Sachverhalt
1. 1.1
Der im Jahre 1966 geborene X.___ meldete sich am 6. Oktober 2023 erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeits vermittlung ( Urk. 7/198). Ab dem 1. November 2023 war der Versicherte als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/200-201). Am 2 5. März 2024 kündigte die Arbeitgeber in das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 3 0. April 2024 ( Urk. 7/199); aufgrund einer anschliessenden befristeten Anstellung endete das Arbeitsverhältnis schliesslich per 3 0. Juni 2024 ( Urk. 7/200). 1.2
Am 2 5. März 2024 stellte sich der Versicherte erneut der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ( Urk. 7/243) und beantragte am 1 9. Juli 2023 (richtig: 2024) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024 ( Urk. 7/203). Nach erfolg ten Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Beitrags zeit – verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. August 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2024 ( Urk. 7/165) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 9. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 (Urk. 11). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
Mit Schreiben vom 1 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen zu den Akten ( Urk. 15 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 17). Weiter e Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten mit Schreiben vom 2 5. März 2025, 7. April 2025 sowie 2 6. April 2025 ( Urk. 18 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die inner halb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung , AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Weg falls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 1.3
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1.4
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leis tungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreis schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenver sicherung
[KS ALE 883], Rz . B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundes gerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1. 5
Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestim mung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisions rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vor schriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeit nehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1. 6
Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungs zeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeits losigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip , weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund seiner Beschäftigung vom 1. November 2023 bis 3 0. Juni 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 geltend gemachte selbständige Erwerbs tätigkeit in Deutschland sei auf dem Formular PD U1 nicht als Versicherungs zeit anerkannt worden. Solche Zeiten hätten nicht als Versicherungs zeiten gegolten, wenn sie nach schweizerischem Recht zurück gelegt worden wären , und seien daher nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Betreuung der Mutter sei zudem kein Befreiungsgrund gegeben. Hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung beim RAV am 6. Oktober 2023 sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 bereits Arbeitslosenent schädigung in Deutschland bezogen habe, zudem habe er dann zumal keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht, was zur vollum fänglichen Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, dass seine Tätigkeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 bei der Berechnung der Beitrags zeit zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). Im Rahmen der Replik macht e
er
weiter geltend, dass er in der Zeit vom 3. Oktober bis 1. November 2023 als unechter Grenzgänger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe ( Urk. 11). In seinem Schreiben vom 1 7. März 2025 führte er weiter aus, dass er in der massgebenden Rahmenfrist vom 3. Oktober 2021 bis 3. Oktober 2023 die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, wobei sowohl die Zeiten der selbstän digen Erwerbstätigkeit als auch der Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter anzuerkennen seien ( Urk. 15 , vgl. auch Urk. 22 ). In seinen Schreiben vom 2 5. März 2025 sowie 7. April 2025 wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er als Spätaussiedler Anspruch auf Eingliederungshilfe habe ( Urk. 20, Urk. 22). 3. 3.1
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2023 bis zum 3 0. Juni 2024 als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH erwerbstätig war ( Urk. 7/200) und dement sprechend in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis 1. Juli 2024 eine Beitragszeit von 8 Monaten nachweisen kann.
Bezüglich der punkto Beitragszeit weiter geltend gemachten selbständigen Tätig keit in Deutschland in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 ist anzumerken, dass die Agentur für Arbeit diese im Formular U1 nicht als Versicherungszeit anerkannt hat. Daran vermag auch der handschriftliche Eintrag des Beschwerde führers unter Hinweis auf die An- und Abmeldung des Gewerbes nichts zu ändern ( Urk. 7/107). Zwar kann aufgrund der beigebrachten An- und Abmeldung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. Urk. 7/87-89), was aber nicht zwingend dazu führt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit als Versicherungs zeit anzuerkennen ist (vgl. KS ALE 883, Rz . E 21 ). Aufgrund der versagten Anerkennung der Tätigkeit als Versicherungszeit durch die deutschen Behörden entfällt aber die zwingende Berücksichtigung im Rahmen der Berech nung der Beitragszeit. Für Beschäftigungszeiten (KS ALE 883, Rz . A13 ff.) und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit (KS ALE 883, Rz . A93 ff.), die keine Versicherungszeiten sind, gilt die Zusammenrechnungspflicht nur, falls diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staats als Versicherungs zeiten gegolten hätten (KS ALE 883, Rz .
E19). Da die Schweiz keine Versicherung für selbständig Erwerbstätige kennt , entfällt eine Berücksichtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023.
Insgesamt ist die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 aufgrund der nicht erfüllten Beitragszeit nicht zu bean standen. 3.2
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 ist anzumerken, dass die Berücksichtigung ausländi scher Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zuläs sig ist , wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden sind.
Dies ist vorliegend aber - was den Zeitpunkt 3. Oktober 2023 betrifft - nicht der Fall. So bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 Arbeitslosenleistungen in Deutschland ( Urk. 7/109) und stellte sich am 6. Oktober 2023 dem zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung zur Verfü gung. Schon allein deshalb entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen 3. und 3 1. Oktober 202 3. Weiter würde es bezüglich der Kontrollperiode Oktober 2023 auch an einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenent schädigung mangeln (vgl. Urk. 7/168, Art. 20 Abs. 3 AVIG). 3.3
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitraum von September 2022 bis 2 9. Mai 2023 erfolgten Pflege seiner an Krebs erkrankten Mutter nicht auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen. So ist unbestrittenermassen von einer unterjährigen Verhinderung einer Arbeitstätig keit auszugehen, zudem würde es für diese Phase an einem schweizerischen Wohnsitz mangeln (vgl. E. 1.2).
Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er ab dem 3. Oktober 2023 als unechter Grenzgänger zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden; eine solche Einstufung würde eine Arbeitstätigkeit voraussetz en (vgl. KS ALE 883, Rz . A 29). Per Oktober 2023 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Deutschland, zudem stellte er sich am 6. Oktober 2023 in der Schweiz der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Zuletzt ist anzumerken, dass der Begriff «Spätaussiedler» kein solcher des FZA ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Eingliederungs hilfe betraf den Zeitraum vom 1 7. Dezember 2001 bis zum 2 8. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/44, Urk. 19/1). Für die vorliegend strittigen Zeiträume ab 3. Oktober 2023 sowie 1. Juli 2024 kann der Beschwerdeführer aus der erfolgten Eingliederungshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4
Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 9. Oktober 2024. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 bis Urk. 23 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die inner halb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung , AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Weg falls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG).
E. 1.3 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1).
E. 1.4 Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leis tungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreis schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenver sicherung
[KS ALE 883], Rz . B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundes gerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 9. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 (Urk. 11). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
Mit Schreiben vom 1 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen zu den Akten ( Urk. 15 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 17). Weiter e Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten mit Schreiben vom 2 5. März 2025, 7. April 2025 sowie 2 6. April 2025 ( Urk. 18 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund seiner Beschäftigung vom 1. November 2023 bis 3 0. Juni 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 geltend gemachte selbständige Erwerbs tätigkeit in Deutschland sei auf dem Formular PD U1 nicht als Versicherungs zeit anerkannt worden. Solche Zeiten hätten nicht als Versicherungs zeiten gegolten, wenn sie nach schweizerischem Recht zurück gelegt worden wären , und seien daher nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Betreuung der Mutter sei zudem kein Befreiungsgrund gegeben. Hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung beim RAV am 6. Oktober 2023 sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 bereits Arbeitslosenent schädigung in Deutschland bezogen habe, zudem habe er dann zumal keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht, was zur vollum fänglichen Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 führe ( Urk. 2).
E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, dass seine Tätigkeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 bei der Berechnung der Beitrags zeit zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). Im Rahmen der Replik macht e
er
weiter geltend, dass er in der Zeit vom 3. Oktober bis 1. November 2023 als unechter Grenzgänger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe ( Urk. 11). In seinem Schreiben vom 1 7. März 2025 führte er weiter aus, dass er in der massgebenden Rahmenfrist vom 3. Oktober 2021 bis 3. Oktober 2023 die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, wobei sowohl die Zeiten der selbstän digen Erwerbstätigkeit als auch der Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter anzuerkennen seien ( Urk. 15 , vgl. auch Urk. 22 ). In seinen Schreiben vom 2 5. März 2025 sowie 7. April 2025 wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er als Spätaussiedler Anspruch auf Eingliederungshilfe habe ( Urk. 20, Urk. 22). 3. 3.1
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2023 bis zum 3 0. Juni 2024 als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH erwerbstätig war ( Urk. 7/200) und dement sprechend in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis 1. Juli 2024 eine Beitragszeit von 8 Monaten nachweisen kann.
Bezüglich der punkto Beitragszeit weiter geltend gemachten selbständigen Tätig keit in Deutschland in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 ist anzumerken, dass die Agentur für Arbeit diese im Formular U1 nicht als Versicherungszeit anerkannt hat. Daran vermag auch der handschriftliche Eintrag des Beschwerde führers unter Hinweis auf die An- und Abmeldung des Gewerbes nichts zu ändern ( Urk. 7/107). Zwar kann aufgrund der beigebrachten An- und Abmeldung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. Urk. 7/87-89), was aber nicht zwingend dazu führt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit als Versicherungs zeit anzuerkennen ist (vgl. KS ALE 883, Rz . E 21 ). Aufgrund der versagten Anerkennung der Tätigkeit als Versicherungszeit durch die deutschen Behörden entfällt aber die zwingende Berücksichtigung im Rahmen der Berech nung der Beitragszeit. Für Beschäftigungszeiten (KS ALE 883, Rz . A13 ff.) und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit (KS ALE 883, Rz . A93 ff.), die keine Versicherungszeiten sind, gilt die Zusammenrechnungspflicht nur, falls diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staats als Versicherungs zeiten gegolten hätten (KS ALE 883, Rz .
E19). Da die Schweiz keine Versicherung für selbständig Erwerbstätige kennt , entfällt eine Berücksichtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023.
Insgesamt ist die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 aufgrund der nicht erfüllten Beitragszeit nicht zu bean standen. 3.2
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 ist anzumerken, dass die Berücksichtigung ausländi scher Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zuläs sig ist , wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden sind.
Dies ist vorliegend aber - was den Zeitpunkt 3. Oktober 2023 betrifft - nicht der Fall. So bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 Arbeitslosenleistungen in Deutschland ( Urk. 7/109) und stellte sich am 6. Oktober 2023 dem zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung zur Verfü gung. Schon allein deshalb entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen 3. und 3 1. Oktober 202 3. Weiter würde es bezüglich der Kontrollperiode Oktober 2023 auch an einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenent schädigung mangeln (vgl. Urk. 7/168, Art. 20 Abs. 3 AVIG). 3.3
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitraum von September 2022 bis 2 9. Mai 2023 erfolgten Pflege seiner an Krebs erkrankten Mutter nicht auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen. So ist unbestrittenermassen von einer unterjährigen Verhinderung einer Arbeitstätig keit auszugehen, zudem würde es für diese Phase an einem schweizerischen Wohnsitz mangeln (vgl. E. 1.2).
Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er ab dem 3. Oktober 2023 als unechter Grenzgänger zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden; eine solche Einstufung würde eine Arbeitstätigkeit voraussetz en (vgl. KS ALE 883, Rz . A 29). Per Oktober 2023 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Deutschland, zudem stellte er sich am 6. Oktober 2023 in der Schweiz der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Zuletzt ist anzumerken, dass der Begriff «Spätaussiedler» kein solcher des FZA ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Eingliederungs hilfe betraf den Zeitraum vom 1 7. Dezember 2001 bis zum 2 8. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/44, Urk. 19/1). Für die vorliegend strittigen Zeiträume ab 3. Oktober 2023 sowie 1. Juli 2024 kann der Beschwerdeführer aus der erfolgten Eingliederungshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4
Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 9. Oktober 2024. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 bis Urk. 23 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
E. 5 Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestim mung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisions rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vor schriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeit nehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1.
E. 6 Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungs zeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeits losigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip , weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00195 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
30. Juni 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Jahre 1966 geborene X.___ meldete sich am 6. Oktober 2023 erstmals beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeits vermittlung ( Urk. 7/198). Ab dem 1. November 2023 war der Versicherte als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH angestellt ( Urk. 7/200-201). Am 2 5. März 2024 kündigte die Arbeitgeber in das Arbeits verhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist per 3 0. April 2024 ( Urk. 7/199); aufgrund einer anschliessenden befristeten Anstellung endete das Arbeitsverhältnis schliesslich per 3 0. Juni 2024 ( Urk. 7/200). 1.2
Am 2 5. März 2024 stellte sich der Versicherte erneut der Arbeitsvermittlung zur Verfügung ( Urk. 7/243) und beantragte am 1 9. Juli 2023 (richtig: 2024) die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2024 ( Urk. 7/203). Nach erfolg ten Abklärungen – insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Beitrags zeit – verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 6. August 2024 einen Anspruch auf Arbeitslosentschädigung ab 1. Juli 2024 ( Urk. 7/165) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2024 fest ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 ( Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2024 beantragte die Beschwerde gegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Replik vom 2 9. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 (Urk. 11). Mit Schreiben vom 2 3. Januar 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 13), was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 4. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
Mit Schreiben vom 1 7. März 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Unter lagen zu den Akten ( Urk. 15 f.), welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 9. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurden ( Urk. 17). Weiter e Eingaben des Beschwerdeführers erfolgten mit Schreiben vom 2 5. März 2025, 7. April 2025 sowie 2 6. April 2025 ( Urk. 18 ff.). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die inner halb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts [ ATSG ] , Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung , AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsver hältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes der Ehegattin oder des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Weg falls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Ein tritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizerinnen und Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als arbeitnehmende Personen im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehö rige von Staaten der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungs bewilligung nicht erloschen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Auslän derinnen und Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 1.3
Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ist anwendbar auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz und beinhaltet als zentralen Grundsatz die Nichtdiskriminierung der sich rechtmässig im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates aufhaltenden Staatsangehörigen (vgl. Art. 1 und 2 FZA).
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verord nung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der VO 883/2004 (Durchführungsverordnung, DVO) oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II FZA über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). 1.4
Die GVO und DVO koordinieren die nationalen Rechtsordnungen in Bezug auf Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Leis tungen an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosigkeit, Vorruhestandsleistungen und Familienleistungen (Kreis schreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenver sicherung
[KS ALE 883], Rz . B30).
Unter Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ist es Sache des inner staatlichen Rechts, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden, mithin richtet sich der Anspruch auf Leistungen der schweize rischen Arbeitslosenversicherung nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 131 V 209 E. 5.3; SVR 2006 ALV Nr. 24 S. 82; Urteil des Bundes gerichts C 290/03 vom 6. März 2006 E. 1.2). 1. 5
Titel II der GVO (Art. 11 bis 16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestim mung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 GVO den kollisions rechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vor schriften in dem Sinne fest, dass für jede Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (Abs. 1). Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeit nehmende das Beschäftigungslandprinzip (Abs. 3 Bst. a; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Dieses besagt, dass der Beschäftigte grundsätzlich in dem Land versichert ist, in dem er erwerbstätig ist. Zuständig für die Gewährung von Leistungen ist damit dem Grundsatz nach der Beschäftigungsstaat. 1. 6
Nach Art. 61 Abs. 1 GVO berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitglied staats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechter haltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungs zeiten oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Die Berücksichtigung ausländischer Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zulässig, wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeits losigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt wurden. Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintagesprinzip , weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt (KS ALE 883, Rz E11). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgrund seiner Beschäftigung vom 1. November 2023 bis 3 0. Juni 2024 eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne. Die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 geltend gemachte selbständige Erwerbs tätigkeit in Deutschland sei auf dem Formular PD U1 nicht als Versicherungs zeit anerkannt worden. Solche Zeiten hätten nicht als Versicherungs zeiten gegolten, wenn sie nach schweizerischem Recht zurück gelegt worden wären , und seien daher nicht zu berücksichtigen. Aufgrund der Betreuung der Mutter sei zudem kein Befreiungsgrund gegeben. Hinsichtlich der erstmaligen Anmeldung beim RAV am 6. Oktober 2023 sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 bereits Arbeitslosenent schädigung in Deutschland bezogen habe, zudem habe er dann zumal keinen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung eingereicht, was zur vollum fänglichen Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 führe ( Urk. 2). 2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend, dass seine Tätigkeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 bei der Berechnung der Beitrags zeit zu berücksichtigen sei ( Urk. 1). Im Rahmen der Replik macht e
er
weiter geltend, dass er in der Zeit vom 3. Oktober bis 1. November 2023 als unechter Grenzgänger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz habe ( Urk. 11). In seinem Schreiben vom 1 7. März 2025 führte er weiter aus, dass er in der massgebenden Rahmenfrist vom 3. Oktober 2021 bis 3. Oktober 2023 die erforderliche Beitragszeit erfüllt habe, wobei sowohl die Zeiten der selbstän digen Erwerbstätigkeit als auch der Betreuung seiner pflegebedürftigen Mutter anzuerkennen seien ( Urk. 15 , vgl. auch Urk. 22 ). In seinen Schreiben vom 2 5. März 2025 sowie 7. April 2025 wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass er als Spätaussiedler Anspruch auf Eingliederungshilfe habe ( Urk. 20, Urk. 22). 3. 3.1
Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. November 2023 bis zum 3 0. Juni 2024 als Projektleiter Sprinkleranlage für die Y.___ GmbH erwerbstätig war ( Urk. 7/200) und dement sprechend in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juli 2022 bis 1. Juli 2024 eine Beitragszeit von 8 Monaten nachweisen kann.
Bezüglich der punkto Beitragszeit weiter geltend gemachten selbständigen Tätig keit in Deutschland in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023 ist anzumerken, dass die Agentur für Arbeit diese im Formular U1 nicht als Versicherungszeit anerkannt hat. Daran vermag auch der handschriftliche Eintrag des Beschwerde führers unter Hinweis auf die An- und Abmeldung des Gewerbes nichts zu ändern ( Urk. 7/107). Zwar kann aufgrund der beigebrachten An- und Abmeldung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit geschlossen werden (vgl. Urk. 7/87-89), was aber nicht zwingend dazu führt, dass die selbständige Erwerbstätigkeit als Versicherungs zeit anzuerkennen ist (vgl. KS ALE 883, Rz . E 21 ). Aufgrund der versagten Anerkennung der Tätigkeit als Versicherungszeit durch die deutschen Behörden entfällt aber die zwingende Berücksichtigung im Rahmen der Berech nung der Beitragszeit. Für Beschäftigungszeiten (KS ALE 883, Rz . A13 ff.) und Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit (KS ALE 883, Rz . A93 ff.), die keine Versicherungszeiten sind, gilt die Zusammenrechnungspflicht nur, falls diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften des zusammenrechnenden Staats als Versicherungs zeiten gegolten hätten (KS ALE 883, Rz .
E19). Da die Schweiz keine Versicherung für selbständig Erwerbstätige kennt , entfällt eine Berücksichtigung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 2 9. Mai 2023.
Insgesamt ist die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2024 aufgrund der nicht erfüllten Beitragszeit nicht zu bean standen. 3.2
Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung in der Zeit ab 3. Oktober 2023 ist anzumerken, dass die Berücksichtigung ausländi scher Zeiten zur Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 61 Abs. 2 GVO nur zuläs sig ist , wenn unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in der Schweiz zurückgelegt worden sind.
Dies ist vorliegend aber - was den Zeitpunkt 3. Oktober 2023 betrifft - nicht der Fall. So bezog der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3. Oktober 2023 bis 1. Januar 2024 Arbeitslosenleistungen in Deutschland ( Urk. 7/109) und stellte sich am 6. Oktober 2023 dem zuständigen RAV zur Arbeitsvermittlung zur Verfü gung. Schon allein deshalb entfällt ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit zwischen 3. und 3 1. Oktober 202 3. Weiter würde es bezüglich der Kontrollperiode Oktober 2023 auch an einem rechtzeitigen Antrag auf Arbeitslosenent schädigung mangeln (vgl. Urk. 7/168, Art. 20 Abs. 3 AVIG). 3.3
Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitraum von September 2022 bis 2 9. Mai 2023 erfolgten Pflege seiner an Krebs erkrankten Mutter nicht auf eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen. So ist unbestrittenermassen von einer unterjährigen Verhinderung einer Arbeitstätig keit auszugehen, zudem würde es für diese Phase an einem schweizerischen Wohnsitz mangeln (vgl. E. 1.2).
Auch der Argumentation des Beschwerdeführers, dass er ab dem 3. Oktober 2023 als unechter Grenzgänger zu betrachten sei, kann nicht gefolgt werden; eine solche Einstufung würde eine Arbeitstätigkeit voraussetz en (vgl. KS ALE 883, Rz . A 29). Per Oktober 2023 war der Beschwerdeführer jedoch arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in Deutschland, zudem stellte er sich am 6. Oktober 2023 in der Schweiz der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Zuletzt ist anzumerken, dass der Begriff «Spätaussiedler» kein solcher des FZA ist. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Eingliederungs hilfe betraf den Zeitraum vom 1 7. Dezember 2001 bis zum 2 8. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/44, Urk. 19/1). Für die vorliegend strittigen Zeiträume ab 3. Oktober 2023 sowie 1. Juli 2024 kann der Beschwerdeführer aus der erfolgten Eingliederungshilfe nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.4
Zusammenfassend ist die vollumfängliche Abweisung der Einsprache vom 8. August 2024 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 9. Oktober 2024. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 bis Urk. 23 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty