Sachverhalt
1.
Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 3.
April 2023 beim Regiona len
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk.
6/
5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk.
6/ 1-4). Mit Verfügung vom 17 . Novem ber 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), den Versicherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2023 ab dem 1.
November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.
6/ 50- 51). Die vom Versicherten dagegen am 23 . November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom
15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage seiner Akten, Urk. 6/ 1-119), was dem Beschwerdeführer am
21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
43
Abs.
1 und Abs.
1 bis sowie Art.
61
lit .
c
i.V.m .
Art.
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art.
28 und Art.
43 Abs.
2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE
122 V 157 E.
1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4.
September 2020 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE
138 V
86 E.
5.2.3 und 125
V 193 E.
2; vgl. BGE
130 I
180 E.
3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(Urteil des Bundesgerichts
8C_76 6/ 2020
vom
4.
März 2021 E.
3.2.2 mit Hinweis auf
BGE
144
V
427 E.
3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachenfeststellung
bestehen,
ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom 24.
August 2018
E.
3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde führer
habe
vorgebracht,
dass
er
das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12.
Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten
sei
das
Arztzeugnis
am
selben
Tag
eingescannt
worden.
Das
Nachweisformu lar befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Fol gen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereich ten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). 3.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, e r könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12.
Oktober 2023 beim RAV ab ge geben habe (Urk.
1).
An jenem Tag habe er
sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur
Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben .
Die
beiden
Ämter
befänden
sich
im
gleichen
Haus.
Er
habe
gleichzeitig
seine
Arbeitsbemühungen
für
den
Oktober
abgegeben.
Vor
Ort
sei
ihm
gesagt
wor den, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn wei tergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berück sichtigt werden, dass er — im Gegen satz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfall meldung erhalten habe . Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 2 3. November 2023, Urk. 6/ 32). 4.
4.1
Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerde gegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assis tenzärztin
Chirurgie,
Spital
Z.___,
ausgestellt.
Darin
wurde
vermerkt,
dass
am
1 1.
Oktober
2023
eine
ambulante
Behandlung
erfolgt
sei.
Die
Ärztin
attestierte
dem
Beschwerdeführer
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
für
die
Zeitperiode
vom
1 2.
bis
2 0.
Oktober 2023 (Urk.
6/ 70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners
befindliche
Arztzeugnis
wurde
mit
dem
Stempel
«RAV
Bülach
1 2.
Okt.
2023»
verse hen (Urk.
6/ 70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde
ferner
das
Erfassungsdatum
«12.10.20 2 3»
vermerkt
(vgl.
das
Aktenverzeich nis
zu
Urk.
6/1-119),
was
—
wie
vom
Beschwerdegegner
ausgeführt
(E.
3.1)
—
dafür
spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde . Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 1 2.
Oktober
2023
erfasst
wurde.
Das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 2 3. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerde führers (Urk. 6/3 2). Dieses Dokument wurde,
zusammen mit der Ein sprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 1 3. Dezember 2023
ein gescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 1 2. Oktober 2023 (Urk. 6/ 70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und über zeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungs protokoll im Eintrag zum Kontroll- und Bera tungs gespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwer de gegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen einge scannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).
Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 1 2. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einspra che vom 2 3. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht
wurde . Seine Sach darstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszu gehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde. 4.2
Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 2 0. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde d a s Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5.
Dezember 2023 verlängert
und
der
RAV-Berater
des
Beschwerdeführers
hielt
dazu
im
prozessorien tierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23.
Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche be f reit sei, solange er zu 100
% arbeitsunfähig sei (Urk.
6/ 15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 1 2. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet —
bereits am 1 2. Oktober 2023 hätte abgeben wollen . 4.3
Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober
2023 nicht rechtzeitig ein ge reicht hat, und auch keine Rechtfertigungs gründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30
Abs.
1
lit .
c
AVIG in der Anspruchs berechtigung ein ge stellt hat . 5 .
Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
der
Grund satz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff . D79 1E 1
AVIG-Praxis ALE) gilt das Ver schulden
bei
erstmals
zu
spät
eingereichten
Nachweisen
über
die
Arbeitsbemühun gen
während der Kontrollperiode
als leicht (5 -9 Einstelltage) . Zwar wurde der Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
nicht
zum
ersten
Mal
wegen
ungenügende r
beziehungsweise fehlende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk.
6/ 113-114). Die früheren Pflichtverletzungen
lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk.
6/ 113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Ein stelldauer
in
Anwendung
von
Art.
45
Abs.
5
AVIV
zu
verlängern
sei .
Der
Beschwer degegner stellte den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag . F ür das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung d es Beschwerdegegner s abzuweichen. 6 .
Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Dezem ber 202 3 (Urk . 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho be nen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.
6/ 50- 51). Die vom Versicherten dagegen am 23 . November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom
15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.).
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE
138 V
86 E.
5.2.3 und 125
V 193 E.
2; vgl. BGE
130 I
180 E.
3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(Urteil des Bundesgerichts
8C_76 6/ 2020
vom
4.
März 2021 E.
3.2.2 mit Hinweis auf
BGE
144
V
427 E.
3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachenfeststellung
bestehen,
ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom 24.
August 2018
E.
3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde führer
habe
vorgebracht,
dass
er
das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12.
Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten
sei
das
Arztzeugnis
am
selben
Tag
eingescannt
worden.
Das
Nachweisformu lar befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Fol gen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereich ten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). 3.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, e r könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12.
Oktober 2023 beim RAV ab ge geben habe (Urk.
1).
An jenem Tag habe er
sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur
Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben .
Die
beiden
Ämter
befänden
sich
im
gleichen
Haus.
Er
habe
gleichzeitig
seine
Arbeitsbemühungen
für
den
Oktober
abgegeben.
Vor
Ort
sei
ihm
gesagt
wor den, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn wei tergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berück sichtigt werden, dass er — im Gegen satz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfall meldung erhalten habe . Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 2 3. November 2023, Urk. 6/ 32). 4.
4.1
Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerde gegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assis tenzärztin
Chirurgie,
Spital
Z.___,
ausgestellt.
Darin
wurde
vermerkt,
dass
am
1 1.
Oktober
2023
eine
ambulante
Behandlung
erfolgt
sei.
Die
Ärztin
attestierte
dem
Beschwerdeführer
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
für
die
Zeitperiode
vom
1 2.
bis
2 0.
Oktober 2023 (Urk.
6/ 70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners
befindliche
Arztzeugnis
wurde
mit
dem
Stempel
«RAV
Bülach
1 2.
Okt.
2023»
verse hen (Urk.
6/ 70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde
ferner
das
Erfassungsdatum
«12.10.20 2 3»
vermerkt
(vgl.
das
Aktenverzeich nis
zu
Urk.
6/1-119),
was
—
wie
vom
Beschwerdegegner
ausgeführt
(E.
3.1)
—
dafür
spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde . Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 1 2.
Oktober
2023
erfasst
wurde.
Das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 2 3. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerde führers (Urk. 6/3 2). Dieses Dokument wurde,
zusammen mit der Ein sprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 1 3. Dezember 2023
ein gescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 1 2. Oktober 2023 (Urk. 6/ 70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und über zeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungs protokoll im Eintrag zum Kontroll- und Bera tungs gespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwer de gegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen einge scannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).
Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 1 2. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einspra che vom 2 3. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht
wurde . Seine Sach darstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszu gehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde. 4.2
Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 2 0. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde d a s Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5.
Dezember 2023 verlängert
und
der
RAV-Berater
des
Beschwerdeführers
hielt
dazu
im
prozessorien tierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23.
Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche be f reit sei, solange er zu 100
% arbeitsunfähig sei (Urk.
6/ 15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 1 2. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet —
bereits am 1 2. Oktober 2023 hätte abgeben wollen . 4.3
Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober
2023 nicht rechtzeitig ein ge reicht hat, und auch keine Rechtfertigungs gründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30
Abs.
1
lit .
c
AVIG in der Anspruchs berechtigung ein ge stellt hat . 5 .
Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
der
Grund satz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff . D79 1E 1
AVIG-Praxis ALE) gilt das Ver schulden
bei
erstmals
zu
spät
eingereichten
Nachweisen
über
die
Arbeitsbemühun gen
während der Kontrollperiode
als leicht (5 -9 Einstelltage) . Zwar wurde der Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
nicht
zum
ersten
Mal
wegen
ungenügende r
beziehungsweise fehlende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk.
6/ 113-114). Die früheren Pflichtverletzungen
lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk.
6/ 113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Ein stelldauer
in
Anwendung
von
Art.
45
Abs.
5
AVIV
zu
verlängern
sei .
Der
Beschwer degegner stellte den Beschwerdeführer für
E. 2.3 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
43
Abs.
1 und Abs.
1 bis sowie Art.
61
lit .
c
i.V.m .
Art.
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art.
28 und Art.
43 Abs.
2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE
122 V 157 E.
1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4.
September 2020 E.
E. 5 , unter B eilage seiner Akten, Urk. 6/ 1-119), was dem Beschwerdeführer am
21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk.
E. 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag . F ür das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung d es Beschwerdegegner s abzuweichen. 6 .
Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Dezem ber 202 3 (Urk . 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho be nen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2024.00008
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
29. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeit (AFA) Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
Der 1985 geborene X.___ meldete sich am 3.
April 2023 beim Regiona len
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Bülach zur Arbeitsvermittlung (Urk.
6/
5) und beantragte Arbeitslosenentschädigung (Urk.
6/ 1-4). Mit Verfügung vom 17 . Novem ber 2023 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), heute Amt für Arbeit (AFA), den Versicherten wegen fehlenden Nachweises von Arbeits bemühungen in der Kontrollperiode Oktober 2023 ab dem 1.
November 2023 für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk.
6/ 50- 51). Die vom Versicherten dagegen am 23 . November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 32) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2023 ab (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 11. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, dass unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei (Urk. 1). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom
15. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter B eilage seiner Akten, Urk. 6/ 1-119), was dem Beschwerdeführer am
21. Februar 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird — soweit erforderlich — im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2, Urk. 6/ 109), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versiche rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genü gend um zumutbare Arbeit bemüht.
Gemäss
Art.
26
Abs.
2
Satz
1
der
Verordnung
über
die
obligatorische
Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) muss die versicherte Person den
Nachweis
der
Arbeitsbemühungen
für
jede
Kontrollperiode
spätestens
am
fünf ten Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art.
27a
AVIV). Die Arbeitsbemühungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berück sichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen ent schuldbaren
Grund
geltend
macht.
Die
Einstellung
erfolgt,
ohne
dass
eine
zusätzli che
Frist
gewährt
werden
müsste.
Unerheblich
ist,
ob
die
Nachweise
später
erbracht
werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 164 E. 3.2 f.). 2.2
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30
Tage bei mittel schwerem und 31
bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 2.3
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale
Versicherungsgericht
von
sich
aus
für
die
richtige
und
vollständige
Ab klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art.
43
Abs.
1 und Abs.
1 bis sowie Art.
61
lit .
c
i.V.m .
Art.
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art.
28 und Art.
43 Abs.
2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als
die
(Verwaltungs-
oder
Gerichts-)
Behörde
und
welche
diese
sonst
gar
nicht
oder
nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE
122 V 157 E.
1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4.
September 2020 E.
2.2 mit Hinweis auf BGE
138 V
86 E.
5.2.3 und 125
V 193 E.
2; vgl. BGE
130 I
180 E.
3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosig keit
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt
Rechte
ableiten
wollte.
Diese
Beweisregel
greift
allerdings
erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungs grund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(Urteil des Bundesgerichts
8C_76 6/ 2020
vom
4.
März 2021 E.
3.2.2 mit Hinweis auf
BGE
144
V
427 E.
3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit
und/oder
Richtigkeit
der
bisher
getroffenen
Tatsachenfeststellung
bestehen,
ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse
zu
erwarten
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_257/2018
vom 24.
August 2018
E.
3.3.2 mit Hinweis). 3. 3.1
Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde führer
habe
vorgebracht,
dass
er
das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 zusammen mit einem Arztzeugnis am 12.
Oktober 2023 persönlich beim RAV Bülach abgegeben habe. Nach Lage der Akten
sei
das
Arztzeugnis
am
selben
Tag
eingescannt
worden.
Das
Nachweisformu lar befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Des Weiteren seien den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses Formular persönlich überbracht habe. Es sei somit bezüglich der behaupteten fristgerechten Einreichung der Arbeitsbemühungen von Beweislosigkeit auszugehen, deren Fol gen der Beschwerdeführer zu tragen habe. Die erst mit der Einsprache eingereich ten Arbeitsbemühungen könnten nicht berücksichtigt werden (Urk. 2 S. 2). 3.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes entgegen, e r könne versichern, dass er das Nachweisformular zusammen mit dem ärztlichen Zeugnis am 12.
Oktober 2023 beim RAV ab ge geben habe (Urk.
1).
An jenem Tag habe er
sich gleich im Anschluss an seine Untersuchung im Spital Z.___ sowohl zum RAV Bülach als auch zur
Unia Bülach begeben, um sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis abzugeben .
Die
beiden
Ämter
befänden
sich
im
gleichen
Haus.
Er
habe
gleichzeitig
seine
Arbeitsbemühungen
für
den
Oktober
abgegeben.
Vor
Ort
sei
ihm
gesagt
wor den, dass sein RAV-Berater in den Ferien sei und dass das Formular an ihn wei tergeleitet werde. Das sei dann aber offensichtlich nicht erfolgt. Es müsse berück sichtigt werden, dass er — im Gegen satz zum RAV — von der Unia umgehend die Bestätigung für seine Unfall meldung erhalten habe . Das könne nichts anderes heissen, als dem RAV Bülach bei der Einakturierung ein Fehler unterlaufen sei (Einsprache vom 2 3. November 2023, Urk. 6/ 32). 4.
4.1
Die Schilderung des Beschwerdeführers ist zwar grundsätzlich möglich. Wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, ist aber die Darstellung des Beschwerde gegners überwiegend wahrscheinlich die zutreffende: Das vom Beschwerdeführer erwähnte Arztzeugnis wurde am 12. Oktober 2023 von Y.___, Assis tenzärztin
Chirurgie,
Spital
Z.___,
ausgestellt.
Darin
wurde
vermerkt,
dass
am
1 1.
Oktober
2023
eine
ambulante
Behandlung
erfolgt
sei.
Die
Ärztin
attestierte
dem
Beschwerdeführer
eine
100%ige
Arbeitsunfähigkeit
für
die
Zeitperiode
vom
1 2.
bis
2 0.
Oktober 2023 (Urk.
6/ 70). Das sich bei den Akten des Beschwerdegegners
befindliche
Arztzeugnis
wurde
mit
dem
Stempel
«RAV
Bülach
1 2.
Okt.
2023»
verse hen (Urk.
6/ 70), was als Eingangsstempel zu verstehen ist. Zu diesem Aktorum wurde
ferner
das
Erfassungsdatum
«12.10.20 2 3»
vermerkt
(vgl.
das
Aktenverzeich nis
zu
Urk.
6/1-119),
was
—
wie
vom
Beschwerdegegner
ausgeführt
(E.
3.1)
—
dafür
spricht, dass es an jenem Tag eingescannt und so zu den Akten genommen wurde . Das Arztzeugnis ist laut Aktenverzeichnis aber das einzige Dokument, dass am 1 2.
Oktober
2023
erfasst
wurde.
Das
Formular
«Nachweis
der
persönlichen
Arbeits bemühungen» für den Monat Oktober 2023 wurde vom Beschwerdeführer zwar ebenfalls mit dem Datum «12.10.23» versehen (Urk. 6/34). Dabei handelte es sich aber um eine Beilage zur vom 2 3. November 2023 datierenden Einsprache des Beschwerde führers (Urk. 6/3 2). Dieses Dokument wurde,
zusammen mit der Ein sprache (Urk. 6/32) und einer weiteren Beilage (Urk. 6/35), am 1 3. Dezember 2023
ein gescannt (vgl. das Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-119). Die Ausführungen des Beschwerdegegners, wonach das Nachweisformular aktenmässig zusammen mit dem Arztzeugnis vom 1 2. Oktober 2023 (Urk. 6/ 70) erfasst worden wäre, wenn es an jenem Tag beim RAV tatsächlich abgegeben worden wäre, ist daher schlüssig und über zeugend. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass Nachweisformular im prozessorientierten Beratungs protokoll im Eintrag zum Kontroll- und Bera tungs gespräch vom 23. Oktober 2023 unerwähnt blieb (Urk. 6/15). Der Beschwer de gegner fragte überdies beim RAV-Berater des Beschwerdeführers nach. Dieser erklärte am 12. Dezember 2023, dass er dies leider schlecht beurteilen könne. Für ihn sei es jedoch logisch, dass der Support beide Dokumente zusammen einge scannt hätte, wenn sie tatsächlich auch zusammen abgegeben worden wären (Urk. 6/38).
Aus den Akten des Beschwerdegegners geht hervor, dass das Nachweisformular nicht bereits am 1 2. Oktober 2023, sondern erst im Zusammenhang mit Einspra che vom 2 3. November 2023 und damit zu spät (E. 2.1) eingereicht
wurde . Seine Sach darstellung erweist sich nach dem Gesagten als plausibel. Dementsprechend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht bewiesen und sie lassen sich auch durch weitere Abklärungen nicht nachweisen, so dass zu seinen Lasten davon auszu gehen ist, dass das Nachweisformular nicht rechtzeitig abgegeben wurde. 4.2
Kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer — wie gesehen — zunächst nur für den Zeitraum vom 12. bis 2 0. Oktober 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zwar wurde d a s Arbeitsunfähigkeitsattest in der Folge bis zum 5.
Dezember 2023 verlängert
und
der
RAV-Berater
des
Beschwerdeführers
hielt
dazu
im
prozessorien tierten Beratungsprotokoll im Eintrag zum Kontroll- und Beratungsgespräch vom 23.
Oktober 2023 fest, dass der Beschwerdeführer von der Stellensuche be f reit sei, solange er zu 100
% arbeitsunfähig sei (Urk.
6/ 15). Nach Lage der Akten konnte der Beschwerdeführer dies am 1 2. Oktober 2023 aber noch nicht gewusst haben. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb er das Nachweisformular — wie von ihm behauptet —
bereits am 1 2. Oktober 2023 hätte abgeben wollen . 4.3
Da somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für seine persönlichen Arbeitsbemühungen im Oktober
2023 nicht rechtzeitig ein ge reicht hat, und auch keine Rechtfertigungs gründe ersichtlich sind, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30
Abs.
1
lit .
c
AVIG in der Anspruchs berechtigung ein ge stellt hat . 5 .
Zu
prüfen
bleibt
die
Angemessenheit
der
verfügten
Einstelldauer,
wobei
der
Grund satz zu beachten ist, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf, und dass sich das Gericht auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 1 5. Februar 2023 E. 5.3 mit Hinweisen).
Gemäss Einstellraster des SECO (Ziff . D79 1E 1
AVIG-Praxis ALE) gilt das Ver schulden
bei
erstmals
zu
spät
eingereichten
Nachweisen
über
die
Arbeitsbemühun gen
während der Kontrollperiode
als leicht (5 -9 Einstelltage) . Zwar wurde der Beschwerdeführer
nach
Lage
der
Akten
nicht
zum
ersten
Mal
wegen
ungenügende r
beziehungsweise fehlende r persönliche r Arbeitsbemühungen in der Anspruchs berechtigung eingestellt (Urk.
6/ 113-114). Die früheren Pflichtverletzungen
lagen im Zeitpunkt der neuerlichen Pflichtverletzung aber mehr als zwei Jahre zurück (Urk.
6/ 113-114), so dass der Beschwerdegegner nicht prüfen musste, ob die Ein stelldauer
in
Anwendung
von
Art.
45
Abs.
5
AVIV
zu
verlängern
sei .
Der
Beschwer degegner stellte den Beschwerdeführer für 7 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, womit die Sanktion im gemäss Einstellraster zu beachtenden Rahmen lag . F ür das Gericht besteht kein Anlass, von der Beurteilung d es Beschwerdegegner s abzuweichen. 6 .
Nach dem Gesagten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 3. Dezem ber 202 3 (Urk . 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erho be nen Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Arbeit (AFA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse 60 721 Unia Bülach 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SlavikHübscher