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AL.2024.00008

Fehlender Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen. Unbewiesen gebliebene Aussagen des Beschwerdeführers. Überwiegend wahrscheinliche Sachdarstellung des Beschwerdegegners.

Zürich SozVersG · 2024-11-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 3.

April 2023 beim Regiona len

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk.

6/

5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk.

6/ 1-4). Mit Verfügung vom 17 . Novem ber 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), den Versicherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2023 ab dem 1.

November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.

6/ 50- 51). Die vom Versicherten dagegen am 23 . November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage seiner Akten, Urk. 6/ 1-119), was dem Beschwerdeführer am

21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.

43

Abs.

1 und Abs.

1 bis sowie Art.

61

lit .

c

i.V.m .

Art.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art.

28 und Art.

43 Abs.

2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE

122 V 157 E.

1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4.

September 2020 E.

2.2 mit Hinweis auf BGE

138 V

86 E.

5.2.3 und 125

V 193 E.

2; vgl. BGE

130 I

180 E.

3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit

der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(Urteil des Bundesgerichts

8C_76 6/ 2020

vom

4.

März 2021 E.

3.2.2 mit Hinweis auf

BGE

144

V

427 E.

3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachenfeststellung

bestehen,

ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom 24.

August 2018

E.

3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1

Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde führer

habe

vorgebracht,

dass

er

das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12.

Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten

sei

das

Arztzeugnis

am

selben

Tag

eingescannt

worden.

Das

Nachweisformu lar befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Fol gen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereich ten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, e r könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12.

Oktober 2023 beim RAV ab ge geben habe (Urk.

1).

An jenem Tag habe er

sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur

Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben .

Die

beiden

Ämter

befänden

sich

im

gleichen

Haus.

Er

habe

gleichzeitig

seine

Arbeitsbemühungen

für

den

Oktober

abgegeben.

Vor

Ort

sei

ihm

gesagt

wor den, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn wei tergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berück sichtigt werden, dass er — im Gegen satz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfall meldung erhalten habe . Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 2 3. November 2023, Urk. 6/ 32). 4.

4.1

Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerde gegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assis tenzärztin

Chirurgie,

Spital

Z.___,

ausgestellt.

Darin

wurde

vermerkt,

dass

am

1 1.

Oktober

2023

eine

ambulante

Behandlung

erfolgt

sei.

Die

Ärztin

attestierte

dem

Beschwerdeführer

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

für

die

Zeitperiode

vom

1 2.

bis

2 0.

Oktober 2023 (Urk.

6/ 70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners

befindliche

Arztzeugnis

wurde

mit

dem

Stempel

«RAV

Bülach

1 2.

Okt.

2023»

verse hen (Urk.

6/ 70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde

ferner

das

Erfassungsdatum

«12.10.20 2 3»

vermerkt

(vgl.

das

Aktenverzeich nis

zu

Urk.

6/1-119),

was

wie

vom

Beschwerdegegner

ausgeführt

(E.

3.1)

dafür

spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde . Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 1 2.

Oktober

2023

erfasst

wurde.

Das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 2 3. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerde führers (Urk. 6/3 2). Dieses Dokument wurde,

zusammen mit der Ein sprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 1 3. Dezember 2023

ein gescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 1 2. Oktober 2023 (Urk. 6/ 70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und über zeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungs protokoll im Eintrag zum Kontroll- und Bera tungs gespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwer de gegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen einge scannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).

Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 1 2. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einspra che vom 2 3. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht

wurde . Seine Sach darstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszu gehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde. 4.2

Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 2 0. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde d a s Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5.

Dezember 2023 verlängert

und

der

RAV-Berater

des

Beschwerdeführers

hielt

dazu

im

prozessorien tierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23.

Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche be f reit sei, solange er zu 100

% arbeitsunfähig sei (Urk.

6/ 15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 1 2. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet —

bereits am 1 2. Oktober 2023 hätte abgeben wollen . 4.3

Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober

2023 nicht rechtzeitig ein ge reicht hat, und auch keine Rechtfertigungs gründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30

Abs.

1

lit .

c

AVIG in der Anspruchs berechtigung ein ge stellt hat . 5 .

Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

der

Grund satz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff . D79 1E 1

AVIG-Praxis ALE) gilt das Ver schulden

bei

erstmals

zu

spät

eingereichten

Nachweisen

über

die

Arbeitsbemühun gen

während der Kontrollperiode

als leicht (5 -9 Einstelltage) . Zwar wurde der Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

nicht

zum

ersten

Mal

wegen

ungenügende r

beziehungsweise fehlende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk.

6/ 113-114). Die früheren Pflichtverletzungen

lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk.

6/ 113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Ein stelldauer

in

Anwendung

von

Art.

45

Abs.

5

AVIV

zu

verlängern

sei .

Der

Beschwer degegner stellte den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag . F ür das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung d es Beschwerdegegner s abzuweichen. 6 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Dezem ber 202 3 (Urk . 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho be nen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.

6/ 50- 51). Die vom Versicherten dagegen am 23 . November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE

138 V

86 E.

5.2.3 und 125

V 193 E.

2; vgl. BGE

130 I

180 E.

3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit

der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(Urteil des Bundesgerichts

8C_76 6/ 2020

vom

4.

März 2021 E.

3.2.2 mit Hinweis auf

BGE

144

V

427 E.

3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachenfeststellung

bestehen,

ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom 24.

August 2018

E.

3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1

Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde führer

habe

vorgebracht,

dass

er

das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12.

Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten

sei

das

Arztzeugnis

am

selben

Tag

eingescannt

worden.

Das

Nachweisformu lar befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Fol gen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereich ten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, e r könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12.

Oktober 2023 beim RAV ab ge geben habe (Urk.

1).

An jenem Tag habe er

sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur

Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben .

Die

beiden

Ämter

befänden

sich

im

gleichen

Haus.

Er

habe

gleichzeitig

seine

Arbeitsbemühungen

für

den

Oktober

abgegeben.

Vor

Ort

sei

ihm

gesagt

wor den, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn wei tergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berück sichtigt werden, dass er — im Gegen satz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfall meldung erhalten habe . Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 2 3. November 2023, Urk. 6/ 32). 4.

4.1

Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerde gegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assis tenzärztin

Chirurgie,

Spital

Z.___,

ausgestellt.

Darin

wurde

vermerkt,

dass

am

1 1.

Oktober

2023

eine

ambulante

Behandlung

erfolgt

sei.

Die

Ärztin

attestierte

dem

Beschwerdeführer

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

für

die

Zeitperiode

vom

1 2.

bis

2 0.

Oktober 2023 (Urk.

6/ 70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners

befindliche

Arztzeugnis

wurde

mit

dem

Stempel

«RAV

Bülach

1 2.

Okt.

2023»

verse hen (Urk.

6/ 70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde

ferner

das

Erfassungsdatum

«12.10.20 2 3»

vermerkt

(vgl.

das

Aktenverzeich nis

zu

Urk.

6/1-119),

was

wie

vom

Beschwerdegegner

ausgeführt

(E.

3.1)

dafür

spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde . Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 1 2.

Oktober

2023

erfasst

wurde.

Das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 2 3. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerde führers (Urk. 6/3 2). Dieses Dokument wurde,

zusammen mit der Ein sprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 1 3. Dezember 2023

ein gescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 1 2. Oktober 2023 (Urk. 6/ 70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und über zeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungs protokoll im Eintrag zum Kontroll- und Bera tungs gespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwer de gegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen einge scannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).

Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 1 2. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einspra che vom 2 3. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht

wurde . Seine Sach darstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszu gehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde. 4.2

Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 2 0. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde d a s Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5.

Dezember 2023 verlängert

und

der

RAV-Berater

des

Beschwerdeführers

hielt

dazu

im

prozessorien tierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23.

Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche be f reit sei, solange er zu 100

% arbeitsunfähig sei (Urk.

6/ 15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 1 2. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet —

bereits am 1 2. Oktober 2023 hätte abgeben wollen . 4.3

Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober

2023 nicht rechtzeitig ein ge reicht hat, und auch keine Rechtfertigungs gründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30

Abs.

1

lit .

c

AVIG in der Anspruchs berechtigung ein ge stellt hat . 5 .

Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

der

Grund satz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff . D79 1E 1

AVIG-Praxis ALE) gilt das Ver schulden

bei

erstmals

zu

spät

eingereichten

Nachweisen

über

die

Arbeitsbemühun gen

während der Kontrollperiode

als leicht (5 -9 Einstelltage) . Zwar wurde der Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

nicht

zum

ersten

Mal

wegen

ungenügende r

beziehungsweise fehlende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk.

6/ 113-114). Die früheren Pflichtverletzungen

lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk.

6/ 113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Ein stelldauer

in

Anwendung

von

Art.

45

Abs.

5

AVIV

zu

verlängern

sei .

Der

Beschwer degegner stellte den Beschwerdeführer für

E. 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.

43

Abs.

1 und Abs.

1 bis sowie Art.

61

lit .

c

i.V.m .

Art.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art.

28 und Art.

43 Abs.

2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE

122 V 157 E.

1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4.

September 2020 E.

E. 5 , unter B eilage seiner Akten, Urk. 6/ 1-119), was dem Beschwerdeführer am

21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk.

E. 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag . F ür das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung d es Beschwerdegegner s abzuweichen. 6 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Dezem ber 202 3 (Urk . 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho be nen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00008

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

29. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 3.

April 2023 beim Regiona len

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk.

6/

5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk.

6/ 1-4). Mit Verfügung vom 17 . Novem ber 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), den Versicherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2023 ab dem 1.

November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.

6/ 50- 51). Die vom Versicherten dagegen am 23 . November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom

15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage seiner Akten, Urk. 6/ 1-119), was dem Beschwerdeführer am

21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.

Gemäss

Art.

26

Abs.

2

Satz

1

der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den

Nachweis

der

Arbeitsbemühungen

für

jede

Kontrollperiode

spätestens

am

fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.

27a

AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren

Grund

geltend

macht.

Die

Einstellung

erfolgt,

ohne

dass

eine

zusätzli che

Frist

gewährt

werden

müsste.

Unerheblich

ist,

ob

die

Nachweise

später

erbracht

werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.3

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale

Versicherungsgericht

von

sich

aus

für

die

richtige

und

vollständige

Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.

43

Abs.

1 und Abs.

1 bis sowie Art.

61

lit .

c

i.V.m .

Art.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art.

28 und Art.

43 Abs.

2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als

die

(Verwaltungs-

oder

Gerichts-)

Behörde

und

welche

diese

sonst

gar

nicht

oder

nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE

122 V 157 E.

1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4.

September 2020 E.

2.2 mit Hinweis auf BGE

138 V

86 E.

5.2.3 und 125

V 193 E.

2; vgl. BGE

130 I

180 E.

3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit

der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen

Sachverhalt

Rechte

ableiten

wollte.

Diese

Beweisregel

greift

allerdings

erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen

(Urteil des Bundesgerichts

8C_76 6/ 2020

vom

4.

März 2021 E.

3.2.2 mit Hinweis auf

BGE

144

V

427 E.

3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit

und/oder

Richtigkeit

der

bisher

getroffenen

Tatsachenfeststellung

bestehen,

ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche

Erkenntnisse

zu

erwarten

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_257/2018

vom 24.

August 2018

E.

3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1

Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde führer

habe

vorgebracht,

dass

er

das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12.

Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten

sei

das

Arztzeugnis

am

selben

Tag

eingescannt

worden.

Das

Nachweisformu lar befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Fol gen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereich ten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, e r könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12.

Oktober 2023 beim RAV ab ge geben habe (Urk.

1).

An jenem Tag habe er

sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur

Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben .

Die

beiden

Ämter

befänden

sich

im

gleichen

Haus.

Er

habe

gleichzeitig

seine

Arbeitsbemühungen

für

den

Oktober

abgegeben.

Vor

Ort

sei

ihm

gesagt

wor den, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn wei tergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berück sichtigt werden, dass er — im Gegen satz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfall meldung erhalten habe . Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 2 3. November 2023, Urk. 6/ 32). 4.

4.1

Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerde gegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assis tenzärztin

Chirurgie,

Spital

Z.___,

ausgestellt.

Darin

wurde

vermerkt,

dass

am

1 1.

Oktober

2023

eine

ambulante

Behandlung

erfolgt

sei.

Die

Ärztin

attestierte

dem

Beschwerdeführer

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

für

die

Zeitperiode

vom

1 2.

bis

2 0.

Oktober 2023 (Urk.

6/ 70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners

befindliche

Arztzeugnis

wurde

mit

dem

Stempel

«RAV

Bülach

1 2.

Okt.

2023»

verse hen (Urk.

6/ 70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde

ferner

das

Erfassungsdatum

«12.10.20 2 3»

vermerkt

(vgl.

das

Aktenverzeich nis

zu

Urk.

6/1-119),

was

wie

vom

Beschwerdegegner

ausgeführt

(E.

3.1)

dafür

spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde . Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 1 2.

Oktober

2023

erfasst

wurde.

Das

Formular

«Nachweis

der

persönlichen

Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 2 3. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerde führers (Urk. 6/3 2). Dieses Dokument wurde,

zusammen mit der Ein sprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 1 3. Dezember 2023

ein gescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 1 2. Oktober 2023 (Urk. 6/ 70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und über zeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungs protokoll im Eintrag zum Kontroll- und Bera tungs gespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwer de gegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen einge scannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).

Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 1 2. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einspra che vom 2 3. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht

wurde . Seine Sach darstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszu gehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde. 4.2

Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 2 0. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde d a s Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5.

Dezember 2023 verlängert

und

der

RAV-Berater

des

Beschwerdeführers

hielt

dazu

im

prozessorien tierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23.

Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche be f reit sei, solange er zu 100

% arbeitsunfähig sei (Urk.

6/ 15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 1 2. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet —

bereits am 1 2. Oktober 2023 hätte abgeben wollen . 4.3

Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober

2023 nicht rechtzeitig ein ge reicht hat, und auch keine Rechtfertigungs gründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30

Abs.

1

lit .

c

AVIG in der Anspruchs berechtigung ein ge stellt hat . 5 .

Zu

prüfen

bleibt

die

Angemessenheit

der

verfügten

Einstelldauer,

wobei

der

Grund satz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).

Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff . D79 1E 1

AVIG-Praxis ALE) gilt das Ver schulden

bei

erstmals

zu

spät

eingereichten

Nachweisen

über

die

Arbeitsbemühun gen

während der Kontrollperiode

als leicht (5 -9 Einstelltage) . Zwar wurde der Beschwerdeführer

nach

Lage

der

Akten

nicht

zum

ersten

Mal

wegen

ungenügende r

beziehungsweise fehlende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk.

6/ 113-114). Die früheren Pflichtverletzungen

lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk.

6/ 113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Ein stelldauer

in

Anwendung

von

Art.

45

Abs.

5

AVIV

zu

verlängern

sei .

Der

Beschwer degegner stellte den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag . F ür das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung d es Beschwerdegegner s abzuweichen. 6 .

Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Dezem ber 202 3 (Urk . 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho be nen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher