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AL.2024.00173

selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wegen Nichtbefolgens von Weisungen/Arbeitsabläufen nach Abmahnung, Abweisung soweit darauf einzutreten ist (BGE 8C_273/2025)

Zürich SozVersG · 2025-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der

1967

geborene

X.___

arbeitete

-

nach

einem

zunächst

nur

befristeten

Aushilfseinsatz

-

seit

dem

11.

Juni

2021

bei

der

Y.___

AG

als

Re z eptionist.

Mit

Schreiben

vom

29.

Dezember

2023

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

unter

Einhaltung

der

vertraglichen

zwei monatigen

Kündigungsfrist

per

Ende

Februar

2024

und

begründete

dies

mit

Fehlverhalten

des

Versicherten

(Urk.

11/10-11).

Am

9.

Januar

2024

meldete

sich

X.___

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Uster

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

11/1) .

Mit

Aufhebungsvertrag

vom

30.

Januar

2024

wurde

das

Arbeitsverhältnis

in

gegenseitigem

Einvernehmen

per

31.

Januar

2024

aufgelöst

(Urk.

11/12).

Am

5.

Februar

2024

beantragte

X.___

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Februar

2024

(Urk.

11/14

und

mutierte

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung:

Urk.

11/3).

In

der

Folge

wurde

die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

per

1.

Februar

2024

eröffnet

und

es

wurden

Taggelder

ausgerichtet

(vgl.

Urk.

11/26) .

D ie

Arbeitgeberi n

nahm

m it

Schreiben

vom

9.

Februar

2024

-

auf

entsprechende

Aufforderung

der

Unia

Arbeitslosenkasse

hin

(Urk.

11/6)

-

Stellung

zum

Kündigungsgrund

(Urk.

11/20).

Mit

E-Mail

vom

14.

Februar

2024

nahm

der

Versicherte

das

ih m

gewährte

rechtliche

Gehör

zum

Abklärungsergebnis

wahr

(Urk.

11/22).

Mit

Verfügung

vom

21.

März

2024

stellte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

X.___

ab

dem

1.

Februar

2024

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit

für

die

Dauer

von

3 5

Tagen

in

seiner

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

11/29 ),

wogegen

der

Versicherte

mit

undatiertem

Schreiben,

bei

der

Beschwerdegegnerin

eingegangen

am

12.

April

2024 ,

Einsprache

erhob

(Urk.

11/36 ).

Der

Versicherte

meldete

sich

zufolge

Arbeitsbeginns

per

1 5.

April

2024

vo n

der

Arbeitsvermittlung

ab

(Urk.

11/34

und

Urk.

11/38 ).

Mit

Schreiben

vom

2.

Mai

2024

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

die

Arbeitgeberin

zur

Stellungnahme

auf,

welche

diese

am

13.

Mai

2024

erstattete

(Urk.

11/40

und

Urk.

11/44/1-2,

unter

Beilage

diverse r

Unterlagen ).

Dazu

äusserte

sich

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 4.

Juli

2024

(Urk.

11/54

und

Urk.

11/56).

Zwischenzeitlich

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

den

Betrag

von

Fr.

1'872.70

zurück,

welcher

für

den

Monat

Februar

2024

zu

viel

an

Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt

worden

sei

und

zufolge

Abmeldung

per

15.

April

2024

nicht

mehr

mit

dem

laufenden

Taggel d bezug

innerhalb

der

6-monatigen

Vollzugsfrist

getilgt

werden

könne

(Urk.

11/51).

Am

24.

Juli

2024

stellte

X.___

ein

Erlassgesuch

betreffend

de n

zurückgeforderten

Betrag

(Urk.

11/5 3

und

Urk.

11/55).

Mit

Einspracheentscheid

30.

August

2024

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

die

gegen

die

Verfügung

vom

21.

März

2024

erhobene

Einsprache

ab

(Urk.

2). 2.

Gegen

diesen

Einspracheentscheid

erhob

X.___

am

16.

September

2024

Beschwerde ,

verbesserte

diese

innert

angesetzter

Nachfrist

und

beantragte

sinngemäss,

es

sei

der

angefochtene

Entscheid

aufzuheben

und

es

sei

von

einer

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen

(Urk.

1

und

Urk.

5 ).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

Oktober

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10 ,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

11/1-59 ),

was

de m

Beschwerdeführer

am

22.

Oktober

2024

angezeigt

wurde

(Urk.

13 ).

Mit

Eingabe

vom

11.

November

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

1 4 -1 5/1-3 ) .

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2 des

Obligationenrechts

voraus.

Es

genügt,

dass

das

allgemeine

Verhalten

der

versicherten

Person

Anlass

zur

Kündigung

respektive

Entlassung

gegeben

hat;

Beanstandungen

in

beruflicher

Hinsicht

müssen

nicht

vorgelegen

haben.

Mithin

gehören

dazu

auch

charakterliche

Eigenschaften

im

weiteren

Sinne,

welche

die

Arbeitnehmerin

oder

den

Arbeitnehmer

für

den

Betrieb

als

untragbar

erscheinen

lassen.

Eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

kann

jedoch

nur

verfügt

werden,

wenn

das

der

versicherten

Person

zur

Last

gelegte

Verhalten

klar

feststeht

(BGE

112

V

242

E.

1;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_19/2019

vom

1.

April

2019

E.

E. 2.1 Als

selbstverschuldet

gilt

die

Arbeitslosigkeit,

wenn

die

versicherte

Person

durch

ihr

Verhalten,

insbesondere

wegen

Verletzung

arbeitsvertraglicher

Pflichten,

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

hat

(Art.

44

Abs.

1

lit.

a

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

Insolvenzentschädigung,

AVIV).

E. 2.2 f.,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Das

vorwerfbare

Verhalten

muss

zudem

nach

Art.

20

lit.

b

des

Übereinkommens

Nr.

168

der

Internationalen

Arbeitsorganisation

(IAO)

über

Beschäftigungsförderung

und

den

Schutz

gegen

Arbeitslosigkeit

vom

21.

Juni

1988

(SR

0.822.726.8)

vorsätzlich

erfolgt

sein,

wobei

Eventualvorsatz

genügt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_842/2008

vom

E. 2.3 Wer

eine

Kündigung,

welche

die

vertragliche

Frist

missachtet,

ausdrücklich

und

rechtsgültig

akzeptiert,

in

eine

vorzeitige

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

einwilligt

oder

die

Weiterarbeit

bis

zum

nächstmöglichen

Kündigungstermin

wissentlich

ablehnt

(Kündigung

zur

Unzeit),

verzichtet

nicht

auf

Lohnansprüche.

Ein

solches

Verhalten

ist

als

Verzicht

auf

die

Weiterführung

des

Arbeitsverhältnisses

zu

qualifizieren

und

erfüllt

deshalb

ebenfalls

den

Tatbestand

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

gemäss

Art.

30

Abs.

1

Bst.

a

AVIG 2. 4

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV). 3.

E. 3 Februar

2009

E.

E. 3.1 Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

von

36

Tagen

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

damit,

der

Beschwerdeführer

habe

seiner

Arbeitgeberin

durch

sein

Verhalten

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

und

damit

seine

Arbeitslosigkeit

selbst

verschuldet ,

indem

er

trotz

schriftlicher

Abmahnung

sein

Verhalten

nicht

geändert

habe.

Nach

der

schriftlichen

Abmahnung

vom

28.

Juni

2023

hätte

de m

Beschwerdeführer

bewusst

sein

müssen,

dass

es

seitens

de r

Arbeitgeber in

zu

einer

Kündigung

kommen

könne,

wenn

es

zu

weiteren

Verfehlungen

komme .

Damit

habe

er

durch

sein

Verhalten

die

Kündigung

bewusst

in

Kauf

genommen.

Verschuldenserschwerend

komme

hinzu,

dass

er

sich

auch

nach

Aussprache

der

ordentlichen

Kündigung

nicht

an

die

Regelung

betreffend

Parkplatz-Bezahlung

gehalten

habe.

Unter

Berücksichtigung,

dass

das

Arbeitsverhältnis

deswegen

auch

noch

vorzeitig

beendet

worden

sei

und

er

damit

die

Arbeitslosigkeit

frühzeitig

habe

eintreten

lassen,

erscheine

eine

Einstelldauer

von

35

Tagen,

welche

im

unteren

Bereich

des

schweren

Verschuldens

einzuordnen

sei,

angemessen.

E. 3.2 Dagegen

machte

der

Beschwerdeführer

in

seiner

(ergänzten)

Beschwerde

(Urk.

1

und

Urk.

5 )

zusammengefasst

geltend,

dass

es

nicht

zutreffe,

dass

sein

Verhalten

mangelhaft

gewesen

sei.

Es

sei

vielmehr

so

gewesen,

dass

er

seine

Arbeit

an

der

Rezeption

-

jeweils

unterbesetzt

-

habe

verrichten

müssen,

weshalb

es

aus

Überlastung

und

Stress-bedingt

zu

einigen

kleineren

Fehlern

gekommen

sei,

welche

aber

keine

Kündigung

rechtfertigten.

Es

sei

ihm

überdies

nicht

bewusst

gewesen,

dass

er

mit

dem

Aufhebungsvertrag

auf

Leistungen

verzichte.

E. 3.3 Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

ab

dem

1.

Februar

2024

zu

Recht

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit

für

die

Dauer

von

3 5

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

hat

und

insbesondere,

ob

der

Beschwerdeführer

seiner

ehemaligen

Arbeitgeberin,

der

Y.___

AG ,

mit

seinem

Verhalten

begründeten

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

im

Sinne

von

Art.

44

Abs.

1

lit.

a

AVIV

gegeben

hat. 4.

4.1

Aktenkundig

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

schriftlich

abgemahnt

worden

war.

Zur

Begründung

wurde

in

der

-

vom

Beschwerdeführer

unterzeichneten

-

Abmahnung

vom

28.

Juni

2023

(Urk.

11/18)

unter

anderem

festgehalten,

dass

es

mit

dem

Beschwerdeführe r

zu

zwischenmenschlichen

und

beruflichen

Problemen

(Auseinandersetzungen

mit

Arbeitskollegen

und

auch

Hotelgästen)

gekommen

sei

und

er

wiederholt

gegen

die

Hotelordnung

verstossen

habe,

indem

er

Vorgaben

und

Abläufe

beim

Einchecken/Bezahlen

nicht

eingehalten

habe.

Die

Arbeitgeberin

erwartete

eine

sofortige

Besserung

und

verwies

auf

weitere

Konsequenzen

bei

Nichteinhaltung

der

Abmachung.

4.2

In

der

von

der

Arbeitgeberin

ausgesprochenen

Kündigung

vom

29.

Dezember

2023

(Urk.

11/11)

wurde

festgehalten,

dass

das

Arbeitsverhältnis

unter

Einhaltung

der

vertraglich

vereinbarten

Kündigungsfrist

per

2

E. 6 Juni

2012

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen).

Bei

Differenzen

zwischen

Arbeitgeber

und

Beschäftigten

darf

nicht

ohne

weiteres

auf

ein

fehlerhaftes

Verhalten

der

Arbeitnehmerin

oder

des

Arbeitnehmers

geschlossen

werden,

wenn

der

Arbeitgeber

nur

unbestimmte

Gründe

geltend

zu

machen

vermag,

für

welche

er

keine

Beweise

anführen

kann

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_99/2017

vom

22.

Juni

2017

E.

5.4,

8C_842/2008

vom

3.

Februar

2009

E.

3.2,

je

mit

Hinweis

auf

BGE

112

V

242

E.

1;

zum

Ganzen

vgl.

auch

Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

5.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2019,

S.

203

ff.,

und

Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2015,

S.

2515

Rz

837).

E. 6.1 Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

der

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden

Verschuldens.

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV).

E. 6.2 Die

Beschwerdegegnerin

qualifizierte

das

Verschulden

des

Beschwerdeführers

als

im

unteren

Bereich

des

schweren

Verschuldens

liegend

und

stellte

ihn

für

35

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Unter

Berücksichtigung,

dass

der

Beschwerdeführer

die

eigene

Entlassung

durch

sein

Verhalten

trotz

vorangegangener

Abmahnung

schuldhaft

verursacht

hat

und

weiteres

Fehlverhalten

während

laufender

Kündigungsfrist

zu

einer

vorzeitigen

Auflösung

des

bereits

gekündigten

Arbeitsverhältnisses

führte

und

in

Anbetracht

dessen,

dass

der

Sozialversicherungsrichter

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

anstelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf

(BGE

114

V

315

E.

5a

mit

Hinweisen),

ist

die

Sanktion

der

Beschwerdegegnerin

auch

in

ihrer

Höhe

nicht

zu

beanstanden.

7.

7.1

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand .

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a). 7.2

Mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

den

Betrag

von

Fr.

1'872.70

zurück,

welcher

für

den

Monat

Februar

2024

zu

viel

an

Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt

worden

sei

und

zufolge

Abmeldung

per

15.

April

2024

nicht

mehr

mit

dem

laufenden

Taggeldbezug

innerhalb

der

6-monatigen

Vollzugsfrist

getilgt

werden

könne

(Urk.

11/51).

Obwohl

dem

Beschwerdeführer

die

Möglichkeit

offenstand,

dagegen

Einsprache

zu

erheben

oder

ein

Erlassgesuch

zu

stellen

(vgl.

Rechtsmittelbelehrung

und

Ziff.

5

von

Urk.

11/51),

ersuchte

er

mit

Eingabe

vom

2 4.

Juli

2024

nur

um

Erlass

der

Rückforderung

(Urk.

11/53

und

Urk.

11/55).

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

3 0.

August

2024

(Urk.

2)

wurde

ausschliesslich

über

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

verfügt.

Soweit

der

Beschwerdeführer

in

der

(ergänzten)

Beschwerde

im

Betreff

Bezug

auf

die

Rückforderung

nimmt,

ist

mangels

eines

entsprechenden

Anfechtungsgegenstandes

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten.

8.

Nach

dem

Ausgeführten

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

30.

August

2024

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen,

soweit

darauf

einzutreten

ist. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

14-15/1-3 - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger

E. 9 Februar

2024

die

Frage n

der

Arbeitslosenkasse

zu

den

Kündigungsumständen

(Urk.

11/20 ,

unter

Beilage

eines

E-Mails

betreffend

Verantwortung/Arbeitsabläufe,

Urk.

11/19 ).

Darin

führte

sie

aus,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

im

Team

nicht

mehr

wohl

gefühlt

habe;

es

habe

vermehrt

Streitereien

mit

sämtlichen

Teammitgliedern

gegeben

und

er

habe

den

Mitarbeitern

gedroht,

dass

er

dafür

sorgen

werde,

dass

jeder

im

Betrieb

die

Kündigung

bekomme.

Sodann

habe

der

Beschwerdeführer

Wertsachen

entsorgt

und

habe

Airpods

in

seinem

Fach

anstelle

beim

Lost

&

Found

deponiert .

Im

Weiteren

habe

er

wissentlich

seinen

Parkplatz

nicht

bezahlt.

Aufgrund

dieser

Vorkommnisse

sei

das

Gespräch

mit

dem

Beschwerdeführer

gesucht

worden.

Da

er

wissentlich

den

Parkplatz

nicht

bezahlt

und

gefundene

Gegenstände

nicht

gebucht

und

er

sich

nicht

an

die

Regeln

gehalten

habe,

habe

der

Beschwerdeführer

selbst

mit

einer

fristlosen

Kündigung

gerechnet .

Es

sei

ihm

mitgeteilt

worden,

dass

entweder

eine

solche

fristlose

Kündigung

ausgesprochen

oder

der

Arbeitsvertrag

in

gegenseitigem

Einvernehmen

aufgelöst

werden

könne,

woraufhin

sich

der

Beschwerdeführer

für

den

Aufhebungsvertrag

entschieden

habe.

Wenn

der

Beschwerdeführer

mit

der

Aufhebungsvereinbarung

nicht

einverstanden

gewesen

wäre,

wäre

die

Kündigung

per

sofort

ausgesprochen

worden,

was

ihm

bewusst

und

bekannt

gewesen

sei.

Auf

die

ordentliche

Kündigungsfrist

sei

verzichtet

worden,

da

das

Vertrauen

nicht

mehr

vorhanden

gewesen

sei:

So

seien

Arbeitsabläufe

-

wie

zuvor

dargelegt

-

falsch

gemacht

worden ,

der

Beschwerdeführer

habe

arbeitsvertragliche

Pflichten

verletzt,

indem

er

vertraglich

geregelte

Parkgebühren

nicht

verbucht

und

nicht

bezahlt,

Weisungen

von

Vorgesetzten

missachtet,

wertvolle

Fundgegenstände

entsorgt

und

Fundgegenstände

im

persönlichen

Fach

und

nicht

gesichert

bei

den

Lo s t

&

Found-Gegenständen

aufbewahrt

habe.

Unter

Verweis

auf

das

beigelegte

E-Mail

des

Hotel-Direktors

an

den

Beschwerdeführer

vom

16.

September

2022

betreffend

Verantwortung/Arbeitsabläufe

im

Zusammenhang

mit

Zahlungsabläufen,

Kontrollen

etc.

bejahte

die

Arbeitgeberin ,

dass

der

Beschwerdeführer

klar

festgelegte

Arbeitsabläufe

oder

Weisungen

nicht

ei n gehalten

habe

und

zudem

darauf

hingewiesen

worden

sei.

Die

Kündigung

sei

ausschliesslich

auf

das

Verhalten

des

Beschwerdeführers

zurückzuführen,

da

immer

wieder

die

gleiche

Fehler

gemacht

worden

seien:

Versäumtes

Abkassieren

der

Hotel zimmer ,

zwischenmenschliche

Probleme

durch

gehäufte

Team-Konflikte

und

Streit

mit

Gästen

in

der

Lobby.

Der

ausschlaggebende

Vorfall

für

die

Kündigungsvereinbarung

vom

30.

Januar

2024

sei en

die

Nicht b efolgung

der

Weisung

des

Direktors

und

die

Nutzung

des

Parkplatzes,

welche

wissentlich

nicht

gebucht

und

bezahlt

worden

sei ,

gewesen .

4.7

Im

Rahmen

des

ih m

gewährten

rechtlichen

Gehörs

verwies

der

Beschwerdeführer

mit

E-Mail

vom

E. 9.1 Die

Arbeitgeberin

machte

mit

Schreiben

vom

13.

Mai

2024

ergänzende

Angaben

zu

den

Kündigungsumständen

(Urk.

11/44/1-2)

und

legte

diverse

Beweismittel

für

ihre

Ausführungen

bei:

u.a.

Vereinbarung

über

Parkplatznutzung,

Allgemeine

Anstellungsbedingungen

&

Reglement,

Pflichtenheft

als

Rezeptionist

sowie

Nachtportier,

Gästereklamationen .

So

habe

er

am

7.

August

2023

auf

eine

Spam-E-Mail

geantwortet,

die

ih m

bekannt

gewesen

sei .

Am

2 8.

Oktober

2023

sei

ihm

mitgeteilt

worden ,

dass

nur

noch

auf

dem

Account

«Test

D.___ »

Hotel

trainiert

werden

könne ;

Trotzdem

habe

er

eine

Reservierung

auf

seinen

Namen

im

Hotel

( E.___ )

vorgenommen.

Am

1 2.

November

2023

haben

er

fälschlicherweise

bei

einer

Reservation

«Airbnb»

ausgewählt.

Weiter

hätten

im

November

2023

einige

Änderungen

für

zwei

Reservierungen

vorgenommen

werden

müssen ,

da

er

die

Reservierung

als

«No-Show»

habe

laufen

la ssen,

obwohl

der

Gast

tatsächlich

im

Hotelzimmer

gewesen

sei

und

eine

andere

Reservierung

habe

er

eingecheckt,

obwohl

diese r

gar

nicht

erschienen

sei .

Am

2 9.

November

2023

habe

er

eine

Reservierung

und

die

Belastung

einer

Kreditkarte

bestätigt,

obwohl

es

sich

dabei

mutmasslich

um

eine

nicht

seriöse

Buchung

gehandelt

habe ,

welche

eine

Warnmeldung

von

VISA

verursacht

habe .

Mit

E-Mai l

vom

2 2.

August

2023

seien

alle

Mitarbeitenden

auf

einen

Kreditkartenbetrug

aufmerksam

gemacht

und

angewiesen

worden ,

niemals

eine

Kreditkarte,

die

per

E- Mail

gekommen

sei,

zu

belasten.

Am

8.

Dezember

2023

habe

er

die

Anweisung

erhalten ,

Gäste

nicht

einzuchecken;

trotzdem

habe

er

die

Gäste

eingecheckt.

Am

8.

Januar

2024

habe

er

bestätigt,

ein

«No-Show»

belastet

und

wahrscheinlich

nochmals

gebucht

zu

haben. Weiter

habe

er

im

Dezember

2023

Gegenstände,

welche

vom

Housekeeping

bei

ihm

ab gegeben

worden

seien ,

einfach

entsorgt,

obwohl

es

sich

offensichtlich

nicht

um

Sachen

gehandelt

habe ,

welche

zu

entsorgen

gewesen

wären.

Gemäss

Reglement

müs s ten

solche

Fundgegenstände

im

Hotel

bleiben,

bis

der

Besitzer

gefunden

sei.

Diese

Gründe

hätten

dazu

geführt,

das

Arbeitsverhältnis

aufzulösen. Obwohl

im

Reglement

der

Arbeitgeberin

aufgeführt

sei ,

dass

die

Parkgebühr

immer

im

Vorfeld

direkt

über

die

Rezeption

zu

entrichten

sei ,

verspätetes

Zahlen

oder

unangemeldetes

Parken

nicht

erlaubt

seien

und

bestraft

würden ,

habe

die

Arbeitgeberin

am

2 6.

und

3 0.

Januar

2024

durch

eine

Kontrolle

feststellen

können ,

dass

er

einen

Parkplatz

beanspruchte,

ohne

diesen

vorgängig

bezahlt

zu

haben.

Ihm

selbst

sei

direkt

bewusst

gewesen,

dass

es

infolge

des

Nichtbegleichens

des

Parkplatzes

eine

fristlose

Kündigung

zur

Folge

haben

könnte.

Deshalb

habe

ihm

die

Arbeitgeberin

die

Möglichkeit

gegeben,

sofort

oder

per

3 1.

Januar

2024

in

gegenseitigem

Einvernehmen

zu

gehen.

Er

habe

den

31.

Januar

2024

vorgezogen

und

die

Arbeitgeberin

direkt

gebeten,

folgende

Punkte

auf

dem

Aufhebungsvertrag

zu

erwähnen:

Zusammenarbeit

im

Team

nicht

mehr

gut,

wolle

nicht

Stein

im

Weg

sein,

zwischenmenschliche

Schwierigkeiten

und

deren

mangelnde

Akzeptanz

im

Team.

Darauf

sei

die

Arbeitgeberin

nicht

eingegangen.

Am

3 1.

Januar

2024

hätten

Sie

erneut

gebeten,

im

Aufhebungsvertrag

den

Grund

zu

ergänzen.

Dazu

verweist

die

Arbeitgeberin

auf

die

E-Mail

des

Beschwerdeführers

vom

3 1.

Januar

2024,

wo

er

unter

anderem

«wirtschaftliche

Lage»

aufgeführt

habe ,

was

aber

nicht

vorgelegen

habe.

Das

nicht

vorgängige

Bezahlen

der

Parkgebühr

sei

folglich

Anlass

für

die

frühzeitige

Auflö sung

des

Arbeitsverhältnisses

gewesen 4.9.2 In

der

Stellungnahme

vom

24.

Juli

2024

( Urk.

11/54

und

Urk.

11/56)

ging

der

Beschwerdeführer

nicht

auf

die

einzelnen

Fragen

zur

Sachverhaltsabklärung

der

Unia

Arbeitslosenkasse

(Urk.

11/52)

ein,

hielt

aber

an

seinen

in

der

Einsprache

gemachten

Vorbringen

fest.

5. 5.1

Für

das

Vorliegen

von

Eventualvorsatz

zur

Herbeiführung

von

Arbeitslosigkeit

reicht

es

bereits

aus,

wenn

das

Verhalten

am

Arbeitsplatz

aus

sachlich

gerechtfertigten

Gründen

vom

Arbeitgeber

missbilligt

wurde

und

der

Arbeitnehmer

trotz

Wissens

um

diese

Missbilligung

sein

Verhalten

nicht

geändert

hat,

womit

er

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Kündigung

gab

beziehungsweise

eine

solche

in

Kauf

nahm.

Ausschlaggebend

ist,

ob

der

Beschwerdeführer

wissen

konnte

und

musste,

dass

er

durch

sein

Handeln

womöglich

eine

Kündigung

bewirkt

(Urteil

des

Bundesgerichts

vom

E. 14 Februar

2024

auf

diverse

beigelegte

E-Mail-

und

WhatsApp-Korrespondenz

mit

der

Arbeitgeberin

resp.

Arbeitskollegen,

wonach

er

zu

Unrecht

abgemahnt

und

später

gekündigt

bzw.

der

Arbeitsvertrag

vorzeitig

aufgehoben

worden

sei

(Urk.

11/2 2 ). 4.8

4.8.1

Mit

am

12.

April

2024

eingegangener

Einsprache

(Urk.

11/36 )

gegen

die

Verfügung

vom

21.

März

2024

(Urk.

11/29)

bestritt

der

Beschwerdeführer

eine

selbstverschuldet e

Arbeitslosigkeit

und

führte

aus,

dass

er

seine

Pflichten

während

der

Anstellung

stets

gemäss

den

Bestimmungen

eingehalten

und

seine

Arbeit

gewissenhaft

ausgeführt

habe .

Den

Aufhebungsvertrag

habe

er

unwissentlich

unterzeichnet.

Zum

Zeitpunkt

der

Unterzeichnung

sei

er

gutwillig

gewesen.

Man

habe

ihm

mitgeteilt,

dass

das

RAV

darüber

informiert

würde,

dass

der

Aufhebungsvertrag

aufgrund

der

wirtschaftlichen

Lage

vereinbart

worden

sei.

Der

Grund

für

seine

Unkenntnis

sei

seine

Ignoranz

bezüglich

der

genauen

Bedingungen

des

Vertrags

gewesen.

Es

sei

ihm

nicht

bewusst

gewesen,

dass

er

mit

dem

Aufhebungsvertrag

auf

bestimmte

Leistungen

verzichten

würden.

Er

sei

von

den

Umständen

überrumpelt

w o rden,

insbesondere

da

der

Direktor

des

Unternehmens

gezwungen

gewesen

sei,

den

Manager

fristlos

zu

entlassen,

was

zu

Spannungen

und

mehreren

Änderungen

des

Dienstplanes

im

Januar

2024

geführt

habe.

Am

3 0.

Januar

2024

sei

der

Direktor

des

Hotels

zusammen

mit

der

Personalchefin

auf

ihn

zugekommen

und

habe

ihn

beschuldigt,

keine

Anweisungen

der

Direktion

befolgt

und

den

Parkplatz

nicht

bezahlt

zu

haben.

Er

habe

die

Anschuldigungen

zurückgewiesen

und

darauf

hingewiesen,

dass

er

den

Direktor

bereits

per

E-Mail

über

ein

technisches

Problem

im

Hotel

A.___

informiert

habe .

Der

Direktor

habe

behauptet,

keine

E-Mail

erhalten

zu

haben,

habe

sein

Telefon

durchsucht,

während

er

den

entsprechenden

E-Mail-V erkehr

als

Beweis

habe

vorlegen

können.

Die

Situation

sei

angespannt

gewesen

und

der

Direktor

sei

in

einen

hysterischen

Zustand

geraten,

was

merkwürdig

gewesen

sei.

Es

scheine,

dass

der

Direktor

bewusst

gelogen

habe,

als

er

den

Aufhebungsvertrag

im

Büro

mit

der

Personalchefin

vorbereitet

gehabt

habe .

Dies

könne

darauf

zurückzuführen

sein,

dass

die

Personalverantwortliche

regelmässig

den

Hotelbesitzer

über

die

Vorkommnisse

informiert

habe.

Die

damit

verbundene

Angst

des

Direktors

könnte

zu

einem

erhöhten

Druck

geführt

haben,

der

zu

seinem

ungewöhnlichen

Verhalten

beigetragen

haben

könn t e .

Der

Direktor

habe

eine

E-Mail

des

Hotelbesitzers

gelesen,

in

welcher

er

ihm

freundliche

Wünsche

übermittelt

habe.

Es

sei

anzumerken,

dass

der

Direktor

und

der

Manager

gute

Freunde

gewesen

seien,

was

möglicherweise

dazu

geführt

habe,

dass

der

Direktor

sich

gegen

ihn

gerichtet

habe,

um

Rache

am

(richtig

wohl:

für

den)

Manager

zu

nehmen .

Nach

der

Einführung

des

neuen

IT-Programms

B.___

ab

dem

1.

November

2023

habe

es

kein

Programm

gehabt,

um

verlorene

und

gefundene

Gegenstände

zu

verwalten.

Dadurch

seien

Gegenstände

überall

in

der

Rezeption

verstreut

gewesen

und

in

seinem

Fach

seien

sogar

Air p ods

gelegen,

da

keine

Zimmernummer

eingetragen

gewesen

sei.

Als

ein

Zimmermädchen

einen

Gegenstand

eines

Gastes

zur

Rezeption

gebracht

habe,

sei

dieser

in

einen

Müllsack

gewickelt

gewesen.

Diesen

habe

er

weggeworfen,

weil

es

erstens

keinen

Ordner

gegeben

habe,

in

den

er

ihn

hätte

eintragen

können

und

zweitens,

weil

es

für

ihn

wie

eine

harmlose

Medikamentendose

ausgesehen

habe,

die

mit

einer

Schnur

als

Halskette

befestigt

gewesen

sei.

Während

seines

Urlaubs

habe

ihn

der

Manager

angerufen

und

behauptet,

der

Gegenstand

sei

Fr.

6'000.-

wert.

Wenige

Minuten

später

habe

er

vom

Direktor

eine

E-Mail

erhalten,

welcher

gefragt

habe ,

wo

die

Goldkette

sei ,

worauf

er

sich

erklärt

habe

und

bemerkt

habe,

zuvor

offenbar

die

falsche

Entscheidung

getroffen

zu

habe n .

Die

angebliche

Nichtzahlung

der

Parkplatzgebühr

sei

kein

ausreichender

Grund

für

die

Einleitung

eines

Aufhebungsvertrages.

Insbesondere

wenn

man

bedenke,

dass

er

regelmässig

Aufgaben

erledigt

habe ,

die

nicht

zu

se i nen

eigentlichen

Aufgaben

gehört

hätten.

Diese

hätten

das

Fahren

seines

eigenen

Fahrzeugs

umfasst,

um

Transporte

wie

Shampoo,

Seife

und

andere

Artikel

von

anderen

Hotels

abzuholen,

ohne

eine

Entschädigung

zu

erhalten.

Ebenso

wie

andere

Buchungsangelegenheiten,

die

regelmässig

nach

drei/vier

Monaten

korrigiert

und

beglichen

worden

seien.

Diese

Praxis

sei

in

der

Vergangenheit

üblich

gewesen

und

Parkgebühren

seien

von

ihm

beglichen

worden.

Er

habe

sein

Auto

am

26.

Februar

2024

sowie

am

5.

und

7.

März

2024

beim

Hotel

C.___

geparkt,

nachdem

er

nicht

mehr

für

den

Betrieb

tätig

gewesen

sei.

Es

scheine,

dass

die

Personalchefin

ihren

Mitarbeitenden

nicht

kompetent

beibringe,

wie

man

mit

den

Parkgebühren

umgehe.

Weiter

habe

er

sich

umfangreich

zu

mehreren

technischen

Defekten,

Reklamationen

von

Kundschaft

und

dem

aus

seiner

Sicht

nicht

kompetenten

Verhalten

des

Managers

geäussert .

Auch

die

Reaktion

des

Direktors

auf

seine

Beschwerden

sei

nicht

zufriedenstellend

gewesen,

da

dieser

offensichtlich

eine

enge

Beziehung

zum

Manager

gepflegt

habe.

Als

der

Hotelbesitzer

von

dem

korrupten

Vorfall

des

Managers

erfahren

habe,

sei

der

Direktor

angewiesen

worden,

ihn

fristlos

zu

entlassen ,

was

am

1 8.

Januar

2024

geschehen

sei.

Obwohl

er

befürchtet

habe ,

dass

das

Vertrauen

des

Direktors

in

den

Manager

missbraucht

worden

sei

und

er

ihn

mehrmals

vor

möglichen

Konsequenzen

gewarnt

habe ,

seien

seine

Bedenken

nicht

ernst

genommen

worden

und

nun

würde

er

Rache

erfahren.

Er

würde

den

Direktor

oder

die

Personalverantwortliche

nicht

beschuldigen

wollen,

sondern

lediglich

darauf

hinweisen,

dass

er

gemäss

deren

Handlungen

gehandelt

habe ,

die

ihm

gegenüber

nicht

korrekt

gewesen

seien. 4.8.2

Mit

E-Mail

vom

2 6.

April

2024

(Urk.

11/39)

teilte

der

Beschwerdeführer

der

Arbeitslosenk asse

ergänzend

mit,

dass

im

beigelegten

neuen

Arbeitszeugnis

vom

31.

Januar

2024 ,

anerkannt

werde,

dass

er

Botenfahrten

in

drei

Hotels

mit

seinem

privaten

Auto

durchgeführt

habe ,

obwohl

er

keine

entsprechende

Leistung

erhalten

habe .

Dies

sei

einzig

und

alleine

geschehen,

weil

er

sich

im

Betrieb

wohl

gefühlt

und

sehr

gerne

gearbeitet

habe .

Zusätzlich

möchte

er

darauf

hinweisen ,

dass

er

während

seiner

gesamten

Beschäftigungszeit

im

Betrieb

trotz

seiner

Schulterarthrose

nie

krankheitsbedingt

gefehlt

habe .

Er

sei

fälschlicherweise

beschuldigt

worden,

nicht

für

drei

Tagesparkp l ätze

in

Höhe

von

gesamthaft

Fr.

E. 15 bezahlt

zu

haben.

Er

habe

diese

Zahlung

jedoch

nachträglich

beglichen. 4.9

Im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

klärte

die

Beschwerdegegnerin

die

Umstände,

welche

zur

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

geführt

hatten,

nochmals

genauer

ab: 4.

E. 19 November

2007

8C_466/2007

E.

3.1). 5.2

Dabei

wies

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

darauf

hin,

dass

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

in

Bezug

auf

das

Verhalten

des

Direktors

oder

anderer

Personen

der

Arbeitgeberin

wie

auch

andere

Probleme,

mit

welchen

er

sich

auseinanderzusetzen

oder

worüber

er

sich

beschwert

gehabt

habe ,

für

die

Beurteilung,

ob

er

durch

sein

Verhalten

Anlass

zur

Kündigung

gegeben

habe,

nicht

von

Belang

seien

(vgl.

Urk.

2

Ziff.

13) ,

weshalb

auch

im

Beschwerdeverfahren

darauf

nicht

weiter

einzugehen

ist . 5.3

Die

Arbeitgeberin

hat

in

den

beiden

Stellungnahme n

z u

den

Kündigungsumständen

( vgl.

E.

4.6

und

E.

4.9.1 )

detailliert

und

nachvollziehbar

ausgeführt,

dass

das

mangelhafte

Verhalten

des

Beschwerdeführers

bereits

seit

Längerem

missbilligt

wurde

und

nicht

ein

einzelnes

Ereignis,

sondern

das

Gesamtverhalten

zur

Kündigung

geführt

habe.

Zu

Beweiszwecken

für

ihre

belastenden

Ausführungen

legte

sie

diverse

Unterlagen

wie

u.a.

Vereinbarung

über

Parkplatznutzung,

Allgemeine

Anstellungsbedingungen

&

Reglement,

Pflichtenheft

als

Rezeptionist

sowie

Nachtportier,

Gästereklamationen

per

E-Mail

und

diverse

weitere

E-Mail-Korrespondenzen

bei

(vgl.

Urk.

11/44/1-2 ,

s.

auch

Ziff.

10

von

Urk.

2).

So

erfolgte

zunächst

bereits

am

28.

Juni

2023

eine

schriftliche

-

vom

Beschwerdeführer

unterzeichnete

und

somit

zur

Kenntnis

genommene

(vgl.

E.

4.1)

-

schriftliche

Abmahnung

unter

Hinweis

auf

zwischenmenschliche

und

berufliche

Probleme

sowie

wiederholte

Verstösse

gegen

die

Hotelordnung

wegen

Nichteinhaltens

von

Weisungen

und

Arbeitsabläufen.

Dabei

wurde

explizit

eine

sofortige

Besserung

erwartet

und

im

Wiederholungsfall

explizit

Konsequenzen

angedroht.

Trotz

Verwarnung

besserte

sich

das

gerügte

Verhalten

des

Beschwerdeführers

nicht,

zumal

es

in

den

weiteren

Monaten

u.a.

zu

diversen

weiteren

missachteten

Arbeitsanweisungen,

Gästereklamationen,

Entsorgung

und

falsche

Aufbewahrung

von

Lost

&

Found-Gegenständen

kam,

sodass

am

29.

Dezember

2023

die

ordentliche

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

durch

die

Arbeitgeberin

folgte

(vgl.

E.

4.2).

Doch

auch

nach

Aussprache

der

ordentlichen

Kündigung

per

Ende

Februar

2024

eben

auch

wegen

Nichtbefolgens

von

geltenden

Regelungen

ergaben

Stichprobenkontrollen

des

Hotels,

dass

der

Beschwerdeführer

am

(sogar

auch

am

25.

,

vgl.

S.

6

von

Urk.

11/44)

26.

und

am

30.

Januar

2024

einen

Parkplatz

nutz t e,

ohne

diesen

vorgängig

-

wie

i n

den

Anstellungsbedingungen

unter

Ziff.

3p

festgeschrieben

-

«im

Vorfeld»

an

der

Rezeption

zu

bezahlen .

D ies

tat

er

-

anerkanntermassen

(vgl.

E.

4.8.2)

-

erst

nachträglich.

Dies

führte

schliesslich

zur

vorzeitigen

Beendigung

des

Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund

der

umfassenden

Aktenlage

gibt

es

keine

Gründe,

an

den

detaillierten,

nachvollziehbaren

und

mit

Schriftstücken

belegten

Ausführungen

der

Arbeitgeberin

zu

zweifeln

und

es

kann

von

einem

wiederholten

ungenügenden

Verhalten

des

Beschwerdeführers

ausgegangen

werden,

aufgrund

dessen

die

Kündigung

nach

Abmahnung

ausgesprochen

wurde.

Da

der

Beschwerdeführer

sein

Fehlverhalten

auch

nach

der

Abmahnung

von

Juni

2023

im

Wissen

um

die

möglichen

Konsequenzen

die

Vorgaben

der

Beschwerdegegnerin

( Einhaltung

von

Reglementen,

Weisungen/Arbeitsabläufen,

Freundlichkeit )

nicht

eingehalten

hat,

hat

er

die

Kündigung

zumindest

in

Kauf

genommen,

womit

von

eventualvorsätzlichem

Verhalten

auszugehen

ist. 5. 4

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

davon

ausging,

dass

der

Beschwerdeführer

der

Y.___

AG

zumindest

eventualvorsätzlich

Anlass

zur

Kündigung

gegeben

hat

und

somit

selbstverschuldet

arbeitslos

geworden

ist.

Entsprechend

erweist

es

sich

auch

als

rechtens,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

hat. 6 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00173 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Geiger Urteil vom 17.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia

Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum

D-CH

Ost Strassburgstrasse

11,

Postfach

5037,

8021

Zürich

1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der

1967

geborene

X.___

arbeitete

-

nach

einem

zunächst

nur

befristeten

Aushilfseinsatz

-

seit

dem

11.

Juni

2021

bei

der

Y.___

AG

als

Re z eptionist.

Mit

Schreiben

vom

29.

Dezember

2023

kündigte

die

Arbeitgeberin

das

Arbeitsverhältnis

unter

Einhaltung

der

vertraglichen

zwei monatigen

Kündigungsfrist

per

Ende

Februar

2024

und

begründete

dies

mit

Fehlverhalten

des

Versicherten

(Urk.

11/10-11).

Am

9.

Januar

2024

meldete

sich

X.___

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Uster

zur

Arbeitsvermittlung

(Urk.

11/1) .

Mit

Aufhebungsvertrag

vom

30.

Januar

2024

wurde

das

Arbeitsverhältnis

in

gegenseitigem

Einvernehmen

per

31.

Januar

2024

aufgelöst

(Urk.

11/12).

Am

5.

Februar

2024

beantragte

X.___

Arbeitslosenentschädigung

ab

dem

1.

Februar

2024

(Urk.

11/14

und

mutierte

Anmeldung

zur

Arbeitsvermittlung:

Urk.

11/3).

In

der

Folge

wurde

die

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

per

1.

Februar

2024

eröffnet

und

es

wurden

Taggelder

ausgerichtet

(vgl.

Urk.

11/26) .

D ie

Arbeitgeberi n

nahm

m it

Schreiben

vom

9.

Februar

2024

-

auf

entsprechende

Aufforderung

der

Unia

Arbeitslosenkasse

hin

(Urk.

11/6)

-

Stellung

zum

Kündigungsgrund

(Urk.

11/20).

Mit

E-Mail

vom

14.

Februar

2024

nahm

der

Versicherte

das

ih m

gewährte

rechtliche

Gehör

zum

Abklärungsergebnis

wahr

(Urk.

11/22).

Mit

Verfügung

vom

21.

März

2024

stellte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

X.___

ab

dem

1.

Februar

2024

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit

für

die

Dauer

von

3 5

Tagen

in

seiner

Anspruchsberechtigung

ein

(Urk.

11/29 ),

wogegen

der

Versicherte

mit

undatiertem

Schreiben,

bei

der

Beschwerdegegnerin

eingegangen

am

12.

April

2024 ,

Einsprache

erhob

(Urk.

11/36 ).

Der

Versicherte

meldete

sich

zufolge

Arbeitsbeginns

per

1 5.

April

2024

vo n

der

Arbeitsvermittlung

ab

(Urk.

11/34

und

Urk.

11/38 ).

Mit

Schreiben

vom

2.

Mai

2024

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

die

Arbeitgeberin

zur

Stellungnahme

auf,

welche

diese

am

13.

Mai

2024

erstattete

(Urk.

11/40

und

Urk.

11/44/1-2,

unter

Beilage

diverse r

Unterlagen ).

Dazu

äusserte

sich

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

2 4.

Juli

2024

(Urk.

11/54

und

Urk.

11/56).

Zwischenzeitlich

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

den

Betrag

von

Fr.

1'872.70

zurück,

welcher

für

den

Monat

Februar

2024

zu

viel

an

Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt

worden

sei

und

zufolge

Abmeldung

per

15.

April

2024

nicht

mehr

mit

dem

laufenden

Taggel d bezug

innerhalb

der

6-monatigen

Vollzugsfrist

getilgt

werden

könne

(Urk.

11/51).

Am

24.

Juli

2024

stellte

X.___

ein

Erlassgesuch

betreffend

de n

zurückgeforderten

Betrag

(Urk.

11/5 3

und

Urk.

11/55).

Mit

Einspracheentscheid

30.

August

2024

wies

die

Unia

Arbeitslosenkasse

die

gegen

die

Verfügung

vom

21.

März

2024

erhobene

Einsprache

ab

(Urk.

2). 2.

Gegen

diesen

Einspracheentscheid

erhob

X.___

am

16.

September

2024

Beschwerde ,

verbesserte

diese

innert

angesetzter

Nachfrist

und

beantragte

sinngemäss,

es

sei

der

angefochtene

Entscheid

aufzuheben

und

es

sei

von

einer

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

abzusehen

(Urk.

1

und

Urk.

5 ).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

18.

Oktober

2024

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

10 ,

unter

Beilage

ihrer

Akten,

Urk.

11/1-59 ),

was

de m

Beschwerdeführer

am

22.

Oktober

2024

angezeigt

wurde

(Urk.

13 ).

Mit

Eingabe

vom

11.

November

2024

reichte

der

Beschwerdeführer

weitere

Unterlagen

ein

(Urk.

1 4 -1 5/1-3 ) .

3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird

-

soweit

erforderlich

-

im

Rahmen

der

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Der

Einzelrichter

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Als

selbstverschuldet

gilt

die

Arbeitslosigkeit,

wenn

die

versicherte

Person

durch

ihr

Verhalten,

insbesondere

wegen

Verletzung

arbeitsvertraglicher

Pflichten,

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

hat

(Art.

44

Abs.

1

lit.

a

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

Insolvenzentschädigung,

AVIV). 2. 2

Die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit

gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

a

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

( AVIG )

in

Verbindung

mit

Art.

44

Abs.

1

lit.

a

AVIV

setzt

keine

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

aus

wichtigen

Gründen

gemäss

Art.

337

beziehungsweise

Art.

346

Abs.

2

des

Obligationenrechts

voraus.

Es

genügt,

dass

das

allgemeine

Verhalten

der

versicherten

Person

Anlass

zur

Kündigung

respektive

Entlassung

gegeben

hat;

Beanstandungen

in

beruflicher

Hinsicht

müssen

nicht

vorgelegen

haben.

Mithin

gehören

dazu

auch

charakterliche

Eigenschaften

im

weiteren

Sinne,

welche

die

Arbeitnehmerin

oder

den

Arbeitnehmer

für

den

Betrieb

als

untragbar

erscheinen

lassen.

Eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

kann

jedoch

nur

verfügt

werden,

wenn

das

der

versicherten

Person

zur

Last

gelegte

Verhalten

klar

feststeht

(BGE

112

V

242

E.

1;

Urteile

des

Bundesgerichts

8C_19/2019

vom

1.

April

2019

E.

2.3

f.,

8C_476/2018

vom

31.

Oktober

2018

E.

2.2

f.,

je

mit

weiteren

Hinweisen).

Das

vorwerfbare

Verhalten

muss

zudem

nach

Art.

20

lit.

b

des

Übereinkommens

Nr.

168

der

Internationalen

Arbeitsorganisation

(IAO)

über

Beschäftigungsförderung

und

den

Schutz

gegen

Arbeitslosigkeit

vom

21.

Juni

1988

(SR

0.822.726.8)

vorsätzlich

erfolgt

sein,

wobei

Eventualvorsatz

genügt

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_842/2008

vom

3.

Februar

2009

E.

3.2

mit

weiteren

Hinweisen).

Eventualvorsatz

ist

gegeben,

wenn

die

betroffene

Person

wissen

konnte

und

musste,

dass

sie

durch

ihr

Verhalten

womöglich

eine

Kündigung

bewirkt,

und

sie

eine

solche

dennoch

in

Kauf

nimmt

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_326/2014

vom

14.

August

2014

E.

2,

8C_872/2011

vom

6.

Juni

2012

E.

4.1,

je

mit

Hinweisen).

Bei

Differenzen

zwischen

Arbeitgeber

und

Beschäftigten

darf

nicht

ohne

weiteres

auf

ein

fehlerhaftes

Verhalten

der

Arbeitnehmerin

oder

des

Arbeitnehmers

geschlossen

werden,

wenn

der

Arbeitgeber

nur

unbestimmte

Gründe

geltend

zu

machen

vermag,

für

welche

er

keine

Beweise

anführen

kann

(Urteile

des

Bundesgerichts

8C_99/2017

vom

22.

Juni

2017

E.

5.4,

8C_842/2008

vom

3.

Februar

2009

E.

3.2,

je

mit

Hinweis

auf

BGE

112

V

242

E.

1;

zum

Ganzen

vgl.

auch

Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

5.

Auflage,

Zürich/Basel/Genf

2019,

S.

203

ff.,

und

Nussbaumer,

Arbeitslosenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2015,

S.

2515

Rz

837). 2.3

Wer

eine

Kündigung,

welche

die

vertragliche

Frist

missachtet,

ausdrücklich

und

rechtsgültig

akzeptiert,

in

eine

vorzeitige

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

einwilligt

oder

die

Weiterarbeit

bis

zum

nächstmöglichen

Kündigungstermin

wissentlich

ablehnt

(Kündigung

zur

Unzeit),

verzichtet

nicht

auf

Lohnansprüche.

Ein

solches

Verhalten

ist

als

Verzicht

auf

die

Weiterführung

des

Arbeitsverhältnisses

zu

qualifizieren

und

erfüllt

deshalb

ebenfalls

den

Tatbestand

der

selbstverschuldeten

Arbeitslosigkeit

gemäss

Art.

30

Abs.

1

Bst.

a

AVIG 2. 4

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV). 3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin

begründete

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

von

36

Tagen

(Urk.

2)

im

Wesentlichen

damit,

der

Beschwerdeführer

habe

seiner

Arbeitgeberin

durch

sein

Verhalten

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

gegeben

und

damit

seine

Arbeitslosigkeit

selbst

verschuldet ,

indem

er

trotz

schriftlicher

Abmahnung

sein

Verhalten

nicht

geändert

habe.

Nach

der

schriftlichen

Abmahnung

vom

28.

Juni

2023

hätte

de m

Beschwerdeführer

bewusst

sein

müssen,

dass

es

seitens

de r

Arbeitgeber in

zu

einer

Kündigung

kommen

könne,

wenn

es

zu

weiteren

Verfehlungen

komme .

Damit

habe

er

durch

sein

Verhalten

die

Kündigung

bewusst

in

Kauf

genommen.

Verschuldenserschwerend

komme

hinzu,

dass

er

sich

auch

nach

Aussprache

der

ordentlichen

Kündigung

nicht

an

die

Regelung

betreffend

Parkplatz-Bezahlung

gehalten

habe.

Unter

Berücksichtigung,

dass

das

Arbeitsverhältnis

deswegen

auch

noch

vorzeitig

beendet

worden

sei

und

er

damit

die

Arbeitslosigkeit

frühzeitig

habe

eintreten

lassen,

erscheine

eine

Einstelldauer

von

35

Tagen,

welche

im

unteren

Bereich

des

schweren

Verschuldens

einzuordnen

sei,

angemessen. 3.2 Dagegen

machte

der

Beschwerdeführer

in

seiner

(ergänzten)

Beschwerde

(Urk.

1

und

Urk.

5 )

zusammengefasst

geltend,

dass

es

nicht

zutreffe,

dass

sein

Verhalten

mangelhaft

gewesen

sei.

Es

sei

vielmehr

so

gewesen,

dass

er

seine

Arbeit

an

der

Rezeption

-

jeweils

unterbesetzt

-

habe

verrichten

müssen,

weshalb

es

aus

Überlastung

und

Stress-bedingt

zu

einigen

kleineren

Fehlern

gekommen

sei,

welche

aber

keine

Kündigung

rechtfertigten.

Es

sei

ihm

überdies

nicht

bewusst

gewesen,

dass

er

mit

dem

Aufhebungsvertrag

auf

Leistungen

verzichte.

3.3

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

ab

dem

1.

Februar

2024

zu

Recht

wegen

selbstverschuldeter

Arbeitslosigkeit

für

die

Dauer

von

3 5

Tagen

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

hat

und

insbesondere,

ob

der

Beschwerdeführer

seiner

ehemaligen

Arbeitgeberin,

der

Y.___

AG ,

mit

seinem

Verhalten

begründeten

Anlass

zur

Auflösung

des

Arbeitsverhältnisses

im

Sinne

von

Art.

44

Abs.

1

lit.

a

AVIV

gegeben

hat. 4.

4.1

Aktenkundig

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

schriftlich

abgemahnt

worden

war.

Zur

Begründung

wurde

in

der

-

vom

Beschwerdeführer

unterzeichneten

-

Abmahnung

vom

28.

Juni

2023

(Urk.

11/18)

unter

anderem

festgehalten,

dass

es

mit

dem

Beschwerdeführe r

zu

zwischenmenschlichen

und

beruflichen

Problemen

(Auseinandersetzungen

mit

Arbeitskollegen

und

auch

Hotelgästen)

gekommen

sei

und

er

wiederholt

gegen

die

Hotelordnung

verstossen

habe,

indem

er

Vorgaben

und

Abläufe

beim

Einchecken/Bezahlen

nicht

eingehalten

habe.

Die

Arbeitgeberin

erwartete

eine

sofortige

Besserung

und

verwies

auf

weitere

Konsequenzen

bei

Nichteinhaltung

der

Abmachung.

4.2

In

der

von

der

Arbeitgeberin

ausgesprochenen

Kündigung

vom

29.

Dezember

2023

(Urk.

11/11)

wurde

festgehalten,

dass

das

Arbeitsverhältnis

unter

Einhaltung

der

vertraglich

vereinbarten

Kündigungsfrist

per

2 9 .

Februar

20 24

aufgrund

des

fehlhaften

Verhaltens

des

Beschwerdeführers

(mangelndes

Verständnis

der

Arbeitsabläufe,

Häufung

der

Gästereklamationen,

Entsorgung

und

falsche

Aufbewahrung

von

Lost

&

Found-Gegenständen,

etc.)

gekündigt

werde.

Für

die

restliche

Zeit

des

Arbeitsverhältnisses

werde

auf

sein

korrektes

Verhalten

und

seinen

Einsatz

gezählt.

4.3

Mit

dem

Aufhebungsvertrag

vom

30.

Januar

2024

(Urk.

11/12)

wurde

der

bestehende

Arbeitsvertrag

frei

von

jeglichen

Ansprüchen,

in

gegenseitigem

Einvernehmen

per

31.

Januar

2024

aufgelöst.

4.4

Bei

der

Anmeldung

zum

Bezug

von

Arbeitslosengeldern

(Urk.

11/14)

erklärte

der

Beschwerdeführer,

er

sei

nicht

für

das

T e am

geeignet.

Ihm

sei

am

29.

Dezember

2023

zunächst

ordentlich

per

Ende

Februar

2024

gekündigt

worden,

womit

er

sich

am

16.

Januar

2024

nicht

einverstanden

erklärt

habe .

S chliesslich

sei

am

18.

Januar

2024

die

fristlose

Entlassung

des

Managers

erfolgt

sei.

Am

30.

Januar

2024

sei

dann

der

Aufhebungsvertrag

vereinbart

worden,

ohne

dass

er

die

Folgen

gekannt

habe.

4.5

Die

Y.___

AG

gab

in

der

Arbeitgeberbescheinigung

vom

2.

Februar

2024

als

Grund

für

die

Kündigung

gegenseitiges

Einvernehmen

an

(Urk.

11/10 ).

4.6

Die

Arbeitgeber i n

beantwortete

am

9.

Februar

2024

die

Frage n

der

Arbeitslosenkasse

zu

den

Kündigungsumständen

(Urk.

11/20 ,

unter

Beilage

eines

E-Mails

betreffend

Verantwortung/Arbeitsabläufe,

Urk.

11/19 ).

Darin

führte

sie

aus,

dass

sich

der

Beschwerdeführer

im

Team

nicht

mehr

wohl

gefühlt

habe;

es

habe

vermehrt

Streitereien

mit

sämtlichen

Teammitgliedern

gegeben

und

er

habe

den

Mitarbeitern

gedroht,

dass

er

dafür

sorgen

werde,

dass

jeder

im

Betrieb

die

Kündigung

bekomme.

Sodann

habe

der

Beschwerdeführer

Wertsachen

entsorgt

und

habe

Airpods

in

seinem

Fach

anstelle

beim

Lost

&

Found

deponiert .

Im

Weiteren

habe

er

wissentlich

seinen

Parkplatz

nicht

bezahlt.

Aufgrund

dieser

Vorkommnisse

sei

das

Gespräch

mit

dem

Beschwerdeführer

gesucht

worden.

Da

er

wissentlich

den

Parkplatz

nicht

bezahlt

und

gefundene

Gegenstände

nicht

gebucht

und

er

sich

nicht

an

die

Regeln

gehalten

habe,

habe

der

Beschwerdeführer

selbst

mit

einer

fristlosen

Kündigung

gerechnet .

Es

sei

ihm

mitgeteilt

worden,

dass

entweder

eine

solche

fristlose

Kündigung

ausgesprochen

oder

der

Arbeitsvertrag

in

gegenseitigem

Einvernehmen

aufgelöst

werden

könne,

woraufhin

sich

der

Beschwerdeführer

für

den

Aufhebungsvertrag

entschieden

habe.

Wenn

der

Beschwerdeführer

mit

der

Aufhebungsvereinbarung

nicht

einverstanden

gewesen

wäre,

wäre

die

Kündigung

per

sofort

ausgesprochen

worden,

was

ihm

bewusst

und

bekannt

gewesen

sei.

Auf

die

ordentliche

Kündigungsfrist

sei

verzichtet

worden,

da

das

Vertrauen

nicht

mehr

vorhanden

gewesen

sei:

So

seien

Arbeitsabläufe

-

wie

zuvor

dargelegt

-

falsch

gemacht

worden ,

der

Beschwerdeführer

habe

arbeitsvertragliche

Pflichten

verletzt,

indem

er

vertraglich

geregelte

Parkgebühren

nicht

verbucht

und

nicht

bezahlt,

Weisungen

von

Vorgesetzten

missachtet,

wertvolle

Fundgegenstände

entsorgt

und

Fundgegenstände

im

persönlichen

Fach

und

nicht

gesichert

bei

den

Lo s t

&

Found-Gegenständen

aufbewahrt

habe.

Unter

Verweis

auf

das

beigelegte

E-Mail

des

Hotel-Direktors

an

den

Beschwerdeführer

vom

16.

September

2022

betreffend

Verantwortung/Arbeitsabläufe

im

Zusammenhang

mit

Zahlungsabläufen,

Kontrollen

etc.

bejahte

die

Arbeitgeberin ,

dass

der

Beschwerdeführer

klar

festgelegte

Arbeitsabläufe

oder

Weisungen

nicht

ei n gehalten

habe

und

zudem

darauf

hingewiesen

worden

sei.

Die

Kündigung

sei

ausschliesslich

auf

das

Verhalten

des

Beschwerdeführers

zurückzuführen,

da

immer

wieder

die

gleiche

Fehler

gemacht

worden

seien:

Versäumtes

Abkassieren

der

Hotel zimmer ,

zwischenmenschliche

Probleme

durch

gehäufte

Team-Konflikte

und

Streit

mit

Gästen

in

der

Lobby.

Der

ausschlaggebende

Vorfall

für

die

Kündigungsvereinbarung

vom

30.

Januar

2024

sei en

die

Nicht b efolgung

der

Weisung

des

Direktors

und

die

Nutzung

des

Parkplatzes,

welche

wissentlich

nicht

gebucht

und

bezahlt

worden

sei ,

gewesen .

4.7

Im

Rahmen

des

ih m

gewährten

rechtlichen

Gehörs

verwies

der

Beschwerdeführer

mit

E-Mail

vom

14.

Februar

2024

auf

diverse

beigelegte

E-Mail-

und

WhatsApp-Korrespondenz

mit

der

Arbeitgeberin

resp.

Arbeitskollegen,

wonach

er

zu

Unrecht

abgemahnt

und

später

gekündigt

bzw.

der

Arbeitsvertrag

vorzeitig

aufgehoben

worden

sei

(Urk.

11/2 2 ). 4.8

4.8.1

Mit

am

12.

April

2024

eingegangener

Einsprache

(Urk.

11/36 )

gegen

die

Verfügung

vom

21.

März

2024

(Urk.

11/29)

bestritt

der

Beschwerdeführer

eine

selbstverschuldet e

Arbeitslosigkeit

und

führte

aus,

dass

er

seine

Pflichten

während

der

Anstellung

stets

gemäss

den

Bestimmungen

eingehalten

und

seine

Arbeit

gewissenhaft

ausgeführt

habe .

Den

Aufhebungsvertrag

habe

er

unwissentlich

unterzeichnet.

Zum

Zeitpunkt

der

Unterzeichnung

sei

er

gutwillig

gewesen.

Man

habe

ihm

mitgeteilt,

dass

das

RAV

darüber

informiert

würde,

dass

der

Aufhebungsvertrag

aufgrund

der

wirtschaftlichen

Lage

vereinbart

worden

sei.

Der

Grund

für

seine

Unkenntnis

sei

seine

Ignoranz

bezüglich

der

genauen

Bedingungen

des

Vertrags

gewesen.

Es

sei

ihm

nicht

bewusst

gewesen,

dass

er

mit

dem

Aufhebungsvertrag

auf

bestimmte

Leistungen

verzichten

würden.

Er

sei

von

den

Umständen

überrumpelt

w o rden,

insbesondere

da

der

Direktor

des

Unternehmens

gezwungen

gewesen

sei,

den

Manager

fristlos

zu

entlassen,

was

zu

Spannungen

und

mehreren

Änderungen

des

Dienstplanes

im

Januar

2024

geführt

habe.

Am

3 0.

Januar

2024

sei

der

Direktor

des

Hotels

zusammen

mit

der

Personalchefin

auf

ihn

zugekommen

und

habe

ihn

beschuldigt,

keine

Anweisungen

der

Direktion

befolgt

und

den

Parkplatz

nicht

bezahlt

zu

haben.

Er

habe

die

Anschuldigungen

zurückgewiesen

und

darauf

hingewiesen,

dass

er

den

Direktor

bereits

per

E-Mail

über

ein

technisches

Problem

im

Hotel

A.___

informiert

habe .

Der

Direktor

habe

behauptet,

keine

E-Mail

erhalten

zu

haben,

habe

sein

Telefon

durchsucht,

während

er

den

entsprechenden

E-Mail-V erkehr

als

Beweis

habe

vorlegen

können.

Die

Situation

sei

angespannt

gewesen

und

der

Direktor

sei

in

einen

hysterischen

Zustand

geraten,

was

merkwürdig

gewesen

sei.

Es

scheine,

dass

der

Direktor

bewusst

gelogen

habe,

als

er

den

Aufhebungsvertrag

im

Büro

mit

der

Personalchefin

vorbereitet

gehabt

habe .

Dies

könne

darauf

zurückzuführen

sein,

dass

die

Personalverantwortliche

regelmässig

den

Hotelbesitzer

über

die

Vorkommnisse

informiert

habe.

Die

damit

verbundene

Angst

des

Direktors

könnte

zu

einem

erhöhten

Druck

geführt

haben,

der

zu

seinem

ungewöhnlichen

Verhalten

beigetragen

haben

könn t e .

Der

Direktor

habe

eine

E-Mail

des

Hotelbesitzers

gelesen,

in

welcher

er

ihm

freundliche

Wünsche

übermittelt

habe.

Es

sei

anzumerken,

dass

der

Direktor

und

der

Manager

gute

Freunde

gewesen

seien,

was

möglicherweise

dazu

geführt

habe,

dass

der

Direktor

sich

gegen

ihn

gerichtet

habe,

um

Rache

am

(richtig

wohl:

für

den)

Manager

zu

nehmen .

Nach

der

Einführung

des

neuen

IT-Programms

B.___

ab

dem

1.

November

2023

habe

es

kein

Programm

gehabt,

um

verlorene

und

gefundene

Gegenstände

zu

verwalten.

Dadurch

seien

Gegenstände

überall

in

der

Rezeption

verstreut

gewesen

und

in

seinem

Fach

seien

sogar

Air p ods

gelegen,

da

keine

Zimmernummer

eingetragen

gewesen

sei.

Als

ein

Zimmermädchen

einen

Gegenstand

eines

Gastes

zur

Rezeption

gebracht

habe,

sei

dieser

in

einen

Müllsack

gewickelt

gewesen.

Diesen

habe

er

weggeworfen,

weil

es

erstens

keinen

Ordner

gegeben

habe,

in

den

er

ihn

hätte

eintragen

können

und

zweitens,

weil

es

für

ihn

wie

eine

harmlose

Medikamentendose

ausgesehen

habe,

die

mit

einer

Schnur

als

Halskette

befestigt

gewesen

sei.

Während

seines

Urlaubs

habe

ihn

der

Manager

angerufen

und

behauptet,

der

Gegenstand

sei

Fr.

6'000.-

wert.

Wenige

Minuten

später

habe

er

vom

Direktor

eine

E-Mail

erhalten,

welcher

gefragt

habe ,

wo

die

Goldkette

sei ,

worauf

er

sich

erklärt

habe

und

bemerkt

habe,

zuvor

offenbar

die

falsche

Entscheidung

getroffen

zu

habe n .

Die

angebliche

Nichtzahlung

der

Parkplatzgebühr

sei

kein

ausreichender

Grund

für

die

Einleitung

eines

Aufhebungsvertrages.

Insbesondere

wenn

man

bedenke,

dass

er

regelmässig

Aufgaben

erledigt

habe ,

die

nicht

zu

se i nen

eigentlichen

Aufgaben

gehört

hätten.

Diese

hätten

das

Fahren

seines

eigenen

Fahrzeugs

umfasst,

um

Transporte

wie

Shampoo,

Seife

und

andere

Artikel

von

anderen

Hotels

abzuholen,

ohne

eine

Entschädigung

zu

erhalten.

Ebenso

wie

andere

Buchungsangelegenheiten,

die

regelmässig

nach

drei/vier

Monaten

korrigiert

und

beglichen

worden

seien.

Diese

Praxis

sei

in

der

Vergangenheit

üblich

gewesen

und

Parkgebühren

seien

von

ihm

beglichen

worden.

Er

habe

sein

Auto

am

26.

Februar

2024

sowie

am

5.

und

7.

März

2024

beim

Hotel

C.___

geparkt,

nachdem

er

nicht

mehr

für

den

Betrieb

tätig

gewesen

sei.

Es

scheine,

dass

die

Personalchefin

ihren

Mitarbeitenden

nicht

kompetent

beibringe,

wie

man

mit

den

Parkgebühren

umgehe.

Weiter

habe

er

sich

umfangreich

zu

mehreren

technischen

Defekten,

Reklamationen

von

Kundschaft

und

dem

aus

seiner

Sicht

nicht

kompetenten

Verhalten

des

Managers

geäussert .

Auch

die

Reaktion

des

Direktors

auf

seine

Beschwerden

sei

nicht

zufriedenstellend

gewesen,

da

dieser

offensichtlich

eine

enge

Beziehung

zum

Manager

gepflegt

habe.

Als

der

Hotelbesitzer

von

dem

korrupten

Vorfall

des

Managers

erfahren

habe,

sei

der

Direktor

angewiesen

worden,

ihn

fristlos

zu

entlassen ,

was

am

1 8.

Januar

2024

geschehen

sei.

Obwohl

er

befürchtet

habe ,

dass

das

Vertrauen

des

Direktors

in

den

Manager

missbraucht

worden

sei

und

er

ihn

mehrmals

vor

möglichen

Konsequenzen

gewarnt

habe ,

seien

seine

Bedenken

nicht

ernst

genommen

worden

und

nun

würde

er

Rache

erfahren.

Er

würde

den

Direktor

oder

die

Personalverantwortliche

nicht

beschuldigen

wollen,

sondern

lediglich

darauf

hinweisen,

dass

er

gemäss

deren

Handlungen

gehandelt

habe ,

die

ihm

gegenüber

nicht

korrekt

gewesen

seien. 4.8.2

Mit

E-Mail

vom

2 6.

April

2024

(Urk.

11/39)

teilte

der

Beschwerdeführer

der

Arbeitslosenk asse

ergänzend

mit,

dass

im

beigelegten

neuen

Arbeitszeugnis

vom

31.

Januar

2024 ,

anerkannt

werde,

dass

er

Botenfahrten

in

drei

Hotels

mit

seinem

privaten

Auto

durchgeführt

habe ,

obwohl

er

keine

entsprechende

Leistung

erhalten

habe .

Dies

sei

einzig

und

alleine

geschehen,

weil

er

sich

im

Betrieb

wohl

gefühlt

und

sehr

gerne

gearbeitet

habe .

Zusätzlich

möchte

er

darauf

hinweisen ,

dass

er

während

seiner

gesamten

Beschäftigungszeit

im

Betrieb

trotz

seiner

Schulterarthrose

nie

krankheitsbedingt

gefehlt

habe .

Er

sei

fälschlicherweise

beschuldigt

worden,

nicht

für

drei

Tagesparkp l ätze

in

Höhe

von

gesamthaft

Fr.

15.-

bezahlt

zu

haben.

Er

habe

diese

Zahlung

jedoch

nachträglich

beglichen. 4.9

Im

Rahmen

des

Einspracheverfahrens

klärte

die

Beschwerdegegnerin

die

Umstände,

welche

zur

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

geführt

hatten,

nochmals

genauer

ab: 4. 9.1 Die

Arbeitgeberin

machte

mit

Schreiben

vom

13.

Mai

2024

ergänzende

Angaben

zu

den

Kündigungsumständen

(Urk.

11/44/1-2)

und

legte

diverse

Beweismittel

für

ihre

Ausführungen

bei:

u.a.

Vereinbarung

über

Parkplatznutzung,

Allgemeine

Anstellungsbedingungen

&

Reglement,

Pflichtenheft

als

Rezeptionist

sowie

Nachtportier,

Gästereklamationen .

So

habe

er

am

7.

August

2023

auf

eine

Spam-E-Mail

geantwortet,

die

ih m

bekannt

gewesen

sei .

Am

2 8.

Oktober

2023

sei

ihm

mitgeteilt

worden ,

dass

nur

noch

auf

dem

Account

«Test

D.___ »

Hotel

trainiert

werden

könne ;

Trotzdem

habe

er

eine

Reservierung

auf

seinen

Namen

im

Hotel

( E.___ )

vorgenommen.

Am

1 2.

November

2023

haben

er

fälschlicherweise

bei

einer

Reservation

«Airbnb»

ausgewählt.

Weiter

hätten

im

November

2023

einige

Änderungen

für

zwei

Reservierungen

vorgenommen

werden

müssen ,

da

er

die

Reservierung

als

«No-Show»

habe

laufen

la ssen,

obwohl

der

Gast

tatsächlich

im

Hotelzimmer

gewesen

sei

und

eine

andere

Reservierung

habe

er

eingecheckt,

obwohl

diese r

gar

nicht

erschienen

sei .

Am

2 9.

November

2023

habe

er

eine

Reservierung

und

die

Belastung

einer

Kreditkarte

bestätigt,

obwohl

es

sich

dabei

mutmasslich

um

eine

nicht

seriöse

Buchung

gehandelt

habe ,

welche

eine

Warnmeldung

von

VISA

verursacht

habe .

Mit

E-Mai l

vom

2 2.

August

2023

seien

alle

Mitarbeitenden

auf

einen

Kreditkartenbetrug

aufmerksam

gemacht

und

angewiesen

worden ,

niemals

eine

Kreditkarte,

die

per

E- Mail

gekommen

sei,

zu

belasten.

Am

8.

Dezember

2023

habe

er

die

Anweisung

erhalten ,

Gäste

nicht

einzuchecken;

trotzdem

habe

er

die

Gäste

eingecheckt.

Am

8.

Januar

2024

habe

er

bestätigt,

ein

«No-Show»

belastet

und

wahrscheinlich

nochmals

gebucht

zu

haben. Weiter

habe

er

im

Dezember

2023

Gegenstände,

welche

vom

Housekeeping

bei

ihm

ab gegeben

worden

seien ,

einfach

entsorgt,

obwohl

es

sich

offensichtlich

nicht

um

Sachen

gehandelt

habe ,

welche

zu

entsorgen

gewesen

wären.

Gemäss

Reglement

müs s ten

solche

Fundgegenstände

im

Hotel

bleiben,

bis

der

Besitzer

gefunden

sei.

Diese

Gründe

hätten

dazu

geführt,

das

Arbeitsverhältnis

aufzulösen. Obwohl

im

Reglement

der

Arbeitgeberin

aufgeführt

sei ,

dass

die

Parkgebühr

immer

im

Vorfeld

direkt

über

die

Rezeption

zu

entrichten

sei ,

verspätetes

Zahlen

oder

unangemeldetes

Parken

nicht

erlaubt

seien

und

bestraft

würden ,

habe

die

Arbeitgeberin

am

2 6.

und

3 0.

Januar

2024

durch

eine

Kontrolle

feststellen

können ,

dass

er

einen

Parkplatz

beanspruchte,

ohne

diesen

vorgängig

bezahlt

zu

haben.

Ihm

selbst

sei

direkt

bewusst

gewesen,

dass

es

infolge

des

Nichtbegleichens

des

Parkplatzes

eine

fristlose

Kündigung

zur

Folge

haben

könnte.

Deshalb

habe

ihm

die

Arbeitgeberin

die

Möglichkeit

gegeben,

sofort

oder

per

3 1.

Januar

2024

in

gegenseitigem

Einvernehmen

zu

gehen.

Er

habe

den

31.

Januar

2024

vorgezogen

und

die

Arbeitgeberin

direkt

gebeten,

folgende

Punkte

auf

dem

Aufhebungsvertrag

zu

erwähnen:

Zusammenarbeit

im

Team

nicht

mehr

gut,

wolle

nicht

Stein

im

Weg

sein,

zwischenmenschliche

Schwierigkeiten

und

deren

mangelnde

Akzeptanz

im

Team.

Darauf

sei

die

Arbeitgeberin

nicht

eingegangen.

Am

3 1.

Januar

2024

hätten

Sie

erneut

gebeten,

im

Aufhebungsvertrag

den

Grund

zu

ergänzen.

Dazu

verweist

die

Arbeitgeberin

auf

die

E-Mail

des

Beschwerdeführers

vom

3 1.

Januar

2024,

wo

er

unter

anderem

«wirtschaftliche

Lage»

aufgeführt

habe ,

was

aber

nicht

vorgelegen

habe.

Das

nicht

vorgängige

Bezahlen

der

Parkgebühr

sei

folglich

Anlass

für

die

frühzeitige

Auflö sung

des

Arbeitsverhältnisses

gewesen 4.9.2 In

der

Stellungnahme

vom

24.

Juli

2024

( Urk.

11/54

und

Urk.

11/56)

ging

der

Beschwerdeführer

nicht

auf

die

einzelnen

Fragen

zur

Sachverhaltsabklärung

der

Unia

Arbeitslosenkasse

(Urk.

11/52)

ein,

hielt

aber

an

seinen

in

der

Einsprache

gemachten

Vorbringen

fest.

5. 5.1

Für

das

Vorliegen

von

Eventualvorsatz

zur

Herbeiführung

von

Arbeitslosigkeit

reicht

es

bereits

aus,

wenn

das

Verhalten

am

Arbeitsplatz

aus

sachlich

gerechtfertigten

Gründen

vom

Arbeitgeber

missbilligt

wurde

und

der

Arbeitnehmer

trotz

Wissens

um

diese

Missbilligung

sein

Verhalten

nicht

geändert

hat,

womit

er

dem

Arbeitgeber

Anlass

zur

Kündigung

gab

beziehungsweise

eine

solche

in

Kauf

nahm.

Ausschlaggebend

ist,

ob

der

Beschwerdeführer

wissen

konnte

und

musste,

dass

er

durch

sein

Handeln

womöglich

eine

Kündigung

bewirkt

(Urteil

des

Bundesgerichts

vom

19.

November

2007

8C_466/2007

E.

3.1). 5.2

Dabei

wies

die

Beschwerdegegnerin

zu

Recht

darauf

hin,

dass

Ausführungen

des

Beschwerdeführers

in

Bezug

auf

das

Verhalten

des

Direktors

oder

anderer

Personen

der

Arbeitgeberin

wie

auch

andere

Probleme,

mit

welchen

er

sich

auseinanderzusetzen

oder

worüber

er

sich

beschwert

gehabt

habe ,

für

die

Beurteilung,

ob

er

durch

sein

Verhalten

Anlass

zur

Kündigung

gegeben

habe,

nicht

von

Belang

seien

(vgl.

Urk.

2

Ziff.

13) ,

weshalb

auch

im

Beschwerdeverfahren

darauf

nicht

weiter

einzugehen

ist . 5.3

Die

Arbeitgeberin

hat

in

den

beiden

Stellungnahme n

z u

den

Kündigungsumständen

( vgl.

E.

4.6

und

E.

4.9.1 )

detailliert

und

nachvollziehbar

ausgeführt,

dass

das

mangelhafte

Verhalten

des

Beschwerdeführers

bereits

seit

Längerem

missbilligt

wurde

und

nicht

ein

einzelnes

Ereignis,

sondern

das

Gesamtverhalten

zur

Kündigung

geführt

habe.

Zu

Beweiszwecken

für

ihre

belastenden

Ausführungen

legte

sie

diverse

Unterlagen

wie

u.a.

Vereinbarung

über

Parkplatznutzung,

Allgemeine

Anstellungsbedingungen

&

Reglement,

Pflichtenheft

als

Rezeptionist

sowie

Nachtportier,

Gästereklamationen

per

E-Mail

und

diverse

weitere

E-Mail-Korrespondenzen

bei

(vgl.

Urk.

11/44/1-2 ,

s.

auch

Ziff.

10

von

Urk.

2).

So

erfolgte

zunächst

bereits

am

28.

Juni

2023

eine

schriftliche

-

vom

Beschwerdeführer

unterzeichnete

und

somit

zur

Kenntnis

genommene

(vgl.

E.

4.1)

-

schriftliche

Abmahnung

unter

Hinweis

auf

zwischenmenschliche

und

berufliche

Probleme

sowie

wiederholte

Verstösse

gegen

die

Hotelordnung

wegen

Nichteinhaltens

von

Weisungen

und

Arbeitsabläufen.

Dabei

wurde

explizit

eine

sofortige

Besserung

erwartet

und

im

Wiederholungsfall

explizit

Konsequenzen

angedroht.

Trotz

Verwarnung

besserte

sich

das

gerügte

Verhalten

des

Beschwerdeführers

nicht,

zumal

es

in

den

weiteren

Monaten

u.a.

zu

diversen

weiteren

missachteten

Arbeitsanweisungen,

Gästereklamationen,

Entsorgung

und

falsche

Aufbewahrung

von

Lost

&

Found-Gegenständen

kam,

sodass

am

29.

Dezember

2023

die

ordentliche

Kündigung

des

Arbeitsverhältnisses

durch

die

Arbeitgeberin

folgte

(vgl.

E.

4.2).

Doch

auch

nach

Aussprache

der

ordentlichen

Kündigung

per

Ende

Februar

2024

eben

auch

wegen

Nichtbefolgens

von

geltenden

Regelungen

ergaben

Stichprobenkontrollen

des

Hotels,

dass

der

Beschwerdeführer

am

(sogar

auch

am

25.

,

vgl.

S.

6

von

Urk.

11/44)

26.

und

am

30.

Januar

2024

einen

Parkplatz

nutz t e,

ohne

diesen

vorgängig

-

wie

i n

den

Anstellungsbedingungen

unter

Ziff.

3p

festgeschrieben

-

«im

Vorfeld»

an

der

Rezeption

zu

bezahlen .

D ies

tat

er

-

anerkanntermassen

(vgl.

E.

4.8.2)

-

erst

nachträglich.

Dies

führte

schliesslich

zur

vorzeitigen

Beendigung

des

Arbeitsverhältnisses.

Aufgrund

der

umfassenden

Aktenlage

gibt

es

keine

Gründe,

an

den

detaillierten,

nachvollziehbaren

und

mit

Schriftstücken

belegten

Ausführungen

der

Arbeitgeberin

zu

zweifeln

und

es

kann

von

einem

wiederholten

ungenügenden

Verhalten

des

Beschwerdeführers

ausgegangen

werden,

aufgrund

dessen

die

Kündigung

nach

Abmahnung

ausgesprochen

wurde.

Da

der

Beschwerdeführer

sein

Fehlverhalten

auch

nach

der

Abmahnung

von

Juni

2023

im

Wissen

um

die

möglichen

Konsequenzen

die

Vorgaben

der

Beschwerdegegnerin

( Einhaltung

von

Reglementen,

Weisungen/Arbeitsabläufen,

Freundlichkeit )

nicht

eingehalten

hat,

hat

er

die

Kündigung

zumindest

in

Kauf

genommen,

womit

von

eventualvorsätzlichem

Verhalten

auszugehen

ist. 5. 4

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

davon

ausging,

dass

der

Beschwerdeführer

der

Y.___

AG

zumindest

eventualvorsätzlich

Anlass

zur

Kündigung

gegeben

hat

und

somit

selbstverschuldet

arbeitslos

geworden

ist.

Entsprechend

erweist

es

sich

auch

als

rechtens,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

hat. 6 . 6.1

Zu

prüfen

bleibt

die

Dauer

der

Einstellung,

insbesondere

der

Grad

des

dafür

massgebenden

Verschuldens.

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV). 6.2

Die

Beschwerdegegnerin

qualifizierte

das

Verschulden

des

Beschwerdeführers

als

im

unteren

Bereich

des

schweren

Verschuldens

liegend

und

stellte

ihn

für

35

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Unter

Berücksichtigung,

dass

der

Beschwerdeführer

die

eigene

Entlassung

durch

sein

Verhalten

trotz

vorangegangener

Abmahnung

schuldhaft

verursacht

hat

und

weiteres

Fehlverhalten

während

laufender

Kündigungsfrist

zu

einer

vorzeitigen

Auflösung

des

bereits

gekündigten

Arbeitsverhältnisses

führte

und

in

Anbetracht

dessen,

dass

der

Sozialversicherungsrichter

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

anstelle

desjenigen

der

Verwaltung

setzen

darf

(BGE

114

V

315

E.

5a

mit

Hinweisen),

ist

die

Sanktion

der

Beschwerdegegnerin

auch

in

ihrer

Höhe

nicht

zu

beanstanden.

7.

7.1

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

beziehungsweise

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

beziehungsweise

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfügung

beziehungsweise

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungsgegenstand .

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfügung

beziehungsweise

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a). 7.2

Mit

Verfügung

vom

1.

Juli

2024

forderte

die

Unia

Arbeitslosenkasse

den

Betrag

von

Fr.

1'872.70

zurück,

welcher

für

den

Monat

Februar

2024

zu

viel

an

Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt

worden

sei

und

zufolge

Abmeldung

per

15.

April

2024

nicht

mehr

mit

dem

laufenden

Taggeldbezug

innerhalb

der

6-monatigen

Vollzugsfrist

getilgt

werden

könne

(Urk.

11/51).

Obwohl

dem

Beschwerdeführer

die

Möglichkeit

offenstand,

dagegen

Einsprache

zu

erheben

oder

ein

Erlassgesuch

zu

stellen

(vgl.

Rechtsmittelbelehrung

und

Ziff.

5

von

Urk.

11/51),

ersuchte

er

mit

Eingabe

vom

2 4.

Juli

2024

nur

um

Erlass

der

Rückforderung

(Urk.

11/53

und

Urk.

11/55).

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

3 0.

August

2024

(Urk.

2)

wurde

ausschliesslich

über

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

verfügt.

Soweit

der

Beschwerdeführer

in

der

(ergänzten)

Beschwerde

im

Betreff

Bezug

auf

die

Rückforderung

nimmt,

ist

mangels

eines

entsprechenden

Anfechtungsgegenstandes

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten.

8.

Nach

dem

Ausgeführten

erweist

sich

der

angefochtene

Einspracheentscheid

vom

30.

August

2024

(Urk.

2)

als

rechtens,

was

zur

Abweisung

der

Beschwerde

führt. Der

Einzelrichter

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen,

soweit

darauf

einzutreten

ist. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Unia

Arbeitslosenkasse ,

unter

Beilage

je

einer

Kopie

von

Urk.

14-15/1-3 - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Amt

für

Arbeit

(AFA) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

( Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin HurstGeiger