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AL.2023.00256

Höhe des versicherten Verdienstes. Bonus wurde nicht im Zusammenhang mit Leistungen im relevanten Bemessungszeitraum ausbezahlt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. Der 1965 geborene X.___ war vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2022 bei der Y.___ AG , zuletzt als CFO in einem Teilzeitpensum, angestellt ( Urk. 7 / 191 -192 ) . Dieses Arbeitsverhältnis kündig t e er a m 2 2. Juni

2022 per 3 1. Dezember 2022 ( Urk. 7 / 189). Am 1. Januar 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeits vermittlung ( Urk. 7 /

195) und beantragte am 2 0. Januar 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2023 ( Urk. 7 / 185-188). Mit Ver fügung vom 7. September 2023 ( Urk. 7 / 24-27) legte die Syna Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 2. Januar 2023 auf Fr. 10'312. -- fest und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 1. November 2023 ( Urk.

2) fest. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2023 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. September 2023 aufzuheben und ihm « im Rahmen der Festlegung des versicherten Verdienstes bzw. für die Berechnung des Bonus von CHF 25'000 . 00 / 12 zu gewähren » (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 ( Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass der in Frage stehende von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im März 2022 ausbezahlte Bonus von Fr. 25'000. -- das Geschäftsjahr 2021 betreffe.

Entsprechend sei der Bonus bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe ihre Einschätzung betreffend Nichtberücksichtigung des Bonus von Fr. 25'000.-- auf die E-Mail von Z.___ vom 2 9. August 2023 abgestützt. Der Entscheid der Arbeitgeberin betreffend die Ausrichtung des fraglichen Bonus sei mit der Zahlung im März 2022 definitiv geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei Z.___

noch nicht bei der Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit habe sie keinerlei Kenntnisse über den Entscheidungsprozess betreffend den fraglichen Bonus gehabt und ihre diesbezügliche Auskunft sei irrelevant.

Damit sei das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Auskunft von Z.___ falsch und genüge nicht der Untersuchungsmaxime (S. 3 f. Ziff. 3 ff.). Im Weiteren führte d er Beschwerdeführer aus, dass die Jahres abschlüsse von Unternehmen für das Jahr 2021 gemäss Gesetz ab Januar 2022 durchzuführen seien. Die se Leistungen würden erst im ersten und zweiten Quartal 2022 ersichtlich, da der entsprechende Revisionsbericht erst zu diesem Zeitpunkt an den Verwaltungsrat erg angen sei . Damit gelte – unter Berücksichtigung des Entstehungsprinzips – das Kalenderjahr 2022 als massgebender Bemessungs zeitraum. Vor diesem Hintergrund sei der Bonus von Fr. 25'000.-- bei der Ermittlung des versicherten Lohns zu berücksichtigen (S. 4 f. Ziff. 1 3 f.) . 2.3

Strittig ist die Höhe des versicherten

Verdienst es für die per 2. Januar 2023 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Zu prüfen ist, ob

der unbe strittenermassen im März 2022 von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgerichtete

Bonus

in Höhe von Fr. 25‘000.-- in den Bemessungszeitraum nach Art. 37 AVIV ( 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022) fällt und

bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2022 teilzeitlich bei der Arbeitgeberin als Leiter Buchhaltung respektive als CFO

angestellt (Urk. 7 / 160-161 , Urk. 7/191-192 ). Gemäss der Arbeitgeberbe scheinigung vom 2 0. Januar 2023 ( Urk. 7/ 191- 192) und dem Dokument «Lohnkonto 2022» ( Urk. 7/190) betrug der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 Fr. 9’520.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn in der Höhe von Fr. 9 ' 500 .--. Zusätzlich wurde im Lohnkonto 2022 ein Bonus von Fr. 25'000.-- vermerkt , welche r gemäss Arbeitgeberbescheinigung am 3 1. März

2022 ausbezahlt wurde. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 8. August

2023

gab Z.___ von der Arbeitgeberin am 2 9. August

2023

an, dass sich der im März 2022 dem Beschwerdeführer ausbezahlte Bonus von Fr. 25'000.-- auf das Geschäftsjahr 2021 bezogen habe ( Urk. 7/97). Des Weiteren bestätigte Z.___ am 1 0. Oktober 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer für das Jahr

2022 keine Bonuszahlung erhalten habe , da weder ein gesetzlicher noch vertraglicher Anspruch auf eine solche Zahlung bestanden habe und die Zahlungen aus schliesslich auf freiwilliger Basis der Arbeitgeberin stattgefunden hätten ( Urk. 7/59). 3. 2

Regelmässige Zulagen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG) wie 13. Monatslohn, Treue prämien, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen – wozu auch

Bonus zahlungen gehören (vgl. Art. 322d des Obligationenrechts [OR] ) – sind

als mass gebender Lohn zum versicherten

Verdienst

hinzuzurechnen. Diese sind anteils mässig auf jene Beitragsm onate anzurechnen, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist demnach, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet wurden (beispielsweise 1 3. Monatslohn, Provisionen, Bonuszahlungen; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E.

3.3; AVIG Praxis ALE des Staatssekretariates für Wir t schaft [ SECO ], Rz C2, gültig ab Januar 2013). 3.3

3.3.1

Aufgrund der schriftlichen Auskünfte der Arbeitgeberin vom 2 9. August und 1 0. Oktober 2023 ( Urk. 7/9 7 , Urk. 7/59 ; vgl. E. 3.1 ) ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen, dass der in Frage stehende Bonus von Fr. 25'000. -- das Geschäftsjahr 2021 betrifft und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022

- damit für den relevanten Bemessungszeitraum von 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 - keine Bonuszahlung ausgerichtet wurde. 3.3.2

Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers , Z.___ habe als seine Nachfolgerin keine Kenntnis über den Entscheidungsprozess der fraglichen Bonuszahlung gehabt ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), nichts zu ändern. Die Auskunft darüber, für welches Geschäftsjahr der Bonus ausgerichtet wurde, hat nicht zwingender massen durch eine am entsprechenden Entscheidungsprozess beteiligte Person der Arbeitgeberin zu erfolgen. Z.___

war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Nachfolgerin als CFO der Arbeitgeberin

und war deshalb ungeachtet ihres Stellenantritts per November 2022 zweifellos in der Lage, der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Informationen betreffend Bonus zahlungen für das Jahr 2021 und 2022 zu erteilen. Unerheblich ist dabei auch, mit welcher Unterschriftsberechtigung Z.___ im Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Handelsregister eingetragen war .

Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Untersuchungsgrundsatz ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 5 Ziff. 15)

ist festzuhalten, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gilt und diesem vorliegend durch die

Bestätigungen von

Z.___ in genügender Weise nachgekommen wird .

Im Weiteren

erscheint der Hinw eis des Beschwerdeführers, er habe die

im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen für 2021 stehenden Leistungen

im Jahre 2022 erbracht ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13), nicht als überwiegend wahrscheinlich . Eine Gratifikation respektive ein Bonus stellt eine Sondervergütung dar , die neben dem Grundlohn bei bestimmten Anlässen (beispielsweise Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjahres , Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses) ausgerichtet wird (vgl. Art. 322d Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitsvertrag für sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Füh r ung der Buchhaltung der Arbeitgeberin einschliesslich Devisenbewirtschaftung und Geldanlagen zuständig ( Urk. 7/160-161

Ziff. 1 ) . Das Erstellen der Jahres abschlüsse für das Jahr 2021 war damit Teil des ordentlichen Pflichtenhefts des Beschwerdeführers . Dass er hierfür zusätzlich zum Lohn einen Bonus von Fr. 25'000.-- erhalten sollte, ist abwegig.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschäftsgang im Jahr 2021 zufriedenstellend war und überhaupt Geld für die Ausrichtung des Bonus erwirtschaftet werden konnte. So ist weder eine ausdrückliche Bonus-Vereinbarung mit der Arbeitgeberin - der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung betreffend Bonuszahlungen - aktenkundig noch wird eine konkludente Vereinbarung seitens des Beschwerdeführe r s gelte n d gemacht, wonach ihm im Zusammenhang mit dem Erstellen der Jahresabschlüsse ein Bonus zustehen soll. Vielmehr wurde seitens der Arbeitgeberin auf die Freiwilligkeit allfälliger Bonuszahlungen hingewiesen ( Urk. 7/ 59). 3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im März 2022 ausgerichtete Bonus in der Höhe Fr. 25‘000. -- nicht in den relevanten Bemessungszeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 fällt. Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 2. Januar 2023 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler daher zu bestätigen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . De r

Einzelrichter verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1965 geborene X.___ war vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2022 bei der Y.___ AG , zuletzt als CFO in einem Teilzeitpensum, angestellt ( Urk. 7 / 191 -192 ) . Dieses Arbeitsverhältnis kündig t e er a m 2 2. Juni

2022 per 3 1. Dezember 2022 ( Urk. 7 / 189). Am 1. Januar 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeits vermittlung ( Urk. 7 /

195) und beantragte am 2 0. Januar 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2023 ( Urk. 7 / 185-188). Mit Ver fügung vom 7. September 2023 ( Urk. 7 / 24-27) legte die Syna Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 2. Januar 2023 auf Fr. 10'312. -- fest und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 1. November 2023 ( Urk.

2) fest.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ).

E. 1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2023 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. September 2023 aufzuheben und ihm « im Rahmen der Festlegung des versicherten Verdienstes bzw. für die Berechnung des Bonus von CHF 25'000 . 00 / 12 zu gewähren » (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 ( Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass der in Frage stehende von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im März 2022 ausbezahlte Bonus von Fr. 25'000. -- das Geschäftsjahr 2021 betreffe.

Entsprechend sei der Bonus bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe ihre Einschätzung betreffend Nichtberücksichtigung des Bonus von Fr. 25'000.-- auf die E-Mail von Z.___ vom 2 9. August 2023 abgestützt. Der Entscheid der Arbeitgeberin betreffend die Ausrichtung des fraglichen Bonus sei mit der Zahlung im März 2022 definitiv geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei Z.___

noch nicht bei der Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit habe sie keinerlei Kenntnisse über den Entscheidungsprozess betreffend den fraglichen Bonus gehabt und ihre diesbezügliche Auskunft sei irrelevant.

Damit sei das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Auskunft von Z.___ falsch und genüge nicht der Untersuchungsmaxime (S. 3 f. Ziff.

E. 2.3 Strittig ist die Höhe des versicherten

Verdienst es für die per 2. Januar 2023 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Zu prüfen ist, ob

der unbe strittenermassen im März 2022 von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgerichtete

Bonus

in Höhe von Fr. 25‘000.-- in den Bemessungszeitraum nach Art. 37 AVIV ( 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022) fällt und

bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist.

E. 3 2

Regelmässige Zulagen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG) wie 13. Monatslohn, Treue prämien, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen – wozu auch

Bonus zahlungen gehören (vgl. Art. 322d des Obligationenrechts [OR] ) – sind

als mass gebender Lohn zum versicherten

Verdienst

hinzuzurechnen. Diese sind anteils mässig auf jene Beitragsm onate anzurechnen, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist demnach, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet wurden (beispielsweise 1 3. Monatslohn, Provisionen, Bonuszahlungen; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E.

3.3; AVIG Praxis ALE des Staatssekretariates für Wir t schaft [ SECO ], Rz C2, gültig ab Januar 2013).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2009 bis

E. 3.3.1 Aufgrund der schriftlichen Auskünfte der Arbeitgeberin vom 2 9. August und 1 0. Oktober 2023 ( Urk. 7/9

E. 3.3.2 Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers , Z.___ habe als seine Nachfolgerin keine Kenntnis über den Entscheidungsprozess der fraglichen Bonuszahlung gehabt ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), nichts zu ändern. Die Auskunft darüber, für welches Geschäftsjahr der Bonus ausgerichtet wurde, hat nicht zwingender massen durch eine am entsprechenden Entscheidungsprozess beteiligte Person der Arbeitgeberin zu erfolgen. Z.___

war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Nachfolgerin als CFO der Arbeitgeberin

und war deshalb ungeachtet ihres Stellenantritts per November 2022 zweifellos in der Lage, der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Informationen betreffend Bonus zahlungen für das Jahr 2021 und 2022 zu erteilen. Unerheblich ist dabei auch, mit welcher Unterschriftsberechtigung Z.___ im Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Handelsregister eingetragen war .

Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Untersuchungsgrundsatz ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 5 Ziff. 15)

ist festzuhalten, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gilt und diesem vorliegend durch die

Bestätigungen von

Z.___ in genügender Weise nachgekommen wird .

Im Weiteren

erscheint der Hinw eis des Beschwerdeführers, er habe die

im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen für 2021 stehenden Leistungen

im Jahre 2022 erbracht ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13), nicht als überwiegend wahrscheinlich . Eine Gratifikation respektive ein Bonus stellt eine Sondervergütung dar , die neben dem Grundlohn bei bestimmten Anlässen (beispielsweise Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjahres , Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses) ausgerichtet wird (vgl. Art. 322d Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitsvertrag für sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Füh r ung der Buchhaltung der Arbeitgeberin einschliesslich Devisenbewirtschaftung und Geldanlagen zuständig ( Urk. 7/160-161

Ziff. 1 ) . Das Erstellen der Jahres abschlüsse für das Jahr 2021 war damit Teil des ordentlichen Pflichtenhefts des Beschwerdeführers . Dass er hierfür zusätzlich zum Lohn einen Bonus von Fr. 25'000.-- erhalten sollte, ist abwegig.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschäftsgang im Jahr 2021 zufriedenstellend war und überhaupt Geld für die Ausrichtung des Bonus erwirtschaftet werden konnte. So ist weder eine ausdrückliche Bonus-Vereinbarung mit der Arbeitgeberin - der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung betreffend Bonuszahlungen - aktenkundig noch wird eine konkludente Vereinbarung seitens des Beschwerdeführe r s gelte n d gemacht, wonach ihm im Zusammenhang mit dem Erstellen der Jahresabschlüsse ein Bonus zustehen soll. Vielmehr wurde seitens der Arbeitgeberin auf die Freiwilligkeit allfälliger Bonuszahlungen hingewiesen ( Urk. 7/ 59).

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im März 2022 ausgerichtete Bonus in der Höhe Fr. 25‘000. -- nicht in den relevanten Bemessungszeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 fällt. Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 2. Januar 2023 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler daher zu bestätigen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . De r

Einzelrichter verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 7 , Urk. 7/59 ; vgl. E. 3.1 ) ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen, dass der in Frage stehende Bonus von Fr. 25'000. -- das Geschäftsjahr 2021 betrifft und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022

- damit für den relevanten Bemessungszeitraum von 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 - keine Bonuszahlung ausgerichtet wurde.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00256 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 1. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1965 geborene X.___ war vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2022 bei der Y.___ AG , zuletzt als CFO in einem Teilzeitpensum, angestellt ( Urk. 7 / 191 -192 ) . Dieses Arbeitsverhältnis kündig t e er a m 2 2. Juni

2022 per 3 1. Dezember 2022 ( Urk. 7 / 189). Am 1. Januar 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Dietikon zur Arbeits vermittlung ( Urk. 7 /

195) und beantragte am 2 0. Januar 2023 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 2. Januar 2023 ( Urk. 7 / 185-188). Mit Ver fügung vom 7. September 2023 ( Urk. 7 / 24-27) legte die Syna Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 2. Januar 2023 auf Fr. 10'312. -- fest und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 2 1. November 2023 ( Urk.

2) fest. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Dezember 2023 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 7. September 2023 aufzuheben und ihm « im Rahmen der Festlegung des versicherten Verdienstes bzw. für die Berechnung des Bonus von CHF 25'000 . 00 / 12 zu gewähren » (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2024 ( Urk.

6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 1. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerich t ). 1.2

Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1.

Der Bemessungszeitraum beginnt nach Abs. 3, unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug, am Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls. Voraussetzung ist, dass vor diesem Tag mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegen. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.

2) damit, dass der in Frage stehende von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im März 2022 ausbezahlte Bonus von Fr. 25'000. -- das Geschäftsjahr 2021 betreffe.

Entsprechend sei der Bonus bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht zu berücksichtigen. 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend ( Urk. 1), die Beschwerde gegnerin habe ihre Einschätzung betreffend Nichtberücksichtigung des Bonus von Fr. 25'000.-- auf die E-Mail von Z.___ vom 2 9. August 2023 abgestützt. Der Entscheid der Arbeitgeberin betreffend die Ausrichtung des fraglichen Bonus sei mit der Zahlung im März 2022 definitiv geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei Z.___

noch nicht bei der Arbeitgeberin tätig gewesen. Somit habe sie keinerlei Kenntnisse über den Entscheidungsprozess betreffend den fraglichen Bonus gehabt und ihre diesbezügliche Auskunft sei irrelevant.

Damit sei das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf die Auskunft von Z.___ falsch und genüge nicht der Untersuchungsmaxime (S. 3 f. Ziff. 3 ff.). Im Weiteren führte d er Beschwerdeführer aus, dass die Jahres abschlüsse von Unternehmen für das Jahr 2021 gemäss Gesetz ab Januar 2022 durchzuführen seien. Die se Leistungen würden erst im ersten und zweiten Quartal 2022 ersichtlich, da der entsprechende Revisionsbericht erst zu diesem Zeitpunkt an den Verwaltungsrat erg angen sei . Damit gelte – unter Berücksichtigung des Entstehungsprinzips – das Kalenderjahr 2022 als massgebender Bemessungs zeitraum. Vor diesem Hintergrund sei der Bonus von Fr. 25'000.-- bei der Ermittlung des versicherten Lohns zu berücksichtigen (S. 4 f. Ziff. 1 3 f.) . 2.3

Strittig ist die Höhe des versicherten

Verdienst es für die per 2. Januar 2023 eröffnete Rahmenfrist für den Leistungsbezug.

Zu prüfen ist, ob

der unbe strittenermassen im März 2022 von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ausgerichtete

Bonus

in Höhe von Fr. 25‘000.-- in den Bemessungszeitraum nach Art. 37 AVIV ( 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022) fällt und

bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen ist. 3. 3.1

Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2009 bis 3 1. Dezember 2022 teilzeitlich bei der Arbeitgeberin als Leiter Buchhaltung respektive als CFO

angestellt (Urk. 7 / 160-161 , Urk. 7/191-192 ). Gemäss der Arbeitgeberbe scheinigung vom 2 0. Januar 2023 ( Urk. 7/ 191- 192) und dem Dokument «Lohnkonto 2022» ( Urk. 7/190) betrug der monatliche Bruttolohn des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2022 Fr. 9’520.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn in der Höhe von Fr. 9 ' 500 .--. Zusätzlich wurde im Lohnkonto 2022 ein Bonus von Fr. 25'000.-- vermerkt , welche r gemäss Arbeitgeberbescheinigung am 3 1. März

2022 ausbezahlt wurde. Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin vom 2 8. August

2023

gab Z.___ von der Arbeitgeberin am 2 9. August

2023

an, dass sich der im März 2022 dem Beschwerdeführer ausbezahlte Bonus von Fr. 25'000.-- auf das Geschäftsjahr 2021 bezogen habe ( Urk. 7/97). Des Weiteren bestätigte Z.___ am 1 0. Oktober 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer für das Jahr

2022 keine Bonuszahlung erhalten habe , da weder ein gesetzlicher noch vertraglicher Anspruch auf eine solche Zahlung bestanden habe und die Zahlungen aus schliesslich auf freiwilliger Basis der Arbeitgeberin stattgefunden hätten ( Urk. 7/59). 3. 2

Regelmässige Zulagen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG) wie 13. Monatslohn, Treue prämien, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen – wozu auch

Bonus zahlungen gehören (vgl. Art. 322d des Obligationenrechts [OR] ) – sind

als mass gebender Lohn zum versicherten

Verdienst

hinzuzurechnen. Diese sind anteils mässig auf jene Beitragsm onate anzurechnen, in welchen die Arbeitsleistung erbracht worden ist (Entstehungsprinzip). Unerheblich ist demnach, zu welchem Zeitpunkt die Zahlungen ausgerichtet wurden (beispielsweise 1 3. Monatslohn, Provisionen, Bonuszahlungen; Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und 8C_757/2011 vom 21. Dezember 2011 E.

3.3; AVIG Praxis ALE des Staatssekretariates für Wir t schaft [ SECO ], Rz C2, gültig ab Januar 2013). 3.3

3.3.1

Aufgrund der schriftlichen Auskünfte der Arbeitgeberin vom 2 9. August und 1 0. Oktober 2023 ( Urk. 7/9 7 , Urk. 7/59 ; vgl. E. 3.1 ) ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit ausgewiesen, dass der in Frage stehende Bonus von Fr. 25'000. -- das Geschäftsjahr 2021 betrifft und dem Beschwerdeführer für das Jahr 2022

- damit für den relevanten Bemessungszeitraum von 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 - keine Bonuszahlung ausgerichtet wurde. 3.3.2

Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers , Z.___ habe als seine Nachfolgerin keine Kenntnis über den Entscheidungsprozess der fraglichen Bonuszahlung gehabt ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), nichts zu ändern. Die Auskunft darüber, für welches Geschäftsjahr der Bonus ausgerichtet wurde, hat nicht zwingender massen durch eine am entsprechenden Entscheidungsprozess beteiligte Person der Arbeitgeberin zu erfolgen. Z.___

war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Nachfolgerin als CFO der Arbeitgeberin

und war deshalb ungeachtet ihres Stellenantritts per November 2022 zweifellos in der Lage, der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Informationen betreffend Bonus zahlungen für das Jahr 2021 und 2022 zu erteilen. Unerheblich ist dabei auch, mit welcher Unterschriftsberechtigung Z.___ im Zeitpunkt der Auskunftserteilung im Handelsregister eingetragen war .

Im Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Untersuchungsgrundsatz ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 5 Ziff. 15)

ist festzuhalten, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit gilt und diesem vorliegend durch die

Bestätigungen von

Z.___ in genügender Weise nachgekommen wird .

Im Weiteren

erscheint der Hinw eis des Beschwerdeführers, er habe die

im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen für 2021 stehenden Leistungen

im Jahre 2022 erbracht ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13), nicht als überwiegend wahrscheinlich . Eine Gratifikation respektive ein Bonus stellt eine Sondervergütung dar , die neben dem Grundlohn bei bestimmten Anlässen (beispielsweise Weihnachten, Abschluss des Geschäftsjahres , Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses) ausgerichtet wird (vgl. Art. 322d Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer war gemäss Arbeitsvertrag für sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Füh r ung der Buchhaltung der Arbeitgeberin einschliesslich Devisenbewirtschaftung und Geldanlagen zuständig ( Urk. 7/160-161

Ziff. 1 ) . Das Erstellen der Jahres abschlüsse für das Jahr 2021 war damit Teil des ordentlichen Pflichtenhefts des Beschwerdeführers . Dass er hierfür zusätzlich zum Lohn einen Bonus von Fr. 25'000.-- erhalten sollte, ist abwegig.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Geschäftsgang im Jahr 2021 zufriedenstellend war und überhaupt Geld für die Ausrichtung des Bonus erwirtschaftet werden konnte. So ist weder eine ausdrückliche Bonus-Vereinbarung mit der Arbeitgeberin - der Arbeitsvertrag enthält keine Regelung betreffend Bonuszahlungen - aktenkundig noch wird eine konkludente Vereinbarung seitens des Beschwerdeführe r s gelte n d gemacht, wonach ihm im Zusammenhang mit dem Erstellen der Jahresabschlüsse ein Bonus zustehen soll. Vielmehr wurde seitens der Arbeitgeberin auf die Freiwilligkeit allfälliger Bonuszahlungen hingewiesen ( Urk. 7/ 59). 3.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der im März 2022 ausgerichtete Bonus in der Höhe Fr. 25‘000. -- nicht in den relevanten Bemessungszeitraum vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2022 fällt. Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 2. Januar 2023 blieb im Übrigen unbestritten und ist mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler daher zu bestätigen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid ( Urk.

2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist . De r

Einzelrichter verfügt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Arbeit (AFA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais