Sachverhalt
1. Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit 1 1. März 2019 mit einem 100 % -Pensum als Hilfsarbeiter Konditorei Nacht bei der Y.___
AG in Z.___ ( Urk. 8/ 204-207 ) sowie mit einem Pensum von 20 % als Unterhaltsreiniger bei der A.___ AG in B.___ ( Urk. 8/ 238-239 ). Beide Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten per 3 1. Dezember 2022 beendet ( Urk. 8/249, Urk. 8/245) , worauf sich dieser am 1 5. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung meldete ( Urk. 8/ 237 ) und am 2 7. September 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte ( Urk. 8/ 243 ).
Die Syna Arbeitslosenkasse zahlte in der Folge dem Versicherten für die Zeit vom 15.
September bis 1 4. Oktober 202 3
Taggelder aus
ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ( Urk. 8/139-14 2 ) . Mit Verfügung vom 30.
November 2023 ( Urk. 8/ 1 35 -138)
verneinte die Syna Arbeitslo sen kasse einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder ab 1 5. Oktober 2023 zufolge Arbeits- bzw. Vermittlungsunfähigkeit . Die dagegen am 2 1. Dezember 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 8/128, Urk. 8/114-115)
wies die Syna Arbeitslosenkasse mit
Einspracheentscheid vom 2 0. August 2024 ( Urk. 2/1) ab und legte den versicherten Verdienst unter Hinweis auf die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 1. Dezember 2023 auf Fr. 888. -- fest. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1 9. September 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der Entscheid vom 2 0. August 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen (Vor-) L eistungen gemäss AVIG zu erbringen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2024 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete am 1 8. November 2024 Replik ( Urk. 11), die Beschwerdegegnerin am 2 8. November 2024 Duplik ( Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ,
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 1. 2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
( AVIV ) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeine n Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2
mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtene n
Einspracheentscheid
vom 2 0. August 2024 ( Urk. 2/1) damit, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % abgelehnt habe. Gemäss der IV-Stelle könne der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2022 körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausführen, sei aber in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Das Verschlechterungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. [richtig 21.; Urk. 8/84] Dezember 2023 sei von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2024 abgelehnt worden (S. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Entscheid der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 und wies darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig sei, deren Übernahme durch andere Versicherungsträger umstritten sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle keine Gründe vorbringen können, welche den Entscheid der IV-Stelle habe beeinflussen könne n , was durch die Ablehnungsentscheide der IV-Stelle ab dem 1 5. Januar 202 4 [Vorbescheid: Nichteintreten, Urk. 8/85] bestätigt werde . D ie Leistungen der Invalidenversicherung seien deshalb seit je h er respektive seit mindestens 4. Juli 2022 nicht mehr umstritten, weshalb die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht zum Tragen komme. Gestützt auf
die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage der versicherte Verdienst damit ab 1. Dezember 2023 Fr. 888.-- (S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) ,
die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3 0. November 2023 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Oktober 2023 verneint. Ungeachtet dessen habe sie
ihm für die Zeit vo n Januar bis August 2024 jeweils 20 % des versicherten Lohnes ausbezahlt und damit ab Januar 2024
die Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 20 % respektive ihre Leistungspflicht anerkannt. F ür die Zeit zwischen seinem
Verschlechterungsgesuch vom 2 1. Dezember 2023 und dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle
vom 2 4. Juli 2024 am 1 5. September 2024 habe ein Schwebezustand bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm vom 1. Januar bis 1 5. September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80
% des versicherten Lohnes zu leisten (S. 6 f. Ziff. 1 1 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 202 4 ( Urk. 7 )
präzisierte die Beschwerdegegnerin , die ratio
legis der Koordination sei d ie Verrechenbarkeit von erbrachten Vorleistungen unter den verschiedenen Versicherungsträge r n für die Dauer des Schwebezustands . Vorliegend sei d ie IV-Stelle seit jeher von einem Invaliditätsgrad von 0 %
respektive einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen , weshalb zwischen d er Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung nichts zu verrechnen sei . Die ratio
legis spreche im konkreten Fall gegen eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 betreffend ein en Invaliditätsgrad von 0 % erscheine es geradezu als rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorleistungspflicht für den Zeitraum vom 2 1. Dezember 2023 (Verschlechterungsgesuch) bis 1 5. September 2024 (Rechtskraft der IV-Verfügung) geltend mache. Die Ablehnungsverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 3 0. November 2023 sei dem Beschwerdeführer anfangs Dezember 2023 eröffnet worden, am 2 1. Dezember 2023 habe er bei der IV das Verschlechterungsgesuch eingereicht , habe am 2 9. Dezember 2023 ein Arztzeugnis betreffend 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2023 vorgelegt und anschliessend den Rechtsmittelweg bis zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle ausgeschöpft.
Schliesslich referenz iere die Verfügung der IV-Stelle vom 24.
Juli 2024 auf deren rechtskräftige Verfügung vom 1 7. Oktober 2023, wonach in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 2.4
Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 1 8. November 2024 ( Urk. 11) insbesondere darauf hin, dass es in der fachlichen Kompetenz des medizinischen Fachpersonal s liege, in welchem Ausmass eine versicherte Person krankgeschrieben werden müsse. 2.5
In ihrer Duplik vom 2 8. November 2024 ( Urk. 13) führte die Beschwerdeg egnerin unter anderem aus, ins Bild des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers passe insbesondere auch der Umstand, dass er unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juli 2024 am 1 5. September 2024 gemäss Arztzeugnis vom 1 6. Oktober 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 2). 3. 3.1
Sinn und Zweck der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit von b ehinderten Arbeitslosen (Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) ist die Vermeidung von Lücken im Erwerbsersatz während der Dauer des Schwebezustandes, das heisst so lange, bis der Leistungsanspruch einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Die Vorleistungspflicht endet deshalb mit dem Ende des Schwebezustandes, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst (BGE 145 V 399 E. 2.4 , 136 V 95 E. 7.1 je mit Hinweisen ). Im Zusammenhang mit IV- Anmeldungen hält die Schwebe in der Regel bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung an (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 ; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz C29a ). 3.2
3.2.1
Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk. 8/148-155) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte , da er in einer angepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Am 2 1. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung ein « Verschlechterungsgesuch » ( Urk. 8/84) , wobei die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2024 ( Urk. 8/85-86) das Nichteintreten in Aussicht stellte. Nachdem sie im Einwandverfahren auf das Gesuch eingetreten war und den Leistungsanspruch materiell geprüft hatte , stellte sie mit Vorbescheid vom 4. April 2024 ( Urk. 8/71-80) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2024 ( Urk. 3/3) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da ihm seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei und keine wesentliche Veränderung seit dem letzten Entscheid vorliege (S. 2).
Diese Verfügung erwuchs frühestens am 1 6. September 2024 in Rechtskraft.
3.2.2
Bei diesem Sachverhalt endete der Schwebezustand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juli 2024, mithin frühestens am 1 6. September 202 4. Zu diesem Zeitpunkt stand das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem « Verschlechterungsgesuch » vom 2 1. Dezember 2023 fest.
De m Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Schwebezustand mit der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 geendet habe , da darin von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigke it in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden sei ( Urk. 2/1 S. 3 f., Urk. 7 S. 2) , kann nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer hat nach der Rentenablehnung im Oktober 2023 mit dem « Verschlechterungsgesuch » im Dezember 2023 ein neues Verfahren bei der Invalidenversicherung
angestossen , in welchem die IV-Stelle , nach Eintreten auf das Gesuch und Prüfung des Leistungsanspruchs, mit Entscheid vom 2 4. Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneint und das Leistungsbegehren abgelehnt h at ( Urk. 3/3). Damit bestand ein
– im Vergleich zu dem mit der Erstanmeldung vom 2 5. November 2022 eingeleiteten Verfahren der Invalidenversicherung
(vgl. Urk. 8/148- 155 S. 1)
- neuer
Schwebezustand, welcher erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 2 4. Juli 2024 endete. Daran vermag der Umstand, dass im Entscheid vom Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands verneint und von einer seit längerer Zeit bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde, nichts zu ändern.
3.3 3.3.1
Die Beschwerde gegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1 5. September bis 14.
Oktober 2023 30 Taggelder ausbezahlt
( Urk. 2/1 S. 2; vgl. Art. 28 AVIG) , wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ausging ( Urk. 8/13 9 -142). Für die Zeit ab 1 5. Oktober 2023 lehnte sie am 3 0. November 2023 ( Urk. 8/129-132) einen Anspruch auf Taggelder ab, da die Hausärztin des Beschwerdeführers
am 1 3. Oktober respektive 1 5. November 2023 für die Zeit vom 1 9. November 2 0 22 bis 1 4. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. Urk. 8/133, Urk. 8/144, Urk. 8/ 176-177). Gestützt auf das Arztzeugnis vom 2 9. Dezember 2023 ( Urk. 8/126; vgl. auch Urk. 8/113 , Urk. 8/117), worin ab 1. Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde , ging die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 8/112) für Januar 2024 von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- (20 % von Fr. 4 ' 442 . --) aus (vgl. Urk. 2/1 S. 2) . Diese Abrechnung wurde vom Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2024 unter Hinweis auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse beanstandet ( Urk. 8/1 09 ). In der Folge ging di e Beschwerdegegnerin
auch in den Abrechnungen für die Folgemonate von einem versicherten Verdienst von Fr. 888. -- aus , was vom Beschwerdeführer wiederum moniert wurde ( vgl. Urk. 8/103, Urk. 8/100, Urk. 8/94 , Urk. 8/64, Urk. 8/5 5 -5 9 , Urk. 8/45, Urk. 8/42, Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/22, Urk. 8/10) . 3.3.2
Nachdem der Schwebezustand bis zum 1 6. September 2024 andauerte, war die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt vorleistungspflichtig und hat dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und suchte im Umfang der ihm ärztlicherseits attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/28, Urk. 8/39, Urk. 8/47, Urk. 8/69, Urk. 8/97, Urk. 8/108 , je Ziff. 10 ).
Indem die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 bis zum 1 6. September 2024 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % lediglich von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- ausging (vgl. E. 3.3.1), ist sie der ihr obliegenden Vorleistungspflicht
im Sinne von
Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht nachgekommen.
De m Hinweis der Beschwerdegegnerin, das Geltendmachen der Vorleistungspflicht durch den Beschwerdeführer sei vorliegend rechtsmissbräuchlich, da die IV-Stelle seit jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und es zwischen der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung deshalb zu keiner Verrechnung von Versicherungsleistungen komme ( Urk. 7 S. 2), kann nicht gefolgt werden . Die
ratio
legis der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der behinderten Person bis zum Abschluss de s Verfahrens
der Invalidenversicherun g
( vgl. auch E. 3.1) , mithin vorliegend bis zum 1 6. September 2024 (vgl. E. 3.2. 2 ). Des Weiteren kann die Frage nach dem Bestand der Vorleistungspflicht nicht davon abhängig sein, ob der Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Rentenanspruch vor oder nach dem Entscheid der Arbeitslosenversicherung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erging , da es ansonsten letztere in der Hand hätte, durch entsprechendes Zuwarten ihre Vorleistungspflicht zu beeinflussen.
Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensgeschichte des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle und die Arztzeugnisse der Hausärztin angeht ( Urk. 7 S. 2, Urk. 13), ist Folgendes festzuhalten: Die IV-Stelle ist auf das « Verschlechterungsgesuch » des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2023 eingetreten und hat einen Leistungsanspruch geprüft (vgl. E. 3.2.1), so dass die fehlende Veränderung des Gesundheitszustands nicht von vornherein als offensichtlich erschien. Betreffend die ab
1. Dezember 2023 durch die Hausärztin attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Vorleistungspflicht an die Vermittlungsfähigkeit anknüpft und letztere bereits bei eine m Mindestmass von 20 % eines Normalpensums bejaht wird (vgl. E. 1.2). Des Weiteren kann allein gestützt auf den Zeitpunkt und den Umfang der von der Hausärztin attestierten Arbeitsfähigkeit nicht auf die materielle Unrichtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse geschlossen werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei Zweifeln an der hausärztliche r seits postulierten Arbeitsfähigkeit eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anordnen können ( Art. 15 Abs. 3 AVIG ) . 3.4
Im Lichte der obigen Erwägungen war die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 1 6. September 2024 vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV , weshalb der Beschwerdeführer für die genannte Zeitdauer Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht den Zeitaufwand und die Barauslagen. 4. 2
Ausgangsgemäss hat der
vertretene und obsiegende Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren
Anspruch auf eine Partei entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
mit Fr. 1’ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen
ist.
Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid
der Syna Arbeitslosenkasse vom 2 0. August 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 1 6. September 2024 Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . C.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (A F A) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 5. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung meldete ( Urk. 8/ 237 ) und am 2 7. September 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte ( Urk. 8/ 243 ).
Die Syna Arbeitslosenkasse zahlte in der Folge dem Versicherten für die Zeit vom 15.
September bis 1 4. Oktober 202
E. 1.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ,
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 1. 2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
( AVIV ) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeine n Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2
mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtene n
Einspracheentscheid
vom 2 0. August 2024 ( Urk. 2/1) damit, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % abgelehnt habe. Gemäss der IV-Stelle könne der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2022 körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausführen, sei aber in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Das Verschlechterungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. [richtig 21.; Urk. 8/84] Dezember 2023 sei von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2024 abgelehnt worden (S. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Entscheid der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 und wies darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig sei, deren Übernahme durch andere Versicherungsträger umstritten sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle keine Gründe vorbringen können, welche den Entscheid der IV-Stelle habe beeinflussen könne n , was durch die Ablehnungsentscheide der IV-Stelle ab dem 1 5. Januar 202
E. 3 Taggelder aus
ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ( Urk. 8/139-14 2 ) . Mit Verfügung vom 30.
November 2023 ( Urk. 8/ 1 35 -138)
verneinte die Syna Arbeitslo sen kasse einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder ab 1 5. Oktober 2023 zufolge Arbeits- bzw. Vermittlungsunfähigkeit . Die dagegen am 2 1. Dezember 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 8/128, Urk. 8/114-115)
wies die Syna Arbeitslosenkasse mit
Einspracheentscheid vom 2 0. August 2024 ( Urk. 2/1) ab und legte den versicherten Verdienst unter Hinweis auf die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 1. Dezember 2023 auf Fr. 888. -- fest. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1 9. September 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der Entscheid vom 2 0. August 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen (Vor-) L eistungen gemäss AVIG zu erbringen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2024 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete am 1 8. November 2024 Replik ( Urk. 11), die Beschwerdegegnerin am 2 8. November 2024 Duplik ( Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Sinn und Zweck der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit von b ehinderten Arbeitslosen (Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) ist die Vermeidung von Lücken im Erwerbsersatz während der Dauer des Schwebezustandes, das heisst so lange, bis der Leistungsanspruch einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Die Vorleistungspflicht endet deshalb mit dem Ende des Schwebezustandes, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst (BGE 145 V 399 E. 2.4 , 136 V 95 E. 7.1 je mit Hinweisen ). Im Zusammenhang mit IV- Anmeldungen hält die Schwebe in der Regel bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung an (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 ; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz C29a ).
E. 3.2.1 Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk. 8/148-155) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte , da er in einer angepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Am 2 1. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung ein « Verschlechterungsgesuch » ( Urk. 8/84) , wobei die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2024 ( Urk. 8/85-86) das Nichteintreten in Aussicht stellte. Nachdem sie im Einwandverfahren auf das Gesuch eingetreten war und den Leistungsanspruch materiell geprüft hatte , stellte sie mit Vorbescheid vom 4. April 2024 ( Urk. 8/71-80) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2024 ( Urk. 3/3) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da ihm seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei und keine wesentliche Veränderung seit dem letzten Entscheid vorliege (S. 2).
Diese Verfügung erwuchs frühestens am 1 6. September 2024 in Rechtskraft.
E. 3.2.2 Bei diesem Sachverhalt endete der Schwebezustand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juli 2024, mithin frühestens am 1 6. September 202 4. Zu diesem Zeitpunkt stand das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem « Verschlechterungsgesuch » vom 2 1. Dezember 2023 fest.
De m Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Schwebezustand mit der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 geendet habe , da darin von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigke it in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden sei ( Urk. 2/1 S. 3 f., Urk.
E. 3.3.1 Die Beschwerde gegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1 5. September bis 14.
Oktober 2023 30 Taggelder ausbezahlt
( Urk. 2/1 S. 2; vgl. Art. 28 AVIG) , wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ausging ( Urk. 8/13
E. 3.3.2 Nachdem der Schwebezustand bis zum 1 6. September 2024 andauerte, war die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt vorleistungspflichtig und hat dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und suchte im Umfang der ihm ärztlicherseits attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/28, Urk. 8/39, Urk. 8/47, Urk. 8/69, Urk. 8/97, Urk. 8/108 , je Ziff.
E. 3.4 Im Lichte der obigen Erwägungen war die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 1 6. September 2024 vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV , weshalb der Beschwerdeführer für die genannte Zeitdauer Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
E. 4 ( Urk.
E. 4.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht den Zeitaufwand und die Barauslagen. 4. 2
Ausgangsgemäss hat der
vertretene und obsiegende Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren
Anspruch auf eine Partei entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
mit Fr. 1’ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen
ist.
Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid
der Syna Arbeitslosenkasse vom 2 0. August 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 1 6. September 2024 Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . C.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (A F A) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 7 S. 2) , kann nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer hat nach der Rentenablehnung im Oktober 2023 mit dem « Verschlechterungsgesuch » im Dezember 2023 ein neues Verfahren bei der Invalidenversicherung
angestossen , in welchem die IV-Stelle , nach Eintreten auf das Gesuch und Prüfung des Leistungsanspruchs, mit Entscheid vom 2 4. Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneint und das Leistungsbegehren abgelehnt h at ( Urk. 3/3). Damit bestand ein
– im Vergleich zu dem mit der Erstanmeldung vom 2 5. November 2022 eingeleiteten Verfahren der Invalidenversicherung
(vgl. Urk. 8/148- 155 S. 1)
- neuer
Schwebezustand, welcher erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 2 4. Juli 2024 endete. Daran vermag der Umstand, dass im Entscheid vom Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands verneint und von einer seit längerer Zeit bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde, nichts zu ändern.
E. 09 ). In der Folge ging di e Beschwerdegegnerin
auch in den Abrechnungen für die Folgemonate von einem versicherten Verdienst von Fr. 888. -- aus , was vom Beschwerdeführer wiederum moniert wurde ( vgl. Urk. 8/103, Urk. 8/100, Urk. 8/94 , Urk. 8/64, Urk. 8/5 5 -5
E. 9 , Urk. 8/45, Urk. 8/42, Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/22, Urk. 8/10) .
E. 10 ).
Indem die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 bis zum 1 6. September 2024 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % lediglich von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- ausging (vgl. E. 3.3.1), ist sie der ihr obliegenden Vorleistungspflicht
im Sinne von
Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht nachgekommen.
De m Hinweis der Beschwerdegegnerin, das Geltendmachen der Vorleistungspflicht durch den Beschwerdeführer sei vorliegend rechtsmissbräuchlich, da die IV-Stelle seit jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und es zwischen der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung deshalb zu keiner Verrechnung von Versicherungsleistungen komme ( Urk. 7 S. 2), kann nicht gefolgt werden . Die
ratio
legis der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der behinderten Person bis zum Abschluss de s Verfahrens
der Invalidenversicherun g
( vgl. auch E. 3.1) , mithin vorliegend bis zum 1 6. September 2024 (vgl. E. 3.2. 2 ). Des Weiteren kann die Frage nach dem Bestand der Vorleistungspflicht nicht davon abhängig sein, ob der Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Rentenanspruch vor oder nach dem Entscheid der Arbeitslosenversicherung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erging , da es ansonsten letztere in der Hand hätte, durch entsprechendes Zuwarten ihre Vorleistungspflicht zu beeinflussen.
Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensgeschichte des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle und die Arztzeugnisse der Hausärztin angeht ( Urk. 7 S. 2, Urk. 13), ist Folgendes festzuhalten: Die IV-Stelle ist auf das « Verschlechterungsgesuch » des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2023 eingetreten und hat einen Leistungsanspruch geprüft (vgl. E. 3.2.1), so dass die fehlende Veränderung des Gesundheitszustands nicht von vornherein als offensichtlich erschien. Betreffend die ab
1. Dezember 2023 durch die Hausärztin attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Vorleistungspflicht an die Vermittlungsfähigkeit anknüpft und letztere bereits bei eine m Mindestmass von 20 % eines Normalpensums bejaht wird (vgl. E. 1.2). Des Weiteren kann allein gestützt auf den Zeitpunkt und den Umfang der von der Hausärztin attestierten Arbeitsfähigkeit nicht auf die materielle Unrichtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse geschlossen werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei Zweifeln an der hausärztliche r seits postulierten Arbeitsfähigkeit eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anordnen können ( Art.
E. 15 Abs. 3 AVIG ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00177 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 3 1. Oktober 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch
recht u. beratung Münsterhof 12, 8001 Zürich gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1980 geborene X.___ arbeitete seit 1 1. März 2019 mit einem 100 % -Pensum als Hilfsarbeiter Konditorei Nacht bei der Y.___
AG in Z.___ ( Urk. 8/ 204-207 ) sowie mit einem Pensum von 20 % als Unterhaltsreiniger bei der A.___ AG in B.___ ( Urk. 8/ 238-239 ). Beide Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten per 3 1. Dezember 2022 beendet ( Urk. 8/249, Urk. 8/245) , worauf sich dieser am 1 5. September 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung meldete ( Urk. 8/ 237 ) und am 2 7. September 2023 Arbeitslosenentschädigung beantragte ( Urk. 8/ 243 ).
Die Syna Arbeitslosenkasse zahlte in der Folge dem Versicherten für die Zeit vom 15.
September bis 1 4. Oktober 202 3
Taggelder aus
ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ( Urk. 8/139-14 2 ) . Mit Verfügung vom 30.
November 2023 ( Urk. 8/ 1 35 -138)
verneinte die Syna Arbeitslo sen kasse einen Anspruch des Versicherten auf Taggelder ab 1 5. Oktober 2023 zufolge Arbeits- bzw. Vermittlungsunfähigkeit . Die dagegen am 2 1. Dezember 2023 erhobene Einsprache ( Urk. 8/128, Urk. 8/114-115)
wies die Syna Arbeitslosenkasse mit
Einspracheentscheid vom 2 0. August 2024 ( Urk. 2/1) ab und legte den versicherten Verdienst unter Hinweis auf die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab 1. Dezember 2023 auf Fr. 888. -- fest. 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1 9. September 2024 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der Entscheid vom 2 0. August 2024 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen (Vor-) L eistungen gemäss AVIG zu erbringen. Eventuell sei der Streitgegenstand zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2024 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer erstattete am 1 8. November 2024 Replik ( Urk. 11), die Beschwerdegegnerin am 2 8. November 2024 Duplik ( Urk. 13), welche dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit . f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ,
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 1. 2
Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
( AVIV ) legt fest, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invalidenversicherung oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt.
In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeine n Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (BGE 142 V 380 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.1).
Will eine versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten oder schätzt sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig. Unter diesen Umständen hat die versicherte Person keinen Anspruch auf (Vor-)Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 95 E. 7.3).
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst gra duelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder nicht (BGE 145 V 399 E. 2.2
mit Hinweisen ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtene n
Einspracheentscheid
vom 2 0. August 2024 ( Urk. 2/1) damit, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch des Beschwerdeführers mit rechtskräftiger Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % abgelehnt habe. Gemäss der IV-Stelle könne der Beschwerdeführer seit dem 4. Juli 2022 körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr ausführen, sei aber in körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Das Verschlechterungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2 7. [richtig 21.; Urk. 8/84] Dezember 2023 sei von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Juli 2024 abgelehnt worden (S. 3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Entscheid der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 und wies darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen vorleistungspflichtig sei, deren Übernahme durch andere Versicherungsträger umstritten sei. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verschlechterungsgesuch bei der IV-Stelle keine Gründe vorbringen können, welche den Entscheid der IV-Stelle habe beeinflussen könne n , was durch die Ablehnungsentscheide der IV-Stelle ab dem 1 5. Januar 202 4 [Vorbescheid: Nichteintreten, Urk. 8/85] bestätigt werde . D ie Leistungen der Invalidenversicherung seien deshalb seit je h er respektive seit mindestens 4. Juli 2022 nicht mehr umstritten, weshalb die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung nicht zum Tragen komme. Gestützt auf
die 20%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betrage der versicherte Verdienst damit ab 1. Dezember 2023 Fr. 888.-- (S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1) ,
die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3 0. November 2023 einen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 5. Oktober 2023 verneint. Ungeachtet dessen habe sie
ihm für die Zeit vo n Januar bis August 2024 jeweils 20 % des versicherten Lohnes ausbezahlt und damit ab Januar 2024
die Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 20 % respektive ihre Leistungspflicht anerkannt. F ür die Zeit zwischen seinem
Verschlechterungsgesuch vom 2 1. Dezember 2023 und dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle
vom 2 4. Juli 2024 am 1 5. September 2024 habe ein Schwebezustand bestanden. Vor diesem Hintergrund sei der Einspracheentscheid aufzuheben und ihm vom 1. Januar bis 1 5. September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von 80
% des versicherten Lohnes zu leisten (S. 6 f. Ziff. 1 1 ff.). 2.3
In ihrer Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 202 4 ( Urk. 7 )
präzisierte die Beschwerdegegnerin , die ratio
legis der Koordination sei d ie Verrechenbarkeit von erbrachten Vorleistungen unter den verschiedenen Versicherungsträge r n für die Dauer des Schwebezustands . Vorliegend sei d ie IV-Stelle seit jeher von einem Invaliditätsgrad von 0 %
respektive einer vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen , weshalb zwischen d er Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung nichts zu verrechnen sei . Die ratio
legis spreche im konkreten Fall gegen eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung. Vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 betreffend ein en Invaliditätsgrad von 0 % erscheine es geradezu als rechtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer eine entsprechende Vorleistungspflicht für den Zeitraum vom 2 1. Dezember 2023 (Verschlechterungsgesuch) bis 1 5. September 2024 (Rechtskraft der IV-Verfügung) geltend mache. Die Ablehnungsverfügung der Beschwerdegegnerin
vom 3 0. November 2023 sei dem Beschwerdeführer anfangs Dezember 2023 eröffnet worden, am 2 1. Dezember 2023 habe er bei der IV das Verschlechterungsgesuch eingereicht , habe am 2 9. Dezember 2023 ein Arztzeugnis betreffend 20%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Dezember 2023 vorgelegt und anschliessend den Rechtsmittelweg bis zur rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle ausgeschöpft.
Schliesslich referenz iere die Verfügung der IV-Stelle vom 24.
Juli 2024 auf deren rechtskräftige Verfügung vom 1 7. Oktober 2023, wonach in einer angepassten Tätigkeit seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 2). 2.4
Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik vom 1 8. November 2024 ( Urk. 11) insbesondere darauf hin, dass es in der fachlichen Kompetenz des medizinischen Fachpersonal s liege, in welchem Ausmass eine versicherte Person krankgeschrieben werden müsse. 2.5
In ihrer Duplik vom 2 8. November 2024 ( Urk. 13) führte die Beschwerdeg egnerin unter anderem aus, ins Bild des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers passe insbesondere auch der Umstand, dass er unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juli 2024 am 1 5. September 2024 gemäss Arztzeugnis vom 1 6. Oktober 2024 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 2). 3. 3.1
Sinn und Zweck der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit von b ehinderten Arbeitslosen (Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) ist die Vermeidung von Lücken im Erwerbsersatz während der Dauer des Schwebezustandes, das heisst so lange, bis der Leistungsanspruch einer anderen Versicherung abgeklärt wird. Die Vorleistungspflicht endet deshalb mit dem Ende des Schwebezustandes, denn sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht, wird der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV angepasst (BGE 145 V 399 E. 2.4 , 136 V 95 E. 7.1 je mit Hinweisen ). Im Zusammenhang mit IV- Anmeldungen hält die Schwebe in der Regel bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren der Invalidenversicherung an (BGE 145 V 399 E. 4.1.3 ; vgl. auch Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE, Stand 1. Juli 2025, Rz C29a ). 3.2
3.2.1
Aktenkundig ist, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 7. Oktober 2023 ( Urk. 8/148-155) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 % verneinte , da er in einer angepassten Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 1). Am 2 1. Dezember 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung ein « Verschlechterungsgesuch » ( Urk. 8/84) , wobei die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 5. Januar 2024 ( Urk. 8/85-86) das Nichteintreten in Aussicht stellte. Nachdem sie im Einwandverfahren auf das Gesuch eingetreten war und den Leistungsanspruch materiell geprüft hatte , stellte sie mit Vorbescheid vom 4. April 2024 ( Urk. 8/71-80) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht . Mit Verfügung vom 2 4. Juli 2024 ( Urk. 3/3) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers, da ihm seit jeher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar sei und keine wesentliche Veränderung seit dem letzten Entscheid vorliege (S. 2).
Diese Verfügung erwuchs frühestens am 1 6. September 2024 in Rechtskraft.
3.2.2
Bei diesem Sachverhalt endete der Schwebezustand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der IV-Stelle vom 2 4. Juli 2024, mithin frühestens am 1 6. September 202 4. Zu diesem Zeitpunkt stand das Ausmass der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem « Verschlechterungsgesuch » vom 2 1. Dezember 2023 fest.
De m Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach der Schwebezustand mit der leistungsabweisenden Verfügung der IV-Stelle vom 1 7. Oktober 2023 geendet habe , da darin von einer seit jeher bestehenden 100%igen Arbeitsfähigke it in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen worden sei ( Urk. 2/1 S. 3 f., Urk. 7 S. 2) , kann nicht gefolgt werden . Der Beschwerdeführer hat nach der Rentenablehnung im Oktober 2023 mit dem « Verschlechterungsgesuch » im Dezember 2023 ein neues Verfahren bei der Invalidenversicherung
angestossen , in welchem die IV-Stelle , nach Eintreten auf das Gesuch und Prüfung des Leistungsanspruchs, mit Entscheid vom 2 4. Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur Verfügung vom 17. Oktober 2023 verneint und das Leistungsbegehren abgelehnt h at ( Urk. 3/3). Damit bestand ein
– im Vergleich zu dem mit der Erstanmeldung vom 2 5. November 2022 eingeleiteten Verfahren der Invalidenversicherung
(vgl. Urk. 8/148- 155 S. 1)
- neuer
Schwebezustand, welcher erst mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 2 4. Juli 2024 endete. Daran vermag der Umstand, dass im Entscheid vom Juli 2024 eine Veränderung des Gesundheitszustands verneint und von einer seit längerer Zeit bestehenden uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen wurde, nichts zu ändern.
3.3 3.3.1
Die Beschwerde gegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1 5. September bis 14.
Oktober 2023 30 Taggelder ausbezahlt
( Urk. 2/1 S. 2; vgl. Art. 28 AVIG) , wobei sie von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'442.-- ausging ( Urk. 8/13 9 -142). Für die Zeit ab 1 5. Oktober 2023 lehnte sie am 3 0. November 2023 ( Urk. 8/129-132) einen Anspruch auf Taggelder ab, da die Hausärztin des Beschwerdeführers
am 1 3. Oktober respektive 1 5. November 2023 für die Zeit vom 1 9. November 2 0 22 bis 1 4. Dezember 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert e (vgl. Urk. 8/133, Urk. 8/144, Urk. 8/ 176-177). Gestützt auf das Arztzeugnis vom 2 9. Dezember 2023 ( Urk. 8/126; vgl. auch Urk. 8/113 , Urk. 8/117), worin ab 1. Dezember 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert wurde , ging die Beschwerdegegnerin mit Abrechnung vom 1 9. Februar 2024 ( Urk. 8/112) für Januar 2024 von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- (20 % von Fr. 4 ' 442 . --) aus (vgl. Urk. 2/1 S. 2) . Diese Abrechnung wurde vom Beschwerdeführer am 2 0. Februar 2024 unter Hinweis auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse beanstandet ( Urk. 8/1 09 ). In der Folge ging di e Beschwerdegegnerin
auch in den Abrechnungen für die Folgemonate von einem versicherten Verdienst von Fr. 888. -- aus , was vom Beschwerdeführer wiederum moniert wurde ( vgl. Urk. 8/103, Urk. 8/100, Urk. 8/94 , Urk. 8/64, Urk. 8/5 5 -5 9 , Urk. 8/45, Urk. 8/42, Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/22, Urk. 8/10) . 3.3.2
Nachdem der Schwebezustand bis zum 1 6. September 2024 andauerte, war die Beschwerdegegnerin bis zu diesem Zeitpunkt vorleistungspflichtig und hat dem Beschwerdeführer eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl. E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Akten nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und suchte im Umfang der ihm ärztlicherseits attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung (vgl. Urk. 8/12, Urk. 8/28, Urk. 8/39, Urk. 8/47, Urk. 8/69, Urk. 8/97, Urk. 8/108 , je Ziff. 10 ).
Indem die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2023 bis zum 1 6. September 2024 gestützt auf eine Arbeitsfähigkeit von 20 % lediglich von einem versicherten Verdienst von Fr. 888.-- ausging (vgl. E. 3.3.1), ist sie der ihr obliegenden Vorleistungspflicht
im Sinne von
Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht nachgekommen.
De m Hinweis der Beschwerdegegnerin, das Geltendmachen der Vorleistungspflicht durch den Beschwerdeführer sei vorliegend rechtsmissbräuchlich, da die IV-Stelle seit jeher von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und es zwischen der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung deshalb zu keiner Verrechnung von Versicherungsleistungen komme ( Urk. 7 S. 2), kann nicht gefolgt werden . Die
ratio
legis der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung während der Dauer des Schwebezustands liegt in der Gewährleistung des Lebensunterhaltes der behinderten Person bis zum Abschluss de s Verfahrens
der Invalidenversicherun g
( vgl. auch E. 3.1) , mithin vorliegend bis zum 1 6. September 2024 (vgl. E. 3.2. 2 ). Des Weiteren kann die Frage nach dem Bestand der Vorleistungspflicht nicht davon abhängig sein, ob der Entscheid der Invalidenversicherung betreffend Rentenanspruch vor oder nach dem Entscheid der Arbeitslosenversicherung über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erging , da es ansonsten letztere in der Hand hätte, durch entsprechendes Zuwarten ihre Vorleistungspflicht zu beeinflussen.
Was den Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Verfahrensgeschichte des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle und die Arztzeugnisse der Hausärztin angeht ( Urk. 7 S. 2, Urk. 13), ist Folgendes festzuhalten: Die IV-Stelle ist auf das « Verschlechterungsgesuch » des Beschwerdeführers vom 2 1. Dezember 2023 eingetreten und hat einen Leistungsanspruch geprüft (vgl. E. 3.2.1), so dass die fehlende Veränderung des Gesundheitszustands nicht von vornherein als offensichtlich erschien. Betreffend die ab
1. Dezember 2023 durch die Hausärztin attestierte 20%ige Arbeitsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass die Vorleistungspflicht an die Vermittlungsfähigkeit anknüpft und letztere bereits bei eine m Mindestmass von 20 % eines Normalpensums bejaht wird (vgl. E. 1.2). Des Weiteren kann allein gestützt auf den Zeitpunkt und den Umfang der von der Hausärztin attestierten Arbeitsfähigkeit nicht auf die materielle Unrichtigkeit der entsprechenden Arztzeugnisse geschlossen werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei Zweifeln an der hausärztliche r seits postulierten Arbeitsfähigkeit eine vertrauensärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers anordnen können ( Art. 15 Abs. 3 AVIG ) . 3.4
Im Lichte der obigen Erwägungen war die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis zum 1 6. September 2024 vorleistungspflichtig im Sinne von Art. 70 A bs. 2 lit . b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV , weshalb der Beschwerdeführer für die genannte Zeitdauer Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.
4.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht den Zeitaufwand und die Barauslagen. 4. 2
Ausgangsgemäss hat der
vertretene und obsiegende Beschwerdeführer
für das vorliegende Verfahren
Anspruch auf eine Partei entschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses
mit Fr. 1’ 4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen
ist.
Damit erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der
angefochtene Einspracheentscheid
der Syna Arbeitslosenkasse vom 2 0. August 202 4 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis 1 6. September 2024 Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung hat . 2.
Das Verfahren ist kostenlos . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet,
dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic.
iur . C.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (A F A) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais