Sachverhalt
1.
Die
1998
geborene
X.___
war
zuletzt
vom
1.
Oktober
20 20
bis
31.
Mai
2023
bei
der
Y.___
SA
als
Charter
Sales
Executive
angestellt
(Urk.
6 / 7-8 ).
Am
23 .
Mai
20 23
meldete
sie
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Opfikon-Glattbrugg zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
6 / 6 )
und
ersuchte
bei
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
ab
1.
Juni
2023
um
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
(Urk.
6 / 2-5 ).
Mit
Verfügung
vom
17.
Oktober
2023
(Urk.
6/86-87)
stellte
das
damalige
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit
des
Kantons
Zürich
(AWA;
neu:
Amt
für
Arbeit
[AFA])
X.___
wegen
unentschuldigten
Fernbleibens
vom
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
am
10.
Oktober
2023
für
acht
Tage
mit
Einstellungsbeginn
am
11.
Oktober
2023
in
der
Anspruchsberechtigung
ein.
Die
dagegen
am
25.
Oktober
2023
erhobene
Eisprache
( Urk.
6/85 )
wies
das
AFA
mit
Entscheid
vom
12.
Dezember
2023
ab
(Urk.
2). 2 .
Mit
auf
den
22.
Januar
2024
datierter
Eingabe
(Urk.
1)
erhob
die
Versicherte
beim
AWA
respektive
AFA
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
12.
Dezember
2023
und
beantragte
sinngemäss
dessen
Aufhebung.
Der
Beschwerdegegner
überwies
die
bei
ihm
am
25.
Januar
2024
eingegangene
Beschwerde
am
13.
März
2024
an
das
hiesige
Gericht
(Urk.
3 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
5)
beantragte
der
Beschwerdegegner
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
E. 1.3 Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittelschwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
AVIV). 2.
E. 2 des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
sich
die
versicherte
Person
möglichst
frühzeitig,
spätestens
jedoch
am
ersten
Tag,
für
den
sie
Arbeitslosenentschädigung
beansprucht,
persönlich
zur
Arbeitsvermittlung
melden
und
von
da
an
die
Kontrollvorschriften
des
Bundesrates
befolgen.
Dazu
gehört
nach
Art.
17
Abs.
E. 2.1 Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit
(Urk.
2) ,
es
stehe
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
dem
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
E. 2.2 Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführer in
geltend
(Urk.
1) ,
sie
leide
unter
den
Auswirkungen
einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS),
was
zu
der
Nichtbeachtung
der
Kontrollvorschriften
geführt
habe.
Das
beiliegende
ärztliche
Attest
beschreibe
ihre
Beeinträchtigungen
detailliert.
E. 2.3 In
seiner
Beschwerdeantwort
ergänzte
der
Beschwerdegegner
(Urk.
5),
es
gehe
weder
aus
den
Akten
hervor,
noch
habe
die
Beschwerdeführerin
ein
entsprechendes
Arztzeugnis
eingereicht,
welches
belegen
würde,
dass
am
E. 3 Satz
2
lit.
b
AVIG,
dass
die
arbeitslose
Person
auf
Weisung
der
zuständigen
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen
und
Informationsveranstaltungen
teilnimmt.
Nach
Art.
21
Abs.
1
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
führt
die
zuständige
Amtsstelle
mit
jeder
versicherten
Person
in
angemessenen
Abständen,
jedoch
mindestens
alle
zwei
Monate,
Beratungs-
und
Kontrollgespräche
durch.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
die
Kontrollvorschriften
oder
die
Weisungen
der
zuständigen
Amtsstelle
nicht
befolgt.
Als
Nichtbefolgen
einer
Weisung
gilt
insbesondere
das
unentschuldbare
Versäumen
eines
Beratungsgesprächs.
Dabei
stellt
jedoch
nach
der
Rechtsprechung
ein
unentschuldigtes
Nichtwahrnehmen
eines
Beratungs-
und
Kontrollgespräches
insbesondere
dann
kein
einstellungswürdiges
Fehlverhalten
dar,
wenn
die
versicherte
Person
während
zwölf
Monaten
davor
ihren
Pflichten
als
Arbeitslose
korrekt
nachgekommen
ist
und
sich
für
das
Fehlverhalten
nachträglich
von
sich
aus
entschuldigt
hat,
wobei
ein
allfälliges
früheres
Fehlverhalten
nicht
zu
berücksichtigen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_761/2016
vom
E. 3.1 Unbestritten
ist
vorliegend,
dass
die
Beschwerdeführerin
das
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
10.
Oktober
2023
nicht
wahrgenommen
hat.
Zu
prüfen
bleibt
lediglich,
ob
ihr
eine
Teilnahme
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
zuzumuten
war
oder
ob
aus
anderen
Gründen
auf
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
zu
verzichten
ist.
E. 3.2 am
Ende ) .
Die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
erfolgte
demnach
im
Grundsatz
zu
Recht. 3. 4
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
die
Dauer
von
acht
Tagen
und
damit
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
in
der
Anspruchsberechtigung
ein.
Die
verfügte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
von
acht
Tagen
erscheint
angesichts
der
gegebenen
Umstände
-
vorgängige
Einstellung
von
sieben
Tagen
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
mit
Verfügung
vom
7.
Juli
2023
(Urk.
6/124-125)
-
angemessen.
Die
Dauer
der
Einstellung
ist
daher
nicht
zu
beanstanden.
Hinzuweisen
ist
dabei
darauf,
dass
das
Gericht
bei
der
Überprüfung
der
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
diejenige
der
Verwaltung
setzen
darf
(Urteil
des
Bundesgerichts
C
23/07
vom
2.
Mai
2007
E.
2).
Ein
triftiger
Grund
ist
vorliegend
nicht
ersichtlich,
zumal
der
Einstellraster
KAST
D79
gemäss
AVIG-Praxis
für
die
erste
Einstellung
wegen
Fernbleiben s
ohne
entschuldbaren
Grund
am
Beratungs-
oder
Kontrollgespräch
einen
Rahmen
von
fünf
bis
acht
Tagen
vorsieht. 3. 5
Zusammengefasst
führt
dies
in
Abweisung
der
Beschwerde
zur
Bestätigung
des
angefochtenen
Einspracheentscheid s
vom
12 .
Dezember
2023. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
Unia
C.___
4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 10 Oktober
2023
eine
ärztlich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen
hätte.
Ein
entschuldbarer
Grund,
dem
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
fernzubleiben ,
liege
nicht
vor.
E. 13 Juni
sowie
an
den
Kontrollgesprächen
am
21.
Juli
und
12.
September
2023
ordentlich
teilgenommen
hatte
(vgl.
Urk.
6/192).
Eine
Arbeitsunfähigkeit
wurde
ihr
für
den
10.
Oktober
2023
auch
nicht
attestiert,
welche
eine
allfällige
Entschuldigung
für
das
Nichterscheinen
darstellen
könnte.
Von
einem
unentschuldbare n
Versäumen
eines
Beratungsgesprächs
am
10.
Oktober
2023
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
auszugehen . 3. 3
Bei
dieser
Sachlage
könnte
lediglich
dann
von
einer
Sanktion
abgesehen
werden,
wenn
sich
die
Beschwerdeführer in
im
letzten
Jahr
vor
der
angefochtenen
Ein stellung
in
arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Hinsicht
klaglos
verhalten
hätte.
Aufgrund
der
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
für
die
Dauer
von
sieben
Tagen
ab
1.
Juni
202 3,
welche
mit
Verfügung
vom
7.
Juli
2023
(Urk.
6/124-125)
ausgesprochen
wurde ,
ist
dies
aber
nicht
der
Fall.
Dass
diese
infolge
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
erfolgte
und
nicht
das
Verpassen
eines
Termins
betraf,
spielt
dabei
keine
Rolle
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_777/2017
vom
2.
August
2018
E.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber S lavikMüller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich AL.2024.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 20.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt
für
Arbeit
(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,
8090
Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Die
1998
geborene
X.___
war
zuletzt
vom
1.
Oktober
20 20
bis
31.
Mai
2023
bei
der
Y.___
SA
als
Charter
Sales
Executive
angestellt
(Urk.
6 / 7-8 ).
Am
23 .
Mai
20 23
meldete
sie
sich
beim
Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) Opfikon-Glattbrugg zur
Arbeitsvermittlung
an
(Urk.
6 / 6 )
und
ersuchte
bei
der
Arbeitslosenkasse
des
Kantons
Zürich
ab
1.
Juni
2023
um
Ausrichtung
von
Arbeitslosenentschädigung
(Urk.
6 / 2-5 ).
Mit
Verfügung
vom
17.
Oktober
2023
(Urk.
6/86-87)
stellte
das
damalige
Amt
für
Wirtschaft
und
Arbeit
des
Kantons
Zürich
(AWA;
neu:
Amt
für
Arbeit
[AFA])
X.___
wegen
unentschuldigten
Fernbleibens
vom
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
am
10.
Oktober
2023
für
acht
Tage
mit
Einstellungsbeginn
am
11.
Oktober
2023
in
der
Anspruchsberechtigung
ein.
Die
dagegen
am
25.
Oktober
2023
erhobene
Eisprache
( Urk.
6/85 )
wies
das
AFA
mit
Entscheid
vom
12.
Dezember
2023
ab
(Urk.
2). 2 .
Mit
auf
den
22.
Januar
2024
datierter
Eingabe
(Urk.
1)
erhob
die
Versicherte
beim
AWA
respektive
AFA
Beschwerde
gegen
den
Einspracheentscheid
vom
12.
Dezember
2023
und
beantragte
sinngemäss
dessen
Aufhebung.
Der
Beschwerdegegner
überwies
die
bei
ihm
am
25.
Januar
2024
eingegangene
Beschwerde
am
13.
März
2024
an
das
hiesige
Gericht
(Urk.
3 ).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2.
Mai
2024
(Urk.
5)
beantragte
der
Beschwerdegegner
Abweisung
der
Beschwerde,
was
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
6.
Mai
2024
zur
Kenntnis
gebracht
wurde
(Urk.
7). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwer de
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht;
GSVGer). 1.2
Nach
Art.
17
Abs.
2
des
Bundesgesetz es
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIG)
muss
sich
die
versicherte
Person
möglichst
frühzeitig,
spätestens
jedoch
am
ersten
Tag,
für
den
sie
Arbeitslosenentschädigung
beansprucht,
persönlich
zur
Arbeitsvermittlung
melden
und
von
da
an
die
Kontrollvorschriften
des
Bundesrates
befolgen.
Dazu
gehört
nach
Art.
17
Abs.
3
Satz
2
lit.
b
AVIG,
dass
die
arbeitslose
Person
auf
Weisung
der
zuständigen
Amtsstelle
an
Beratungsgesprächen
und
Informationsveranstaltungen
teilnimmt.
Nach
Art.
21
Abs.
1
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosenversicherung
und
die
Insolvenzentschädigung
(AVIV)
führt
die
zuständige
Amtsstelle
mit
jeder
versicherten
Person
in
angemessenen
Abständen,
jedoch
mindestens
alle
zwei
Monate,
Beratungs-
und
Kontrollgespräche
durch.
Gemäss
Art.
30
Abs.
1
lit.
d
AVIG
ist
die
versicherte
Person
in
der
Anspruchsberechtigung
einzustellen,
wenn
sie
die
Kontrollvorschriften
oder
die
Weisungen
der
zuständigen
Amtsstelle
nicht
befolgt.
Als
Nichtbefolgen
einer
Weisung
gilt
insbesondere
das
unentschuldbare
Versäumen
eines
Beratungsgesprächs.
Dabei
stellt
jedoch
nach
der
Rechtsprechung
ein
unentschuldigtes
Nichtwahrnehmen
eines
Beratungs-
und
Kontrollgespräches
insbesondere
dann
kein
einstellungswürdiges
Fehlverhalten
dar,
wenn
die
versicherte
Person
während
zwölf
Monaten
davor
ihren
Pflichten
als
Arbeitslose
korrekt
nachgekommen
ist
und
sich
für
das
Fehlverhalten
nachträglich
von
sich
aus
entschuldigt
hat,
wobei
ein
allfälliges
früheres
Fehlverhalten
nicht
zu
berücksichtigen
ist
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_761/2016
vom
6.
Juli
2017
E.
2.1
mit
Hinweisen). 1.3
Die
Dauer
der
Einstellung
bemisst
sich
nach
dem
Grad
des
Verschuldens
(Art.
30
Abs.
3
AVIG)
und
beträgt
1
bis
15
Tage
bei
leichtem,
16
bis
30
Tage
bei
mittelschwerem
und
31
bis
60
Tage
bei
schwerem
Verschulden
(Art.
45
Abs.
3
AVIV). 2. 2.1
Der
Beschwerdegegner
begründete
den
angefochtenen
Einspracheentscheid
damit
(Urk.
2) ,
es
stehe
fest,
dass
die
Beschwerdeführerin
dem
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
10 .
Oktober
2023
ferngeblieben
sei.
Sie
habe
einspracheweise
geltend
gemacht,
sie
habe
den
Termin
falsch
in
ihrem
Kalender
eingetragen
und
am
10.
Oktober
2023
einen
Arzttermin
wahrgenommen .
Dass
die
Beschwerdeführerin
am
10.
Oktober
2023
einen
Arzttermin
wahrgenommen
habe,
stelle
keinen
entschuldbaren
Grund
für
das
Fernbleiben
vom
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
dar,
da
sie
den
Arzttermin
auf
einen
anderen
Tag
hätten
legen
können.
Da
die
Beschwer deführerin
in
den
letzten
zwölf
Monaten
vor
dem
versäumten
Termin
bereits
mit
Verfügung
vom
7.
Juli
2023
wegen
ungenügende r
persönliche r
Arbeitsbemühungen
vor
Anspruchsstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
worden
sei,
liege
kein
erstmaliges
Fehlverhalten
in
Bezug
auf
i hre
Pflichten
als
Arbeitslose
und
Leistungsbezügerin
vor,
weshalb
von
einer
Sanktion
nicht
abgesehen
werden
könne.
Die
Einstelldauer
von
acht
Tagen
trage
dem
Verschulden
angemessen
Rechnung
und
liege
im
Bereich
des
leichten
Verschuldens. 2.2
Demgegenüber
machte
die
Beschwerdeführer in
geltend
(Urk.
1) ,
sie
leide
unter
den
Auswirkungen
einer
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS),
was
zu
der
Nichtbeachtung
der
Kontrollvorschriften
geführt
habe.
Das
beiliegende
ärztliche
Attest
beschreibe
ihre
Beeinträchtigungen
detailliert. 2.3
In
seiner
Beschwerdeantwort
ergänzte
der
Beschwerdegegner
(Urk.
5),
es
gehe
weder
aus
den
Akten
hervor,
noch
habe
die
Beschwerdeführerin
ein
entsprechendes
Arztzeugnis
eingereicht,
welches
belegen
würde,
dass
am
10.
Oktober
2023
eine
ärztlich
attestierte
Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen
hätte.
Ein
entschuldbarer
Grund,
dem
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
fernzubleiben ,
liege
nicht
vor. 2.4
Streitig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdeführerin
zu
Recht
ab
11.
Oktober
2023
für
acht
Tage
in
der
Anspruchsberechtigung
eingestellt
wurde. 3.
3.1
Unbestritten
ist
vorliegend,
dass
die
Beschwerdeführerin
das
Kontroll-
und
Beratungsgespräch
vom
10.
Oktober
2023
nicht
wahrgenommen
hat.
Zu
prüfen
bleibt
lediglich,
ob
ihr
eine
Teilnahme
aus
gesundheitlichen
Gründen
nicht
zuzumuten
war
oder
ob
aus
anderen
Gründen
auf
eine
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
zu
verzichten
ist. 3.2
Inwieweit
die
Beschwerdeführer in ,
wie
von
ihr
geltend
gemacht
(E.
2.2),
wegen
des
ADHS
nicht
in
Lage
gewesen
sein
sollte ,
das
Beratungsgespräch
am
10.
Oktober
2023
wahrzunehmen
respektive
ihr
Irrtum
auf
dieses
zurückzuführen
sein
soll te ,
ist
nicht
ersichtlich .
Sie
brachte
diesen
Umstand
auch
e rst
mit
der
Beschwerde
vor,
nachdem
sie
selbst
in
der
Einsprache
zuvor
lediglich
dafür
gesprochen
hatte,
den
Termin
irrtümlich
falsch
eingetragen
zu
haben
(Urk.
6/85).
Eine
ärztliche
Bestätigung
dafür,
das s
sie
das
Beratungsgespräch
aus
gesundheitlichen
Gründen
am
10.
Oktober
2023
verpasst
hätte
respektive
das
ADHS
ursächlich
für
einen
solche n
Irrtum
sein
könnte ,
liegt
nicht
vor
und
wurde
von
der
Beschwerdeführerin
entgegen
ihrer
Behauptung
auch
nicht
beigebracht .
Eine
mögliche
Ursache
des
verpassten
Beratungsgespräch
in
der
ADHS
ist
aufgrund
der
Umstände
denn
auch
nicht
plausibel .
So
war
es
ihr
am
besagten
Tag
möglich,
einen
ärztlichen
Termin
in
A.___
wahrzunehmen ,
dessen
Besuch
ihr
auch
ausdrücklich
vom
B.___
bestätig
wurde
(Urk.
6/88) .
Das
heisst,
sie
konnte
diesen
Termin
organisieren
und
konkret
wahrnehmen .
Es
ist
darum
nicht
nachvollziehbar,
dass
ihr
dies
aufgrund
des
ADHS
bezüglich
des
Beratungs-
und
Kontrollgesprächs
nicht
hätte
möglich
sein
sollen ,
zumal
sie
bereits
zuvor
a m
Erstgespräch
vom
13.
Juni
sowie
an
den
Kontrollgesprächen
am
21.
Juli
und
12.
September
2023
ordentlich
teilgenommen
hatte
(vgl.
Urk.
6/192).
Eine
Arbeitsunfähigkeit
wurde
ihr
für
den
10.
Oktober
2023
auch
nicht
attestiert,
welche
eine
allfällige
Entschuldigung
für
das
Nichterscheinen
darstellen
könnte.
Von
einem
unentschuldbare n
Versäumen
eines
Beratungsgesprächs
am
10.
Oktober
2023
ist
nach
dem
Gesagten
nicht
auszugehen . 3. 3
Bei
dieser
Sachlage
könnte
lediglich
dann
von
einer
Sanktion
abgesehen
werden,
wenn
sich
die
Beschwerdeführer in
im
letzten
Jahr
vor
der
angefochtenen
Ein stellung
in
arbeitslosenversicherungsrechtlicher
Hinsicht
klaglos
verhalten
hätte.
Aufgrund
der
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
für
die
Dauer
von
sieben
Tagen
ab
1.
Juni
202 3,
welche
mit
Verfügung
vom
7.
Juli
2023
(Urk.
6/124-125)
ausgesprochen
wurde ,
ist
dies
aber
nicht
der
Fall.
Dass
diese
infolge
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
erfolgte
und
nicht
das
Verpassen
eines
Termins
betraf,
spielt
dabei
keine
Rolle
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_777/2017
vom
2.
August
2018
E.
3.2
am
Ende ) .
Die
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
erfolgte
demnach
im
Grundsatz
zu
Recht. 3. 4
Der
Beschwerdegegner
stellte
die
Beschwerdeführerin
für
die
Dauer
von
acht
Tagen
und
damit
im
mittleren
Bereich
des
leichten
Verschuldens
in
der
Anspruchsberechtigung
ein.
Die
verfügte
Einstellung
in
der
Anspruchsberechtigung
von
acht
Tagen
erscheint
angesichts
der
gegebenen
Umstände
-
vorgängige
Einstellung
von
sieben
Tagen
wegen
ungenügender
persönlicher
Arbeitsbemühungen
mit
Verfügung
vom
7.
Juli
2023
(Urk.
6/124-125)
-
angemessen.
Die
Dauer
der
Einstellung
ist
daher
nicht
zu
beanstanden.
Hinzuweisen
ist
dabei
darauf,
dass
das
Gericht
bei
der
Überprüfung
der
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer
sein
Ermessen
nicht
ohne
triftigen
Grund
an
diejenige
der
Verwaltung
setzen
darf
(Urteil
des
Bundesgerichts
C
23/07
vom
2.
Mai
2007
E.
2).
Ein
triftiger
Grund
ist
vorliegend
nicht
ersichtlich,
zumal
der
Einstellraster
KAST
D79
gemäss
AVIG-Praxis
für
die
erste
Einstellung
wegen
Fernbleiben s
ohne
entschuldbaren
Grund
am
Beratungs-
oder
Kontrollgespräch
einen
Rahmen
von
fünf
bis
acht
Tagen
vorsieht. 3. 5
Zusammengefasst
führt
dies
in
Abweisung
der
Beschwerde
zur
Bestätigung
des
angefochtenen
Einspracheentscheid s
vom
12 .
Dezember
2023. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Amt
für
Arbeit
(AFA) - seco
-
Direktion
für
Arbeit - Arbeitslosenkasse
Unia
C.___
4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber S lavikMüller