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AL.2024.00060

Kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, weil eine für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls erforderliche Arbeitszeitkontrolle mit einer zeitgleichen und täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung nicht erstellt ist; offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung, weil die Bestimmbarkeit und Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung darstellt, Wiedererwägung, Rückerstattung noch nicht verwirkt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2024-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die

X.___

AG

mit

Sitz

in

Y.___

bezweckt

unter

anderem den Aufbau und das Betreiben von ärztlichen Rehabilitationszentren . Am 25 . März 2020 reichte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

erstmals eine Voranmeldung für Kurzarbeit ab

23. März 2020 ein (Urk. 7/ 1100 ) . Die Gesuche um Ausrichtung v on Kurzarbeitsentschädigung wurden in der Folge mit Verfügung en vom

30. März 2020 (Urk. 7/ 1098 ) , vom 6. Oktober 2020 (Urk.

7/771) und vom 8. Januar 2021 (Urk. 7/652) bewilligt. In der Folge bezog d ie Versicherte für den Zeitraum vo n

Oktober 2020 bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr.

261'277.65 (vgl. Urk.

7/384) . 1.2

Mit Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 7/379-383) verneinte die Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

Kurzar beitsentschädigung für die Zeit von März 2020 bis Oktober 2021 , weil sie erfolglos zur Einreichung von geeigneten und tauglichen Belegen zum Beweis des geltend gemachten Arbeitsausfalls aufgefordert worden sei, weshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall mangels nachvollziehbarer Unterlagen, welche eine hinreichend e Arbeitszeiterfassung belegen könnten, nicht kontrollierbar und nicht ü berprüfbar

sei

(S.

3),

und

verpflichtete

die

Versicherte

zur

Rückerstattung

der

im Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 zu Unrecht ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr.

261'277.65 (S. 1). Die von der Versicherten am 16. Dezember 2022 (Urk.

7/372-374) dagegen erhobene Einsprache , welche am 26. Januar 2023 (Urk.

7/239-240) ergänzt wurde, wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Februar 2024 (Urk. 7/27-34 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

14. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

18. März 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, und die Bestätigung ihr es Anspruch s auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde .

Mit

Replik

vom

9.

September

2024

(Urk.

12)

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihrem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 1), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Urk. 16) auf eine Duplik und auf eine weitere

Stellungnahme

verzichtete,

w ovon

der

Beschwerdeführerin

am

4.

Okto ber 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs.

1 lit.

b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles

ist,

dass

er

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführen

und

unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit.

a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung

-

sehr

weit

aus

und

versteht

darunter

sowohl

strukturelle

als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführender

und

an

sich

grundsätzlich

anre chenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen ,

berufs

oder

betriebsüblich

ist

oder

durch

saisonale

Beschäftigungsschwan kungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit.

b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung

ausschliessen

(BGE

121

V

371

E.

2a,

119

V

357

E.

1a,

je

mit

Hinweisen).

Ebenfalls

nicht

anrechenbar

ist

ein

Arbeitsausfall,

wenn

er

durch

betriebsorganisatori sche Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art.

33 Abs.

1 lit.

a 2.

Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr.

5 S.

58 E.

2.1). 1.2

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG). 1.3

I m Rahmen der Corona-Pandemie hat der Bundesrat am 20. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( COVID -19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, AS 2020 877) sowie

die

V erordnung

über

Massnahmen

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

(AS

2020

875)

erlassen.

Damit

wurden

unter

anderem

Erleichte rungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt. Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit

der

weggefallenen

Arbeitszeit

anhand

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

wollte

der

Verordnungsgeber

indes

nicht

abweichen.

Zwar

sollten

zusätzliche

Personen

von

der

Kurzarbeitsentschädigung

profitieren

können,

jedoch

müssen

auch

diese

die

unveränderten

Anforderungen

an

die

Arbeitszeiterfassung

einhalten,

um

den

anspruchsbegründenden Nachweis für die zu entschädigende Arbeitszeit zu erbringen ( BGE 150 V 249 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2021 V/2 E. 4.10 und Urteil B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E.

2.3 , bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 28. September 2023 E. 3.1-3.2 ). 1.4

Die

genügende

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

setzt

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraus,

wobei

der

Arbeitgeber

die

Unterlagen

über

die

Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV) . 1.5

Dem

Erfordernis

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

ist

gemäss

der

Rechtspre chung nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan ( BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_16/2024 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024, jeweils E.

6.1 ,

8C_276/2019

vom

23.

August

2019

E.

5.1

und

8C_469/2011

vom

29.

Dezem ber 2011 E. 6.2.1.2). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar,

wenn

für

jeden

einzelnen

Tag

die

geleistete

Arbeitszeit

überprüfbar

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

260/00

vom

22.

August

2001

E.

2a).

Fehlen

geeig nete Unterlagen zum Arbeitsnachweis, können diese weder durch die nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer noch durch andere Personen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 und C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b ). 1. 6

Dies gilt auch für nachträglich eingereichte Dokumente, da das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung

sich

anhand

der

verfügbaren

Unterlagen

zu

einem

belie bigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über den Arbeitsausfall machen k a nn. Wesentlich sind die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies (im System) vermerkt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 , bestätigt

im

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_504/2023

vom

28.

September

2023

E. 3.1-3.2, und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (Urteile des Bundesgerichts C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1 und C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2). 1.7

Entscheidend ist die jederzeitige Kontrollierbarkeit. Die Organe der Arbeitslosenversicherung müssen sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden

und

den

wirtschaftlich

bedingten

Arbeitsausfall

machen

können

(Urteil des Bundesgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen

die

Einträge

auch

nicht

beliebig

nachträglich

abänderbar

sein,

ohne

dass

dies

im

System

vermerkt

worden

wäre .

Eine

rechtsgenügliche

Arbeitszeiterfassung

kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst Wochen später

erstellt

wurden

oder

durch

Dokumente,

die

lediglich

die

ausgefallenen

Stunden

pro

Monat

enthalten

( Urteile

des

Bundesgerichts

C 64/04

vom

19.

August

2004

E.

2.1

und

C

115/06

vom

4.

September

2006

E.

2.2;

Urteil e

des

Bundesverwaltungs gerichts B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 und B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E.

2.4 ).

Eine

im

Nachhinein

präsentierte

Zusammenstellung

der

angeblich

tatsächlich

geleisteten Arbeitsstunden stellt daher kein adäquates Mittel für die Kontrolle des

Arbeitsausfalls

dar,

weil

es

ihr

am

Erfordernis

der

täglich

fortlaufenden

Aufzeichnung

fehlt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_276/2019

vom

23.

August

2019

E.

5.1 ;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_504/2023

vom

28.

September

2023

E.

3.2 ). 1.8

Bei

nachträglich

eingereichten

Unterlagen

obliegt

die

Beweislast

-

dass

diese

täglich

fortlaufend und zeitgleich erstellt wurden - de r Arbeitgeber in (Art.

38 Abs.

3 lit . a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG und Art. 46b AVIV ; BGE 150 V

249

E.

3.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bunde s gerichts

C 66/04

vom

18.

August

2004

E. 3.2). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

i m

angefochtenen

Entscheid

davon

aus,

dass

die

von

der Beschwerdeführerin auf den eingereichten Tabellen bezeichnete « pauschale Berechnungsmethode »

die

Anforderungen

an

eine

täglich

fortlaufende,

zeitgleiche

Arbeitszeiterfassung nicht erfülle. Da es sich dabei um eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden handle, stelle diese kein taugliches Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar. Rein

rechnerisch

ergebe

die

Nachrechnung

der

täglichen

Sollstunden

205.4

Stunden

pro

Tag

für

alle

Arbeitnehmenden.

Auch

rechnerisch

sei

daher

nicht

nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin einen Wert von 170.05 erhalte. Sodann sei auch

die

gestützt

darauf

vorgenommene

Berechnung

der

täglichen

Sollstunden

der

Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin rein rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

für

ihren

Geschäftsführer

ein

Arbeitspen sum von insgesamt 110 % , bestehend aus einem Pensum von 60 % in Z.___ und 50 % in Y.___ , geltend gemacht, was nicht zulässig sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 7 ). Zu entschädigen

sei

nicht

eine

wirtschaftliche

Einbusse,

sondern

die

konkret

ausgefal lene

Arbeitszeit.

Unzulässig

sei en

daher

sowohl

ein

nachträglicher

Pauschalab zug von 30 % wegen Patientenausfällen bei den – gemäss vertraglicher Vereinbarung am Arbeitsplatz tatsächlich anwesenden - Office Mitarbeitenden als auch eine nachträgliche Aufgliederung der Patientenausfälle auf die einzelnen Office Mitarbeitenden. Der Arbeitsausfall der Office Mitarbeitenden lasse sich somit nicht rechtsgenüglich bestimmen. Überdies bleibe bei den Mitarbeitenden ohne Office-Tätigkeit

unklar,

ob

bei

den

Ausfallstunden

auch

Krankheiten

der

Mitarbeitenden angerechnet worden seien (S. 6 f. Ziff. 9).

Da kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe, erweise sich die von Oktober 2020 bis April 2021 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 261'277.65 als unrechtmässig (S. 7 Ziff. 11). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

bringt

hiegegen

vor,

dass

der

als

systemrelevant

einzustu fende

Praxisbetrieb

während

der

Pandemie

habe

aufrecht

erhalten

werden

müssen.

Aufgrund

der

Buchhaltung

sei

erstellt,

dass

ein

direkt

auf

die

Pandemie

zurückzu führender

Arbeitsausfall

vorgelegen

habe

( Urk.

12

S.

1

f.

Ziff.

1-4 ,

S.

4

f.

Ziff.

10 ).

W ährend der Pandemie sei es bei ihr zu massiven, nicht planbaren Patientenausfällen gekommen und diesbezüglich sei es unpraktisch beziehungsweise faktisch unmöglich gewesen, die Mitarbeitenden aus diesem Grunde jeweils für die Dauer der

ausgefallenen

Konsultation

freizustellen.

Für

jeden

Therapeuten

sei

eine

sepa rate

Liste

mit

der

Zahl

der

in

der

jeweiligen

Woche

erfolgten

Absagen

geführt

wor den. Die Gründe dafür hätten meist mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang gestanden und

seien direkt in den Agenden der Therapeuten vermerkt worden .

Ihr Geschäftsführer habe sodann alle Daten gesammelt und anschliessend in eine r Excel-Liste zusammengefasst. Es lägen somit echtzeitliche Listen und Belege (z.B. Agenden)

vor,

welche

die

tatsächlichen

Patien ten ausfälle,

aber

auch

die

tatsächlich

gearbeiteten Stunden nachweisen würden. Auch liege eine Arbeitszeiterfassung für jeden Mitarbeiter vor. (S. 3 Ziff. 4 -5 ). Aufgrund des faktischen Arbeitsverbots seien auch die durch Covid-Erkrankung bedingten Ausfälle von Mitarbeitenden von

der

Kurzarbeitsentschädigung

erfasst;

aufgrund

der

Liste

sei

aber

auch

der

rein

durch Covid-bezogene Patientenausfälle verursachte Arbeitsausfall ohne weiteres bestimmbar (S. 3 f. Ziff. 6-7). Eventualiter sei zumindest für die Nicht-Office Mitarbeiter ein Anspruch zu bejahen und nur eine teilweise Rückforderung rechtmässig (S. 4 Ziff. 8). Da die Ausrichtung der streitigen Kurzarbeitsentschädigung nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei , seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache nicht erfüllt, weshalb eine Rückerstattung nicht in Betracht falle (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Vorliegend

hat

d ie

Besch werdeführerin

ihren

jeweiligen

Anträgen

auf

Kurzarbeitsentschädigung

Excel-Listen,

worin

jeweils

für

eine

Woche

Lohnangaben,

Arbeitsstunden,

Arbeitspensen

und

Absenzen

aufgeführt

wurden

(vgl.

beispielsweise

Urk.

7/684,

Urk.

7/705 -706 ,

Urk.

7/717 -718 ,

Urk.

7/526-528 ,

Urk. 7/1102-1108 ) , beigelegt . Unterschieden wurde – unter Angabe einer Gesamtstundenzahl

pro

Tag

-

zwischen

«Theoretische

Arbeitsstunden» ,

«In

Woche

rea lisierte

Umsatzstunden»

und

bezogenen

Ferien .

Ferner

wurde

in

der

Rubrik

«Covid-bezogen

krank,

Covid-bezogene

Umsatzeinbussen»

eine

Gesamtstundenzahl

pro

Woche

und

Mitarbeiter

aufgeführt.

Schliesslich

wurde

gestü tzt

darauf

ein

Lohnverlust in Prozenten beziehungsweise ein Verlust des Bruttolohnes errechnet.

Diesen

Listen

kann

indes

nicht

entnommen

werden,

wer

sie

erstellt

hat

und

zu

welchem

Zeitpunkt und gestützt auf welche n Grundlagen sie erstellt wurde n . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sind diese Excel-Listen jeweils von ihrem Geschäftsführer , welcher die Daten betreffend die Absagen beziehungsweise die Patientenausfälle

und

die

tatsächlich

gearbeiteten

Stunden

gesammelt

habe,

erstellt

worden

(Urk.

12

S.

3).

Dem

ebenfalls

undatierten

und

nicht

unterzeichneten

Dokument

«Erklärung

zur

Erstellung

der

Excel-Liste

über

Ausfallstunden

der

Thera peuten»

(Urk.

13/5)

ist

zu

entnehmen,

dass

pro

Therapeut

wöchentlich

eine

separate

Liste

erstellt

und

darin

festgehalten

worden

sei,

wie

viele

Termine

in

der

jeweiligen

Woche abgesagt worden seien. Die Gründe für die Absagen seien nicht in dieser Liste,

sondern

direkt

in

den

Agenden

der

Therapeuten

notiert

worden.

Die

wöchent lich

erstellten

Listen

seien

dem

Geschäftsführer

Herrn

A.___

weitergeleitet

wor den, welcher diese Daten gesammelt und in seiner eigenen Excel-Liste zu einer monatlichen Übersicht der Ausfallstunden zusammengefasst habe. Anhaltspunkte für

eine

tägliche

und

zeitgleiche

Erfassung

sind

indes

nicht

ersichtlich ,

im

Gegen teil

wurde n

die

Listen

der

einzelnen

Therapeuten

wöchentlich

und

die

darauf

beruhenden

Übersichtslisten

unbestrittenermassen

monatlich

erstellt .

Damit

fehlt

es

den

eingereichten Listen insbesondere am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung im Sinne einer Arbeitszeitkontrolle (Stempelkarten, Stundenrapporte, elektronische Zeiterfassungssysteme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E.

5.1.2 mit Hinweisen), welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden

inkl.

allfälliger

Mehrstunden,

die

wirtschaftlich

bedingten

Ausfall stunden

sowie

über

alle

übrigen

Absenzen

(wie

Ferien,

Krankheit,

Unfall

oder

Mili tärdienst) Auskunft gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2024 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1) .

Die Arbeitszeiterfassung muss ferner gewährleisten, dass die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies im System vermerkt wird . Auch diese Voraussetzung erfüllen die erst nachträglich erstellten Dokumente nicht . Demzufolge kann auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Excel-Listen nicht auf eine zeitgleiche, täglich fortlaufend geführte Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin geschlossen werden . 3. 2

Da

gemäss

der

erwähnten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

1.5 )

e in

geltend

gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend kontrollierbar ist , wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist , und da, wenn geeignete Unterlagen zum Arbeitsnachweis fehlen , diese weder durch nachträgliche Befragung en der betroffenen Arbeitnehmer noch durch andere Personen ersetzt werden können, handelt es sich bei den vorliegenden Excel-Listen der Beschwerdeführerin nicht um beweistaugliche Unterlagen betreffend eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b AVIV . Diese Unterlagen sind daher nicht geeignet, um den geltend gemachten Arbeitsausfall rechtsgenügend zu kontrollieren und zu überprüfen . Daran ändert auch eine

- grundsätzlich plausible - wirtschaftliche Einbusse nichts, zumal die konkret ausgefallene Arbeitszeit zu entschädigen ist. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin offerierte sodann weitere Beweise, wie Stundenlisten und Einträge in Agenden der einzelnen Mitarbeitenden, und erklärte, dass sie auch bereit sei, die einzelnen Werte ergänzend zu belegen und dazu allenfalls auch neue Listen zu erstellen (Urk. 12 S. 4 Ziff. 9 ). 4.2

Gemäss

der

Rechtsprechung

kann

das

Gericht

einem

beantragten

Beweismittel

die

Erheblichkeit oder Tauglichkeit absprechen oder auf die Abnahme von Beweisen verzichten,

wenn

es

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

in

antizipierter

Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt , ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 III 591 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

4.3

B ei den von der Beschwerdeführerin als Beweis mittel offerierte n Einträge n in Agenden ihrer Mitarbeitenden

handelt es sich nicht um ein für den Beweis einer rechtsgenüglichen Arbeitszeitkontrolle taugliche s Beweismittel , denn darin wurde laut ihren eigenen Ausführungen lediglich die Absage des Termins unter Angabe des jeweilige n Grund es vermerkt. Auch Stundenlisten hätten für sich genommen keinen Schluss auf die wirtschaftlichen bedingten Ausfallstunden im Sinne einer täglich

fortlaufenden

Aufzeichnung

und

jederzeitigen

Überprüfbarkeit

erlaubt,

denn

gemäss

den

eigenen

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

wurde

lediglich

die

Anzahl

der

Terminabsagen

wöchentlich

pro

Therapeut

gesammelt

und

schliesslich in der monatlichen Gesamtübersicht als Stunden zahl aufgeführt. Der Umfang wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls wurde damit nicht zeitgleich und fortlaufend erfasst. Nichts anderes ergibt sich für die Office Mitarbeitenden. Denn diese wurden laut Beschwerdeführerin bei einer Absage jeweils nicht kurzfristig freigestellt, sondern waren weiterhin vor Ort anwesend ( Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 9.10, Urk. 12 S. 4 Ziff. 4) .

Die offerierten , erst

noch neu zu erstellenden Listen vermögen sodann

eine zeitgleiche Arbeitszeitkontrolle offensichtlich nicht zu ersetzen .

Damit

ist

vorliegend

davon

auszugehen,

dass

die

Abnahme

der

offerierten

Beweismittel sowie weitere Beweiserhebung am Ergebnis, dass eine für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls erforderliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne einer zeitgleichen und täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung

nicht erstellt ist , nichts ändern könnten , weshalb davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen ist . 5. 5.1

Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit.

c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG )

liegt

die

objektive

Beweislast

für

die

anspruchsbegründenden

Tatsa chen – vorliegend für die geltend

gemachten Arbeitsausfälle – bei der Leistungsansprecherin (Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. BGE 121 V 204 E.

6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.7). Zwar muss die Verwaltung bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich

zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit

geben,

die

Zweifel

zu

entkräften.

Es

liegt

aber

nicht

an

ihr ,

die

Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell

nachzuweisen. Dies

würde

letztlich

eine

Umkehr

der

Beweislast

bedeuten

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts C 66/04 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.9 ). 5.2

Gemäss der Rechtsprechung ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Berechtigung für die Leistungen

vor der jeweiligen Auszahlung zu prüfen, nicht extensiv zu verstehen. Dies gilt

insbesondere, soweit es darum geht, die kontrollierbaren Arbeitszeiten

zu

überprüfen,

denn

diesbezüglich

lässt

sich

die

Rechtmässigkeit der bezogenen

Leistungen im Grundsatz nur gestützt auf eine detaillierte Dokumentation

der

Arbeitgeberin

beziehungsweise

mit

einem

Einblick

in

ihr

Arbeitserfassungssystem beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2),

was zusätzlicher vertiefter Abklärungen bedarf (vgl. BGE 124 V 380 E.

2c).

Diese vertieften Abklärungen sind nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse beziehungsweise der Beschwerdegegnerin , sondern der

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft ( SECO )

geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), welche stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV).

Diese Normierung verkäme zum toten Buchstaben, wenn bereits die

Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenkasse eine Anerkennung der

Rechtsgültigkeit der Kurzarbeitsentschädigung bedeuten würde. Demzufolge vermag

selbst

eine

vorbehaltlose

Auszahlung

über

eine

längere

Zeitdauer

von

Kurz arbeitsentschädigung

durch

eine

Arbeitslosenkasse

gemäss

der

Rechtsprechung

keinen Vertrauensschutz zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 und 8C_652/2012 vom 6. Dezember

2012 E. 5.2.2 ). Anders

verhält

es

sich

nur

dann,

wenn

die

Arbeitslosenk asse

auf

konkrete

Anfrage

hin

der

Arbeitgeber in

ausdrücklich

bestätigt

hätte,

dass

das

verwende te

Kontrollsystem den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1

AVIV genüg t (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 28. September 2023 E. 3.3 ). 5.3

Vorliegend

hat

die

Beschwerdeführerin

nicht

dargetan,

auf

welche

Weise

die

Beschwerdegegnerin

überhaupt

Kenntnis

über

die

von

ihr

praktizierte

Art

der

Arbeitszeitkontrolle hätte erlangt haben sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welcher Quelle die Beschwerdeführerin selbst die Angaben , welche sie in den eingereichten Excel-Listen eingetragen hat, be z ogen hatte und ob sie sich dafür auf

ein

eigentliches

betriebsinternes

Arbeitserfassungssystem

abgestützt

hatte

oder nicht . D ie Beschwerdeführerin erklärt denn auch

nicht, wie die Beschwerdegegnerin hätte beurteilen können sollen, ob die Angaben in den nachträglich erstellen Excel-Listen korrekt seien.

5.4

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet , zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

über

ein

rechtsgenügliches

betriebsinternes

Arbeitserfassungssystem

verfügt

oder

nicht ,

und

ob

der

behauptete

Arbeitsausfall

daher

kontrollierbar und anrechenbar ist.

Diese Aufgabe oblag vielmehr dem SECO , welche s zu diesem Zweck stichprobenweise Arbeitgeberkontrollen durchführen kann . Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert hätte, dass sie ihre betriebliche

Arbeitszeitkontrolle geprüft und als genügend beurteilt habe. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, beweistaugliche Unterlagen

einzureichen

(vgl.

Urk.

7/660,

Urk.

7/609,

Urk.

7/677-678,

Urk.

7/679,

Urk. 7/236). Demzufolge vermag die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Vertrauensschutz bei der Beschwerdeführerin auszulösen. 5.5

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin in den Verfügung en betreffend Voranmeldung für Kurzarbeit jeweils ausdrücklich

darauf

hingewiesen

hat,

dass

sie

verpflichtet

war,

für

die

von

der

Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) zu führen, welche täglich über die geleisteten

Arbeitsstunden,

inklusive

anfälliger

Mehrstunden,

die

wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie über sämtlichen übrigen Absenzen wie beispielsweise Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft geben muss, und dass sie verpflichtet war, die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Ur k . 7/772). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die von ihr zu führende betriebliche Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich bekannt waren . 6. 6.1

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

der

Arbeitslosenversicherung

sind

zurückzuerstatten

(Art.

95

Abs.

1

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

25

ATSG) .

Zu

Unrecht

ausbezahlte

Kurzarbeitsentschädigungen

werden

durch

die

Arbeitslosenkasse

von

der

Arbeitgeberin zurückgefordert (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung.

Bei

diesen

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfris ten.

Unter

dem

Ausdruck

«nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der

ihr

zumutbaren

Aufmerksamkeit

hätte

erkennen

müssen,

dass

die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass

und

Adressat

des

Rückforderungsanspruchs.

Ist

für

die

Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung

der

Versicherung

betrauter

Behörden

notwendig,

genügt

es

für

den

Beginn

des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 9.1, nicht veröffentlich t in BGE 150 V 178 ). 6.2

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 von Art. 82a ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art. 49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT

ZGB)

vergleichbare

Übergangsbestimmung

zur

Revision

der

Verjährungsbe stimmungen enthält das ATSG nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Verjährungsbestimmen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, das neue Recht gilt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. 6.3

Da vorliegend die Rückerstattung von Leistungen, welche für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 ( vgl. Urk. 7/379-383) ausgerichtet wurden, im Streite steht, war die Verwirkung am 31. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten , weshalb Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, anzuwenden ist .

6. 4

Art.

25

Abs.

1

ATSG

knüpft

die

Rückerstattungspflicht

an

einen

unrechtmässigen

Leistungsbezug

an.

Eine

Rückforderung

rechtsbeständig

zugesprochener

Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 6. 5

Gemäss

der

Rechtsprechung

stellt

d ie

Bestimmbarkeit

beziehungsweise

die

ausreichende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls

nach Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG eine materiell-rechtliche

Anspruchsvoraussetzung

dar ,

deren

Nichterfüllung,

wie

vorliegend,

die

Unrichtigkeit

der

Leistungszusprache

begründet

( vgl.

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-2279/2021

vom

14.

Juni

2023

E.

3 ).

Nach

dem

Gesagten

erweist sich die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung in der Abrechnungsperiode Oktober 2020 bis April 2021 als offensichtlich unrichtig, womit ein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen ist. Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags von

Fr. 261‘277.65 , von erheblicher Bedeutung . 6. 6

Demzufolge ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache

durch

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

Verfügung

vom

16.

November

2022

(Urk. 7/379-383) und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht zu beanstanden . 6. 7

Da

bei

Erlass

der

Rückerstattungsverfügung

vom

16.

November

2022

(Urk.

7/379-383)

die dreijährige relative und die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

noch nicht abgelaufen waren , ist die streitige Rückerstattung sforderung noch nicht verwirkt. 7.

In

masslicher

Hinsicht

wird

die Bemessung

der

Rückerstattung

im

Betrag

von

Fr.

261‘277.65 durch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb es hierbei sein Bewenden hat.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs.

1 lit.

b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles

ist,

dass

er

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführen

und

unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit.

a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung

-

sehr

weit

aus

und

versteht

darunter

sowohl

strukturelle

als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführender

und

an

sich

grundsätzlich

anre chenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen ,

berufs

oder

betriebsüblich

ist

oder

durch

saisonale

Beschäftigungsschwan kungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit.

b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung

ausschliessen

(BGE

121

V

371

E.

2a,

119

V

357

E.

1a,

je

mit

Hinweisen).

Ebenfalls

nicht

anrechenbar

ist

ein

Arbeitsausfall,

wenn

er

durch

betriebsorganisatori sche Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art.

33 Abs.

1 lit.

a 2.

Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr.

E. 1.2 Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG).

E. 1.3 I m Rahmen der Corona-Pandemie hat der Bundesrat am 20. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( COVID -19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, AS 2020 877) sowie

die

V erordnung

über

Massnahmen

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

(AS

2020

875)

erlassen.

Damit

wurden

unter

anderem

Erleichte rungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt. Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit

der

weggefallenen

Arbeitszeit

anhand

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

wollte

der

Verordnungsgeber

indes

nicht

abweichen.

Zwar

sollten

zusätzliche

Personen

von

der

Kurzarbeitsentschädigung

profitieren

können,

jedoch

müssen

auch

diese

die

unveränderten

Anforderungen

an

die

Arbeitszeiterfassung

einhalten,

um

den

anspruchsbegründenden Nachweis für die zu entschädigende Arbeitszeit zu erbringen ( BGE 150 V 249 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2021 V/2 E. 4.10 und Urteil B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E.

E. 1.4 Die

genügende

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

setzt

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraus,

wobei

der

Arbeitgeber

die

Unterlagen

über

die

Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV) .

E. 1.5 )

e in

geltend

gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend kontrollierbar ist , wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist , und da, wenn geeignete Unterlagen zum Arbeitsnachweis fehlen , diese weder durch nachträgliche Befragung en der betroffenen Arbeitnehmer noch durch andere Personen ersetzt werden können, handelt es sich bei den vorliegenden Excel-Listen der Beschwerdeführerin nicht um beweistaugliche Unterlagen betreffend eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b AVIV . Diese Unterlagen sind daher nicht geeignet, um den geltend gemachten Arbeitsausfall rechtsgenügend zu kontrollieren und zu überprüfen . Daran ändert auch eine

- grundsätzlich plausible - wirtschaftliche Einbusse nichts, zumal die konkret ausgefallene Arbeitszeit zu entschädigen ist. 4.

E. 1.7 Entscheidend ist die jederzeitige Kontrollierbarkeit. Die Organe der Arbeitslosenversicherung müssen sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden

und

den

wirtschaftlich

bedingten

Arbeitsausfall

machen

können

(Urteil des Bundesgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen

die

Einträge

auch

nicht

beliebig

nachträglich

abänderbar

sein,

ohne

dass

dies

im

System

vermerkt

worden

wäre .

Eine

rechtsgenügliche

Arbeitszeiterfassung

kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst Wochen später

erstellt

wurden

oder

durch

Dokumente,

die

lediglich

die

ausgefallenen

Stunden

pro

Monat

enthalten

( Urteile

des

Bundesgerichts

C 64/04

vom

19.

August

2004

E.

E. 1.8 Bei

nachträglich

eingereichten

Unterlagen

obliegt

die

Beweislast

-

dass

diese

täglich

fortlaufend und zeitgleich erstellt wurden - de r Arbeitgeber in (Art.

38 Abs.

3 lit . a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG und Art. 46b AVIV ; BGE 150 V

249

E.

3.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bunde s gerichts

C 66/04

vom

18.

August

2004

E. 3.2). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom

14. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

18. März 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, und die Bestätigung ihr es Anspruch s auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde .

Mit

Replik

vom

9.

September

2024

(Urk.

12)

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihrem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 1), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Urk. 16) auf eine Duplik und auf eine weitere

Stellungnahme

verzichtete,

w ovon

der

Beschwerdeführerin

am

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

i m

angefochtenen

Entscheid

davon

aus,

dass

die

von

der Beschwerdeführerin auf den eingereichten Tabellen bezeichnete « pauschale Berechnungsmethode »

die

Anforderungen

an

eine

täglich

fortlaufende,

zeitgleiche

Arbeitszeiterfassung nicht erfülle. Da es sich dabei um eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden handle, stelle diese kein taugliches Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar. Rein

rechnerisch

ergebe

die

Nachrechnung

der

täglichen

Sollstunden

205.4

Stunden

pro

Tag

für

alle

Arbeitnehmenden.

Auch

rechnerisch

sei

daher

nicht

nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin einen Wert von 170.05 erhalte. Sodann sei auch

die

gestützt

darauf

vorgenommene

Berechnung

der

täglichen

Sollstunden

der

Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin rein rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

für

ihren

Geschäftsführer

ein

Arbeitspen sum von insgesamt 110 % , bestehend aus einem Pensum von 60 % in Z.___ und 50 % in Y.___ , geltend gemacht, was nicht zulässig sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 7 ). Zu entschädigen

sei

nicht

eine

wirtschaftliche

Einbusse,

sondern

die

konkret

ausgefal lene

Arbeitszeit.

Unzulässig

sei en

daher

sowohl

ein

nachträglicher

Pauschalab zug von 30 % wegen Patientenausfällen bei den – gemäss vertraglicher Vereinbarung am Arbeitsplatz tatsächlich anwesenden - Office Mitarbeitenden als auch eine nachträgliche Aufgliederung der Patientenausfälle auf die einzelnen Office Mitarbeitenden. Der Arbeitsausfall der Office Mitarbeitenden lasse sich somit nicht rechtsgenüglich bestimmen. Überdies bleibe bei den Mitarbeitenden ohne Office-Tätigkeit

unklar,

ob

bei

den

Ausfallstunden

auch

Krankheiten

der

Mitarbeitenden angerechnet worden seien (S. 6 f. Ziff. 9).

Da kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe, erweise sich die von Oktober 2020 bis April 2021 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 261'277.65 als unrechtmässig (S.

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

bringt

hiegegen

vor,

dass

der

als

systemrelevant

einzustu fende

Praxisbetrieb

während

der

Pandemie

habe

aufrecht

erhalten

werden

müssen.

Aufgrund

der

Buchhaltung

sei

erstellt,

dass

ein

direkt

auf

die

Pandemie

zurückzu führender

Arbeitsausfall

vorgelegen

habe

( Urk.

E. 2.3 , bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 28. September 2023 E. 3.1-3.2 ).

E. 2.4 ).

Eine

im

Nachhinein

präsentierte

Zusammenstellung

der

angeblich

tatsächlich

geleisteten Arbeitsstunden stellt daher kein adäquates Mittel für die Kontrolle des

Arbeitsausfalls

dar,

weil

es

ihr

am

Erfordernis

der

täglich

fortlaufenden

Aufzeichnung

fehlt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_276/2019

vom

23.

August

2019

E.

E. 4 Okto ber 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin offerierte sodann weitere Beweise, wie Stundenlisten und Einträge in Agenden der einzelnen Mitarbeitenden, und erklärte, dass sie auch bereit sei, die einzelnen Werte ergänzend zu belegen und dazu allenfalls auch neue Listen zu erstellen (Urk. 12 S. 4 Ziff. 9 ).

E. 4.2 Gemäss

der

Rechtsprechung

kann

das

Gericht

einem

beantragten

Beweismittel

die

Erheblichkeit oder Tauglichkeit absprechen oder auf die Abnahme von Beweisen verzichten,

wenn

es

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

in

antizipierter

Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt , ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 III 591 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

E. 4.3 B ei den von der Beschwerdeführerin als Beweis mittel offerierte n Einträge n in Agenden ihrer Mitarbeitenden

handelt es sich nicht um ein für den Beweis einer rechtsgenüglichen Arbeitszeitkontrolle taugliche s Beweismittel , denn darin wurde laut ihren eigenen Ausführungen lediglich die Absage des Termins unter Angabe des jeweilige n Grund es vermerkt. Auch Stundenlisten hätten für sich genommen keinen Schluss auf die wirtschaftlichen bedingten Ausfallstunden im Sinne einer täglich

fortlaufenden

Aufzeichnung

und

jederzeitigen

Überprüfbarkeit

erlaubt,

denn

gemäss

den

eigenen

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

wurde

lediglich

die

Anzahl

der

Terminabsagen

wöchentlich

pro

Therapeut

gesammelt

und

schliesslich in der monatlichen Gesamtübersicht als Stunden zahl aufgeführt. Der Umfang wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls wurde damit nicht zeitgleich und fortlaufend erfasst. Nichts anderes ergibt sich für die Office Mitarbeitenden. Denn diese wurden laut Beschwerdeführerin bei einer Absage jeweils nicht kurzfristig freigestellt, sondern waren weiterhin vor Ort anwesend ( Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 9.10, Urk. 12 S. 4 Ziff. 4) .

Die offerierten , erst

noch neu zu erstellenden Listen vermögen sodann

eine zeitgleiche Arbeitszeitkontrolle offensichtlich nicht zu ersetzen .

Damit

ist

vorliegend

davon

auszugehen,

dass

die

Abnahme

der

offerierten

Beweismittel sowie weitere Beweiserhebung am Ergebnis, dass eine für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls erforderliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne einer zeitgleichen und täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung

nicht erstellt ist , nichts ändern könnten , weshalb davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen ist . 5.

E. 5 S.

58 E.

2.1).

E. 5.1 Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit.

c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG )

liegt

die

objektive

Beweislast

für

die

anspruchsbegründenden

Tatsa chen – vorliegend für die geltend

gemachten Arbeitsausfälle – bei der Leistungsansprecherin (Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. BGE 121 V 204 E.

6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.7). Zwar muss die Verwaltung bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich

zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit

geben,

die

Zweifel

zu

entkräften.

Es

liegt

aber

nicht

an

ihr ,

die

Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell

nachzuweisen. Dies

würde

letztlich

eine

Umkehr

der

Beweislast

bedeuten

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts C 66/04 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.9 ).

E. 5.1.2 mit Hinweisen), welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden

inkl.

allfälliger

Mehrstunden,

die

wirtschaftlich

bedingten

Ausfall stunden

sowie

über

alle

übrigen

Absenzen

(wie

Ferien,

Krankheit,

Unfall

oder

Mili tärdienst) Auskunft gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2024 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1) .

Die Arbeitszeiterfassung muss ferner gewährleisten, dass die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies im System vermerkt wird . Auch diese Voraussetzung erfüllen die erst nachträglich erstellten Dokumente nicht . Demzufolge kann auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Excel-Listen nicht auf eine zeitgleiche, täglich fortlaufend geführte Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin geschlossen werden . 3. 2

Da

gemäss

der

erwähnten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

E. 5.2 Gemäss der Rechtsprechung ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Berechtigung für die Leistungen

vor der jeweiligen Auszahlung zu prüfen, nicht extensiv zu verstehen. Dies gilt

insbesondere, soweit es darum geht, die kontrollierbaren Arbeitszeiten

zu

überprüfen,

denn

diesbezüglich

lässt

sich

die

Rechtmässigkeit der bezogenen

Leistungen im Grundsatz nur gestützt auf eine detaillierte Dokumentation

der

Arbeitgeberin

beziehungsweise

mit

einem

Einblick

in

ihr

Arbeitserfassungssystem beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2),

was zusätzlicher vertiefter Abklärungen bedarf (vgl. BGE 124 V 380 E.

2c).

Diese vertieften Abklärungen sind nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse beziehungsweise der Beschwerdegegnerin , sondern der

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft ( SECO )

geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), welche stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV).

Diese Normierung verkäme zum toten Buchstaben, wenn bereits die

Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenkasse eine Anerkennung der

Rechtsgültigkeit der Kurzarbeitsentschädigung bedeuten würde. Demzufolge vermag

selbst

eine

vorbehaltlose

Auszahlung

über

eine

längere

Zeitdauer

von

Kurz arbeitsentschädigung

durch

eine

Arbeitslosenkasse

gemäss

der

Rechtsprechung

keinen Vertrauensschutz zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 und 8C_652/2012 vom 6. Dezember

2012 E. 5.2.2 ). Anders

verhält

es

sich

nur

dann,

wenn

die

Arbeitslosenk asse

auf

konkrete

Anfrage

hin

der

Arbeitgeber in

ausdrücklich

bestätigt

hätte,

dass

das

verwende te

Kontrollsystem den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1

AVIV genüg t (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 28. September 2023 E. 3.3 ).

E. 5.3 Vorliegend

hat

die

Beschwerdeführerin

nicht

dargetan,

auf

welche

Weise

die

Beschwerdegegnerin

überhaupt

Kenntnis

über

die

von

ihr

praktizierte

Art

der

Arbeitszeitkontrolle hätte erlangt haben sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welcher Quelle die Beschwerdeführerin selbst die Angaben , welche sie in den eingereichten Excel-Listen eingetragen hat, be z ogen hatte und ob sie sich dafür auf

ein

eigentliches

betriebsinternes

Arbeitserfassungssystem

abgestützt

hatte

oder nicht . D ie Beschwerdeführerin erklärt denn auch

nicht, wie die Beschwerdegegnerin hätte beurteilen können sollen, ob die Angaben in den nachträglich erstellen Excel-Listen korrekt seien.

E. 5.4 Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet , zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

über

ein

rechtsgenügliches

betriebsinternes

Arbeitserfassungssystem

verfügt

oder

nicht ,

und

ob

der

behauptete

Arbeitsausfall

daher

kontrollierbar und anrechenbar ist.

Diese Aufgabe oblag vielmehr dem SECO , welche s zu diesem Zweck stichprobenweise Arbeitgeberkontrollen durchführen kann . Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert hätte, dass sie ihre betriebliche

Arbeitszeitkontrolle geprüft und als genügend beurteilt habe. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, beweistaugliche Unterlagen

einzureichen

(vgl.

Urk.

7/660,

Urk.

7/609,

Urk.

7/677-678,

Urk.

7/679,

Urk. 7/236). Demzufolge vermag die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Vertrauensschutz bei der Beschwerdeführerin auszulösen.

E. 5.5 Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin in den Verfügung en betreffend Voranmeldung für Kurzarbeit jeweils ausdrücklich

darauf

hingewiesen

hat,

dass

sie

verpflichtet

war,

für

die

von

der

Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) zu führen, welche täglich über die geleisteten

Arbeitsstunden,

inklusive

anfälliger

Mehrstunden,

die

wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie über sämtlichen übrigen Absenzen wie beispielsweise Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft geben muss, und dass sie verpflichtet war, die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Ur k . 7/772). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die von ihr zu führende betriebliche Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich bekannt waren . 6.

E. 6 Dies gilt auch für nachträglich eingereichte Dokumente, da das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung

sich

anhand

der

verfügbaren

Unterlagen

zu

einem

belie bigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über den Arbeitsausfall machen k a nn. Wesentlich sind die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies (im System) vermerkt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 , bestätigt

im

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_504/2023

vom

28.

September

2023

E. 3.1-3.2, und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (Urteile des Bundesgerichts C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1 und C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2).

E. 6.1 Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

der

Arbeitslosenversicherung

sind

zurückzuerstatten

(Art.

95

Abs.

1

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

25

ATSG) .

Zu

Unrecht

ausbezahlte

Kurzarbeitsentschädigungen

werden

durch

die

Arbeitslosenkasse

von

der

Arbeitgeberin zurückgefordert (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung.

Bei

diesen

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfris ten.

Unter

dem

Ausdruck

«nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der

ihr

zumutbaren

Aufmerksamkeit

hätte

erkennen

müssen,

dass

die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass

und

Adressat

des

Rückforderungsanspruchs.

Ist

für

die

Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung

der

Versicherung

betrauter

Behörden

notwendig,

genügt

es

für

den

Beginn

des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 9.1, nicht veröffentlich t in BGE 150 V 178 ).

E. 6.2 Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 von Art. 82a ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art. 49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT

ZGB)

vergleichbare

Übergangsbestimmung

zur

Revision

der

Verjährungsbe stimmungen enthält das ATSG nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Verjährungsbestimmen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, das neue Recht gilt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist.

E. 6.3 Da vorliegend die Rückerstattung von Leistungen, welche für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 ( vgl. Urk. 7/379-383) ausgerichtet wurden, im Streite steht, war die Verwirkung am 31. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten , weshalb Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, anzuwenden ist .

6. 4

Art.

25

Abs.

1

ATSG

knüpft

die

Rückerstattungspflicht

an

einen

unrechtmässigen

Leistungsbezug

an.

Eine

Rückforderung

rechtsbeständig

zugesprochener

Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 6. 5

Gemäss

der

Rechtsprechung

stellt

d ie

Bestimmbarkeit

beziehungsweise

die

ausreichende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls

nach Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG eine materiell-rechtliche

Anspruchsvoraussetzung

dar ,

deren

Nichterfüllung,

wie

vorliegend,

die

Unrichtigkeit

der

Leistungszusprache

begründet

( vgl.

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-2279/2021

vom

E. 7 Ziff. 11).

E. 12 S.

3).

Dem

ebenfalls

undatierten

und

nicht

unterzeichneten

Dokument

«Erklärung

zur

Erstellung

der

Excel-Liste

über

Ausfallstunden

der

Thera peuten»

(Urk.

13/5)

ist

zu

entnehmen,

dass

pro

Therapeut

wöchentlich

eine

separate

Liste

erstellt

und

darin

festgehalten

worden

sei,

wie

viele

Termine

in

der

jeweiligen

Woche abgesagt worden seien. Die Gründe für die Absagen seien nicht in dieser Liste,

sondern

direkt

in

den

Agenden

der

Therapeuten

notiert

worden.

Die

wöchent lich

erstellten

Listen

seien

dem

Geschäftsführer

Herrn

A.___

weitergeleitet

wor den, welcher diese Daten gesammelt und in seiner eigenen Excel-Liste zu einer monatlichen Übersicht der Ausfallstunden zusammengefasst habe. Anhaltspunkte für

eine

tägliche

und

zeitgleiche

Erfassung

sind

indes

nicht

ersichtlich ,

im

Gegen teil

wurde n

die

Listen

der

einzelnen

Therapeuten

wöchentlich

und

die

darauf

beruhenden

Übersichtslisten

unbestrittenermassen

monatlich

erstellt .

Damit

fehlt

es

den

eingereichten Listen insbesondere am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung im Sinne einer Arbeitszeitkontrolle (Stempelkarten, Stundenrapporte, elektronische Zeiterfassungssysteme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E.

E. 14 Juni

2023

E.

3 ).

Nach

dem

Gesagten

erweist sich die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung in der Abrechnungsperiode Oktober 2020 bis April 2021 als offensichtlich unrichtig, womit ein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen ist. Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags von

Fr. 261‘277.65 , von erheblicher Bedeutung . 6. 6

Demzufolge ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache

durch

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

Verfügung

vom

E. 16 November

2022

(Urk.

7/379-383)

die dreijährige relative und die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

noch nicht abgelaufen waren , ist die streitige Rückerstattung sforderung noch nicht verwirkt. 7.

In

masslicher

Hinsicht

wird

die Bemessung

der

Rückerstattung

im

Betrag

von

Fr.

261‘277.65 durch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb es hierbei sein Bewenden hat.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00060 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

30. Dezember 2024 in Sachen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die

X.___

AG

mit

Sitz

in

Y.___

bezweckt

unter

anderem den Aufbau und das Betreiben von ärztlichen Rehabilitationszentren . Am 25 . März 2020 reichte sie bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

erstmals eine Voranmeldung für Kurzarbeit ab

23. März 2020 ein (Urk. 7/ 1100 ) . Die Gesuche um Ausrichtung v on Kurzarbeitsentschädigung wurden in der Folge mit Verfügung en vom

30. März 2020 (Urk. 7/ 1098 ) , vom 6. Oktober 2020 (Urk.

7/771) und vom 8. Januar 2021 (Urk. 7/652) bewilligt. In der Folge bezog d ie Versicherte für den Zeitraum vo n

Oktober 2020 bis April 2021 Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr.

261'277.65 (vgl. Urk.

7/384) . 1.2

Mit Verfügung vom 16. November 2022 (Urk. 7/379-383) verneinte die Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

einen

Anspruch

der

Versicherten

auf

Kurzar beitsentschädigung für die Zeit von März 2020 bis Oktober 2021 , weil sie erfolglos zur Einreichung von geeigneten und tauglichen Belegen zum Beweis des geltend gemachten Arbeitsausfalls aufgefordert worden sei, weshalb der geltend gemachte Arbeitsausfall mangels nachvollziehbarer Unterlagen, welche eine hinreichend e Arbeitszeiterfassung belegen könnten, nicht kontrollierbar und nicht ü berprüfbar

sei

(S.

3),

und

verpflichtete

die

Versicherte

zur

Rückerstattung

der

im Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 zu Unrecht ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung im Betrag von Fr.

261'277.65 (S. 1). Die von der Versicherten am 16. Dezember 2022 (Urk.

7/372-374) dagegen erhobene Einsprache , welche am 26. Januar 2023 (Urk.

7/239-240) ergänzt wurde, wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Entscheid vom

14. Februar 2024 (Urk. 7/27-34 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom

14. Februar 2024 (Urk. 2) erhob die Versicherte am

18. März 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung, und die Bestätigung ihr es Anspruch s auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom

30. April 2024 (Urk. 5) beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Abweisung der Beschwerde .

Mit

Replik

vom

9.

September

2024

(Urk.

12)

hielt

die

Beschwerdeführerin

an

ihrem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (S. 1), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 (Urk. 16) auf eine Duplik und auf eine weitere

Stellungnahme

verzichtete,

w ovon

der

Beschwerdeführerin

am

4.

Okto ber 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anrechenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs.

1 lit.

b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles

ist,

dass

er

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführen

und

unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit.

a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeitsentschädigung

-

sehr

weit

aus

und

versteht

darunter

sowohl

strukturelle

als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein

auf

wirtschaftliche

Gründe

zurückzuführender

und

an

sich

grundsätzlich

anre chenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er branchen ,

berufs

oder

betriebsüblich

ist

oder

durch

saisonale

Beschäftigungsschwan kungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit.

b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung

ausschliessen

(BGE

121

V

371

E.

2a,

119

V

357

E.

1a,

je

mit

Hinweisen).

Ebenfalls

nicht

anrechenbar

ist

ein

Arbeitsausfall,

wenn

er

durch

betriebsorganisatori sche Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art.

33 Abs.

1 lit.

a 2.

Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr.

5 S.

58 E.

2.1). 1.2

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben unter anderem Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG). 1.3

I m Rahmen der Corona-Pandemie hat der Bundesrat am 20. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus ( COVID -19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, AS 2020 877) sowie

die

V erordnung

über

Massnahmen

im

Zusammenhang

mit

dem

Coronavirus

(COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge

(AS

2020

875)

erlassen.

Damit

wurden

unter

anderem

Erleichte rungen in Bezug auf die Kurzarbeit eingeführt. Vom Erfordernis der genügenden Kontrollierbarkeit

der

weggefallenen

Arbeitszeit

anhand

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

wie

sie

vorliegend

strittig

ist

wollte

der

Verordnungsgeber

indes

nicht

abweichen.

Zwar

sollten

zusätzliche

Personen

von

der

Kurzarbeitsentschädigung

profitieren

können,

jedoch

müssen

auch

diese

die

unveränderten

Anforderungen

an

die

Arbeitszeiterfassung

einhalten,

um

den

anspruchsbegründenden Nachweis für die zu entschädigende Arbeitszeit zu erbringen ( BGE 150 V 249 E. 3.1.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2021 V/2 E. 4.10 und Urteil B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E.

2.3 , bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 28. September 2023 E. 3.1-3.2 ). 1.4

Die

genügende

Kontrollierbarkeit

des

Arbeitsausfalls

setzt

eine

betriebliche

Arbeitszeitkontrolle

voraus,

wobei

der

Arbeitgeber

die

Unterlagen

über

die

Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren hat (Art. 46b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung , AVIV) . 1.5

Dem

Erfordernis

einer

betrieblichen

Arbeitszeitkontrolle

ist

gemäss

der

Rechtspre chung nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden Genüge getan ( BGE 150 V 249 E. 5.1.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_16/2024 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024, jeweils E.

6.1 ,

8C_276/2019

vom

23.

August

2019

E.

5.1

und

8C_469/2011

vom

29.

Dezem ber 2011 E. 6.2.1.2). Ein geltend gemachter Arbeitsausfall ist erst dann genügend kontrollierbar,

wenn

für

jeden

einzelnen

Tag

die

geleistete

Arbeitszeit

überprüfbar

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

260/00

vom

22.

August

2001

E.

2a).

Fehlen

geeig nete Unterlagen zum Arbeitsnachweis, können diese weder durch die nachträgliche Befragung der betroffenen Arbeitnehmer noch durch andere Personen ersetzt werden (Urteil e des Bundesgerichts 8C_26/2015 vom 5. Januar 2016 E. 4.2.2 und C 229/00 vom 30. Juli 2001 E. 1b ). 1. 6

Dies gilt auch für nachträglich eingereichte Dokumente, da das Moment der Kontrollierbarkeit erfordert, dass eine Fachperson aus dem Durchführungsbereich der Arbeitslosenversicherung

sich

anhand

der

verfügbaren

Unterlagen

zu

einem

belie bigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über den Arbeitsausfall machen k a nn. Wesentlich sind die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.3). Zeitgleich ist eine Arbeitszeiterfassung dann, wenn die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies (im System) vermerkt wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.4 , bestätigt

im

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_504/2023

vom

28.

September

2023

E. 3.1-3.2, und B-4689/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.5.2). Eine rechtsgenügliche Arbeitszeiterfassung kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst nachträglich erstellt wurden (Urteile des Bundesgerichts C 64/04 vom 19. August 2004 E. 2.1 und C 115/06 vom 4. September 2006 E. 2.2). 1.7

Entscheidend ist die jederzeitige Kontrollierbarkeit. Die Organe der Arbeitslosenversicherung müssen sich anhand der verfügbaren Unterlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt ein hinlänglich klares Bild über die genauen Arbeitszeiten jedes Arbeitnehmenden

und

den

wirtschaftlich

bedingten

Arbeitsausfall

machen

können

(Urteil des Bundesgerichts C 66/04 vom 18. August 2004 E. 3.2). Um der Anforderung der zeitgleichen Dokumentierung der geleisteten Arbeitszeit zu genügen, dürfen

die

Einträge

auch

nicht

beliebig

nachträglich

abänderbar

sein,

ohne

dass

dies

im

System

vermerkt

worden

wäre .

Eine

rechtsgenügliche

Arbeitszeiterfassung

kann daher grundsätzlich nicht durch Dokumente ersetzt werden, die erst Wochen später

erstellt

wurden

oder

durch

Dokumente,

die

lediglich

die

ausgefallenen

Stunden

pro

Monat

enthalten

( Urteile

des

Bundesgerichts

C 64/04

vom

19.

August

2004

E.

2.1

und

C

115/06

vom

4.

September

2006

E.

2.2;

Urteil e

des

Bundesverwaltungs gerichts B-410/2022 vom 5. Mai 2023 E. 2.2 und B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E.

2.4 ).

Eine

im

Nachhinein

präsentierte

Zusammenstellung

der

angeblich

tatsächlich

geleisteten Arbeitsstunden stellt daher kein adäquates Mittel für die Kontrolle des

Arbeitsausfalls

dar,

weil

es

ihr

am

Erfordernis

der

täglich

fortlaufenden

Aufzeichnung

fehlt

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_276/2019

vom

23.

August

2019

E.

5.1 ;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_504/2023

vom

28.

September

2023

E.

3.2 ). 1.8

Bei

nachträglich

eingereichten

Unterlagen

obliegt

die

Beweislast

-

dass

diese

täglich

fortlaufend und zeitgleich erstellt wurden - de r Arbeitgeber in (Art.

38 Abs.

3 lit . a in Verbindung mit Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG und Art. 46b AVIV ; BGE 150 V

249

E.

3.1.1;

vgl.

Urteil

des

Bunde s gerichts

C 66/04

vom

18.

August

2004

E. 3.2). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

i m

angefochtenen

Entscheid

davon

aus,

dass

die

von

der Beschwerdeführerin auf den eingereichten Tabellen bezeichnete « pauschale Berechnungsmethode »

die

Anforderungen

an

eine

täglich

fortlaufende,

zeitgleiche

Arbeitszeiterfassung nicht erfülle. Da es sich dabei um eine im Nachhinein präsentierte Zusammenstellung der angeblich tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden handle, stelle diese kein taugliches Mittel zur Kontrolle des Arbeitsausfalls dar. Rein

rechnerisch

ergebe

die

Nachrechnung

der

täglichen

Sollstunden

205.4

Stunden

pro

Tag

für

alle

Arbeitnehmenden.

Auch

rechnerisch

sei

daher

nicht

nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin einen Wert von 170.05 erhalte. Sodann sei auch

die

gestützt

darauf

vorgenommene

Berechnung

der

täglichen

Sollstunden

der

Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin rein rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Zudem

habe

die

Beschwerdeführerin

für

ihren

Geschäftsführer

ein

Arbeitspen sum von insgesamt 110 % , bestehend aus einem Pensum von 60 % in Z.___ und 50 % in Y.___ , geltend gemacht, was nicht zulässig sei (Urk. 2 S. 5 Ziff. 7 ). Zu entschädigen

sei

nicht

eine

wirtschaftliche

Einbusse,

sondern

die

konkret

ausgefal lene

Arbeitszeit.

Unzulässig

sei en

daher

sowohl

ein

nachträglicher

Pauschalab zug von 30 % wegen Patientenausfällen bei den – gemäss vertraglicher Vereinbarung am Arbeitsplatz tatsächlich anwesenden - Office Mitarbeitenden als auch eine nachträgliche Aufgliederung der Patientenausfälle auf die einzelnen Office Mitarbeitenden. Der Arbeitsausfall der Office Mitarbeitenden lasse sich somit nicht rechtsgenüglich bestimmen. Überdies bleibe bei den Mitarbeitenden ohne Office-Tätigkeit

unklar,

ob

bei

den

Ausfallstunden

auch

Krankheiten

der

Mitarbeitenden angerechnet worden seien (S. 6 f. Ziff. 9).

Da kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe, erweise sich die von Oktober 2020 bis April 2021 ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 261'277.65 als unrechtmässig (S. 7 Ziff. 11). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

bringt

hiegegen

vor,

dass

der

als

systemrelevant

einzustu fende

Praxisbetrieb

während

der

Pandemie

habe

aufrecht

erhalten

werden

müssen.

Aufgrund

der

Buchhaltung

sei

erstellt,

dass

ein

direkt

auf

die

Pandemie

zurückzu führender

Arbeitsausfall

vorgelegen

habe

( Urk.

12

S.

1

f.

Ziff.

1-4 ,

S.

4

f.

Ziff.

10 ).

W ährend der Pandemie sei es bei ihr zu massiven, nicht planbaren Patientenausfällen gekommen und diesbezüglich sei es unpraktisch beziehungsweise faktisch unmöglich gewesen, die Mitarbeitenden aus diesem Grunde jeweils für die Dauer der

ausgefallenen

Konsultation

freizustellen.

Für

jeden

Therapeuten

sei

eine

sepa rate

Liste

mit

der

Zahl

der

in

der

jeweiligen

Woche

erfolgten

Absagen

geführt

wor den. Die Gründe dafür hätten meist mit der Corona-Pandemie in Zusammenhang gestanden und

seien direkt in den Agenden der Therapeuten vermerkt worden .

Ihr Geschäftsführer habe sodann alle Daten gesammelt und anschliessend in eine r Excel-Liste zusammengefasst. Es lägen somit echtzeitliche Listen und Belege (z.B. Agenden)

vor,

welche

die

tatsächlichen

Patien ten ausfälle,

aber

auch

die

tatsächlich

gearbeiteten Stunden nachweisen würden. Auch liege eine Arbeitszeiterfassung für jeden Mitarbeiter vor. (S. 3 Ziff. 4 -5 ). Aufgrund des faktischen Arbeitsverbots seien auch die durch Covid-Erkrankung bedingten Ausfälle von Mitarbeitenden von

der

Kurzarbeitsentschädigung

erfasst;

aufgrund

der

Liste

sei

aber

auch

der

rein

durch Covid-bezogene Patientenausfälle verursachte Arbeitsausfall ohne weiteres bestimmbar (S. 3 f. Ziff. 6-7). Eventualiter sei zumindest für die Nicht-Office Mitarbeiter ein Anspruch zu bejahen und nur eine teilweise Rückforderung rechtmässig (S. 4 Ziff. 8). Da die Ausrichtung der streitigen Kurzarbeitsentschädigung nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei , seien die Voraussetzungen einer Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungszusprache nicht erfüllt, weshalb eine Rückerstattung nicht in Betracht falle (Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Vorliegend

hat

d ie

Besch werdeführerin

ihren

jeweiligen

Anträgen

auf

Kurzarbeitsentschädigung

Excel-Listen,

worin

jeweils

für

eine

Woche

Lohnangaben,

Arbeitsstunden,

Arbeitspensen

und

Absenzen

aufgeführt

wurden

(vgl.

beispielsweise

Urk.

7/684,

Urk.

7/705 -706 ,

Urk.

7/717 -718 ,

Urk.

7/526-528 ,

Urk. 7/1102-1108 ) , beigelegt . Unterschieden wurde – unter Angabe einer Gesamtstundenzahl

pro

Tag

-

zwischen

«Theoretische

Arbeitsstunden» ,

«In

Woche

rea lisierte

Umsatzstunden»

und

bezogenen

Ferien .

Ferner

wurde

in

der

Rubrik

«Covid-bezogen

krank,

Covid-bezogene

Umsatzeinbussen»

eine

Gesamtstundenzahl

pro

Woche

und

Mitarbeiter

aufgeführt.

Schliesslich

wurde

gestü tzt

darauf

ein

Lohnverlust in Prozenten beziehungsweise ein Verlust des Bruttolohnes errechnet.

Diesen

Listen

kann

indes

nicht

entnommen

werden,

wer

sie

erstellt

hat

und

zu

welchem

Zeitpunkt und gestützt auf welche n Grundlagen sie erstellt wurde n . Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sind diese Excel-Listen jeweils von ihrem Geschäftsführer , welcher die Daten betreffend die Absagen beziehungsweise die Patientenausfälle

und

die

tatsächlich

gearbeiteten

Stunden

gesammelt

habe,

erstellt

worden

(Urk.

12

S.

3).

Dem

ebenfalls

undatierten

und

nicht

unterzeichneten

Dokument

«Erklärung

zur

Erstellung

der

Excel-Liste

über

Ausfallstunden

der

Thera peuten»

(Urk.

13/5)

ist

zu

entnehmen,

dass

pro

Therapeut

wöchentlich

eine

separate

Liste

erstellt

und

darin

festgehalten

worden

sei,

wie

viele

Termine

in

der

jeweiligen

Woche abgesagt worden seien. Die Gründe für die Absagen seien nicht in dieser Liste,

sondern

direkt

in

den

Agenden

der

Therapeuten

notiert

worden.

Die

wöchent lich

erstellten

Listen

seien

dem

Geschäftsführer

Herrn

A.___

weitergeleitet

wor den, welcher diese Daten gesammelt und in seiner eigenen Excel-Liste zu einer monatlichen Übersicht der Ausfallstunden zusammengefasst habe. Anhaltspunkte für

eine

tägliche

und

zeitgleiche

Erfassung

sind

indes

nicht

ersichtlich ,

im

Gegen teil

wurde n

die

Listen

der

einzelnen

Therapeuten

wöchentlich

und

die

darauf

beruhenden

Übersichtslisten

unbestrittenermassen

monatlich

erstellt .

Damit

fehlt

es

den

eingereichten Listen insbesondere am Erfordernis der täglich fortlaufenden Aufzeichnung im Sinne einer Arbeitszeitkontrolle (Stempelkarten, Stundenrapporte, elektronische Zeiterfassungssysteme; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2022 vom 15. Juni 2023 E.

5.1.2 mit Hinweisen), welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden

inkl.

allfälliger

Mehrstunden,

die

wirtschaftlich

bedingten

Ausfall stunden

sowie

über

alle

übrigen

Absenzen

(wie

Ferien,

Krankheit,

Unfall

oder

Mili tärdienst) Auskunft gibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2024 und 8C_18/2024 vom 9. Juli 2024 E. 6.1) .

Die Arbeitszeiterfassung muss ferner gewährleisten, dass die Einträge nicht beliebig nachträglich abgeändert werden können, ohne dass dies im System vermerkt wird . Auch diese Voraussetzung erfüllen die erst nachträglich erstellten Dokumente nicht . Demzufolge kann auf Grund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Excel-Listen nicht auf eine zeitgleiche, täglich fortlaufend geführte Arbeitszeiterfassung der von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin geschlossen werden . 3. 2

Da

gemäss

der

erwähnten

Rechtsprechung

(vorstehend

E.

1.5 )

e in

geltend

gemachter Arbeitsausfall erst dann genügend kontrollierbar ist , wenn für jeden einzelnen Tag die geleistete Arbeitszeit überprüfbar ist , und da, wenn geeignete Unterlagen zum Arbeitsnachweis fehlen , diese weder durch nachträgliche Befragung en der betroffenen Arbeitnehmer noch durch andere Personen ersetzt werden können, handelt es sich bei den vorliegenden Excel-Listen der Beschwerdeführerin nicht um beweistaugliche Unterlagen betreffend eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne von Art. 46b AVIV . Diese Unterlagen sind daher nicht geeignet, um den geltend gemachten Arbeitsausfall rechtsgenügend zu kontrollieren und zu überprüfen . Daran ändert auch eine

- grundsätzlich plausible - wirtschaftliche Einbusse nichts, zumal die konkret ausgefallene Arbeitszeit zu entschädigen ist. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin offerierte sodann weitere Beweise, wie Stundenlisten und Einträge in Agenden der einzelnen Mitarbeitenden, und erklärte, dass sie auch bereit sei, die einzelnen Werte ergänzend zu belegen und dazu allenfalls auch neue Listen zu erstellen (Urk. 12 S. 4 Ziff. 9 ). 4.2

Gemäss

der

Rechtsprechung

kann

das

Gericht

einem

beantragten

Beweismittel

die

Erheblichkeit oder Tauglichkeit absprechen oder auf die Abnahme von Beweisen verzichten,

wenn

es

bei

pflichtgemässer

Beweiswürdigung

in

antizipierter

Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt , ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (BGE 134 I 140 E. 5.3 und 130 III 591 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2).

4.3

B ei den von der Beschwerdeführerin als Beweis mittel offerierte n Einträge n in Agenden ihrer Mitarbeitenden

handelt es sich nicht um ein für den Beweis einer rechtsgenüglichen Arbeitszeitkontrolle taugliche s Beweismittel , denn darin wurde laut ihren eigenen Ausführungen lediglich die Absage des Termins unter Angabe des jeweilige n Grund es vermerkt. Auch Stundenlisten hätten für sich genommen keinen Schluss auf die wirtschaftlichen bedingten Ausfallstunden im Sinne einer täglich

fortlaufenden

Aufzeichnung

und

jederzeitigen

Überprüfbarkeit

erlaubt,

denn

gemäss

den

eigenen

Ausführungen

der

Beschwerdeführerin

wurde

lediglich

die

Anzahl

der

Terminabsagen

wöchentlich

pro

Therapeut

gesammelt

und

schliesslich in der monatlichen Gesamtübersicht als Stunden zahl aufgeführt. Der Umfang wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfalls wurde damit nicht zeitgleich und fortlaufend erfasst. Nichts anderes ergibt sich für die Office Mitarbeitenden. Denn diese wurden laut Beschwerdeführerin bei einer Absage jeweils nicht kurzfristig freigestellt, sondern waren weiterhin vor Ort anwesend ( Urk. 2 S. 6 f. Ziff. 9.10, Urk. 12 S. 4 Ziff. 4) .

Die offerierten , erst

noch neu zu erstellenden Listen vermögen sodann

eine zeitgleiche Arbeitszeitkontrolle offensichtlich nicht zu ersetzen .

Damit

ist

vorliegend

davon

auszugehen,

dass

die

Abnahme

der

offerierten

Beweismittel sowie weitere Beweiserhebung am Ergebnis, dass eine für die Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls erforderliche Arbeitszeitkontrolle im Sinne einer zeitgleichen und täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung

nicht erstellt ist , nichts ändern könnten , weshalb davon im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abzusehen ist . 5. 5.1

Auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit.

c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG )

liegt

die

objektive

Beweislast

für

die

anspruchsbegründenden

Tatsa chen – vorliegend für die geltend

gemachten Arbeitsausfälle – bei der Leistungsansprecherin (Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG und Art. 46b AVIV; vgl. BGE 121 V 204 E.

6a; Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.7). Zwar muss die Verwaltung bei begründeten Zweifeln am korrekten Einsatz einer grundsätzlich

zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle der Arbeitgeberin die Gelegenheit

geben,

die

Zweifel

zu

entkräften.

Es

liegt

aber

nicht

an

ihr ,

die

Unrichtigkeit der Zeiterfassung für jede Person und jeden Tag individuell

nachzuweisen. Dies

würde

letztlich

eine

Umkehr

der

Beweislast

bedeuten

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts C 66/04 E. 3.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2279/2021 vom 14. Juni 2023 E. 2.9 ). 5.2

Gemäss der Rechtsprechung ist die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Berechtigung für die Leistungen

vor der jeweiligen Auszahlung zu prüfen, nicht extensiv zu verstehen. Dies gilt

insbesondere, soweit es darum geht, die kontrollierbaren Arbeitszeiten

zu

überprüfen,

denn

diesbezüglich

lässt

sich

die

Rechtmässigkeit der bezogenen

Leistungen im Grundsatz nur gestützt auf eine detaillierte Dokumentation

der

Arbeitgeberin

beziehungsweise

mit

einem

Einblick

in

ihr

Arbeitserfassungssystem beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_469/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 6.2.1.2),

was zusätzlicher vertiefter Abklärungen bedarf (vgl. BGE 124 V 380 E.

2c).

Diese vertieften Abklärungen sind nicht Aufgabe der Arbeitslosenkasse beziehungsweise der Beschwerdegegnerin , sondern der

Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, die vom Staatssekretariat für Wirtschaft ( SECO )

geführt wird (Art. 83 Abs. 3 AVIG), welche stichprobenweise bei den Arbeitgebern die ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen zu prüfen hat (Art. 110 Abs. 4 AVIV).

Diese Normierung verkäme zum toten Buchstaben, wenn bereits die

Leistungszusprechung durch die Arbeitslosenkasse eine Anerkennung der

Rechtsgültigkeit der Kurzarbeitsentschädigung bedeuten würde. Demzufolge vermag

selbst

eine

vorbehaltlose

Auszahlung

über

eine

längere

Zeitdauer

von

Kurz arbeitsentschädigung

durch

eine

Arbeitslosenkasse

gemäss

der

Rechtsprechung

keinen Vertrauensschutz zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 8C_681/2021 vom 23. Februar 2022 E. 3.6 und 8C_652/2012 vom 6. Dezember

2012 E. 5.2.2 ). Anders

verhält

es

sich

nur

dann,

wenn

die

Arbeitslosenk asse

auf

konkrete

Anfrage

hin

der

Arbeitgeber in

ausdrücklich

bestätigt

hätte,

dass

das

verwende te

Kontrollsystem den Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle gemäss Art. 46b Abs. 1

AVIV genüg t (Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 5.2.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2023 vom 28. September 2023 E. 3.3 ). 5.3

Vorliegend

hat

die

Beschwerdeführerin

nicht

dargetan,

auf

welche

Weise

die

Beschwerdegegnerin

überhaupt

Kenntnis

über

die

von

ihr

praktizierte

Art

der

Arbeitszeitkontrolle hätte erlangt haben sollen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welcher Quelle die Beschwerdeführerin selbst die Angaben , welche sie in den eingereichten Excel-Listen eingetragen hat, be z ogen hatte und ob sie sich dafür auf

ein

eigentliches

betriebsinternes

Arbeitserfassungssystem

abgestützt

hatte

oder nicht . D ie Beschwerdeführerin erklärt denn auch

nicht, wie die Beschwerdegegnerin hätte beurteilen können sollen, ob die Angaben in den nachträglich erstellen Excel-Listen korrekt seien.

5.4

Nach Gesagtem war die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet , zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

über

ein

rechtsgenügliches

betriebsinternes

Arbeitserfassungssystem

verfügt

oder

nicht ,

und

ob

der

behauptete

Arbeitsausfall

daher

kontrollierbar und anrechenbar ist.

Diese Aufgabe oblag vielmehr dem SECO , welche s zu diesem Zweck stichprobenweise Arbeitgeberkontrollen durchführen kann . Den Akten ist sodann nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zugesichert hätte, dass sie ihre betriebliche

Arbeitszeitkontrolle geprüft und als genügend beurteilt habe. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wiederholt aufgefordert, beweistaugliche Unterlagen

einzureichen

(vgl.

Urk.

7/660,

Urk.

7/609,

Urk.

7/677-678,

Urk.

7/679,

Urk. 7/236). Demzufolge vermag die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung durch die Beschwerdegegnerin keinen entsprechenden Vertrauensschutz bei der Beschwerdeführerin auszulösen. 5.5

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Beschwerdeführerin in den Verfügung en betreffend Voranmeldung für Kurzarbeit jeweils ausdrücklich

darauf

hingewiesen

hat,

dass

sie

verpflichtet

war,

für

die

von

der

Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmenden eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle (z.B. Stempelkarten, Stundenrapporte) zu führen, welche täglich über die geleisteten

Arbeitsstunden,

inklusive

anfälliger

Mehrstunden,

die

wirtschaftlich

bedingten Ausfallstunden sowie über sämtlichen übrigen Absenzen wie beispielsweise Ferien-, Krankheits-, Unfall- oder Militärdienstabwesenheiten Auskunft geben muss, und dass sie verpflichtet war, die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle während fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Ur k . 7/772). Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die von ihr zu führende betriebliche Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich bekannt waren . 6. 6.1

Unrechtmässig

bezogene

Leistungen

der

Arbeitslosenversicherung

sind

zurückzuerstatten

(Art.

95

Abs.

1

AVIG

in

Verbindung

mit

Art.

25

ATSG) .

Zu

Unrecht

ausbezahlte

Kurzarbeitsentschädigungen

werden

durch

die

Arbeitslosenkasse

von

der

Arbeitgeberin zurückgefordert (Art. 95 Abs. 2 AVIG). Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten

hat,

spätestens

aber

fünf

Jahre

seit

der

Auszahlung

der

einzelnen

Leistung.

Bei

diesen

Fristen

handelt

es

sich

um

Verwirkungsfris ten.

Unter

dem

Ausdruck

«nachdem

die

Versicherungseinrichtung

davon

Kenntnis

erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der

ihr

zumutbaren

Aufmerksamkeit

hätte

erkennen

müssen,

dass

die

Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass

und

Adressat

des

Rückforderungsanspruchs.

Ist

für

die

Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung

der

Versicherung

betrauter

Behörden

notwendig,

genügt

es

für

den

Beginn

des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2023 vom 3. April 2024 E. 9.1, nicht veröffentlich t in BGE 150 V 178 ). 6.2

Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, lautete folgendermassen: «Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung». Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des ATSG vom 21. Juni 2019 von Art. 82a ATSG gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht. Eine mit Art. 49 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SchlT

ZGB)

vergleichbare

Übergangsbestimmung

zur

Revision

der

Verjährungsbe stimmungen enthält das ATSG nicht. Fehlt im Gesetz eine Übergangsbestimmung, hat das Gericht zu prüfen, welche Übergangsordnung zu treffen ist, wobei es aufgrund allgemeiner übergangsrechtlicher Grundsätze entscheidet (BGE 131 V 425 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2). Damit übereinstimmend bestimmt Art. 49 Abs. 1 SchlT ZGB für die Verjährungsbestimmen des Zivilrechts, dass, wenn das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht vorsieht, das neue Recht gilt, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetreten ist. 6.3

Da vorliegend die Rückerstattung von Leistungen, welche für den Zeitraum von Oktober 2020 bis April 2021 ( vgl. Urk. 7/379-383) ausgerichtet wurden, im Streite steht, war die Verwirkung am 31. Dezember 2020 in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesen Fassung, noch nicht eingetreten , weshalb Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung, anzuwenden ist .

6. 4

Art.

25

Abs.

1

ATSG

knüpft

die

Rückerstattungspflicht

an

einen

unrechtmässigen

Leistungsbezug

an.

Eine

Rückforderung

rechtsbeständig

zugesprochener

Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art.

53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1). 6. 5

Gemäss

der

Rechtsprechung

stellt

d ie

Bestimmbarkeit

beziehungsweise

die

ausreichende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls

nach Art. 31 Abs. 3 lit . a AVIG eine materiell-rechtliche

Anspruchsvoraussetzung

dar ,

deren

Nichterfüllung,

wie

vorliegend,

die

Unrichtigkeit

der

Leistungszusprache

begründet

( vgl.

Urteil

des

Bundesverwaltungsgerichts

B-2279/2021

vom

14.

Juni

2023

E.

3 ).

Nach

dem

Gesagten

erweist sich die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung in der Abrechnungsperiode Oktober 2020 bis April 2021 als offensichtlich unrichtig, womit ein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen ist. Die Berichtigung ist, angesichts des in Frage stehenden Betrags von

Fr. 261‘277.65 , von erheblicher Bedeutung . 6. 6

Demzufolge ist das wiedererwägungsweise Zurückkommen auf die Leistungszusprache

durch

die

Beschwerdegegnerin

mit

der

Verfügung

vom

16.

November

2022

(Urk. 7/379-383) und dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht zu beanstanden . 6. 7

Da

bei

Erlass

der

Rückerstattungsverfügung

vom

16.

November

2022

(Urk.

7/379-383)

die dreijährige relative und die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG

noch nicht abgelaufen waren , ist die streitige Rückerstattung sforderung noch nicht verwirkt. 7.

In

masslicher

Hinsicht

wird

die Bemessung

der

Rückerstattung

im

Betrag

von

Fr.

261‘277.65 durch die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, weshalb es hierbei sein Bewenden hat.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz