Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1.
Oktober 2015 bis 30.
Juni
2023
vollzeitlich
als
General
Manager
bei
der
Y.___
GmbH
ange stellt
(Urk.
6
S.
14).
Am
10.
Oktober
2023
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regio nalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Hardturmstrasse
zur
Arbeits vermittlung
an
(Urk.
6
S.
12).
Am
8.
November
2023
(Eingangsdatum)
stellte
sie
Antr a g
zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
November 2023 (Urk.
6 S. 6 ff.).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versi cherte
aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode April
2024 ab dem 1.
Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,
die
Dauer
der
Einstellung
von
vier
Tagen
auf
einen
Tag
zu
reduzie ren
(Urk .
1) .
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13 .
September
2024
schloss
der
Beschwer degegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
worüber
die
Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom
17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE
139
V
524
E.
2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE
124
V
225
E.
6; Urteil des Bundesgerichts C
16/07 vom 22.
Februar 2007 E.
3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
ein deutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE
141
V
365
E.
4.1 mit Hinweis auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 3 .
3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
seinen
Einspracheentscheid
damit,
dass
gemäss
objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___
AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kon tinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26.
Oktober
2023
hingewiesen
worden.
Der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versi cherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbe reitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vor bereitung
auf
Vorstellungsgespräche
auch
weiterhin
um
Arbeit
zu
bemühen.
Indem
die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen
getätigt
habe,
sei
sie
der
ihr
obliegenden
Schadenminderungs pflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu R echt wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vor gaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen (Urk. 2). 3.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhal tenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Ent sprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Ein stelltag. In der Pharma-Medtech - Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stel len neu ausgeschrieben würden (Urk. 1). 3.3
In
seiner
Beschwerdeantwort
ergänzte
der
Beschwerdegegner,
das
von
der
Be schwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein admi nistratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage ver spätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5). 4. 4.1
Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hin gewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).
Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbe mühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Such bemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.
Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewer bungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusam menhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemü hungen
in
den
Zeitraum
vom
18.
bis
29.
April
2024
fallen.
Betreffend
die
Zeit
vom
1.
bis 17.
April sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk.
6 S.
177
f.). 4.2
Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslo senversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht allerdings hinsicht lich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden. 4.3
Wie
die
Versicherte
mehrfach
ausführte,
bereitete
sie
sich
in
der
ersten
Aprilwoche
intensiv auf eine Präsentation im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens (dritte Runde) vor. Am 9.
April 2024 fand die Präsentation statt, wobei die Versi cherte
aufgrund
dessen,
dass
sie
diese
im
Ausland
halten
musste,
den
gesamten
Tag
dafür
aufwendete.
Am
17.
April
2024
fand
wiederum
ein
Bewerbungsgespräch
(vierte
Runde)
statt
(Urk.
6
S.
136
ff.).
Hinzu
kommt,
dass
es
sich
beim
1.
April
2024
ganztags
sowie
beim
15.
April
2024
halbtags
um
Feiertage
handelte.
Unter
Berück sichtigung dieser Umstände kann der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass
sie
erst
am
18.
April
2024
zwei
konkrete
Arbeitsbemühungen
vorwies,
hat
sie
doch
in
der
Zeit
vom
1 .- 17 .
April
2024
zumindest
nach
passenden
Stellenangeboten
gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat
sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewer bungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hinter grund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Such bemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des
Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E.
4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E.
4 sowie
AL.2010.00294 vom 9.
Januar 2012
E. 4). 5.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit
sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1.
Oktober 2015 bis 30.
Juni
2023
vollzeitlich
als
General
Manager
bei
der
Y.___
GmbH
ange stellt
(Urk.
E. 10 Oktober
2023
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regio nalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Hardturmstrasse
zur
Arbeits vermittlung
an
(Urk.
6
S.
12).
Am
8.
November
2023
(Eingangsdatum)
stellte
sie
Antr a g
zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
November 2023 (Urk.
6 S. 6 ff.).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versi cherte
aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode April
2024 ab dem 1.
Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,
die
Dauer
der
Einstellung
von
vier
Tagen
auf
einen
Tag
zu
reduzie ren
(Urk .
1) .
Mit
Beschwerdeantwort
vom
E. 13 .
September
2024
schloss
der
Beschwer degegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
worüber
die
Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom
17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE
139
V
524
E.
2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE
124
V
225
E.
6; Urteil des Bundesgerichts C
16/07 vom 22.
Februar 2007 E.
3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
ein deutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE
141
V
365
E.
4.1 mit Hinweis auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 3 .
3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
seinen
Einspracheentscheid
damit,
dass
gemäss
objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___
AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kon tinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26.
Oktober
2023
hingewiesen
worden.
Der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versi cherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbe reitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vor bereitung
auf
Vorstellungsgespräche
auch
weiterhin
um
Arbeit
zu
bemühen.
Indem
die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen
getätigt
habe,
sei
sie
der
ihr
obliegenden
Schadenminderungs pflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu R echt wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vor gaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen (Urk. 2). 3.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhal tenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Ent sprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Ein stelltag. In der Pharma-Medtech - Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stel len neu ausgeschrieben würden (Urk. 1). 3.3
In
seiner
Beschwerdeantwort
ergänzte
der
Beschwerdegegner,
das
von
der
Be schwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein admi nistratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage ver spätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5). 4. 4.1
Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hin gewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).
Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbe mühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Such bemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.
Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewer bungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusam menhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemü hungen
in
den
Zeitraum
vom
E. 18 April
2024
zwei
konkrete
Arbeitsbemühungen
vorwies,
hat
sie
doch
in
der
Zeit
vom
1 .- 17 .
April
2024
zumindest
nach
passenden
Stellenangeboten
gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat
sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewer bungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hinter grund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Such bemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des
Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E.
4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E.
4 sowie
AL.2010.00294 vom 9.
Januar 2012
E. 4). 5.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit
sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00163
V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom
3. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1.
Oktober 2015 bis 30.
Juni
2023
vollzeitlich
als
General
Manager
bei
der
Y.___
GmbH
ange stellt
(Urk.
6
S.
14).
Am
10.
Oktober
2023
meldete
sich
die
Versicherte
beim
Regio nalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV)
Zürich
Hardturmstrasse
zur
Arbeits vermittlung
an
(Urk.
6
S.
12).
Am
8.
November
2023
(Eingangsdatum)
stellte
sie
Antr a g
zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.
November 2023 (Urk.
6 S. 6 ff.).
Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versi cherte
aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode April
2024 ab dem 1.
Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,
die
Dauer
der
Einstellung
von
vier
Tagen
auf
einen
Tag
zu
reduzie ren
(Urk .
1) .
Mit
Beschwerdeantwort
vom
13 .
September
2024
schloss
der
Beschwer degegner
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
5),
worüber
die
Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom
17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE
139
V
524
E.
2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE
124
V
225
E.
6; Urteil des Bundesgerichts C
16/07 vom 22.
Februar 2007 E.
3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
ein deutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE
141
V
365
E.
4.1 mit Hinweis auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 3 .
3.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
seinen
Einspracheentscheid
damit,
dass
gemäss
objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___
AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kon tinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26.
Oktober
2023
hingewiesen
worden.
Der
Umstand,
dass
die
Beschwerdeführerin
im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versi cherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbe reitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vor bereitung
auf
Vorstellungsgespräche
auch
weiterhin
um
Arbeit
zu
bemühen.
Indem
die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen
getätigt
habe,
sei
sie
der
ihr
obliegenden
Schadenminderungs pflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu R echt wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vor gaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen (Urk. 2). 3.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhal tenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Ent sprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Ein stelltag. In der Pharma-Medtech - Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stel len neu ausgeschrieben würden (Urk. 1). 3.3
In
seiner
Beschwerdeantwort
ergänzte
der
Beschwerdegegner,
das
von
der
Be schwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein admi nistratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage ver spätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5). 4. 4.1
Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hin gewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).
Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbe mühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Such bemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.
Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewer bungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusam menhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemü hungen
in
den
Zeitraum
vom
18.
bis
29.
April
2024
fallen.
Betreffend
die
Zeit
vom
1.
bis 17.
April sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk.
6 S.
177
f.). 4.2
Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslo senversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht allerdings hinsicht lich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden. 4.3
Wie
die
Versicherte
mehrfach
ausführte,
bereitete
sie
sich
in
der
ersten
Aprilwoche
intensiv auf eine Präsentation im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens (dritte Runde) vor. Am 9.
April 2024 fand die Präsentation statt, wobei die Versi cherte
aufgrund
dessen,
dass
sie
diese
im
Ausland
halten
musste,
den
gesamten
Tag
dafür
aufwendete.
Am
17.
April
2024
fand
wiederum
ein
Bewerbungsgespräch
(vierte
Runde)
statt
(Urk.
6
S.
136
ff.).
Hinzu
kommt,
dass
es
sich
beim
1.
April
2024
ganztags
sowie
beim
15.
April
2024
halbtags
um
Feiertage
handelte.
Unter
Berück sichtigung dieser Umstände kann der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass
sie
erst
am
18.
April
2024
zwei
konkrete
Arbeitsbemühungen
vorwies,
hat
sie
doch
in
der
Zeit
vom
1 .- 17 .
April
2024
zumindest
nach
passenden
Stellenangeboten
gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat
sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewer bungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hinter grund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Such bemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des
Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E.
4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E.
4 sowie
AL.2010.00294 vom 9.
Januar 2012
E. 4). 5.
Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit
sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller