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AL.2024.00209

Arbeitsverhältnis auf Abruf, kein anrechenbarer Arbeitsausfall

Zürich SozVersG · 2025-06-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die

1968

geborene

X.___

(bis

zur

Namensänderung

per

4.

Februar

2025

Y.___ )

arbeitete

seit

dem

1.

Mai

2023

bei

der

Stadt

O.___

in

der

Abteilung

Z.___

auf

Abruf,

wobei

der

jeweils

befristete

Vertrag

bis

zum

31.

Dezember

2024

verlängert

wurde

( Urk.

7/5- 7 ).

Am

31.

Mai

2024

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Nansenstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

7/1)

und

erhob

am

1.

Juli

2024

An spruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Juni

2024

(Urk.

7/4).

Mit

Ver fügung

vom

18.

Juli

2024

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

den

Anspruch

der

Ver sicherten

auf

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Juni

2024

mangels

anrechen baren

Verdienstausfalls

ab

(Urk.

7/17).

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

15.

August

2024

(Urk.

7/18)

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

mit

Einsprache entscheid

vom

10.

Oktober

2024

ab

(Urk.

2).

2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

8.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

zu

bejahen

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

20.

Dezember

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

7/1- 35 ).

Die

Beschwerde führerin

orientierte

das

hiesige

Gericht

über

den

mit

Verfügung

der

Unia

Arbeits losenkasse

vom

21.

Januar

2025

zurückgeforderten

Betrag

von

Fr.

1'426.90

für

die

in

den

Kontrollperioden

Juli

und

August

2024

zu

Unrecht

ausbezahlt

er haltene

Arbeitslosenentschädigung

bei

fehlender

Anspruchsberechtigung

(Urk.

10-11/1-9),

wogegen

sie

Einsprache

erhob

(Urk.

11/6)

und

ein

Erlassgesuch

stellte

(Urk.

11/5).

In

der

Folge

wies

das

hiesige

Gericht

die

Unia

Arbeitslosen kasse

darauf

hin,

dass

-

entgegen

ihrer

Feststellung

in

der

Rückforderungs verfügung,

wonach

die

Anspruchsberechtigung

ab

dem

1.

Juni

2024

gerichtlich

definit iv

verneint

worden

sei

-

das

Beschwerdeverfahren

noch

hängig

sei

(Urk.

12 ). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 AVIG).

Als

teilweise

arbeitslos

gilt,

wer

eine

Teilzeitbeschäftigung

hat

und

eine

Vollzeit-

oder

eine

weitere

Teilzeitbeschäftigung

sucht

(Art.

10

Abs.

E. 1.1 Der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

setzt

unter

anderem

voraus,

dass

die

versicherte

Person

ganz

oder

teilweise

arbeitslos

ist

(Art.

8

Abs.

E. 1.2 dargelegte

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

betreffend

Arbeit

auf

Abruf.

Bei

einem

solchen

Arbeitsverhältnis

erleidet

die

ver sicherte

Person

während

der

Zeit,

in

der

sie

nicht

zur

Arbeit

aufgefordert

wird,

keinen

Ausfall

an

normaler

Arbeitszeit

und

somit

auch

keinen

anrechenbaren

Arbeitsausfall.

Von

diesem

Grundsatz

kann

abgewichen

werden,

wenn

der

auf

Abruf

erfolgte

Einsatz

vor

dem

Beschäftigungseinbruch

während

längerer

Zeit

im

Wesentlichen

mehr

oder

weniger

konstant

war.

Diesfalls

kann

die

effektiv

absolvierte

Arbeitszeit

als

normal

betrachtet

werden

und

somit

auch

bei

einem

Arbeitsverhältnis

auf

Abruf

ein

anrechenbarer

Arbeitsausfall

vorliegen

(vgl.

E.

1.2).

E. 2 lit.

b

AVIG).

Zu

den

gesetzlichen

Anspruchsvoraussetzungen

gehört

ferner,

dass

die

versicherte

Person

einen

anrechenbaren

Arbeitsausfall

erlitten

hat

(Art.

8

Abs.

1

lit.

b

AVIG).

Arbeitsausfall

heisst

Ausfall

an

normaler

Arbeitszeit.

Dieser

ist

nach

der

Recht sprechung

in

der

Regel

aufgrund

der

im

Beruf

oder

Erwerbszweig

der

versicherten

Person

allgemein

üblichen

Arbeitszeit

zu

ermitteln

(BGE

107

V

59

E.

1;

Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundes verwaltungsrecht

[SBVR],

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

lehnte

einen

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

mit

der

Begründung

ab,

dass

die

auf

Abruf

beschäftigte

Beschwerdeführerin

aus

den

monatlich

schwankenden

Beschäftigungen

keinen

anrechenbaren

Verdienst ausfall

habe.

Sie

habe

als

Mitarbeiterin

Z.___

bei

der

Stadt

O.___

keine

zugesicherten

Stunden,

weshalb

sie

grundsätzlich

keinen

anrechenbaren

Arbeits-

und

Verdienstausfall

erleide,

wenn

sie

im

Rahmen

diese s

Arbeits verhältnisse s

nicht

beziehungsweise

nicht

im

von

ihr

gewünschten

Umfang

zur

Arbeit

aufgefordert

werde.

Anders

verhielte

es

sich

bloss

dann ,

wenn

eine

Normalarbeitszeit

ermittelt

werden

könn t e.

Im

massgebenden

Beobachtungszeitraum

sei

die

höchstens

zulässige

Abweichung

des

Beschäftigungsumfangs

von

20

%

von

den

im

Monatsdurchschnitt

geleisteten

Arbeitsstunden

in

mehreren

Monaten

über-

oder

unterschritten

worden,

weshalb

nicht

von

einer

regelmässigen

Arbeitszeit

und

damit

auch

nicht

von

einer

Normalarbeitszeit

gesprochen

werden

könne.

Damit

liege

kein

anrechenbarer

Arbeits-

und

Verdienstausfall

vor,

weshalb

die

Beschwerdeführerin

keinen

An spruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

habe

(Urk.

2 ).

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

machte

demgegenüber

geltend,

dass

ihr

variables

Arbeitspensum

um

20

%

gesunken

sei,

obwohl

ihr

circa

70

Stunden

pro

Monat

zugesichert

worden

seien.

Indem

sie

im

Juni

2024

nur

44

Stunden

und

im

Juli

2024

32

Stunden

gearbeitet

habe,

liege

diese

Beschäftigung

mehr

als

20

%

unter

dem

errechneten

Durchschnitt

von

57.63

Stunden

pro

Monat,

womit

ein

anrechenbarer

Verdienstausfall

vorliege

(Urk.

1).

E. 2.3 Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

ab

dem

1.

Juni

2024

einen

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

hat.

Insbesondere

geht

es

um

die

Frage,

ob

sie

einen

anrechenbaren

Arbeitsausfall

erleidet. 3.

E. 3 Auflage,

Basel

2016,

S.

2310

Rz.

151).

Nach

Art.

11

Abs.

1

AVIG

ist

der

Arbeitsausfall

anrechenbar,

wenn

er

einen

Verdienstausfall

zur

Folge

hat

und

mindestens

zwei

aufeinanderfolgende

volle

Arbeitstage

dauert.

Kumulativ

erforderlich

ist

damit

ein

Verdienstausfall

und

ein

Mindestarbeits ausfall

(Nussbaumer,

a.a.O.,

S.

2311

Rz.

153).

Als

voller

Arbeitstag

gilt

der

fünfte

Teil

der

wöchentlichen

Arbeitszeit,

welche

die

versicherte

Person

normalerweise

während

ihres

letzten

Arbeitsverhältnisses

geleistet

hat

(Art.

E. 3.1 Wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

ausführt,

handelt

es

sich

beim

zum

Zeit punkt

der

Anspruchsstellung

per

1.

Juni

2024

ungekündigten

Arbeitsverhältnis

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

der

Stadt

O.___

um

ein

Arbeits verhältnis

auf

Abruf.

Dies

ergibt

sich

explizit

aus

de n

Anstellungsverfügungen

vom

14.

April

und

E. 3.2 Die

von

der

Beschwerdeführerin

ausgeübte

Tätigkeit

bei

der

Stadt

O.___

fällt

unter

die

in

E.

E. 3.3 Bei

der

Ermittlung

der

Normalarbeitszeit

ist

auf

den

Beobachtungszeitraum

der

letzten

E. 3.4 Die

Beschwerdegegnerin

hat

einen

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Arbeits losenentschädigung

ab

dem

1.

Juni

2024

mangels

anrechenbaren

Arbeits-

und

Verdienstausfalls

somit

zu

Recht

verneint.

Die

Beschwerde

ist

deshalb

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 4 Abs.

1

der

Ver ordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz entschädigung,

AVIV).

Der

anrechenbare

Arbeitsausfall

erfüllt

eine

doppelte

Funktion.

Als

allgemeine

Anspruchsvoraussetzung

bedeutet

er

ein

gewisses

Mindestmass

an

ausgefallenen

Arbeitstagen.

Zum

anderen

bildet

er

eine

zentrale

Bemessungsregel,

weil

sich

der

Entschädigungsanspruch

in

masslicher

Hinsicht

grundsätzlich

nach

dem

an rechenbaren

Arbeitsausfall

während

einer

Kontrollperiode

richtet

(Nussbaumer,

a.a.O.,

S.

2311

Rz.

154

mit

Hinweisen).

E. 7 November

2023,

womit

die

Beschwerdeführerin

befristet

und

hernach

verlängert

bis

voraussichtlich

31.

Dezember

2024

angestellt

wurde.

Demnach

sei

der

Beschäftigungsgrad

schwankend

und

könne

nicht

garantiert

werden;

der

Einsatz

könne

von

der

Angestellten

angenommen

oder

abgelehnt

werden,

wobei

die

Einsätze

jeweils

in

gegenseitiger

Absprache

erfolgten

und

ver bindlich

seien

(Urk.

7/ 5-6 ).

Dem

klaren

Wortlaut

de r

Anstellungsverfügungen

folgend

gab

die

Arbeitgeberin

in

der

Arbeitgeberbescheinigung

vom

E. 11 Juli

2024

an,

dass

es

sich

um

eine

befristete

Beschäftigung

auf

Abruf

handle

(Urk.

7/7

Ziff.

1) .

Auch

a us

den

in

den

Akten

liegenden

Lohnabrechnungen

ergibt

sich

denn ,

dass

die

Beschwerde führerin

in

unterschiedlichem

Umfang

für

ihre

Arbeitgeberin

tätig

war

und

dabei

im

massgebenden

12-monatigen

Beobachtungszeitraum

zwischen

38

und

73

Stunden

leistete

beziehungsweise

daraus

Löhne

zwischen

Fr.

1'158.60

und

Fr.

2'190.75

erzielte

(vgl.

E.

E. 12 Monate

des

Arbeitsverhältnisses

abzustellen.

In

diesem

Zeitraum

leistete

die

Beschwerdeführerin

bei

der

Stadt

O.___

folgende

Stunden

(Urk.

7/

E. 15 und

Urk.

7/14 ,

wobei

die

Lohnabrechnung

jeweils

den

vorangegangenen

Einsatzmonat

betrifft ,

vgl.

insbesondere

auch

Auf stellung

im

Einspracheentscheid,

Urk.

2

Ziff.

8 ):

Juni

2023

73 .0

Stunden

26.68

%

Juli

2023

6 2 .0

Stunden

7 . 59

%

August

2023

61 .0

Stunden

5 . 86

% September

2023

70 .0

Stunden 21.48

%

Oktober

2023

52 .0

Stunden

-9.76

%

November

2023

72 .0

Stunden

24.95

%

Dezember

2023

58.0

Stunden

0.65

%

Januar

2024

59.0

Stunden

2.39

%

Februar

2024

63.0

Stunden

9.33

%

März

2024

38.0

Stunden

-34.06

%

April

2024

40.0

Stunden

-30.59

%

Mai

2024

43.5

Stunden

-24.51

%

Daraus

resultier t

ein

monatlicher

Durchschnitt

von

57.63

Stunden

( vgl.

Berechnungsformular

eines

anrechenbaren

Arbeitsausfalls

bei

fortgeführter

Arbeit

auf

Abruf,

Urk.

7/

E. 16 ).

Da

bei

der

Beschwerdeführerin

in

den

Monaten

Juni

2023,

September

2023,

November

2023,

März

2024,

April

2024

und

Mai

2024

die

Beschäftigungsschwankungen

über

der

zulässigen

Abweichung

vo n

E. 20 %

liegen ,

kann

nicht

von

einer

Normalarbeitszeit

gesprochen

werden,

mit

der

Folge,

dass

kein

Arbeits-

und

Verdienstausfall

anrechenbar

ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00209 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 13.

Juni

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Unia

Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH

Ost Strassburgstrasse

11,

Postfach

5037,

8021

Zürich

1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

1968

geborene

X.___

(bis

zur

Namensänderung

per

4.

Februar

2025

Y.___ )

arbeitete

seit

dem

1.

Mai

2023

bei

der

Stadt

O.___

in

der

Abteilung

Z.___

auf

Abruf,

wobei

der

jeweils

befristete

Vertrag

bis

zum

31.

Dezember

2024

verlängert

wurde

( Urk.

7/5- 7 ).

Am

31.

Mai

2024

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Nansenstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

7/1)

und

erhob

am

1.

Juli

2024

An spruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Juni

2024

(Urk.

7/4).

Mit

Ver fügung

vom

18.

Juli

2024

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

den

Anspruch

der

Ver sicherten

auf

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Juni

2024

mangels

anrechen baren

Verdienstausfalls

ab

(Urk.

7/17).

Die

dagegen

erhobene

Einsprache

vom

15.

August

2024

(Urk.

7/18)

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

mit

Einsprache entscheid

vom

10.

Oktober

2024

ab

(Urk.

2).

2.

Hiergegen

erhob

X.___

am

8.

November

2024

Beschwerde

und

beantragte,

die

angefochtene

Verfügung

sei

aufzuheben

und

es

sei

ein

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

zu

bejahen

(Urk.

1).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

20.

Dezember

2024

schloss

die

Beschwerdegegnerin

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

7/1- 35 ).

Die

Beschwerde führerin

orientierte

das

hiesige

Gericht

über

den

mit

Verfügung

der

Unia

Arbeits losenkasse

vom

21.

Januar

2025

zurückgeforderten

Betrag

von

Fr.

1'426.90

für

die

in

den

Kontrollperioden

Juli

und

August

2024

zu

Unrecht

ausbezahlt

er haltene

Arbeitslosenentschädigung

bei

fehlender

Anspruchsberechtigung

(Urk.

10-11/1-9),

wogegen

sie

Einsprache

erhob

(Urk.

11/6)

und

ein

Erlassgesuch

stellte

(Urk.

11/5).

In

der

Folge

wies

das

hiesige

Gericht

die

Unia

Arbeitslosen kasse

darauf

hin,

dass

-

entgegen

ihrer

Feststellung

in

der

Rückforderungs verfügung,

wonach

die

Anspruchsberechtigung

ab

dem

1.

Juni

2024

gerichtlich

definit iv

verneint

worden

sei

-

das

Beschwerdeverfahren

noch

hängig

sei

(Urk.

12 ). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Der

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

setzt

unter

anderem

voraus,

dass

die

versicherte

Person

ganz

oder

teilweise

arbeitslos

ist

(Art.

8

Abs.

1

lit.

a

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung,

AVIG).

Als

ganz

arbeitslos

gilt,

wer

in

keinem

Arbeits verhältnis

steht

und

eine

Vollzeitbeschäftigung

sucht

(Art.

10

Abs.

1

AVIG).

Als

teilweise

arbeitslos

gilt,

wer

eine

Teilzeitbeschäftigung

hat

und

eine

Vollzeit-

oder

eine

weitere

Teilzeitbeschäftigung

sucht

(Art.

10

Abs.

2

lit.

b

AVIG).

Zu

den

gesetzlichen

Anspruchsvoraussetzungen

gehört

ferner,

dass

die

versicherte

Person

einen

anrechenbaren

Arbeitsausfall

erlitten

hat

(Art.

8

Abs.

1

lit.

b

AVIG).

Arbeitsausfall

heisst

Ausfall

an

normaler

Arbeitszeit.

Dieser

ist

nach

der

Recht sprechung

in

der

Regel

aufgrund

der

im

Beruf

oder

Erwerbszweig

der

versicherten

Person

allgemein

üblichen

Arbeitszeit

zu

ermitteln

(BGE

107

V

59

E.

1;

Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundes verwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016,

S.

2310

Rz.

151).

Nach

Art.

11

Abs.

1

AVIG

ist

der

Arbeitsausfall

anrechenbar,

wenn

er

einen

Verdienstausfall

zur

Folge

hat

und

mindestens

zwei

aufeinanderfolgende

volle

Arbeitstage

dauert.

Kumulativ

erforderlich

ist

damit

ein

Verdienstausfall

und

ein

Mindestarbeits ausfall

(Nussbaumer,

a.a.O.,

S.

2311

Rz.

153).

Als

voller

Arbeitstag

gilt

der

fünfte

Teil

der

wöchentlichen

Arbeitszeit,

welche

die

versicherte

Person

normalerweise

während

ihres

letzten

Arbeitsverhältnisses

geleistet

hat

(Art.

4

Abs.

1

der

Ver ordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenz entschädigung,

AVIV).

Der

anrechenbare

Arbeitsausfall

erfüllt

eine

doppelte

Funktion.

Als

allgemeine

Anspruchsvoraussetzung

bedeutet

er

ein

gewisses

Mindestmass

an

ausgefallenen

Arbeitstagen.

Zum

anderen

bildet

er

eine

zentrale

Bemessungsregel,

weil

sich

der

Entschädigungsanspruch

in

masslicher

Hinsicht

grundsätzlich

nach

dem

an rechenbaren

Arbeitsausfall

während

einer

Kontrollperiode

richtet

(Nussbaumer,

a.a.O.,

S.

2311

Rz.

154

mit

Hinweisen). 1.2

Nach

der

Rechtsprechung

ist

der

Ausfall

an

normaler

Arbeitszeit

in

der

Regel

auf

Grund

der

im

Beruf

oder

Erwerbszweig

der

versicherten

Person

allgemein

üblichen

Arbeitszeit

zu

ermitteln.

Besteht

hingegen

eine

besondere

Vereinbarung

zwischen

Arbeitgeber

und

Arbeitnehmer,

bemisst

sich

die

normale

Arbeitszeit

nach

der

persönlichen

Arbeitszeit

der

versicherten

Person.

Wird

die

Arbeit

vereinbarungsgemäss

jeweils

nur

auf

Aufforderung

des

Arbeitgebers

auf genommen,

gilt

im

Allgemeinen

die

auf

dieser

besonderen

Vereinbarung

beruhende

Arbeitszeit

als

normal,

sodass

Versicherte

während

der

Zeit,

da

sie

nicht

zur

Arbeit

aufgefordert

werden,

keinen

anrechenbaren

Verdienstausfall

er leiden

(BGE

146

V

112

E.

3.3

mit

Hinweis

auf

BGE

107

V

61

f.

E.

1).

Von

diesem

Grundsatz

kann

jedoch

abgewichen

werden,

wenn

der

auf

Abruf

erfolgte

Einsatz

während

längerer

Zeit

im

Wesentlichen

mehr

oder

weniger

konstant

war.

In

diesem

Fall

ist

die

effektiv

absolvierte

Arbeitszeit

als

normal

zu

betrachten.

Der

Beobachtungszeitraum

kann

dabei

umso

kürzer

sein,

je

weniger

die

Arbeitseinsätze

in

den

einzelnen

Monaten

schwanken;

er

muss

umso

länger

sein,

wenn

die

Arbeitseinsätze

sehr

unregelmässig

anfallen

oder

wenn

die

Arbeitsdauer

während

der

einzelnen

Einsätze

starken

Schwankungen

unter worfen

ist

(BGE

146

V

112

E.

3.3

mit

Hinweis

auf

BGE

107

V

61

f.

E.

1;

Nuss baumer,

Arbeitslosenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2015,

S.

2310

Rz

152).

Für

die

Ermittlung

der

Normalarbeitszeit

ist

in

diesem

Fall

grund sätzlich

auf

einen

Beobachtungszeitraum

der

letzten

zwölf

Monate

des

Arbeits verhältnisses

abzustellen.

Damit

von

einer

Normalarbeitszeit

ausgegangen

werden

kann,

dürfen

die

Beschäftigungsschwankungen

in

den

einzelnen

Monaten

des

Arbeitsverhältnisses

im

Beobachtungszeitraum

von

zwölf

Monaten

im

Verhältnis

zu

den

im

Monatsdurchschnitt

geleisteten

Arbeitsstunden

höchstens

20

%

nach

unten

oder

nach

oben

ausmachen.

Bei

einem

Beobachtungszeitraum

von

sechs

Monaten

beträgt

die

höchstens

zulässige

Beschäftigungsschwankung

10

%.

Übersteigen

die

Beschäftigungsschwankungen

bereits

in

einem

Monat

die

höchstens

zulässige

Abweichung,

kann

nicht

mehr

von

einer

Normalarbeitszeit

gesprochen

werden,

mit

der

Folge,

dass

der

Arbeits-

und

Verdienstausfall

nicht

anrechenbar

ist

(AVIG-Praxis

ALE

des

Staats sekretariats

für

Wirtschaft

[SECO]

Rz

B97). 2.

2.1

Die

Beschwerdegegnerin

lehnte

einen

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

mit

der

Begründung

ab,

dass

die

auf

Abruf

beschäftigte

Beschwerdeführerin

aus

den

monatlich

schwankenden

Beschäftigungen

keinen

anrechenbaren

Verdienst ausfall

habe.

Sie

habe

als

Mitarbeiterin

Z.___

bei

der

Stadt

O.___

keine

zugesicherten

Stunden,

weshalb

sie

grundsätzlich

keinen

anrechenbaren

Arbeits-

und

Verdienstausfall

erleide,

wenn

sie

im

Rahmen

diese s

Arbeits verhältnisse s

nicht

beziehungsweise

nicht

im

von

ihr

gewünschten

Umfang

zur

Arbeit

aufgefordert

werde.

Anders

verhielte

es

sich

bloss

dann ,

wenn

eine

Normalarbeitszeit

ermittelt

werden

könn t e.

Im

massgebenden

Beobachtungszeitraum

sei

die

höchstens

zulässige

Abweichung

des

Beschäftigungsumfangs

von

20

%

von

den

im

Monatsdurchschnitt

geleisteten

Arbeitsstunden

in

mehreren

Monaten

über-

oder

unterschritten

worden,

weshalb

nicht

von

einer

regelmässigen

Arbeitszeit

und

damit

auch

nicht

von

einer

Normalarbeitszeit

gesprochen

werden

könne.

Damit

liege

kein

anrechenbarer

Arbeits-

und

Verdienstausfall

vor,

weshalb

die

Beschwerdeführerin

keinen

An spruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

habe

(Urk.

2 ).

2.2

Die

Beschwerdeführerin

machte

demgegenüber

geltend,

dass

ihr

variables

Arbeitspensum

um

20

%

gesunken

sei,

obwohl

ihr

circa

70

Stunden

pro

Monat

zugesichert

worden

seien.

Indem

sie

im

Juni

2024

nur

44

Stunden

und

im

Juli

2024

32

Stunden

gearbeitet

habe,

liege

diese

Beschäftigung

mehr

als

20

%

unter

dem

errechneten

Durchschnitt

von

57.63

Stunden

pro

Monat,

womit

ein

anrechenbarer

Verdienstausfall

vorliege

(Urk.

1). 2.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

ab

dem

1.

Juni

2024

einen

Anspruch

auf

Arbeitslosenentschädigung

hat.

Insbesondere

geht

es

um

die

Frage,

ob

sie

einen

anrechenbaren

Arbeitsausfall

erleidet. 3. 3.1

Wie

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

ausführt,

handelt

es

sich

beim

zum

Zeit punkt

der

Anspruchsstellung

per

1.

Juni

2024

ungekündigten

Arbeitsverhältnis

zwischen

der

Beschwerdeführerin

und

der

Stadt

O.___

um

ein

Arbeits verhältnis

auf

Abruf.

Dies

ergibt

sich

explizit

aus

de n

Anstellungsverfügungen

vom

14.

April

und

7.

November

2023,

womit

die

Beschwerdeführerin

befristet

und

hernach

verlängert

bis

voraussichtlich

31.

Dezember

2024

angestellt

wurde.

Demnach

sei

der

Beschäftigungsgrad

schwankend

und

könne

nicht

garantiert

werden;

der

Einsatz

könne

von

der

Angestellten

angenommen

oder

abgelehnt

werden,

wobei

die

Einsätze

jeweils

in

gegenseitiger

Absprache

erfolgten

und

ver bindlich

seien

(Urk.

7/ 5-6 ).

Dem

klaren

Wortlaut

de r

Anstellungsverfügungen

folgend

gab

die

Arbeitgeberin

in

der

Arbeitgeberbescheinigung

vom

11.

Juli

2024

an,

dass

es

sich

um

eine

befristete

Beschäftigung

auf

Abruf

handle

(Urk.

7/7

Ziff.

1) .

Auch

a us

den

in

den

Akten

liegenden

Lohnabrechnungen

ergibt

sich

denn ,

dass

die

Beschwerde führerin

in

unterschiedlichem

Umfang

für

ihre

Arbeitgeberin

tätig

war

und

dabei

im

massgebenden

12-monatigen

Beobachtungszeitraum

zwischen

38

und

73

Stunden

leistete

beziehungsweise

daraus

Löhne

zwischen

Fr.

1'158.60

und

Fr.

2'190.75

erzielte

(vgl.

E.

1.2

und

Urk.

7/ 14-15

sowie

nachfolgend

E.

3.3).

Aus

den

Akten

ergeben

sich

sodann

keine

Hinweise,

dass

eine

von

dieser

schrift lich

vereinbarten

Arbeit

auf

Abruf

ohne

Garantie

für

ein

minimales

Arbeits pensum

abweichende

mündliche

Zusicherung

seitens

der

Arbeitgeberin

besteht,

wonach

der

Beschwerdeführerin

circa

70

Stunden

pro

Monat

versprochen

worden

seien,

wie

sie

dies

beschwerdeweise

geltend

macht

(Urk.

1

S.

1).

3.2

Die

von

der

Beschwerdeführerin

ausgeübte

Tätigkeit

bei

der

Stadt

O.___

fällt

unter

die

in

E.

1.2

dargelegte

bundesgerichtliche

Rechtsprechung

betreffend

Arbeit

auf

Abruf.

Bei

einem

solchen

Arbeitsverhältnis

erleidet

die

ver sicherte

Person

während

der

Zeit,

in

der

sie

nicht

zur

Arbeit

aufgefordert

wird,

keinen

Ausfall

an

normaler

Arbeitszeit

und

somit

auch

keinen

anrechenbaren

Arbeitsausfall.

Von

diesem

Grundsatz

kann

abgewichen

werden,

wenn

der

auf

Abruf

erfolgte

Einsatz

vor

dem

Beschäftigungseinbruch

während

längerer

Zeit

im

Wesentlichen

mehr

oder

weniger

konstant

war.

Diesfalls

kann

die

effektiv

absolvierte

Arbeitszeit

als

normal

betrachtet

werden

und

somit

auch

bei

einem

Arbeitsverhältnis

auf

Abruf

ein

anrechenbarer

Arbeitsausfall

vorliegen

(vgl.

E.

1.2). 3.3

Bei

der

Ermittlung

der

Normalarbeitszeit

ist

auf

den

Beobachtungszeitraum

der

letzten

12

Monate

des

Arbeitsverhältnisses

abzustellen.

In

diesem

Zeitraum

leistete

die

Beschwerdeführerin

bei

der

Stadt

O.___

folgende

Stunden

(Urk.

7/ 15

und

Urk.

7/14 ,

wobei

die

Lohnabrechnung

jeweils

den

vorangegangenen

Einsatzmonat

betrifft ,

vgl.

insbesondere

auch

Auf stellung

im

Einspracheentscheid,

Urk.

2

Ziff.

8 ):

Juni

2023

73 .0

Stunden

26.68

%

Juli

2023

6 2 .0

Stunden

7 . 59

%

August

2023

61 .0

Stunden

5 . 86

% September

2023

70 .0

Stunden 21.48

%

Oktober

2023

52 .0

Stunden

-9.76

%

November

2023

72 .0

Stunden

24.95

%

Dezember

2023

58.0

Stunden

0.65

%

Januar

2024

59.0

Stunden

2.39

%

Februar

2024

63.0

Stunden

9.33

%

März

2024

38.0

Stunden

-34.06

%

April

2024

40.0

Stunden

-30.59

%

Mai

2024

43.5

Stunden

-24.51

%

Daraus

resultier t

ein

monatlicher

Durchschnitt

von

57.63

Stunden

( vgl.

Berechnungsformular

eines

anrechenbaren

Arbeitsausfalls

bei

fortgeführter

Arbeit

auf

Abruf,

Urk.

7/ 16 ).

Da

bei

der

Beschwerdeführerin

in

den

Monaten

Juni

2023,

September

2023,

November

2023,

März

2024,

April

2024

und

Mai

2024

die

Beschäftigungsschwankungen

über

der

zulässigen

Abweichung

vo n

20

%

liegen ,

kann

nicht

von

einer

Normalarbeitszeit

gesprochen

werden,

mit

der

Folge,

dass

kein

Arbeits-

und

Verdienstausfall

anrechenbar

ist. 3.4

Die

Beschwerdegegnerin

hat

einen

Anspruch

der

Beschwerdeführerin

auf

Arbeits losenentschädigung

ab

dem

1.

Juni

2024

mangels

anrechenbaren

Arbeits-

und

Verdienstausfalls

somit

zu

Recht

verneint.

Die

Beschwerde

ist

deshalb

abzuweisen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger