opencaselaw.ch

AL.2024.00052

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Kein entschuldbarer Grund für nicht wahrgenommenes Beratungsgespräch.

Zürich SozVersG · 2025-03-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die

1998

geborene

X.___

war

zuletzt

vom

1.

Oktober

20 20

bis

31.

Mai

2023

bei

der

Y.___

SA

als

Charter

Sales

Executive

angestellt

(Urk.

6 / 7-8 ).

Am

23 .

Mai

20 23

meldete

sie

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Opfikon-Glattbrugg zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

6 / 6 )

und

ersuchte

bei

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

ab

1.

Juni

2023

um

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

(Urk.

6 / 2-5 ).

Mit

Verfügung

vom

17.

Oktober

2023

(Urk.

6/86-87)

stellte

das

damalige

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit

des

Kantons

Zürich

(AWA;

neu:

Amt

für

Arbeit

[AFA])

X.___

wegen

unentschuldigten

Fernbleibens

vom

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

am

10.

Oktober

2023

für

acht

Tage

mit

Einstellungsbeginn

am

11.

Oktober

2023

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Die

dagegen

am

25.

Oktober

2023

erhobene

Eisprache

( Urk.

6/85 )

wies

das

AFA

mit

Entscheid

vom

12.

Dezember

2023

ab

(Urk.

2). 2 .

Mit

auf

den

22.

Januar

2024

datierter

Eingabe

(Urk.

1)

erhob

die

Versicherte

beim

AWA

respektive

AFA

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

12.

Dezember

2023

und

beantragte

sinngemäss

dessen

Aufhebung.

Der

Beschwerdegegner

überwies

die

bei

ihm

am

25.

Januar

2024

eingegangene

Beschwerde

am

13.

März

2024

an

das

hiesige

Gericht

(Urk.

3 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2024

(Urk.

5)

beantragte

der

Beschwerdegegner

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer).

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

E. 1.2 Nach

Art.

17

Abs.

E. 1.3 Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV). 2.

E. 2 des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

sich

die

versicherte

Person

möglichst

frühzeitig,

spätestens

jedoch

am

ersten

Tag,

für

den

sie

Arbeitslosenentschädigung

beansprucht,

persönlich

zur

Arbeitsvermittlung

melden

und

von

da

an

die

Kontrollvorschriften

des

Bundesrates

befolgen.

Dazu

gehört

nach

Art.

17

Abs.

E. 2.1 Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit

(Urk.

2) ,

es

stehe

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

dem

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

E. 2.2 Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführer in

geltend

(Urk.

1) ,

sie

leide

unter

den

Auswirkungen

einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS),

was

zu

der

Nichtbeachtung

der

Kontrollvorschriften

geführt

habe.

Das

beiliegende

ärztliche

Attest

beschreibe

ihre

Beeinträchtigungen

detailliert.

E. 2.3 In

seiner

Beschwerdeantwort

ergänzte

der

Beschwerdegegner

(Urk.

5),

es

gehe

weder

aus

den

Akten

hervor,

noch

habe

die

Beschwerdeführerin

ein

entsprechendes

Arztzeugnis

eingereicht,

welches

belegen

würde,

dass

am

E. 2.4 Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

E. 3 Satz

2

lit.

b

AVIG,

dass

die

arbeitslose

Person

auf

Weisung

der

zuständigen

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen

und

Informationsveranstaltungen

teilnimmt.

Nach

Art.

21

Abs.

1

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

führt

die

zuständige

Amtsstelle

mit

jeder

versicherten

Person

in

angemessenen

Abständen,

jedoch

mindestens

alle

zwei

Monate,

Beratungs-

und

Kontrollgespräche

durch.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

die

Kontrollvorschriften

oder

die

Weisungen

der

zuständigen

Amtsstelle

nicht

befolgt.

Als

Nichtbefolgen

einer

Weisung

gilt

insbesondere

das

unentschuldbare

Versäumen

eines

Beratungsgesprächs.

Dabei

stellt

jedoch

nach

der

Rechtsprechung

ein

unentschuldigtes

Nichtwahrnehmen

eines

Beratungs-

und

Kontrollgespräches

insbesondere

dann

kein

einstellungswürdiges

Fehlverhalten

dar,

wenn

die

versicherte

Person

während

zwölf

Monaten

davor

ihren

Pflichten

als

Arbeitslose

korrekt

nachgekommen

ist

und

sich

für

das

Fehlverhalten

nachträglich

von

sich

aus

entschuldigt

hat,

wobei

ein

allfälliges

früheres

Fehlverhalten

nicht

zu

berücksichtigen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_761/2016

vom

E. 3.1 Unbestritten

ist

vorliegend,

dass

die

Beschwerdeführerin

das

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

10.

Oktober

2023

nicht

wahrgenommen

hat.

Zu

prüfen

bleibt

lediglich,

ob

ihr

eine

Teilnahme

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

zuzumuten

war

oder

ob

aus

anderen

Gründen

auf

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

zu

verzichten

ist.

E. 3.2 am

Ende ) .

Die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

erfolgte

demnach

im

Grundsatz

zu

Recht. 3. 4

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

die

Dauer

von

acht

Tagen

und

damit

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Die

verfügte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

von

acht

Tagen

erscheint

angesichts

der

gegebenen

Umstände

-

vorgängige

Einstellung

von

sieben

Tagen

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

mit

Verfügung

vom

7.

Juli

2023

(Urk.

6/124-125)

-

angemessen.

Die

Dauer

der

Einstellung

ist

daher

nicht

zu

beanstanden.

Hinzuweisen

ist

dabei

darauf,

dass

das

Gericht

bei

der

Überprüfung

der

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

diejenige

der

Verwaltung

setzen

darf

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

23/07

vom

2.

Mai

2007

E.

2).

Ein

triftiger

Grund

ist

vorliegend

nicht

ersichtlich,

zumal

der

Einstellraster

KAST

D79

gemäss

AVIG-Praxis

für

die

erste

Einstellung

wegen

Fernbleiben s

ohne

entschuldbaren

Grund

am

Beratungs-

oder

Kontrollgespräch

einen

Rahmen

von

fünf

bis

acht

Tagen

vorsieht. 3. 5

Zusammengefasst

führt

dies

in

Abweisung

der

Beschwerde

zur

Bestätigung

des

angefochtenen

Einspracheentscheid s

vom

12 .

Dezember

2023. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

Unia

C.___

4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 6 Juli

2017

E.

E. 10 Oktober

2023

eine

ärztlich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen

hätte.

Ein

entschuldbarer

Grund,

dem

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

fernzubleiben ,

liege

nicht

vor.

E. 11 Oktober

2023

für

acht

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

wurde. 3.

E. 13 Juni

sowie

an

den

Kontrollgesprächen

am

21.

Juli

und

12.

September

2023

ordentlich

teilgenommen

hatte

(vgl.

Urk.

6/192).

Eine

Arbeitsunfähigkeit

wurde

ihr

für

den

10.

Oktober

2023

auch

nicht

attestiert,

welche

eine

allfällige

Entschuldigung

für

das

Nichterscheinen

darstellen

könnte.

Von

einem

unentschuldbare n

Versäumen

eines

Beratungsgesprächs

am

10.

Oktober

2023

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

auszugehen . 3. 3

Bei

dieser

Sachlage

könnte

lediglich

dann

von

einer

Sanktion

abgesehen

werden,

wenn

sich

die

Beschwerdeführer in

im

letzten

Jahr

vor

der

angefochtenen

Ein stellung

in

arbeitslosenversicherungsrechtlicher

Hinsicht

klaglos

verhalten

hätte.

Aufgrund

der

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

für

die

Dauer

von

sieben

Tagen

ab

1.

Juni

202 3,

welche

mit

Verfügung

vom

7.

Juli

2023

(Urk.

6/124-125)

ausgesprochen

wurde ,

ist

dies

aber

nicht

der

Fall.

Dass

diese

infolge

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

erfolgte

und

nicht

das

Verpassen

eines

Termins

betraf,

spielt

dabei

keine

Rolle

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_777/2017

vom

2.

August

2018

E.

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber S lavikMüller

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich AL.2024.00052 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Müller Urteil vom 20.

März

2025 in

Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt

für

Arbeit

(AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach,

8090

Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Die

1998

geborene

X.___

war

zuletzt

vom

1.

Oktober

20 20

bis

31.

Mai

2023

bei

der

Y.___

SA

als

Charter

Sales

Executive

angestellt

(Urk.

6 / 7-8 ).

Am

23 .

Mai

20 23

meldete

sie

sich

beim

Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) Opfikon-Glattbrugg zur

Arbeitsvermittlung

an

(Urk.

6 / 6 )

und

ersuchte

bei

der

Arbeitslosenkasse

des

Kantons

Zürich

ab

1.

Juni

2023

um

Ausrichtung

von

Arbeitslosenentschädigung

(Urk.

6 / 2-5 ).

Mit

Verfügung

vom

17.

Oktober

2023

(Urk.

6/86-87)

stellte

das

damalige

Amt

für

Wirtschaft

und

Arbeit

des

Kantons

Zürich

(AWA;

neu:

Amt

für

Arbeit

[AFA])

X.___

wegen

unentschuldigten

Fernbleibens

vom

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

am

10.

Oktober

2023

für

acht

Tage

mit

Einstellungsbeginn

am

11.

Oktober

2023

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Die

dagegen

am

25.

Oktober

2023

erhobene

Eisprache

( Urk.

6/85 )

wies

das

AFA

mit

Entscheid

vom

12.

Dezember

2023

ab

(Urk.

2). 2 .

Mit

auf

den

22.

Januar

2024

datierter

Eingabe

(Urk.

1)

erhob

die

Versicherte

beim

AWA

respektive

AFA

Beschwerde

gegen

den

Einspracheentscheid

vom

12.

Dezember

2023

und

beantragte

sinngemäss

dessen

Aufhebung.

Der

Beschwerdegegner

überwies

die

bei

ihm

am

25.

Januar

2024

eingegangene

Beschwerde

am

13.

März

2024

an

das

hiesige

Gericht

(Urk.

3 ).

Mit

Beschwerdeantwort

vom

2.

Mai

2024

(Urk.

5)

beantragte

der

Beschwerdegegner

Abweisung

der

Beschwerde,

was

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

6.

Mai

2024

zur

Kenntnis

gebracht

wurde

(Urk.

7). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwer de

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht;

GSVGer). 1.2

Nach

Art.

17

Abs.

2

des

Bundesgesetz es

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIG)

muss

sich

die

versicherte

Person

möglichst

frühzeitig,

spätestens

jedoch

am

ersten

Tag,

für

den

sie

Arbeitslosenentschädigung

beansprucht,

persönlich

zur

Arbeitsvermittlung

melden

und

von

da

an

die

Kontrollvorschriften

des

Bundesrates

befolgen.

Dazu

gehört

nach

Art.

17

Abs.

3

Satz

2

lit.

b

AVIG,

dass

die

arbeitslose

Person

auf

Weisung

der

zuständigen

Amtsstelle

an

Beratungsgesprächen

und

Informationsveranstaltungen

teilnimmt.

Nach

Art.

21

Abs.

1

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung

(AVIV)

führt

die

zuständige

Amtsstelle

mit

jeder

versicherten

Person

in

angemessenen

Abständen,

jedoch

mindestens

alle

zwei

Monate,

Beratungs-

und

Kontrollgespräche

durch.

Gemäss

Art.

30

Abs.

1

lit.

d

AVIG

ist

die

versicherte

Person

in

der

Anspruchsberechtigung

einzustellen,

wenn

sie

die

Kontrollvorschriften

oder

die

Weisungen

der

zuständigen

Amtsstelle

nicht

befolgt.

Als

Nichtbefolgen

einer

Weisung

gilt

insbesondere

das

unentschuldbare

Versäumen

eines

Beratungsgesprächs.

Dabei

stellt

jedoch

nach

der

Rechtsprechung

ein

unentschuldigtes

Nichtwahrnehmen

eines

Beratungs-

und

Kontrollgespräches

insbesondere

dann

kein

einstellungswürdiges

Fehlverhalten

dar,

wenn

die

versicherte

Person

während

zwölf

Monaten

davor

ihren

Pflichten

als

Arbeitslose

korrekt

nachgekommen

ist

und

sich

für

das

Fehlverhalten

nachträglich

von

sich

aus

entschuldigt

hat,

wobei

ein

allfälliges

früheres

Fehlverhalten

nicht

zu

berücksichtigen

ist

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_761/2016

vom

6.

Juli

2017

E.

2.1

mit

Hinweisen). 1.3

Die

Dauer

der

Einstellung

bemisst

sich

nach

dem

Grad

des

Verschuldens

(Art.

30

Abs.

3

AVIG)

und

beträgt

1

bis

15

Tage

bei

leichtem,

16

bis

30

Tage

bei

mittelschwerem

und

31

bis

60

Tage

bei

schwerem

Verschulden

(Art.

45

Abs.

3

AVIV). 2. 2.1

Der

Beschwerdegegner

begründete

den

angefochtenen

Einspracheentscheid

damit

(Urk.

2) ,

es

stehe

fest,

dass

die

Beschwerdeführerin

dem

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

10 .

Oktober

2023

ferngeblieben

sei.

Sie

habe

einspracheweise

geltend

gemacht,

sie

habe

den

Termin

falsch

in

ihrem

Kalender

eingetragen

und

am

10.

Oktober

2023

einen

Arzttermin

wahrgenommen .

Dass

die

Beschwerdeführerin

am

10.

Oktober

2023

einen

Arzttermin

wahrgenommen

habe,

stelle

keinen

entschuldbaren

Grund

für

das

Fernbleiben

vom

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

dar,

da

sie

den

Arzttermin

auf

einen

anderen

Tag

hätten

legen

können.

Da

die

Beschwer deführerin

in

den

letzten

zwölf

Monaten

vor

dem

versäumten

Termin

bereits

mit

Verfügung

vom

7.

Juli

2023

wegen

ungenügende r

persönliche r

Arbeitsbemühungen

vor

Anspruchsstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

worden

sei,

liege

kein

erstmaliges

Fehlverhalten

in

Bezug

auf

i hre

Pflichten

als

Arbeitslose

und

Leistungsbezügerin

vor,

weshalb

von

einer

Sanktion

nicht

abgesehen

werden

könne.

Die

Einstelldauer

von

acht

Tagen

trage

dem

Verschulden

angemessen

Rechnung

und

liege

im

Bereich

des

leichten

Verschuldens. 2.2

Demgegenüber

machte

die

Beschwerdeführer in

geltend

(Urk.

1) ,

sie

leide

unter

den

Auswirkungen

einer

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS),

was

zu

der

Nichtbeachtung

der

Kontrollvorschriften

geführt

habe.

Das

beiliegende

ärztliche

Attest

beschreibe

ihre

Beeinträchtigungen

detailliert. 2.3

In

seiner

Beschwerdeantwort

ergänzte

der

Beschwerdegegner

(Urk.

5),

es

gehe

weder

aus

den

Akten

hervor,

noch

habe

die

Beschwerdeführerin

ein

entsprechendes

Arztzeugnis

eingereicht,

welches

belegen

würde,

dass

am

10.

Oktober

2023

eine

ärztlich

attestierte

Arbeitsunfähigkeit

vorgelegen

hätte.

Ein

entschuldbarer

Grund,

dem

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

fernzubleiben ,

liege

nicht

vor. 2.4

Streitig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdeführerin

zu

Recht

ab

11.

Oktober

2023

für

acht

Tage

in

der

Anspruchsberechtigung

eingestellt

wurde. 3.

3.1

Unbestritten

ist

vorliegend,

dass

die

Beschwerdeführerin

das

Kontroll-

und

Beratungsgespräch

vom

10.

Oktober

2023

nicht

wahrgenommen

hat.

Zu

prüfen

bleibt

lediglich,

ob

ihr

eine

Teilnahme

aus

gesundheitlichen

Gründen

nicht

zuzumuten

war

oder

ob

aus

anderen

Gründen

auf

eine

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

zu

verzichten

ist. 3.2

Inwieweit

die

Beschwerdeführer in ,

wie

von

ihr

geltend

gemacht

(E.

2.2),

wegen

des

ADHS

nicht

in

Lage

gewesen

sein

sollte ,

das

Beratungsgespräch

am

10.

Oktober

2023

wahrzunehmen

respektive

ihr

Irrtum

auf

dieses

zurückzuführen

sein

soll te ,

ist

nicht

ersichtlich .

Sie

brachte

diesen

Umstand

auch

e rst

mit

der

Beschwerde

vor,

nachdem

sie

selbst

in

der

Einsprache

zuvor

lediglich

dafür

gesprochen

hatte,

den

Termin

irrtümlich

falsch

eingetragen

zu

haben

(Urk.

6/85).

Eine

ärztliche

Bestätigung

dafür,

das s

sie

das

Beratungsgespräch

aus

gesundheitlichen

Gründen

am

10.

Oktober

2023

verpasst

hätte

respektive

das

ADHS

ursächlich

für

einen

solche n

Irrtum

sein

könnte ,

liegt

nicht

vor

und

wurde

von

der

Beschwerdeführerin

entgegen

ihrer

Behauptung

auch

nicht

beigebracht .

Eine

mögliche

Ursache

des

verpassten

Beratungsgespräch

in

der

ADHS

ist

aufgrund

der

Umstände

denn

auch

nicht

plausibel .

So

war

es

ihr

am

besagten

Tag

möglich,

einen

ärztlichen

Termin

in

A.___

wahrzunehmen ,

dessen

Besuch

ihr

auch

ausdrücklich

vom

B.___

bestätig

wurde

(Urk.

6/88) .

Das

heisst,

sie

konnte

diesen

Termin

organisieren

und

konkret

wahrnehmen .

Es

ist

darum

nicht

nachvollziehbar,

dass

ihr

dies

aufgrund

des

ADHS

bezüglich

des

Beratungs-

und

Kontrollgesprächs

nicht

hätte

möglich

sein

sollen ,

zumal

sie

bereits

zuvor

a m

Erstgespräch

vom

13.

Juni

sowie

an

den

Kontrollgesprächen

am

21.

Juli

und

12.

September

2023

ordentlich

teilgenommen

hatte

(vgl.

Urk.

6/192).

Eine

Arbeitsunfähigkeit

wurde

ihr

für

den

10.

Oktober

2023

auch

nicht

attestiert,

welche

eine

allfällige

Entschuldigung

für

das

Nichterscheinen

darstellen

könnte.

Von

einem

unentschuldbare n

Versäumen

eines

Beratungsgesprächs

am

10.

Oktober

2023

ist

nach

dem

Gesagten

nicht

auszugehen . 3. 3

Bei

dieser

Sachlage

könnte

lediglich

dann

von

einer

Sanktion

abgesehen

werden,

wenn

sich

die

Beschwerdeführer in

im

letzten

Jahr

vor

der

angefochtenen

Ein stellung

in

arbeitslosenversicherungsrechtlicher

Hinsicht

klaglos

verhalten

hätte.

Aufgrund

der

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

für

die

Dauer

von

sieben

Tagen

ab

1.

Juni

202 3,

welche

mit

Verfügung

vom

7.

Juli

2023

(Urk.

6/124-125)

ausgesprochen

wurde ,

ist

dies

aber

nicht

der

Fall.

Dass

diese

infolge

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

erfolgte

und

nicht

das

Verpassen

eines

Termins

betraf,

spielt

dabei

keine

Rolle

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_777/2017

vom

2.

August

2018

E.

3.2

am

Ende ) .

Die

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

erfolgte

demnach

im

Grundsatz

zu

Recht. 3. 4

Der

Beschwerdegegner

stellte

die

Beschwerdeführerin

für

die

Dauer

von

acht

Tagen

und

damit

im

mittleren

Bereich

des

leichten

Verschuldens

in

der

Anspruchsberechtigung

ein.

Die

verfügte

Einstellung

in

der

Anspruchsberechtigung

von

acht

Tagen

erscheint

angesichts

der

gegebenen

Umstände

-

vorgängige

Einstellung

von

sieben

Tagen

wegen

ungenügender

persönlicher

Arbeitsbemühungen

mit

Verfügung

vom

7.

Juli

2023

(Urk.

6/124-125)

-

angemessen.

Die

Dauer

der

Einstellung

ist

daher

nicht

zu

beanstanden.

Hinzuweisen

ist

dabei

darauf,

dass

das

Gericht

bei

der

Überprüfung

der

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer

sein

Ermessen

nicht

ohne

triftigen

Grund

an

diejenige

der

Verwaltung

setzen

darf

(Urteil

des

Bundesgerichts

C

23/07

vom

2.

Mai

2007

E.

2).

Ein

triftiger

Grund

ist

vorliegend

nicht

ersichtlich,

zumal

der

Einstellraster

KAST

D79

gemäss

AVIG-Praxis

für

die

erste

Einstellung

wegen

Fernbleiben s

ohne

entschuldbaren

Grund

am

Beratungs-

oder

Kontrollgespräch

einen

Rahmen

von

fünf

bis

acht

Tagen

vorsieht. 3. 5

Zusammengefasst

führt

dies

in

Abweisung

der

Beschwerde

zur

Bestätigung

des

angefochtenen

Einspracheentscheid s

vom

12 .

Dezember

2023. Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Amt

für

Arbeit

(AFA) - seco

-

Direktion

für

Arbeit - Arbeitslosenkasse

Unia

C.___

4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber S lavikMüller