Sachverhalt
1.
X.___ ,
geboren
1993,
meldete
sich
am
2 8.
Februar
2023
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlung sz entrum
(RAV)
Zug
zur
Arbeitsvermittlung
an
( Urk.
6/20).
Er
beantragte
zudem
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosent schä digung
ab
demselben
Tag
( Urk.
6/13).
In
der
Folge
verlegte
der
Versicherte
seinen
Wohnsitz
nach
A.___
(vgl.
Urk.
6/177) ,
weswegen
es
zur
Abmeldung
beim
RAV
Zug
kam
( Urk.
6/ 179- 180 )
und
sich
der
Versicherte
am
3 1.
Juli
2023
beim
RAV
Z ürich Vulkanstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
an meldete
( Urk.
6/22).
Nach
durch geführten
Abklärungen
eröffnete
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
eine
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
vom
2 8.
Februar
2023
bis
2 7.
Februar
2025
( Urk.
6/17).
M it
Verfügung
vom
2.
November
2023
des
Amt s
für
Wirtschaft
und
Arbeit
(AWA;
heute:
Amt
für
Arbeit,
AFA)
wurde
der
Versicherte
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Oktober
2023
für
7
Tage
in
der
Anspruchs be rech tigung
eingestellt,
da
er
für
die
Kontrollperiode
September
2023
keine
Arbeits be mühungen
nachgewiesen
habe
( Urk.
6/132-133).
Mit
Verfügung
vom
selben
Tag
wurde
der
Versicherte
mit
Ein stel lungsbeginn
am
1 0.
Oktober
2023
mit
6
Einstelltagen
belegt,
weil
er
dem
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
9.
Oktober
2023
unentschuldigt
ferngeblieben
sei
( Urk.
6/130-131).
Gegen
diese
Verfügungen
erhob
der
Ver sicherte
am
7.
Dezember
2023
mit
einer
E-Mail-Nachricht
Einsprache
( Urk.
6/86-87).
Alsdann
hob
das
AWA
die
Verfügung
vom
2.
November
2023
betreffend
das
unentschuldigte
Fernbleiben
vom
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
9.
Okto ber
2023
mit
Verfügung
vom
1 9.
Februar
2024
wiederwägungsweise
auf.
Mit
derselben
Verfügung
stellte
es
den
Versicherten
wegen
Verletzung
der
Auskunfts-
und
Meldepflicht
für
5
Tage
in
der
An spruchs berechtigung
ein
( Urk.
6/55-56).
Die
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
2.
November
2023
betreffend
den
fehlen den
Nachweis
der
Arbeits bemühungen
für
die
Kontroll periode
September
2023
wies
das
AWA
mit
Einspracheentscheid
vom
1 9.
Februar
2024
ab
( Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 9.
Februar
2024
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
2 1.
März
2024
( Urk.
1)
Beschwerde
beim
Sozialver sicherungsgericht
des
Kantons
Zürich.
Er
beantragte
sinngemäss,
dass
die
Ein stellung
in
der
Anspruchsberechtigung
aufzuheben
sei
( Urk.
1
S.
2).
Am
2 2.
April
2024
beantragte
d er
Beschwerdegegner
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
5,
unter
Beilage
der
Akten,
Urk.
6/1-311),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
2 4.
April
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
7). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt
( Urk.
2,
Urk.
6/17 ,
Urk.
6/132-133)
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss
handelt
es
sich
beim
Formular
für
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen,
das
für
jede
Kontroll periode
einzu reichen
ist,
anders
als
bei
einer
Einsprache
oder
Beschwerde,
nicht
um
eine
Ver fahrenshandlung,
sondern
um
einen
Nachweis,
mit
dem
der
Sachverhalt
für
die
Geltendmachung
eines
Anspruchs
ermittelt
werden
kann .
Abgesehen
von
den
inhaltlichen
Anforderungen
unter lieg t
das
Formular
daher
keiner
besonderen
Form
wie
die
Einsprache
(vgl.
Art.
10
Abs.
E. 2 AVIV
nicht
mehr
berücksichtigt,
wenn
die
versicherte
Person
die
Frist
ver streichen
lässt
und
keinen
entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden,
zum
Beispiel
in
einem
Einsprache verfahren
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_40/2016
vom
21.
April
2016
E.
4.2
mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
164
E.
3.2
f.).
E. 2.1 Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
19.
Februar
2024
(Urk.
2)
hielt
der
Beschwerdegegner
im
Wesentlichen
fest,
der
Beschwerdeführer
habe
e in spracheweise
vorgebracht,
dass
er
die
Arbeitsbemühungen
der
Kontrollperiode
September
2023
zusammen
mit
dem
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
die
Kontrollperiode
September
2023
am
5.
Oktober
2023
per
bei
seinem
RAV-Berater
eingereicht
habe .
Im
Sozialversicherungsprozess
würden
die
Parteien
insofern
eine
Beweislast
tragen,
als
der
Entscheid
zuungunsten
jener
Partei
ausf al le ,
die
aus
dem
unbewiesenen
Sachverhalt
für
sich
Rechte
ab leiten
wollte.
Die
im
Einspracheverfahren
getätigten
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sein
RAV-Berater
den
Eingang
dieser
E-Mail -Nachricht
nicht
bestätigen
könne .
E ine
uneingeschriebene
Postsendung
reis e
auf
Gefahr
des
Senders,
was
analog
auch
für
den
Versand
einer
g elte .
Die
versicherte
Person
trage
somit
das
Risiko,
dass
die
per
gesendeten
Unterlagen
beim
Empfänger
auch
tatsäch lich
ankommen.
Sie
müsse
sicherstellen,
dass
der
zuständige
RAV-Berater
die
benötigten
Unterlagen
tatsächlich
erhält.
Gerade
im
Hinblick
darauf,
dass
bei
elektronischen
Datenübermittlungen
bekanntermassen
nicht
selten
Fehler
auftreten
würden ,
wäre
der
Beschwerdeführer
im
vorliegenden
Fall
ge halten
gewesen,
zu
kontrollieren,
ob
die
vom
5.
Oktober
2023
auch
tatsächlich
beim
zuständigen
RAV-Berater
angekommen
sei .
Da
gemäss
den
Akten
und
der
Rückmeldung
seines
RAV-Beraters
innert
Frist
keine
Arbeits bemü hungen
für
den
Monat
September
2023
eingereicht
worden
seien ,
sei
in
Bezug
auf
die
behauptete,
fristgerechte
Einreichung
der
Arbeitsbemühungen
von
Beweislosigkeit
auszu gehen,
deren
Folgen
der
Beschwer de führer
zu
tragen
habe.
Daran
ändere
der
vom
Beschwerdeführer
eingereich te
Aus druck
der
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
nichts
(Urk.
2
S.
2) .
D ie
erst
mit
der
Einsprache
eingereichten
Arbeits bemühungen
könnten
nicht
mehr
berück sichtigt
werden
(Urk.
2
S.
2) .
Nach
dem
Gesagten
sei
der
Beschwerdeführer
wegen
fehlender
beziehungsweise
zu
spät
eingereichter
Arbeitsbemühungen
während
der
Kontrollperiode
Septem ber
2023
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen
( Urk.
2
S.
3).
Die
Einstellung
in
der
An spruchsberechtigung
f ür
die
Dauer
von
E. 2.2 Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
er
beim
Gebra u ch
de s
von
der
Arbeitslosenversicherung
als
Übermittlungsplattform
genutzten
«Job-Room»
technische
Probleme
gehabt
habe.
Deshalb
habe
er
sämtliche
für
das
RAV
oder
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
bestimmen
Unterlagen
stets
per
eingereicht.
Sein
RAV-Berater
sei
damit
einverstanden
gewesen.
Beim
E-Mai l-Versand
habe
es
nie
Probleme
gegeben.
Sein
RAV-Berater
behaupte ,
dass
er
die
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
mit
dem
i n
deren
Anhang
versand ten
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
die
Kontroll periode
September
2023
sowie
dem
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
der
Kon troll periode
September
2023
nicht
erhalten
habe .
Sein
RAV-Berater
habe
aber
mit
E-Mail-Nachricht
vom
6.
Oktober
2023
geantwortet.
Darin
habe
er
festgehalten,
dass
«dieses
Formular»
für
das
RAV
nicht,
für
die
zuständige
Arbeitslosenkasse
aber
sehr
relevant
sei.
Diesbezüglich
müsse
berücksichtigt
werden,
dass
er
die
er wähnten
Unterlagen
im
Anhang
zur
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
in
einem
PDF-Dokument
zusammengefasst
habe .
Auf
dessen
ersten
beiden
Seiten
seien
das
Formular
«Anga ben
der
versicherten
Person
für
den
Monat
September
2023»
und
auf
den
nächsten
beiden
Seiten
das
Formular
«Nachweis
d er
persön lichen
Arbeitsbemühungen»
für
den
September
2023
enthalten
gewesen.
Es
habe
sich
wahrscheinlich
so
verhalten,
dass
sein
RAV-Berater
die
letzten
beiden
Seiten
des
PDF-Dokuments
gar
nicht
erst
angeschaut
habe,
weil
er
gemerkt
habe,
dass
die
ersten
beiden
Seiten
mit
dem
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person
für
den
Monat
September
2023»
für
ihn
nicht
relevant
sei en .
Er
(der
Beschwerdeführer)
könne
jedenfalls
belegen,
dass
er
d i e
Unterlagen
mit
der
E-Mail-Nachricht
vom
E. 2.3 Mit
dem
im
vorliegenden
Verfahren
eingereichten
Ausdruck
der
E-Mail-Nach richt
seines
RAV-Beraters
vom
6.
Oktober
2024
(Urk.
3/4)
konnte
der
Beschwerde führer
belegen,
dass
dieser
am
Folgetag
auf
seine
am
5.
Oktober
2023
um
21.31
Uhr
gesendete
E-Mail-Nachricht
(Urk.
3/4)
geantwortet
hat.
Zu
berück sichtigen
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
und
sein
RAV-Berater
bereits
zuvor
in
der
gleichen
Form
per
korrespondierten .
So
antwortete
der
RAV-Berater
namentlich
a uf
die
vom
Beschwerdeführer
am
5.
beziehungsweise
6.
Sep tember
2024
versandten
E-Mail-Nachrichten
jeweils
am
Folgetag
(Urk.
6 /143-144).
Es
ist
zwar
grundsätzlich
nicht
in
Abrede
zu
stellen,
dass
beim
E-Mail-Versand
Fehler
passieren
können.
Den
vorliegenden
Akten
sind
jedoch
keine
Hinweise
dafür
zu
entnehmen,
dass
es
vor
oder
nach
dem
E-Mail -Versand
vom
5.
Oktober
2023
je
zu
technischen
Problemen
oder
Schwierig keiten
anderer
Art
gekommen
ist .
Es
konnte
sodann
auch
nicht
erwartet
werden,
dass
der
RAV-Berater
auf
die
um
21.31
Uhr
versandte
E-Mail-Nachricht
noch
am
selben
Tag
antwortet.
Nach
Lage
der
Akten
muss
es
sich
aber
überwiegend
wahrscheinlich
so
verhalten
haben,
dass
der
RAV-Berater
die
vom
Informatiksystem
des
RAV
am
Vortag
erfasste
E-Mail-Nachricht
des
Beschwerde führers
am
6.
Oktober
2023
in
seinem
Postfach
vorgefunden
hat,
denn
er
hat
sie
noch
am
selben
Tag
beant wortet
(Urk.
3/4) .
Hierzu
brachte
der
Beschwerdegegner
mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
April
2024
(Urk.
5)
Folgendes
vor :
S elbst
wenn
der
RAV-Berater
am
6.
Oktober
2023
auf
die
E-Mail-Nachricht
des
Beschwerdeführers
vom
5.
Oktober
2023
geantwortet
habe,
sei
nicht
bewiesen,
dass
das
Nachweisformular
vom
Beschwerdeführer
tatsächlich
mitgesandt
worden
sei
(Urk.
5
S.
2).
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwer deführer
—
zusammen
mit
seiner
Einsprache
vom
E. 2.4 Die
Sache
ist
an
den
Beschwerdegegner
zurückzuweisen,
damit
er
prüfe,
ob
es
sich
bei
den
vom
Beschwerdeführer
im
September
2023
getätigte n
Stellenbewer bungen
(Urk.
6/92-93)
um
genügende
Arbeitsbemühungen
(E.
1.4)
handl e,
und
hernach
erneut
entscheide,
ob
der
Beschwerdeführer
wegen
ungenügende r
persönliche r
Arbeitsbemühungen
in
der
Kontrollperiode
September
2023
in
der
Anspruchsberech ti gung
einzustellen
ist.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
gutzuheissen. 3 .
3 .1
Mit
Verfügung
vom
1
E. 4 Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qualität
ihrer
Bewerbungen
von
Bedeutung
(BGE
139
V
524
E.
2.1.4
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_583/2009
vom
22.
Dezember
2009
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.3).
Dabei
kommt
es
nicht
auf
den
Erfolg
der
Arbeitsbemühungen
an,
sondern
vielmehr
auf
die
Tatsache
und
Intensität
derselben
(BGE
124
V
225
E.
6;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
16/07
vom
22.
Februar
2007
E.
3.1).
Die
Arbeitsbemühungen
müssen
zudem
umso
intensiver
sein,
je
weniger
Aussicht
eine
versicherte
Person
hat,
eine
Stelle
zu
finden
(vgl.
Kupfer
Bucher,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
AVIG,
E. 4.1 mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine
in
qualitativer
Hinsicht
genügende
Suchbemühung
setzt
voraus,
dass
mit
dem
möglichen
Arbeitgeber
tatsächlich
ein
Kontakt
zustande
kommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
C
275/05
vom
E. 6 November
2006
E.
3.2).
Qualitativ
nicht
genügend
ist
die
blosse
Anmeldung
bei
einem
Stellenvermittlungsbüro
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_468/2020
vom
27.
Oktober
2020
E.
5.3
mit
Hinweisen).
Qualifizierte
Berufsleute
dürfen
zudem
ihre
Suchbemühungen
nur
zu
Beginn
der
Arbeitslosigkeit
auf
den
bisherigen
Berufszweig
beschränken
(BGE
139
V
524
E.
2.1.3). 2.
E. 7 Dezember
2023
an
die
von
ihm
bezeichnete,
beim
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit,
Arbeitslosen versicherung,
tätigte
Fachspezialistin
versandte
(Urk.
6/89).
Diese
leitete
die
E-Mail-Nachricht
gleichentags
an
den
Beschwerdegegner
weiter.
Diese
E-Mail-Nachricht
enthielt
einen
Datei-Anhang
mit
dem
Titel
«Angaben
der
versicherten
Person
und
Bewerbungsnachweise
September
2023.pdf»
(Urk.
6/89).
Der
Anhang
wurde
zudem
ausgedruckt
und
zu
den
Akten
genommen.
Es
han delt
sich
um
die
vom
Beschwerdeführer
genannte
Formulare
(Urk.
6/90-93).
Dies
spricht
somit
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
für
die
Sachdarstellung
des
Beschwerdeführers.
Es
steht
weiter
fest,
dass
d ie
E-Mail-Nachricht
des
Beschwer deführers
vom
5.
Oktober
2023
(Urk.
3/4)
ebenfalls
einen
Datei-Anhang
enthalten
hat ,
denn
sein
RAV-Berater
nahm
in
seiner
Antwort
vom
6.
Oktober
2023
auf
ein
vom
Beschwerdeführer
gesandtes
Formular
Bezug
(Urk.
3/4) .
Er
muss
den
fraglichen
Datei-An hang
somit
gesehen
haben
(Urk.
3/4).
Gemäss
Art.
46
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
( ATSG )
sind
für
jedes
Sozial versicherungsverfahren
alle
Unterlagen,
die
massgeblich
sein
können,
vom
Ver sicherungsträger
systematisch
zu
erfassen.
Die
Verletzung
der
Aktenführungs pflicht
kann
zu
einer
Beweislast umkehr
führen
(Hans-Jakob
Mosimann,
in :
BSK-ATSG,
N.
E. 8 E.
8.1.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Der
RAV-Berater
hätte
die
mit
«Doku mente
September
2023»
betitelte
E-Mail-Nachricht
des
Beschwerdeführers
vom
5.
Oktober
2023
und
dessen
Anhang
zu
den
Akten
nehmen
müssen,
zumal
er
in
der
Folge
wegen
des
nach
seiner
Ansicht
fehlenden
Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
den
September
2023
beim
Beschwerdegegner
eine
Meldung
machte
(vgl.
Urk.
6/132).
In
diesem
Zusam menhang
war
es
offensichtlich,
dass
die
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
samt
Anhang
so
oder
anders
für
eine
spätere
Sachverhalts prüfung
benötigt
würde .
Somit
wurde
die
Aktenführungspflicht
verletzt.
Bei
dieser
Sachlage
ist
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
davon
auszugehen,
dass
—
wie
von
ihm
behaup tet
(E.
2.2)
—
das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbemü hungen»
für
den
September
2023
(Urk.
6/92-93)
bereits
de r
am
5.
Oktober
2023
an
den
RAV-Berater
versandte
E-Mail-Nachricht
beigefügt
wurde.
E. 9 Februar
2024
überwiesen , und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
19.
Februar
2024
aufgehoben
und
die
Sache
mit
der
Feststellung,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Formular
für
den
Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbe mühungen
für
den
September
2023
rechtzeitig
eingereicht
hat,
an
den
Beschwerde gegner
zurückgewiesen
wird,
damit
er
im
Sinne
der
Erwägungen
verfahre
und
über
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
neu
entscheide .
Im
Übrigen
wird
auf
die
Beschwerde
nicht
eingetreten. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA)
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
1 - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
01
000
Zürich
4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00063 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 14.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ ,
geboren
1993,
meldete
sich
am
2 8.
Februar
2023
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlung sz entrum
(RAV)
Zug
zur
Arbeitsvermittlung
an
( Urk.
6/20).
Er
beantragte
zudem
die
Ausrichtung
von
Arbeitslosent schä digung
ab
demselben
Tag
( Urk.
6/13).
In
der
Folge
verlegte
der
Versicherte
seinen
Wohnsitz
nach
A.___
(vgl.
Urk.
6/177) ,
weswegen
es
zur
Abmeldung
beim
RAV
Zug
kam
( Urk.
6/ 179- 180 )
und
sich
der
Versicherte
am
3 1.
Juli
2023
beim
RAV
Z ürich Vulkanstrasse
zur
Arbeitsvermittlung
an meldete
( Urk.
6/22).
Nach
durch geführten
Abklärungen
eröffnete
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
eine
Rahmenfrist
für
den
Leistungsbezug
vom
2 8.
Februar
2023
bis
2 7.
Februar
2025
( Urk.
6/17).
M it
Verfügung
vom
2.
November
2023
des
Amt s
für
Wirtschaft
und
Arbeit
(AWA;
heute:
Amt
für
Arbeit,
AFA)
wurde
der
Versicherte
mit
Wirkung
ab
dem
1.
Oktober
2023
für
7
Tage
in
der
Anspruchs be rech tigung
eingestellt,
da
er
für
die
Kontrollperiode
September
2023
keine
Arbeits be mühungen
nachgewiesen
habe
( Urk.
6/132-133).
Mit
Verfügung
vom
selben
Tag
wurde
der
Versicherte
mit
Ein stel lungsbeginn
am
1 0.
Oktober
2023
mit
6
Einstelltagen
belegt,
weil
er
dem
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
9.
Oktober
2023
unentschuldigt
ferngeblieben
sei
( Urk.
6/130-131).
Gegen
diese
Verfügungen
erhob
der
Ver sicherte
am
7.
Dezember
2023
mit
einer
E-Mail-Nachricht
Einsprache
( Urk.
6/86-87).
Alsdann
hob
das
AWA
die
Verfügung
vom
2.
November
2023
betreffend
das
unentschuldigte
Fernbleiben
vom
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
9.
Okto ber
2023
mit
Verfügung
vom
1 9.
Februar
2024
wiederwägungsweise
auf.
Mit
derselben
Verfügung
stellte
es
den
Versicherten
wegen
Verletzung
der
Auskunfts-
und
Meldepflicht
für
5
Tage
in
der
An spruchs berechtigung
ein
( Urk.
6/55-56).
Die
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
2.
November
2023
betreffend
den
fehlen den
Nachweis
der
Arbeits bemühungen
für
die
Kontroll periode
September
2023
wies
das
AWA
mit
Einspracheentscheid
vom
1 9.
Februar
2024
ab
( Urk.
2). 2.
Gegen
den
Einspracheentscheid
vom
1 9.
Februar
2024
erhob
X.___
mit
Eingabe
vom
2 1.
März
2024
( Urk.
1)
Beschwerde
beim
Sozialver sicherungsgericht
des
Kantons
Zürich.
Er
beantragte
sinngemäss,
dass
die
Ein stellung
in
der
Anspruchsberechtigung
aufzuheben
sei
( Urk.
1
S.
2).
Am
2 2.
April
2024
beantragte
d er
Beschwerdegegner
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
5,
unter
Beilage
der
Akten,
Urk.
6/1-311),
was
dem
Beschwerdeführer
mit
Verfügung
vom
2 4.
April
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
( Urk.
7). 3.
Auf
die
Vorbringen
der
Parteien
und
die
eingereichten
Unterlagen
wird,
soweit
erforderlich,
in
den
nachfolgenden
Erwägungen
eingegangen. Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1 .
1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt
( Urk.
2,
Urk.
6/17 ,
Urk.
6/132-133)
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetzes
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
1
des
Bundes gesetzes
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzent schädigung
(AVIG)
muss
die
versicherte
Person,
die
Versicherungsleistungen
beanspruchen
will,
mit
Unterstützung
des
zuständigen
Arbeitsamtes
alles
Zumutbare
unternehmen,
um
Arbeitslosigkeit
zu
vermeiden
oder
zu
verkürzen.
Insbesondere
ist
sie
verpflichtet,
Arbeit
zu
suchen,
nötigenfalls
auch
ausserhalb
ihres
bisherigen
Berufes.
Sie
muss
ihre
Bemühungen
nachweisen
können.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
c
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
sich
persönlich
nicht
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
( AVIV )
muss
die
versicherte
Person
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten
Tag
des
folgenden
Monats
oder
am
ersten
auf
diesen
Tag
folgenden
Werktag
einreichen.
Als
Kontrollperiode
gilt
jeder
Kalendermonat
(Art.
27a
AVIV).
Die
Arbeitsbemühungen
werden
nach
Art.
26
Abs.
2
Satz
2
AVIV
nicht
mehr
berücksichtigt,
wenn
die
versicherte
Person
die
Frist
ver streichen
lässt
und
keinen
entschuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden,
zum
Beispiel
in
einem
Einsprache verfahren
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_40/2016
vom
21.
April
2016
E.
4.2
mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
164
E.
3.2
f.). 1.3
Rechtsprechungsgemäss
handelt
es
sich
beim
Formular
für
den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen,
das
für
jede
Kontroll periode
einzu reichen
ist,
anders
als
bei
einer
Einsprache
oder
Beschwerde,
nicht
um
eine
Ver fahrenshandlung,
sondern
um
einen
Nachweis,
mit
dem
der
Sachverhalt
für
die
Geltendmachung
eines
Anspruchs
ermittelt
werden
kann .
Abgesehen
von
den
inhaltlichen
Anforderungen
unter lieg t
das
Formular
daher
keiner
besonderen
Form
wie
die
Einsprache
(vgl.
Art.
10
Abs.
4
ATSV)
und
seine
Übermittlung
an
die
Behörde
auf
elektronischem
Weg
ist
daher
zulässig
(BGE
145
V
90
E.
6.2.2
mit
weiteren
Hinweisen) .
Angesichts
der
Unzuver lässigkeit
des
elektronischen
Verkehrs
im
Allgemeinen
und
insbesondere
der
Schwierigkeiten
beim
Nachweis,
dass
eine
elektronische
Nachricht
in
den
Kontrollbereich
des
Empfängers
gelangt
ist ,
wird
nach
der
bundesgerichtlichen
Rechtsprechung
dem
Absender
einer
jedoch
empfohlen,
vom
Empfänger
eine
Bestätigung
des
Empfangs
seiner
Sen dung
(einschliesslich
der
der
beigefügten
Dokumente)
zu
verlangen
und
bei
deren
Fehlen
zu
reagieren,
indem
er
sein
Schreiben
bei
der
Post
aufgibt
oder
es
erneut
versucht,
es
auf
elektronischem
Weg
zu
versenden.
Es
ist
Sache
des
Absenders,
gewisse
Vorsichtsmassnahmen
zu
treffen,
da
er
ansonsten
gemäss
den
Regeln
über
die
Beweislastverteilung
das
Risiko
tragen
muss ,
dass
die
Liste
mit
seinen
Nachweisen
über
die
Stellensuche
nicht
oder
nicht
innerhalb
der
gesetz lichen
Frist
bei
der
zuständigen
Behörde
eintrifft
(BGE
145
V
90
E.
6.2.2
mit
weiteren
Hinweisen). 1. 4
Bei
der
Beurteilung
der
Frage,
ob
sich
eine
versicherte
Person
genügend
um
zumutbare
Arbeit
bemüht
hat,
ist
nicht
nur
die
Quantität,
sondern
auch
die
Qualität
ihrer
Bewerbungen
von
Bedeutung
(BGE
139
V
524
E.
2.1.4
mit
Hinweis
auf
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_583/2009
vom
22.
Dezember
2009
E.
5.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_209/2018
vom
14.
November
2018
E.
3.3).
Dabei
kommt
es
nicht
auf
den
Erfolg
der
Arbeitsbemühungen
an,
sondern
vielmehr
auf
die
Tatsache
und
Intensität
derselben
(BGE
124
V
225
E.
6;
Urteil
des
Bundesgerichts
C
16/07
vom
22.
Februar
2007
E.
3.1).
Die
Arbeitsbemühungen
müssen
zudem
umso
intensiver
sein,
je
weniger
Aussicht
eine
versicherte
Person
hat,
eine
Stelle
zu
finden
(vgl.
Kupfer
Bucher,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
AVIG,
6 .
Auflage,
Zürich/Genf
20 25 ,
S.
111
mit
Hinweis ).
Betreffend
Quantität
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
können
zwar
keine
eindeutigen
Zahlenwerte
angegeben
werden,
in
der
Regel
müssen
aber
mindestens
zehn
bis
zwölf
geeignete
Arbeitsbemühungen
je
Kontrollperiode
nachgewiesen
werden
(BGE
141
V
365
E.
4.1
mit
Hinweis
auf
BGE
139
V
524
E.
2.1.4).
Eine
in
qualitativer
Hinsicht
genügende
Suchbemühung
setzt
voraus,
dass
mit
dem
möglichen
Arbeitgeber
tatsächlich
ein
Kontakt
zustande
kommt
(Urteil
des
Bundesgerichts
C
275/05
vom
6.
November
2006
E.
3.2).
Qualitativ
nicht
genügend
ist
die
blosse
Anmeldung
bei
einem
Stellenvermittlungsbüro
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_468/2020
vom
27.
Oktober
2020
E.
5.3
mit
Hinweisen).
Qualifizierte
Berufsleute
dürfen
zudem
ihre
Suchbemühungen
nur
zu
Beginn
der
Arbeitslosigkeit
auf
den
bisherigen
Berufszweig
beschränken
(BGE
139
V
524
E.
2.1.3). 2. 2.1
Im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
19.
Februar
2024
(Urk.
2)
hielt
der
Beschwerdegegner
im
Wesentlichen
fest,
der
Beschwerdeführer
habe
e in spracheweise
vorgebracht,
dass
er
die
Arbeitsbemühungen
der
Kontrollperiode
September
2023
zusammen
mit
dem
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
die
Kontrollperiode
September
2023
am
5.
Oktober
2023
per
bei
seinem
RAV-Berater
eingereicht
habe .
Im
Sozialversicherungsprozess
würden
die
Parteien
insofern
eine
Beweislast
tragen,
als
der
Entscheid
zuungunsten
jener
Partei
ausf al le ,
die
aus
dem
unbewiesenen
Sachverhalt
für
sich
Rechte
ab leiten
wollte.
Die
im
Einspracheverfahren
getätigten
Abklärungen
hätten
ergeben,
dass
sein
RAV-Berater
den
Eingang
dieser
E-Mail -Nachricht
nicht
bestätigen
könne .
E ine
uneingeschriebene
Postsendung
reis e
auf
Gefahr
des
Senders,
was
analog
auch
für
den
Versand
einer
g elte .
Die
versicherte
Person
trage
somit
das
Risiko,
dass
die
per
gesendeten
Unterlagen
beim
Empfänger
auch
tatsäch lich
ankommen.
Sie
müsse
sicherstellen,
dass
der
zuständige
RAV-Berater
die
benötigten
Unterlagen
tatsächlich
erhält.
Gerade
im
Hinblick
darauf,
dass
bei
elektronischen
Datenübermittlungen
bekanntermassen
nicht
selten
Fehler
auftreten
würden ,
wäre
der
Beschwerdeführer
im
vorliegenden
Fall
ge halten
gewesen,
zu
kontrollieren,
ob
die
vom
5.
Oktober
2023
auch
tatsächlich
beim
zuständigen
RAV-Berater
angekommen
sei .
Da
gemäss
den
Akten
und
der
Rückmeldung
seines
RAV-Beraters
innert
Frist
keine
Arbeits bemü hungen
für
den
Monat
September
2023
eingereicht
worden
seien ,
sei
in
Bezug
auf
die
behauptete,
fristgerechte
Einreichung
der
Arbeitsbemühungen
von
Beweislosigkeit
auszu gehen,
deren
Folgen
der
Beschwer de führer
zu
tragen
habe.
Daran
ändere
der
vom
Beschwerdeführer
eingereich te
Aus druck
der
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
nichts
(Urk.
2
S.
2) .
D ie
erst
mit
der
Einsprache
eingereichten
Arbeits bemühungen
könnten
nicht
mehr
berück sichtigt
werden
(Urk.
2
S.
2) .
Nach
dem
Gesagten
sei
der
Beschwerdeführer
wegen
fehlender
beziehungsweise
zu
spät
eingereichter
Arbeitsbemühungen
während
der
Kontrollperiode
Septem ber
2023
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen
( Urk.
2
S.
3).
Die
Einstellung
in
der
An spruchsberechtigung
f ür
die
Dauer
von
7
Tagen
lieg e
im
Bereich
des
dafür
vorge sehenen
Rahmens
und
trage
dem
zugrunde
liegenden
Verschulden
sowie
den
konkre ten
Umständen
angemessen
Rechnung
( Urk.
2
S.
3) . 2.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Wesentlichen
vor,
dass
er
beim
Gebra u ch
de s
von
der
Arbeitslosenversicherung
als
Übermittlungsplattform
genutzten
«Job-Room»
technische
Probleme
gehabt
habe.
Deshalb
habe
er
sämtliche
für
das
RAV
oder
die
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
bestimmen
Unterlagen
stets
per
eingereicht.
Sein
RAV-Berater
sei
damit
einverstanden
gewesen.
Beim
E-Mai l-Versand
habe
es
nie
Probleme
gegeben.
Sein
RAV-Berater
behaupte ,
dass
er
die
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
mit
dem
i n
deren
Anhang
versand ten
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person»
für
die
Kontroll periode
September
2023
sowie
dem
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
der
Kon troll periode
September
2023
nicht
erhalten
habe .
Sein
RAV-Berater
habe
aber
mit
E-Mail-Nachricht
vom
6.
Oktober
2023
geantwortet.
Darin
habe
er
festgehalten,
dass
«dieses
Formular»
für
das
RAV
nicht,
für
die
zuständige
Arbeitslosenkasse
aber
sehr
relevant
sei.
Diesbezüglich
müsse
berücksichtigt
werden,
dass
er
die
er wähnten
Unterlagen
im
Anhang
zur
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
in
einem
PDF-Dokument
zusammengefasst
habe .
Auf
dessen
ersten
beiden
Seiten
seien
das
Formular
«Anga ben
der
versicherten
Person
für
den
Monat
September
2023»
und
auf
den
nächsten
beiden
Seiten
das
Formular
«Nachweis
d er
persön lichen
Arbeitsbemühungen»
für
den
September
2023
enthalten
gewesen.
Es
habe
sich
wahrscheinlich
so
verhalten,
dass
sein
RAV-Berater
die
letzten
beiden
Seiten
des
PDF-Dokuments
gar
nicht
erst
angeschaut
habe,
weil
er
gemerkt
habe,
dass
die
ersten
beiden
Seiten
mit
dem
Formular
«Angaben
der
versicherten
Person
für
den
Monat
September
2023»
für
ihn
nicht
relevant
sei en .
Er
(der
Beschwerdeführer)
könne
jedenfalls
belegen,
dass
er
d i e
Unterlagen
mit
der
E-Mail-Nachricht
vom
7.
Dezem ber
2023
(Urk.
3/6)
an
B.___ ,
Fachspezialistin
bei
der
Arbeitslosenversicherung
(vgl.
Urk.
6/89),
versandt
habe.
B.___
könne
somit
bestätigten,
dass
das
PDF-Dokument
die
erwähnte n
Formular e
enthalten
habe
(Urk.
1
S.
1).
D ie
rechtzeitige
Einreichung
des
Nachweises
der
persön lichen
Arbeits bemü hungen
könne
damit
belegt
werden.
Der
angefochtene
Einsprache entscheid
sei
somit
nicht
rechtens,
weshalb
er
auf gehoben
werden
müsse
( Urk.
1
S.
2). 2.3
Mit
dem
im
vorliegenden
Verfahren
eingereichten
Ausdruck
der
E-Mail-Nach richt
seines
RAV-Beraters
vom
6.
Oktober
2024
(Urk.
3/4)
konnte
der
Beschwerde führer
belegen,
dass
dieser
am
Folgetag
auf
seine
am
5.
Oktober
2023
um
21.31
Uhr
gesendete
E-Mail-Nachricht
(Urk.
3/4)
geantwortet
hat.
Zu
berück sichtigen
ist,
dass
der
Beschwerdeführer
und
sein
RAV-Berater
bereits
zuvor
in
der
gleichen
Form
per
korrespondierten .
So
antwortete
der
RAV-Berater
namentlich
a uf
die
vom
Beschwerdeführer
am
5.
beziehungsweise
6.
Sep tember
2024
versandten
E-Mail-Nachrichten
jeweils
am
Folgetag
(Urk.
6 /143-144).
Es
ist
zwar
grundsätzlich
nicht
in
Abrede
zu
stellen,
dass
beim
E-Mail-Versand
Fehler
passieren
können.
Den
vorliegenden
Akten
sind
jedoch
keine
Hinweise
dafür
zu
entnehmen,
dass
es
vor
oder
nach
dem
E-Mail -Versand
vom
5.
Oktober
2023
je
zu
technischen
Problemen
oder
Schwierig keiten
anderer
Art
gekommen
ist .
Es
konnte
sodann
auch
nicht
erwartet
werden,
dass
der
RAV-Berater
auf
die
um
21.31
Uhr
versandte
E-Mail-Nachricht
noch
am
selben
Tag
antwortet.
Nach
Lage
der
Akten
muss
es
sich
aber
überwiegend
wahrscheinlich
so
verhalten
haben,
dass
der
RAV-Berater
die
vom
Informatiksystem
des
RAV
am
Vortag
erfasste
E-Mail-Nachricht
des
Beschwerde führers
am
6.
Oktober
2023
in
seinem
Postfach
vorgefunden
hat,
denn
er
hat
sie
noch
am
selben
Tag
beant wortet
(Urk.
3/4) .
Hierzu
brachte
der
Beschwerdegegner
mit
Beschwerdeantwort
vom
22.
April
2024
(Urk.
5)
Folgendes
vor :
S elbst
wenn
der
RAV-Berater
am
6.
Oktober
2023
auf
die
E-Mail-Nachricht
des
Beschwerdeführers
vom
5.
Oktober
2023
geantwortet
habe,
sei
nicht
bewiesen,
dass
das
Nachweisformular
vom
Beschwerdeführer
tatsächlich
mitgesandt
worden
sei
(Urk.
5
S.
2).
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwer deführer
—
zusammen
mit
seiner
Einsprache
vom
7.
Dezember
2023
(Urk.
6 /86- 87)
—
die
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Okt ober
2023
am
7.
Dezember
2023
an
die
von
ihm
bezeichnete,
beim
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit,
Arbeitslosen versicherung,
tätigte
Fachspezialistin
versandte
(Urk.
6/89).
Diese
leitete
die
E-Mail-Nachricht
gleichentags
an
den
Beschwerdegegner
weiter.
Diese
E-Mail-Nachricht
enthielt
einen
Datei-Anhang
mit
dem
Titel
«Angaben
der
versicherten
Person
und
Bewerbungsnachweise
September
2023.pdf»
(Urk.
6/89).
Der
Anhang
wurde
zudem
ausgedruckt
und
zu
den
Akten
genommen.
Es
han delt
sich
um
die
vom
Beschwerdeführer
genannte
Formulare
(Urk.
6/90-93).
Dies
spricht
somit
mit
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
für
die
Sachdarstellung
des
Beschwerdeführers.
Es
steht
weiter
fest,
dass
d ie
E-Mail-Nachricht
des
Beschwer deführers
vom
5.
Oktober
2023
(Urk.
3/4)
ebenfalls
einen
Datei-Anhang
enthalten
hat ,
denn
sein
RAV-Berater
nahm
in
seiner
Antwort
vom
6.
Oktober
2023
auf
ein
vom
Beschwerdeführer
gesandtes
Formular
Bezug
(Urk.
3/4) .
Er
muss
den
fraglichen
Datei-An hang
somit
gesehen
haben
(Urk.
3/4).
Gemäss
Art.
46
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
( ATSG )
sind
für
jedes
Sozial versicherungsverfahren
alle
Unterlagen,
die
massgeblich
sein
können,
vom
Ver sicherungsträger
systematisch
zu
erfassen.
Die
Verletzung
der
Aktenführungs pflicht
kann
zu
einer
Beweislast umkehr
führen
(Hans-Jakob
Mosimann,
in :
BSK-ATSG,
N.
8
zu
Art.
46
ATSG
mit
Hinweisen).
Nach
der
bundes gerichtlichen
Recht sprechung
kann
eine
Umkehr
der
Beweislast
ausnahmsweise
dann
eintreten,
wenn
eine
Partei
einen
Beweis
aus
Gründen
nicht
erbringen
kann,
welche
nicht
von
ihr,
sondern
von
der
Behörde
zu
verantworten
sind
(BGE
1 3 8
V
21 8
E.
8.1.1
mit
weiteren
Hinweisen).
Der
RAV-Berater
hätte
die
mit
«Doku mente
September
2023»
betitelte
E-Mail-Nachricht
des
Beschwerdeführers
vom
5.
Oktober
2023
und
dessen
Anhang
zu
den
Akten
nehmen
müssen,
zumal
er
in
der
Folge
wegen
des
nach
seiner
Ansicht
fehlenden
Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
den
September
2023
beim
Beschwerdegegner
eine
Meldung
machte
(vgl.
Urk.
6/132).
In
diesem
Zusam menhang
war
es
offensichtlich,
dass
die
E-Mail-Nachricht
vom
5.
Oktober
2023
samt
Anhang
so
oder
anders
für
eine
spätere
Sachverhalts prüfung
benötigt
würde .
Somit
wurde
die
Aktenführungspflicht
verletzt.
Bei
dieser
Sachlage
ist
zu
Gunsten
des
Beschwerdeführers
davon
auszugehen,
dass
—
wie
von
ihm
behaup tet
(E.
2.2)
—
das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbemü hungen»
für
den
September
2023
(Urk.
6/92-93)
bereits
de r
am
5.
Oktober
2023
an
den
RAV-Berater
versandte
E-Mail-Nachricht
beigefügt
wurde. 2.4
Die
Sache
ist
an
den
Beschwerdegegner
zurückzuweisen,
damit
er
prüfe,
ob
es
sich
bei
den
vom
Beschwerdeführer
im
September
2023
getätigte n
Stellenbewer bungen
(Urk.
6/92-93)
um
genügende
Arbeitsbemühungen
(E.
1.4)
handl e,
und
hernach
erneut
entscheide,
ob
der
Beschwerdeführer
wegen
ungenügende r
persönliche r
Arbeitsbemühungen
in
der
Kontrollperiode
September
2023
in
der
Anspruchsberech ti gung
einzustellen
ist.
Die
Beschwerde
ist
in
diesem
Sinne
gutzuheissen. 3 .
3 .1
Mit
Verfügung
vom
1 9.
Februar
2024
hob
das
AWA
die
Verfügung
vom
2.
No vember
2023
betreffend
unentschuldigte s
Fernbleiben
vom
Kontroll-
und
Bera tungsgespräch
vom
9.
Oktober
2023
wiederwägungsweise
auf.
Mit
derselben
Ver fügung
stellte
es
den
Versicherten
wegen
Verletzung
der
Auskunfts-
und
Meldepflicht
für
5
Tage
in
der
An spruchsberechtigung
ein
(Urk.
6/55-56). 3 .2
Gegen
diese
Verfügung
hat
der
Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
innert
der
Frist
von
30
Tagen
(Art.
52
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsgerichts,
ATSG)
keine
Einsprache
erhoben.
Es
ist
ferner
zu
berücksichtigen,
dass
der
Beschwerdeführer
mit
seiner
Eingabe
beim
Sozial versicherungsgericht
vom
2 1.
März
2024
auch
auf
die
Wiederwägungsverfügung
vom
1 9.
Februar
2024
Bezug
genommen
hat
(Urk.
1
S.
1
Abs.
1).
Er
beantragte
sodann,
dass
die
Strafe
(Einstelltage)
in
beiden
Fällen
(Nichtrech t zeitiger
Nach weis
der
persönlichen
Arbeitsbemühungen
für
den
September
2023
und
Ver letzung
der
Auskunfts-
und
Meldepflicht
bezüglich
des
Kontroll-
und
Bera tungs gesprächs
vom
9.
Oktober
2023)
au f zuh eben
sei.
Seine
hier
zu
beurteilende
Ein gabe
vom
2 1.
März
2024
(Urk.
1)
ist
daher
(auch)
als
Einsprache
gegen
die
Ver fügung
der
Beschwerdegegnerin
vom
19.
Februar
2024
(Urk.
7/63-64)
zu
betrach ten,
welche
das
Sozialversicherungsgericht
zur
Beurtei lung
an
den
Beschwerde gegner
zu
überweisen
hat. 4 .
Soweit
die
Beschwerde
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
19.
Februar
2024
betrifft,
ist
sie
im
Sinne
der
vorstehenden
Erwägungen
gutzuheissen.
Im
Übrigen
ist
auf
die
Beschwerde
nicht
einzutreten. Die
Einzelrichterin
verfügt:
Eine
Kopie
der
Eingabe
vom
2 1.
März
2024
wird
an
de n
Beschwerdegegner
zur
Beurteilung
als
Einsprache
gegen
die
Verfügung
vom
1 9.
Februar
2024
überwiesen , und
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
in
dem
Sinne
gutgeheissen,
dass
der
angefochtene
Einsprache entscheid
vom
19.
Februar
2024
aufgehoben
und
die
Sache
mit
der
Feststellung,
dass
der
Beschwerdeführer
das
Formular
für
den
Nachweis
der
persönlichen
Arbeitsbe mühungen
für
den
September
2023
rechtzeitig
eingereicht
hat,
an
den
Beschwerde gegner
zurückgewiesen
wird,
damit
er
im
Sinne
der
Erwägungen
verfahre
und
über
die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
neu
entscheide .
Im
Übrigen
wird
auf
die
Beschwerde
nicht
eingetreten. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA)
unter
Beilage
einer
Kopie
von
Urk.
1 - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
01
000
Zürich
4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher