Sachverhalt
1.
1.1
Y.___ reichte am 2 3. März 2020
als Geschäftsführer und Gesell schafter der X.___ GmbH ( Urk. 3 ) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für d ie voraussichtliche Dauer vom 2 3. März bi s 3 0. April 2020 ein ( Urk. 7/9 ). Mit Verfügung vom 1. Ap ril 2020 ( Urk. 7/12) erhob das AWA keinen Einspruch und bewilligte die Auszah lung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 2 3. März bis 2 2. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Am 2 0. August 2020 meldete Y.___
erneut Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2020 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 70 % an ( Urk. 7/13 ). In der Folge bewilligte das AWA mit Verfügung vom 2 0. August 2020 ( Urk. 7/15) die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich entrichtete in der Zeit von März bis November 2020 Kurzarbe itsentschädigung in der Höhe von Fr. 59'239.30 (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/27 S. 8 ). 1.2
Mit Verf ügung vom 3 1. März 2021 ( Urk. 7/27 S . 6-8 = Urk. 7/27 S. 26-28 ) ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab Juni 2020 einen Anspruch der X.___ GmbH auf Kurzarbeitsentschädigung und forderte die für Abrechnungsperiode März bis November 2020 zu viel ausbezahlte Kurzarbeits entschädigung in der Höhe von Fr. 47'236.45 zurück , woraufhin die X.___ GmbH um Erlass der Rückforderung ersuchte ( Urk. 7/27 S. 4-5). Das AWA lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 7/2) mangels guten Glaubens ab . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 6. Januar 2022 ab ( Urk. 7/8 = Urk. 2). 2.
Die X.___
GmbH er hob am 1 0. Februar 2022 Beschwerde gegen den Ein sprach eentscheid vom 6. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'236.45 ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2022 ( Urk.
6) beantragte der Beschwer degegner die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG ). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). 1.2
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeit geberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezem ber 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Ver waltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungs rat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Ent scheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung der GmbH und derjenigen jedes einzelnen Gesellschafters (mit oder ohne Geschäfts führertätigkeit, vgl. hierzu BGE 145 V 200 E. 4.5.1 f. mit Hinweisen) zeigt in Bezug auf die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung eines Gesellschafters auf, dass das Risiko eines Missbrauchs von Arbeitslosenversicherungsleistungen bei einem Gesellschafter einer GmbH - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des per sonenbezogenen Charakters der Unternehmung, womit auch die Gefahr einer abredeweisen Einflussnahme der Gesellschafter untereinander besteht - nicht ver neint werden kann. Diesem Missbrauchsrisiko könnte daher auch nicht mit der Einführung einer für den Leistungsausschluss ohne Prüfung des Einzelfalls vorausgesetzten bestimmten Höhe des Stammanteils begegnet werden. Dem Gesellschafter steht somit unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zu, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (BGE 145 V 200 E. 4.5.3). 1.3
Der Bundesrat erliess am 2 0. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundes verfassung (BV) die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte unter anderem Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit ein: In der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, welche rückwirkend auf den 1. März 2020 in Kraft gesetzt wurde ( Art. 9 Abs.
1) mit einer Geltungsdauer (mit Ausnahme von Art.
8) von sechs Monaten ab Inkrafttreten ( Art. 9 Abs. 2), wurde in Art. 2 vorgesehen, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG aufgeführten Personen (vgl. vorstehend E.
1.2 ) in Abweichung zur gesetzlichen Regelung Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung haben, wobei ein Pauschalbetrag von Fr. 3‘320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle festgelegt wurde ( Art. 5). Die Geltungsdauer dieser Massnahme wurde am 9. April 2020 neu auf einen Zeitraum vom 1. März 2020 bis am 3 1. August 2020 festgesetzt (Verordnung des Bundesrates über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, AS 2020 1201). In der am 2 0. Mai 2020 vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona virus (AS 2020 1777) wurde Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversi cherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben. 1.4
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vor liegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 1 5. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Über Rück forderung und - g egebenenfalls Erlass derselben - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der Rentenberechtigten sowohl Ele mente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, P 62/04, vom 6. Juni 2005). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun digen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, a uf den Formularen zur Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung sei unter anderem darauf hingewiesen worden, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massge blich beeinflussen könnten sowie ihre mitarbeitenden E hegatten h öchs tens - bei einem Arbeitsausfall von 100 Prozent - einen Anspruch auf Leistungen in der Höhe von Fr. 4'150.-- hätten, was einer Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 3'320.-- (80 Prozent) entspreche (S. 2 f.) . Y.___ sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Z.___ als Gesell schafter und Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift der Firma X.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Zugehörigkeit zu der Per sonengruppe nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG sowie der Maximalbetrag von Fr. 3'320.-- hätte ihnen somit bewusst sein müssen. Trotz Hinweis auf den For mularen und Kenntnis der arbeitgeberähnlichen Stellung hätten sie jedoch einen zu hohen Betrag, über d er Maximalentschädigung, beim Verdienstausfall einge tragen. Zudem seien - unabhängig vom Verschulden - zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von Gesetzes wegen zurückzufordern und Betriebe allgemein, auch ohne äusseren Anlass gehalten, von der Arbeitslosenkasse abgerechnete Leistun gen sorgfältig zu kontrollieren und sich gegebenenfalls dort zu erkundigen. Beim Empfang der Leistungen für die Monate März bis Mai hätten sie somit leicht erkennen können und sollen, dass Kurzarbeitsentschädigung deutlich über dem möglichen Maximalbetrag entrichtet worden sei und sie hätten zumindest damit rechnen müssen, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Korrektur und Rückforderung der Leistungen führen könne . Überdies sei d ie Änderung, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Lei stungen mehr gehabt hätten - wie bei der Mitteilung über die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung - via Medienmitteilung durch den Bundesrat kom muniziert worden und die gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise deren Änderungen seien jederzeit publiziert gewesen. Auch auf der Webseite des SECO seien die Voraussetzung en der Kurzarbeitsentschädigung und die Änderungen in diesem Zusammenha ng laufend festgehalten worden . Unter Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er somit ohne weiteres erkenne n können, dass ab Juni 2020 kein Anspruch mehr bestehe
(S. 3). Unter den gegebenen Umständen hätten sie mit einer nachträglichen Rückforderung rechnen müssen und könnten sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nachdem die Gutgläubigkeit im erwähnten Sinne nicht gegeben sei, könne die Frage der grossen Härte offenge lassen werden (S. 4 ). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein , für den Besc hwerdegegner sei bekannt gewesen , dass sie über zwei Mitarbeiter verfüge, welche auch im Handelsregister eingetragen seien. Dennoch seien zu hohe bezie hungsweise überhaupt Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet worden. Der Beschwerdegegner habe trotz fachkundigem Personal jegliche Sorgfaltspflichten unterlassen und die Entschädigung falsch ausgerichtet, obwohl die Sachlage transparent dargestellt worden sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass von Seiten des Beschwerdegegners selbst die geringsten Sorgfaltspflichten ausser Acht gelassen worden seien (S. 4 Ziff. 4). Sie habe beim Ausfüllen der Formulare lediglich übersehen, dass bis Mai 2020 für arbeitgeberähnliche Personen ein Maximalbetrag bestanden habe. Dies könne aber bloss als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden. Zumindest für den Zeitraum bis Ende Mai 2020 könne somit keinesfalls von einem grobfahrlässigen Handeln ausgegangen werden, weshalb für den Betrag von Fr. 7'253.85 die Rückforderung zu erlassen sei (S. 4 f. Ziff. 5). Des Weiteren gelte es die Verhältnisse im Zeitraum vom März bis Dezember 2020 zu beachten. Es seien täglich unzählige neue Informationen von Seiten des Bun desrats, des Bundesamts für Gesundheit und weiterer Behörden erfolgt. Bei einem grossen Unternehmen mit einem Rechtsdienst beziehungsweise zumindest einer Personalabteilung könne der Vorwurf der fehlenden zumutbaren Aufmerksamkeit gemacht werden, nicht aber bei einem Zweimannbetrieb (S. 5 Ziff. 6). Wenn es dem fachkundigen Personal des Beschwerdegegners nicht einmal möglich gewe sen sei, klare Sachverhalte korrekt zu handhaben, könne das auch von i hr nicht verlangt werden . Aufgrund der vielen Pressemitteilungen, der sich stets verän dernden Rechtssituation und der korrekten Deklaration der tatsächlichen Situa tion bei der Anmeldung von Kurzarbeit könne ihr höchstens eine leichte Fahrläs sigkeit vorgeworfen werden (S. 5 f. Ziff. 7). Nachdem sowohl die Voraussetzung en des guten Glaubens als auch der grossen Härte gegeben sei en , habe der Beschwer degegner die Rückforderung zu erlassen (S. 6 Ziff. 8-9). 2.3
Aufgrund der im Zusammenhang mit Covid-19 erlassenen Verordnungen hatten
Y.___ als im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Gesell schafter und Geschäftsführer sowie Z.___ als Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung der X.___ GmbH (vgl. Urk. 3) in Abwei chung der gesetzlichen Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG befristet bis Ende Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in Höhe eines Pau schalbetra ges (vorstehend E. 1.2-1.3 ).
Die Unrechtmäs sigkeit der für die Monat e März bis Mai 2020 zu viel und für die Monate Juni bis November 2020 fälschlicherweise bezogenen Kurzarbeitsentschädigung ist damit unbestrittenermassen gegeben, wobei
Bestand und Höhe der Rückforderung mit Verfügung vom 3 1. März 2021 bereits rechtskräftig beurteilt wurden ( Urk. 7/27 S. 6-8 = Urk. 7/27 S. 26-28). Zu prüfen bleibt somit lediglich der Erlass der Rückforderung. 3. 3.1
Hinsichtlich des Erlassgesuchs gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Vorhandensein des guten Glaubens verneint hat. Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass der Bundesrat laufend über die aktuelle Entwicklung der Pandemie sowie die getroffenen und geplanten Massnahmen informierte. An der Medien konferenz vom 2 0. Mai 2020 wies Bundesrat Guy Parmelin insbesondere darauf hin, dass dringliche Massnahmen schrittweise abgebaut und unter anderem Kurz arbeitsentschädigungen für arbeitgeberähnliche Personen per Ende Mai 2020 auslaufen würden (Minute 29.21-29.53 der Medienkonferenz, vgl. https://
www.youtube.com/watch?v=5coWI7_we_I; z uletzt besucht am 3 0. Mai 2022 ). Auch in der Medienmitteilung des SECO vom 2 0. Mai 2020 wurde auf diese Än derung mit den folgenden Worten hingewiesen: «Für Personen in arbeit geberähn licher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbs ausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende , die am 1 6. Mai aufgehoben wurden» (vgl. https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/
seco / nsb -news/medienmitteilungen-2020.msg-id-79205.html ; z uletzt besucht am 3 0. Mai 2022 ). 3.2
Als von der ausserordentlichen Lockerung der Voraussetzungen für Kurz arbeits entschädigung Betroffene konnte von Y.___
als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Z.___ als Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich aktiv über die jeweils geplanten Schritte des Bundesrates kundig machte n . Dies war ihnen angesichts der breit angelegten Informationspolitik des Bundesrates und der zu Beginn der Pandemie noch gewährleisteten Übersicht über die einzelnen M assnahmen ohne W eiteres mög lich. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sowohl die ausserordentliche Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab 1. März 2020
als auch deren Aufhebung per 1. Juni 2020 über dieselben Informationskanäle kommuniziert w urden (vgl. ins besondere Medienmitteilung des Bundesrats vom 2 0. März 2020 ; Coronavirus : Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ). Insofern kann im Hinblick auf die geforderte Sorgfalt vorliegend nicht bloss von leichter Fahr lässigkeit ausgega ngen werden,
ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung doch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Auf den Umstand, dass der in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG aufgelisteten Personengruppe – in Abweichung der Regelung von Art. 34 Abs. 2 AVIG – auch lediglich ein Pauschalbetrag zustand, wurde nebst der gesetzlichen Bestimmung in Art. 5 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sodann auch aus drücklich auf der Website des Seco (vgl. https://www.seco.admin.ch/seco/de/
ho me / seco / nsb -news/ medienmitt eilungen-2020.msg-id-78515.html;
z uletzt be sucht am 3 0. Mai 2022 ) sowie auf den vom Geschäftsführer der Beschwerdefüh rerin bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereichten Abrec hnungs formularen (vgl. Urk. 7/ 27 S. 110-111, S. 120-121, S. 127 -128 ) hingewiese n. Unter diesen Umständen hätten Y.___
und
Z.___
bei gebotener Aufmerks amkeit somit erkennen müssen, dass ihnen die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juni bis N ovember
2020 nicht und für die Monat e März bis Mai 2020 ni cht in dieser Höhe zusteht. Sie hätten
daher bereits beim Leistungsempfang damit rechnen müssen, dass es zu ei ner Rücker stattung kommen könnte.
Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ist sodann hervorzuhe ben , dass es für den Erlass der Rückforderung allein auf den guten Glauben des Leistungsempfängers ankom mt. Ob der Beschwerdegegner beziehungsweise die fragliche Arbeitslosenkasse sich schon bei Erbringung der Leistung deren Unrechtmässigkei t hätte bewusst sein können beziehungsweise müssen, ist dem gegenüber unerheblich. So vermag allein die Tatsache, dass einem Durchfüh rungsorgan der Arbeitslosenversicherung allenfalls ein Fehler unterlaufen ist, es noch nicht zu rechtfertigen, dass eine versicherte Person zu Unrecht erhaltene Leistungen ohne Weiteres behalten kann. 3.3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der gute Glaube vom Beschwer degegner zu Recht verneint wurde. Bei dieser Sachlage muss die zweite Voraus setzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen – das Vorliegen einer grossen Härte – nicht mehr geprüft werden (vgl. vorstehend E . 1.4 ) . Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist folg lich nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG ). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG).
E. 1.2 ) in Abweichung zur gesetzlichen Regelung Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung haben, wobei ein Pauschalbetrag von Fr. 3‘320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle festgelegt wurde ( Art. 5). Die Geltungsdauer dieser Massnahme wurde am 9. April 2020 neu auf einen Zeitraum vom 1. März 2020 bis am 3 1. August 2020 festgesetzt (Verordnung des Bundesrates über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, AS 2020 1201). In der am 2 0. Mai 2020 vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona virus (AS 2020 1777) wurde Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversi cherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben.
E. 1.3 Der Bundesrat erliess am 2 0. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs.
E. 1.4 ) . Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist folg lich nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi
E. 2 3. März 2020
als Geschäftsführer und Gesell schafter der X.___ GmbH ( Urk.
E. 2.1 Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, a uf den Formularen zur Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung sei unter anderem darauf hingewiesen worden, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massge blich beeinflussen könnten sowie ihre mitarbeitenden E hegatten h öchs tens - bei einem Arbeitsausfall von 100 Prozent - einen Anspruch auf Leistungen in der Höhe von Fr. 4'150.-- hätten, was einer Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 3'320.-- (80 Prozent) entspreche (S. 2 f.) . Y.___ sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Z.___ als Gesell schafter und Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift der Firma X.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Zugehörigkeit zu der Per sonengruppe nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG sowie der Maximalbetrag von Fr. 3'320.-- hätte ihnen somit bewusst sein müssen. Trotz Hinweis auf den For mularen und Kenntnis der arbeitgeberähnlichen Stellung hätten sie jedoch einen zu hohen Betrag, über d er Maximalentschädigung, beim Verdienstausfall einge tragen. Zudem seien - unabhängig vom Verschulden - zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von Gesetzes wegen zurückzufordern und Betriebe allgemein, auch ohne äusseren Anlass gehalten, von der Arbeitslosenkasse abgerechnete Leistun gen sorgfältig zu kontrollieren und sich gegebenenfalls dort zu erkundigen. Beim Empfang der Leistungen für die Monate März bis Mai hätten sie somit leicht erkennen können und sollen, dass Kurzarbeitsentschädigung deutlich über dem möglichen Maximalbetrag entrichtet worden sei und sie hätten zumindest damit rechnen müssen, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Korrektur und Rückforderung der Leistungen führen könne . Überdies sei d ie Änderung, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Lei stungen mehr gehabt hätten - wie bei der Mitteilung über die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung - via Medienmitteilung durch den Bundesrat kom muniziert worden und die gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise deren Änderungen seien jederzeit publiziert gewesen. Auch auf der Webseite des SECO seien die Voraussetzung en der Kurzarbeitsentschädigung und die Änderungen in diesem Zusammenha ng laufend festgehalten worden . Unter Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er somit ohne weiteres erkenne n können, dass ab Juni 2020 kein Anspruch mehr bestehe
(S. 3). Unter den gegebenen Umständen hätten sie mit einer nachträglichen Rückforderung rechnen müssen und könnten sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nachdem die Gutgläubigkeit im erwähnten Sinne nicht gegeben sei, könne die Frage der grossen Härte offenge lassen werden (S. 4 ).
E. 2.2 Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein , für den Besc hwerdegegner sei bekannt gewesen , dass sie über zwei Mitarbeiter verfüge, welche auch im Handelsregister eingetragen seien. Dennoch seien zu hohe bezie hungsweise überhaupt Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet worden. Der Beschwerdegegner habe trotz fachkundigem Personal jegliche Sorgfaltspflichten unterlassen und die Entschädigung falsch ausgerichtet, obwohl die Sachlage transparent dargestellt worden sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass von Seiten des Beschwerdegegners selbst die geringsten Sorgfaltspflichten ausser Acht gelassen worden seien (S. 4 Ziff. 4). Sie habe beim Ausfüllen der Formulare lediglich übersehen, dass bis Mai 2020 für arbeitgeberähnliche Personen ein Maximalbetrag bestanden habe. Dies könne aber bloss als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden. Zumindest für den Zeitraum bis Ende Mai 2020 könne somit keinesfalls von einem grobfahrlässigen Handeln ausgegangen werden, weshalb für den Betrag von Fr. 7'253.85 die Rückforderung zu erlassen sei (S. 4 f. Ziff. 5). Des Weiteren gelte es die Verhältnisse im Zeitraum vom März bis Dezember 2020 zu beachten. Es seien täglich unzählige neue Informationen von Seiten des Bun desrats, des Bundesamts für Gesundheit und weiterer Behörden erfolgt. Bei einem grossen Unternehmen mit einem Rechtsdienst beziehungsweise zumindest einer Personalabteilung könne der Vorwurf der fehlenden zumutbaren Aufmerksamkeit gemacht werden, nicht aber bei einem Zweimannbetrieb (S. 5 Ziff. 6). Wenn es dem fachkundigen Personal des Beschwerdegegners nicht einmal möglich gewe sen sei, klare Sachverhalte korrekt zu handhaben, könne das auch von i hr nicht verlangt werden . Aufgrund der vielen Pressemitteilungen, der sich stets verän dernden Rechtssituation und der korrekten Deklaration der tatsächlichen Situa tion bei der Anmeldung von Kurzarbeit könne ihr höchstens eine leichte Fahrläs sigkeit vorgeworfen werden (S. 5 f. Ziff. 7). Nachdem sowohl die Voraussetzung en des guten Glaubens als auch der grossen Härte gegeben sei en , habe der Beschwer degegner die Rückforderung zu erlassen (S. 6 Ziff. 8-9).
E. 2.3 Aufgrund der im Zusammenhang mit Covid-19 erlassenen Verordnungen hatten
Y.___ als im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Gesell schafter und Geschäftsführer sowie Z.___ als Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung der X.___ GmbH (vgl. Urk. 3) in Abwei chung der gesetzlichen Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG befristet bis Ende Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in Höhe eines Pau schalbetra ges (vorstehend E. 1.2-1.3 ).
Die Unrechtmäs sigkeit der für die Monat e März bis Mai 2020 zu viel und für die Monate Juni bis November 2020 fälschlicherweise bezogenen Kurzarbeitsentschädigung ist damit unbestrittenermassen gegeben, wobei
Bestand und Höhe der Rückforderung mit Verfügung vom 3 1. März 2021 bereits rechtskräftig beurteilt wurden ( Urk. 7/27 S. 6-8 = Urk. 7/27 S. 26-28). Zu prüfen bleibt somit lediglich der Erlass der Rückforderung. 3.
E. 3 lit . c AVIG aufgeführten Personen (vgl. vorstehend E.
E. 3.1 Hinsichtlich des Erlassgesuchs gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Vorhandensein des guten Glaubens verneint hat. Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass der Bundesrat laufend über die aktuelle Entwicklung der Pandemie sowie die getroffenen und geplanten Massnahmen informierte. An der Medien konferenz vom 2 0. Mai 2020 wies Bundesrat Guy Parmelin insbesondere darauf hin, dass dringliche Massnahmen schrittweise abgebaut und unter anderem Kurz arbeitsentschädigungen für arbeitgeberähnliche Personen per Ende Mai 2020 auslaufen würden (Minute 29.21-29.53 der Medienkonferenz, vgl. https://
www.youtube.com/watch?v=5coWI7_we_I; z uletzt besucht am 3 0. Mai 2022 ). Auch in der Medienmitteilung des SECO vom 2 0. Mai 2020 wurde auf diese Än derung mit den folgenden Worten hingewiesen: «Für Personen in arbeit geberähn licher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbs ausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende , die am 1 6. Mai aufgehoben wurden» (vgl. https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/
seco / nsb -news/medienmitteilungen-2020.msg-id-79205.html ; z uletzt besucht am 3 0. Mai 2022 ).
E. 3.2 Als von der ausserordentlichen Lockerung der Voraussetzungen für Kurz arbeits entschädigung Betroffene konnte von Y.___
als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Z.___ als Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich aktiv über die jeweils geplanten Schritte des Bundesrates kundig machte n . Dies war ihnen angesichts der breit angelegten Informationspolitik des Bundesrates und der zu Beginn der Pandemie noch gewährleisteten Übersicht über die einzelnen M assnahmen ohne W eiteres mög lich. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sowohl die ausserordentliche Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab 1. März 2020
als auch deren Aufhebung per 1. Juni 2020 über dieselben Informationskanäle kommuniziert w urden (vgl. ins besondere Medienmitteilung des Bundesrats vom 2 0. März 2020 ; Coronavirus : Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ). Insofern kann im Hinblick auf die geforderte Sorgfalt vorliegend nicht bloss von leichter Fahr lässigkeit ausgega ngen werden,
ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung doch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (vgl. vorstehend E.
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der gute Glaube vom Beschwer degegner zu Recht verneint wurde. Bei dieser Sachlage muss die zweite Voraus setzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen – das Vorliegen einer grossen Härte – nicht mehr geprüft werden (vgl. vorstehend E .
E. 4 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vor liegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 1 5. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Über Rück forderung und - g egebenenfalls Erlass derselben - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der Rentenberechtigten sowohl Ele mente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, P 62/04, vom 6. Juni 2005). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun digen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.
E. 5 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sodann auch aus drücklich auf der Website des Seco (vgl. https://www.seco.admin.ch/seco/de/
ho me / seco / nsb -news/ medienmitt eilungen-2020.msg-id-78515.html;
z uletzt be sucht am 3 0. Mai 2022 ) sowie auf den vom Geschäftsführer der Beschwerdefüh rerin bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereichten Abrec hnungs formularen (vgl. Urk. 7/ 27 S. 110-111, S. 120-121, S. 127 -128 ) hingewiese n. Unter diesen Umständen hätten Y.___
und
Z.___
bei gebotener Aufmerks amkeit somit erkennen müssen, dass ihnen die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juni bis N ovember
2020 nicht und für die Monat e März bis Mai 2020 ni cht in dieser Höhe zusteht. Sie hätten
daher bereits beim Leistungsempfang damit rechnen müssen, dass es zu ei ner Rücker stattung kommen könnte.
Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ist sodann hervorzuhe ben , dass es für den Erlass der Rückforderung allein auf den guten Glauben des Leistungsempfängers ankom mt. Ob der Beschwerdegegner beziehungsweise die fragliche Arbeitslosenkasse sich schon bei Erbringung der Leistung deren Unrechtmässigkei t hätte bewusst sein können beziehungsweise müssen, ist dem gegenüber unerheblich. So vermag allein die Tatsache, dass einem Durchfüh rungsorgan der Arbeitslosenversicherung allenfalls ein Fehler unterlaufen ist, es noch nicht zu rechtfertigen, dass eine versicherte Person zu Unrecht erhaltene Leistungen ohne Weiteres behalten kann.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00050
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Rämi Urteil vom 7. Juni 2022 in Sac hen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
1.1
Y.___ reichte am 2 3. März 2020
als Geschäftsführer und Gesell schafter der X.___ GmbH ( Urk. 3 ) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für d ie voraussichtliche Dauer vom 2 3. März bi s 3 0. April 2020 ein ( Urk. 7/9 ). Mit Verfügung vom 1. Ap ril 2020 ( Urk. 7/12) erhob das AWA keinen Einspruch und bewilligte die Auszah lung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 2 3. März bis 2 2. September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Am 2 0. August 2020 meldete Y.___
erneut Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2020 bei einem voraussichtlichen prozentualen Arbeitsausfall von 70 % an ( Urk. 7/13 ). In der Folge bewilligte das AWA mit Verfügung vom 2 0. August 2020 ( Urk. 7/15) die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. September bis 3 0. November 2020, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich entrichtete in der Zeit von März bis November 2020 Kurzarbe itsentschädigung in der Höhe von Fr. 59'239.30 (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/27 S. 8 ). 1.2
Mit Verf ügung vom 3 1. März 2021 ( Urk. 7/27 S . 6-8 = Urk. 7/27 S. 26-28 ) ver neinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ab Juni 2020 einen Anspruch der X.___ GmbH auf Kurzarbeitsentschädigung und forderte die für Abrechnungsperiode März bis November 2020 zu viel ausbezahlte Kurzarbeits entschädigung in der Höhe von Fr. 47'236.45 zurück , woraufhin die X.___ GmbH um Erlass der Rückforderung ersuchte ( Urk. 7/27 S. 4-5). Das AWA lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 7/2) mangels guten Glaubens ab . Die dagegen erhobene Einsprache ( Urk. 7/3) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 6. Januar 2022 ab ( Urk. 7/8 = Urk. 2). 2.
Die X.___
GmbH er hob am 1 0. Februar 2022 Beschwerde gegen den Ein sprach eentscheid vom 6. Januar 2022 ( Urk.
2) und beantragte dessen Aufhebung und den Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 47'236.45 ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Februar 2022 ( Urk.
6) beantragte der Beschwer degegner die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.
31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung, AVIG ). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.
32 Abs.
1 lit . a AVIG). 1.2
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obers ten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeit geberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenent schädigung verlangen (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2019 vom 20. Dezem ber 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).
Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Entschei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. des Obligationenrechts, OR) sowie die (mitarbeitenden) Ver waltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungs rat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Ent scheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt. Beim Geschäftsführer einer AG hat demgegenüber eine Prüfung der konkreten Gegebenheiten stattzufinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2021 vom 8. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Die gesetzliche Ausgestaltung der Befugnisse der Gesellschafterversammlung der GmbH und derjenigen jedes einzelnen Gesellschafters (mit oder ohne Geschäfts führertätigkeit, vgl. hierzu BGE 145 V 200 E. 4.5.1 f. mit Hinweisen) zeigt in Bezug auf die Frage der arbeitgeberähnlichen Stellung eines Gesellschafters auf, dass das Risiko eines Missbrauchs von Arbeitslosenversicherungsleistungen bei einem Gesellschafter einer GmbH - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des per sonenbezogenen Charakters der Unternehmung, womit auch die Gefahr einer abredeweisen Einflussnahme der Gesellschafter untereinander besteht - nicht ver neint werden kann. Diesem Missbrauchsrisiko könnte daher auch nicht mit der Einführung einer für den Leistungsausschluss ohne Prüfung des Einzelfalls vorausgesetzten bestimmten Höhe des Stammanteils begegnet werden. Dem Gesellschafter steht somit unabhängig von der Höhe seines Stammanteils von Gesetzes wegen eine Einflussmöglichkeit auf die Geschicke der Gesellschaft zu, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (BGE 145 V 200 E. 4.5.3). 1.3
Der Bundesrat erliess am 2 0. März 2020 gestützt auf Art. 185 Abs. 3 der Bundes verfassung (BV) die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen versicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; AS 2020 877) und führte unter anderem Erleichterungen in Bezug auf die Kurzarbeit ein: In der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, welche rückwirkend auf den 1. März 2020 in Kraft gesetzt wurde ( Art. 9 Abs.
1) mit einer Geltungsdauer (mit Ausnahme von Art.
8) von sechs Monaten ab Inkrafttreten ( Art. 9 Abs. 2), wurde in Art. 2 vorgesehen, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG aufgeführten Personen (vgl. vorstehend E.
1.2 ) in Abweichung zur gesetzlichen Regelung Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung haben, wobei ein Pauschalbetrag von Fr. 3‘320.-- als massgebender Verdienst für eine Vollzeitstelle festgelegt wurde ( Art. 5). Die Geltungsdauer dieser Massnahme wurde am 9. April 2020 neu auf einen Zeitraum vom 1. März 2020 bis am 3 1. August 2020 festgesetzt (Verordnung des Bundesrates über ergänzende Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Bereich der Arbeitslosenversicherung, AS 2020 1201). In der am 2 0. Mai 2020 vom Bundesrat erlassenen Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona virus (AS 2020 1777) wurde Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversi cherung per 1. Juni 2020 wieder aufgehoben. 1.4
Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verord nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vor liegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen. Die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 1 5. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis). Über Rück forderung und - g egebenenfalls Erlass derselben - wird in der Regel in zwei Schritten verfügt. Enthalten die Eingaben der Rentenberechtigten sowohl Ele mente betreffend Rückforderung als auch betreffend Erlassgesuch, so muss zuerst über die Rechtmässigkeit der ergangenen Rückforderung befunden werden. Erst wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig ist, kann über das Erlassgesuch befunden werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, P 62/04, vom 6. Juni 2005). Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Berei chen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht aus geblendet werden darf. Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkun digen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der Beschwerdegegner hielt im angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) fest, a uf den Formularen zur Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung sei unter anderem darauf hingewiesen worden, dass Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesell schafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massge blich beeinflussen könnten sowie ihre mitarbeitenden E hegatten h öchs tens - bei einem Arbeitsausfall von 100 Prozent - einen Anspruch auf Leistungen in der Höhe von Fr. 4'150.-- hätten, was einer Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 3'320.-- (80 Prozent) entspreche (S. 2 f.) . Y.___ sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und Z.___ als Gesell schafter und Mitglied der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift der Firma X.___ GmbH im Handelsregister eingetragen. Die Zugehörigkeit zu der Per sonengruppe nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG sowie der Maximalbetrag von Fr. 3'320.-- hätte ihnen somit bewusst sein müssen. Trotz Hinweis auf den For mularen und Kenntnis der arbeitgeberähnlichen Stellung hätten sie jedoch einen zu hohen Betrag, über d er Maximalentschädigung, beim Verdienstausfall einge tragen. Zudem seien - unabhängig vom Verschulden - zu Unrecht ausgerichtete Leistungen von Gesetzes wegen zurückzufordern und Betriebe allgemein, auch ohne äusseren Anlass gehalten, von der Arbeitslosenkasse abgerechnete Leistun gen sorgfältig zu kontrollieren und sich gegebenenfalls dort zu erkundigen. Beim Empfang der Leistungen für die Monate März bis Mai hätten sie somit leicht erkennen können und sollen, dass Kurzarbeitsentschädigung deutlich über dem möglichen Maximalbetrag entrichtet worden sei und sie hätten zumindest damit rechnen müssen, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Korrektur und Rückforderung der Leistungen führen könne . Überdies sei d ie Änderung, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab Juni 2020 keinen Anspruch mehr auf Lei stungen mehr gehabt hätten - wie bei der Mitteilung über die Ausdehnung der Anspruchsberechtigung - via Medienmitteilung durch den Bundesrat kom muniziert worden und die gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise deren Änderungen seien jederzeit publiziert gewesen. Auch auf der Webseite des SECO seien die Voraussetzung en der Kurzarbeitsentschädigung und die Änderungen in diesem Zusammenha ng laufend festgehalten worden . Unter Aufwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte er somit ohne weiteres erkenne n können, dass ab Juni 2020 kein Anspruch mehr bestehe
(S. 3). Unter den gegebenen Umständen hätten sie mit einer nachträglichen Rückforderung rechnen müssen und könnten sich nicht auf den guten Glauben berufen. Nachdem die Gutgläubigkeit im erwähnten Sinne nicht gegeben sei, könne die Frage der grossen Härte offenge lassen werden (S. 4 ). 2.2
Demgegenüber wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein , für den Besc hwerdegegner sei bekannt gewesen , dass sie über zwei Mitarbeiter verfüge, welche auch im Handelsregister eingetragen seien. Dennoch seien zu hohe bezie hungsweise überhaupt Kurzarbeitsentschädigungen ausgerichtet worden. Der Beschwerdegegner habe trotz fachkundigem Personal jegliche Sorgfaltspflichten unterlassen und die Entschädigung falsch ausgerichtet, obwohl die Sachlage transparent dargestellt worden sei. Es gelte zu berücksichtigen, dass von Seiten des Beschwerdegegners selbst die geringsten Sorgfaltspflichten ausser Acht gelassen worden seien (S. 4 Ziff. 4). Sie habe beim Ausfüllen der Formulare lediglich übersehen, dass bis Mai 2020 für arbeitgeberähnliche Personen ein Maximalbetrag bestanden habe. Dies könne aber bloss als leichte Fahrlässigkeit eingestuft werden. Zumindest für den Zeitraum bis Ende Mai 2020 könne somit keinesfalls von einem grobfahrlässigen Handeln ausgegangen werden, weshalb für den Betrag von Fr. 7'253.85 die Rückforderung zu erlassen sei (S. 4 f. Ziff. 5). Des Weiteren gelte es die Verhältnisse im Zeitraum vom März bis Dezember 2020 zu beachten. Es seien täglich unzählige neue Informationen von Seiten des Bun desrats, des Bundesamts für Gesundheit und weiterer Behörden erfolgt. Bei einem grossen Unternehmen mit einem Rechtsdienst beziehungsweise zumindest einer Personalabteilung könne der Vorwurf der fehlenden zumutbaren Aufmerksamkeit gemacht werden, nicht aber bei einem Zweimannbetrieb (S. 5 Ziff. 6). Wenn es dem fachkundigen Personal des Beschwerdegegners nicht einmal möglich gewe sen sei, klare Sachverhalte korrekt zu handhaben, könne das auch von i hr nicht verlangt werden . Aufgrund der vielen Pressemitteilungen, der sich stets verän dernden Rechtssituation und der korrekten Deklaration der tatsächlichen Situa tion bei der Anmeldung von Kurzarbeit könne ihr höchstens eine leichte Fahrläs sigkeit vorgeworfen werden (S. 5 f. Ziff. 7). Nachdem sowohl die Voraussetzung en des guten Glaubens als auch der grossen Härte gegeben sei en , habe der Beschwer degegner die Rückforderung zu erlassen (S. 6 Ziff. 8-9). 2.3
Aufgrund der im Zusammenhang mit Covid-19 erlassenen Verordnungen hatten
Y.___ als im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragener Gesell schafter und Geschäftsführer sowie Z.___ als Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung der X.___ GmbH (vgl. Urk. 3) in Abwei chung der gesetzlichen Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG befristet bis Ende Mai 2020 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in Höhe eines Pau schalbetra ges (vorstehend E. 1.2-1.3 ).
Die Unrechtmäs sigkeit der für die Monat e März bis Mai 2020 zu viel und für die Monate Juni bis November 2020 fälschlicherweise bezogenen Kurzarbeitsentschädigung ist damit unbestrittenermassen gegeben, wobei
Bestand und Höhe der Rückforderung mit Verfügung vom 3 1. März 2021 bereits rechtskräftig beurteilt wurden ( Urk. 7/27 S. 6-8 = Urk. 7/27 S. 26-28). Zu prüfen bleibt somit lediglich der Erlass der Rückforderung. 3. 3.1
Hinsichtlich des Erlassgesuchs gilt es nun zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Vorhandensein des guten Glaubens verneint hat. Diesbezüglich ist fest zuhalten, dass der Bundesrat laufend über die aktuelle Entwicklung der Pandemie sowie die getroffenen und geplanten Massnahmen informierte. An der Medien konferenz vom 2 0. Mai 2020 wies Bundesrat Guy Parmelin insbesondere darauf hin, dass dringliche Massnahmen schrittweise abgebaut und unter anderem Kurz arbeitsentschädigungen für arbeitgeberähnliche Personen per Ende Mai 2020 auslaufen würden (Minute 29.21-29.53 der Medienkonferenz, vgl. https://
www.youtube.com/watch?v=5coWI7_we_I; z uletzt besucht am 3 0. Mai 2022 ). Auch in der Medienmitteilung des SECO vom 2 0. Mai 2020 wurde auf diese Än derung mit den folgenden Worten hingewiesen: «Für Personen in arbeit geberähn licher Stellung sowie mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner und Partnerinnen entfällt der ausserordentliche Anspruch auf Kurzarbeit auf Ende Mai. Dies entspricht ungefähr dem Ende der COVID-Massnahmen für Erwerbs ausfälle für direkt oder indirekt betroffene Selbständigerwerbende , die am 1 6. Mai aufgehoben wurden» (vgl. https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/
seco / nsb -news/medienmitteilungen-2020.msg-id-79205.html ; z uletzt besucht am 3 0. Mai 2022 ). 3.2
Als von der ausserordentlichen Lockerung der Voraussetzungen für Kurz arbeits entschädigung Betroffene konnte von Y.___
als Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Z.___ als Gesellschafter und Mitglied der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich aktiv über die jeweils geplanten Schritte des Bundesrates kundig machte n . Dies war ihnen angesichts der breit angelegten Informationspolitik des Bundesrates und der zu Beginn der Pandemie noch gewährleisteten Übersicht über die einzelnen M assnahmen ohne W eiteres mög lich. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sowohl die ausserordentliche Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab 1. März 2020
als auch deren Aufhebung per 1. Juni 2020 über dieselben Informationskanäle kommuniziert w urden (vgl. ins besondere Medienmitteilung des Bundesrats vom 2 0. März 2020 ; Coronavirus : Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen ). Insofern kann im Hinblick auf die geforderte Sorgfalt vorliegend nicht bloss von leichter Fahr lässigkeit ausgega ngen werden,
ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung doch nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben (vgl. vorstehend E. 1.4 ) . Auf den Umstand, dass der in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG aufgelisteten Personengruppe – in Abweichung der Regelung von Art. 34 Abs. 2 AVIG – auch lediglich ein Pauschalbetrag zustand, wurde nebst der gesetzlichen Bestimmung in Art. 5 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sodann auch aus drücklich auf der Website des Seco (vgl. https://www.seco.admin.ch/seco/de/
ho me / seco / nsb -news/ medienmitt eilungen-2020.msg-id-78515.html;
z uletzt be sucht am 3 0. Mai 2022 ) sowie auf den vom Geschäftsführer der Beschwerdefüh rerin bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eingereichten Abrec hnungs formularen (vgl. Urk. 7/ 27 S. 110-111, S. 120-121, S. 127 -128 ) hingewiese n. Unter diesen Umständen hätten Y.___
und
Z.___
bei gebotener Aufmerks amkeit somit erkennen müssen, dass ihnen die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung für die Monate Juni bis N ovember
2020 nicht und für die Monat e März bis Mai 2020 ni cht in dieser Höhe zusteht. Sie hätten
daher bereits beim Leistungsempfang damit rechnen müssen, dass es zu ei ner Rücker stattung kommen könnte.
Mit Blick auf die Argumentation der Beschwerdeführerin ist sodann hervorzuhe ben , dass es für den Erlass der Rückforderung allein auf den guten Glauben des Leistungsempfängers ankom mt. Ob der Beschwerdegegner beziehungsweise die fragliche Arbeitslosenkasse sich schon bei Erbringung der Leistung deren Unrechtmässigkei t hätte bewusst sein können beziehungsweise müssen, ist dem gegenüber unerheblich. So vermag allein die Tatsache, dass einem Durchfüh rungsorgan der Arbeitslosenversicherung allenfalls ein Fehler unterlaufen ist, es noch nicht zu rechtfertigen, dass eine versicherte Person zu Unrecht erhaltene Leistungen ohne Weiteres behalten kann. 3.3
Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass der gute Glaube vom Beschwer degegner zu Recht verneint wurde. Bei dieser Sachlage muss die zweite Voraus setzung für den Erlass der Rückerstattung zu viel bezogener Leistungen – das Vorliegen einer grossen Härte – nicht mehr geprüft werden (vgl. vorstehend E . 1.4 ) . Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist folg lich nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensRämi