opencaselaw.ch

AL.2024.00163

Einstellung in der Anspruchsberechtigung für vier Tage wegen fehlender Kontinuität der Arbeitsbemühungen zu Unrecht erfolgt, Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2024-12-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1.

Oktober 2015 bis 30.

Juni

2023

vollzeitlich

als

General

Manager

bei

der

Y.___

GmbH

ange stellt

(Urk.

6

S.

14).

Am

10.

Oktober

2023

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regio nalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Hardturmstrasse

zur

Arbeits vermittlung

an

(Urk.

6

S.

12).

Am

8.

November

2023

(Eingangsdatum)

stellte

sie

Antr a g

zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.

November 2023 (Urk.

6 S. 6 ff.).

Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versi cherte

aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode April

2024 ab dem 1.

Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,

die

Dauer

der

Einstellung

von

vier

Tagen

auf

einen

Tag

zu

reduzie ren

(Urk .

1) .

Mit

Beschwerdeantwort

vom

13 .

September

2024

schloss

der

Beschwer degegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

worüber

die

Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom

17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE

139

V

524

E.

2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE

124

V

225

E.

6; Urteil des Bundesgerichts C

16/07 vom 22.

Februar 2007 E.

3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

ein deutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE

141

V

365

E.

4.1 mit Hinweis auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 3 .

3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

seinen

Einspracheentscheid

damit,

dass

gemäss

objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___

AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kon tinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26.

Oktober

2023

hingewiesen

worden.

Der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versi cherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbe reitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vor bereitung

auf

Vorstellungsgespräche

auch

weiterhin

um

Arbeit

zu

bemühen.

Indem

die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen

getätigt

habe,

sei

sie

der

ihr

obliegenden

Schadenminderungs pflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu R echt wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vor gaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhal tenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Ent sprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Ein stelltag. In der Pharma-Medtech - Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stel len neu ausgeschrieben würden (Urk. 1). 3.3

In

seiner

Beschwerdeantwort

ergänzte

der

Beschwerdegegner,

das

von

der

Be schwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein admi nistratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage ver spätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5). 4. 4.1

Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hin gewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).

Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbe mühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Such bemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.

Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewer bungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusam menhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemü hungen

in

den

Zeitraum

vom

18.

bis

29.

April

2024

fallen.

Betreffend

die

Zeit

vom

1.

bis 17.

April sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk.

6 S.

177

f.). 4.2

Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslo senversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht allerdings hinsicht lich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden. 4.3

Wie

die

Versicherte

mehrfach

ausführte,

bereitete

sie

sich

in

der

ersten

Aprilwoche

intensiv auf eine Präsentation im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens (dritte Runde) vor. Am 9.

April 2024 fand die Präsentation statt, wobei die Versi cherte

aufgrund

dessen,

dass

sie

diese

im

Ausland

halten

musste,

den

gesamten

Tag

dafür

aufwendete.

Am

17.

April

2024

fand

wiederum

ein

Bewerbungsgespräch

(vierte

Runde)

statt

(Urk.

6

S.

136

ff.).

Hinzu

kommt,

dass

es

sich

beim

1.

April

2024

ganztags

sowie

beim

15.

April

2024

halbtags

um

Feiertage

handelte.

Unter

Berück sichtigung dieser Umstände kann der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass

sie

erst

am

18.

April

2024

zwei

konkrete

Arbeitsbemühungen

vorwies,

hat

sie

doch

in

der

Zeit

vom

1 .- 17 .

April

2024

zumindest

nach

passenden

Stellenangeboten

gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat

sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewer bungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hinter grund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Such bemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des

Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E.

4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E.

4 sowie

AL.2010.00294 vom 9.

Januar 2012

E. 4). 5.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit

sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1.

Oktober 2015 bis 30.

Juni

2023

vollzeitlich

als

General

Manager

bei

der

Y.___

GmbH

ange stellt

(Urk.

E. 6 S.

14).

Am

E. 10 Oktober

2023

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regio nalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Hardturmstrasse

zur

Arbeits vermittlung

an

(Urk.

6

S.

12).

Am

8.

November

2023

(Eingangsdatum)

stellte

sie

Antr a g

zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.

November 2023 (Urk.

6 S. 6 ff.).

Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versi cherte

aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode April

2024 ab dem 1.

Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,

die

Dauer

der

Einstellung

von

vier

Tagen

auf

einen

Tag

zu

reduzie ren

(Urk .

1) .

Mit

Beschwerdeantwort

vom

E. 13 .

September

2024

schloss

der

Beschwer degegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

worüber

die

Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom

17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE

139

V

524

E.

2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE

124

V

225

E.

6; Urteil des Bundesgerichts C

16/07 vom 22.

Februar 2007 E.

3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

ein deutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE

141

V

365

E.

4.1 mit Hinweis auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 3 .

3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

seinen

Einspracheentscheid

damit,

dass

gemäss

objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___

AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kon tinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26.

Oktober

2023

hingewiesen

worden.

Der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versi cherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbe reitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vor bereitung

auf

Vorstellungsgespräche

auch

weiterhin

um

Arbeit

zu

bemühen.

Indem

die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen

getätigt

habe,

sei

sie

der

ihr

obliegenden

Schadenminderungs pflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu R echt wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vor gaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhal tenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Ent sprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Ein stelltag. In der Pharma-Medtech - Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stel len neu ausgeschrieben würden (Urk. 1). 3.3

In

seiner

Beschwerdeantwort

ergänzte

der

Beschwerdegegner,

das

von

der

Be schwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein admi nistratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage ver spätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5). 4. 4.1

Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hin gewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).

Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbe mühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Such bemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.

Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewer bungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusam menhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemü hungen

in

den

Zeitraum

vom

E. 18 April

2024

zwei

konkrete

Arbeitsbemühungen

vorwies,

hat

sie

doch

in

der

Zeit

vom

1 .- 17 .

April

2024

zumindest

nach

passenden

Stellenangeboten

gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat

sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewer bungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hinter grund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Such bemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des

Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E.

4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E.

4 sowie

AL.2010.00294 vom 9.

Januar 2012

E. 4). 5.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit

sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00163

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin R. Müller Urteil vom

3. Dezember 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, war zuletzt vom 1.

Oktober 2015 bis 30.

Juni

2023

vollzeitlich

als

General

Manager

bei

der

Y.___

GmbH

ange stellt

(Urk.

6

S.

14).

Am

10.

Oktober

2023

meldete

sich

die

Versicherte

beim

Regio nalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV)

Zürich

Hardturmstrasse

zur

Arbeits vermittlung

an

(Urk.

6

S.

12).

Am

8.

November

2023

(Eingangsdatum)

stellte

sie

Antr a g

zum Bezug auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1.

November 2023 (Urk.

6 S. 6 ff.).

Mit Verfügung vom 4. Juni 2024 stellte das Amt für Arbeit (AFA) die Versi cherte

aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode April

2024 ab dem 1.

Mai 2024 für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 6 S. 165 f.). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6 S. 136 ff.) wies das AFA mit Ein spracheentscheid vom 9. Juli 2024 ab (Urk. 6 S. 129 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren,

die

Dauer

der

Einstellung

von

vier

Tagen

auf

einen

Tag

zu

reduzie ren

(Urk .

1) .

Mit

Beschwerdeantwort

vom

13 .

September

2024

schloss

der

Beschwer degegner

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

5),

worüber

die

Beschwerdeführerin

mit Verfügung vom

17. September 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozi alversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht. 2.2

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumut bare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE

139

V

524

E.

2.1.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.1; Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2018 vom 14. November 2018 E. 3.3).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE

124

V

225

E.

6; Urteil des Bundesgerichts C

16/07 vom 22.

Februar 2007 E.

3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

ein deutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (BGE

141

V

365

E.

4.1 mit Hinweis auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genü gend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. auch Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dürfen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bishe rigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 2.3

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung [ AVIV ]). 3 .

3.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

seinen

Einspracheentscheid

damit,

dass

gemäss

objektiver Datenlage im Monat April 2024 Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung erst ab dem 18. April 2024 erfolgt seien. Selbst unter Berücksichtigung der am 16. April 2024 erfolgten Kontaktanfrage an die Firma Z.___

AG, welche keine ordentliche Bewerbung darstelle, seien in der ersten Hälfte des Monats April 2024 keine Arbeitsbemühungen im Sinne einer ordentlichen Bewerbung getätigt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich kon tinuierlich um Stellen zu bemühen. Darauf sei sie bereits am Erstgespräch vom 26.

Oktober

2023

hingewiesen

worden.

Der

Umstand,

dass

die

Beschwerdeführerin

im April 2024 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe, vermöge die in der ersten Hälfte desselben Monats fehlenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Solange keine rechtsverbindliche Anstellung vorhanden sei, müssten sich Versi cherte weiterhin intensiv und gezielt um eine neue Anstellung bemühen. Zwar sei es verständlich, dass die Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche mit Vorbe reitung eines Business-Cases einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringe. Angesichts der bestehenden Arbeitslosigkeit hätten der Beschwerdeführerin aber genügend zeitliche Ressourcen zur Verfügung gestanden, um sich neben der Vor bereitung

auf

Vorstellungsgespräche

auch

weiterhin

um

Arbeit

zu

bemühen.

Indem

die Beschwerdeführerin in der ersten Hälfte des Monats April 2024 und damit während eines wesentlichen Teils des Monats ohne entschuldbaren Grund keine Arbeitsbemühungen

getätigt

habe,

sei

sie

der

ihr

obliegenden

Schadenminderungs pflicht nicht genügend nachgekommen. Entsprechend sei sie zu R echt wegen ungenügender Arbeitsbemühungen im April 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Die Dauer der Einstellung von vier Tagen entspreche den Vor gaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) und berücksichtige die kon kreten Umstände angemessen (Urk. 2). 3.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012 geltend, bei erstmalig nur knapp verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen einer sich bis anhin tadellos verhal tenden Versicherten rechtfertige sich eine Abweichung vom Einstellraster. Ent sprechend beantragte sie die Reduktion des Strafmasses von vier auf einen Ein stelltag. In der Pharma-Medtech - Branche sei es realistisch, dass während eines Zeitintervalls von 13 Arbeitstagen keine ihrer Qualifikation entsprechenden Stel len neu ausgeschrieben würden (Urk. 1). 3.3

In

seiner

Beschwerdeantwort

ergänzte

der

Beschwerdegegner,

das

von

der

Be schwerdeführerin genannte Bundesgerichtsurteil betreffe einen Fall genügender Arbeitsbemühungen, welche nicht innert Frist eingereicht worden seien. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht wiege deutlich schwerer als ein admi nistratives Versehen, wie das erstmalige und versehentlich nur wenige Tage ver spätete Einreichen des Nachweises von an sich genügenden Arbeitsbemühungen (Urk. 5). 4. 4.1

Durch die Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des ersten Beratungsgesprächs am 26. Oktober 2023 durch ihre RAV-Beraterin darauf hin gewiesen wurde, sie habe je Kontrollperiode mindestens acht bis zehn geeignete Arbeitsbemühungen kontinuierlich über den Monat verteilt nachzuweisen (Urk. 6 S. 67).

Für die Kontrollperiode April 2024 wies die Beschwerdeführerin neun Arbeitsbe mühungen nach (Urk. 6 S. 177 f.), womit sich in quantitativer Hinsicht ihre Such bemühungen unbestrittenermassen als ausreichend erwiesen. Auch in qualitativer Hinsicht wurde von Seiten des Beschwerdegegners nicht geltend gemacht, dass diese nicht zu genügen vermochten.

Der Beschwerdegegner bemängelte jedoch die mangelnde Kontinuität der Bewer bungen. Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist in diesem Zusam menhang, dass die neun von der Beschwerdeführerin aufgeführten Arbeitsbemü hungen

in

den

Zeitraum

vom

18.

bis

29.

April

2024

fallen.

Betreffend

die

Zeit

vom

1.

bis 17.

April sind keine Arbeitsbemühungen dokumentiert (Urk.

6 S.

177

f.). 4.2

Versicherte haben sich praxisgemäss so zu verhalten, wie wenn es die Arbeitslo senversicherung nicht gäbe. Dazu gehört, dass sie sich regelmässig um Stellen bewerben müssen. Im Urteil C 319/02 vom 4. Juni 2003 E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006 E. 3.2) entschied das Bundesgericht allerdings hinsicht lich der Kontinuität der Arbeitsbemühungen, dass von der versicherten Person nicht ohne Weiteres verlangt werden könne, dass sie ihre Bewerbungen über die gesamte Kontrollperiode verteile. Bei schriftlichen Stellenbewerbungen erscheine es vielmehr als vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu verfassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenaus schreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen normalerweise relativ lange dauern würden. 4.3

Wie

die

Versicherte

mehrfach

ausführte,

bereitete

sie

sich

in

der

ersten

Aprilwoche

intensiv auf eine Präsentation im Rahmen eines laufenden Bewerbungsverfahrens (dritte Runde) vor. Am 9.

April 2024 fand die Präsentation statt, wobei die Versi cherte

aufgrund

dessen,

dass

sie

diese

im

Ausland

halten

musste,

den

gesamten

Tag

dafür

aufwendete.

Am

17.

April

2024

fand

wiederum

ein

Bewerbungsgespräch

(vierte

Runde)

statt

(Urk.

6

S.

136

ff.).

Hinzu

kommt,

dass

es

sich

beim

1.

April

2024

ganztags

sowie

beim

15.

April

2024

halbtags

um

Feiertage

handelte.

Unter

Berück sichtigung dieser Umstände kann der Versicherten nicht zum Nachteil gereichen, dass

sie

erst

am

18.

April

2024

zwei

konkrete

Arbeitsbemühungen

vorwies,

hat

sie

doch

in

der

Zeit

vom

1 .- 17 .

April

2024

zumindest

nach

passenden

Stellenangeboten

gesucht und Vorbereitungen dafür getroffen, sich bewerben zu können. So hat

sie denn bis Ende Monat unbestrittenermassen genügend Bewer bungen getätigt, die auch die geforderte Qualität aufwiesen. Ihr Verhalten kann vor diesem Hinter grund insgesamt nicht als schuldhaft qualifiziert werden, zumal dadurch – nicht zuletzt auch dank der Bewerbungsfristen – der eigentliche Zweck der Such bemühungen nicht vereitelt worden ist (vgl. in diesem Sinne auch die Urteile des

Sozialversicherungsgerichts AL.2018.00217 vom 21. November 2019 E.

4.3, AL.2016.00230 vom 25. Januar 2018 E. 3.3, AL.2015.00002 vom 29. Juni 2016 E.

4 sowie

AL.2010.00294 vom 9.

Januar 2012

E. 4). 5.

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Unrecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt, da kein sanktionswürdiges Verhalten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vorliegt. Dementsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) aufzuheben. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 9. Juli 2024 aufgehoben wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco - Direktion für Arbeit

sowie an: - Arbeitslosenkasse 01 000 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin CurigerR. Müller