Sachverhalt
1.
Die
1968
geborene
X.___
(bis
zur
Namensänderung
per
4.
Februar
2025
Y.___ )
arbeitete
seit
dem
1.
Mai
2023
bei
der
Stadt
O.___
in
der
Abteilung
Z.___
auf
Abruf,
wobei
der
jeweils
befristete
Vertrag
bis
zum
31.
Dezember
2024
verlängert
wurde
( Urk.
7/5- 7 ).
Am
31.
Mai
2024
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Nansenstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
(Urk.
7/1)
und
erhob
am
1.
Juli
2024
An spruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
Juni
2024
(Urk.
7/4).
Mit
Ver fügung
vom
18.
Juli
2024
wies
die
Unia
Arbeitslosenkasse
den
Anspruch
der
Ver sicherten
auf
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
Juni
2024
mangels
anrechen baren
Verdienstausfalls
ab
(Urk.
7/17).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
15.
August
2024
(Urk.
7/18)
wies
die
Unia
Arbeitslosenkasse
mit
Einsprache entscheid
vom
10.
Oktober
2024
ab
(Urk.
2).
2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
8.
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
zu
bejahen
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
20.
Dezember
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
7/1- 35 ).
Die
Beschwerde führerin
orientierte
das
hiesige
Gericht
über
den
mit
Verfügung
der
Unia
Arbeits losenkasse
vom
21.
Januar
2025
zurückgeforderten
Betrag
von
Fr.
1'426.90
für
die
in
den
Kontrollperioden
Juli
und
August
2024
zu
Unrecht
ausbezahlt
er haltene
Arbeitslosenentschädigung
bei
fehlender
Anspruchsberechtigung
(Urk.
10-11/1-9),
wogegen
sie
Einsprache
erhob
(Urk.
11/6)
und
ein
Erlassgesuch
stellte
(Urk.
11/5).
In
der
Folge
wies
das
hiesige
Gericht
die
Unia
Arbeitslosen kasse
darauf
hin,
dass
-
entgegen
ihrer
Feststellung
in
der
Rückforderungs verfügung,
wonach
die
Anspruchsberechtigung
ab
dem
1.
Juni
2024
gerichtlich
definit iv
verneint
worden
sei
-
das
Beschwerdeverfahren
noch
hängig
sei
(Urk.
12 ). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 AVIG).
Als
teilweise
arbeitslos
gilt,
wer
eine
Teilzeitbeschäftigung
hat
und
eine
Vollzeit-
oder
eine
weitere
Teilzeitbeschäftigung
sucht
(Art.
10
Abs.
E. 1.1 Der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
setzt
unter
anderem
voraus,
dass
die
versicherte
Person
ganz
oder
teilweise
arbeitslos
ist
(Art.
8
Abs.
E. 1.2 dargelegte
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
betreffend
Arbeit
auf
Abruf.
Bei
einem
solchen
Arbeitsverhältnis
erleidet
die
ver sicherte
Person
während
der
Zeit,
in
der
sie
nicht
zur
Arbeit
aufgefordert
wird,
keinen
Ausfall
an
normaler
Arbeitszeit
und
somit
auch
keinen
anrechenbaren
Arbeitsausfall.
Von
diesem
Grundsatz
kann
abgewichen
werden,
wenn
der
auf
Abruf
erfolgte
Einsatz
vor
dem
Beschäftigungseinbruch
während
längerer
Zeit
im
Wesentlichen
mehr
oder
weniger
konstant
war.
Diesfalls
kann
die
effektiv
absolvierte
Arbeitszeit
als
normal
betrachtet
werden
und
somit
auch
bei
einem
Arbeitsverhältnis
auf
Abruf
ein
anrechenbarer
Arbeitsausfall
vorliegen
(vgl.
E.
1.2).
E. 2 lit.
b
AVIG).
Zu
den
gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen
gehört
ferner,
dass
die
versicherte
Person
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erlitten
hat
(Art.
8
Abs.
1
lit.
b
AVIG).
Arbeitsausfall
heisst
Ausfall
an
normaler
Arbeitszeit.
Dieser
ist
nach
der
Recht sprechung
in
der
Regel
aufgrund
der
im
Beruf
oder
Erwerbszweig
der
versicherten
Person
allgemein
üblichen
Arbeitszeit
zu
ermitteln
(BGE
107
V
59
E.
1;
Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundes verwaltungsrecht
[SBVR],
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
lehnte
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
mit
der
Begründung
ab,
dass
die
auf
Abruf
beschäftigte
Beschwerdeführerin
aus
den
monatlich
schwankenden
Beschäftigungen
keinen
anrechenbaren
Verdienst ausfall
habe.
Sie
habe
als
Mitarbeiterin
Z.___
bei
der
Stadt
O.___
keine
zugesicherten
Stunden,
weshalb
sie
grundsätzlich
keinen
anrechenbaren
Arbeits-
und
Verdienstausfall
erleide,
wenn
sie
im
Rahmen
diese s
Arbeits verhältnisse s
nicht
beziehungsweise
nicht
im
von
ihr
gewünschten
Umfang
zur
Arbeit
aufgefordert
werde.
Anders
verhielte
es
sich
bloss
dann ,
wenn
eine
Normalarbeitszeit
ermittelt
werden
könn t e.
Im
massgebenden
Beobachtungszeitraum
sei
die
höchstens
zulässige
Abweichung
des
Beschäftigungsumfangs
von
20
%
von
den
im
Monatsdurchschnitt
geleisteten
Arbeitsstunden
in
mehreren
Monaten
über-
oder
unterschritten
worden,
weshalb
nicht
von
einer
regelmässigen
Arbeitszeit
und
damit
auch
nicht
von
einer
Normalarbeitszeit
gesprochen
werden
könne.
Damit
liege
kein
anrechenbarer
Arbeits-
und
Verdienstausfall
vor,
weshalb
die
Beschwerdeführerin
keinen
An spruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
habe
(Urk.
2 ).
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
machte
demgegenüber
geltend,
dass
ihr
variables
Arbeitspensum
um
20
%
gesunken
sei,
obwohl
ihr
circa
70
Stunden
pro
Monat
zugesichert
worden
seien.
Indem
sie
im
Juni
2024
nur
44
Stunden
und
im
Juli
2024
32
Stunden
gearbeitet
habe,
liege
diese
Beschäftigung
mehr
als
20
%
unter
dem
errechneten
Durchschnitt
von
57.63
Stunden
pro
Monat,
womit
ein
anrechenbarer
Verdienstausfall
vorliege
(Urk.
1).
E. 2.3 Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
ab
dem
1.
Juni
2024
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
hat.
Insbesondere
geht
es
um
die
Frage,
ob
sie
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erleidet. 3.
E. 3 Auflage,
Basel
2016,
S.
2310
Rz.
151).
Nach
Art.
11
Abs.
1
AVIG
ist
der
Arbeitsausfall
anrechenbar,
wenn
er
einen
Verdienstausfall
zur
Folge
hat
und
mindestens
zwei
aufeinanderfolgende
volle
Arbeitstage
dauert.
Kumulativ
erforderlich
ist
damit
ein
Verdienstausfall
und
ein
Mindestarbeits ausfall
(Nussbaumer,
a.a.O.,
S.
2311
Rz.
153).
Als
voller
Arbeitstag
gilt
der
fünfte
Teil
der
wöchentlichen
Arbeitszeit,
welche
die
versicherte
Person
normalerweise
während
ihres
letzten
Arbeitsverhältnisses
geleistet
hat
(Art.
E. 3.1 Wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
ausführt,
handelt
es
sich
beim
zum
Zeit punkt
der
Anspruchsstellung
per
1.
Juni
2024
ungekündigten
Arbeitsverhältnis
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
der
Stadt
O.___
um
ein
Arbeits verhältnis
auf
Abruf.
Dies
ergibt
sich
explizit
aus
de n
Anstellungsverfügungen
vom
14.
April
und
E. 3.4 Die
Beschwerdegegnerin
hat
einen
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Arbeits losenentschädigung
ab
dem
1.
Juni
2024
mangels
anrechenbaren
Arbeits-
und
Verdienstausfalls
somit
zu
Recht
verneint.
Die
Beschwerde
ist
deshalb
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Unia
Arbeitslosenkasse - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger
E. 4 Abs.
1
der
Ver ordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz entschädigung,
AVIV).
Der
anrechenbare
Arbeitsausfall
erfüllt
eine
doppelte
Funktion.
Als
allgemeine
Anspruchsvoraussetzung
bedeutet
er
ein
gewisses
Mindestmass
an
ausgefallenen
Arbeitstagen.
Zum
anderen
bildet
er
eine
zentrale
Bemessungsregel,
weil
sich
der
Entschädigungsanspruch
in
masslicher
Hinsicht
grundsätzlich
nach
dem
an rechenbaren
Arbeitsausfall
während
einer
Kontrollperiode
richtet
(Nussbaumer,
a.a.O.,
S.
2311
Rz.
154
mit
Hinweisen).
E. 7 November
2023,
womit
die
Beschwerdeführerin
befristet
und
hernach
verlängert
bis
voraussichtlich
31.
Dezember
2024
angestellt
wurde.
Demnach
sei
der
Beschäftigungsgrad
schwankend
und
könne
nicht
garantiert
werden;
der
Einsatz
könne
von
der
Angestellten
angenommen
oder
abgelehnt
werden,
wobei
die
Einsätze
jeweils
in
gegenseitiger
Absprache
erfolgten
und
ver bindlich
seien
(Urk.
7/ 5-6 ).
Dem
klaren
Wortlaut
de r
Anstellungsverfügungen
folgend
gab
die
Arbeitgeberin
in
der
Arbeitgeberbescheinigung
vom
E. 11 Juli
2024
an,
dass
es
sich
um
eine
befristete
Beschäftigung
auf
Abruf
handle
(Urk.
7/7
Ziff.
1) .
Auch
a us
den
in
den
Akten
liegenden
Lohnabrechnungen
ergibt
sich
denn ,
dass
die
Beschwerde führerin
in
unterschiedlichem
Umfang
für
ihre
Arbeitgeberin
tätig
war
und
dabei
im
massgebenden
12-monatigen
Beobachtungszeitraum
zwischen
38
und
73
Stunden
leistete
beziehungsweise
daraus
Löhne
zwischen
Fr.
1'158.60
und
Fr.
2'190.75
erzielte
(vgl.
E.
E. 12 Monate
des
Arbeitsverhältnisses
abzustellen.
In
diesem
Zeitraum
leistete
die
Beschwerdeführerin
bei
der
Stadt
O.___
folgende
Stunden
(Urk.
7/
E. 15 und
Urk.
7/14 ,
wobei
die
Lohnabrechnung
jeweils
den
vorangegangenen
Einsatzmonat
betrifft ,
vgl.
insbesondere
auch
Auf stellung
im
Einspracheentscheid,
Urk.
2
Ziff.
8 ):
Juni
2023
73 .0
Stunden
26.68
%
Juli
2023
6 2 .0
Stunden
7 . 59
%
August
2023
61 .0
Stunden
5 . 86
% September
2023
70 .0
Stunden 21.48
%
Oktober
2023
52 .0
Stunden
-9.76
%
November
2023
72 .0
Stunden
24.95
%
Dezember
2023
58.0
Stunden
0.65
%
Januar
2024
59.0
Stunden
2.39
%
Februar
2024
63.0
Stunden
9.33
%
März
2024
38.0
Stunden
-34.06
%
April
2024
40.0
Stunden
-30.59
%
Mai
2024
43.5
Stunden
-24.51
%
Daraus
resultier t
ein
monatlicher
Durchschnitt
von
57.63
Stunden
( vgl.
Berechnungsformular
eines
anrechenbaren
Arbeitsausfalls
bei
fortgeführter
Arbeit
auf
Abruf,
Urk.
7/
E. 16 ).
Da
bei
der
Beschwerdeführerin
in
den
Monaten
Juni
2023,
September
2023,
November
2023,
März
2024,
April
2024
und
Mai
2024
die
Beschäftigungsschwankungen
über
der
zulässigen
Abweichung
vo n
E. 20 %
liegen ,
kann
nicht
von
einer
Normalarbeitszeit
gesprochen
werden,
mit
der
Folge,
dass
kein
Arbeits-
und
Verdienstausfall
anrechenbar
ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00209 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 13.
Juni
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia
Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum
D-CH
Ost Strassburgstrasse
11,
Postfach
5037,
8021
Zürich
1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die
1968
geborene
X.___
(bis
zur
Namensänderung
per
4.
Februar
2025
Y.___ )
arbeitete
seit
dem
1.
Mai
2023
bei
der
Stadt
O.___
in
der
Abteilung
Z.___
auf
Abruf,
wobei
der
jeweils
befristete
Vertrag
bis
zum
31.
Dezember
2024
verlängert
wurde
( Urk.
7/5- 7 ).
Am
31.
Mai
2024
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Nansenstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
(Urk.
7/1)
und
erhob
am
1.
Juli
2024
An spruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
Juni
2024
(Urk.
7/4).
Mit
Ver fügung
vom
18.
Juli
2024
wies
die
Unia
Arbeitslosenkasse
den
Anspruch
der
Ver sicherten
auf
Arbeitslosenentschädigung
ab
dem
1.
Juni
2024
mangels
anrechen baren
Verdienstausfalls
ab
(Urk.
7/17).
Die
dagegen
erhobene
Einsprache
vom
15.
August
2024
(Urk.
7/18)
wies
die
Unia
Arbeitslosenkasse
mit
Einsprache entscheid
vom
10.
Oktober
2024
ab
(Urk.
2).
2.
Hiergegen
erhob
X.___
am
8.
November
2024
Beschwerde
und
beantragte,
die
angefochtene
Verfügung
sei
aufzuheben
und
es
sei
ein
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
zu
bejahen
(Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
20.
Dezember
2024
schloss
die
Beschwerdegegnerin
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6,
unter
Beilage
ihrer
Akten,
Urk.
7/1- 35 ).
Die
Beschwerde führerin
orientierte
das
hiesige
Gericht
über
den
mit
Verfügung
der
Unia
Arbeits losenkasse
vom
21.
Januar
2025
zurückgeforderten
Betrag
von
Fr.
1'426.90
für
die
in
den
Kontrollperioden
Juli
und
August
2024
zu
Unrecht
ausbezahlt
er haltene
Arbeitslosenentschädigung
bei
fehlender
Anspruchsberechtigung
(Urk.
10-11/1-9),
wogegen
sie
Einsprache
erhob
(Urk.
11/6)
und
ein
Erlassgesuch
stellte
(Urk.
11/5).
In
der
Folge
wies
das
hiesige
Gericht
die
Unia
Arbeitslosen kasse
darauf
hin,
dass
-
entgegen
ihrer
Feststellung
in
der
Rückforderungs verfügung,
wonach
die
Anspruchsberechtigung
ab
dem
1.
Juni
2024
gerichtlich
definit iv
verneint
worden
sei
-
das
Beschwerdeverfahren
noch
hängig
sei
(Urk.
12 ). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird
-
soweit
erforderlich
-
im
Rahmen
der
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Der
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
setzt
unter
anderem
voraus,
dass
die
versicherte
Person
ganz
oder
teilweise
arbeitslos
ist
(Art.
8
Abs.
1
lit.
a
des
Bundesgesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung,
AVIG).
Als
ganz
arbeitslos
gilt,
wer
in
keinem
Arbeits verhältnis
steht
und
eine
Vollzeitbeschäftigung
sucht
(Art.
10
Abs.
1
AVIG).
Als
teilweise
arbeitslos
gilt,
wer
eine
Teilzeitbeschäftigung
hat
und
eine
Vollzeit-
oder
eine
weitere
Teilzeitbeschäftigung
sucht
(Art.
10
Abs.
2
lit.
b
AVIG).
Zu
den
gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen
gehört
ferner,
dass
die
versicherte
Person
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erlitten
hat
(Art.
8
Abs.
1
lit.
b
AVIG).
Arbeitsausfall
heisst
Ausfall
an
normaler
Arbeitszeit.
Dieser
ist
nach
der
Recht sprechung
in
der
Regel
aufgrund
der
im
Beruf
oder
Erwerbszweig
der
versicherten
Person
allgemein
üblichen
Arbeitszeit
zu
ermitteln
(BGE
107
V
59
E.
1;
Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundes verwaltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016,
S.
2310
Rz.
151).
Nach
Art.
11
Abs.
1
AVIG
ist
der
Arbeitsausfall
anrechenbar,
wenn
er
einen
Verdienstausfall
zur
Folge
hat
und
mindestens
zwei
aufeinanderfolgende
volle
Arbeitstage
dauert.
Kumulativ
erforderlich
ist
damit
ein
Verdienstausfall
und
ein
Mindestarbeits ausfall
(Nussbaumer,
a.a.O.,
S.
2311
Rz.
153).
Als
voller
Arbeitstag
gilt
der
fünfte
Teil
der
wöchentlichen
Arbeitszeit,
welche
die
versicherte
Person
normalerweise
während
ihres
letzten
Arbeitsverhältnisses
geleistet
hat
(Art.
4
Abs.
1
der
Ver ordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenz entschädigung,
AVIV).
Der
anrechenbare
Arbeitsausfall
erfüllt
eine
doppelte
Funktion.
Als
allgemeine
Anspruchsvoraussetzung
bedeutet
er
ein
gewisses
Mindestmass
an
ausgefallenen
Arbeitstagen.
Zum
anderen
bildet
er
eine
zentrale
Bemessungsregel,
weil
sich
der
Entschädigungsanspruch
in
masslicher
Hinsicht
grundsätzlich
nach
dem
an rechenbaren
Arbeitsausfall
während
einer
Kontrollperiode
richtet
(Nussbaumer,
a.a.O.,
S.
2311
Rz.
154
mit
Hinweisen). 1.2
Nach
der
Rechtsprechung
ist
der
Ausfall
an
normaler
Arbeitszeit
in
der
Regel
auf
Grund
der
im
Beruf
oder
Erwerbszweig
der
versicherten
Person
allgemein
üblichen
Arbeitszeit
zu
ermitteln.
Besteht
hingegen
eine
besondere
Vereinbarung
zwischen
Arbeitgeber
und
Arbeitnehmer,
bemisst
sich
die
normale
Arbeitszeit
nach
der
persönlichen
Arbeitszeit
der
versicherten
Person.
Wird
die
Arbeit
vereinbarungsgemäss
jeweils
nur
auf
Aufforderung
des
Arbeitgebers
auf genommen,
gilt
im
Allgemeinen
die
auf
dieser
besonderen
Vereinbarung
beruhende
Arbeitszeit
als
normal,
sodass
Versicherte
während
der
Zeit,
da
sie
nicht
zur
Arbeit
aufgefordert
werden,
keinen
anrechenbaren
Verdienstausfall
er leiden
(BGE
146
V
112
E.
3.3
mit
Hinweis
auf
BGE
107
V
61
f.
E.
1).
Von
diesem
Grundsatz
kann
jedoch
abgewichen
werden,
wenn
der
auf
Abruf
erfolgte
Einsatz
während
längerer
Zeit
im
Wesentlichen
mehr
oder
weniger
konstant
war.
In
diesem
Fall
ist
die
effektiv
absolvierte
Arbeitszeit
als
normal
zu
betrachten.
Der
Beobachtungszeitraum
kann
dabei
umso
kürzer
sein,
je
weniger
die
Arbeitseinsätze
in
den
einzelnen
Monaten
schwanken;
er
muss
umso
länger
sein,
wenn
die
Arbeitseinsätze
sehr
unregelmässig
anfallen
oder
wenn
die
Arbeitsdauer
während
der
einzelnen
Einsätze
starken
Schwankungen
unter worfen
ist
(BGE
146
V
112
E.
3.3
mit
Hinweis
auf
BGE
107
V
61
f.
E.
1;
Nuss baumer,
Arbeitslosenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2015,
S.
2310
Rz
152).
Für
die
Ermittlung
der
Normalarbeitszeit
ist
in
diesem
Fall
grund sätzlich
auf
einen
Beobachtungszeitraum
der
letzten
zwölf
Monate
des
Arbeits verhältnisses
abzustellen.
Damit
von
einer
Normalarbeitszeit
ausgegangen
werden
kann,
dürfen
die
Beschäftigungsschwankungen
in
den
einzelnen
Monaten
des
Arbeitsverhältnisses
im
Beobachtungszeitraum
von
zwölf
Monaten
im
Verhältnis
zu
den
im
Monatsdurchschnitt
geleisteten
Arbeitsstunden
höchstens
20
%
nach
unten
oder
nach
oben
ausmachen.
Bei
einem
Beobachtungszeitraum
von
sechs
Monaten
beträgt
die
höchstens
zulässige
Beschäftigungsschwankung
10
%.
Übersteigen
die
Beschäftigungsschwankungen
bereits
in
einem
Monat
die
höchstens
zulässige
Abweichung,
kann
nicht
mehr
von
einer
Normalarbeitszeit
gesprochen
werden,
mit
der
Folge,
dass
der
Arbeits-
und
Verdienstausfall
nicht
anrechenbar
ist
(AVIG-Praxis
ALE
des
Staats sekretariats
für
Wirtschaft
[SECO]
Rz
B97). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin
lehnte
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
mit
der
Begründung
ab,
dass
die
auf
Abruf
beschäftigte
Beschwerdeführerin
aus
den
monatlich
schwankenden
Beschäftigungen
keinen
anrechenbaren
Verdienst ausfall
habe.
Sie
habe
als
Mitarbeiterin
Z.___
bei
der
Stadt
O.___
keine
zugesicherten
Stunden,
weshalb
sie
grundsätzlich
keinen
anrechenbaren
Arbeits-
und
Verdienstausfall
erleide,
wenn
sie
im
Rahmen
diese s
Arbeits verhältnisse s
nicht
beziehungsweise
nicht
im
von
ihr
gewünschten
Umfang
zur
Arbeit
aufgefordert
werde.
Anders
verhielte
es
sich
bloss
dann ,
wenn
eine
Normalarbeitszeit
ermittelt
werden
könn t e.
Im
massgebenden
Beobachtungszeitraum
sei
die
höchstens
zulässige
Abweichung
des
Beschäftigungsumfangs
von
20
%
von
den
im
Monatsdurchschnitt
geleisteten
Arbeitsstunden
in
mehreren
Monaten
über-
oder
unterschritten
worden,
weshalb
nicht
von
einer
regelmässigen
Arbeitszeit
und
damit
auch
nicht
von
einer
Normalarbeitszeit
gesprochen
werden
könne.
Damit
liege
kein
anrechenbarer
Arbeits-
und
Verdienstausfall
vor,
weshalb
die
Beschwerdeführerin
keinen
An spruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
habe
(Urk.
2 ).
2.2
Die
Beschwerdeführerin
machte
demgegenüber
geltend,
dass
ihr
variables
Arbeitspensum
um
20
%
gesunken
sei,
obwohl
ihr
circa
70
Stunden
pro
Monat
zugesichert
worden
seien.
Indem
sie
im
Juni
2024
nur
44
Stunden
und
im
Juli
2024
32
Stunden
gearbeitet
habe,
liege
diese
Beschäftigung
mehr
als
20
%
unter
dem
errechneten
Durchschnitt
von
57.63
Stunden
pro
Monat,
womit
ein
anrechenbarer
Verdienstausfall
vorliege
(Urk.
1). 2.3
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
ab
dem
1.
Juni
2024
einen
Anspruch
auf
Arbeitslosenentschädigung
hat.
Insbesondere
geht
es
um
die
Frage,
ob
sie
einen
anrechenbaren
Arbeitsausfall
erleidet. 3. 3.1
Wie
die
Beschwerdegegnerin
zu
Recht
ausführt,
handelt
es
sich
beim
zum
Zeit punkt
der
Anspruchsstellung
per
1.
Juni
2024
ungekündigten
Arbeitsverhältnis
zwischen
der
Beschwerdeführerin
und
der
Stadt
O.___
um
ein
Arbeits verhältnis
auf
Abruf.
Dies
ergibt
sich
explizit
aus
de n
Anstellungsverfügungen
vom
14.
April
und
7.
November
2023,
womit
die
Beschwerdeführerin
befristet
und
hernach
verlängert
bis
voraussichtlich
31.
Dezember
2024
angestellt
wurde.
Demnach
sei
der
Beschäftigungsgrad
schwankend
und
könne
nicht
garantiert
werden;
der
Einsatz
könne
von
der
Angestellten
angenommen
oder
abgelehnt
werden,
wobei
die
Einsätze
jeweils
in
gegenseitiger
Absprache
erfolgten
und
ver bindlich
seien
(Urk.
7/ 5-6 ).
Dem
klaren
Wortlaut
de r
Anstellungsverfügungen
folgend
gab
die
Arbeitgeberin
in
der
Arbeitgeberbescheinigung
vom
11.
Juli
2024
an,
dass
es
sich
um
eine
befristete
Beschäftigung
auf
Abruf
handle
(Urk.
7/7
Ziff.
1) .
Auch
a us
den
in
den
Akten
liegenden
Lohnabrechnungen
ergibt
sich
denn ,
dass
die
Beschwerde führerin
in
unterschiedlichem
Umfang
für
ihre
Arbeitgeberin
tätig
war
und
dabei
im
massgebenden
12-monatigen
Beobachtungszeitraum
zwischen
38
und
73
Stunden
leistete
beziehungsweise
daraus
Löhne
zwischen
Fr.
1'158.60
und
Fr.
2'190.75
erzielte
(vgl.
E.
1.2
und
Urk.
7/ 14-15
sowie
nachfolgend
E.
3.3).
Aus
den
Akten
ergeben
sich
sodann
keine
Hinweise,
dass
eine
von
dieser
schrift lich
vereinbarten
Arbeit
auf
Abruf
ohne
Garantie
für
ein
minimales
Arbeits pensum
abweichende
mündliche
Zusicherung
seitens
der
Arbeitgeberin
besteht,
wonach
der
Beschwerdeführerin
circa
70
Stunden
pro
Monat
versprochen
worden
seien,
wie
sie
dies
beschwerdeweise
geltend
macht
(Urk.
1
S.
1).
3.2
Die
von
der
Beschwerdeführerin
ausgeübte
Tätigkeit
bei
der
Stadt
O.___
fällt
unter
die
in
E.
1.2
dargelegte
bundesgerichtliche
Rechtsprechung
betreffend
Arbeit
auf
Abruf.
Bei
einem
solchen
Arbeitsverhältnis
erleidet
die
ver sicherte
Person
während
der
Zeit,
in
der
sie
nicht
zur
Arbeit
aufgefordert
wird,
keinen
Ausfall
an
normaler
Arbeitszeit
und
somit
auch
keinen
anrechenbaren
Arbeitsausfall.
Von
diesem
Grundsatz
kann
abgewichen
werden,
wenn
der
auf
Abruf
erfolgte
Einsatz
vor
dem
Beschäftigungseinbruch
während
längerer
Zeit
im
Wesentlichen
mehr
oder
weniger
konstant
war.
Diesfalls
kann
die
effektiv
absolvierte
Arbeitszeit
als
normal
betrachtet
werden
und
somit
auch
bei
einem
Arbeitsverhältnis
auf
Abruf
ein
anrechenbarer
Arbeitsausfall
vorliegen
(vgl.
E.
1.2). 3.3
Bei
der
Ermittlung
der
Normalarbeitszeit
ist
auf
den
Beobachtungszeitraum
der
letzten
12
Monate
des
Arbeitsverhältnisses
abzustellen.
In
diesem
Zeitraum
leistete
die
Beschwerdeführerin
bei
der
Stadt
O.___
folgende
Stunden
(Urk.
7/ 15
und
Urk.
7/14 ,
wobei
die
Lohnabrechnung
jeweils
den
vorangegangenen
Einsatzmonat
betrifft ,
vgl.
insbesondere
auch
Auf stellung
im
Einspracheentscheid,
Urk.
2
Ziff.
8 ):
Juni
2023
73 .0
Stunden
26.68
%
Juli
2023
6 2 .0
Stunden
7 . 59
%
August
2023
61 .0
Stunden
5 . 86
% September
2023
70 .0
Stunden 21.48
%
Oktober
2023
52 .0
Stunden
-9.76
%
November
2023
72 .0
Stunden
24.95
%
Dezember
2023
58.0
Stunden
0.65
%
Januar
2024
59.0
Stunden
2.39
%
Februar
2024
63.0
Stunden
9.33
%
März
2024
38.0
Stunden
-34.06
%
April
2024
40.0
Stunden
-30.59
%
Mai
2024
43.5
Stunden
-24.51
%
Daraus
resultier t
ein
monatlicher
Durchschnitt
von
57.63
Stunden
( vgl.
Berechnungsformular
eines
anrechenbaren
Arbeitsausfalls
bei
fortgeführter
Arbeit
auf
Abruf,
Urk.
7/ 16 ).
Da
bei
der
Beschwerdeführerin
in
den
Monaten
Juni
2023,
September
2023,
November
2023,
März
2024,
April
2024
und
Mai
2024
die
Beschäftigungsschwankungen
über
der
zulässigen
Abweichung
vo n
20
%
liegen ,
kann
nicht
von
einer
Normalarbeitszeit
gesprochen
werden,
mit
der
Folge,
dass
kein
Arbeits-
und
Verdienstausfall
anrechenbar
ist. 3.4
Die
Beschwerdegegnerin
hat
einen
Anspruch
der
Beschwerdeführerin
auf
Arbeits losenentschädigung
ab
dem
1.
Juni
2024
mangels
anrechenbaren
Arbeits-
und
Verdienstausfalls
somit
zu
Recht
verneint.
Die
Beschwerde
ist
deshalb
abzuweisen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Unia
Arbeitslosenkasse - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Amt
für
Arbeit
(AFA) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger