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AL.2023.00028

Freiwillige vorzeitige Pensionierung, Berufung auf Irrtum bezüglich Kapitalbezug nicht möglich, es liegt keine unverschuldete Entlassung gemäss BGE 147 V 342 vor, Abweisung

Zürich SozVersG · 2023-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1985 als Hilfsdiätköchin beim Y.___ angestellt . Am 2 2. Dezember 2021 kündigte sie ihre Anstellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 3 0. Juni 2022 (Urk.

8/34). Die Versicherte meldete sich am 3 0. September 2022 zur Arbeitsver mittlung (Urk. 8/37) und beantragte am 1 7. Oktober 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 ( Urk. 8/39).

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ( Urk. 8/7) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , dass

die Versicherte ab 3 0. September 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 8/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 8. Ja nuar 2023 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie -

neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er füllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) .

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Diese beginnt für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diejenige für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ) . Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejeni gen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen ( Art. 13 Abs. 3 AVIG).

In diesem Sinne ist in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

geregelt , dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters de s

AHVG pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte:

a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschä digung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde. 1.3

Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Be zug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der berufli chen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177 ; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5 ) .

1.4

Eine versicherte Person, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Alters leistung der beruflichen Vorsorge in Form einer Rente oder Kapitalabfindung bezieht, hat nur Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung , wenn sie nach ihrer vor zeitigen Pensionierung während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . B175) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2) , es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gekündigt habe .

Die Arbeitgeber in

habe als Kündigungsgrund angegeben , dass eine allfällige Rente durch die Z.___ ausgerichtet werde, sie aber keine Kenntnis über die Höhe der monatlichen Rentenzahlung habe (S. 3). Es stehe somit fest, dass die Beschwer deführerin die Beendigung ihres Arbeitsverhältnis ses selbst herbeigeführt habe. Dass sie der Auffassung gewesen sei , dass sie aufgrund ihrer Kündigung zwischen einer monatlichen Rente und einem Kapitalbezug wählen müsse, ändere nichts daran, dass der vorliegende Sachverhalt als freiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren sei. Ihr habe die Möglichkeit offen gestanden , ihr Vorsorgegut haben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Es könne ihr somit die vor der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), dass ihr die Ka pitalüberweisung ihres Vorsorgeguthabens fälschlicherweise statt auf ein Freizü gigkeitskonto versehentlich auf ihr Privatkonto überwiesen worden sei (S. 1). Eine freiwillige, vorzeitige Pensionierung sei für sie nie in Frage gekommen und sei auch nicht Sinn und Zweck ihrer Kündigung gewesen. Sie habe - trotz grossem Willen ihrerseits - kündigen müssen, da sie trotz aller Bemühungen nach zwei jährigem Pandemieeinsatz ihre Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen kön nen. Nach ihrem Verständnis habe sie sich dann entweder für eine monatliche Rente (Pensionierung) entscheiden oder aber ein Konto angeben müssen, auf wel ches ihr Vorsorgeguthaben überwiesen werden könne. Da eine Pensionierung vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht dem Sinn und Zweck ihrer Kündigung entsprochen habe, habe sie ein Konto für die Überweisung des Gut habens angegeben. Die vorzeitige Pensionierung sei daher unfreiwillig gewe sen. Leider sei es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass ihr Vor sorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überwiesen werden müssen, wenn sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe beibehalten wol len . Sie sei davon ausgegangen, dass sie rechtens handle, wenn sie ihr Privatkonto für die Überweisung angebe und damit ihr en Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung nicht verliere (S. 2) . Sie sei bereit, ihr gesamtes Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Der gesamte Betrag ihres Vorsorgeguthabens befinde sich auf ihrem Bankkonto und sei nicht angebraucht worden, da dieses für das Alter bestimmt sei (S. 3). 2.3

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 5), dass eine ent sprechende Rückabwicklung der Auszahlung des Vorsorgeguthabens aus ihrer Sicht erst berücksichtigt werden könn t e, wenn diese vollständig vollzogen wäre. Ihr sei nicht bekannt, ob und unter welchen Voraussetzung en eine solche Rück abwicklung im Sinne der massgebenden Regelungen der Vorsorgeeinrichtung überhaupt zulässig sei (S. 2). 3. 3. 1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Altersleistung bezogen hat, die in den Anwendungsbereich von Art. 12 AVIV fällt. 3.1.1

Art. 12 Abs. 3 AVIV bestimmt , dass als Altersleistungen Leistungen der obliga tori schen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unab hängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vor ruhe standsleistung handelt .

Für die Qualifizierung dieser Leistungen als Alters leistungen spielt es keine Rolle, ob diese in Renten- oder Kapitalform bezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz B180) .

Nicht als Altersleistungen gelten Austrittsleistungen nach Art. 2 ff. des Freizü gigkeitsgesetzes (FZG, AIVG-Praxis ALE ,

Rz B172) . 3. 1 .2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtung Z.___

in Form eines Kapitalbezugs bezogen hat und die Auszahlung auf ihr Bankk onto erfolgt ist ( Urk. 8/18) , womit sie Altersl eistungen

- und nicht etwa eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 ff. FZG - der berufli chen Vorsorge bezogen hat .

Dies wird grundsätzlich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht e jedoch

- im Sinne eines Rechtsirrtums - geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Auszahlung ihres Altersguthabens auf ihr Bankkonto einem Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung entgegenstehe. Insbesondere sei ihr damals nicht be kannt gewesen, dass sie ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überweisen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu vereiteln (S. 2). Indem sie statt der Ausrichtung einer Rente die Auszahlung des Guthabens auf ihr Bankkonto gewählt habe, habe sie vielmehr gezeigt, dass sie eine Pensionierung nicht gewollt habe. Aufgrund dieses Irrtums ihrerseits sei das Guthaben statt auf ein Freizügigkeitskonto auf ihr Privatkonto überwiesen wor den ( Urk. 1 S. 1). Sie habe das Guthaben noch auf ihrem Bankkonto und wäre bereit, dieses auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen (S. 3). 3. 1 .3

Der Argumentation der Beschwerdeführerin ,

dass sie sich beim Austritt in einem Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden habe ,

kann nicht gefolgt werden. Die Be schwerdeführerin hat von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin anlässlich ihrer

Kündi gung ein Schreiben (datiert vom 1 7. Januar 2022, Urk. 8/ 10 ) erhalten, das un miss verständlich mit «Pensionierungsbestätigung (vorzeitiger Altersrücktritt)» be titelt ist. Als Austrittsgrund ist explizit der vorzeitige Altersrücktritt der Mitarbei terin angegeben. Es wäre die Sache

der Beschwerdeführerin gewesen, auf dieses Schrei ben zu reagieren und

bei der Arbeitgeberin nachzufragen , wieso ihre Kün digung als Altersrücktritt gelte , und sich über die Folgen und Modalitäten dieses Austritts zu informieren . Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich tätig wurde, ist weder aktenkundig noch wird dies vorgebracht. Es entspricht ferner auch dem normalen Ablauf und ist die Pflicht des Arbeitgebers, über die sozialversiche rungsrechtli chen Implikationen des Austritts zu informieren (vgl. Art. 331 Abs. 4 des Bun desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ] und Art. 72 der Verordnung über die Un fallversicherung, UVV) . Insbesondere macht die Z.___ , bei der die Beschwerde füh rerin berufsvorsorgeversichert war, bei einem Austritt zwischen dem 60 und 6 5. Altersjahr darauf aufmerksam, dass es möglich ist, anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung zu wählen, sofern eine neue Stelle angetreten wird oder die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist ( vgl. https:// Z.___ .ch/de/downloads/merkblaetter ) . Es beste hen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die entsprechen den Informationen durch die Vorsorgeeinrichtung Z.___ und die Arbeitgeberin nicht erfolgt sind . Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwer deführerin Vorkehrungen getroffen hätte, um die Z.___ auf einen allfälligen Fehler in der Auszahlung aufmerksam zu machen. Die Z.___ hatte sodann auch keine Kenntnis über einen allfälligen unfreiwilligen Altersrücktritt (vgl. Schreiben der Z.___ an Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022 Urk. 8/12).

Im Übrigen erfolgte der vorzeitige Altersrücktritt mit der Auszahlung des Vorsor geguthabens in Kapitalform vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und damit ausserhalb von deren Einfluss- und Risikobereich.

Dass die Beschwerdeführerin ihre Altersleistung bisher nicht gebraucht hat, wird ebenfalls nicht belegt,

ändert aber ohnehin nichts an der Tatsache, dass der Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/18) und dieser Sachverhalt somit unter Art. 12

AVIV fällt und als vorzeitige Pensio nierung zu qualifizieren ist . 3. 1 .4

Nach dem Gesagten liegt somit bei der Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge vor , womit sie bezüglich Beitrags zeit als vorzeitig pensionierte Versicherte gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt.

3. 2 3. 2 .1

Es bleibt somit zu prüfen, ob sie unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV fällt , wobei nach der Rechtsprechung auch eine unverschuldete Entlassung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3). 3. 2 .2

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin wurde nicht entlassen, sondern hat ihre Arbeitsstelle selber gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben Urk. 8/

9). Auch der Arbeitgeber erklärte, dass dies freiwillig erfolgt sei ( Urk. 8/8). Die Beschwerdeführerin gab als Grund für das Auflösen des Arbeitsverhältnis ses an, dass sie trotz aller Bemühungen aufgrund der ganzen Covid-19-Schutzvor schrif ten (z.B. Maske den ganzen Tag tragen) ihre Arbeitsleistung nicht mehr er bringen konnte. Zudem sei sie zwei mal an Covid-19 erkrankt ( Urk. 8/28). Dabei liegen -

auch unter Berücksichtigung des Arztbericht s von Dr. A.___ (Urk. 8/

19)

- keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte weiterführen können. Somit ist nicht von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, vielmehr hätte

sie aus medi zinischer Sicht weiterhin beim Y.___ arbeiten können (S. 3). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die das Verbleiben an der Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen liessen . Somit ist von einer freiwilligen Kündigung des Arbeitsverhältnis ses durch die Beschwerdeführerin auszugehen . 3. 3

Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin eine selbstverschuldete Ar beitslosigkeit

und kein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342 vor, sodass die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung kommt .

Bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeits losenversicherung per 1. Juli 2022 fehlt e es daher an der Voraussetzung der er forderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, da die ausgeübte Beschäftigung im Zeitraum bis z ur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2022 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden kann ( Art. 12 Abs. 1 AVIV) . Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens . D ie Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1985 als Hilfsdiätköchin beim Y.___ angestellt . Am 2 2. Dezember 2021 kündigte sie ihre Anstellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 3 0. Juni 2022 (Urk.

8/34). Die Versicherte meldete sich am 3 0. September 2022 zur Arbeitsver mittlung (Urk. 8/37) und beantragte am 1 7. Oktober 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 ( Urk. 8/39).

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ( Urk. 8/7) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , dass

die Versicherte ab 3 0. September 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 8/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 8. Ja nuar 2023 abgewiesen ( Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

E. 1.2 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie -

neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er füllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) .

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs.

E. 1.3 Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Be zug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der berufli chen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177 ; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5 ) .

E. 1.4 Eine versicherte Person, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Alters leistung der beruflichen Vorsorge in Form einer Rente oder Kapitalabfindung bezieht, hat nur Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung , wenn sie nach ihrer vor zeitigen Pensionierung während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . B175) . 2.

E. 2 und 3 AVIG: Diese beginnt für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diejenige für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ) . Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejeni gen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen ( Art. 13 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2) , es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gekündigt habe .

Die Arbeitgeber in

habe als Kündigungsgrund angegeben , dass eine allfällige Rente durch die Z.___ ausgerichtet werde, sie aber keine Kenntnis über die Höhe der monatlichen Rentenzahlung habe (S. 3). Es stehe somit fest, dass die Beschwer deführerin die Beendigung ihres Arbeitsverhältnis ses selbst herbeigeführt habe. Dass sie der Auffassung gewesen sei , dass sie aufgrund ihrer Kündigung zwischen einer monatlichen Rente und einem Kapitalbezug wählen müsse, ändere nichts daran, dass der vorliegende Sachverhalt als freiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren sei. Ihr habe die Möglichkeit offen gestanden , ihr Vorsorgegut haben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Es könne ihr somit die vor der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden.

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), dass ihr die Ka pitalüberweisung ihres Vorsorgeguthabens fälschlicherweise statt auf ein Freizü gigkeitskonto versehentlich auf ihr Privatkonto überwiesen worden sei (S. 1). Eine freiwillige, vorzeitige Pensionierung sei für sie nie in Frage gekommen und sei auch nicht Sinn und Zweck ihrer Kündigung gewesen. Sie habe - trotz grossem Willen ihrerseits - kündigen müssen, da sie trotz aller Bemühungen nach zwei jährigem Pandemieeinsatz ihre Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen kön nen. Nach ihrem Verständnis habe sie sich dann entweder für eine monatliche Rente (Pensionierung) entscheiden oder aber ein Konto angeben müssen, auf wel ches ihr Vorsorgeguthaben überwiesen werden könne. Da eine Pensionierung vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht dem Sinn und Zweck ihrer Kündigung entsprochen habe, habe sie ein Konto für die Überweisung des Gut habens angegeben. Die vorzeitige Pensionierung sei daher unfreiwillig gewe sen. Leider sei es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass ihr Vor sorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überwiesen werden müssen, wenn sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe beibehalten wol len . Sie sei davon ausgegangen, dass sie rechtens handle, wenn sie ihr Privatkonto für die Überweisung angebe und damit ihr en Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung nicht verliere (S. 2) . Sie sei bereit, ihr gesamtes Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Der gesamte Betrag ihres Vorsorgeguthabens befinde sich auf ihrem Bankkonto und sei nicht angebraucht worden, da dieses für das Alter bestimmt sei (S. 3).

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 5), dass eine ent sprechende Rückabwicklung der Auszahlung des Vorsorgeguthabens aus ihrer Sicht erst berücksichtigt werden könn t e, wenn diese vollständig vollzogen wäre. Ihr sei nicht bekannt, ob und unter welchen Voraussetzung en eine solche Rück abwicklung im Sinne der massgebenden Regelungen der Vorsorgeeinrichtung überhaupt zulässig sei (S. 2).

E. 3 1 .3

Der Argumentation der Beschwerdeführerin ,

dass sie sich beim Austritt in einem Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden habe ,

kann nicht gefolgt werden. Die Be schwerdeführerin hat von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin anlässlich ihrer

Kündi gung ein Schreiben (datiert vom 1 7. Januar 2022, Urk. 8/ 10 ) erhalten, das un miss verständlich mit «Pensionierungsbestätigung (vorzeitiger Altersrücktritt)» be titelt ist. Als Austrittsgrund ist explizit der vorzeitige Altersrücktritt der Mitarbei terin angegeben. Es wäre die Sache

der Beschwerdeführerin gewesen, auf dieses Schrei ben zu reagieren und

bei der Arbeitgeberin nachzufragen , wieso ihre Kün digung als Altersrücktritt gelte , und sich über die Folgen und Modalitäten dieses Austritts zu informieren . Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich tätig wurde, ist weder aktenkundig noch wird dies vorgebracht. Es entspricht ferner auch dem normalen Ablauf und ist die Pflicht des Arbeitgebers, über die sozialversiche rungsrechtli chen Implikationen des Austritts zu informieren (vgl. Art. 331 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2023.00028

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Langone Urteil vom

30. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1959 geborene X.___ war seit dem 1. Juni 1985 als Hilfsdiätköchin beim Y.___ angestellt . Am 2 2. Dezember 2021 kündigte sie ihre Anstellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 3 0. Juni 2022 (Urk.

8/34). Die Versicherte meldete sich am 3 0. September 2022 zur Arbeitsver mittlung (Urk. 8/37) und beantragte am 1 7. Oktober 2022 die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2022 ( Urk. 8/39).

Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 ( Urk. 8/7) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich , dass

die Versicherte ab 3 0. September 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Die von ihr dagegen erhobene Einsprache vom 1 9. Dezember 2022 ( Urk. 8/6) wurde mit Einspracheentscheid vom 1 8. Ja nuar 2023 abgewiesen ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Februar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 2 4. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). 1.2

Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie -

neben weiteren Voraussetzungen - die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Er füllung der Beitragszeit befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG) .

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. zur Rahmenfrist Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG: Diese beginnt für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag, für den sämtli che Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Diejenige für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ) . Um den ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung zu verhindern, kann der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejeni gen Personen abweichend regeln, die vor Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen ( Art. 13 Abs. 3 AVIG).

In diesem Sinne ist in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Ar beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

geregelt , dass Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters de s

AHVG pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet wird, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Nach Art. 12 Abs. 2 AVIV gilt Abs. 1 nicht, wenn der Versicherte:

a. aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und

b. einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschä digung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde. 1.3

Entscheidende Kriterien für die Anwendung dieser Beitragszeitregelung sind die Unfreiwilligkeit des vorzeitigen Altersrücktrittes und der damit verbundene Be zug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge. Unfreiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchte, dies aber nicht tun kann, weil sie aus wirtschaftlichen oder aus anderen unverschuldeten Gründen entlassen wurde und eine Altersleistung der berufli chen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis ALE, Rz B177 ; vgl. auch BGE 147 V 342 E. 5.5 ) .

1.4

Eine versicherte Person, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Alters leistung der beruflichen Vorsorge in Form einer Rente oder Kapitalabfindung bezieht, hat nur Anspruch auf A rbeitslosenentschädigung , wenn sie nach ihrer vor zeitigen Pensionierung während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (AVIG-Praxis ALE, Rz . B175) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus (Urk. 2) , es sei aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin gekündigt habe .

Die Arbeitgeber in

habe als Kündigungsgrund angegeben , dass eine allfällige Rente durch die Z.___ ausgerichtet werde, sie aber keine Kenntnis über die Höhe der monatlichen Rentenzahlung habe (S. 3). Es stehe somit fest, dass die Beschwer deführerin die Beendigung ihres Arbeitsverhältnis ses selbst herbeigeführt habe. Dass sie der Auffassung gewesen sei , dass sie aufgrund ihrer Kündigung zwischen einer monatlichen Rente und einem Kapitalbezug wählen müsse, ändere nichts daran, dass der vorliegende Sachverhalt als freiwillige vorzeitige Pensionierung zu qualifizieren sei. Ihr habe die Möglichkeit offen gestanden , ihr Vorsorgegut haben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Es könne ihr somit die vor der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung nicht als Beitragszeit angerechnet werden. 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend ( Urk. 1), dass ihr die Ka pitalüberweisung ihres Vorsorgeguthabens fälschlicherweise statt auf ein Freizü gigkeitskonto versehentlich auf ihr Privatkonto überwiesen worden sei (S. 1). Eine freiwillige, vorzeitige Pensionierung sei für sie nie in Frage gekommen und sei auch nicht Sinn und Zweck ihrer Kündigung gewesen. Sie habe - trotz grossem Willen ihrerseits - kündigen müssen, da sie trotz aller Bemühungen nach zwei jährigem Pandemieeinsatz ihre Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen kön nen. Nach ihrem Verständnis habe sie sich dann entweder für eine monatliche Rente (Pensionierung) entscheiden oder aber ein Konto angeben müssen, auf wel ches ihr Vorsorgeguthaben überwiesen werden könne. Da eine Pensionierung vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters nicht dem Sinn und Zweck ihrer Kündigung entsprochen habe, habe sie ein Konto für die Überweisung des Gut habens angegeben. Die vorzeitige Pensionierung sei daher unfreiwillig gewe sen. Leider sei es ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass ihr Vor sorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überwiesen werden müssen, wenn sie ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe beibehalten wol len . Sie sei davon ausgegangen, dass sie rechtens handle, wenn sie ihr Privatkonto für die Überweisung angebe und damit ihr en Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung nicht verliere (S. 2) . Sie sei bereit, ihr gesamtes Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen. Der gesamte Betrag ihres Vorsorgeguthabens befinde sich auf ihrem Bankkonto und sei nicht angebraucht worden, da dieses für das Alter bestimmt sei (S. 3). 2.3

Mit Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin ( Urk. 5), dass eine ent sprechende Rückabwicklung der Auszahlung des Vorsorgeguthabens aus ihrer Sicht erst berücksichtigt werden könn t e, wenn diese vollständig vollzogen wäre. Ihr sei nicht bekannt, ob und unter welchen Voraussetzung en eine solche Rück abwicklung im Sinne der massgebenden Regelungen der Vorsorgeeinrichtung überhaupt zulässig sei (S. 2). 3. 3. 1

Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Altersleistung bezogen hat, die in den Anwendungsbereich von Art. 12 AVIV fällt. 3.1.1

Art. 12 Abs. 3 AVIV bestimmt , dass als Altersleistungen Leistungen der obliga tori schen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten sowie Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung, unab hängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vor ruhe standsleistung handelt .

Für die Qualifizierung dieser Leistungen als Alters leistungen spielt es keine Rolle, ob diese in Renten- oder Kapitalform bezogen werden (AVIG-Praxis ALE, Rz B180) .

Nicht als Altersleistungen gelten Austrittsleistungen nach Art. 2 ff. des Freizü gigkeitsgesetzes (FZG, AIVG-Praxis ALE ,

Rz B172) . 3. 1 .2

Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2022 Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtung Z.___

in Form eines Kapitalbezugs bezogen hat und die Auszahlung auf ihr Bankk onto erfolgt ist ( Urk. 8/18) , womit sie Altersl eistungen

- und nicht etwa eine Austrittsleistung im Sinne von Art. 2 ff. FZG - der berufli chen Vorsorge bezogen hat .

Dies wird grundsätzlich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie macht e jedoch

- im Sinne eines Rechtsirrtums - geltend, sie habe nicht gewusst, dass die Auszahlung ihres Altersguthabens auf ihr Bankkonto einem Anspruch auf Ar beitslosenentschädigung entgegenstehe. Insbesondere sei ihr damals nicht be kannt gewesen, dass sie ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte überweisen müssen, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht zu vereiteln (S. 2). Indem sie statt der Ausrichtung einer Rente die Auszahlung des Guthabens auf ihr Bankkonto gewählt habe, habe sie vielmehr gezeigt, dass sie eine Pensionierung nicht gewollt habe. Aufgrund dieses Irrtums ihrerseits sei das Guthaben statt auf ein Freizügigkeitskonto auf ihr Privatkonto überwiesen wor den ( Urk. 1 S. 1). Sie habe das Guthaben noch auf ihrem Bankkonto und wäre bereit, dieses auf ein Freizügigkeitskonto zu überweisen (S. 3). 3. 1 .3

Der Argumentation der Beschwerdeführerin ,

dass sie sich beim Austritt in einem Rechts- oder Tatsachenirrtum befunden habe ,

kann nicht gefolgt werden. Die Be schwerdeführerin hat von ihrer ehemaligen Arbeitgeberin anlässlich ihrer

Kündi gung ein Schreiben (datiert vom 1 7. Januar 2022, Urk. 8/ 10 ) erhalten, das un miss verständlich mit «Pensionierungsbestätigung (vorzeitiger Altersrücktritt)» be titelt ist. Als Austrittsgrund ist explizit der vorzeitige Altersrücktritt der Mitarbei terin angegeben. Es wäre die Sache

der Beschwerdeführerin gewesen, auf dieses Schrei ben zu reagieren und

bei der Arbeitgeberin nachzufragen , wieso ihre Kün digung als Altersrücktritt gelte , und sich über die Folgen und Modalitäten dieses Austritts zu informieren . Dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich tätig wurde, ist weder aktenkundig noch wird dies vorgebracht. Es entspricht ferner auch dem normalen Ablauf und ist die Pflicht des Arbeitgebers, über die sozialversiche rungsrechtli chen Implikationen des Austritts zu informieren (vgl. Art. 331 Abs. 4 des Bun desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu ches [ Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR ] und Art. 72 der Verordnung über die Un fallversicherung, UVV) . Insbesondere macht die Z.___ , bei der die Beschwerde füh rerin berufsvorsorgeversichert war, bei einem Austritt zwischen dem 60 und 6 5. Altersjahr darauf aufmerksam, dass es möglich ist, anstelle der Altersrente die Freizügigkeitsleistung zu wählen, sofern eine neue Stelle angetreten wird oder die versicherte Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) als arbeitslos gemeldet ist ( vgl. https:// Z.___ .ch/de/downloads/merkblaetter ) . Es beste hen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beschwerdeführerin die entsprechen den Informationen durch die Vorsorgeeinrichtung Z.___ und die Arbeitgeberin nicht erfolgt sind . Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass die Beschwer deführerin Vorkehrungen getroffen hätte, um die Z.___ auf einen allfälligen Fehler in der Auszahlung aufmerksam zu machen. Die Z.___ hatte sodann auch keine Kenntnis über einen allfälligen unfreiwilligen Altersrücktritt (vgl. Schreiben der Z.___ an Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2022 Urk. 8/12).

Im Übrigen erfolgte der vorzeitige Altersrücktritt mit der Auszahlung des Vorsor geguthabens in Kapitalform vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung und damit ausserhalb von deren Einfluss- und Risikobereich.

Dass die Beschwerdeführerin ihre Altersleistung bisher nicht gebraucht hat, wird ebenfalls nicht belegt,

ändert aber ohnehin nichts an der Tatsache, dass der Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge stattgefunden hat (vgl. Urk. 8/18) und dieser Sachverhalt somit unter Art. 12

AVIV fällt und als vorzeitige Pensio nierung zu qualifizieren ist . 3. 1 .4

Nach dem Gesagten liegt somit bei der Beschwerdeführerin ein vorzeitiger Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge vor , womit sie bezüglich Beitrags zeit als vorzeitig pensionierte Versicherte gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt.

3. 2 3. 2 .1

Es bleibt somit zu prüfen, ob sie unter den Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV fällt , wobei nach der Rechtsprechung auch eine unverschuldete Entlassung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 1.3). 3. 2 .2

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin wurde nicht entlassen, sondern hat ihre Arbeitsstelle selber gekündigt (vgl. Kündigungsschreiben Urk. 8/

9). Auch der Arbeitgeber erklärte, dass dies freiwillig erfolgt sei ( Urk. 8/8). Die Beschwerdeführerin gab als Grund für das Auflösen des Arbeitsverhältnis ses an, dass sie trotz aller Bemühungen aufgrund der ganzen Covid-19-Schutzvor schrif ten (z.B. Maske den ganzen Tag tragen) ihre Arbeitsleistung nicht mehr er bringen konnte. Zudem sei sie zwei mal an Covid-19 erkrankt ( Urk. 8/28). Dabei liegen -

auch unter Berücksichtigung des Arztbericht s von Dr. A.___ (Urk. 8/

19)

- keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht hätte weiterführen können. Somit ist nicht von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen, vielmehr hätte

sie aus medi zinischer Sicht weiterhin beim Y.___ arbeiten können (S. 3). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die das Verbleiben an der Arbeitsstelle als unzumutbar erscheinen liessen . Somit ist von einer freiwilligen Kündigung des Arbeitsverhältnis ses durch die Beschwerdeführerin auszugehen . 3. 3

Nach dem Gesagten liegt bei der Beschwerdeführerin eine selbstverschuldete Ar beitslosigkeit

und kein Fall einer unverschuldeten Entlassung im Sinne von BGE 147 V 342 vor, sodass die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV nicht zur Anwendung kommt .

Bei der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeits losenversicherung per 1. Juli 2022 fehlt e es daher an der Voraussetzung der er forderlichen Beitragszeit von zwölf Monaten nach Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG, da die ausgeübte Beschäftigung im Zeitraum bis z ur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 3 0. Juni 2022 nicht als beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet werden kann ( Art. 12 Abs. 1 AVIV) . Der angefochtene Entscheid erweist sich daher als rechtens . D ie Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLangone