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AL.2024.00063

Der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen per E-Mail wurde rechtzeitig eingereicht, denn der RAV-Berater antwortete auf die Nachricht des Beschwerdeführers. Zwar lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht belegen, dass Formular der E-Mail-Nachricht tatsächlich beigefügt wurde. Weil aber in Verletzung der Aktenführungspflicht weder E-Mail noch Angang zu den Akten genommen wurden, ist die Beweislosigkeit nicht vom Beschwerdeführer zu tragen.

Zürich SozVersG · 2025-03-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ,

geboren

1993,

meldete

sich

am

2 8.

Februar

2023

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlung sz entrum

(RAV)

Zug

zur

Arbeitsvermittlung

an

( Urk.

6/20).

Er

beantragte

zudem

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosent schä digung

ab

demselben

Tag

( Urk.

6/13).

In

der

Folge

verlegte

der

Versicherte

seinen

Wohnsitz

nach

A.___

(vgl.

Urk.

6/177) ,

weswegen

es

zur

Abmeldung

beim

RAV

Zug

kam

( Urk.

6/ 179- 180 )

und

sich

der

Versicherte

am

3 1.

Juli

2023

beim

RAV

Z ürich Vulkanstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

an meldete

( Urk.

6/22).

Nach

durch geführten

Abklärungen

eröffnete

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

eine

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

vom

2 8.

Februar

2023

bis

2 7.

Februar

2025

( Urk.

6/17).

M it

Verfügung

vom

2.

November

2023

des

Amt s

für

Wirtschaft

und

Arbeit

(AWA;

heute:

Amt

für

Arbeit,

AFA)

wurde

der

Versicherte

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Oktober

2023

für

7

Tage

in

der

Anspruchs be rech tigung

eingestellt,

da

er

für

die

Kontrollperiode

September

2023

keine

Arbeits be mühungen

nachgewiesen

habe

( Urk.

6/132-133).

Mit

Verfügung

vom

selben

Tag

wurde

der

Versicherte

mit

Ein stel lungsbeginn

am

1 0.

Oktober

2023

mit

6

Einstelltagen

belegt,

weil

er

dem

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

9.

Oktober

2023

unentschuldigt

ferngeblieben

sei

( Urk.

6/130-131).

Gegen

diese

Verfügungen

erhob

der

Ver sicherte

am

7.

Dezember

2023

mit

einer

E-Mail-Nachricht

Einsprache

( Urk.

6/86-87).

Alsdann

hob

das

AWA

die

Verfügung

vom

2.

November

2023

betreffend

das

unentschuldigte

Fernbleiben

vom

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

9.

Okto ber

2023

mit

Verfügung

vom

1 9.

Februar

2024

wiederwägungsweise

auf.

Mit

derselben

Verfügung

stellte

es

den

Versicherten

wegen

Verletzung

der

Auskunfts-

und

Meldepflicht

für

5

Tage

in

der

An spruchs berechtigung

ein

( Urk.

6/55-56).

Die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

2.

November

2023

betreffend

den

fehlen den

Nachweis

der

Arbeits bemühungen

für

die

Kontroll periode

September

2023

wies

das

AWA

mit

Einspracheentscheid

vom

1 9.

Februar

2024

ab

( Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 9.

Februar

2024

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

2 1.

März

2024

( Urk.

1)

Beschwerde

beim

Sozialver sicherungsgericht

des

Kantons

Zürich.

Er

beantragte

sinngemäss,

dass

die

Ein stellung

in

der

Anspruchsberechtigung

aufzuheben

sei

( Urk.

1

S.

2).

Am

2 2.

April

2024

beantragte

d er

Beschwerdegegner

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

5,

unter

Beilage

der

Akten,

Urk.

6/1-311),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

2 4.

April

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

7). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt

( Urk.

2,

Urk.

6/17 ,

Urk.

6/132-133)

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss

handelt

es

sich

beim

Formular

für

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen,

das

für

jede

Kontroll periode

einzu reichen

ist,

anders

als

bei

einer

Einsprache

oder

Beschwerde,

nicht

um

eine

Ver fahrenshandlung,

sondern

um

einen

Nachweis,

mit

dem

der

Sachverhalt

für

die

Geltendmachung

eines

Anspruchs

ermittelt

werden

kann .

Abgesehen

von

den

inhaltlichen

Anforderungen

unter lieg t

das

Formular

daher

keiner

besonderen

Form

wie

die

Einsprache

(vgl.

Art.

10

Abs.

E. 2 AVIV

nicht

mehr

berücksichtigt,

wenn

die

versicherte

Person

die

Frist

ver streichen

lässt

und

keinen

entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden,

zum

Beispiel

in

einem

Einsprache verfahren

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_40/2016

vom

21.

April

2016

E.

4.2

mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

164

E.

3.2

f.).

E. 2.1 Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

19.

Februar

2024

(Urk.

2)

hielt

der

Beschwerdegegner

im

Wesentlichen

fest,

der

Beschwerdeführer

habe

e in spracheweise

vorgebracht,

dass

er

die

Arbeitsbemühungen

der

Kontrollperiode

September

2023

zusammen

mit

dem

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

die

Kontrollperiode

September

2023

am

5.

Oktober

2023

per

E-Mail

bei

seinem

RAV-Berater

eingereicht

habe .

Im

Sozialversicherungsprozess

würden

die

Parteien

insofern

eine

Beweislast

tragen,

als

der

Entscheid

zuungunsten

jener

Partei

ausf al le ,

die

aus

dem

unbewiesenen

Sachverhalt

für

sich

Rechte

ab leiten

wollte.

Die

im

Einspracheverfahren

getätigten

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sein

RAV-Berater

den

Eingang

dieser

E-Mail -Nachricht

nicht

bestätigen

könne .

E ine

uneingeschriebene

Postsendung

reis e

auf

Gefahr

des

Senders,

was

analog

auch

für

den

Versand

einer

E-Mail

g elte .

Die

versicherte

Person

trage

somit

das

Risiko,

dass

die

per

E-Mail

gesendeten

Unterlagen

beim

Empfänger

auch

tatsäch lich

ankommen.

Sie

müsse

sicherstellen,

dass

der

zuständige

RAV-Berater

die

benötigten

Unterlagen

tatsächlich

erhält.

Gerade

im

Hinblick

darauf,

dass

bei

elektronischen

Datenübermittlungen

bekanntermassen

nicht

selten

Fehler

auftreten

würden ,

wäre

der

Beschwerdeführer

im

vorliegenden

Fall

ge halten

gewesen,

zu

kontrollieren,

ob

die

E-Mail

vom

5.

Oktober

2023

auch

tatsächlich

beim

zuständigen

RAV-Berater

angekommen

sei .

Da

gemäss

den

Akten

und

der

Rückmeldung

seines

RAV-Beraters

innert

Frist

keine

Arbeits bemü hungen

für

den

Monat

September

2023

eingereicht

worden

seien ,

sei

in

Bezug

auf

die

behauptete,

fristgerechte

Einreichung

der

Arbeitsbemühungen

von

Beweislosigkeit

auszu gehen,

deren

Folgen

der

Beschwer de führer

zu

tragen

habe.

Daran

ändere

der

vom

Beschwerdeführer

eingereich te

Aus druck

der

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

nichts

(Urk.

2

S.

2) .

D ie

erst

mit

der

Einsprache

eingereichten

Arbeits bemühungen

könnten

nicht

mehr

berück sichtigt

werden

(Urk.

2

S.

2) .

Nach

dem

Gesagten

sei

der

Beschwerdeführer

wegen

fehlender

beziehungsweise

zu

spät

eingereichter

Arbeitsbemühungen

während

der

Kontrollperiode

Septem ber

2023

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen

( Urk.

2

S.

3).

Die

Einstellung

in

der

An spruchsberechtigung

f ür

die

Dauer

von

E. 2.2 Der

Beschwerdeführer

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

er

beim

Gebra u ch

de s

von

der

Arbeitslosenversicherung

als

Übermittlungsplattform

genutzten

«Job-Room»

technische

Probleme

gehabt

habe.

Deshalb

habe

er

sämtliche

für

das

RAV

oder

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

bestimmen

Unterlagen

stets

per

E-Mail

eingereicht.

Sein

RAV-Berater

sei

damit

einverstanden

gewesen.

Beim

E-Mai l-Versand

habe

es

nie

Probleme

gegeben.

Sein

RAV-Berater

behaupte ,

dass

er

die

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

mit

dem

i n

deren

Anhang

versand ten

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

die

Kontroll periode

September

2023

sowie

dem

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

der

Kon troll periode

September

2023

nicht

erhalten

habe .

Sein

RAV-Berater

habe

aber

mit

E-Mail-Nachricht

vom

6.

Oktober

2023

geantwortet.

Darin

habe

er

festgehalten,

dass

«dieses

Formular»

für

das

RAV

nicht,

für

die

zuständige

Arbeitslosenkasse

aber

sehr

relevant

sei.

Diesbezüglich

müsse

berücksichtigt

werden,

dass

er

die

er wähnten

Unterlagen

im

Anhang

zur

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

in

einem

PDF-Dokument

zusammengefasst

habe .

Auf

dessen

ersten

beiden

Seiten

seien

das

Formular

«Anga ben

der

versicherten

Person

für

den

Monat

September

2023»

und

auf

den

nächsten

beiden

Seiten

das

Formular

«Nachweis

d er

persön lichen

Arbeitsbemühungen»

für

den

September

2023

enthalten

gewesen.

Es

habe

sich

wahrscheinlich

so

verhalten,

dass

sein

RAV-Berater

die

letzten

beiden

Seiten

des

PDF-Dokuments

gar

nicht

erst

angeschaut

habe,

weil

er

gemerkt

habe,

dass

die

ersten

beiden

Seiten

mit

dem

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person

für

den

Monat

September

2023»

für

ihn

nicht

relevant

sei en .

Er

(der

Beschwerdeführer)

könne

jedenfalls

belegen,

dass

er

d i e

Unterlagen

mit

der

E-Mail-Nachricht

vom

E. 2.3 Mit

dem

im

vorliegenden

Verfahren

eingereichten

Ausdruck

der

E-Mail-Nach richt

seines

RAV-Beraters

vom

6.

Oktober

2024

(Urk.

3/4)

konnte

der

Beschwerde führer

belegen,

dass

dieser

am

Folgetag

auf

seine

am

5.

Oktober

2023

um

21.31

Uhr

gesendete

E-Mail-Nachricht

(Urk.

3/4)

geantwortet

hat.

Zu

berück sichtigen

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

und

sein

RAV-Berater

bereits

zuvor

in

der

gleichen

Form

per

E-Mail

korrespondierten .

So

antwortete

der

RAV-Berater

namentlich

a uf

die

vom

Beschwerdeführer

am

5.

beziehungsweise

6.

Sep tember

2024

versandten

E-Mail-Nachrichten

jeweils

am

Folgetag

(Urk.

6 /143-144).

Es

ist

zwar

grundsätzlich

nicht

in

Abrede

zu

stellen,

dass

beim

E-Mail-Versand

Fehler

passieren

können.

Den

vorliegenden

Akten

sind

jedoch

keine

Hinweise

dafür

zu

entnehmen,

dass

es

vor

oder

nach

dem

E-Mail -Versand

vom

5.

Oktober

2023

je

zu

technischen

Problemen

oder

Schwierig keiten

anderer

Art

gekommen

ist .

Es

konnte

sodann

auch

nicht

erwartet

werden,

dass

der

RAV-Berater

auf

die

um

21.31

Uhr

versandte

E-Mail-Nachricht

noch

am

selben

Tag

antwortet.

Nach

Lage

der

Akten

muss

es

sich

aber

überwiegend

wahrscheinlich

so

verhalten

haben,

dass

der

RAV-Berater

die

vom

Informatiksystem

des

RAV

am

Vortag

erfasste

E-Mail-Nachricht

des

Beschwerde führers

am

6.

Oktober

2023

in

seinem

Postfach

vorgefunden

hat,

denn

er

hat

sie

noch

am

selben

Tag

beant wortet

(Urk.

3/4) .

Hierzu

brachte

der

Beschwerdegegner

mit

Beschwerdeantwort

vom

22.

April

2024

(Urk.

5)

Folgendes

vor :

S elbst

wenn

der

RAV-Berater

am

6.

Oktober

2023

auf

die

E-Mail-Nachricht

des

Beschwerdeführers

vom

5.

Oktober

2023

geantwortet

habe,

sei

nicht

bewiesen,

dass

das

Nachweisformular

vom

Beschwerdeführer

tatsächlich

mitgesandt

worden

sei

(Urk.

5

S.

2).

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwer deführer

zusammen

mit

seiner

Einsprache

vom

E. 2.4 Die

Sache

ist

an

den

Beschwerdegegner

zurückzuweisen,

damit

er

prüfe,

ob

es

sich

bei

den

vom

Beschwerdeführer

im

September

2023

getätigte n

Stellenbewer bungen

(Urk.

6/92-93)

um

genügende

Arbeitsbemühungen

(E.

1.4)

handl e,

und

hernach

erneut

entscheide,

ob

der

Beschwerdeführer

wegen

ungenügende r

persönliche r

Arbeitsbemühungen

in

der

Kontrollperiode

September

2023

in

der

Anspruchsberech ti gung

einzustellen

ist.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

gutzuheissen. 3 .

3 .1

Mit

Verfügung

vom

1

E. 4 Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qualität

ihrer

Bewerbungen

von

Bedeutung

(BGE

139

V

524

E.

2.1.4

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_583/2009

vom

22.

Dezember

2009

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.3).

Dabei

kommt

es

nicht

auf

den

Erfolg

der

Arbeitsbemühungen

an,

sondern

vielmehr

auf

die

Tatsache

und

Intensität

derselben

(BGE

124

V

225

E.

6;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

16/07

vom

22.

Februar

2007

E.

3.1).

Die

Arbeitsbemühungen

müssen

zudem

umso

intensiver

sein,

je

weniger

Aussicht

eine

versicherte

Person

hat,

eine

Stelle

zu

finden

(vgl.

Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

E. 4.1 mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine

in

qualitativer

Hinsicht

genügende

Suchbemühung

setzt

voraus,

dass

mit

dem

möglichen

Arbeitgeber

tatsächlich

ein

Kontakt

zustande

kommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

275/05

vom

E. 6 November

2006

E.

3.2).

Qualitativ

nicht

genügend

ist

die

blosse

Anmeldung

bei

einem

Stellenvermittlungsbüro

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_468/2020

vom

27.

Oktober

2020

E.

5.3

mit

Hinweisen).

Qualifizierte

Berufsleute

dürfen

zudem

ihre

Suchbemühungen

nur

zu

Beginn

der

Arbeitslosigkeit

auf

den

bisherigen

Berufszweig

beschränken

(BGE

139

V

524

E.

2.1.3). 2.

E. 7 Dezember

2023

an

die

von

ihm

bezeichnete,

beim

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit,

Arbeitslosen versicherung,

tätigte

Fachspezialistin

versandte

(Urk.

6/89).

Diese

leitete

die

E-Mail-Nachricht

gleichentags

an

den

Beschwerdegegner

weiter.

Diese

E-Mail-Nachricht

enthielt

einen

Datei-Anhang

mit

dem

Titel

«Angaben

der

versicherten

Person

und

Bewerbungsnachweise

September

2023.pdf»

(Urk.

6/89).

Der

Anhang

wurde

zudem

ausgedruckt

und

zu

den

Akten

genommen.

Es

han delt

sich

um

die

vom

Beschwerdeführer

genannte

Formulare

(Urk.

6/90-93).

Dies

spricht

somit

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

für

die

Sachdarstellung

des

Beschwerdeführers.

Es

steht

weiter

fest,

dass

d ie

E-Mail-Nachricht

des

Beschwer deführers

vom

5.

Oktober

2023

(Urk.

3/4)

ebenfalls

einen

Datei-Anhang

enthalten

hat ,

denn

sein

RAV-Berater

nahm

in

seiner

Antwort

vom

6.

Oktober

2023

auf

ein

vom

Beschwerdeführer

gesandtes

Formular

Bezug

(Urk.

3/4) .

Er

muss

den

fraglichen

Datei-An hang

somit

gesehen

haben

(Urk.

3/4).

Gemäss

Art.

46

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

( ATSG )

sind

für

jedes

Sozial versicherungsverfahren

alle

Unterlagen,

die

massgeblich

sein

können,

vom

Ver sicherungsträger

systematisch

zu

erfassen.

Die

Verletzung

der

Aktenführungs pflicht

kann

zu

einer

Beweislast umkehr

führen

(Hans-Jakob

Mosimann,

in :

BSK-ATSG,

N.

E. 8 E.

8.1.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Der

RAV-Berater

hätte

die

mit

«Doku mente

September

2023»

betitelte

E-Mail-Nachricht

des

Beschwerdeführers

vom

5.

Oktober

2023

und

dessen

Anhang

zu

den

Akten

nehmen

müssen,

zumal

er

in

der

Folge

wegen

des

nach

seiner

Ansicht

fehlenden

Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

den

September

2023

beim

Beschwerdegegner

eine

Meldung

machte

(vgl.

Urk.

6/132).

In

diesem

Zusam menhang

war

es

offensichtlich,

dass

die

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

samt

Anhang

so

oder

anders

für

eine

spätere

Sachverhalts prüfung

benötigt

würde .

Somit

wurde

die

Aktenführungspflicht

verletzt.

Bei

dieser

Sachlage

ist

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

davon

auszugehen,

dass

wie

von

ihm

behaup tet

(E.

2.2)

das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbemü hungen»

für

den

September

2023

(Urk.

6/92-93)

bereits

de r

am

5.

Oktober

2023

an

den

RAV-Berater

versandte

E-Mail-Nachricht

beigefügt

wurde.

E. 9 Februar

2024

überwiesen , und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

19.

Februar

2024

aufgehoben

und

die

Sache

mit

der

Feststellung,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Formular

für

den

Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbe mühungen

für

den

September

2023

rechtzeitig

eingereicht

hat,

an

den

Beschwerde gegner

zurückgewiesen

wird,

damit

er

im

Sinne

der

Erwägungen

verfahre

und

über

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

neu

entscheide .

Im

Übrigen

wird

auf

die

Beschwerde

nicht

eingetreten. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA)

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

1 - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

01

000

Zürich

4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00063 IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 14.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ ,

geboren

1993,

meldete

sich

am

2 8.

Februar

2023

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlung sz entrum

(RAV)

Zug

zur

Arbeitsvermittlung

an

( Urk.

6/20).

Er

beantragte

zudem

die

Ausrichtung

von

Arbeitslosent schä digung

ab

demselben

Tag

( Urk.

6/13).

In

der

Folge

verlegte

der

Versicherte

seinen

Wohnsitz

nach

A.___

(vgl.

Urk.

6/177) ,

weswegen

es

zur

Abmeldung

beim

RAV

Zug

kam

( Urk.

6/ 179- 180 )

und

sich

der

Versicherte

am

3 1.

Juli

2023

beim

RAV

Z ürich Vulkanstrasse

zur

Arbeitsvermittlung

an meldete

( Urk.

6/22).

Nach

durch geführten

Abklärungen

eröffnete

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

eine

Rahmenfrist

für

den

Leistungsbezug

vom

2 8.

Februar

2023

bis

2 7.

Februar

2025

( Urk.

6/17).

M it

Verfügung

vom

2.

November

2023

des

Amt s

für

Wirtschaft

und

Arbeit

(AWA;

heute:

Amt

für

Arbeit,

AFA)

wurde

der

Versicherte

mit

Wirkung

ab

dem

1.

Oktober

2023

für

7

Tage

in

der

Anspruchs be rech tigung

eingestellt,

da

er

für

die

Kontrollperiode

September

2023

keine

Arbeits be mühungen

nachgewiesen

habe

( Urk.

6/132-133).

Mit

Verfügung

vom

selben

Tag

wurde

der

Versicherte

mit

Ein stel lungsbeginn

am

1 0.

Oktober

2023

mit

6

Einstelltagen

belegt,

weil

er

dem

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

9.

Oktober

2023

unentschuldigt

ferngeblieben

sei

( Urk.

6/130-131).

Gegen

diese

Verfügungen

erhob

der

Ver sicherte

am

7.

Dezember

2023

mit

einer

E-Mail-Nachricht

Einsprache

( Urk.

6/86-87).

Alsdann

hob

das

AWA

die

Verfügung

vom

2.

November

2023

betreffend

das

unentschuldigte

Fernbleiben

vom

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

9.

Okto ber

2023

mit

Verfügung

vom

1 9.

Februar

2024

wiederwägungsweise

auf.

Mit

derselben

Verfügung

stellte

es

den

Versicherten

wegen

Verletzung

der

Auskunfts-

und

Meldepflicht

für

5

Tage

in

der

An spruchs berechtigung

ein

( Urk.

6/55-56).

Die

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

2.

November

2023

betreffend

den

fehlen den

Nachweis

der

Arbeits bemühungen

für

die

Kontroll periode

September

2023

wies

das

AWA

mit

Einspracheentscheid

vom

1 9.

Februar

2024

ab

( Urk.

2). 2.

Gegen

den

Einspracheentscheid

vom

1 9.

Februar

2024

erhob

X.___

mit

Eingabe

vom

2 1.

März

2024

( Urk.

1)

Beschwerde

beim

Sozialver sicherungsgericht

des

Kantons

Zürich.

Er

beantragte

sinngemäss,

dass

die

Ein stellung

in

der

Anspruchsberechtigung

aufzuheben

sei

( Urk.

1

S.

2).

Am

2 2.

April

2024

beantragte

d er

Beschwerdegegner

Abweisung

der

Beschwerde

( Urk.

5,

unter

Beilage

der

Akten,

Urk.

6/1-311),

was

dem

Beschwerdeführer

mit

Verfügung

vom

2 4.

April

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

( Urk.

7). 3.

Auf

die

Vorbringen

der

Parteien

und

die

eingereichten

Unterlagen

wird,

soweit

erforderlich,

in

den

nachfolgenden

Erwägungen

eingegangen. Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1 .

1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt

( Urk.

2,

Urk.

6/17 ,

Urk.

6/132-133)

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetzes

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

1

des

Bundes gesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzent schädigung

(AVIG)

muss

die

versicherte

Person,

die

Versicherungsleistungen

beanspruchen

will,

mit

Unterstützung

des

zuständigen

Arbeitsamtes

alles

Zumutbare

unternehmen,

um

Arbeitslosigkeit

zu

vermeiden

oder

zu

verkürzen.

Insbesondere

ist

sie

verpflichtet,

Arbeit

zu

suchen,

nötigenfalls

auch

ausserhalb

ihres

bisherigen

Berufes.

Sie

muss

ihre

Bemühungen

nachweisen

können.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

c

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

sich

persönlich

nicht

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

( AVIV )

muss

die

versicherte

Person

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten

Tag

des

folgenden

Monats

oder

am

ersten

auf

diesen

Tag

folgenden

Werktag

einreichen.

Als

Kontrollperiode

gilt

jeder

Kalendermonat

(Art.

27a

AVIV).

Die

Arbeitsbemühungen

werden

nach

Art.

26

Abs.

2

Satz

2

AVIV

nicht

mehr

berücksichtigt,

wenn

die

versicherte

Person

die

Frist

ver streichen

lässt

und

keinen

entschuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden,

zum

Beispiel

in

einem

Einsprache verfahren

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_40/2016

vom

21.

April

2016

E.

4.2

mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

164

E.

3.2

f.). 1.3

Rechtsprechungsgemäss

handelt

es

sich

beim

Formular

für

den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen,

das

für

jede

Kontroll periode

einzu reichen

ist,

anders

als

bei

einer

Einsprache

oder

Beschwerde,

nicht

um

eine

Ver fahrenshandlung,

sondern

um

einen

Nachweis,

mit

dem

der

Sachverhalt

für

die

Geltendmachung

eines

Anspruchs

ermittelt

werden

kann .

Abgesehen

von

den

inhaltlichen

Anforderungen

unter lieg t

das

Formular

daher

keiner

besonderen

Form

wie

die

Einsprache

(vgl.

Art.

10

Abs.

4

ATSV)

und

seine

Übermittlung

an

die

Behörde

auf

elektronischem

Weg

ist

daher

zulässig

(BGE

145

V

90

E.

6.2.2

mit

weiteren

Hinweisen) .

Angesichts

der

Unzuver lässigkeit

des

elektronischen

Verkehrs

im

Allgemeinen

und

insbesondere

der

Schwierigkeiten

beim

Nachweis,

dass

eine

elektronische

Nachricht

in

den

Kontrollbereich

des

Empfängers

gelangt

ist ,

wird

nach

der

bundesgerichtlichen

Rechtsprechung

dem

Absender

einer

E-Mail

jedoch

empfohlen,

vom

Empfänger

eine

Bestätigung

des

Empfangs

seiner

Sen dung

(einschliesslich

der

der

E-Mail

beigefügten

Dokumente)

zu

verlangen

und

bei

deren

Fehlen

zu

reagieren,

indem

er

sein

Schreiben

bei

der

Post

aufgibt

oder

es

erneut

versucht,

es

auf

elektronischem

Weg

zu

versenden.

Es

ist

Sache

des

Absenders,

gewisse

Vorsichtsmassnahmen

zu

treffen,

da

er

ansonsten

gemäss

den

Regeln

über

die

Beweislastverteilung

das

Risiko

tragen

muss ,

dass

die

Liste

mit

seinen

Nachweisen

über

die

Stellensuche

nicht

oder

nicht

innerhalb

der

gesetz lichen

Frist

bei

der

zuständigen

Behörde

eintrifft

(BGE

145

V

90

E.

6.2.2

mit

weiteren

Hinweisen). 1. 4

Bei

der

Beurteilung

der

Frage,

ob

sich

eine

versicherte

Person

genügend

um

zumutbare

Arbeit

bemüht

hat,

ist

nicht

nur

die

Quantität,

sondern

auch

die

Qualität

ihrer

Bewerbungen

von

Bedeutung

(BGE

139

V

524

E.

2.1.4

mit

Hinweis

auf

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_583/2009

vom

22.

Dezember

2009

E.

5.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_209/2018

vom

14.

November

2018

E.

3.3).

Dabei

kommt

es

nicht

auf

den

Erfolg

der

Arbeitsbemühungen

an,

sondern

vielmehr

auf

die

Tatsache

und

Intensität

derselben

(BGE

124

V

225

E.

6;

Urteil

des

Bundesgerichts

C

16/07

vom

22.

Februar

2007

E.

3.1).

Die

Arbeitsbemühungen

müssen

zudem

umso

intensiver

sein,

je

weniger

Aussicht

eine

versicherte

Person

hat,

eine

Stelle

zu

finden

(vgl.

Kupfer

Bucher,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

AVIG,

6 .

Auflage,

Zürich/Genf

20 25 ,

S.

111

mit

Hinweis ).

Betreffend

Quantität

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

können

zwar

keine

eindeutigen

Zahlenwerte

angegeben

werden,

in

der

Regel

müssen

aber

mindestens

zehn

bis

zwölf

geeignete

Arbeitsbemühungen

je

Kontrollperiode

nachgewiesen

werden

(BGE

141

V

365

E.

4.1

mit

Hinweis

auf

BGE

139

V

524

E.

2.1.4).

Eine

in

qualitativer

Hinsicht

genügende

Suchbemühung

setzt

voraus,

dass

mit

dem

möglichen

Arbeitgeber

tatsächlich

ein

Kontakt

zustande

kommt

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

275/05

vom

6.

November

2006

E.

3.2).

Qualitativ

nicht

genügend

ist

die

blosse

Anmeldung

bei

einem

Stellenvermittlungsbüro

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_468/2020

vom

27.

Oktober

2020

E.

5.3

mit

Hinweisen).

Qualifizierte

Berufsleute

dürfen

zudem

ihre

Suchbemühungen

nur

zu

Beginn

der

Arbeitslosigkeit

auf

den

bisherigen

Berufszweig

beschränken

(BGE

139

V

524

E.

2.1.3). 2. 2.1

Im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

19.

Februar

2024

(Urk.

2)

hielt

der

Beschwerdegegner

im

Wesentlichen

fest,

der

Beschwerdeführer

habe

e in spracheweise

vorgebracht,

dass

er

die

Arbeitsbemühungen

der

Kontrollperiode

September

2023

zusammen

mit

dem

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

die

Kontrollperiode

September

2023

am

5.

Oktober

2023

per

E-Mail

bei

seinem

RAV-Berater

eingereicht

habe .

Im

Sozialversicherungsprozess

würden

die

Parteien

insofern

eine

Beweislast

tragen,

als

der

Entscheid

zuungunsten

jener

Partei

ausf al le ,

die

aus

dem

unbewiesenen

Sachverhalt

für

sich

Rechte

ab leiten

wollte.

Die

im

Einspracheverfahren

getätigten

Abklärungen

hätten

ergeben,

dass

sein

RAV-Berater

den

Eingang

dieser

E-Mail -Nachricht

nicht

bestätigen

könne .

E ine

uneingeschriebene

Postsendung

reis e

auf

Gefahr

des

Senders,

was

analog

auch

für

den

Versand

einer

E-Mail

g elte .

Die

versicherte

Person

trage

somit

das

Risiko,

dass

die

per

E-Mail

gesendeten

Unterlagen

beim

Empfänger

auch

tatsäch lich

ankommen.

Sie

müsse

sicherstellen,

dass

der

zuständige

RAV-Berater

die

benötigten

Unterlagen

tatsächlich

erhält.

Gerade

im

Hinblick

darauf,

dass

bei

elektronischen

Datenübermittlungen

bekanntermassen

nicht

selten

Fehler

auftreten

würden ,

wäre

der

Beschwerdeführer

im

vorliegenden

Fall

ge halten

gewesen,

zu

kontrollieren,

ob

die

E-Mail

vom

5.

Oktober

2023

auch

tatsächlich

beim

zuständigen

RAV-Berater

angekommen

sei .

Da

gemäss

den

Akten

und

der

Rückmeldung

seines

RAV-Beraters

innert

Frist

keine

Arbeits bemü hungen

für

den

Monat

September

2023

eingereicht

worden

seien ,

sei

in

Bezug

auf

die

behauptete,

fristgerechte

Einreichung

der

Arbeitsbemühungen

von

Beweislosigkeit

auszu gehen,

deren

Folgen

der

Beschwer de führer

zu

tragen

habe.

Daran

ändere

der

vom

Beschwerdeführer

eingereich te

Aus druck

der

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

nichts

(Urk.

2

S.

2) .

D ie

erst

mit

der

Einsprache

eingereichten

Arbeits bemühungen

könnten

nicht

mehr

berück sichtigt

werden

(Urk.

2

S.

2) .

Nach

dem

Gesagten

sei

der

Beschwerdeführer

wegen

fehlender

beziehungsweise

zu

spät

eingereichter

Arbeitsbemühungen

während

der

Kontrollperiode

Septem ber

2023

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen

( Urk.

2

S.

3).

Die

Einstellung

in

der

An spruchsberechtigung

f ür

die

Dauer

von

7

Tagen

lieg e

im

Bereich

des

dafür

vorge sehenen

Rahmens

und

trage

dem

zugrunde

liegenden

Verschulden

sowie

den

konkre ten

Umständen

angemessen

Rechnung

( Urk.

2

S.

3) . 2.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

im

Wesentlichen

vor,

dass

er

beim

Gebra u ch

de s

von

der

Arbeitslosenversicherung

als

Übermittlungsplattform

genutzten

«Job-Room»

technische

Probleme

gehabt

habe.

Deshalb

habe

er

sämtliche

für

das

RAV

oder

die

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

bestimmen

Unterlagen

stets

per

E-Mail

eingereicht.

Sein

RAV-Berater

sei

damit

einverstanden

gewesen.

Beim

E-Mai l-Versand

habe

es

nie

Probleme

gegeben.

Sein

RAV-Berater

behaupte ,

dass

er

die

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

mit

dem

i n

deren

Anhang

versand ten

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person»

für

die

Kontroll periode

September

2023

sowie

dem

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

der

Kon troll periode

September

2023

nicht

erhalten

habe .

Sein

RAV-Berater

habe

aber

mit

E-Mail-Nachricht

vom

6.

Oktober

2023

geantwortet.

Darin

habe

er

festgehalten,

dass

«dieses

Formular»

für

das

RAV

nicht,

für

die

zuständige

Arbeitslosenkasse

aber

sehr

relevant

sei.

Diesbezüglich

müsse

berücksichtigt

werden,

dass

er

die

er wähnten

Unterlagen

im

Anhang

zur

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

in

einem

PDF-Dokument

zusammengefasst

habe .

Auf

dessen

ersten

beiden

Seiten

seien

das

Formular

«Anga ben

der

versicherten

Person

für

den

Monat

September

2023»

und

auf

den

nächsten

beiden

Seiten

das

Formular

«Nachweis

d er

persön lichen

Arbeitsbemühungen»

für

den

September

2023

enthalten

gewesen.

Es

habe

sich

wahrscheinlich

so

verhalten,

dass

sein

RAV-Berater

die

letzten

beiden

Seiten

des

PDF-Dokuments

gar

nicht

erst

angeschaut

habe,

weil

er

gemerkt

habe,

dass

die

ersten

beiden

Seiten

mit

dem

Formular

«Angaben

der

versicherten

Person

für

den

Monat

September

2023»

für

ihn

nicht

relevant

sei en .

Er

(der

Beschwerdeführer)

könne

jedenfalls

belegen,

dass

er

d i e

Unterlagen

mit

der

E-Mail-Nachricht

vom

7.

Dezem ber

2023

(Urk.

3/6)

an

B.___ ,

Fachspezialistin

bei

der

Arbeitslosenversicherung

(vgl.

Urk.

6/89),

versandt

habe.

B.___

könne

somit

bestätigten,

dass

das

PDF-Dokument

die

erwähnte n

Formular e

enthalten

habe

(Urk.

1

S.

1).

D ie

rechtzeitige

Einreichung

des

Nachweises

der

persön lichen

Arbeits bemü hungen

könne

damit

belegt

werden.

Der

angefochtene

Einsprache entscheid

sei

somit

nicht

rechtens,

weshalb

er

auf gehoben

werden

müsse

( Urk.

1

S.

2). 2.3

Mit

dem

im

vorliegenden

Verfahren

eingereichten

Ausdruck

der

E-Mail-Nach richt

seines

RAV-Beraters

vom

6.

Oktober

2024

(Urk.

3/4)

konnte

der

Beschwerde führer

belegen,

dass

dieser

am

Folgetag

auf

seine

am

5.

Oktober

2023

um

21.31

Uhr

gesendete

E-Mail-Nachricht

(Urk.

3/4)

geantwortet

hat.

Zu

berück sichtigen

ist,

dass

der

Beschwerdeführer

und

sein

RAV-Berater

bereits

zuvor

in

der

gleichen

Form

per

E-Mail

korrespondierten .

So

antwortete

der

RAV-Berater

namentlich

a uf

die

vom

Beschwerdeführer

am

5.

beziehungsweise

6.

Sep tember

2024

versandten

E-Mail-Nachrichten

jeweils

am

Folgetag

(Urk.

6 /143-144).

Es

ist

zwar

grundsätzlich

nicht

in

Abrede

zu

stellen,

dass

beim

E-Mail-Versand

Fehler

passieren

können.

Den

vorliegenden

Akten

sind

jedoch

keine

Hinweise

dafür

zu

entnehmen,

dass

es

vor

oder

nach

dem

E-Mail -Versand

vom

5.

Oktober

2023

je

zu

technischen

Problemen

oder

Schwierig keiten

anderer

Art

gekommen

ist .

Es

konnte

sodann

auch

nicht

erwartet

werden,

dass

der

RAV-Berater

auf

die

um

21.31

Uhr

versandte

E-Mail-Nachricht

noch

am

selben

Tag

antwortet.

Nach

Lage

der

Akten

muss

es

sich

aber

überwiegend

wahrscheinlich

so

verhalten

haben,

dass

der

RAV-Berater

die

vom

Informatiksystem

des

RAV

am

Vortag

erfasste

E-Mail-Nachricht

des

Beschwerde führers

am

6.

Oktober

2023

in

seinem

Postfach

vorgefunden

hat,

denn

er

hat

sie

noch

am

selben

Tag

beant wortet

(Urk.

3/4) .

Hierzu

brachte

der

Beschwerdegegner

mit

Beschwerdeantwort

vom

22.

April

2024

(Urk.

5)

Folgendes

vor :

S elbst

wenn

der

RAV-Berater

am

6.

Oktober

2023

auf

die

E-Mail-Nachricht

des

Beschwerdeführers

vom

5.

Oktober

2023

geantwortet

habe,

sei

nicht

bewiesen,

dass

das

Nachweisformular

vom

Beschwerdeführer

tatsächlich

mitgesandt

worden

sei

(Urk.

5

S.

2).

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwer deführer

zusammen

mit

seiner

Einsprache

vom

7.

Dezember

2023

(Urk.

6 /86- 87)

die

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Okt ober

2023

am

7.

Dezember

2023

an

die

von

ihm

bezeichnete,

beim

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit,

Arbeitslosen versicherung,

tätigte

Fachspezialistin

versandte

(Urk.

6/89).

Diese

leitete

die

E-Mail-Nachricht

gleichentags

an

den

Beschwerdegegner

weiter.

Diese

E-Mail-Nachricht

enthielt

einen

Datei-Anhang

mit

dem

Titel

«Angaben

der

versicherten

Person

und

Bewerbungsnachweise

September

2023.pdf»

(Urk.

6/89).

Der

Anhang

wurde

zudem

ausgedruckt

und

zu

den

Akten

genommen.

Es

han delt

sich

um

die

vom

Beschwerdeführer

genannte

Formulare

(Urk.

6/90-93).

Dies

spricht

somit

mit

überwiegender

Wahrscheinlichkeit

für

die

Sachdarstellung

des

Beschwerdeführers.

Es

steht

weiter

fest,

dass

d ie

E-Mail-Nachricht

des

Beschwer deführers

vom

5.

Oktober

2023

(Urk.

3/4)

ebenfalls

einen

Datei-Anhang

enthalten

hat ,

denn

sein

RAV-Berater

nahm

in

seiner

Antwort

vom

6.

Oktober

2023

auf

ein

vom

Beschwerdeführer

gesandtes

Formular

Bezug

(Urk.

3/4) .

Er

muss

den

fraglichen

Datei-An hang

somit

gesehen

haben

(Urk.

3/4).

Gemäss

Art.

46

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

( ATSG )

sind

für

jedes

Sozial versicherungsverfahren

alle

Unterlagen,

die

massgeblich

sein

können,

vom

Ver sicherungsträger

systematisch

zu

erfassen.

Die

Verletzung

der

Aktenführungs pflicht

kann

zu

einer

Beweislast umkehr

führen

(Hans-Jakob

Mosimann,

in :

BSK-ATSG,

N.

8

zu

Art.

46

ATSG

mit

Hinweisen).

Nach

der

bundes gerichtlichen

Recht sprechung

kann

eine

Umkehr

der

Beweislast

ausnahmsweise

dann

eintreten,

wenn

eine

Partei

einen

Beweis

aus

Gründen

nicht

erbringen

kann,

welche

nicht

von

ihr,

sondern

von

der

Behörde

zu

verantworten

sind

(BGE

1 3 8

V

21 8

E.

8.1.1

mit

weiteren

Hinweisen).

Der

RAV-Berater

hätte

die

mit

«Doku mente

September

2023»

betitelte

E-Mail-Nachricht

des

Beschwerdeführers

vom

5.

Oktober

2023

und

dessen

Anhang

zu

den

Akten

nehmen

müssen,

zumal

er

in

der

Folge

wegen

des

nach

seiner

Ansicht

fehlenden

Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

den

September

2023

beim

Beschwerdegegner

eine

Meldung

machte

(vgl.

Urk.

6/132).

In

diesem

Zusam menhang

war

es

offensichtlich,

dass

die

E-Mail-Nachricht

vom

5.

Oktober

2023

samt

Anhang

so

oder

anders

für

eine

spätere

Sachverhalts prüfung

benötigt

würde .

Somit

wurde

die

Aktenführungspflicht

verletzt.

Bei

dieser

Sachlage

ist

zu

Gunsten

des

Beschwerdeführers

davon

auszugehen,

dass

wie

von

ihm

behaup tet

(E.

2.2)

das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbemü hungen»

für

den

September

2023

(Urk.

6/92-93)

bereits

de r

am

5.

Oktober

2023

an

den

RAV-Berater

versandte

E-Mail-Nachricht

beigefügt

wurde. 2.4

Die

Sache

ist

an

den

Beschwerdegegner

zurückzuweisen,

damit

er

prüfe,

ob

es

sich

bei

den

vom

Beschwerdeführer

im

September

2023

getätigte n

Stellenbewer bungen

(Urk.

6/92-93)

um

genügende

Arbeitsbemühungen

(E.

1.4)

handl e,

und

hernach

erneut

entscheide,

ob

der

Beschwerdeführer

wegen

ungenügende r

persönliche r

Arbeitsbemühungen

in

der

Kontrollperiode

September

2023

in

der

Anspruchsberech ti gung

einzustellen

ist.

Die

Beschwerde

ist

in

diesem

Sinne

gutzuheissen. 3 .

3 .1

Mit

Verfügung

vom

1 9.

Februar

2024

hob

das

AWA

die

Verfügung

vom

2.

No vember

2023

betreffend

unentschuldigte s

Fernbleiben

vom

Kontroll-

und

Bera tungsgespräch

vom

9.

Oktober

2023

wiederwägungsweise

auf.

Mit

derselben

Ver fügung

stellte

es

den

Versicherten

wegen

Verletzung

der

Auskunfts-

und

Meldepflicht

für

5

Tage

in

der

An spruchsberechtigung

ein

(Urk.

6/55-56). 3 .2

Gegen

diese

Verfügung

hat

der

Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

innert

der

Frist

von

30

Tagen

(Art.

52

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsgerichts,

ATSG)

keine

Einsprache

erhoben.

Es

ist

ferner

zu

berücksichtigen,

dass

der

Beschwerdeführer

mit

seiner

Eingabe

beim

Sozial versicherungsgericht

vom

2 1.

März

2024

auch

auf

die

Wiederwägungsverfügung

vom

1 9.

Februar

2024

Bezug

genommen

hat

(Urk.

1

S.

1

Abs.

1).

Er

beantragte

sodann,

dass

die

Strafe

(Einstelltage)

in

beiden

Fällen

(Nichtrech t zeitiger

Nach weis

der

persönlichen

Arbeitsbemühungen

für

den

September

2023

und

Ver letzung

der

Auskunfts-

und

Meldepflicht

bezüglich

des

Kontroll-

und

Bera tungs gesprächs

vom

9.

Oktober

2023)

au f zuh eben

sei.

Seine

hier

zu

beurteilende

Ein gabe

vom

2 1.

März

2024

(Urk.

1)

ist

daher

(auch)

als

Einsprache

gegen

die

Ver fügung

der

Beschwerdegegnerin

vom

19.

Februar

2024

(Urk.

7/63-64)

zu

betrach ten,

welche

das

Sozialversicherungsgericht

zur

Beurtei lung

an

den

Beschwerde gegner

zu

überweisen

hat. 4 .

Soweit

die

Beschwerde

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

19.

Februar

2024

betrifft,

ist

sie

im

Sinne

der

vorstehenden

Erwägungen

gutzuheissen.

Im

Übrigen

ist

auf

die

Beschwerde

nicht

einzutreten. Die

Einzelrichterin

verfügt:

Eine

Kopie

der

Eingabe

vom

2 1.

März

2024

wird

an

de n

Beschwerdegegner

zur

Beurteilung

als

Einsprache

gegen

die

Verfügung

vom

1 9.

Februar

2024

überwiesen , und

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

in

dem

Sinne

gutgeheissen,

dass

der

angefochtene

Einsprache entscheid

vom

19.

Februar

2024

aufgehoben

und

die

Sache

mit

der

Feststellung,

dass

der

Beschwerdeführer

das

Formular

für

den

Nachweis

der

persönlichen

Arbeitsbe mühungen

für

den

September

2023

rechtzeitig

eingereicht

hat,

an

den

Beschwerde gegner

zurückgewiesen

wird,

damit

er

im

Sinne

der

Erwägungen

verfahre

und

über

die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

neu

entscheide .

Im

Übrigen

wird

auf

die

Beschwerde

nicht

eingetreten. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA)

unter

Beilage

einer

Kopie

von

Urk.

1 - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

01

000

Zürich

4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

( Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher