Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1 5. März bis 1 2. Juli 2024
bei Y.___ ( Y.___ ) als «KYC Review Officer» tätig ( Urk. 8/81-8 5 ) . Am 1 0. Juli 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staf felstrasse zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/30)
und beantragte am 3 0. Ju l i 2024
die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 3. Juli 2024 ( Urk. 8 / 8-11 ).
Mit Verfügung vom 2 1. August 2024 ( Urk. 8/55-56) wurde der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 10 Tage ab 1 3. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einspra che vom 1 4. September 2024 ( Urk. 8/48-49) wurde mit Entscheid vom 1 6. Oktober 2024 ( Urk.
2) ab gewiesen . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 6. Oktober 202 4. Am 2 1. Dezember 2024 reichte er
eine im Vergleich zur Beschwerde inhaltlich fast identische Eingabe ( Urk. 4 ) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 202 5 ( Urk.
7) schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde . Am 9. Januar 2025 ( Urk.
9) verzichtete er auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2024 ( Urk. 4) , was dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei und deshalb vor Ablauf des entsprechenden Arbeitsverhältnisses von einer drohenden Arbeits losigke it gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Überprüfungszeitraum vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 verpflichtet gewesen, mindestens 30 Bewerbungen zu tätigen , habe aber für diese Periode nur 11 Arbeitsb emühungen eingereicht (S. 1) . Bei im Job-Room eingetragenen Arbeits bemühungen werde jeweils das Speicherdatum vermerkt und die versicherte Person müsse jedes Mal das Datum der Bewerbung angeben, wobei sie darauf hingewiesen werde, dass wahre und vollständige Angaben gemacht werden müssten. Dieses Datum sei massgebend dafür, für welchen Monat die Arbeitsbe mühungen berücksichtigt würden. Am 1 3. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer 10 Arbeitsbemühungen abgespeichert, welche zwischen April und Juni 2024 getätigt worden seien. Ab dem 1 3. Juli 2024 habe er weitere Bemühungen mit Bewerbungsdaten im Juli 2024 abgespeichert .
Im Weiteren führte der Beschwer degegner aus, dass sich aus einer Arbeitsbemühung vom 2 5. März 2024 eine Anstellung per 1 3. August 2024 ergeben habe , wobei
d er entsprechende Arbeits vertrag am 2. August 2024 unterzeichnet worden sei . Bei intensiveren Arbeitsb emühungen hätte der Beschwerdeführer möglicherweise bereits früher eine Anstellung finden können, weshalb er mit den nur 11 getätigten Arbeitsbe mühungen in der Zeit vor Anspruchstellung seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Dabei erweise sich die Einstellungsdauer von 10 Tagen als angemessen ( S. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), er habe insgesamt 39 Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Er habe von April bis Juli 2024 alles Mögliche unternommen, um eine Arbeit zu bekommen , und habe die Bewerbungen dann im Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen. Solange er beim RAV nicht registriert gewesen sei, habe er auch keine Arbeitsbe mühungen i n den Job-Room stellen können .
Aufgrund der befristete n Stelle bei Y.___
habe er sich beim RAV abgemeldet (S. 1) , wobei er in seiner Email vom 4. März 2024 an den zuständigen RAV-Mitarbeiter erklärt habe, dass er sich bis zum Ende des Projekts bei Y.___
beim RAV abmelde n und seine Arbeitssuche drei Monate vor Vertragsende wieder aufnehmen werde, was der RAV-Mitarbeiter bestätigt habe. Er habe die Arbeits bemühungen erst ab dem 1 0. Juli [2024] – dem Datum, an welchem er sich wieder beim RAV gemeldet habe –
in den Job-Room
stellen könn en, die Be werbungen seien aber im März, April, Mai, Juni und Juli 2024 verschickt worden.
Die erste von 28 Bewerbungen im Juli 2024 habe er am 1 1. Juli 2024 und die letzte am 3 1. Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen (S. 2 f.) Im Übrigen habe er auch vor seiner Anstellung bei Y.___ jeweils mehr als das Doppelte der geforderten Anzahl von Arbeitsbemühungen getätigt (S. 2 ) . 2. 3
In der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) wiederholte der Beschwerdegegner unter anderem ,
dass das Bewerbungsdatum relevant sei
und mithin der Monat, in welchem die Bewerbung verschickt worden sei (S. 2). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 2 8. Februar 2024 den Vertrag betref fend das vom 1 5. März bis 1 2. Juli 2024 befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ ( Urk. 8/84-85 ) und meldete sich anschliessend per 1 4. März 2024 beim RAV ab. Seitens des zuständigen RAV-Mitarbeiters wurde er am 1. März 2024 darüber informiert, dass er aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags die Stellen suche drei Monate vor entsprechende m Vertragsende wieder aufnehmen müsse ( Urk. 8/73 ; vgl. auch das Bestätigungsemail des Beschwerdeführers vom 4. März 2024, Urk. 1 S. 2 ) . Kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Y.___ meldete er sich a m 1 0. Juli 202 4 erneut
zur Arbeitsvermittlung
( Urk. 8/3 0 ) und stellte im Juli 2024 folgende Arbeitsbemühungen in den Job-Room ( Urk. 8/67-70, Urk. 8/ 86 -88) : Datum der Bewerbung Datum der Speicherung der Bewerbung im Job-Room 2 5. März 2024 1 3. Juli 2024 1 8. April 2024 1 3. Juli 2024 1 3. Mai 2024 1 3. Juli 2024 1 6. Mai 2024 1 3. Juli 2024 1 7. Mai 2024 1 3. Juli 2024 2 4. Mai 2024 1 3. Juli 2024 4. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 1. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 8. Juni 2024 1 3. Juli 2024 2 1. Juni 2024 1 3. Juli 2024 2 4. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 1. Juli 2024 1 3. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 4. August 2024
Am 1 3. August 2024 trat der Beschwerdeführer bei der Z.___ ( A.___ ) AG i n ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vertragsunterzeichnung am 2. August 202 4 ;
Urk. 8/57-65) , für welches er sich am 2 5. März 2024 beworben hatte ( Urk. 8 /86). 3.2
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen setzt die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, rechtsprechungemäss vor dessen Ablauf ein.
Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. In diesem Sinne ist gemäss Weisung des SECO vom Januar 2025 (AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist . Praxisgemäss werden in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.1 mit Hinweis en ). 3.3
3.3.1
Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ am 1 2. Juli 2024 endete, sind vorliegend die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 zu beurteilen . Aufgrund des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen » ist unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbungsdaten
ausgewiesen, dass er während de s genannten Zeitraums insgesamt 11 Arbeitsbemühungen
( April: 1; Mai: 4 ; Juni: 5; 1 1. Juli: 1)
tätigte (vgl. E. 3.1) . Damit hat er für die relevante Zeitperiode in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachge wie sen , weshalb er der ih m obliegenden Schadenminderungspflicht betreffend Stellensuche nicht in rechts genügender Weise nachgekommen ist (vgl. E. 1.2). 3.3.2
Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe von April bis Juli 2024 insgesamt 39 Bewerbungen verschickt ( Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Zeit von April bis Juli 2024 38 Arbeitsbemü hungen nachgewiesen, 27 Bewerbungen datieren indes nach dem 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.1). Damit liegen sie ausserhalb des relevanten Überp r üfungszeitraums vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.3.1) und sind deshalb für di e zu beurteilende Einstellung in der Anspruch sberechtigung nicht zu berücksichtigen . Die vom Beschwerdeführer korrekt wiedergegebene Anzahl von 10 bis 12 Bewer bungen pro Monat hätten allesamt im genannten Überprüfungszeitraum respektive bis zum 1 2. Juli 2024 getätigt werden müssen.
Im Weiteren ziel t auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Arbeitsbemühungen erst nach seiner erneuten Meldung beim RAV am 1 0. Juli 2024 in den Job-Room stellen können ( Urk. 1 S. 1, S. 3), ins Leere. Für die Frage des Nachweises einer genügenden Anzahl von Arbeitsbemühungen im relevanten Überprüfungszeitraum ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Bewerbungen im Job-Room hochgeladen werden konnten , massgebend, sondern das Datum der jeweiligen Bewerbungen. Nicht relevant ist deshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gespräch mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter vom 1. März 2024 respektive seine damit im Zusammenhang stehende Email vom 4. März 202 4 ( S. 1 ff. ) .
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der im Formular « Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen »
aufgeführten Daten der im Juli getätigten Arbeitsbemühungen nicht in Frage zu stellen ist. D er Beschwerdeführer räumt e selbst ein, dass er im Juli 2024 28 Bewerbungen verschickt habe ( Urk. 1 S. 4) .
4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung). 4.2
Gemäss Einstellraster des SECO unter Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode ander er seits.
Die Dauer der
Einstellun g hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist.
Da die objektiven Gegebenheiten bei
ungenügenden
Arbeitsbe mühungen eines auf (über) drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungs pflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es sachgerecht, die Einstelldauer in beiden Fällen
ausgehend vom
für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster von
9
bis 12 Tagen
( Rz .
D79
1.A
3)
festzusetzen
(vgl. hierzu
BGE
141 V 365
E.
4.5 betreffend einen Fall gänzlich fehlender Arbeitsbemühungen) .
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
141 V 36 5 E. 2.4). Das bedeutet,
dass die im
SECO-Raster vorgesehene
Einstellung sdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). 4.3
Die vom Beschwerdegegner verfügten 10 Einstelltage bewegen sich im un teren Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgese henen Richtmasse . Sie sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und tra gen den gesamten Umständen
sowie den persönlichen Verhältnissen de s Beschwerdefüh rer s angemessen Rechnung. Der Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia
Arbeitslosenkasse 60.730 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SennSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 5. März bis 1 2. Juli 2024
bei Y.___ ( Y.___ ) als «KYC Review Officer» tätig ( Urk. 8/81-8
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ).
E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5).
E. 1.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei und deshalb vor Ablauf des entsprechenden Arbeitsverhältnisses von einer drohenden Arbeits losigke it gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Überprüfungszeitraum vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 verpflichtet gewesen, mindestens 30 Bewerbungen zu tätigen , habe aber für diese Periode nur 11 Arbeitsb emühungen eingereicht (S. 1) . Bei im Job-Room eingetragenen Arbeits bemühungen werde jeweils das Speicherdatum vermerkt und die versicherte Person müsse jedes Mal das Datum der Bewerbung angeben, wobei sie darauf hingewiesen werde, dass wahre und vollständige Angaben gemacht werden müssten. Dieses Datum sei massgebend dafür, für welchen Monat die Arbeitsbe mühungen berücksichtigt würden. Am 1 3. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer
E. 5 ) . Am 1 0. Juli 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staf felstrasse zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/30)
und beantragte am 3 0. Ju l i 2024
die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 3. Juli 2024 ( Urk.
E. 8 / 8-11 ).
Mit Verfügung vom 2 1. August 2024 ( Urk. 8/55-56) wurde der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 10 Tage ab 1 3. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einspra che vom 1 4. September 2024 ( Urk. 8/48-49) wurde mit Entscheid vom 1 6. Oktober 2024 ( Urk.
2) ab gewiesen . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 6. Oktober 202 4. Am 2 1. Dezember 2024 reichte er
eine im Vergleich zur Beschwerde inhaltlich fast identische Eingabe ( Urk. 4 ) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 202 5 ( Urk.
7) schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde . Am 9. Januar 2025 ( Urk.
9) verzichtete er auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2024 ( Urk. 4) , was dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Tagen als angemessen ( S. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), er habe insgesamt 39 Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Er habe von April bis Juli 2024 alles Mögliche unternommen, um eine Arbeit zu bekommen , und habe die Bewerbungen dann im Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen. Solange er beim RAV nicht registriert gewesen sei, habe er auch keine Arbeitsbe mühungen i n den Job-Room stellen können .
Aufgrund der befristete n Stelle bei Y.___
habe er sich beim RAV abgemeldet (S. 1) , wobei er in seiner Email vom 4. März 2024 an den zuständigen RAV-Mitarbeiter erklärt habe, dass er sich bis zum Ende des Projekts bei Y.___
beim RAV abmelde n und seine Arbeitssuche drei Monate vor Vertragsende wieder aufnehmen werde, was der RAV-Mitarbeiter bestätigt habe. Er habe die Arbeits bemühungen erst ab dem 1 0. Juli [2024] – dem Datum, an welchem er sich wieder beim RAV gemeldet habe –
in den Job-Room
stellen könn en, die Be werbungen seien aber im März, April, Mai, Juni und Juli 2024 verschickt worden.
Die erste von 28 Bewerbungen im Juli 2024 habe er am 1 1. Juli 2024 und die letzte am 3 1. Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen (S. 2 f.) Im Übrigen habe er auch vor seiner Anstellung bei Y.___ jeweils mehr als das Doppelte der geforderten Anzahl von Arbeitsbemühungen getätigt (S. 2 ) . 2. 3
In der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) wiederholte der Beschwerdegegner unter anderem ,
dass das Bewerbungsdatum relevant sei
und mithin der Monat, in welchem die Bewerbung verschickt worden sei (S. 2). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 2 8. Februar 2024 den Vertrag betref fend das vom 1 5. März bis 1 2. Juli 2024 befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ ( Urk. 8/84-85 ) und meldete sich anschliessend per 1 4. März 2024 beim RAV ab. Seitens des zuständigen RAV-Mitarbeiters wurde er am 1. März 2024 darüber informiert, dass er aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags die Stellen suche drei Monate vor entsprechende m Vertragsende wieder aufnehmen müsse ( Urk. 8/73 ; vgl. auch das Bestätigungsemail des Beschwerdeführers vom 4. März 2024, Urk. 1 S. 2 ) . Kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Y.___ meldete er sich a m 1 0. Juli 202 4 erneut
zur Arbeitsvermittlung
( Urk. 8/3 0 ) und stellte im Juli 2024 folgende Arbeitsbemühungen in den Job-Room ( Urk. 8/67-70, Urk. 8/ 86 -88) : Datum der Bewerbung Datum der Speicherung der Bewerbung im Job-Room 2 5. März 2024 1 3. Juli 2024 1 8. April 2024 1 3. Juli 2024 1 3. Mai 2024 1 3. Juli 2024 1 6. Mai 2024 1 3. Juli 2024 1 7. Mai 2024 1 3. Juli 2024 2 4. Mai 2024 1 3. Juli 2024 4. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 1. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 8. Juni 2024 1 3. Juli 2024 2 1. Juni 2024 1 3. Juli 2024 2 4. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 1. Juli 2024 1 3. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 4. August 2024
Am 1 3. August 2024 trat der Beschwerdeführer bei der Z.___ ( A.___ ) AG i n ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vertragsunterzeichnung am 2. August 202 4 ;
Urk. 8/57-65) , für welches er sich am 2 5. März 2024 beworben hatte ( Urk. 8 /86). 3.2
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen setzt die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, rechtsprechungemäss vor dessen Ablauf ein.
Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. In diesem Sinne ist gemäss Weisung des SECO vom Januar 2025 (AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist . Praxisgemäss werden in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.1 mit Hinweis en ). 3.3
3.3.1
Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ am 1 2. Juli 2024 endete, sind vorliegend die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 zu beurteilen . Aufgrund des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen » ist unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbungsdaten
ausgewiesen, dass er während de s genannten Zeitraums insgesamt
E. 11 Arbeitsbemühungen
( April: 1; Mai: 4 ; Juni: 5; 1 1. Juli: 1)
tätigte (vgl. E. 3.1) . Damit hat er für die relevante Zeitperiode in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachge wie sen , weshalb er der ih m obliegenden Schadenminderungspflicht betreffend Stellensuche nicht in rechts genügender Weise nachgekommen ist (vgl. E. 1.2). 3.3.2
Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe von April bis Juli 2024 insgesamt 39 Bewerbungen verschickt ( Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Zeit von April bis Juli 2024 38 Arbeitsbemü hungen nachgewiesen, 27 Bewerbungen datieren indes nach dem 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.1). Damit liegen sie ausserhalb des relevanten Überp r üfungszeitraums vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.3.1) und sind deshalb für di e zu beurteilende Einstellung in der Anspruch sberechtigung nicht zu berücksichtigen . Die vom Beschwerdeführer korrekt wiedergegebene Anzahl von 10 bis
E. 12 Tagen
( Rz .
D79
1.A
3)
festzusetzen
(vgl. hierzu
BGE
141 V 365
E.
4.5 betreffend einen Fall gänzlich fehlender Arbeitsbemühungen) .
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
141 V 36 5 E. 2.4). Das bedeutet,
dass die im
SECO-Raster vorgesehene
Einstellung sdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). 4.3
Die vom Beschwerdegegner verfügten 10 Einstelltage bewegen sich im un teren Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgese henen Richtmasse . Sie sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und tra gen den gesamten Umständen
sowie den persönlichen Verhältnissen de s Beschwerdefüh rer s angemessen Rechnung. Der Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia
Arbeitslosenkasse 60.730 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SennSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00210 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Senn als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
20. Mai 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 1 5. März bis 1 2. Juli 2024
bei Y.___ ( Y.___ ) als «KYC Review Officer» tätig ( Urk. 8/81-8 5 ) . Am 1 0. Juli 2024 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Staf felstrasse zur Arbeitsvermittlung ( Urk. 8/30)
und beantragte am 3 0. Ju l i 2024
die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 3. Juli 2024 ( Urk. 8 / 8-11 ).
Mit Verfügung vom 2 1. August 2024 ( Urk. 8/55-56) wurde der Versicherte wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für 10 Tage ab 1 3. Juli 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die von ihm dagegen erhobene Einspra che vom 1 4. September 2024 ( Urk. 8/48-49) wurde mit Entscheid vom 1 6. Oktober 2024 ( Urk.
2) ab gewiesen . 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. November 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1 6. Oktober 202 4. Am 2 1. Dezember 2024 reichte er
eine im Vergleich zur Beschwerde inhaltlich fast identische Eingabe ( Urk. 4 ) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 202 5 ( Urk.
7) schloss d er Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde . Am 9. Januar 2025 ( Urk.
9) verzichtete er auf eine Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2024 ( Urk. 4) , was dem Beschwerdeführer am 1 3. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ). 1.2
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 141 V 365 E. 2.2, 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2, 8C_44/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3, 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5). 1.3
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 141 V 365 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 139 V 524 E. 2.1.4). 2.
2.1
Der Beschwerdegegner begründete den Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig gewesen sei und deshalb vor Ablauf des entsprechenden Arbeitsverhältnisses von einer drohenden Arbeits losigke it gewusst habe. Der Beschwerdeführer sei deshalb im Überprüfungszeitraum vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 verpflichtet gewesen, mindestens 30 Bewerbungen zu tätigen , habe aber für diese Periode nur 11 Arbeitsb emühungen eingereicht (S. 1) . Bei im Job-Room eingetragenen Arbeits bemühungen werde jeweils das Speicherdatum vermerkt und die versicherte Person müsse jedes Mal das Datum der Bewerbung angeben, wobei sie darauf hingewiesen werde, dass wahre und vollständige Angaben gemacht werden müssten. Dieses Datum sei massgebend dafür, für welchen Monat die Arbeitsbe mühungen berücksichtigt würden. Am 1 3. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer 10 Arbeitsbemühungen abgespeichert, welche zwischen April und Juni 2024 getätigt worden seien. Ab dem 1 3. Juli 2024 habe er weitere Bemühungen mit Bewerbungsdaten im Juli 2024 abgespeichert .
Im Weiteren führte der Beschwer degegner aus, dass sich aus einer Arbeitsbemühung vom 2 5. März 2024 eine Anstellung per 1 3. August 2024 ergeben habe , wobei
d er entsprechende Arbeits vertrag am 2. August 2024 unterzeichnet worden sei . Bei intensiveren Arbeitsb emühungen hätte der Beschwerdeführer möglicherweise bereits früher eine Anstellung finden können, weshalb er mit den nur 11 getätigten Arbeitsbe mühungen in der Zeit vor Anspruchstellung seiner Schadenminderungspflicht nicht genügend nachgekommen sei. Dabei erweise sich die Einstellungsdauer von 10 Tagen als angemessen ( S. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), er habe insgesamt 39 Arbeitsbemühungen getätigt, weshalb er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Er habe von April bis Juli 2024 alles Mögliche unternommen, um eine Arbeit zu bekommen , und habe die Bewerbungen dann im Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen. Solange er beim RAV nicht registriert gewesen sei, habe er auch keine Arbeitsbe mühungen i n den Job-Room stellen können .
Aufgrund der befristete n Stelle bei Y.___
habe er sich beim RAV abgemeldet (S. 1) , wobei er in seiner Email vom 4. März 2024 an den zuständigen RAV-Mitarbeiter erklärt habe, dass er sich bis zum Ende des Projekts bei Y.___
beim RAV abmelde n und seine Arbeitssuche drei Monate vor Vertragsende wieder aufnehmen werde, was der RAV-Mitarbeiter bestätigt habe. Er habe die Arbeits bemühungen erst ab dem 1 0. Juli [2024] – dem Datum, an welchem er sich wieder beim RAV gemeldet habe –
in den Job-Room
stellen könn en, die Be werbungen seien aber im März, April, Mai, Juni und Juli 2024 verschickt worden.
Die erste von 28 Bewerbungen im Juli 2024 habe er am 1 1. Juli 2024 und die letzte am 3 1. Juli 2024 in den Job-Room hochgeladen (S. 2 f.) Im Übrigen habe er auch vor seiner Anstellung bei Y.___ jeweils mehr als das Doppelte der geforderten Anzahl von Arbeitsbemühungen getätigt (S. 2 ) . 2. 3
In der Beschwerdeantwort ( Urk. 7) wiederholte der Beschwerdegegner unter anderem ,
dass das Bewerbungsdatum relevant sei
und mithin der Monat, in welchem die Bewerbung verschickt worden sei (S. 2). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 2 8. Februar 2024 den Vertrag betref fend das vom 1 5. März bis 1 2. Juli 2024 befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ ( Urk. 8/84-85 ) und meldete sich anschliessend per 1 4. März 2024 beim RAV ab. Seitens des zuständigen RAV-Mitarbeiters wurde er am 1. März 2024 darüber informiert, dass er aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags die Stellen suche drei Monate vor entsprechende m Vertragsende wieder aufnehmen müsse ( Urk. 8/73 ; vgl. auch das Bestätigungsemail des Beschwerdeführers vom 4. März 2024, Urk. 1 S. 2 ) . Kurz vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses bei Y.___ meldete er sich a m 1 0. Juli 202 4 erneut
zur Arbeitsvermittlung
( Urk. 8/3 0 ) und stellte im Juli 2024 folgende Arbeitsbemühungen in den Job-Room ( Urk. 8/67-70, Urk. 8/ 86 -88) : Datum der Bewerbung Datum der Speicherung der Bewerbung im Job-Room 2 5. März 2024 1 3. Juli 2024 1 8. April 2024 1 3. Juli 2024 1 3. Mai 2024 1 3. Juli 2024 1 6. Mai 2024 1 3. Juli 2024 1 7. Mai 2024 1 3. Juli 2024 2 4. Mai 2024 1 3. Juli 2024 4. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 1. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 8. Juni 2024 1 3. Juli 2024 2 1. Juni 2024 1 3. Juli 2024 2 4. Juni 2024 1 3. Juli 2024 1 1. Juli 2024 1 3. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 4. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 5. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 6. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 7. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 8. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 1 9. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 0. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 3 1. Juli 2024 4. August 2024
Am 1 3. August 2024 trat der Beschwerdeführer bei der Z.___ ( A.___ ) AG i n ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (Vertragsunterzeichnung am 2. August 202 4 ;
Urk. 8/57-65) , für welches er sich am 2 5. März 2024 beworben hatte ( Urk. 8 /86). 3.2
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen setzt die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen, rechtsprechungemäss vor dessen Ablauf ein.
Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen. In diesem Sinne ist gemäss Weisung des SECO vom Januar 2025 (AVIG-Praxis ALE, Rz . B314) jede versicherte Person grundsätzlich bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese Pflicht bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist . Praxisgemäss werden in der Regel zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt (BGE 141 V 365 E. 2.2 und E. 4.1 mit Hinweis en ). 3.3
3.3.1
Nachdem das befristete Arbeitsverhältnis bei der Y.___ am 1 2. Juli 2024 endete, sind vorliegend die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 zu beurteilen . Aufgrund des Formulars «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen » ist unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer angegebenen Bewerbungsdaten
ausgewiesen, dass er während de s genannten Zeitraums insgesamt 11 Arbeitsbemühungen
( April: 1; Mai: 4 ; Juni: 5; 1 1. Juli: 1)
tätigte (vgl. E. 3.1) . Damit hat er für die relevante Zeitperiode in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nachge wie sen , weshalb er der ih m obliegenden Schadenminderungspflicht betreffend Stellensuche nicht in rechts genügender Weise nachgekommen ist (vgl. E. 1.2). 3.3.2
Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, er habe von April bis Juli 2024 insgesamt 39 Bewerbungen verschickt ( Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Zeit von April bis Juli 2024 38 Arbeitsbemü hungen nachgewiesen, 27 Bewerbungen datieren indes nach dem 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.1). Damit liegen sie ausserhalb des relevanten Überp r üfungszeitraums vom 1 3. April bis 1 2. Juli 2024 (vgl. E. 3.3.1) und sind deshalb für di e zu beurteilende Einstellung in der Anspruch sberechtigung nicht zu berücksichtigen . Die vom Beschwerdeführer korrekt wiedergegebene Anzahl von 10 bis 12 Bewer bungen pro Monat hätten allesamt im genannten Überprüfungszeitraum respektive bis zum 1 2. Juli 2024 getätigt werden müssen.
Im Weiteren ziel t auch der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Arbeitsbemühungen erst nach seiner erneuten Meldung beim RAV am 1 0. Juli 2024 in den Job-Room stellen können ( Urk. 1 S. 1, S. 3), ins Leere. Für die Frage des Nachweises einer genügenden Anzahl von Arbeitsbemühungen im relevanten Überprüfungszeitraum ist nicht der Zeitpunkt, in welchem die Bewerbungen im Job-Room hochgeladen werden konnten , massgebend, sondern das Datum der jeweiligen Bewerbungen. Nicht relevant ist deshalb auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Gespräch mit dem zuständigen RAV-Mitarbeiter vom 1. März 2024 respektive seine damit im Zusammenhang stehende Email vom 4. März 202 4 ( S. 1 ff. ) .
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der im Formular « Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen »
aufgeführten Daten der im Juli getätigten Arbeitsbemühungen nicht in Frage zu stellen ist. D er Beschwerdeführer räumt e selbst ein, dass er im Juli 2024 28 Bewerbungen verschickt habe ( Urk. 1 S. 4) .
4. 4.1
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Dauer der verfügten Einstellung. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obliga torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung). 4.2
Gemäss Einstellraster des SECO unter Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode ander er seits.
Die Dauer der
Einstellun g hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist davon ab, ob diese ein-, zwei- oder dreimonatig ist.
Da die objektiven Gegebenheiten bei
ungenügenden
Arbeitsbe mühungen eines auf (über) drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungs pflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es sachgerecht, die Einstelldauer in beiden Fällen
ausgehend vom
für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Raster von
9
bis 12 Tagen
( Rz .
D79
1.A
3)
festzusetzen
(vgl. hierzu
BGE
141 V 365
E.
4.5 betreffend einen Fall gänzlich fehlender Arbeitsbemühungen) .
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetz lichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE
141 V 36 5 E. 2.4). Das bedeutet,
dass die im
SECO-Raster vorgesehene
Einstellung sdauer im Sinne einer Gleichbehandlung der versicherten Personen in einer vergleichbaren Lage ohne triftigen Grund nicht unterschritten werden soll
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2019 vom 18. September 2019 E. 4.3). 4.3
Die vom Beschwerdegegner verfügten 10 Einstelltage bewegen sich im un teren Rahmen der vom SECO für die hier zu beurteilende Konstellation vorgese henen Richtmasse . Sie sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und tra gen den gesamten Umständen
sowie den persönlichen Verhältnissen de s Beschwerdefüh rer s angemessen Rechnung. Der Einspracheentscheid vom 1 6. Oktober 2024 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Unia
Arbeitslosenkasse 60.730 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SennSchleiffer Marais