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AL.2024.00084

Erlass, Prüfung grosse Härte, Einkommen eines Dozenten variiert, weshalb für Berechnung Jahreseinkommen nicht ein einziger Monat mit zwölf multipliziert werden kann, sondern für anrechenbares Einkommen Jahreslohn zu berücksichtigen ist

Zürich SozVersG · 2025-02-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 3. November 2021 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich vom 1957 geborenen X.___ einen Betrag von Fr. 46'356.20 für von Oktober 2018 bis August 2021 zu viel ausbezahlte Taggelder zurück (Urk. 6/234-239) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 ab ( Urk. 6/227-233) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 2 6. September 2022 (Prozess-Nr. AL.2022.00169, Urk. 6/212-223 ) ab. Das Urteil erwuchs am 1. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft.

Am 2 3. Dezember 2022 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforde rung ( Urk. 6/201-202 ). Das Amt für Arbeit (A F A) hiess das Gesuch mit Verfügung vom 1 4. September 2023 teilweise gut , anerkannte die Gutgläubigkeit des Versicherten

beim Empfang der Taggelder und erliess ihm infolge einer teilweisen grossen Härte einen Betrag von Fr. 594.13 ( Urk. 6/126-131 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 4. Oktober 2023 ( Urk. 6/124-125 ) hiess das A F A am 1 3. März 2024 teilweise gut und erliess dem Versicherten wei tere Fr. 583.34 , im Restbetrag von Fr. 45'178.73 bestätigte es die Rückerstat tungspflicht ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Erwerbseinkommen von Fr. 79'487.30 anstelle von Fr. 93'120.-- anzurechnen.

Am 2 8. Mai 2024

beantragte das AFA , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Der Einzelrichte r zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk. 2) unter anderem damit, dass für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliege, derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei und die Einkommensverhältnisse seien auf ein Jahr umzurechnen. Das Urteil betreffend Rückforderung sei im November 2022 rechtskräftig gewor den, der im November 2022 erzielte Lohn sei deshalb auf ein Jahr hochzurechnen, dies unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (S. 2). Das Total der Einnahmen von Fr. 124'062.73 - beinhaltend unter anderem ein Erwerbseinkommen von Fr. 93'120.-- - übersteige die gesamten abzugsberech tigten Ausgaben von Fr. 78'884.-- um Fr. 45'178.7 3. Dieser Betrag sei zurückzu erstatten, der Restbetrag von Fr. 1'182.47 werde erlassen (S. 3 und Beiblatt S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

für das jährliche Erwerbseinkommen sei der Bruttolohn des Monats November 2022 mit dem Faktor 12 multipliziert worden. In der Lohnabrechnung des Mo n ats November 2022 seien jedoch Zuschläge für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Diese seien bei der Berechnung des Erwerbseinkommens abzuziehen . Er arbeite im Stundenlohn , in den Lektionenansätzen seien diese Zuschläge ent halten. I n den Ferien und bei Feiertagen erhalte er keine Lohnzahlungen . I m November 2022 habe es weder Ferien noch Feiertage gegeben. Die Entschädigun gen beträfen daher nicht den Monat November 202 2. Die monatlichen Erwerbs einkommen seien auch sehr unterschiedlich und hätten beispielsweise im August 2022 infolge der Sommerferien nur Fr. 650.45 betragen. Das Erwerbseinkommen belaufe sich

deshalb auf Fr.

79'487.30 statt auf Fr.

93'120.--. 3. 3.1

Dass der Beschwerdeführer bei m Empfang der zu Unrecht ausgerichteten Taggel der gutgläubig war, ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. dazu auch Urk. 6/197). Für die Prüfung der für einen Erlass zusätzlich erforderlichen grossen Härte sind wie bereits dargelegt die wirtschaftlichen Verhältnisse

massgebend , wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie den ist

(vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann dies aber bei derart schwankenden monatlichen Einkommen wie denjenigen des Beschwerdeführers ( Fr. 560.-- im August 2022, Fr. 2‘581.-- im September 2022, Fr. 5‘925.-- im Oktober 2022 und Fr. 7‘760.-- im November 2022, Urk. 3/1) nicht bedeuten, dass das Einkommen lediglich eines Monats zu berücksichtigen und auf ein Jahr hochzurechnen ist, tritt die Rechtskraft des Entscheides über die Rückforderung doch zu einem völlig zufälligen Zeitpunkt ein . Die Berechnungs weise des Beschwerdegegners

könnte gar dazu führen, dass eine Rückforderung gesamthaft zu erlassen wäre, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt des Ein tritts der Rechtskraft des Urteils über die Rückerstattung keine Einnahmen, im darauffolgenden Monat hingegen ein beträchtliches Einkommen erzielt hätte , was offensichtlich nicht angehen kann. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Sozi alversicherungsgerichts infolge späterer Zustellung an den Beschwerdeführer im Übrigen erst am 1. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen, der vom Beschwer degegner berücksichtigte Monat November 2022 damit von Vornherein nicht massgebend .

Nach dem Gesagten kann demnach nicht von einem Jahreseinkommen von Fr.

93‘120.-- (12 x Fr. 7‘760.-- entsprechend dem Bruttolohn November 2022, Urk. 3/1/7) ausgegangen werden , vielmehr ist das Einkommen zu berücksichti gen , welches der Beschwerdeführer über das gesamte Jahr hinweg erzielt hat. Dabei ergibt sich a us den Unterlagen, dass ihm im Jahre 2022 , in welchem Jahr das Urteil über die Rückerstattungspflicht rechtskräftig wurde, ein Lohn von brutto Fr. 87‘211.-- ausgerichtet wurde (Urk.

6/188) . Dieses Einkommen ist voll umfänglich anzurechnen , womit der Umstand berücksichtigt wird, dass dem Be schwerdeführer in den Ferien kein Lohn ausgerichtet wurde, in seinem Stunden lohn dafür ein Zuschlag für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten ist. Die anderen

Positionen der Einnahmen sowie die abzugsberechtigten Ausgaben (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2 ) wurden im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3.2

Es

ergeben sich somit

ein Total der Einnahmen von Fr. 1 20 ' 123.40 (2/3 x [ 87‘211 .-- + 3'672.-- -

10'502.-- - 12'208.20 - 1'500.-- ] + 28'680.-- + 26'031.-- + 1/15 des anrechenbaren Vermögens von Fr. 314'458 .-- ) sowie abzugsberech tigte Ausgaben von Fr.

37'469.-- (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2) . Abzüglich von Fr.

12'000.-- für zusätzliche Ausgaben und einen Betrag von Fr.

29'415.-- für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 2) werden die anrechen baren Einnahmen um Fr. 41 ' 23 9. 40 überschritten. In diesem Umfang ist der Rück erstattungsbetrag festzulegen , wobei Fr. 4'620.40 offenbar bereits mit nachzu zahlenden Leistungen der Monate Januar, März, April 2019, Oktober 2020 und September 2021 verrechnet wurden (Urk. 6/239) . Dem Beschwerdeführer sind demzufolge Fr. 5 ' 116.80 ( 46'356 . 20 - 41'239.40 ) zu erlassen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeit (AFA) vom 1 3. März 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die Rückforderung von Fr. 46'356 . 20 im Umfang von Fr. 5 ' 116.80 teilweise erlas sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 3. November 2021 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich vom 1957 geborenen X.___ einen Betrag von Fr. 46'356.20 für von Oktober 2018 bis August 2021 zu viel ausbezahlte Taggelder zurück (Urk. 6/234-239) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 ab ( Urk. 6/227-233) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 2 6. September 2022 (Prozess-Nr. AL.2022.00169, Urk. 6/212-223 ) ab. Das Urteil erwuchs am 1. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft.

Am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ).

E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ).

E. 1.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

E. 2 8. Mai 2024

beantragte das AFA , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk. 2) unter anderem damit, dass für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliege, derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei und die Einkommensverhältnisse seien auf ein Jahr umzurechnen. Das Urteil betreffend Rückforderung sei im November 2022 rechtskräftig gewor den, der im November 2022 erzielte Lohn sei deshalb auf ein Jahr hochzurechnen, dies unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (S. 2). Das Total der Einnahmen von Fr. 124'062.73 - beinhaltend unter anderem ein Erwerbseinkommen von Fr. 93'120.-- - übersteige die gesamten abzugsberech tigten Ausgaben von Fr. 78'884.-- um Fr. 45'178.7 3. Dieser Betrag sei zurückzu erstatten, der Restbetrag von Fr. 1'182.47 werde erlassen (S. 3 und Beiblatt S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

für das jährliche Erwerbseinkommen sei der Bruttolohn des Monats November 2022 mit dem Faktor 12 multipliziert worden. In der Lohnabrechnung des Mo n ats November 2022 seien jedoch Zuschläge für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Diese seien bei der Berechnung des Erwerbseinkommens abzuziehen . Er arbeite im Stundenlohn , in den Lektionenansätzen seien diese Zuschläge ent halten. I n den Ferien und bei Feiertagen erhalte er keine Lohnzahlungen . I m November 2022 habe es weder Ferien noch Feiertage gegeben. Die Entschädigun gen beträfen daher nicht den Monat November 202 2. Die monatlichen Erwerbs einkommen seien auch sehr unterschiedlich und hätten beispielsweise im August 2022 infolge der Sommerferien nur Fr. 650.45 betragen. Das Erwerbseinkommen belaufe sich

deshalb auf Fr.

79'487.30 statt auf Fr.

93'120.--. 3. 3.1

Dass der Beschwerdeführer bei m Empfang der zu Unrecht ausgerichteten Taggel der gutgläubig war, ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. dazu auch Urk. 6/197). Für die Prüfung der für einen Erlass zusätzlich erforderlichen grossen Härte sind wie bereits dargelegt die wirtschaftlichen Verhältnisse

massgebend , wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie den ist

(vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann dies aber bei derart schwankenden monatlichen Einkommen wie denjenigen des Beschwerdeführers ( Fr. 560.-- im August 2022, Fr. 2‘581.-- im September 2022, Fr. 5‘925.-- im Oktober 2022 und Fr. 7‘760.-- im November 2022, Urk. 3/1) nicht bedeuten, dass das Einkommen lediglich eines Monats zu berücksichtigen und auf ein Jahr hochzurechnen ist, tritt die Rechtskraft des Entscheides über die Rückforderung doch zu einem völlig zufälligen Zeitpunkt ein . Die Berechnungs weise des Beschwerdegegners

könnte gar dazu führen, dass eine Rückforderung gesamthaft zu erlassen wäre, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt des Ein tritts der Rechtskraft des Urteils über die Rückerstattung keine Einnahmen, im darauffolgenden Monat hingegen ein beträchtliches Einkommen erzielt hätte , was offensichtlich nicht angehen kann. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Sozi alversicherungsgerichts infolge späterer Zustellung an den Beschwerdeführer im Übrigen erst am 1. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen, der vom Beschwer degegner berücksichtigte Monat November 2022 damit von Vornherein nicht massgebend .

Nach dem Gesagten kann demnach nicht von einem Jahreseinkommen von Fr.

93‘120.-- (12 x Fr. 7‘760.-- entsprechend dem Bruttolohn November 2022, Urk. 3/1/7) ausgegangen werden , vielmehr ist das Einkommen zu berücksichti gen , welches der Beschwerdeführer über das gesamte Jahr hinweg erzielt hat. Dabei ergibt sich a us den Unterlagen, dass ihm im Jahre 2022 , in welchem Jahr das Urteil über die Rückerstattungspflicht rechtskräftig wurde, ein Lohn von brutto Fr. 87‘211.-- ausgerichtet wurde (Urk.

6/188) . Dieses Einkommen ist voll umfänglich anzurechnen , womit der Umstand berücksichtigt wird, dass dem Be schwerdeführer in den Ferien kein Lohn ausgerichtet wurde, in seinem Stunden lohn dafür ein Zuschlag für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten ist. Die anderen

Positionen der Einnahmen sowie die abzugsberechtigten Ausgaben (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2 ) wurden im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3.2

Es

ergeben sich somit

ein Total der Einnahmen von Fr. 1 20 ' 123.40 (2/3 x [ 87‘211 .-- + 3'672.-- -

10'502.-- - 12'208.20 - 1'500.-- ] + 28'680.-- + 26'031.-- + 1/15 des anrechenbaren Vermögens von Fr. 314'458 .-- ) sowie abzugsberech tigte Ausgaben von Fr.

37'469.-- (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2) . Abzüglich von Fr.

12'000.-- für zusätzliche Ausgaben und einen Betrag von Fr.

29'415.-- für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 2) werden die anrechen baren Einnahmen um Fr. 41 ' 23

E. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.

E. 7 ). Der Einzelrichte r zieht in Erwägung: 1.

E. 9 40 überschritten. In diesem Umfang ist der Rück erstattungsbetrag festzulegen , wobei Fr. 4'620.40 offenbar bereits mit nachzu zahlenden Leistungen der Monate Januar, März, April 2019, Oktober 2020 und September 2021 verrechnet wurden (Urk. 6/239) . Dem Beschwerdeführer sind demzufolge Fr. 5 ' 116.80 ( 46'356 . 20 - 41'239.40 ) zu erlassen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeit (AFA) vom 1 3. März 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die Rückforderung von Fr. 46'356 . 20 im Umfang von Fr. 5 ' 116.80 teilweise erlas sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00084

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

12. Februar 2025 in Sa chen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 3. November 2021 forderte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich vom 1957 geborenen X.___ einen Betrag von Fr. 46'356.20 für von Oktober 2018 bis August 2021 zu viel ausbezahlte Taggelder zurück (Urk. 6/234-239) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2022 ab ( Urk. 6/227-233) . Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversi cherungsgericht mit Urteil vom 2 6. September 2022 (Prozess-Nr. AL.2022.00169, Urk. 6/212-223 ) ab. Das Urteil erwuchs am 1. Dezember 2022 unangefochten in Rechtskraft.

Am 2 3. Dezember 2022 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforde rung ( Urk. 6/201-202 ). Das Amt für Arbeit (A F A) hiess das Gesuch mit Verfügung vom 1 4. September 2023 teilweise gut , anerkannte die Gutgläubigkeit des Versicherten

beim Empfang der Taggelder und erliess ihm infolge einer teilweisen grossen Härte einen Betrag von Fr. 594.13 ( Urk. 6/126-131 ). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 1 4. Oktober 2023 ( Urk. 6/124-125 ) hiess das A F A am 1 3. März 2024 teilweise gut und erliess dem Versicherten wei tere Fr. 583.34 , im Restbetrag von Fr. 45'178.73 bestätigte es die Rückerstat tungspflicht ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ein Erwerbseinkommen von Fr. 79'487.30 anstelle von Fr. 93'120.-- anzurechnen.

Am 2 8. Mai 2024

beantragte das AFA , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7 ). Der Einzelrichte r zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). 1.2

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ). 1.3

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspracheentscheid ( Urk. 2) unter anderem damit, dass für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliege, derjenige Zeitpunkt massgebend sei, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden sei und die Einkommensverhältnisse seien auf ein Jahr umzurechnen. Das Urteil betreffend Rückforderung sei im November 2022 rechtskräftig gewor den, der im November 2022 erzielte Lohn sei deshalb auf ein Jahr hochzurechnen, dies unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagsentschädigungen (S. 2). Das Total der Einnahmen von Fr. 124'062.73 - beinhaltend unter anderem ein Erwerbseinkommen von Fr. 93'120.-- - übersteige die gesamten abzugsberech tigten Ausgaben von Fr. 78'884.-- um Fr. 45'178.7 3. Dieser Betrag sei zurückzu erstatten, der Restbetrag von Fr. 1'182.47 werde erlassen (S. 3 und Beiblatt S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),

für das jährliche Erwerbseinkommen sei der Bruttolohn des Monats November 2022 mit dem Faktor 12 multipliziert worden. In der Lohnabrechnung des Mo n ats November 2022 seien jedoch Zuschläge für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten. Diese seien bei der Berechnung des Erwerbseinkommens abzuziehen . Er arbeite im Stundenlohn , in den Lektionenansätzen seien diese Zuschläge ent halten. I n den Ferien und bei Feiertagen erhalte er keine Lohnzahlungen . I m November 2022 habe es weder Ferien noch Feiertage gegeben. Die Entschädigun gen beträfen daher nicht den Monat November 202 2. Die monatlichen Erwerbs einkommen seien auch sehr unterschiedlich und hätten beispielsweise im August 2022 infolge der Sommerferien nur Fr. 650.45 betragen. Das Erwerbseinkommen belaufe sich

deshalb auf Fr.

79'487.30 statt auf Fr.

93'120.--. 3. 3.1

Dass der Beschwerdeführer bei m Empfang der zu Unrecht ausgerichteten Taggel der gutgläubig war, ist unbestritten und ausgewiesen (vgl. dazu auch Urk. 6/197). Für die Prüfung der für einen Erlass zusätzlich erforderlichen grossen Härte sind wie bereits dargelegt die wirtschaftlichen Verhältnisse

massgebend , wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschie den ist

(vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann dies aber bei derart schwankenden monatlichen Einkommen wie denjenigen des Beschwerdeführers ( Fr. 560.-- im August 2022, Fr. 2‘581.-- im September 2022, Fr. 5‘925.-- im Oktober 2022 und Fr. 7‘760.-- im November 2022, Urk. 3/1) nicht bedeuten, dass das Einkommen lediglich eines Monats zu berücksichtigen und auf ein Jahr hochzurechnen ist, tritt die Rechtskraft des Entscheides über die Rückforderung doch zu einem völlig zufälligen Zeitpunkt ein . Die Berechnungs weise des Beschwerdegegners

könnte gar dazu führen, dass eine Rückforderung gesamthaft zu erlassen wäre, wenn eine versicherte Person im Zeitpunkt des Ein tritts der Rechtskraft des Urteils über die Rückerstattung keine Einnahmen, im darauffolgenden Monat hingegen ein beträchtliches Einkommen erzielt hätte , was offensichtlich nicht angehen kann. Im vorliegenden Fall ist das Urteil des Sozi alversicherungsgerichts infolge späterer Zustellung an den Beschwerdeführer im Übrigen erst am 1. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen, der vom Beschwer degegner berücksichtigte Monat November 2022 damit von Vornherein nicht massgebend .

Nach dem Gesagten kann demnach nicht von einem Jahreseinkommen von Fr.

93‘120.-- (12 x Fr. 7‘760.-- entsprechend dem Bruttolohn November 2022, Urk. 3/1/7) ausgegangen werden , vielmehr ist das Einkommen zu berücksichti gen , welches der Beschwerdeführer über das gesamte Jahr hinweg erzielt hat. Dabei ergibt sich a us den Unterlagen, dass ihm im Jahre 2022 , in welchem Jahr das Urteil über die Rückerstattungspflicht rechtskräftig wurde, ein Lohn von brutto Fr. 87‘211.-- ausgerichtet wurde (Urk.

6/188) . Dieses Einkommen ist voll umfänglich anzurechnen , womit der Umstand berücksichtigt wird, dass dem Be schwerdeführer in den Ferien kein Lohn ausgerichtet wurde, in seinem Stunden lohn dafür ein Zuschlag für Feiertags- und Ferienentschädigung enthalten ist. Die anderen

Positionen der Einnahmen sowie die abzugsberechtigten Ausgaben (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2 ) wurden im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 3.2

Es

ergeben sich somit

ein Total der Einnahmen von Fr. 1 20 ' 123.40 (2/3 x [ 87‘211 .-- + 3'672.-- -

10'502.-- - 12'208.20 - 1'500.-- ] + 28'680.-- + 26'031.-- + 1/15 des anrechenbaren Vermögens von Fr. 314'458 .-- ) sowie abzugsberech tigte Ausgaben von Fr.

37'469.-- (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 1-2) . Abzüglich von Fr.

12'000.-- für zusätzliche Ausgaben und einen Betrag von Fr.

29'415.-- für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. Beiblatt zu Urk. 2 S. 2) werden die anrechen baren Einnahmen um Fr. 41 ' 23 9. 40 überschritten. In diesem Umfang ist der Rück erstattungsbetrag festzulegen , wobei Fr. 4'620.40 offenbar bereits mit nachzu zahlenden Leistungen der Monate Januar, März, April 2019, Oktober 2020 und September 2021 verrechnet wurden (Urk. 6/239) . Dem Beschwerdeführer sind demzufolge Fr. 5 ' 116.80 ( 46'356 . 20 - 41'239.40 ) zu erlassen, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeit (AFA) vom 1 3. März 2024 aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die Rückforderung von Fr. 46'356 . 20 im Umfang von Fr. 5 ' 116.80 teilweise erlas sen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - SECO - Direktion für Arbeit sowie an: - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher