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AL.2022.00031

Voranmeldung von Kurzarbeitsentschädigung. Da die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin im zweiten Jahr der Covid-19-Pandemie besser waren als vor der Pandemie, gelingt es ihr nicht, weiterhin von dieser Pandemie verursachte Arbeitsausfälle glaubhaft zu machen.

Zürich SozVersG · 2022-05-02 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die X.___ AG bezweckt die

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marken, Marketing und Kommunikation ( Urk. 7/52). Am 2 4. März 2020 (Eingangsdatum) reichte die G esellschaft unter Hinweis darauf, dass ihre Kunden aufgrund der Corona-Pandemie die Werbekampagnen für die Monate März ( 2. Hälfte) , April und Mai 2020 annulliert hätten, eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein ( Urk. 7/51). Dagegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) teilweise Einspruch. In seiner V erfügung vom 1. April 2020 hielt es fest, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- sofern die übrigen An spruchsvoraussetzungen erfüllt seien - der Gesellschaft in der Zeit vom 2 4. März bis 2 3. September 2020 Kurzarbeits entschädigungen ausrichten könne ( Urk. 7/50). Nach weiteren Voranmeldung en von Kurzarbeit, welche wie derum mit fehlenden Aufträgen wegen der Corona-Pandemie begründet wurden ( Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47), wurde die Ausrichtung von Kurzarbeits entschä digung vom AWA für die Zeit perioden vom 1. September bis 3 0. Novem ber 2020 ( Verfügung vom 2 4. August 2020, Urk. 7/46), vom 1. Dezember 2020 bis 2 8. Feb ruar 2021 ( Verfügung vom 1 3. November 2020, Urk. 7/43) und 1. März bis 3 1. Mai 2021 ( Verfügung vom 1 0. Februar 2021, Urk. 7/4 0 ) ganz oder teilweise

bewilligt. 1.2

Am 10 . Mai 2021 reichte die X.___ AG beim AWA für die Zeit ab dem 1 . Juni 2021 für 14 Arbeitnehmende eine Voran meldung von Kurzarbeit bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 30 % ein . Zur Begründung führte sie erneut aus, dass ihre b estehen den Kunden aufgrund der Covid-19 -Pandemie keine Werbeaufträge er teilen

würden (Urk. 7 /1). Mit E-Mail vom gleichen Tag liess sie um Korrektur des voraussichtlichen Arbeitsausfalls auf 70 % und am 22. Mai 2021 um erneute Korrektur auf die Angaben gemäss Voranmeldung er suchen (Urk. 7/3 , Urk. 7/25 ).

Auf Aufforderung des AWA hin reichte die Gesell schaft in der Folge am 3 1. Mai 2021 ihre

monatlichen Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 sowie der Monate Januar bis April 2021 und Angaben zur vor aussicht lichen Entwicklung des Geschäfts ganges der Monate Juni bis September 2021 ein ( Urk. 7/2 3 - Urk. 7/25 ). Nach weiteren Rückfragen (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/31 ) und Hinweis auf die Auskunftspflicht (Urk. 7/32 ) liess si e de m AWA mit E-Mail-Nachricht vom 2 4. Juni 2021 ( Urk. 7/33) eine Liste mit den in der Zeit perio de vom 1. Mai 2020 bis 3 1. Mai 2021 abgesagten oder verschobenen Projekten

( Urk. 7/34)

zukommen . Gestützt auf diese Angaben

entschied das AWA m it Verfügung vom

9. Juli 2021, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt werde (Urk. 7 / 4 ). Die dagegen von der X.___ AG am 2. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 5 ) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 21. Dezember 2021 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG am 27. Januar

2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es seien der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.12.2021 Nr.

342078915 sowie die Verf ügung des Beschwerdegegners vom 9.7.2021 Nr. 341669448 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 die Kurzarbeit zu bewilligen . 2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.12.2021 Nr. 342078915 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9.7.2021 Nr. 341669448 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 die Kurzarbeit teilweise, eingeschränkt nach Dauer, zu bewilligen ( Urk. 1 S. 2 ). » In prozessualer Hinsicht beantragte d ie Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3): «

Bei Bedarf sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichtes der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerde füh rerin zu sistieren und der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen, diese Unter lagen innert 10 Arbeitstagen nach Vorliegen dem Gericht einzureichen . » 2.2

Der Beschwerdegegner beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1.

März

2022 Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage seiner Akten, Urk. 7 /1- 61). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März

2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwer deantwort des Beschwerdegegners vom 1. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt . Die Parte ien wurde n zud em darauf hin gewiesen, dass über vom Gericht allenfalls als nötig erachtete weitere Ver fahrens schritte - ins beson dere den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des Berichts der Revisions stelle zur Jahresrechnung 2021 - zu einem späteren Zeitpunkt ent schie den werde . Falls das Gericht keine weiteren Verfahrens schritte an ordne , werde der Endentscheid den Verfah rensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitge teilt ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un vermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeits entschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl struktu relle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits ent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hin wei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 1.2.1

Laut Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist ( lit . a) und je Abrech nungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden ( lit . b).

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.2.2

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbe sondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Ener gieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1. 3

1. 3 .1

Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor; zudem wird der Bundesrat in Art. 17 Covid-19-Gesetz ermächtigt, wei tere - näher bestimmte - abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen ver sicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung) Gebrauch gemacht. 1. 3 . 2

Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert .

Laut Ziffer 2.2 der Weisungen 2021/13 und 2021/16 Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des SECO

vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober

2021 kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Aus masses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienst leistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubha ft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pan demie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pan demie genügt nicht als Begründung. 1.3. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.4

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvorausset zun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschä digung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist gemäss Art. 17b Covid-19-Gesetz keine Voranmeldefrist für die Kurzarbeit einzuhalten (Satz 1). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Satz 2). 1.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene Beurteilung des SECO (E. 1.3. 2 ) führte der Beschwerdegegner

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Dezem ber 2021 im Wesentlichen

aus, dass Arbeitsausfälle die aufgrund rück läu figer Nach frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die (Covid-19 )Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar seien. Nicht anrechenbar sei ein Arbeitsausfall hingegen dann , wenn er durch betriebs organisa torische Massnahmen wie Reinigungs-, Repa ratur- oder Unter haltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Be triebs unterbrechungen oder durch Um stände verursacht werde, die zum normalen Betriebsrisiko gehören würden. Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Umsatz (Dienst leistungsertrag) der Monate J anuar bis Juni

2021 sehr hoch gewe sen sei. Die se Umsatzzahlen seien sogar deutlich höher als die in den Monaten J anuar bis Juni 2019 erzielten Umsätze. S omit seien die Zahlen deutlich höher als im Zeitraum vor der Pandemie. Bei einem derart hohen Umsatz sei davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Arbeitsleistung erfolg t sei . D ie im Ver gleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 höheren Umsätze und die höhere Arbeitsleistung würden

- im Um kehr schluss - gegen einen ausserordent lichen Ar beitsausfall in den Monaten Januar bis Juni 2021 sprechen. Daraus leite sich wiederum ab, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. Mai 2021 geltend gemachte Arbeitsausfall nicht beziehungs weise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, son dern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sei. Es sei daher als nicht anre chenbar zu werten (Urk. 2 S. 3). Aus diesem Grund sei der Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeit sentschädigung mit der Verfügung vom 9. Juli 2021 zu Recht erfolgt. 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass bereits ihre Treuhänderin mit E Mail-Nachricht vom 3 1. Mai 2021 darauf hingewiesen habe, dass in den Um satz zahlen ab September 2020 neu und im Unterschied zu früher hohe Dritt kosten für Medienkanäle enthalten seien , welche von der Beschwerdeführerin vor ge schossen und danach den Kunden in Rechnung gestellt würden. Diese Beiträge seien jedoch kein Umsatz für ihre Arbeiten. So habe ihr namentlich ein Kunde im ersten Halbjahr 2021 Fr. 1'386'736.55 bezahlt . Darin enthalten seien Fremdkosten für die Medienkanäle, welche rund 90 % des Rechnungsbetrages ausmachen wür den. Das Zahlungsprozedere sei so, dass der Kunde zunächst das Geld an sie über weise. In der Folge entschädige sie die Medienkanäle. Im angeführte Beispiel habe sie zwar im ersten Halbjahr 2021 den erwähnten Betrag erhalten, im zweiten Halbjahr 2021 habe sie dann aber für diesen Kunden Fr. 785’0002.85 an die Medienkanäle bezahlen müssen. Dies zeige, dass der Bruttogewinn des 1. Halb jahres verfälscht sei ( Urk. 1 S. 11). Nebst den Entschädigung en für die Medien kanäle seien für einen Vergleich des Geschäftsergebnisses sodann Erlös min de rungen, dienstleistungsorientierte Aufwände, Material-/Warenaufwand und Kos ten für Fremdarbeiten, wenn mithin Dritte Leistungen erbracht hätten , abzu ziehen . Auch dies stelle keinen Ersatz für eine Leistung ihrerseits dar, weil sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere ( Urk. 1 S. 12). Massgebend sei

daher der Brut togewinn. Werde der Bruttogewinn 2019 auf ein halbes Jahr um gerechnet , so ergebe sich im Ver gleich zum ersten Halbjahr 2021 eine Dif ferenz von 83 % (Urk. 1 S. 12). Dies zeige, dass auch im ersten Halbjahr

2021 eine deutliche Um satzeinbusse vorliege, welche nicht dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet wer den könne. Falls wider Erwarten die aktuell vor handenen Belege nicht genügen sollten, werde nach Vorliegen der Revisions bericht plus Bilanz und Erfolgsrech nung 2021 off eriert ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung hat ( Urk. 1 S.

2).

Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob es glaubhaft ist, dass die von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeits ausfälle auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. 3.2

Während sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für diese Glaubhaftmachung einer Auflistung von abgesagten Grossveranstaltungen im Sommer 2021 und allgemeinen statischen Angaben bedient ( Urk. 1 S. 6 -10 ), was

aber beides - mangels anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht in einem direkten Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb im Zeitraum

vom

1. Juni bis 31. Oktober 2021 stand , erhob der Beschwerdegegner im Verwal tungsverfahren die Umsatzzahlen vor und nach Auftreten der Pandemie, wobei als zeitliche Grenze hier Mitte März 2020 gilt (vgl. Urk. 7/51) . Anders als der Beschwerdegegner (E. 2.1) hält d ie Beschwerde führerin die se Umsatzzahlen

jedoch nicht für einen aussagekräftig en Indikator zur Beschäftigung in ihrem Betrieb.

Sie möchte lieber auf den Brutto gewinn abstellen (E. 2.2) . Der Beschwer de führerin ist es aber nicht gelungen aufzuzeigen, dass

die von ihr angeführten Zahlen (E. 2.2) eine höhere Aussagekraft haben . Sie legte sodann weder im Ver waltungs

- noch im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dar, weshalb

- wie von ihr behauptet (E. 2.2)

- ihre Umsatzzahlen vor und nach dem Septemb er 2020 nicht miteinander verglichen werden können . Die vom Beschwerdegegner wiederholt gestellte Frage, um wieviel die endgültigen Umsatzzahlen ab September 2020 bis Juni 2021 normalerweise nach unten korrigiert würden, blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/33).

Die Beschwerdeführerin will nunmehr glauben machen, dass sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere (Urk. 1 S. 12), das heisst einzig als Schnittstelle zwischen Kund en und den Leistungs erbringern fungiere. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen Aus führungen im vorliegenden Verfahren, wonach sie Werbung und Kommuni kationslösungen für Kunden, welche gegen aussen sichtbar sein müssen, produ ziere (Urk. 1 S. 4). Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Werbeagentur für die Umset zung eines A uftrages Dienst leistungen und Produkte von Dritten hinzukaufen muss (vgl. dazu die bei den Akten liegenden Aufstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Grobkosten für einen Werbe auftrag, Urk. 7/30). Sie hat als Beispiel für die Kosten von Radio- und TV-Wer bung im vor liegenden Verfahren total 25

Rechnungen aus dem Zeitraum 30. November 2020 bis 3. August 2021 einge reicht (Urk. 3/11b) .

Nicht nachvoll ziehbar ist aber , dass die Inan spruchnahme sol che r Dritt leistungen die

von ihren eigenen Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer für einen Werbe auftrag ge leisteten Arbeitsstunden verringern soll . Laut Handels register bezweckt die Beschwerdeführerin insbesondere die Kreation und Realisa tion von Marketing konzepten, Kommunikationskampagnen und Kommunika tionsmitteln (Urk.

7/52).

Hinsichtlich

des von der Beschwerde führer in

ange führten Beispiel s für einen Kundenauftrag mit Radio- und TV-Werbung ergibt sich aus ihrer

eigenen Aufstellung, dass die Leistungen der Werbe agentur - nebst den als Pauschalen verrechneten Kosten für ein Media Fee und die Werknutzung - die Kreation von sieben Radiospots auf Deutsch und auf Französisch, die Kreation der Grundkonzeption und die Reali sa tion eines TV-Spots auf Deutsch und auf Französisch, das Projekt Manage ment, die Beratung, den Projektlead und die Auf nahmen sowie die Illustration von Drehbüchern umfasste (Urk. 7/30). Wird ferner berücksichtigt, dass die Beschwerde führerin unter andere m Personen mit den Tätigkeits beschrieben «Creative Director », «Texter und Konzepter », «Multi media-De signer» und « Art Director » beschäftigt , so er gibt sich zweifelsfrei, dass sie die genannten

Di enst leis tungen selber erbringt. «Mehr Umsatz» spricht somit auch im vor liegen den Fall für «mehr L eistung der im Unternehmen Beschäftigten ». Die Aus füh rungen des Beschwerdegegners, wonach sich eine Umsatz steigerung ab Beginn des Jahres 2021 nicht mit einem Arbeitsausfall aus wirtschaft liche Gründen wegen der Co vid-19 -Pandemie verein baren lasse (E. 2.1), sind des halb nicht zu beanstanden. Für den umgekehrten Fall hat die Recht sprechung bereits aufgrund eines mit be hördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Zusam menhang gebrachten Umsatz einbruches auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . b AVIG geschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 2 4. November 2021 E. 4.2 f.). Und das hiesige Gericht hat mit seinen Urteilen AL.2021.00308 vom 23. Dezem ber 2021 E. 3 und AL.2021.00351 vom 6. April 2022 E. 3.3.3 durch einen Ver gleich von Umsatzzahlen aus den Jah ren 2019, 2020 und 2021 die Nachvoll zieh barkeit von geltend gemachten Ar beitsausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie verneint.

Damit sind die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin

in den Jahren 2019 bis 2021 genauer zu betrachten. 3.3

3.3.1

Das Bundesgericht entschied in einem Fall, in welchem ein ausser ge wöhn licher Arbeitsausfall wegen Pandemie-bedingtem Auftrags rückgang gel tend ge macht wurde , dass sich der gerichtliche Überprüfungs zeit raum grund sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass d er ange foch tenen Ver fügung beziehungs weise

des Einsp racheentscheids verwirklicht habe, besch ränke. Das

kantonale Versicherungsgericht habe aber spätere Berichte und Doku mente in die Be ur tei lung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahr ens gegebene Situation er lauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom

18. November 2021 E.

4.1 mit weiteren Hin weisen ). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21.

Dezember

2021 und betrifft den Zeitraum vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2021 ( Urk. 2 S. 1). Der Mitberücksichtigung der von der Beschwerde füh rerin ihrer Vor anmeldung von Kurzarbeit vom 9. Dezember 2021 (Eingangs datum, Urk. 7/37) beigelegten mo natlichen Umsatzzahlen für den Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 (Urk. 7/38) steht mithin nichts im Wege. 3.3.2

In

den von der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/24) eingereichten Aufstellungen wurde bezüglich Umsatz zahlen 2019 und 20 20

F olgendes

festge halten ( Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 7/23) :

Umsatz Januar bis Dezember 2019 : Fr. 2'151'247.20

Umsatz Januar bis Dezember 2020 : Fr.

1'947'146. --

Dazu ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Erfolgsrechnun gen im Jahr 2019 einen Verlust von Fr. 137'547.-- und im Jahr

2020 einen Verlust von Fr. 17'812.-- erlitten hat ( Urk. 3/12). Demnach konnte die Beschwer de führerin trotz der von ihr geltend gemachten fehlenden Aufträge ab Mitte März

2020 aufgrund der Covid-19 -Pandemie (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47 ,

Urk. 7/51 ) im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein deutlich besseres Jahres ergebnis erzielen. 3. 3 . 3

Werden die monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021 (Januar 2021: Fr. 121'861.45, Februar 2021: Fr. 410'135.65, März 2021: Fr. 680'756.83, April 2021: Fr. 435'217.19, Mai 20 21 : 346'504.68, Juni 2021: Fr. 166'304.47, Juli 2021: Fr. 105'816.38, August 2021: Fr. 108'123.03, September 2021:

Fr. 251'626.49, Oktober 2021: Fr. 146'552.32) addiert er gibt sich F olgendes (Urk. 7/38):

Umsatz Januar bis Oktober 2021: Fr. 2'772'898.49

Zwar lässt sich der obigen Auflistung

der monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021

entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni bis August 2021 einen deut lichen Um satzrückgang hinnehmen musste. Weil die Be schwerdeführerin j e doch auch in den beiden voran gegangen Jahren jeweils im 1. und 4. Quartal einen deutlich höheren Umsatz als im 2. und 3. Quartal erzielte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Zahlen kein Zusammenhang mit den Aus wirkungen der Covid-19-Pandemie herstellen (Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zu sammenstellung in Urk. 7/23) . Fest steht jedenfalls, dass sich die Umsatzzahlen nach einem Rückgang im Jahr 2020 spätestens ab Beginn des Jahres 2021 wieder deutlich erholten und in der Zeitperiode von Januar bis Oktober 2021 sogar die Zahlen für das ganze Jahr 2019 übertrafen .

3.4

Wenn aber die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin im zweiten Jahr der Covid-19-Pandemie

besser waren als vor der Pandemie, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen von dieser Pandemie verursachte n

Arbeitsaus f a ll

als nicht glaub haft gemacht erachtet hat . Zudem wird im angefochtenen Ent scheid auch darauf hingewiesen, dass in der Werbebranche seit längerer Zeit - mithin bereits vor der Pandemie - durch die Digitalisierung ein Strukturwandel eingesetzt hat, der durch die Covid -Pandemie lediglich beschleunigt wurde (Urk. 2 S. 4). Auch dieser Umstand spricht gegen einen weiterhin pandemie-be dingte n vorübergehende n (Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG) A rbeitsausfall , der nicht zum normalen Betriebsrisiko des A rbeitsgebers gehört (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_986/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3 f.). Von weiteren Abklärungen sind keine weiteren entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beschwerde führerin vom 2 7. Januar 2020 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisions stelle zur Jahres rechnung 2021 ( Urk. 1 S. 3 ) ab zu we i sen .

D er angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk. 2)

erweist sich als rechtens. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2 7. Januar 202 2 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisionsstelle zu r Jahresrechnung 2021 wird ab gewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un vermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeits entschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl struktu relle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits ent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hin wei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1).

E. 1.2 Am 10 . Mai 2021 reichte die X.___ AG beim AWA für die Zeit ab dem 1 . Juni 2021 für 14 Arbeitnehmende eine Voran meldung von Kurzarbeit bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 30 % ein . Zur Begründung führte sie erneut aus, dass ihre b estehen den Kunden aufgrund der Covid-19 -Pandemie keine Werbeaufträge er teilen

würden (Urk.

E. 1.2.1 Laut Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist ( lit . a) und je Abrech nungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden ( lit . b).

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist.

E. 1.2.2 Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbe sondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Ener gieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1. 3

1. 3 .1

Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor; zudem wird der Bundesrat in Art. 17 Covid-19-Gesetz ermächtigt, wei tere - näher bestimmte - abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen ver sicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung) Gebrauch gemacht. 1. 3 . 2

Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert .

Laut Ziffer 2.2 der Weisungen 2021/13 und 2021/16 Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des SECO

vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober

2021 kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Aus masses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienst leistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubha ft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pan demie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pan demie genügt nicht als Begründung.

E. 1.3 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 1.4 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvorausset zun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschä digung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist gemäss Art. 17b Covid-19-Gesetz keine Voranmeldefrist für die Kurzarbeit einzuhalten (Satz 1). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Satz 2).

E. 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

E. 2 8. Feb ruar 2021 ( Verfügung vom 1 3. November 2020, Urk. 7/43) und 1. März bis 3 1. Mai 2021 ( Verfügung vom 1 0. Februar 2021, Urk. 7/4 0 ) ganz oder teilweise

bewilligt.

E. 2.1 Unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene Beurteilung des SECO (E. 1.3. 2 ) führte der Beschwerdegegner

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Dezem ber 2021 im Wesentlichen

aus, dass Arbeitsausfälle die aufgrund rück läu figer Nach frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die (Covid-19 )Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar seien. Nicht anrechenbar sei ein Arbeitsausfall hingegen dann , wenn er durch betriebs organisa torische Massnahmen wie Reinigungs-, Repa ratur- oder Unter haltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Be triebs unterbrechungen oder durch Um stände verursacht werde, die zum normalen Betriebsrisiko gehören würden. Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Umsatz (Dienst leistungsertrag) der Monate J anuar bis Juni

2021 sehr hoch gewe sen sei. Die se Umsatzzahlen seien sogar deutlich höher als die in den Monaten J anuar bis Juni 2019 erzielten Umsätze. S omit seien die Zahlen deutlich höher als im Zeitraum vor der Pandemie. Bei einem derart hohen Umsatz sei davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Arbeitsleistung erfolg t sei . D ie im Ver gleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 höheren Umsätze und die höhere Arbeitsleistung würden

- im Um kehr schluss - gegen einen ausserordent lichen Ar beitsausfall in den Monaten Januar bis Juni 2021 sprechen. Daraus leite sich wiederum ab, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. Mai 2021 geltend gemachte Arbeitsausfall nicht beziehungs weise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, son dern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sei. Es sei daher als nicht anre chenbar zu werten (Urk. 2 S. 3). Aus diesem Grund sei der Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeit sentschädigung mit der Verfügung vom 9. Juli 2021 zu Recht erfolgt.

E. 2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass bereits ihre Treuhänderin mit E Mail-Nachricht vom 3 1. Mai 2021 darauf hingewiesen habe, dass in den Um satz zahlen ab September 2020 neu und im Unterschied zu früher hohe Dritt kosten für Medienkanäle enthalten seien , welche von der Beschwerdeführerin vor ge schossen und danach den Kunden in Rechnung gestellt würden. Diese Beiträge seien jedoch kein Umsatz für ihre Arbeiten. So habe ihr namentlich ein Kunde im ersten Halbjahr 2021 Fr. 1'386'736.55 bezahlt . Darin enthalten seien Fremdkosten für die Medienkanäle, welche rund 90 % des Rechnungsbetrages ausmachen wür den. Das Zahlungsprozedere sei so, dass der Kunde zunächst das Geld an sie über weise. In der Folge entschädige sie die Medienkanäle. Im angeführte Beispiel habe sie zwar im ersten Halbjahr 2021 den erwähnten Betrag erhalten, im zweiten Halbjahr 2021 habe sie dann aber für diesen Kunden Fr. 785’0002.85 an die Medienkanäle bezahlen müssen. Dies zeige, dass der Bruttogewinn des 1. Halb jahres verfälscht sei ( Urk. 1 S. 11). Nebst den Entschädigung en für die Medien kanäle seien für einen Vergleich des Geschäftsergebnisses sodann Erlös min de rungen, dienstleistungsorientierte Aufwände, Material-/Warenaufwand und Kos ten für Fremdarbeiten, wenn mithin Dritte Leistungen erbracht hätten , abzu ziehen . Auch dies stelle keinen Ersatz für eine Leistung ihrerseits dar, weil sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere ( Urk. 1 S. 12). Massgebend sei

daher der Brut togewinn. Werde der Bruttogewinn 2019 auf ein halbes Jahr um gerechnet , so ergebe sich im Ver gleich zum ersten Halbjahr 2021 eine Dif ferenz von 83 % (Urk. 1 S. 12). Dies zeige, dass auch im ersten Halbjahr

2021 eine deutliche Um satzeinbusse vorliege, welche nicht dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet wer den könne. Falls wider Erwarten die aktuell vor handenen Belege nicht genügen sollten, werde nach Vorliegen der Revisions bericht plus Bilanz und Erfolgsrech nung 2021 off eriert ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung hat ( Urk. 1 S.

2).

Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob es glaubhaft ist, dass die von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeits ausfälle auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. 3.2

Während sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für diese Glaubhaftmachung einer Auflistung von abgesagten Grossveranstaltungen im Sommer 2021 und allgemeinen statischen Angaben bedient ( Urk. 1 S. 6 -10 ), was

aber beides - mangels anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht in einem direkten Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb im Zeitraum

vom

1. Juni bis 31. Oktober 2021 stand , erhob der Beschwerdegegner im Verwal tungsverfahren die Umsatzzahlen vor und nach Auftreten der Pandemie, wobei als zeitliche Grenze hier Mitte März 2020 gilt (vgl. Urk. 7/51) . Anders als der Beschwerdegegner (E. 2.1) hält d ie Beschwerde führerin die se Umsatzzahlen

jedoch nicht für einen aussagekräftig en Indikator zur Beschäftigung in ihrem Betrieb.

Sie möchte lieber auf den Brutto gewinn abstellen (E. 2.2) . Der Beschwer de führerin ist es aber nicht gelungen aufzuzeigen, dass

die von ihr angeführten Zahlen (E. 2.2) eine höhere Aussagekraft haben . Sie legte sodann weder im Ver waltungs

- noch im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dar, weshalb

- wie von ihr behauptet (E. 2.2)

- ihre Umsatzzahlen vor und nach dem Septemb er 2020 nicht miteinander verglichen werden können . Die vom Beschwerdegegner wiederholt gestellte Frage, um wieviel die endgültigen Umsatzzahlen ab September 2020 bis Juni 2021 normalerweise nach unten korrigiert würden, blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/33).

Die Beschwerdeführerin will nunmehr glauben machen, dass sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere (Urk. 1 S. 12), das heisst einzig als Schnittstelle zwischen Kund en und den Leistungs erbringern fungiere. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen Aus führungen im vorliegenden Verfahren, wonach sie Werbung und Kommuni kationslösungen für Kunden, welche gegen aussen sichtbar sein müssen, produ ziere (Urk. 1 S. 4). Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Werbeagentur für die Umset zung eines A uftrages Dienst leistungen und Produkte von Dritten hinzukaufen muss (vgl. dazu die bei den Akten liegenden Aufstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Grobkosten für einen Werbe auftrag, Urk. 7/30). Sie hat als Beispiel für die Kosten von Radio- und TV-Wer bung im vor liegenden Verfahren total 25

Rechnungen aus dem Zeitraum 30. November 2020 bis 3. August 2021 einge reicht (Urk. 3/11b) .

Nicht nachvoll ziehbar ist aber , dass die Inan spruchnahme sol che r Dritt leistungen die

von ihren eigenen Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer für einen Werbe auftrag ge leisteten Arbeitsstunden verringern soll . Laut Handels register bezweckt die Beschwerdeführerin insbesondere die Kreation und Realisa tion von Marketing konzepten, Kommunikationskampagnen und Kommunika tionsmitteln (Urk.

7/52).

Hinsichtlich

des von der Beschwerde führer in

ange führten Beispiel s für einen Kundenauftrag mit Radio- und TV-Werbung ergibt sich aus ihrer

eigenen Aufstellung, dass die Leistungen der Werbe agentur - nebst den als Pauschalen verrechneten Kosten für ein Media Fee und die Werknutzung - die Kreation von sieben Radiospots auf Deutsch und auf Französisch, die Kreation der Grundkonzeption und die Reali sa tion eines TV-Spots auf Deutsch und auf Französisch, das Projekt Manage ment, die Beratung, den Projektlead und die Auf nahmen sowie die Illustration von Drehbüchern umfasste (Urk. 7/30). Wird ferner berücksichtigt, dass die Beschwerde führerin unter andere m Personen mit den Tätigkeits beschrieben «Creative Director », «Texter und Konzepter », «Multi media-De signer» und « Art Director » beschäftigt , so er gibt sich zweifelsfrei, dass sie die genannten

Di enst leis tungen selber erbringt. «Mehr Umsatz» spricht somit auch im vor liegen den Fall für «mehr L eistung der im Unternehmen Beschäftigten ». Die Aus füh rungen des Beschwerdegegners, wonach sich eine Umsatz steigerung ab Beginn des Jahres 2021 nicht mit einem Arbeitsausfall aus wirtschaft liche Gründen wegen der Co vid-19 -Pandemie verein baren lasse (E. 2.1), sind des halb nicht zu beanstanden. Für den umgekehrten Fall hat die Recht sprechung bereits aufgrund eines mit be hördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Zusam menhang gebrachten Umsatz einbruches auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . b AVIG geschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 2 4. November 2021 E. 4.2 f.). Und das hiesige Gericht hat mit seinen Urteilen AL.2021.00308 vom 23. Dezem ber 2021 E. 3 und AL.2021.00351 vom 6. April 2022 E. 3.3.3 durch einen Ver gleich von Umsatzzahlen aus den Jah ren 2019, 2020 und 2021 die Nachvoll zieh barkeit von geltend gemachten Ar beitsausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie verneint.

Damit sind die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin

in den Jahren 2019 bis 2021 genauer zu betrachten. 3.3

3.3.1

Das Bundesgericht entschied in einem Fall, in welchem ein ausser ge wöhn licher Arbeitsausfall wegen Pandemie-bedingtem Auftrags rückgang gel tend ge macht wurde , dass sich der gerichtliche Überprüfungs zeit raum grund sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass d er ange foch tenen Ver fügung beziehungs weise

des Einsp racheentscheids verwirklicht habe, besch ränke. Das

kantonale Versicherungsgericht habe aber spätere Berichte und Doku mente in die Be ur tei lung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahr ens gegebene Situation er lauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom

18. November 2021 E.

4.1 mit weiteren Hin weisen ). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21.

Dezember

2021 und betrifft den Zeitraum vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2021 ( Urk. 2 S. 1). Der Mitberücksichtigung der von der Beschwerde füh rerin ihrer Vor anmeldung von Kurzarbeit vom 9. Dezember 2021 (Eingangs datum, Urk. 7/37) beigelegten mo natlichen Umsatzzahlen für den Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 (Urk. 7/38) steht mithin nichts im Wege. 3.3.2

In

den von der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/24) eingereichten Aufstellungen wurde bezüglich Umsatz zahlen 2019 und 20 20

F olgendes

festge halten ( Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 7/23) :

Umsatz Januar bis Dezember 2019 : Fr. 2'151'247.20

Umsatz Januar bis Dezember 2020 : Fr.

1'947'146. --

Dazu ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Erfolgsrechnun gen im Jahr 2019 einen Verlust von Fr. 137'547.-- und im Jahr

2020 einen Verlust von Fr. 17'812.-- erlitten hat ( Urk. 3/12). Demnach konnte die Beschwer de führerin trotz der von ihr geltend gemachten fehlenden Aufträge ab Mitte März

2020 aufgrund der Covid-19 -Pandemie (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47 ,

Urk. 7/51 ) im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein deutlich besseres Jahres ergebnis erzielen. 3. 3 . 3

Werden die monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021 (Januar 2021: Fr. 121'861.45, Februar 2021: Fr. 410'135.65, März 2021: Fr. 680'756.83, April 2021: Fr. 435'217.19, Mai 20 21 : 346'504.68, Juni 2021: Fr. 166'304.47, Juli 2021: Fr. 105'816.38, August 2021: Fr. 108'123.03, September 2021:

Fr. 251'626.49, Oktober 2021: Fr. 146'552.32) addiert er gibt sich F olgendes (Urk. 7/38):

Umsatz Januar bis Oktober 2021: Fr. 2'772'898.49

Zwar lässt sich der obigen Auflistung

der monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021

entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni bis August 2021 einen deut lichen Um satzrückgang hinnehmen musste. Weil die Be schwerdeführerin j e doch auch in den beiden voran gegangen Jahren jeweils im 1. und 4. Quartal einen deutlich höheren Umsatz als im 2. und 3. Quartal erzielte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Zahlen kein Zusammenhang mit den Aus wirkungen der Covid-19-Pandemie herstellen (Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zu sammenstellung in Urk. 7/23) . Fest steht jedenfalls, dass sich die Umsatzzahlen nach einem Rückgang im Jahr 2020 spätestens ab Beginn des Jahres 2021 wieder deutlich erholten und in der Zeitperiode von Januar bis Oktober 2021 sogar die Zahlen für das ganze Jahr 2019 übertrafen .

3.4

Wenn aber die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin im zweiten Jahr der Covid-19-Pandemie

besser waren als vor der Pandemie, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen von dieser Pandemie verursachte n

Arbeitsaus f a ll

als nicht glaub haft gemacht erachtet hat . Zudem wird im angefochtenen Ent scheid auch darauf hingewiesen, dass in der Werbebranche seit längerer Zeit - mithin bereits vor der Pandemie - durch die Digitalisierung ein Strukturwandel eingesetzt hat, der durch die Covid -Pandemie lediglich beschleunigt wurde (Urk. 2 S. 4). Auch dieser Umstand spricht gegen einen weiterhin pandemie-be dingte n vorübergehende n (Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG) A rbeitsausfall , der nicht zum normalen Betriebsrisiko des A rbeitsgebers gehört (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_986/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3 f.). Von weiteren Abklärungen sind keine weiteren entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beschwerde führerin vom 2 7. Januar 2020 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisions stelle zur Jahres rechnung 2021 ( Urk. 1 S. 3 ) ab zu we i sen .

D er angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk. 2)

erweist sich als rechtens. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2 7. Januar 202 2 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisionsstelle zu r Jahresrechnung 2021 wird ab gewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 2.3 Mit Gerichtsverfügung vom 3. März

2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwer deantwort des Beschwerdegegners vom 1. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt . Die Parte ien wurde n zud em darauf hin gewiesen, dass über vom Gericht allenfalls als nötig erachtete weitere Ver fahrens schritte - ins beson dere den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des Berichts der Revisions stelle zur Jahresrechnung 2021 - zu einem späteren Zeitpunkt ent schie den werde . Falls das Gericht keine weiteren Verfahrens schritte an ordne , werde der Endentscheid den Verfah rensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitge teilt ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 /1- 61).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2022.00031

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2. Mai 2022 in Sac hen X.___ AG Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli Küng & Vögeli Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

1.1

Die X.___ AG bezweckt die

Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Marken, Marketing und Kommunikation ( Urk. 7/52). Am 2 4. März 2020 (Eingangsdatum) reichte die G esellschaft unter Hinweis darauf, dass ihre Kunden aufgrund der Corona-Pandemie die Werbekampagnen für die Monate März ( 2. Hälfte) , April und Mai 2020 annulliert hätten, eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein ( Urk. 7/51). Dagegen erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) teilweise Einspruch. In seiner V erfügung vom 1. April 2020 hielt es fest, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

- sofern die übrigen An spruchsvoraussetzungen erfüllt seien - der Gesellschaft in der Zeit vom 2 4. März bis 2 3. September 2020 Kurzarbeits entschädigungen ausrichten könne ( Urk. 7/50). Nach weiteren Voranmeldung en von Kurzarbeit, welche wie derum mit fehlenden Aufträgen wegen der Corona-Pandemie begründet wurden ( Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47), wurde die Ausrichtung von Kurzarbeits entschä digung vom AWA für die Zeit perioden vom 1. September bis 3 0. Novem ber 2020 ( Verfügung vom 2 4. August 2020, Urk. 7/46), vom 1. Dezember 2020 bis 2 8. Feb ruar 2021 ( Verfügung vom 1 3. November 2020, Urk. 7/43) und 1. März bis 3 1. Mai 2021 ( Verfügung vom 1 0. Februar 2021, Urk. 7/4 0 ) ganz oder teilweise

bewilligt. 1.2

Am 10 . Mai 2021 reichte die X.___ AG beim AWA für die Zeit ab dem 1 . Juni 2021 für 14 Arbeitnehmende eine Voran meldung von Kurzarbeit bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 30 % ein . Zur Begründung führte sie erneut aus, dass ihre b estehen den Kunden aufgrund der Covid-19 -Pandemie keine Werbeaufträge er teilen

würden (Urk. 7 /1). Mit E-Mail vom gleichen Tag liess sie um Korrektur des voraussichtlichen Arbeitsausfalls auf 70 % und am 22. Mai 2021 um erneute Korrektur auf die Angaben gemäss Voranmeldung er suchen (Urk. 7/3 , Urk. 7/25 ).

Auf Aufforderung des AWA hin reichte die Gesell schaft in der Folge am 3 1. Mai 2021 ihre

monatlichen Umsatzzahlen der Jahre 2019 und 2020 sowie der Monate Januar bis April 2021 und Angaben zur vor aussicht lichen Entwicklung des Geschäfts ganges der Monate Juni bis September 2021 ein ( Urk. 7/2 3 - Urk. 7/25 ). Nach weiteren Rückfragen (vgl. Urk. 7/29, Urk. 7/31 ) und Hinweis auf die Auskunftspflicht (Urk. 7/32 ) liess si e de m AWA mit E-Mail-Nachricht vom 2 4. Juni 2021 ( Urk. 7/33) eine Liste mit den in der Zeit perio de vom 1. Mai 2020 bis 3 1. Mai 2021 abgesagten oder verschobenen Projekten

( Urk. 7/34)

zukommen . Gestützt auf diese Angaben

entschied das AWA m it Verfügung vom

9. Juli 2021, dass die Bewilligung für die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung nicht erteilt werde (Urk. 7 / 4 ). Die dagegen von der X.___ AG am 2. August 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7 / 5 ) wies das AWA mit Einsprache entscheid vom 21. Dezember 2021 ab (Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die X.___ AG am 27. Januar

2022 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte ( Urk. 1 S. 2): « 1. Es seien der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.12.2021 Nr.

342078915 sowie die Verf ügung des Beschwerdegegners vom 9.7.2021 Nr. 341669448 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 die Kurzarbeit zu bewilligen . 2. Eventualiter seien der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 21.12.2021 Nr. 342078915 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 9.7.2021 Nr. 341669448 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1.6.2021 bis 31.10.2021 die Kurzarbeit teilweise, eingeschränkt nach Dauer, zu bewilligen ( Urk. 1 S. 2 ). » In prozessualer Hinsicht beantragte d ie Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 3): «

Bei Bedarf sei das Verfahren bis zum Vorliegen des Berichtes der Revisionsstelle zur Jahresrechnung 2021 inkl. Bilanz und Erfolgsrechnung der Beschwerde füh rerin zu sistieren und der Beschwerdeführerin sei Frist anzusetzen, diese Unter lagen innert 10 Arbeitstagen nach Vorliegen dem Gericht einzureichen . » 2.2

Der Beschwerdegegner beantragte m it Beschwerdeantwort vom 1.

März

2022 Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage seiner Akten, Urk. 7 /1- 61). 2.3

Mit Gerichtsverfügung vom 3. März

2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwer deantwort des Beschwerdegegners vom 1. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt . Die Parte ien wurde n zud em darauf hin gewiesen, dass über vom Gericht allenfalls als nötig erachtete weitere Ver fahrens schritte - ins beson dere den von der Beschwerdeführerin beantragten Beizug des Berichts der Revisions stelle zur Jahresrechnung 2021 - zu einem späteren Zeitpunkt ent schie den werde . Falls das Gericht keine weiteren Verfahrens schritte an ordne , werde der Endentscheid den Verfah rensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitge teilt ( Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chenbar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs. 1 lit . b und d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Voraussetzung für die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ist, dass er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und un vermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe - in Berücksichtigung des präventiven Charakters der Kurzarbeits entschädigung - sehr weit aus und versteht darunter sowohl struktu relle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (BGE 128 V 305 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts

8C_549/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.2 und C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1, je mit Hinweisen).

Ein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender und an sich grundsätzlich an rechenbarer Arbeitsausfall gilt jedoch dann nicht als anrechenbar, wenn er bran chen , berufs oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungs schwankungen verursacht wird (Art.

33 Abs.

1 lit . b AVIG). Damit will das G e setz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeits ent schädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a, 119 V 357 E. 1a, je mit Hin wei sen). Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er durch betriebs organisatorische Massnahmen, andere übliche Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände bedingt ist, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit . a 2. Satzteil AVIG; ARV 2004 Nr. 5 S. 58 E. 2.1). 1.2 1.2.1

Laut Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirt schaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist ( lit . a) und je Abrech nungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden ( lit . b).

Gemäss Art. 32 Abs. 3 AVIG regelt der Bundesrat für Härtefälle die Anrechenbar keit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen, auf wetterbedingte Kundenausfälle oder auf andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Er kann für die Fälle von Absatz 2 abweichende längere Karenzfristen vorsehen und bestimmen, dass der Arbeitsausfall nur bei vollstän diger Einstellung oder erheblicher Einschränkung des Betriebes anrechenbar ist. 1.2.2

Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeit geber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, sind anrechenbar, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen ver meiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann (Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung, AVIV). Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 51 Abs. 2 AVIV insbe sondere anrechenbar, wenn er verursacht wird durch: a.

Ein- oder Ausfuhrverbote für Rohstoffe oder Waren; b.

Kontingentierung von Roh- oder Betriebsstoffen einschliesslich Brenn stoffen; c.

Transportbeschränkungen oder Sperrung von Zufahrtswegen; d.

längerdauernde Unterbrüche oder erhebliche Einschränkungen der Ener gieversorgung; e.

Elementarschadenereignisse.

Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar, wenn die behördliche Massnahme durch Umstände veranlasst wurde, die der Arbeitgeber zu vertreten hat (Art. 51 Abs. 3 AVIV). 1. 3

1. 3 .1

Art. 17a und Art. 17b des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

sehen für die Kurzarbeitsentschädigung gewisse Abweichungen vom AVIG vor; zudem wird der Bundesrat in Art. 17 Covid-19-Gesetz ermächtigt, wei tere - näher bestimmte - abweichende Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass der Verordnung über die Massnahmen im Bereich der Arbeitslosen ver sicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung) Gebrauch gemacht. 1. 3 . 2

Im Übrigen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO diesbezüglich weiter gehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert .

Laut Ziffer 2.2 der Weisungen 2021/13 und 2021/16 Aktualisierung «Sonder regelungen aufgrund der Pandemie» des SECO

vom 30. Juni 2021 und vom 1. Oktober

2021 kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Aus masses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit . a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeits ausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienst leistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubha ft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pan demie zurückzuführen sind. Der einfache Hinweis auf die Pan demie genügt nicht als Begründung. 1.3. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.4

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). In der Voranmeldung muss der Arbeitgeber unter anderem Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit angeben (Art. 36 Abs. 2 lit . b AVIG) sowie die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundes rat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvorausset zun gen nach den Artikeln 31 Abs. 1 und 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlan gen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Die kantonale Amtsstelle prüft, ob die Anspruchs voraus setzungen glaubhaft gemacht worden sind und die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet ist. Hält sie eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschä digung (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 AVIG).

In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG ist gemäss Art. 17b Covid-19-Gesetz keine Voranmeldefrist für die Kurzarbeit einzuhalten (Satz 1). Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Satz 2). 1.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Par teien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tat sachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Unter Hinweis auf die eingangs wiedergegebene Beurteilung des SECO (E. 1.3. 2 ) führte der Beschwerdegegner

im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 1. Dezem ber 2021 im Wesentlichen

aus, dass Arbeitsausfälle die aufgrund rück läu figer Nach frage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die (Covid-19 )Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit . a AVIG anrechenbar seien. Nicht anrechenbar sei ein Arbeitsausfall hingegen dann , wenn er durch betriebs organisa torische Massnahmen wie Reinigungs-, Repa ratur- oder Unter haltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Be triebs unterbrechungen oder durch Um stände verursacht werde, die zum normalen Betriebsrisiko gehören würden. Aus der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass der Umsatz (Dienst leistungsertrag) der Monate J anuar bis Juni

2021 sehr hoch gewe sen sei. Die se Umsatzzahlen seien sogar deutlich höher als die in den Monaten J anuar bis Juni 2019 erzielten Umsätze. S omit seien die Zahlen deutlich höher als im Zeitraum vor der Pandemie. Bei einem derart hohen Umsatz sei davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Arbeitsleistung erfolg t sei . D ie im Ver gleich zum selben Zeitraum des Jahres 2019 höheren Umsätze und die höhere Arbeitsleistung würden

- im Um kehr schluss - gegen einen ausserordent lichen Ar beitsausfall in den Monaten Januar bis Juni 2021 sprechen. Daraus leite sich wiederum ab, dass der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10. Mai 2021 geltend gemachte Arbeitsausfall nicht beziehungs weise nicht mehr als ausserordentlich oder aussergewöhnlich zu bewerten, son dern dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sei. Es sei daher als nicht anre chenbar zu werten (Urk. 2 S. 3). Aus diesem Grund sei der Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeit sentschädigung mit der Verfügung vom 9. Juli 2021 zu Recht erfolgt. 2.2

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass bereits ihre Treuhänderin mit E Mail-Nachricht vom 3 1. Mai 2021 darauf hingewiesen habe, dass in den Um satz zahlen ab September 2020 neu und im Unterschied zu früher hohe Dritt kosten für Medienkanäle enthalten seien , welche von der Beschwerdeführerin vor ge schossen und danach den Kunden in Rechnung gestellt würden. Diese Beiträge seien jedoch kein Umsatz für ihre Arbeiten. So habe ihr namentlich ein Kunde im ersten Halbjahr 2021 Fr. 1'386'736.55 bezahlt . Darin enthalten seien Fremdkosten für die Medienkanäle, welche rund 90 % des Rechnungsbetrages ausmachen wür den. Das Zahlungsprozedere sei so, dass der Kunde zunächst das Geld an sie über weise. In der Folge entschädige sie die Medienkanäle. Im angeführte Beispiel habe sie zwar im ersten Halbjahr 2021 den erwähnten Betrag erhalten, im zweiten Halbjahr 2021 habe sie dann aber für diesen Kunden Fr. 785’0002.85 an die Medienkanäle bezahlen müssen. Dies zeige, dass der Bruttogewinn des 1. Halb jahres verfälscht sei ( Urk. 1 S. 11). Nebst den Entschädigung en für die Medien kanäle seien für einen Vergleich des Geschäftsergebnisses sodann Erlös min de rungen, dienstleistungsorientierte Aufwände, Material-/Warenaufwand und Kos ten für Fremdarbeiten, wenn mithin Dritte Leistungen erbracht hätten , abzu ziehen . Auch dies stelle keinen Ersatz für eine Leistung ihrerseits dar, weil sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere ( Urk. 1 S. 12). Massgebend sei

daher der Brut togewinn. Werde der Bruttogewinn 2019 auf ein halbes Jahr um gerechnet , so ergebe sich im Ver gleich zum ersten Halbjahr 2021 eine Dif ferenz von 83 % (Urk. 1 S. 12). Dies zeige, dass auch im ersten Halbjahr

2021 eine deutliche Um satzeinbusse vorliege, welche nicht dem normalen Betriebsrisiko zugeordnet wer den könne. Falls wider Erwarten die aktuell vor handenen Belege nicht genügen sollten, werde nach Vorliegen der Revisions bericht plus Bilanz und Erfolgsrech nung 2021 off eriert ( Urk. 1 S. 13). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeitperiode vom 1. Juni 2021 bis 3 1. Oktober 2021 grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitsent schädigung hat ( Urk. 1 S.

2).

Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob es glaubhaft ist, dass die von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum geltend gemachten Arbeits ausfälle auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sind. 3.2

Während sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für diese Glaubhaftmachung einer Auflistung von abgesagten Grossveranstaltungen im Sommer 2021 und allgemeinen statischen Angaben bedient ( Urk. 1 S. 6 -10 ), was

aber beides - mangels anderslautenden Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht in einem direkten Zusammenhang mit ihrem Geschäftsbetrieb im Zeitraum

vom

1. Juni bis 31. Oktober 2021 stand , erhob der Beschwerdegegner im Verwal tungsverfahren die Umsatzzahlen vor und nach Auftreten der Pandemie, wobei als zeitliche Grenze hier Mitte März 2020 gilt (vgl. Urk. 7/51) . Anders als der Beschwerdegegner (E. 2.1) hält d ie Beschwerde führerin die se Umsatzzahlen

jedoch nicht für einen aussagekräftig en Indikator zur Beschäftigung in ihrem Betrieb.

Sie möchte lieber auf den Brutto gewinn abstellen (E. 2.2) . Der Beschwer de führerin ist es aber nicht gelungen aufzuzeigen, dass

die von ihr angeführten Zahlen (E. 2.2) eine höhere Aussagekraft haben . Sie legte sodann weder im Ver waltungs

- noch im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dar, weshalb

- wie von ihr behauptet (E. 2.2)

- ihre Umsatzzahlen vor und nach dem Septemb er 2020 nicht miteinander verglichen werden können . Die vom Beschwerdegegner wiederholt gestellte Frage, um wieviel die endgültigen Umsatzzahlen ab September 2020 bis Juni 2021 normalerweise nach unten korrigiert würden, blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/33).

Die Beschwerdeführerin will nunmehr glauben machen, dass sie nur als «Interface» für die Rechnungsstellung agiere (Urk. 1 S. 12), das heisst einzig als Schnittstelle zwischen Kund en und den Leistungs erbringern fungiere. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen Aus führungen im vorliegenden Verfahren, wonach sie Werbung und Kommuni kationslösungen für Kunden, welche gegen aussen sichtbar sein müssen, produ ziere (Urk. 1 S. 4). Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Werbeagentur für die Umset zung eines A uftrages Dienst leistungen und Produkte von Dritten hinzukaufen muss (vgl. dazu die bei den Akten liegenden Aufstellung der Beschwerdeführerin bezüglich Grobkosten für einen Werbe auftrag, Urk. 7/30). Sie hat als Beispiel für die Kosten von Radio- und TV-Wer bung im vor liegenden Verfahren total 25

Rechnungen aus dem Zeitraum 30. November 2020 bis 3. August 2021 einge reicht (Urk. 3/11b) .

Nicht nachvoll ziehbar ist aber , dass die Inan spruchnahme sol che r Dritt leistungen die

von ihren eigenen Arbeitnehmerin nen und Arbeitnehmer für einen Werbe auftrag ge leisteten Arbeitsstunden verringern soll . Laut Handels register bezweckt die Beschwerdeführerin insbesondere die Kreation und Realisa tion von Marketing konzepten, Kommunikationskampagnen und Kommunika tionsmitteln (Urk.

7/52).

Hinsichtlich

des von der Beschwerde führer in

ange führten Beispiel s für einen Kundenauftrag mit Radio- und TV-Werbung ergibt sich aus ihrer

eigenen Aufstellung, dass die Leistungen der Werbe agentur - nebst den als Pauschalen verrechneten Kosten für ein Media Fee und die Werknutzung - die Kreation von sieben Radiospots auf Deutsch und auf Französisch, die Kreation der Grundkonzeption und die Reali sa tion eines TV-Spots auf Deutsch und auf Französisch, das Projekt Manage ment, die Beratung, den Projektlead und die Auf nahmen sowie die Illustration von Drehbüchern umfasste (Urk. 7/30). Wird ferner berücksichtigt, dass die Beschwerde führerin unter andere m Personen mit den Tätigkeits beschrieben «Creative Director », «Texter und Konzepter », «Multi media-De signer» und « Art Director » beschäftigt , so er gibt sich zweifelsfrei, dass sie die genannten

Di enst leis tungen selber erbringt. «Mehr Umsatz» spricht somit auch im vor liegen den Fall für «mehr L eistung der im Unternehmen Beschäftigten ». Die Aus füh rungen des Beschwerdegegners, wonach sich eine Umsatz steigerung ab Beginn des Jahres 2021 nicht mit einem Arbeitsausfall aus wirtschaft liche Gründen wegen der Co vid-19 -Pandemie verein baren lasse (E. 2.1), sind des halb nicht zu beanstanden. Für den umgekehrten Fall hat die Recht sprechung bereits aufgrund eines mit be hördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im Zusam menhang gebrachten Umsatz einbruches auf einen anrechenbaren Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit . b AVIG geschlossen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2021 vom 2 4. November 2021 E. 4.2 f.). Und das hiesige Gericht hat mit seinen Urteilen AL.2021.00308 vom 23. Dezem ber 2021 E. 3 und AL.2021.00351 vom 6. April 2022 E. 3.3.3 durch einen Ver gleich von Umsatzzahlen aus den Jah ren 2019, 2020 und 2021 die Nachvoll zieh barkeit von geltend gemachten Ar beitsausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie verneint.

Damit sind die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin

in den Jahren 2019 bis 2021 genauer zu betrachten. 3.3

3.3.1

Das Bundesgericht entschied in einem Fall, in welchem ein ausser ge wöhn licher Arbeitsausfall wegen Pandemie-bedingtem Auftrags rückgang gel tend ge macht wurde , dass sich der gerichtliche Überprüfungs zeit raum grund sätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass d er ange foch tenen Ver fügung beziehungs weise

des Einsp racheentscheids verwirklicht habe, besch ränke. Das

kantonale Versicherungsgericht habe aber spätere Berichte und Doku mente in die Be ur tei lung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Ab schlusses des Verwaltungsverfahr ens gegebene Situation er lauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2021 vom

18. November 2021 E.

4.1 mit weiteren Hin weisen ). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 21.

Dezember

2021 und betrifft den Zeitraum vom 1. Juni bis 3 1. Oktober 2021 ( Urk. 2 S. 1). Der Mitberücksichtigung der von der Beschwerde füh rerin ihrer Vor anmeldung von Kurzarbeit vom 9. Dezember 2021 (Eingangs datum, Urk. 7/37) beigelegten mo natlichen Umsatzzahlen für den Zeitraum von November 2020 bis Oktober 2021 (Urk. 7/38) steht mithin nichts im Wege. 3.3.2

In

den von der Beschwerdeführerin am 3 1. Mai 2021 ( Urk. 7/24) eingereichten Aufstellungen wurde bezüglich Umsatz zahlen 2019 und 20 20

F olgendes

festge halten ( Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zusammenstellung in Urk. 7/23) :

Umsatz Januar bis Dezember 2019 : Fr. 2'151'247.20

Umsatz Januar bis Dezember 2020 : Fr.

1'947'146. --

Dazu ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Erfolgsrechnun gen im Jahr 2019 einen Verlust von Fr. 137'547.-- und im Jahr

2020 einen Verlust von Fr. 17'812.-- erlitten hat ( Urk. 3/12). Demnach konnte die Beschwer de führerin trotz der von ihr geltend gemachten fehlenden Aufträge ab Mitte März

2020 aufgrund der Covid-19 -Pandemie (Urk. 7/41, Urk. 7/45, Urk. 7/47 ,

Urk. 7/51 ) im Jahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr ein deutlich besseres Jahres ergebnis erzielen. 3. 3 . 3

Werden die monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021 (Januar 2021: Fr. 121'861.45, Februar 2021: Fr. 410'135.65, März 2021: Fr. 680'756.83, April 2021: Fr. 435'217.19, Mai 20 21 : 346'504.68, Juni 2021: Fr. 166'304.47, Juli 2021: Fr. 105'816.38, August 2021: Fr. 108'123.03, September 2021:

Fr. 251'626.49, Oktober 2021: Fr. 146'552.32) addiert er gibt sich F olgendes (Urk. 7/38):

Umsatz Januar bis Oktober 2021: Fr. 2'772'898.49

Zwar lässt sich der obigen Auflistung

der monatlichen Umsätze von Januar bis Oktober 2021

entnehmen , dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni bis August 2021 einen deut lichen Um satzrückgang hinnehmen musste. Weil die Be schwerdeführerin j e doch auch in den beiden voran gegangen Jahren jeweils im 1. und 4. Quartal einen deutlich höheren Umsatz als im 2. und 3. Quartal erzielte, lässt sich aufgrund der vorliegenden Zahlen kein Zusammenhang mit den Aus wirkungen der Covid-19-Pandemie herstellen (Urk. 7/26-27, vgl. auch die Zu sammenstellung in Urk. 7/23) . Fest steht jedenfalls, dass sich die Umsatzzahlen nach einem Rückgang im Jahr 2020 spätestens ab Beginn des Jahres 2021 wieder deutlich erholten und in der Zeitperiode von Januar bis Oktober 2021 sogar die Zahlen für das ganze Jahr 2019 übertrafen .

3.4

Wenn aber die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin im zweiten Jahr der Covid-19-Pandemie

besser waren als vor der Pandemie, so ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen von dieser Pandemie verursachte n

Arbeitsaus f a ll

als nicht glaub haft gemacht erachtet hat . Zudem wird im angefochtenen Ent scheid auch darauf hingewiesen, dass in der Werbebranche seit längerer Zeit - mithin bereits vor der Pandemie - durch die Digitalisierung ein Strukturwandel eingesetzt hat, der durch die Covid -Pandemie lediglich beschleunigt wurde (Urk. 2 S. 4). Auch dieser Umstand spricht gegen einen weiterhin pandemie-be dingte n vorübergehende n (Art. 31 Abs. 1 lit . d AVIG) A rbeitsausfall , der nicht zum normalen Betriebsrisiko des A rbeitsgebers gehört (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_986/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3 f.). Von weiteren Abklärungen sind keine weiteren entscheidrelevanten Er kenntnisse zu erwarten. Aus diesem Grund ist auch der Antrag der Beschwerde führerin vom 2 7. Januar 2020 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisions stelle zur Jahres rechnung 2021 ( Urk. 1 S. 3 ) ab zu we i sen .

D er angefochtene Einspracheentscheid vom 2 1. Dezember 2021 ( Urk. 2)

erweist sich als rechtens. 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht beschliesst:

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2 7. Januar 202 2 auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts ihrer Revisionsstelle zu r Jahresrechnung 2021 wird ab gewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli

Galli - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher