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AL.2024.00223

befristetes Arbeitsverhältnis, ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen vor Anmeldung zum Leistungsbezug

Zürich SozVersG · 2025-09-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Die 1969 geborene X.___ war im Rahmen eines vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem 40%-Pensum beim Verein Y.___ als verantwortliche Fachperson Kommunikation ange stellt (Urk. 7 S. 6 ff.). Am

28. Juni 2024 meldete sich die Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Lagerstrasse , zur Arbeitsver mittlung an

(Urk. 7 S. 12 )

und beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab dem

1. Juli 2024 ( Urk. 7 S. 6-9 ). Mit Verfügung vom

23. September 2024 (Urk. 7 S. 116 f.) stellte das Amt für Arbeit (A F A) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

mit Wirkung ab

1. Juli 2024 f ür 1 2 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen erhobene Einsprache vom

24. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 65 f. ) wies die AFA mit Einsprache entscheid vom

31. Oktober 2024 ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob

X.___ am 2 7. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstelltage (Urk. 1).

D ie Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 S. 1-156 ) . Mit Verfügung vom

7. Januar 2025 wurde ein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), welche am

13. Februar 2025 erstattet wurde (Urk. 10 ). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf Duplik (Urk. 1 3 ), was de r Beschwerdeführer in am

12. März 2025 angezeigt wurde (Urk. 1 4 ). Mit Eingabe vom 27. März 2025 ersuchte die Beschwerde führerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2025 (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung,

AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundes gerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.2

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom

20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

Gemäss den Weisungen des

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz B314)

ist

die

versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten

zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE

141

V

365

E. 2.2 und E. 4.2). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Die Beschwerdegegner in begründete die Einstellung in der Anspruchs berechtigung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dahingehend , die Beschwerde führerin sei bereits vor der Anspruch s stellung zur Stellensuche verpflichtet gewesen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sei diese Pflicht spätestens in den letzten drei Monaten vor Beendigung zu erfüllen. D ie Beschwerdeführerin habe

es

trotz Kenntnis um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unterlassen, i m rele vanten Beurteilungszeitraum

vom 1. April bis 30. Juni 2024 Arbeitsbe mühungen zu tätigen. Aufgrund der vom 27. Mai bis 5. Juni 2024 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der daraus währenddessen resultierenden Befreiung von der Stellensuche hätte die Beschwerdeführerin für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum (vom 1. April bis 2 6. Mai 2024 und vom 6. bis 30. Juni 2024) 27 Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Solange keine rechtsver bindliche Zusicherung für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorliege, müsse sich die Beschwerdeführerin sodann um eine neue Anstellung für die Zeit nach Ablauf des befristeten Arbeitseinsatzes bemühen, auch wenn sie die Chancen für eine Einsatzverlängerung als gut einschätze. Indem sie keinerlei Arbeitsbe mühungen getätigt habe, sei sie ihrer ihr obliegenden Schadenmin derungspflicht nicht nachgekommen. Damit sei sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen

(Urk.

2 und Urk. 6 ). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht e

im Wesentlichen geltend, dass von einer Einstel lung in der Anspruchsberechtigung abzusehen

sei, da sie keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt habe . So sei ihr arbeitgeberseitig wiederholt zugesichert worden, dass die Stelle in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde

( Urk. 1 und Urk. 10 ). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. Juli 2024 für die Dauer von 1 2 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2025 um Wiederer wägung der Verfügung vom 1 2. März 2025 (Urk. 15), da sich zum Zeitpunkt der verfügten Einstelltage eine wesentliche Änderung der Ausgangslage ergeben habe; so habe eine neu diagnostizierte Erkrankung - ergänzt durch eine IV Anmeldung - direkten Einfluss auf die damalige Beurteilung ihrer Situation. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin , dass es sich bei erwähnten Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1 5. März 2025 nicht um ein Urteil in der Sache, son dern bloss um eine prozessleitende Anordnung im R ahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens

- nämlich um die Zustellung des Verzichts Duplik durch die Beschwerdegegnerin - handelte (Urk. 14) . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin

war

ausgewiesenermassen

im Rahmen eines befristete n Arbeitsverhältniss es vom

1. Juli 2023 bis 3 0. Juni 2024 für den Verein Y.___

tätig

(Urk. 7 S. 6 ff.). Mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit musste die Beschwerde führerin sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Praxisgemäss prüfte die Beschwerdegegner in die drei vor der Anmeldung zum Leistungsbezug per

1. Juli 2024 liegenden Monate

(vorstehend E. 2.). 5.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass

die

Beschwerdeführerin

in diesem

mass gebenden

Zeitraum (abzüglich der arbeitsunfähigkeitsbedingten Stellen suchbefreiung) vom 1. April bis 2 6. Mai 2024 und vom 6. bis 30. Juni 2024 keiner lei persönliche Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen getätigt hat (Urk. 1- 2 , Urk. 6, Urk. 10). 5.3

Damit ist sie ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare vorzunehmen , um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (E. 2.1 ) , nicht nachgekommen. Hieran vermag ihr Einwand, sie habe keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt, da ihr wiederholt zugesichert worden sei, dass die Stelle selbstverständlich in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde (vgl. Urk. 1 und Urk. 6), nichts zu ändern. So gilt praxisgemäss eine Stelle

erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . D23). Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag lag zu Beginn des hier massgebenden Beurteilungszeitraums ab 1. April 2024 unbestrittenermassen aber nicht vor.

Die Beschwerdeführer in

reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schrei ben de s ehemaligen Arbeitgebe rs

Y.___ vom 11. November 2024

(Urk. 3/ 3 ) ein, worin dieser erläuterte, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2024 aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung des Vorstands zur Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein u nbefristetes eine Fort setzung des Arbeitsverhältnisses habe annehmen dürfen . I m

März 2024 anlässlich einer Geschäftsleitungssitzung betreffend Kommunikationsstrategie sei es zu inhaltlichen Differenzen gekom men, was eine Weiterbeschäftigung aber nicht ausgeschlossen habe . Anfang Juni 2024 sei klar gewesen, dass es zu keiner Fortführung der Anstellung kommen werde.

Auch wenn der Beschwerdeführer in

anfänglich noch eine unbefristete Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden und sie die Chancen dafür als gut einschätzte, kam in der Folge kein weiterführendes r echtsver bindliches Anstellungsverhältnis zustande. Aus der zuvor dargelegten Erläuterung des Y.___

e rgibt sich überdies , dass schon im März

2024

- also noch vor dem Beginn der Stellensuchpflicht - aufgrund von strategischen Differenzen eine Vertragsverlängerung eher unsicher war.

Anzumerken ist weiter , dass

informelle Gespräche über Jobpotentiale (Networ king) durchaus sinnvoll

sind

und letztlich zum Erfolg führen können. Wie die Beschwerdegegner in aber

richtig ausführte (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2 ), genügen solche geltend gemachte n

N etzwerkkontakte im Geschäfts-

und Freundeskreis den gesetzlichen Anforderungen an eine Stellensuche nicht .

D er Umstand, dass die Beschwerdeführer ab 1. Juli 2024 Arbeitsbemühungen getä tigt sowie mit jeweils 11 mehr als die vereinbarte Anzahl von 10 Bewer bungen erfüllt und sich somit ab Beginn des Leistungsbezuges genügend um Arbeit bemüht hat (vgl. Urk. 7 S. 152) , vermögen die

fehlenden

Arbeitsbe mühungen vor Anspruchsstellung nicht zu rechtfertigen . 5.4

Angesichts der gänzlich unterlassenen Stellensuche war die Beschwerdeführerin

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 6.

Die Beschwerdegegner in hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung verfügt, wobei die Einstelldauer mit 1 2 Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens

von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3 ) liegt. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf den

vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 79 der AVIG-Praxis ALE festgelegten

Einstellraster

als ange messen und gibt zu keiner Korrektur Anlass. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom

31. Oktober 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1969 geborene X.___ war im Rahmen eines vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem 40%-Pensum beim Verein Y.___ als verantwortliche Fachperson Kommunikation ange stellt (Urk. 7 S. 6 ff.). Am

28. Juni 2024 meldete sich die Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Lagerstrasse , zur Arbeitsver mittlung an

(Urk. 7 S. 12 )

und beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab dem

1. Juli 2024 ( Urk. 7 S. 6-9 ). Mit Verfügung vom

23. September 2024 (Urk. 7 S. 116 f.) stellte das Amt für Arbeit (A F A) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

mit Wirkung ab

1. Juli 2024 f ür 1 2 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen erhobene Einsprache vom

24. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 65 f. ) wies die AFA mit Einsprache entscheid vom

31. Oktober 2024 ab (Urk. 2) .

E. 2 7. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstelltage (Urk. 1).

D ie Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 ) , nicht nachgekommen. Hieran vermag ihr Einwand, sie habe keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt, da ihr wiederholt zugesichert worden sei, dass die Stelle selbstverständlich in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde (vgl. Urk. 1 und Urk. 6), nichts zu ändern. So gilt praxisgemäss eine Stelle

erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . D23). Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag lag zu Beginn des hier massgebenden Beurteilungszeitraums ab 1. April 2024 unbestrittenermassen aber nicht vor.

Die Beschwerdeführer in

reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schrei ben de s ehemaligen Arbeitgebe rs

Y.___ vom 11. November 2024

(Urk. 3/ 3 ) ein, worin dieser erläuterte, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2024 aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung des Vorstands zur Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein u nbefristetes eine Fort setzung des Arbeitsverhältnisses habe annehmen dürfen . I m

März 2024 anlässlich einer Geschäftsleitungssitzung betreffend Kommunikationsstrategie sei es zu inhaltlichen Differenzen gekom men, was eine Weiterbeschäftigung aber nicht ausgeschlossen habe . Anfang Juni 2024 sei klar gewesen, dass es zu keiner Fortführung der Anstellung kommen werde.

Auch wenn der Beschwerdeführer in

anfänglich noch eine unbefristete Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden und sie die Chancen dafür als gut einschätzte, kam in der Folge kein weiterführendes r echtsver bindliches Anstellungsverhältnis zustande. Aus der zuvor dargelegten Erläuterung des Y.___

e rgibt sich überdies , dass schon im März

2024

- also noch vor dem Beginn der Stellensuchpflicht - aufgrund von strategischen Differenzen eine Vertragsverlängerung eher unsicher war.

Anzumerken ist weiter , dass

informelle Gespräche über Jobpotentiale (Networ king) durchaus sinnvoll

sind

und letztlich zum Erfolg führen können. Wie die Beschwerdegegner in aber

richtig ausführte (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2 ), genügen solche geltend gemachte n

N etzwerkkontakte im Geschäfts-

und Freundeskreis den gesetzlichen Anforderungen an eine Stellensuche nicht .

D er Umstand, dass die Beschwerdeführer ab 1. Juli 2024 Arbeitsbemühungen getä tigt sowie mit jeweils

E. 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom

20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

Gemäss den Weisungen des

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz B314)

ist

die

versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten

zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE

141

V

365

E. 2.2 und E. 4.2).

E. 2.3 ) liegt. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf den

vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 79 der AVIG-Praxis ALE festgelegten

Einstellraster

als ange messen und gibt zu keiner Korrektur Anlass. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom

31. Oktober 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk.

E. 7 S. 1-156 ) . Mit Verfügung vom

7. Januar 2025 wurde ein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), welche am

13. Februar 2025 erstattet wurde (Urk.

E. 10 ). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf Duplik (Urk. 1 3 ), was de r Beschwerdeführer in am

12. März 2025 angezeigt wurde (Urk. 1 4 ). Mit Eingabe vom 27. März 2025 ersuchte die Beschwerde führerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2025 (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

E. 11 mehr als die vereinbarte Anzahl von 10 Bewer bungen erfüllt und sich somit ab Beginn des Leistungsbezuges genügend um Arbeit bemüht hat (vgl. Urk. 7 S. 152) , vermögen die

fehlenden

Arbeitsbe mühungen vor Anspruchsstellung nicht zu rechtfertigen . 5.4

Angesichts der gänzlich unterlassenen Stellensuche war die Beschwerdeführerin

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 6.

Die Beschwerdegegner in hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung verfügt, wobei die Einstelldauer mit 1 2 Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens

von 1 bis 15 Tagen (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00223 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom

8. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. Die 1969 geborene X.___ war im Rahmen eines vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befristeten Arbeitsverhältnisses bei einem 40%-Pensum beim Verein Y.___ als verantwortliche Fachperson Kommunikation ange stellt (Urk. 7 S. 6 ff.). Am

28. Juni 2024 meldete sich die Versicherte beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Lagerstrasse , zur Arbeitsver mittlung an

(Urk. 7 S. 12 )

und beantragte

Arbeitslosenentschädigung

ab dem

1. Juli 2024 ( Urk. 7 S. 6-9 ). Mit Verfügung vom

23. September 2024 (Urk. 7 S. 116 f.) stellte das Amt für Arbeit (A F A) die Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen

vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

mit Wirkung ab

1. Juli 2024 f ür 1 2 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

Die dagegen erhobene Einsprache vom

24. Oktober 2024 (Urk. 7 S. 65 f. ) wies die AFA mit Einsprache entscheid vom

31. Oktober 2024 ab (Urk. 2) . 2.

Hiergegen erhob

X.___ am 2 7. November 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Einstelltage (Urk. 1).

D ie Beschwerdegegner in schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Dezember 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7 S. 1-156 ) . Mit Verfügung vom

7. Januar 2025 wurde ein zweiter

Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8), welche am

13. Februar 2025 erstattet wurde (Urk. 10 ). Die Beschwerdegegnerin verzich tete auf Duplik (Urk. 1 3 ), was de r Beschwerdeführer in am

12. März 2025 angezeigt wurde (Urk. 1 4 ). Mit Eingabe vom 27. März 2025 ersuchte die Beschwerde führerin um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2025 (Urk. 15). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 2.

2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän digen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung,

AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bundes gerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.2

Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu ver kürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch aus serhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). Die Pflicht zur Stellensuche dauert auch bei einer vorübergehenden Orts- oder Landesabwesenheit fort (Urteil des Bundes gerichts 8C_463/2016 vom

20. September 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4).

Gemäss den Weisungen des

Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Rz B314)

ist

die

versicherte Person bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten

zur Stellensuche verpflichtet. Bei zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen soll, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen, dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraus sehbaren Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen um neue Arbeit entgegengetreten werden ( BGE

141

V

365

E. 2.2 und E. 4.2). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1

Die Beschwerdegegner in begründete die Einstellung in der Anspruchs berechtigung im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) dahingehend , die Beschwerde führerin sei bereits vor der Anspruch s stellung zur Stellensuche verpflichtet gewesen. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis sei diese Pflicht spätestens in den letzten drei Monaten vor Beendigung zu erfüllen. D ie Beschwerdeführerin habe

es

trotz Kenntnis um die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unterlassen, i m rele vanten Beurteilungszeitraum

vom 1. April bis 30. Juni 2024 Arbeitsbe mühungen zu tätigen. Aufgrund der vom 27. Mai bis 5. Juni 2024 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und der daraus währenddessen resultierenden Befreiung von der Stellensuche hätte die Beschwerdeführerin für den restlichen zu beurteilenden Zeitraum (vom 1. April bis 2 6. Mai 2024 und vom 6. bis 30. Juni 2024) 27 Arbeitsbemühungen nachweisen müssen. Solange keine rechtsver bindliche Zusicherung für eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vorliege, müsse sich die Beschwerdeführerin sodann um eine neue Anstellung für die Zeit nach Ablauf des befristeten Arbeitseinsatzes bemühen, auch wenn sie die Chancen für eine Einsatzverlängerung als gut einschätze. Indem sie keinerlei Arbeitsbe mühungen getätigt habe, sei sie ihrer ihr obliegenden Schadenmin derungspflicht nicht nachgekommen. Damit sei sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen

(Urk.

2 und Urk. 6 ). 3.2

Die Beschwerdeführerin macht e

im Wesentlichen geltend, dass von einer Einstel lung in der Anspruchsberechtigung abzusehen

sei, da sie keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt habe . So sei ihr arbeitgeberseitig wiederholt zugesichert worden, dass die Stelle in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde

( Urk. 1 und Urk. 10 ). 3.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht ab dem 1. Juli 2024 für die Dauer von 1 2 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 27. März 2025 um Wiederer wägung der Verfügung vom 1 2. März 2025 (Urk. 15), da sich zum Zeitpunkt der verfügten Einstelltage eine wesentliche Änderung der Ausgangslage ergeben habe; so habe eine neu diagnostizierte Erkrankung - ergänzt durch eine IV Anmeldung - direkten Einfluss auf die damalige Beurteilung ihrer Situation. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin , dass es sich bei erwähnten Verfügung des hiesigen Gerichts vom 1 5. März 2025 nicht um ein Urteil in der Sache, son dern bloss um eine prozessleitende Anordnung im R ahmen des vorliegenden Beschwerde verfahrens

- nämlich um die Zustellung des Verzichts Duplik durch die Beschwerdegegnerin - handelte (Urk. 14) . 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin

war

ausgewiesenermassen

im Rahmen eines befristete n Arbeitsverhältniss es vom

1. Juli 2023 bis 3 0. Juni 2024 für den Verein Y.___

tätig

(Urk. 7 S. 6 ff.). Mit dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses und der damit einhergehenden Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit musste die Beschwerde führerin sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Praxisgemäss prüfte die Beschwerdegegner in die drei vor der Anmeldung zum Leistungsbezug per

1. Juli 2024 liegenden Monate

(vorstehend E. 2.). 5.2

Aktenkundig und unbestritten ist, dass

die

Beschwerdeführerin

in diesem

mass gebenden

Zeitraum (abzüglich der arbeitsunfähigkeitsbedingten Stellen suchbefreiung) vom 1. April bis 2 6. Mai 2024 und vom 6. bis 30. Juni 2024 keiner lei persönliche Arbeitsbemühungen auf ausgeschriebene Stellen getätigt hat (Urk. 1- 2 , Urk. 6, Urk. 10). 5.3

Damit ist sie ihrer Schadenminderungspflicht, alles Zumutbare vorzunehmen , um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (E. 2.1 ) , nicht nachgekommen. Hieran vermag ihr Einwand, sie habe keine Kenntnis von der drohenden Arbeitslosigkeit gehabt, da ihr wiederholt zugesichert worden sei, dass die Stelle selbstverständlich in einen unbefristeten Vertrag verlängert würde (vgl. Urk. 1 und Urk. 6), nichts zu ändern. So gilt praxisgemäss eine Stelle

erst dann als zugesichert, wenn ein Arbeitsvertrag über einen vorgesehenen Arbeitsbeginn vorliegt (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz . D23). Ein rechtsverbindlicher Anstellungsvertrag lag zu Beginn des hier massgebenden Beurteilungszeitraums ab 1. April 2024 unbestrittenermassen aber nicht vor.

Die Beschwerdeführer in

reichte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein Schrei ben de s ehemaligen Arbeitgebe rs

Y.___ vom 11. November 2024

(Urk. 3/ 3 ) ein, worin dieser erläuterte, dass die Beschwerdeführerin im Januar 2024 aufgrund der grundsätzlichen Zustimmung des Vorstands zur Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in ein u nbefristetes eine Fort setzung des Arbeitsverhältnisses habe annehmen dürfen . I m

März 2024 anlässlich einer Geschäftsleitungssitzung betreffend Kommunikationsstrategie sei es zu inhaltlichen Differenzen gekom men, was eine Weiterbeschäftigung aber nicht ausgeschlossen habe . Anfang Juni 2024 sei klar gewesen, dass es zu keiner Fortführung der Anstellung kommen werde.

Auch wenn der Beschwerdeführer in

anfänglich noch eine unbefristete Weiterführung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt worden und sie die Chancen dafür als gut einschätzte, kam in der Folge kein weiterführendes r echtsver bindliches Anstellungsverhältnis zustande. Aus der zuvor dargelegten Erläuterung des Y.___

e rgibt sich überdies , dass schon im März

2024

- also noch vor dem Beginn der Stellensuchpflicht - aufgrund von strategischen Differenzen eine Vertragsverlängerung eher unsicher war.

Anzumerken ist weiter , dass

informelle Gespräche über Jobpotentiale (Networ king) durchaus sinnvoll

sind

und letztlich zum Erfolg führen können. Wie die Beschwerdegegner in aber

richtig ausführte (Urk. 2 S. 2 und Urk. 6 S. 2 ), genügen solche geltend gemachte n

N etzwerkkontakte im Geschäfts-

und Freundeskreis den gesetzlichen Anforderungen an eine Stellensuche nicht .

D er Umstand, dass die Beschwerdeführer ab 1. Juli 2024 Arbeitsbemühungen getä tigt sowie mit jeweils 11 mehr als die vereinbarte Anzahl von 10 Bewer bungen erfüllt und sich somit ab Beginn des Leistungsbezuges genügend um Arbeit bemüht hat (vgl. Urk. 7 S. 152) , vermögen die

fehlenden

Arbeitsbe mühungen vor Anspruchsstellung nicht zu rechtfertigen . 5.4

Angesichts der gänzlich unterlassenen Stellensuche war die Beschwerdeführerin

wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 6.

Die Beschwerdegegner in hat demnach zu Recht eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung verfügt, wobei die Einstelldauer mit 1 2 Tagen innerhalb des für leichtes Verschulden vorgeschriebenen Rahmens

von 1 bis 15 Tagen (vgl. E. 2.3 ) liegt. Dies erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles sowie mit Blick auf den

vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) in Ziffer D 79 der AVIG-Praxis ALE festgelegten

Einstellraster

als ange messen und gibt zu keiner Korrektur Anlass. 7.

Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid

vom

31. Oktober 2024 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 730 Unia Zürich 1 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger