Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1993, war von August 2011 bis Ende Oktober 2013 als Montage- Elektro installateur in Ausbildung bei der Y.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte mit der Begründung
„ falsche Berufswahl “ von sich aus gekündigt (vgl. Urk. 11/22). Am 28. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/21) u nd am 14. November 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/20).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. September 2014 wegen ungenügenden persön lichen Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberech tigung ein (Urk. 11/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/8) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 11/9). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. Januar 2015, ergänzt am
18. Februar 2015, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung sei abzusehen ( Urk. 1, Urk. 7). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu b emühen. Diese Verknüpfung soll a rbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner führte zu seinem Entscheid aus, für die Kontrollperiode August 2014 habe der Beschwerdeführer mit insgesamt 14 Stellenbewerbungen in quantitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen unternommen. Die Suchbemühungen beträfen allerdings nur die Zeit ab dem 21. August 2014. Davor habe der Beschwe rdeführer im betreffenden Monat keine Suchbemühun gen nachgewiesen. Suchbemühungen müssten jedoch regelmässig und über den ganzen Monat verteilt erfolgen. Andernfalls müssten die Bemühungen als qua litativ mangelhaft bezeichnet werden. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Diesen Standpunkt bekräftigte der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme des Beschwerde - geg ners habe er sich intensiv um Stellen bemüht. Dies belegten seine Such - bemühungen und auch der Umstand, dass er Zwischenverdiensttätig keiten ausgeübt habe. Auf den Februar 2014 entfielen insgesamt 22 Bewerbun gen. Sein Berater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) attestiere ihm auch für den Monat Januar 2015 eine intensive Stellensuche. Bis zum 3 1. Juli 2014 habe er temporär beim Verein Z.___ gearbeitet. Am 4. August 2014 habe er über die A.___ eine befristete Stelle als Elektromonteur antreten können. Aus diesem Anstellungsverhältnis habe sich indessen ein Rechtsstreit entwickelt. Im August 2014 habe er eine weitere Zwi schenverdiensttätigkeit bei der B.___ ausgeübt. Auch im September 2014 habe er zwei Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Damit sei er insgesamt seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die Qualität seiner Bemühungen könne nicht ungenügend gewesen sein, ansonsten er nicht immer wieder eine Zwischenverdiensttätigkeit hätte antreten können. In der Zwischenzeit habe er nicht nur eine feste Anstellung, sondern auch wieder eine Lehrstelle gefunden. Diese könne er im Februar 2015 antreten (Urk. 7 S. 2 f.). 4. 4.1
Für den August 2014 wies der Beschwerdeführer insgesamt 14 Such - bemühungen nach ( Urk. 11/6) . Neun Bewerbungen erfolgten schriftlich, drei mündlich und bezüglich weiteren zwei Bewerbungen ist über deren Form nichts vermerkt . Quantitativ sind die Suchbemühungen unbestrittenermassen aus - reichend (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ) . Auch die Form der Suchbemühungen beanstandete der Beschwerdegegner nicht. Qualitative Mängel liegen für den Beschwerdegegner aus anderen Gründen vor. Die Suchbemühungen erfolgten
nicht gleichmässig über den gesamten Monat ver teilt, sondern erst ab dem 21. August 201 4. 4.2
Im Urteil vom C 319/02 vom 4. Juni 2003, E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006, E. 3.2) hat das Bundesgericht hinsichtlich der Kontinu ität der Arbeitsbemühungen entschieden, dass vom Versicherten nicht ohne weiteres verlangt werden kann , dass er seine Bewerbungen über die gesamte Kontroll - periode verteilt . Bei schriftlic hen Stellenbewerbungen ist es durchaus vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu ver fassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen norm alerweise relativ lange dauern. Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit den Bewer bungen holte der Beschwerdegegner keine Erkundigungen ein. Der Vorwurf des Beschwerdegegners erweist sich damit als zu pauschal. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, das heisst in den Wochen 32 und 33 ( 4. bis und 1 7. August 2014) nachweislich eine Zwischenverdiensttätigkeit aus geübt hat und nebenbei intensiv auch mit der Suche nach einer neuen Lehrstelle beschäftigt war. Die Zwischenverdiensttätigkeit ist belegt ( Urk. 8/6) und kam im Beratungsgespräch vom 2 5. August 2014 zur Sprache. Thema dieses Gesprächs war ebenfalls die Lehrstellensuche (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll; Urk. 11/16 S. 5) . Zweifel an den entsprechenden Angaben des Beschwerdefüh rers sind im Protokoll keine vermerkt. 4.3
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer insgesamt genügend und ansonsten in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstandende Bewerbungen getätigt hat, ver mag der Umstand, dass bis zum 2 1. August 2014 keine Stellenbewerbungen er folgten , dem Beschwerdeführer einstellungsrechtlich nicht zum Nachteil zu gereichen. Dies sah zunächst auch der für den Beschwerdeführer zuständige Berater des RAV so. Im Beratungsprotokoll findet sich der Vermerk zum Bera tungstermin vom 2 9. September 2014, bezüglich Kontinuität der Bewerbungen wolle er zugunsten einer blossen Verwarnung von einer Meldung noch absehen und mit dem Beschwerdeführer die Vereinbarung treffen, dass dieser pro Woche zwei bis drei Suchbemühungen tätige (Urk. 11/16 S. 5). Nicht entscheidend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 nur insgesamt drei Such bemühungen
nachgewiesen hat (vgl. Urk. 11/17). Eine Einstellung deswegen erfolgte soweit aktenkundig nicht.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem G esagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwer d e wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 329120209 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 0. Dezember 2014 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode August 2014 auch in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühungen nachgewie sen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde C.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia (Zahlstelle 723) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1993, war von August 2011 bis Ende Oktober 2013 als Montage- Elektro installateur in Ausbildung bei der Y.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte mit der Begründung
„ falsche Berufswahl “ von sich aus gekündigt (vgl. Urk. 11/22). Am 28. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/21) u nd am 14. November 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/20).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. September 2014 wegen ungenügenden persön lichen Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberech tigung ein (Urk. 11/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/8) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ab ( Urk.
E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. Januar 2015, ergänzt am
18. Februar 2015, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung sei abzusehen ( Urk. 1, Urk. 7). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu b emühen. Diese Verknüpfung soll a rbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1).
E. 2.2 Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
E. 2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner führte zu seinem Entscheid aus, für die Kontrollperiode August 2014 habe der Beschwerdeführer mit insgesamt 14 Stellenbewerbungen in quantitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen unternommen. Die Suchbemühungen beträfen allerdings nur die Zeit ab dem 21. August 2014. Davor habe der Beschwe rdeführer im betreffenden Monat keine Suchbemühun gen nachgewiesen. Suchbemühungen müssten jedoch regelmässig und über den ganzen Monat verteilt erfolgen. Andernfalls müssten die Bemühungen als qua litativ mangelhaft bezeichnet werden. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Diesen Standpunkt bekräftigte der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme des Beschwerde - geg ners habe er sich intensiv um Stellen bemüht. Dies belegten seine Such - bemühungen und auch der Umstand, dass er Zwischenverdiensttätig keiten ausgeübt habe. Auf den Februar 2014 entfielen insgesamt 22 Bewerbun gen. Sein Berater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) attestiere ihm auch für den Monat Januar 2015 eine intensive Stellensuche. Bis zum 3 1. Juli 2014 habe er temporär beim Verein Z.___ gearbeitet. Am 4. August 2014 habe er über die A.___ eine befristete Stelle als Elektromonteur antreten können. Aus diesem Anstellungsverhältnis habe sich indessen ein Rechtsstreit entwickelt. Im August 2014 habe er eine weitere Zwi schenverdiensttätigkeit bei der B.___ ausgeübt. Auch im September 2014 habe er zwei Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Damit sei er insgesamt seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die Qualität seiner Bemühungen könne nicht ungenügend gewesen sein, ansonsten er nicht immer wieder eine Zwischenverdiensttätigkeit hätte antreten können. In der Zwischenzeit habe er nicht nur eine feste Anstellung, sondern auch wieder eine Lehrstelle gefunden. Diese könne er im Februar 2015 antreten (Urk.
E. 4 Auflage, Zürich 2013, S. 104).
E. 4.1 Für den August 2014 wies der Beschwerdeführer insgesamt 14 Such - bemühungen nach ( Urk. 11/6) . Neun Bewerbungen erfolgten schriftlich, drei mündlich und bezüglich weiteren zwei Bewerbungen ist über deren Form nichts vermerkt . Quantitativ sind die Suchbemühungen unbestrittenermassen aus - reichend (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ) . Auch die Form der Suchbemühungen beanstandete der Beschwerdegegner nicht. Qualitative Mängel liegen für den Beschwerdegegner aus anderen Gründen vor. Die Suchbemühungen erfolgten
nicht gleichmässig über den gesamten Monat ver teilt, sondern erst ab dem 21. August 201 4.
E. 4.2 Im Urteil vom C 319/02 vom 4. Juni 2003, E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006, E. 3.2) hat das Bundesgericht hinsichtlich der Kontinu ität der Arbeitsbemühungen entschieden, dass vom Versicherten nicht ohne weiteres verlangt werden kann , dass er seine Bewerbungen über die gesamte Kontroll - periode verteilt . Bei schriftlic hen Stellenbewerbungen ist es durchaus vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu ver fassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen norm alerweise relativ lange dauern. Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit den Bewer bungen holte der Beschwerdegegner keine Erkundigungen ein. Der Vorwurf des Beschwerdegegners erweist sich damit als zu pauschal. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, das heisst in den Wochen 32 und 33 ( 4. bis und 1 7. August 2014) nachweislich eine Zwischenverdiensttätigkeit aus geübt hat und nebenbei intensiv auch mit der Suche nach einer neuen Lehrstelle beschäftigt war. Die Zwischenverdiensttätigkeit ist belegt ( Urk. 8/6) und kam im Beratungsgespräch vom 2 5. August 2014 zur Sprache. Thema dieses Gesprächs war ebenfalls die Lehrstellensuche (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll; Urk. 11/16 S. 5) . Zweifel an den entsprechenden Angaben des Beschwerdefüh rers sind im Protokoll keine vermerkt.
E. 4.3 Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer insgesamt genügend und ansonsten in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstandende Bewerbungen getätigt hat, ver mag der Umstand, dass bis zum 2 1. August 2014 keine Stellenbewerbungen er folgten , dem Beschwerdeführer einstellungsrechtlich nicht zum Nachteil zu gereichen. Dies sah zunächst auch der für den Beschwerdeführer zuständige Berater des RAV so. Im Beratungsprotokoll findet sich der Vermerk zum Bera tungstermin vom 2 9. September 2014, bezüglich Kontinuität der Bewerbungen wolle er zugunsten einer blossen Verwarnung von einer Meldung noch absehen und mit dem Beschwerdeführer die Vereinbarung treffen, dass dieser pro Woche zwei bis drei Suchbemühungen tätige (Urk. 11/16 S. 5). Nicht entscheidend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 nur insgesamt drei Such bemühungen
nachgewiesen hat (vgl. Urk. 11/17). Eine Einstellung deswegen erfolgte soweit aktenkundig nicht.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem G esagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwer d e wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 329120209 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 0. Dezember 2014 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode August 2014 auch in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühungen nachgewie sen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde C.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia (Zahlstelle 723) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm
E. 7 S. 2 f.). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2015.00002
I. Kammer Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
29. Juni 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde C.___ Soziales C.___ gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1993, war von August 2011 bis Ende Oktober 2013 als Montage- Elektro installateur in Ausbildung bei der Y.___ angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte der Versicherte mit der Begründung
„ falsche Berufswahl “ von sich aus gekündigt (vgl. Urk. 11/22). Am 28. Oktober 2013 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 11/21) u nd am 14. November 2013 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 11/20).
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten ab 1. September 2014 wegen ungenügenden persön lichen Arbeitsbemühungen für die Dauer von 4 Tagen in der Anspruchsberech tigung ein (Urk. 11/7). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/8) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2014 ab ( Urk. 2 = Urk. 11/9). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 7. Januar 2015, ergänzt am
18. Februar 2015, Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der ange fochtene Entscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung sei abzusehen ( Urk. 1, Urk. 7). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2015 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu b emühen. Diese Verknüpfung soll a rbeitslose Personen zur Stellensuche anhalten und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosen versicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt werden (vgl. BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 2.2
Bei der Beurteilung de r Frage, ob sich eine versicher te Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sonder n auch die Qualität ihrer Bewer bungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweis en ). Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität der selben ( BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 3.1 ). Die Ar beitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Per son hat, eine Stelle zu finden ( vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
4. Auflage, Zürich 2013, S. 104). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittelschwerem und 31
bis 60 Tag e bei schwerem Verschulden ( Art. 45 Abs. 3 AVIV). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner führte zu seinem Entscheid aus, für die Kontrollperiode August 2014 habe der Beschwerdeführer mit insgesamt 14 Stellenbewerbungen in quantitativer Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen unternommen. Die Suchbemühungen beträfen allerdings nur die Zeit ab dem 21. August 2014. Davor habe der Beschwe rdeführer im betreffenden Monat keine Suchbemühun gen nachgewiesen. Suchbemühungen müssten jedoch regelmässig und über den ganzen Monat verteilt erfolgen. Andernfalls müssten die Bemühungen als qua litativ mangelhaft bezeichnet werden. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Diesen Standpunkt bekräftigte der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort (Urk. 10 S. 2). 3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Annahme des Beschwerde - geg ners habe er sich intensiv um Stellen bemüht. Dies belegten seine Such - bemühungen und auch der Umstand, dass er Zwischenverdiensttätig keiten ausgeübt habe. Auf den Februar 2014 entfielen insgesamt 22 Bewerbun gen. Sein Berater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) attestiere ihm auch für den Monat Januar 2015 eine intensive Stellensuche. Bis zum 3 1. Juli 2014 habe er temporär beim Verein Z.___ gearbeitet. Am 4. August 2014 habe er über die A.___ eine befristete Stelle als Elektromonteur antreten können. Aus diesem Anstellungsverhältnis habe sich indessen ein Rechtsstreit entwickelt. Im August 2014 habe er eine weitere Zwi schenverdiensttätigkeit bei der B.___ ausgeübt. Auch im September 2014 habe er zwei Zwischenverdiensttätigkeiten ausgeübt. Damit sei er insgesamt seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die Qualität seiner Bemühungen könne nicht ungenügend gewesen sein, ansonsten er nicht immer wieder eine Zwischenverdiensttätigkeit hätte antreten können. In der Zwischenzeit habe er nicht nur eine feste Anstellung, sondern auch wieder eine Lehrstelle gefunden. Diese könne er im Februar 2015 antreten (Urk. 7 S. 2 f.). 4. 4.1
Für den August 2014 wies der Beschwerdeführer insgesamt 14 Such - bemühungen nach ( Urk. 11/6) . Neun Bewerbungen erfolgten schriftlich, drei mündlich und bezüglich weiteren zwei Bewerbungen ist über deren Form nichts vermerkt . Quantitativ sind die Suchbemühungen unbestrittenermassen aus - reichend (vgl. auch BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2 ) . Auch die Form der Suchbemühungen beanstandete der Beschwerdegegner nicht. Qualitative Mängel liegen für den Beschwerdegegner aus anderen Gründen vor. Die Suchbemühungen erfolgten
nicht gleichmässig über den gesamten Monat ver teilt, sondern erst ab dem 21. August 201 4. 4.2
Im Urteil vom C 319/02 vom 4. Juni 2003, E. 4.2 (bestätigt im Urteil C 6/05 vom 6. März 2006, E. 3.2) hat das Bundesgericht hinsichtlich der Kontinu ität der Arbeitsbemühungen entschieden, dass vom Versicherten nicht ohne weiteres verlangt werden kann , dass er seine Bewerbungen über die gesamte Kontroll - periode verteilt . Bei schriftlic hen Stellenbewerbungen ist es durchaus vernünftig, die Bewerbungen konzentriert an einigen Tagen im Monat zu ver fassen, unter Berücksichtigung des Erscheinens der Stellenausschreibungen in den Zeitungen sowie des Umstandes, dass die Bewerbungsfristen norm alerweise relativ lange dauern. Zu den Einzelheiten im Zusammenhang mit den Bewer bungen holte der Beschwerdegegner keine Erkundigungen ein. Der Vorwurf des Beschwerdegegners erweist sich damit als zu pauschal. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit, das heisst in den Wochen 32 und 33 ( 4. bis und 1 7. August 2014) nachweislich eine Zwischenverdiensttätigkeit aus geübt hat und nebenbei intensiv auch mit der Suche nach einer neuen Lehrstelle beschäftigt war. Die Zwischenverdiensttätigkeit ist belegt ( Urk. 8/6) und kam im Beratungsgespräch vom 2 5. August 2014 zur Sprache. Thema dieses Gesprächs war ebenfalls die Lehrstellensuche (Prozessorientiertes Beratungsprotokoll; Urk. 11/16 S. 5) . Zweifel an den entsprechenden Angaben des Beschwerdefüh rers sind im Protokoll keine vermerkt. 4.3
Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer insgesamt genügend und ansonsten in qualitativer Hinsicht nicht zu beanstandende Bewerbungen getätigt hat, ver mag der Umstand, dass bis zum 2 1. August 2014 keine Stellenbewerbungen er folgten , dem Beschwerdeführer einstellungsrechtlich nicht zum Nachteil zu gereichen. Dies sah zunächst auch der für den Beschwerdeführer zuständige Berater des RAV so. Im Beratungsprotokoll findet sich der Vermerk zum Bera tungstermin vom 2 9. September 2014, bezüglich Kontinuität der Bewerbungen wolle er zugunsten einer blossen Verwarnung von einer Meldung noch absehen und mit dem Beschwerdeführer die Vereinbarung treffen, dass dieser pro Woche zwei bis drei Suchbemühungen tätige (Urk. 11/16 S. 5). Nicht entscheidend ist im Übrigen, dass der Beschwerdeführer im Juli 2014 nur insgesamt drei Such bemühungen
nachgewiesen hat (vgl. Urk. 11/17). Eine Einstellung deswegen erfolgte soweit aktenkundig nicht.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem G esagten in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwer d e wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 329120209 des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 1 0. Dezember 2014 aufge hoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode August 2014 auch in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühungen nachgewie sen hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde C.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia (Zahlstelle 723) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber SpitzWilhelm