Sachverhalt
1. 1.1
Die 1973 geborene X.___ war seit dem
1. Oktober 2006 als Verwaltungs angestellte bzw. stellvertretende Leiterin Abteilung Soziales
bei der Gemeinde verwaltung Y.___
angestellt , wobei das Arbeitspensum per 3 1. März 2022 aufgrund anhaltender Krankheit ( i.d.R. 45%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt seit mindestens 1. April 2022, vgl. etwa
Urk. 8/28, Urk. 8/48, Urk. 8/67, Urk. 8/97, Urk. 8/170, Urk. 8/188-189, Urk. 8/211, Urk. 8/221-222, Urk. 8/224, Urk. 8/240 , Urk. 8/ 315 , Urk. 7/28 und Urk. 7/91 ) von der Arbeitgeberin von 80 % auf 55 % reduziert wurde
( Urk. 8/53-58 und Urk. 8/ 317 ).
Die Versicherte beantragte am 9. März 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2022 für ein Teilzeitpensum von 55 % mit Verweis auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosen- gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 8/288-291 ). Ihr wurden in der Folge Taggelder bei einem versicherten Verdienst von Fr. 6'525.-- ausgerichtet ( vgl. etwa Urk. 8/254 ). Am
24. April 2023 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Gemeindeverwaltung Y.___ auf den 31. Juli 2023 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/130-131). Per 3 1. Juli 2023 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 8/98 ). 1.2
Am 2 7. November 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Rüti erneut zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 2 9. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 202 3 für ein Teilzeitpensum von 55 %
mit Verweis auf die Vorleistungs pflicht der Arbeitslosen- gegenüber der Invalidenversicherung ( Urk. 8/49 und Urk. 8/53-56 ).
Die Versicherte trat am 1. Januar 2024 eine Anstel lung in einem Pensum von 40 % bei der Z.___ GmbH an (Urk. 8/30-35 ) , das dabei erzielte Einkommen wurde ihr
- bei einem versicherten Verdienst von weiterhin Fr. 6'525.-- - als Zwischenverdienst angerechnet ( Urk. 8/23) . 1.3
Am 1 0. März 2024 ersuchte die Versicherte um Eröffnung einer zweiten Rahmen frist für den Leistungsbezug ab 1. April 2024 ( Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 (Urk. 7/77-79 ) verneinte die Arbeitslosenkasse -
unter Verweis auf einen versicherten Verdienst von Fr. 4'610.-- sowie einen Zwischenverdienst von Fr. 4'819.60 - einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024, dies so lange die Versicherte zu den bisherigen Konditionen in einem Arbeits verhältnis mit der Z.___ G mbH stehe. Die von der Versi cherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 5. Juni 2024
(Urk. 7/73-74 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Berechnung der korrekten Arbeitslosenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 2 5. September 2024 beantragte die Arbeitslosen kasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 ) . Mit Verfügung vom 2 0. August 2025 ( Urk.
11) gewährte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf im Verfahren bislang nicht thematisierte juristische Argumente das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 4. September 2025 vernehmen ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 2 3. September 2025 Stellung ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24 . September 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent s chädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AIVG erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitrags zeit. 1.2
Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung weiteren massge blichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe schäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechen baren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Des Weiteren muss die versicherte Person die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand muss ein Kausalzusammenhang vorlie gen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss. Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist . Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig b ehinderte Person als vermittlungs fähig, wenn ih r bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenver sicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertra gen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein e
b ehinderte Person ,
die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invaliden versicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen versicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungs unfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit von Behinderten ( Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1 f. m.w.H . ). 1.3
Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, das entweder 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes beträgt. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Der versicherte Verdienst wird nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV bemessen. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Lohn der letzten sechs, ausnahmsweise der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug (Abs. 1, 2 und 3 bis ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 1. März 2024 geendet habe. Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2024 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erhoben habe, sei zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden könne. Der theore tische versicherte Verdienst betrage Fr. 4'610.4 0. Die Beschwerdeführerin sei [bis am 3 1. Juli 2023] in einem Pensum von 55 % bei der Gemeinde Y.___ tätig
gewesen . Dass sie seit 2020 zu 45 % arbeitsunfähig sei und in gesundem Zustand zu 80 % arbeiten würde, ändere nichts daran, dass nur der Verdienst versichert sei, auf welchen sie vertraglich einen Anspruch habe. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1. Januar 2024 in einem 40 %-Pensum in einem Arbeitsverhältnis und erziele dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 3'791.40 pro Monat. Der ihr zustehende Lohn sei höher als das ihr zustehende theoretische Arbeitslosen taggeld, womit sie ab dem 1. April 2024 keinen anrechenbaren Verdienstausfall mehr erleide. Es könne deshalb keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin habe entsprechend ab dem 1. April 2024 und mindestens so lange sie unter denselben Konditionen für ihre Arbeitgeberin tätig sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3-4).
Im Laufe des Verfahrens hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest , die Beschwerde führerin habe aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsvoraus setzungen gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und somit auch nicht auf eine Vorleistung gegenüber der Invalidenversicherung. Die weiteren in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgelisteten Anspruchsvoraussetzungen müssten deshalb nicht näher geprüft werden. Im Übrigen handle es sich bei der Vorleistung um eine Übergangslösung
( Urk. 16 ) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), bei länger dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung best e he eine Vorleistungs pflicht der Arbeitslosenvers i cherung, wenn die ver s icherte Person nicht offensicht lich v ermittlungsunfähig sei. Die Vorleistungspflicht halte an, bis das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Es bestehe Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheit lichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könne, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung suche und bereit sei, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzu treten
(S. 3-5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund teilweiser Arbeitsun fähigkeit weniger Lohn habe beziehen können, ändere nichts daran, dass ihr Ein kommen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung auch für die neue Rahmenfrist relevant sei. Unabhängig davon sei die Höhe der Taggeldleistungen mit Fr. 4'610.-- falsch berechnet. Sie habe lediglich in einem einzelnen Monat so viel verdient. Hier wäre auf den durchschnittlichen Verdienst abzustellen (S. 6).
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergänzte die Beschwerde führeri n , sie weise mindestens 19 Monate beitragspflichtige Beschäftigung inner halb der Beitragsrahmenfrist auf und habe damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten deutlich erfüllt. Mit ihrem Arbeitgeberwechsel liege zudem eine neue Erwerbssituation vor, die einen eigenständigen Verdienstausfall begründe ( Urk. 12 S. 1-2). 3. 3.1
Wie bereits dargelegt, galt d ie Beschwerdeführer in in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2022 bis 3 1. März 202 4 gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig. Da ihr Pensum per 3 1. März 2022 aufgrund anhaltender Krankheit (i.d.R. 45%ige Arbeitsunfähigkeit) bei der bisherigen Arbeitgeberin von 80 % auf 55 % reduziert wurde, wurde sie als teilarbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG qualifiziert und aufgrund des tieferen Einkommens ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall aner kannt . Die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG war infolge der vorher 8 0%igen Erwerbstä tigkeit erfüllt. Aufgrund der andauernden Unsicherheit über die Zuord nung der definitiven Leistungspflicht in diesem Zeitraum (Schwebezustand) erbrachte die Beschwerdegegnerin
bis am 3 1. März 2024 Vorleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (unterbrochen vom 1. August 2023 [Ende Arbeits verhältnis bei der bisherigen Arbeitgeberin und Abmeldung von der Arbeitsver mittlung] bis 3 0. November 2023 [erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung]) . Die Beschwerdeführerin trat am 1. Januar 2024 eine neue Anstellung in einem Pensum von 40 % an und ersuchte a m 1 0. März 2024 um Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. April 2024 ( Urk. 8/30-35 und Urk. 7/117 -120 ) . 3.2 3.2.1
Für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, gelten wie bereits dargelegt erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht ( Art. 9 Abs. 4 AVIG). Soll sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug - wie vorliegend - unmittelbar an die alte anschliessen, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraus setzungen stattfindet. So hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.1). 3.2.2
Die Beschwerdeführerin war in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu 55 % arbeits- und vermittlungsfähig und in diesem Pensum auch erwerbstätig (bzw. - unterbrochen vom 1. August bis 3 1. Dezember 2023 - ab 1. Januar 2024 zu 40 % ) . Bei Personen, die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Teilzeitbe schäftigung hatten, die sie in der sich daran anschliessenden Bezugsrahmenfrist weiterführen, muss die Beitragszeit beziehungsweise der Befreiungsgrund nach der Rechtsprechung für denjenigen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeits ausfall besteht (BGE 121 V 336 E. 4 ; vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.2 ). Mit ihrer 55%igen bzw. 40%igen Erwerbstätigkeit konnte die Beschwerdeführerin die Beitragszeit für die zweite Bezugsrahmenfrist also
ledig lich in diesem Umfang erfüllen . Dass sie während der ersten Rahmenfrist ihren Arbeitgeber gewechselt und ihr Pensum reduziert hat, ändert entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 12 S. 2) nichts an diesem Grundsatz , sondern führt vielmehr dazu, dass die Beitragszeit für die zweite Bezugsrahmenfrist nicht mehr im 55%igen, sondern nur noch im Umfang von rund 50 % erfüllt ist. 3.2. 3
Soweit die Beschwerdeführerin im die vormalige 55 - bzw. 40 % ige Tätigkeit überstei genden Umfang eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG infolge länger als zwölf Monate andauernder Krankheit geltend machte ( Urk. 12 S. 2), ist zu beachten, dass sie in der ersten Bezugsrahmenfrist von der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit während der Abklärungen der Invalidenversicherung pro fitiert hatte, indem ih r trotz attestierter 45 %iger Arbeitsunfähigkeit die volle Arbeitslosenent schädigung ausbezahlt worden war. Bei der Prüfung der Voraus setzungen für die Eröffnung der zweiten Bezugsrahmenfrist kann sie sich somit nicht für die gleiche Zeit, für die ih r eine Vermittlungsfähigkeit angerechnet wurde, darauf berufen, dass es ih r während dieser Dauer, die gleichzeitig die Beitrag s rah menfrist im Hinblick auf die zweite Rahmenfrist für den Leistungs bezug darstellt, wegen Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verun möglicht gewesen sei, die Beitragszeit zu erfüllen. Auch wenn in der ersten Leistungs rahmenfrist (noch) keine Rente der Invalidenversicherung zur Ausrich tung gelangte, war während des Schwebezustandes von einer vermuteten voll umfänglichen A rbeitsfähigkeit ausgegangen worden , womit auch für die zweite Bezugsrahmenfrist eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung zu ver langen ist (vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.3). Die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im die vormalige 55 - bzw. 40 %ige Tätigkeit übersteigenden Umfang sind demgemäss nicht erfüllt. 3.2. 4
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer zweiten Bezugsrah menfrist vorleistungspflichtig wäre, bezöge sich dies also nur auf ein rund 5 0 % Pensum. Die Beschwerdeführerin ist jedoch seit dem 1. Januar 2024 zu 40 % erwerbs tätig, womit eine Vermittlungsfähigkeit von rund 1 0 % verbleibt , zumal
sie beschwerdeweise nicht geltend machte , dass sie bereit wäre, ihre bisherige 40%ige Teilzeitbeschäftigung zugunsten einer rund 50 % -Stelle aufzugeben. Ob sie zur Annahme einer solchen überhaupt in der Lage wäre, ist zudem fraglich, sollte die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 55 % doch den Arbeitsweg bereits beinhalten (vgl. etwa Urk. 7/91), was zu einer tatsächlichen Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % führt (Arbeitsweg bei der 40%igen Tätigkeit: 5h 40min bis 6h 20min pro Woche; Urk. 7/90). Bei einer weniger als 20%igen Vermittlungs fähigkeit ist keine Verwertbarkeit anzunehmen . Für die verbleibenden rund 1 0 % besteht entsprechend bereits aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin (vgl. zur 20 % -Regel Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4.1). 3.2. 5
Zur Vorleistungspflicht ist im Übrigen festzuhalten, dass diese nur zum Tragen kommt, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistun gen zu erbringen hat. Bei der vorliegenden Konstellation steht nun aber nach dem Gesagten fest, dass die Arbeitslosenversicherung über die erste Bezugsrahmenfrist hinaus keine Leistungspflicht mehr trifft. Selbst wenn also die Invalidenver sicherung gestützt auf ihre weiteren Abklärungen zum Ergebnis gelangen würde, die Beschwerdeführer in sei nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, würde die Arbeitslosenkasse in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (nachträglich) leistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse während des Schwebezustandes stellt eine Übergangslösung dar und ist deshalb nicht auf eine lange Dauer angelegt. Sie soll im Zweifelsfall eine Leistungslücke während der laufenden Leistungsrahmenfrist verhindern. Dauern die Abklä rungen der Invalidenversicherung - wie im vorliegenden Fall - länger, so kann die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet werden, Vorleistungen über mehrere Leistungsrahmen fristen hinweg zu erbringen. Dafür findet sich keine gesetzliche Grundlage ( Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2020 vom 2 4. April 2020 E. 4 mit Hinweis auf vorgenanntes Urteil 8C_166/2018 E. 6.4) . 3.3
Abschliessend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst für die zweite Bezugsrah menfrist , welcher dem mit de n vormaligen Teilzeitp ens en
in den letzten zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungs bezug erzielten Lohn von durchschnittlich Fr. 4' 6 10 . --
pro Monat
entspricht ( Art. 37 Abs. 2 AVIV; Urk. 13/1/1-9 und Urk. 13/2/2-4 , vgl. auch Urk. 7/95-96 ) ,
- beziehungsweise das gestützt darauf festgelegte Brutto-Taggeld
von monatlich Fr. 3'68 8 . --
-
tiefer ist als das von der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2024 mit ihrem 40 % -Pensum erwirtschaftete Monatse inkommen
von durchschnittlich Fr. 4'4 5 9. --
(vgl. Urk. 3 , Urk. 7/33 und Urk. 7/48 ). Sie erleidet also keinen Verdienst ausfall respektive ist der erzielte Lohn höher als der theoretische Anspruch auf Arbeitslosentaggelder . Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG sind auch aus diesem Grund nicht erfüllt, womit die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2024 zu Recht verneint hat .
Der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent s chädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AIVG erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitrags zeit.
E. 1.2 Art.
E. 1.3 Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, das entweder 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes beträgt. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Der versicherte Verdienst wird nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV bemessen. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Lohn der letzten sechs, ausnahmsweise der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug (Abs. 1, 2 und 3 bis ). 2.
E. 2 9. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 202
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 1. März 2024 geendet habe. Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2024 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erhoben habe, sei zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden könne. Der theore tische versicherte Verdienst betrage Fr. 4'610.4 0. Die Beschwerdeführerin sei [bis am 3 1. Juli 2023] in einem Pensum von 55 % bei der Gemeinde Y.___ tätig
gewesen . Dass sie seit 2020 zu 45 % arbeitsunfähig sei und in gesundem Zustand zu 80 % arbeiten würde, ändere nichts daran, dass nur der Verdienst versichert sei, auf welchen sie vertraglich einen Anspruch habe. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1. Januar 2024 in einem 40 %-Pensum in einem Arbeitsverhältnis und erziele dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 3'791.40 pro Monat. Der ihr zustehende Lohn sei höher als das ihr zustehende theoretische Arbeitslosen taggeld, womit sie ab dem 1. April 2024 keinen anrechenbaren Verdienstausfall mehr erleide. Es könne deshalb keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin habe entsprechend ab dem 1. April 2024 und mindestens so lange sie unter denselben Konditionen für ihre Arbeitgeberin tätig sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3-4).
Im Laufe des Verfahrens hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest , die Beschwerde führerin habe aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsvoraus setzungen gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und somit auch nicht auf eine Vorleistung gegenüber der Invalidenversicherung. Die weiteren in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgelisteten Anspruchsvoraussetzungen müssten deshalb nicht näher geprüft werden. Im Übrigen handle es sich bei der Vorleistung um eine Übergangslösung
( Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), bei länger dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung best e he eine Vorleistungs pflicht der Arbeitslosenvers i cherung, wenn die ver s icherte Person nicht offensicht lich v ermittlungsunfähig sei. Die Vorleistungspflicht halte an, bis das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Es bestehe Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheit lichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könne, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung suche und bereit sei, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzu treten
(S. 3-5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund teilweiser Arbeitsun fähigkeit weniger Lohn habe beziehen können, ändere nichts daran, dass ihr Ein kommen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung auch für die neue Rahmenfrist relevant sei. Unabhängig davon sei die Höhe der Taggeldleistungen mit Fr. 4'610.-- falsch berechnet. Sie habe lediglich in einem einzelnen Monat so viel verdient. Hier wäre auf den durchschnittlichen Verdienst abzustellen (S. 6).
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergänzte die Beschwerde führeri n , sie weise mindestens 19 Monate beitragspflichtige Beschäftigung inner halb der Beitragsrahmenfrist auf und habe damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten deutlich erfüllt. Mit ihrem Arbeitgeberwechsel liege zudem eine neue Erwerbssituation vor, die einen eigenständigen Verdienstausfall begründe ( Urk. 12 S. 1-2). 3.
E. 3 für ein Teilzeitpensum von 55 %
mit Verweis auf die Vorleistungs pflicht der Arbeitslosen- gegenüber der Invalidenversicherung ( Urk. 8/49 und Urk. 8/53-56 ).
Die Versicherte trat am 1. Januar 2024 eine Anstel lung in einem Pensum von 40 % bei der Z.___ GmbH an (Urk. 8/30-35 ) , das dabei erzielte Einkommen wurde ihr
- bei einem versicherten Verdienst von weiterhin Fr. 6'525.-- - als Zwischenverdienst angerechnet ( Urk. 8/23) .
E. 3.1 Wie bereits dargelegt, galt d ie Beschwerdeführer in in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2022 bis 3 1. März 202 4 gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig. Da ihr Pensum per 3 1. März 2022 aufgrund anhaltender Krankheit (i.d.R. 45%ige Arbeitsunfähigkeit) bei der bisherigen Arbeitgeberin von 80 % auf 55 % reduziert wurde, wurde sie als teilarbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG qualifiziert und aufgrund des tieferen Einkommens ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall aner kannt . Die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG war infolge der vorher 8 0%igen Erwerbstä tigkeit erfüllt. Aufgrund der andauernden Unsicherheit über die Zuord nung der definitiven Leistungspflicht in diesem Zeitraum (Schwebezustand) erbrachte die Beschwerdegegnerin
bis am 3 1. März 2024 Vorleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (unterbrochen vom 1. August 2023 [Ende Arbeits verhältnis bei der bisherigen Arbeitgeberin und Abmeldung von der Arbeitsver mittlung] bis 3 0. November 2023 [erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung]) . Die Beschwerdeführerin trat am 1. Januar 2024 eine neue Anstellung in einem Pensum von 40 % an und ersuchte a m 1 0. März 2024 um Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. April 2024 ( Urk. 8/30-35 und Urk. 7/117 -120 ) .
E. 3.2 5
Zur Vorleistungspflicht ist im Übrigen festzuhalten, dass diese nur zum Tragen kommt, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistun gen zu erbringen hat. Bei der vorliegenden Konstellation steht nun aber nach dem Gesagten fest, dass die Arbeitslosenversicherung über die erste Bezugsrahmenfrist hinaus keine Leistungspflicht mehr trifft. Selbst wenn also die Invalidenver sicherung gestützt auf ihre weiteren Abklärungen zum Ergebnis gelangen würde, die Beschwerdeführer in sei nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, würde die Arbeitslosenkasse in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (nachträglich) leistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse während des Schwebezustandes stellt eine Übergangslösung dar und ist deshalb nicht auf eine lange Dauer angelegt. Sie soll im Zweifelsfall eine Leistungslücke während der laufenden Leistungsrahmenfrist verhindern. Dauern die Abklä rungen der Invalidenversicherung - wie im vorliegenden Fall - länger, so kann die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet werden, Vorleistungen über mehrere Leistungsrahmen fristen hinweg zu erbringen. Dafür findet sich keine gesetzliche Grundlage ( Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2020 vom 2 4. April 2020 E. 4 mit Hinweis auf vorgenanntes Urteil 8C_166/2018 E. 6.4) .
E. 3.2.1 Für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, gelten wie bereits dargelegt erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht ( Art. 9 Abs. 4 AVIG). Soll sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug - wie vorliegend - unmittelbar an die alte anschliessen, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraus setzungen stattfindet. So hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.1).
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin war in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu 55 % arbeits- und vermittlungsfähig und in diesem Pensum auch erwerbstätig (bzw. - unterbrochen vom 1. August bis 3 1. Dezember 2023 - ab 1. Januar 2024 zu 40 % ) . Bei Personen, die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Teilzeitbe schäftigung hatten, die sie in der sich daran anschliessenden Bezugsrahmenfrist weiterführen, muss die Beitragszeit beziehungsweise der Befreiungsgrund nach der Rechtsprechung für denjenigen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeits ausfall besteht (BGE 121 V 336 E. 4 ; vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.2 ). Mit ihrer 55%igen bzw. 40%igen Erwerbstätigkeit konnte die Beschwerdeführerin die Beitragszeit für die zweite Bezugsrahmenfrist also
ledig lich in diesem Umfang erfüllen . Dass sie während der ersten Rahmenfrist ihren Arbeitgeber gewechselt und ihr Pensum reduziert hat, ändert entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 12 S. 2) nichts an diesem Grundsatz , sondern führt vielmehr dazu, dass die Beitragszeit für die zweite Bezugsrahmenfrist nicht mehr im 55%igen, sondern nur noch im Umfang von rund 50 % erfüllt ist.
E. 3.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst für die zweite Bezugsrah menfrist , welcher dem mit de n vormaligen Teilzeitp ens en
in den letzten zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungs bezug erzielten Lohn von durchschnittlich Fr. 4' 6 10 . --
pro Monat
entspricht ( Art. 37 Abs. 2 AVIV; Urk. 13/1/1-9 und Urk. 13/2/2-4 , vgl. auch Urk. 7/95-96 ) ,
- beziehungsweise das gestützt darauf festgelegte Brutto-Taggeld
von monatlich Fr. 3'68 8 . --
-
tiefer ist als das von der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2024 mit ihrem 40 % -Pensum erwirtschaftete Monatse inkommen
von durchschnittlich Fr. 4'4 5 9. --
(vgl. Urk. 3 , Urk. 7/33 und Urk. 7/48 ). Sie erleidet also keinen Verdienst ausfall respektive ist der erzielte Lohn höher als der theoretische Anspruch auf Arbeitslosentaggelder . Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG sind auch aus diesem Grund nicht erfüllt, womit die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2024 zu Recht verneint hat .
Der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 6 ) . Mit Verfügung vom 2 0. August 2025 ( Urk.
11) gewährte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf im Verfahren bislang nicht thematisierte juristische Argumente das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 4. September 2025 vernehmen ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 2 3. September 2025 Stellung ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24 . September 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1
E. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung weiteren massge blichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art.
E. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe schäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechen baren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art.
E. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Des Weiteren muss die versicherte Person die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit ist gemäss Art.
E. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist . Nach Art.
E. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1 f. m.w.H . ).
E. 16 ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00161 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 4. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1973 geborene X.___ war seit dem
1. Oktober 2006 als Verwaltungs angestellte bzw. stellvertretende Leiterin Abteilung Soziales
bei der Gemeinde verwaltung Y.___
angestellt , wobei das Arbeitspensum per 3 1. März 2022 aufgrund anhaltender Krankheit ( i.d.R. 45%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt seit mindestens 1. April 2022, vgl. etwa
Urk. 8/28, Urk. 8/48, Urk. 8/67, Urk. 8/97, Urk. 8/170, Urk. 8/188-189, Urk. 8/211, Urk. 8/221-222, Urk. 8/224, Urk. 8/240 , Urk. 8/ 315 , Urk. 7/28 und Urk. 7/91 ) von der Arbeitgeberin von 80 % auf 55 % reduziert wurde
( Urk. 8/53-58 und Urk. 8/ 317 ).
Die Versicherte beantragte am 9. März 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2022 für ein Teilzeitpensum von 55 % mit Verweis auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosen- gegenüber der Invalidenversicherung (Urk. 8/288-291 ). Ihr wurden in der Folge Taggelder bei einem versicherten Verdienst von Fr. 6'525.-- ausgerichtet ( vgl. etwa Urk. 8/254 ). Am
24. April 2023 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der Gemeindeverwaltung Y.___ auf den 31. Juli 2023 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 8/130-131). Per 3 1. Juli 2023 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet ( Urk. 8/98 ). 1.2
Am 2 7. November 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeits vermittlungszentrum (RAV) Rüti erneut zur Arbeitsvermittlung und beantragte am 2 9. November 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 202 3 für ein Teilzeitpensum von 55 %
mit Verweis auf die Vorleistungs pflicht der Arbeitslosen- gegenüber der Invalidenversicherung ( Urk. 8/49 und Urk. 8/53-56 ).
Die Versicherte trat am 1. Januar 2024 eine Anstel lung in einem Pensum von 40 % bei der Z.___ GmbH an (Urk. 8/30-35 ) , das dabei erzielte Einkommen wurde ihr
- bei einem versicherten Verdienst von weiterhin Fr. 6'525.-- - als Zwischenverdienst angerechnet ( Urk. 8/23) . 1.3
Am 1 0. März 2024 ersuchte die Versicherte um Eröffnung einer zweiten Rahmen frist für den Leistungsbezug ab 1. April 2024 ( Urk. 7/117). Mit Verfügung vom 1 7. Mai 2024 (Urk. 7/77-79 ) verneinte die Arbeitslosenkasse -
unter Verweis auf einen versicherten Verdienst von Fr. 4'610.-- sowie einen Zwischenverdienst von Fr. 4'819.60 - einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2024, dies so lange die Versicherte zu den bisherigen Konditionen in einem Arbeits verhältnis mit der Z.___ G mbH stehe. Die von der Versi cherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 5. Juni 2024
(Urk. 7/73-74 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 1. Juli 2024 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 2 9. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Sache zur Berechnung der korrekten Arbeitslosenentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 2 5. September 2024 beantragte die Arbeitslosen kasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6 ) . Mit Verfügung vom 2 0. August 2025 ( Urk.
11) gewährte das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf im Verfahren bislang nicht thematisierte juristische Argumente das rechtliche Gehör. Die Beschwerdeführerin liess sich mit Eingabe vom 4. September 2025 vernehmen ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Eingabe vom 2 3. September 2025 Stellung ( Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24 . September 202 5 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 1 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zwei jährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent s chädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die ver sicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten nach Art. 9 Abs. 4 AIVG erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitrags zeit. 1.2
Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung weiteren massge blichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Danach ist unter anderem erforderlich, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt laut Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt nach Art. 10 Abs. 2 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbe schäftigung sucht (lit. a) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Zu den gesetzlichen Anspruchs voraussetzungen gehört ferner, dass die versicherte Person einen anrechen baren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Des Weiteren muss die versicherte Person die Beitragszeit erfüllen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts ; ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand ( Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand muss ein Kausalzusammenhang vorlie gen, wobei das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss. Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist . Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig b ehinderte Person als vermittlungs fähig, wenn ih r bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenver sicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertra gen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass ein e
b ehinderte Person ,
die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeits marktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und die sich bei der Invaliden versicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungs fähig gilt. In diesem Sinn sieht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG vor, dass die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosen versicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungs unfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten. Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit von Behinderten ( Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden. Die Vorleistungspflicht ist daher auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt, weshalb sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht ( zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 vom 18. Februar 2019 E. 3.1 f. m.w.H . ). 1.3
Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, das entweder 70 % oder 80 % des versicherten Verdienstes beträgt. Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normaler weise erzielt wurde. Der versicherte Verdienst wird nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV bemessen. Bemessungsgrundlage ist in der Regel der Lohn der letzten sechs, ausnahmsweise der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmen frist für den Leistungsbezug (Abs. 1, 2 und 3 bis ). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 3 1. März 2024 geendet habe. Da die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2024 weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung erhoben habe, sei zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden könne. Der theore tische versicherte Verdienst betrage Fr. 4'610.4 0. Die Beschwerdeführerin sei [bis am 3 1. Juli 2023] in einem Pensum von 55 % bei der Gemeinde Y.___ tätig
gewesen . Dass sie seit 2020 zu 45 % arbeitsunfähig sei und in gesundem Zustand zu 80 % arbeiten würde, ändere nichts daran, dass nur der Verdienst versichert sei, auf welchen sie vertraglich einen Anspruch habe. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1. Januar 2024 in einem 40 %-Pensum in einem Arbeitsverhältnis und erziele dabei ein Einkommen von mindestens Fr. 3'791.40 pro Monat. Der ihr zustehende Lohn sei höher als das ihr zustehende theoretische Arbeitslosen taggeld, womit sie ab dem 1. April 2024 keinen anrechenbaren Verdienstausfall mehr erleide. Es könne deshalb keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin habe entsprechend ab dem 1. April 2024 und mindestens so lange sie unter denselben Konditionen für ihre Arbeitgeberin tätig sei, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (S. 3-4).
Im Laufe des Verfahrens hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest , die Beschwerde führerin habe aufgrund der Nichterfüllung der Anspruchsvoraus setzungen gar keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und somit auch nicht auf eine Vorleistung gegenüber der Invalidenversicherung. Die weiteren in Art. 8 Abs. 1 AVIG aufgelisteten Anspruchsvoraussetzungen müssten deshalb nicht näher geprüft werden. Im Übrigen handle es sich bei der Vorleistung um eine Übergangslösung
( Urk. 16 ) . 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), bei länger dauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung best e he eine Vorleistungs pflicht der Arbeitslosenvers i cherung, wenn die ver s icherte Person nicht offensicht lich v ermittlungsunfähig sei. Die Vorleistungspflicht halte an, bis das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststehe. Es bestehe Anspruch auf eine unge kürzte Arbeitslosenentschädigung, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheit lichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könne, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung suche und bereit sei, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzu treten
(S. 3-5). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund teilweiser Arbeitsun fähigkeit weniger Lohn habe beziehen können, ändere nichts daran, dass ihr Ein kommen vor gesundheitlicher Beeinträchtigung auch für die neue Rahmenfrist relevant sei. Unabhängig davon sei die Höhe der Taggeldleistungen mit Fr. 4'610.-- falsch berechnet. Sie habe lediglich in einem einzelnen Monat so viel verdient. Hier wäre auf den durchschnittlichen Verdienst abzustellen (S. 6).
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ergänzte die Beschwerde führeri n , sie weise mindestens 19 Monate beitragspflichtige Beschäftigung inner halb der Beitragsrahmenfrist auf und habe damit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten deutlich erfüllt. Mit ihrem Arbeitgeberwechsel liege zudem eine neue Erwerbssituation vor, die einen eigenständigen Verdienstausfall begründe ( Urk. 12 S. 1-2). 3. 3.1
Wie bereits dargelegt, galt d ie Beschwerdeführer in in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. April 2022 bis 3 1. März 202 4 gestützt auf Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m.
Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig. Da ihr Pensum per 3 1. März 2022 aufgrund anhaltender Krankheit (i.d.R. 45%ige Arbeitsunfähigkeit) bei der bisherigen Arbeitgeberin von 80 % auf 55 % reduziert wurde, wurde sie als teilarbeitslos im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG qualifiziert und aufgrund des tieferen Einkommens ein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall aner kannt . Die Beitragszeit gemäss Art. 13 AVIG war infolge der vorher 8 0%igen Erwerbstä tigkeit erfüllt. Aufgrund der andauernden Unsicherheit über die Zuord nung der definitiven Leistungspflicht in diesem Zeitraum (Schwebezustand) erbrachte die Beschwerdegegnerin
bis am 3 1. März 2024 Vorleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG (unterbrochen vom 1. August 2023 [Ende Arbeits verhältnis bei der bisherigen Arbeitgeberin und Abmeldung von der Arbeitsver mittlung] bis 3 0. November 2023 [erneute Anmeldung zur Arbeitsvermittlung]) . Die Beschwerdeführerin trat am 1. Januar 2024 eine neue Anstellung in einem Pensum von 40 % an und ersuchte a m 1 0. März 2024 um Eröffnung einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. April 2024 ( Urk. 8/30-35 und Urk. 7/117 -120 ) . 3.2 3.2.1
Für Versicherte, welche nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wieder Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, gelten wie bereits dargelegt erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit, sofern das AVIG nichts anderes vorsieht ( Art. 9 Abs. 4 AVIG). Soll sich die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug - wie vorliegend - unmittelbar an die alte anschliessen, so entspricht die neue Rahmenfrist für die Beitragszeit der früheren Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Bedeutung des Aufeinanderfolgens von Rahmenfristen liegt darin, dass eine Neuüberprüfung aller Anspruchsvoraus setzungen stattfindet. So hat die versicherte Person unter anderem die einjährige Mindestbeitragszeit oder die Befreiung von deren Erfüllung erneut nachzuweisen (vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.1). 3.2.2
Die Beschwerdeführerin war in der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug zu 55 % arbeits- und vermittlungsfähig und in diesem Pensum auch erwerbstätig (bzw. - unterbrochen vom 1. August bis 3 1. Dezember 2023 - ab 1. Januar 2024 zu 40 % ) . Bei Personen, die in der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Teilzeitbe schäftigung hatten, die sie in der sich daran anschliessenden Bezugsrahmenfrist weiterführen, muss die Beitragszeit beziehungsweise der Befreiungsgrund nach der Rechtsprechung für denjenigen Teil der Zeit erfüllt sein, für den ein Arbeits ausfall besteht (BGE 121 V 336 E. 4 ; vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.2 ). Mit ihrer 55%igen bzw. 40%igen Erwerbstätigkeit konnte die Beschwerdeführerin die Beitragszeit für die zweite Bezugsrahmenfrist also
ledig lich in diesem Umfang erfüllen . Dass sie während der ersten Rahmenfrist ihren Arbeitgeber gewechselt und ihr Pensum reduziert hat, ändert entgegen ihrer Ansicht ( Urk. 12 S. 2) nichts an diesem Grundsatz , sondern führt vielmehr dazu, dass die Beitragszeit für die zweite Bezugsrahmenfrist nicht mehr im 55%igen, sondern nur noch im Umfang von rund 50 % erfüllt ist. 3.2. 3
Soweit die Beschwerdeführerin im die vormalige 55 - bzw. 40 % ige Tätigkeit überstei genden Umfang eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG infolge länger als zwölf Monate andauernder Krankheit geltend machte ( Urk. 12 S. 2), ist zu beachten, dass sie in der ersten Bezugsrahmenfrist von der Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungs fähigkeit während der Abklärungen der Invalidenversicherung pro fitiert hatte, indem ih r trotz attestierter 45 %iger Arbeitsunfähigkeit die volle Arbeitslosenent schädigung ausbezahlt worden war. Bei der Prüfung der Voraus setzungen für die Eröffnung der zweiten Bezugsrahmenfrist kann sie sich somit nicht für die gleiche Zeit, für die ih r eine Vermittlungsfähigkeit angerechnet wurde, darauf berufen, dass es ih r während dieser Dauer, die gleichzeitig die Beitrag s rah menfrist im Hinblick auf die zweite Rahmenfrist für den Leistungs bezug darstellt, wegen Krankheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verun möglicht gewesen sei, die Beitragszeit zu erfüllen. Auch wenn in der ersten Leistungs rahmenfrist (noch) keine Rente der Invalidenversicherung zur Ausrich tung gelangte, war während des Schwebezustandes von einer vermuteten voll umfänglichen A rbeitsfähigkeit ausgegangen worden , womit auch für die zweite Bezugsrahmenfrist eine entsprechende beitragspflichtige Beschäftigung zu ver langen ist (vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2018 E. 6.3). Die Voraus setzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit im die vormalige 55 - bzw. 40 %ige Tätigkeit übersteigenden Umfang sind demgemäss nicht erfüllt. 3.2. 4
Selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Rahmen einer zweiten Bezugsrah menfrist vorleistungspflichtig wäre, bezöge sich dies also nur auf ein rund 5 0 % Pensum. Die Beschwerdeführerin ist jedoch seit dem 1. Januar 2024 zu 40 % erwerbs tätig, womit eine Vermittlungsfähigkeit von rund 1 0 % verbleibt , zumal
sie beschwerdeweise nicht geltend machte , dass sie bereit wäre, ihre bisherige 40%ige Teilzeitbeschäftigung zugunsten einer rund 50 % -Stelle aufzugeben. Ob sie zur Annahme einer solchen überhaupt in der Lage wäre, ist zudem fraglich, sollte die ihr attestierte Arbeitsfähigkeit von 55 % doch den Arbeitsweg bereits beinhalten (vgl. etwa Urk. 7/91), was zu einer tatsächlichen Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % führt (Arbeitsweg bei der 40%igen Tätigkeit: 5h 40min bis 6h 20min pro Woche; Urk. 7/90). Bei einer weniger als 20%igen Vermittlungs fähigkeit ist keine Verwertbarkeit anzunehmen . Für die verbleibenden rund 1 0 % besteht entsprechend bereits aus diesem Grund keine Leistungspflicht der Beschwerde gegnerin (vgl. zur 20 % -Regel Urteil des Bundesgerichts 8C_490/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4.1). 3.2. 5
Zur Vorleistungspflicht ist im Übrigen festzuhalten, dass diese nur zum Tragen kommt, wenn Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistun gen zu erbringen hat. Bei der vorliegenden Konstellation steht nun aber nach dem Gesagten fest, dass die Arbeitslosenversicherung über die erste Bezugsrahmenfrist hinaus keine Leistungspflicht mehr trifft. Selbst wenn also die Invalidenver sicherung gestützt auf ihre weiteren Abklärungen zum Ergebnis gelangen würde, die Beschwerdeführer in sei nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, würde die Arbeitslosenkasse in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht (nachträglich) leistungspflichtig. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse während des Schwebezustandes stellt eine Übergangslösung dar und ist deshalb nicht auf eine lange Dauer angelegt. Sie soll im Zweifelsfall eine Leistungslücke während der laufenden Leistungsrahmenfrist verhindern. Dauern die Abklä rungen der Invalidenversicherung - wie im vorliegenden Fall - länger, so kann die Arbeitslosenkasse nicht verpflichtet werden, Vorleistungen über mehrere Leistungsrahmen fristen hinweg zu erbringen. Dafür findet sich keine gesetzliche Grundlage ( Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2020 vom 2 4. April 2020 E. 4 mit Hinweis auf vorgenanntes Urteil 8C_166/2018 E. 6.4) . 3.3
Abschliessend ist festzuhalten, dass der versicherte Verdienst für die zweite Bezugsrah menfrist , welcher dem mit de n vormaligen Teilzeitp ens en
in den letzten zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der zweiten Rahmenfrist für den Leistungs bezug erzielten Lohn von durchschnittlich Fr. 4' 6 10 . --
pro Monat
entspricht ( Art. 37 Abs. 2 AVIV; Urk. 13/1/1-9 und Urk. 13/2/2-4 , vgl. auch Urk. 7/95-96 ) ,
- beziehungsweise das gestützt darauf festgelegte Brutto-Taggeld
von monatlich Fr. 3'68 8 . --
-
tiefer ist als das von der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2024 mit ihrem 40 % -Pensum erwirtschaftete Monatse inkommen
von durchschnittlich Fr. 4'4 5 9. --
(vgl. Urk. 3 , Urk. 7/33 und Urk. 7/48 ). Sie erleidet also keinen Verdienst ausfall respektive ist der erzielte Lohn höher als der theoretische Anspruch auf Arbeitslosentaggelder . Die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG sind auch aus diesem Grund nicht erfüllt, womit die Beschwerde gegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 1. April 2024 zu Recht verneint hat .
Der angefochtene Einspracheentscheid ist entsprechend zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Fricker - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher