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AL.2021.00271

Bewilligung Kurzarbeit ab Zeitpunkt Eingang Voranmeldung am 5. Oktober 2020. Rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeitsentschädigung ab 1. September 2020 nicht möglich.

Zürich SozVersG · 2021-12-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Am 18.

März 2020 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb während einer voraussichtlichen Dauer vom 16.

März bis am 31.

August 2020 ein (Urk.

7/29). Mit Verfügung vom 31.

März 2020 erhob das AWA teilweise Einspruch und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 18.

März bis 17.

September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk.

7/42 ).

Mit Formular vom 5.

Oktober 2020 meldete die X.___ GmbH wiederum Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 1.

September bis am 30.

November 2020 an (Urk.

7/1). Mit Verfügung vom 6.

Oktober 2020 wurde das Gesuch vom AWA teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 15.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk.

7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27.

Oktober 2020 (Urk.

7/6), ergänzt am 26.

November 2020 (Urk.

7/8), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4.

Januar 2021 ab (Urk.

7/9).

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10.

Dezember 2020 (Eingangsdatum) wurde abermals Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 10.

Dezember 2020 bis am 9.

März 2021 gemeldet (Urk.

7/54). Mit Schreiben vom 15.

Dezember 2020 informierte das AWA, dass mit Verfügung vom 6.

Oktober 2020 das Gesuch bezüglich Kurzarbeit vom 15.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 bewilligt worden sei. Die eingereichte Voranmeldung vom 10.

Dezember 2020 gelte demzufolge ab 15.

Januar 2021 und sei unverarbeitet zu den Akten gelegt worden (Urk.

7/56). Mit Verfügung vom 23.

Januar 2021 verlängerte das AWA schliesslich

die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

15.

Januar bis am 14.

April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien (Urk.

7/57).

Die gegen die Verfügung vom 6.

Oktober 2020 erhobene Beschwerde vom 29.

Januar 2021 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil AL . 2021.00033 vom 5 .

Mai 2021

in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4.

Januar 2021

aufgehoben und die Sache an den Beschwerde gegner

zurückgewiesen wurde, damit dieser

über die rückwirkende Anmeldung zur Kurzarbeit im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk.

7/ 11 ).

Im Nachgang zu diesem Urteil bewilligte das AWA

mit Verfügung vom 1.

Juni 2021 das Gesuch vom 5.

Oktober 2020 teilweise . Sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 5.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden ( Urk.

7/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24.

Juni 2021 (Urk.

7/13), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 2.

Juli 2021 ab (Urk.

2 ). 2.

Die Arbeitgeberin erhob am 2 7.

August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der E inspracheentsch e i d vom 2 2.

Juli 2021 aufzuheben und der Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung zusätzlich vom 1.

bis zum 17.

September 2020 anzuerkennen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 9.

September 2021 bean tragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE

131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a). 1.2

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chen bar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs.

1 lit . b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt schaft liche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art.

33 Abs.

1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs , Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunter brechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören ( lit . a), ferner wenn er branchen , berufs oder betriebs üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird ( lit . b). 1.3

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voran meldefristen vorsehen (Art.

36 Abs.

1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurz arbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt wer den muss (Art.

58 Abs.

1 AVIV). 1.4

Nach Art.

185 Abs.

3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.

7d Abs.

2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen – am 20.

März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwir kend per 17.

März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Ausnahme des Art.

8) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8.

April 2020 der Geltungszeitraum der Verordnung ( einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen) vom 1.

März bis zum 31.

August 2020 festgesetzt (vgl. Art.

9). 1.5

Gemäss Art.

8 b Abs.

1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26.

März 2020) muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG und Art.

58 Abs.

1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab sich tigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. In Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG ist die Voranmel dung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art.

8 c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 26.

März 2020).

Mit Wirkung ab 1.

Juni 2020 bzw. 1.

September 2020 wurden (unter anderem) Art.

8 b und Art.

8 c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art.

7) bis zum 31.

Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12.

August 2020). Mit Art.

17 des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25.

September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz, SR 818.102; in Kraft getreten am 26.

September 2020) wurde der Bundes rat ermächtigt, unter anderem den Ablauf des Verfahrens zur Voran meldung von Kurzarbeit abweichend vom AVIG zu regeln ( lit .

d). 1.6

Gestützt auf Art.

6 Abs.

2 lit .

a und b des Epidemiengesetzes hat der Bundesrat am 19.

Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; auf gehoben mit Art.

30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.

Juni 2021) erlassen. A m 18.

Dezember 2020 beschloss der Bundesrat die geltenden Mass nahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art.

5a Abs.

1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22.

Dezember 2020).

Am 19.

März 2021 beschloss die Bundesversammlung verschiedene Änderungen des Covid-19-Gesetz es. Gemäss Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz (Stand 20.

März 2021) ist in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30.

April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 18.

Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art.

17b Abs.

2 Covid-19-Gesetz). Die Geset zesänderung wurde für dringlich erklärt und am 20.

März 2021 Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1.

September 2020 in Kraft gesetzt.

Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 19.

März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass rückwirkend ab dem 1.

September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewil ligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voran meldung zurückverschoben werden kann. Diese Anpassung erfolgt nur auf schriftliches Gesuch an die Kantonale Amtsstelle bis 30.

April 2021.

Eine rück wirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 30.

April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kanto nalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung. Als betroffen gelten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro (S.

12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewil ligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu ver meiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurz arbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führte zur Begründung aus, selbst wenn die Beschwerde führerin die Informationen, welche an sämtliche zur Kurzarbeit gemeldeten Unter nehmen per Post und/oder E-Mail gesendet und zusätzlich auch über die Homepages des SECO sowie des AWA publiziert worden sei en , tatsächlich nicht erhalten haben sollte, hätte sie gemäss den Angaben in der Verfügung vom 3 1.

März 2020 spätestens am 7.

September 2020 eine neue Voranmeldung ein reichen müssen. Dies habe sie unterlassen und die Voranmeldung verspätet am 5.

Oktober 2020 eingereicht, womit sie die verspätete Voranmeldung selbst zu verantworten habe und in Bezug auf die Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 keine rückwirkende Bewilligung zu ihren Gunsten abgeleitet werden könne. Die

infolge der Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 erstellte Verfügung greife sodann auch nicht in die Verfügung vom 3 1.

März 2020 ein, da Kurzarbeit grund sätzlich in die Zukunft gerichtet beurteilt und bewilligt werde. Gemäss Art.

17b Abs.

1 Covid-19 Gesetz, welcher rückwirkend ab dem 1.

September 2020 in Kraft getreten sei, sei keine Voranmeldefrist einzuhalten. Die Voranmeldung von Kurz arbeit sei am 5.

Oktober 2020 eingereicht worden. Die Zustimmung zur Ausrich tung von Kurzarbeit könne deshalb ab dem 5.O ktober 2020 erteilt werden ( Urk.

2). 2. 2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 6.

Oktober 2020 habe in die rechtskräftige Verfügung vom 31.

März 2020 eingegriffen und sich in Widerspruch zu dieser gesetzt, wobei hierfür keine Grundlage ersichtlich sei. Formell müsse der Eingriff als Wiedererwägung im Sinne von Art.

53 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) qualifiziert werden, wobei dies nur bei zweifellos unrichtigen Entscheiden und bei einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung möglich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann hätte ihr bei einem solchen Eingriff vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits deswegen gutzuheissen sei. An der Situation der Arbeitnehmenden habe sich seit

dem 3 1.

März 2020 nichts verändert, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf K urzarbeitsentschädigung vom 1.

bis zum 1 7.

September 2020 wei terhin erfüllt gewesen seien . Insbesondere könnten ihr allfällige Publikationen auf der Homepage des Beschwerdegegners nicht entgegengehalten werden. Sie habe sich auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3 1.

März 2020 verlassen dürfen. Dass sie gewusst haben soll te , dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung per 3 1.

August 2020 erloschen sei, sei schlicht falsch. Sie habe erst später von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Grundlage erfahren. Im Ver trauen auf die Verfügung vom 3 1.

März 2020 habe sie den neuen Antrag erst nach dem 1 7.

September 2020 gestellt. Im Übrigen könne der Vertrauensschutz bei Rücknahme von Verfügungen , wobei ein Eingriff in eine rechtkräftige Verfü gung dem gleichzusetzen sei, auch angewandt werden, wenn eine betroffene Per s on noch keine Vertrauensdisposition getroffen habe. Lediglich der Vollstän digkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass bereits die Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentsc h ädigung für die Zeitspanne vom 1 8.

September 2020 bis zum 4 .

Oktober 2020 sie vor existenzielle finanzielle Probleme stelle. Selbst wenn

der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bis zum 1 7.

September 2020 an sich falsch sei , so seien keine überwiegende n , dem Vertrauensschutz

entgegenstehende n Interesse n auszumachen, welche den Eingriff in die Verfü gung vom 3 1.

März 2020 rechtfertigen würden ( Urk.

1). 3 . 3 .1

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend der Einspracheentscheid vom 2 2.

Juli 20 21 ( Urk.

2), mit welchem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die Ver fügung vom 1.

Juni 2021 ( Urk.

7/1 2 )

abwies , angefochten ist (E. 1.1) . Mit der Verfügung vom 1.

Juni 2021 war die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 5.

Oktober 2020 grundsätzlich bewilligt und eine Rückdatierung des Anspruchsbeginns auf den 1.

September 2020 abgelehnt worden. 3 .2

Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die zweite Voran meldung von Kurzarbeit am 5.

Oktober 2020 beim Beschwerdegegner eingereicht wurde (Urk.

7/1) . Daher hat der Beschwerdegegner die Bewilligung

von Kurz arbeit zu Recht

nach dem rückwirkend seit 1.

September 2020 geltenden

Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz , welcher keine Einhaltung der Voranmeldefrist von 10

Tagen mehr vorsieht , ab dem Datum der Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 erteilt. Eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit ab dem

1.

September 2020 sieht auch

Art.

17b Abs.

2 Covid-19-Gesetz

nicht vor. Danach sind

(ausnahms weise) rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit

Betrieben zu gewähren, welche von den ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen waren und die Voranmeldung für diese n Zeitpunkt

nicht rechtzeitig erneuerten (vgl. auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9.

November 2021 E.

4.4 mit Hinweis) .

Mit anderen Worten wird wie bei den auf den 17.

März 2020 beschlossenen Massnahmen bei verspä teter Voranmeldung als fiktives Eingangsdatum das Datum der behördlichen Massnahme gesetzt (erwähntes Urteil 8C_463/2021 E.

6.3) . Für eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 1.

September 2020, mithin vor Erlass der ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen , besteh t demnach keine gesetz lich e Grundlage .

Ergänzend ist anzumerken, dass die Argumentationen der Beschwerdeführerin bezüglich Vertrauensschutz

die Verfügung vom 3 1.

März 2020 betreffen, mit welcher der Beschwerdegegner die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18.

März bis 17.

September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien , bewilligte (Urk.

7/42). Eine nachträg liche Abänderung dieser Verfügung, wonach die Bewilligung aufgrund der Ände rung des Geltungszeitraums der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver sicherung (vgl.

E.

1.4) lediglich bis zum 3 0.

August 2020 gelte, hat der Beschwer degegner offenbar nicht vorgenommen. G estützt auf die Bewilligung von Kurz arbeit vom 31.

März 2020 hatte die Beschwerdeführerin den Entschädigungs anspruch ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der gewählten Arbeitslosen kasse geltend zu machen (Art.

38 Abs.

1 AVIG). Sofern die zustän dige Arbeits losen kasse einen Entschädigungsanspruch für den Monat September (resp. für die Zeit vom 1.

bis zum 17.

September ) 2020 mit der Begründung ver weigert haben sollte, die Kurzarbeit sei nur bis zum 30.

August 2020 bewilligt worden, hätte die Beschwerdeführerin die l eistungsablehnende Kassenverfügung anfechten und die entsprechende Begründung vorbringen müssen. 3 .3

Nach dem Gesagten ist die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 5.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 zu bewilligen, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 4 .

D er Einspracheentscheid

vom 2 2.

Juli 2021 ( Urk.

2) erweist sich somit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ramona Völlmin - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 18.

März 2020 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb während einer voraussichtlichen Dauer vom 16.

März bis am 31.

August 2020 ein (Urk.

7/29). Mit Verfügung vom 31.

März 2020 erhob das AWA teilweise Einspruch und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 18.

März bis 17.

September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk.

7/42 ).

Mit Formular vom 5.

Oktober 2020 meldete die X.___ GmbH wiederum Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 1.

September bis am 30.

November 2020 an (Urk.

7/1). Mit Verfügung vom 6.

Oktober 2020 wurde das Gesuch vom AWA teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 15.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk.

7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27.

Oktober 2020 (Urk.

7/6), ergänzt am 26.

November 2020 (Urk.

7/8), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4.

Januar 2021 ab (Urk.

7/9).

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10.

Dezember 2020 (Eingangsdatum) wurde abermals Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 10.

Dezember 2020 bis am 9.

März 2021 gemeldet (Urk.

7/54). Mit Schreiben vom 15.

Dezember 2020 informierte das AWA, dass mit Verfügung vom 6.

Oktober 2020 das Gesuch bezüglich Kurzarbeit vom 15.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 bewilligt worden sei. Die eingereichte Voranmeldung vom 10.

Dezember 2020 gelte demzufolge ab 15.

Januar 2021 und sei unverarbeitet zu den Akten gelegt worden (Urk.

7/56). Mit Verfügung vom 23.

Januar 2021 verlängerte das AWA schliesslich

die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

15.

Januar bis am 14.

April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien (Urk.

7/57).

Die gegen die Verfügung vom

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE

131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a).

E. 1.2 Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chen bar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs.

1 lit . b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt schaft liche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art.

33 Abs.

1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs , Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunter brechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören ( lit . a), ferner wenn er branchen , berufs oder betriebs üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird ( lit . b).

E. 1.3 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voran meldefristen vorsehen (Art.

36 Abs.

1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurz arbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt wer den muss (Art.

58 Abs.

1 AVIV).

E. 1.4 Nach Art.

185 Abs.

3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.

7d Abs.

2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen – am 20.

März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwir kend per 17.

März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Ausnahme des Art.

8) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8.

April 2020 der Geltungszeitraum der Verordnung ( einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen) vom 1.

März bis zum 31.

August 2020 festgesetzt (vgl. Art.

9).

E. 1.5 Gemäss Art.

8 b Abs.

1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26.

März 2020) muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG und Art.

58 Abs.

1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab sich tigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. In Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG ist die Voranmel dung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art.

8 c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 26.

März 2020).

Mit Wirkung ab 1.

Juni 2020 bzw. 1.

September 2020 wurden (unter anderem) Art.

8 b und Art.

8 c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art.

7) bis zum 31.

Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12.

August 2020). Mit Art.

17 des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25.

September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz, SR 818.102; in Kraft getreten am 26.

September 2020) wurde der Bundes rat ermächtigt, unter anderem den Ablauf des Verfahrens zur Voran meldung von Kurzarbeit abweichend vom AVIG zu regeln ( lit .

d).

E. 1.6 Gestützt auf Art.

6 Abs.

2 lit .

a und b des Epidemiengesetzes hat der Bundesrat am 19.

Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; auf gehoben mit Art.

30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.

Juni 2021) erlassen. A m 18.

Dezember 2020 beschloss der Bundesrat die geltenden Mass nahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art.

5a Abs.

1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22.

Dezember 2020).

Am 19.

März 2021 beschloss die Bundesversammlung verschiedene Änderungen des Covid-19-Gesetz es. Gemäss Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz (Stand 20.

März 2021) ist in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30.

April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 18.

Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art.

17b Abs.

2 Covid-19-Gesetz). Die Geset zesänderung wurde für dringlich erklärt und am 20.

März 2021 Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1.

September 2020 in Kraft gesetzt.

Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 19.

März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass rückwirkend ab dem 1.

September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewil ligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voran meldung zurückverschoben werden kann. Diese Anpassung erfolgt nur auf schriftliches Gesuch an die Kantonale Amtsstelle bis 30.

April 2021.

Eine rück wirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 30.

April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kanto nalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung. Als betroffen gelten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro (S.

12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewil ligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu ver meiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurz arbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führte zur Begründung aus, selbst wenn die Beschwerde führerin die Informationen, welche an sämtliche zur Kurzarbeit gemeldeten Unter nehmen per Post und/oder E-Mail gesendet und zusätzlich auch über die Homepages des SECO sowie des AWA publiziert worden sei en , tatsächlich nicht erhalten haben sollte, hätte sie gemäss den Angaben in der Verfügung vom 3 1.

März 2020 spätestens am 7.

September 2020 eine neue Voranmeldung ein reichen müssen. Dies habe sie unterlassen und die Voranmeldung verspätet am 5.

Oktober 2020 eingereicht, womit sie die verspätete Voranmeldung selbst zu verantworten habe und in Bezug auf die Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 keine rückwirkende Bewilligung zu ihren Gunsten abgeleitet werden könne. Die

infolge der Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 erstellte Verfügung greife sodann auch nicht in die Verfügung vom 3 1.

März 2020 ein, da Kurzarbeit grund sätzlich in die Zukunft gerichtet beurteilt und bewilligt werde. Gemäss Art.

17b Abs.

1 Covid-19 Gesetz, welcher rückwirkend ab dem 1.

September 2020 in Kraft getreten sei, sei keine Voranmeldefrist einzuhalten. Die Voranmeldung von Kurz arbeit sei am 5.

Oktober 2020 eingereicht worden. Die Zustimmung zur Ausrich tung von Kurzarbeit könne deshalb ab dem 5.O ktober 2020 erteilt werden ( Urk.

2). 2. 2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 6.

Oktober 2020 habe in die rechtskräftige Verfügung vom 31.

März 2020 eingegriffen und sich in Widerspruch zu dieser gesetzt, wobei hierfür keine Grundlage ersichtlich sei. Formell müsse der Eingriff als Wiedererwägung im Sinne von Art.

53 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) qualifiziert werden, wobei dies nur bei zweifellos unrichtigen Entscheiden und bei einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung möglich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann hätte ihr bei einem solchen Eingriff vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits deswegen gutzuheissen sei. An der Situation der Arbeitnehmenden habe sich seit

dem 3 1.

März 2020 nichts verändert, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf K urzarbeitsentschädigung vom 1.

bis zum 1 7.

September 2020 wei terhin erfüllt gewesen seien . Insbesondere könnten ihr allfällige Publikationen auf der Homepage des Beschwerdegegners nicht entgegengehalten werden. Sie habe sich auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3 1.

März 2020 verlassen dürfen. Dass sie gewusst haben soll te , dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung per 3 1.

August 2020 erloschen sei, sei schlicht falsch. Sie habe erst später von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Grundlage erfahren. Im Ver trauen auf die Verfügung vom 3 1.

März 2020 habe sie den neuen Antrag erst nach dem 1 7.

September 2020 gestellt. Im Übrigen könne der Vertrauensschutz bei Rücknahme von Verfügungen , wobei ein Eingriff in eine rechtkräftige Verfü gung dem gleichzusetzen sei, auch angewandt werden, wenn eine betroffene Per s on noch keine Vertrauensdisposition getroffen habe. Lediglich der Vollstän digkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass bereits die Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentsc h ädigung für die Zeitspanne vom 1 8.

September 2020 bis zum 4 .

Oktober 2020 sie vor existenzielle finanzielle Probleme stelle. Selbst wenn

der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bis zum 1 7.

September 2020 an sich falsch sei , so seien keine überwiegende n , dem Vertrauensschutz

entgegenstehende n Interesse n auszumachen, welche den Eingriff in die Verfü gung vom 3 1.

März 2020 rechtfertigen würden ( Urk.

1). 3 . 3 .1

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend der Einspracheentscheid vom 2 2.

Juli 20 21 ( Urk.

2), mit welchem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die Ver fügung vom 1.

Juni 2021 ( Urk.

7/1 2 )

abwies , angefochten ist (E. 1.1) . Mit der Verfügung vom 1.

Juni 2021 war die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 5.

Oktober 2020 grundsätzlich bewilligt und eine Rückdatierung des Anspruchsbeginns auf den 1.

September 2020 abgelehnt worden. 3 .2

Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die zweite Voran meldung von Kurzarbeit am 5.

Oktober 2020 beim Beschwerdegegner eingereicht wurde (Urk.

7/1) . Daher hat der Beschwerdegegner die Bewilligung

von Kurz arbeit zu Recht

nach dem rückwirkend seit 1.

September 2020 geltenden

Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz , welcher keine Einhaltung der Voranmeldefrist von 10

Tagen mehr vorsieht , ab dem Datum der Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 erteilt. Eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit ab dem

1.

September 2020 sieht auch

Art.

17b Abs.

2 Covid-19-Gesetz

nicht vor. Danach sind

(ausnahms weise) rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit

Betrieben zu gewähren, welche von den ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen waren und die Voranmeldung für diese n Zeitpunkt

nicht rechtzeitig erneuerten (vgl. auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9.

November 2021 E.

4.4 mit Hinweis) .

Mit anderen Worten wird wie bei den auf den 17.

März 2020 beschlossenen Massnahmen bei verspä teter Voranmeldung als fiktives Eingangsdatum das Datum der behördlichen Massnahme gesetzt (erwähntes Urteil 8C_463/2021 E.

6.3) . Für eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 1.

September 2020, mithin vor Erlass der ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen , besteh t demnach keine gesetz lich e Grundlage .

Ergänzend ist anzumerken, dass die Argumentationen der Beschwerdeführerin bezüglich Vertrauensschutz

die Verfügung vom 3 1.

März 2020 betreffen, mit welcher der Beschwerdegegner die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18.

März bis 17.

September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien , bewilligte (Urk.

7/42). Eine nachträg liche Abänderung dieser Verfügung, wonach die Bewilligung aufgrund der Ände rung des Geltungszeitraums der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver sicherung (vgl.

E.

1.4) lediglich bis zum 3 0.

August 2020 gelte, hat der Beschwer degegner offenbar nicht vorgenommen. G estützt auf die Bewilligung von Kurz arbeit vom 31.

März 2020 hatte die Beschwerdeführerin den Entschädigungs anspruch ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der gewählten Arbeitslosen kasse geltend zu machen (Art.

38 Abs.

1 AVIG). Sofern die zustän dige Arbeits losen kasse einen Entschädigungsanspruch für den Monat September (resp. für die Zeit vom 1.

bis zum 17.

September ) 2020 mit der Begründung ver weigert haben sollte, die Kurzarbeit sei nur bis zum 30.

August 2020 bewilligt worden, hätte die Beschwerdeführerin die l eistungsablehnende Kassenverfügung anfechten und die entsprechende Begründung vorbringen müssen. 3 .3

Nach dem Gesagten ist die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 5.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 zu bewilligen, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 4 .

D er Einspracheentscheid

vom 2 2.

Juli 2021 ( Urk.

2) erweist sich somit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ramona Völlmin - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz

E. 6 Oktober 2020 erhobene Beschwerde vom 29.

Januar 2021 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil AL . 2021.00033 vom 5 .

Mai 2021

in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4.

Januar 2021

aufgehoben und die Sache an den Beschwerde gegner

zurückgewiesen wurde, damit dieser

über die rückwirkende Anmeldung zur Kurzarbeit im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk.

7/

E. 11 ).

Im Nachgang zu diesem Urteil bewilligte das AWA

mit Verfügung vom 1.

Juni 2021 das Gesuch vom 5.

Oktober 2020 teilweise . Sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 5.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden ( Urk.

7/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24.

Juni 2021 (Urk.

7/13), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 2.

Juli 2021 ab (Urk.

2 ). 2.

Die Arbeitgeberin erhob am 2 7.

August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der E inspracheentsch e i d vom 2 2.

Juli 2021 aufzuheben und der Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung zusätzlich vom 1.

bis zum 17.

September 2020 anzuerkennen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 9.

September 2021 bean tragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00271

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 17.

Dezember 2021 in Sa chen X.___ GmbH Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin Meier Vogel Partner GmbH Adlerstrasse

1, 8600 Dübendorf gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse

32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

Am 18.

März 2020 (Eingangsdatum) reichte die X.___ GmbH beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Voranmeldung von Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb während einer voraussichtlichen Dauer vom 16.

März bis am 31.

August 2020 ein (Urk.

7/29). Mit Verfügung vom 31.

März 2020 erhob das AWA teilweise Einspruch und bewilligte die Auszahlung von Kurzarbeitsentschä digung vom 18.

März bis 17.

September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (Urk.

7/42 ).

Mit Formular vom 5.

Oktober 2020 meldete die X.___ GmbH wiederum Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 1.

September bis am 30.

November 2020 an (Urk.

7/1). Mit Verfügung vom 6.

Oktober 2020 wurde das Gesuch vom AWA teilweise bewilligt. Sofern die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 15.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden (Urk.

7/4). Die dagegen erhobene Einsprache vom 27.

Oktober 2020 (Urk.

7/6), ergänzt am 26.

November 2020 (Urk.

7/8), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 4.

Januar 2021 ab (Urk.

7/9).

Mit Formular zur Voranmeldung von Kurzarbeit vom 10.

Dezember 2020 (Eingangsdatum) wurde abermals Kurzarbeit für die voraussichtliche Dauer vom 10.

Dezember 2020 bis am 9.

März 2021 gemeldet (Urk.

7/54). Mit Schreiben vom 15.

Dezember 2020 informierte das AWA, dass mit Verfügung vom 6.

Oktober 2020 das Gesuch bezüglich Kurzarbeit vom 15.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 bewilligt worden sei. Die eingereichte Voranmeldung vom 10.

Dezember 2020 gelte demzufolge ab 15.

Januar 2021 und sei unverarbeitet zu den Akten gelegt worden (Urk.

7/56). Mit Verfügung vom 23.

Januar 2021 verlängerte das AWA schliesslich

die Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom

15.

Januar bis am 14.

April 2021 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien (Urk.

7/57).

Die gegen die Verfügung vom 6.

Oktober 2020 erhobene Beschwerde vom 29.

Januar 2021 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil AL . 2021.00033 vom 5 .

Mai 2021

in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4.

Januar 2021

aufgehoben und die Sache an den Beschwerde gegner

zurückgewiesen wurde, damit dieser

über die rückwirkende Anmeldung zur Kurzarbeit im Sinne der Erwägungen neu verfüge ( Urk.

7/ 11 ).

Im Nachgang zu diesem Urteil bewilligte das AWA

mit Verfügung vom 1.

Juni 2021 das Gesuch vom 5.

Oktober 2020 teilweise . Sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt seien, könne in der Zeit vom 5.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden ( Urk.

7/12). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24.

Juni 2021 (Urk.

7/13), wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 2 2.

Juli 2021 ab (Urk.

2 ). 2.

Die Arbeitgeberin erhob am 2 7.

August 2021 Beschwerde und beantragte, es sei der E inspracheentsch e i d vom 2 2.

Juli 2021 aufzuheben und der Anspruch auf

Kurzarbeitsentschädigung zusätzlich vom 1.

bis zum 17.

September 2020 anzuerkennen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 9.

September 2021 bean tragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (Urk.

6). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE

131 V 164 E.

2.1; 125 V 413 E.

1a). 1.2

Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Arbeitsausfall anre chen bar sowie voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können (Art.

31 Abs.

1 lit . b und d AVIG). Ein Arbeitsausfall ist unter anderem anrechenbar, wenn er auf wirt schaft liche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art.

32 Abs.

1 lit . a AVIG). Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall gemäss Art.

33 Abs.

1 AVIG, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs , Reparatur oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunter brechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebs risiko des Arbeitgebers gehören ( lit . a), ferner wenn er branchen , berufs oder betriebs üblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird ( lit . b). 1.3

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voran meldefristen vorsehen (Art.

36 Abs.

1 AVIG). Er hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Voranmeldefrist für Kurzarbeit ausnahmsweise auf drei Tage festgesetzt für Fälle, in denen der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurz arbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt wer den muss (Art.

58 Abs.

1 AVIV). 1.4

Nach Art.

185 Abs.

3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art.

7d Abs.

2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützen – am 20.

März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033). Die Verordnung wurde rückwir kend per 17.

März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum (mit Ausnahme des Art.

8) auf sechs Monate ab Inkrafttreten befristet. In der Folge erfuhr die Verordnung verschiedene Änderungen; insbesondere wurde mit der Änderung vom 8.

April 2020 der Geltungszeitraum der Verordnung ( einschliesslich ihrer bisherigen Änderungen) vom 1.

März bis zum 31.

August 2020 festgesetzt (vgl. Art.

9). 1.5

Gemäss Art.

8 b Abs.

1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (Stand 26.

März 2020) muss der Arbeitgeber in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG und Art.

58 Abs.

1-4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten, wenn er beab sich tigt, für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. In Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG ist die Voranmel dung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert (Art.

8 c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, Stand 26.

März 2020).

Mit Wirkung ab 1.

Juni 2020 bzw. 1.

September 2020 wurden (unter anderem) Art.

8 b und Art.

8 c aufgehoben und der Geltungszeitraum der Covid-19-Verord nung Arbeitslosenversicherung (mit Ausnahme von Art.

7) bis zum 31.

Dezember 2022 verlängert (Änderung vom 12.

August 2020). Mit Art.

17 des (dringlichen) Bundesgesetzes vom 25.

September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19- Gesetz, SR 818.102; in Kraft getreten am 26.

September 2020) wurde der Bundes rat ermächtigt, unter anderem den Ablauf des Verfahrens zur Voran meldung von Kurzarbeit abweichend vom AVIG zu regeln ( lit .

d). 1.6

Gestützt auf Art.

6 Abs.

2 lit .

a und b des Epidemiengesetzes hat der Bundesrat am 19.

Juni 2020 die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; auf gehoben mit Art.

30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23.

Juni 2021) erlassen. A m 18.

Dezember 2020 beschloss der Bundesrat die geltenden Mass nahmen zur Eindämmung der Epidemie zu verschärfen und ein Verbot von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen anzuordnen (Art.

5a Abs.

1 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 22.

Dezember 2020).

Am 19.

März 2021 beschloss die Bundesversammlung verschiedene Änderungen des Covid-19-Gesetz es. Gemäss Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz (Stand 20.

März 2021) ist in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG keine Voranmeldefrist für Kurzarbeit einzuhalten. Sodann ist die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Für rückwirkende Anpassungen einer bestehenden Voranmeldung ist ein entsprechendes Gesuch bis am 30.

April 2021 bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen. Betriebe, die aufgrund der seit dem 18.

Dezember 2020 beschlossenen behördlichen Massnahmen von Kurzarbeit betroffen sind, wird des Weiteren der Beginn der Kurzarbeit in Abweichung von Art.

36 Abs.

1 AVIG auf Gesuch hin neu rückwirkend auf das Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme bewilligt (Art.

17b Abs.

2 Covid-19-Gesetz). Die Geset zesänderung wurde für dringlich erklärt und am 20.

März 2021 Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz rückwirkend auf den 1.

September 2020 in Kraft gesetzt.

Mit Weisung 2021/06: Aktualisierung «Sonderregelung aufgrund der Pandemie» vom 19.

März 2021 legte das Staatssekretariat für Wirtschaft ( Seco ) fest, dass rückwirkend ab dem 1.

September 2020 die Voranmeldefrist für bereits erteilte Bewil ligungen aufgehoben und die Bewilligung auf das Datum der Voran meldung zurückverschoben werden kann. Diese Anpassung erfolgt nur auf schriftliches Gesuch an die Kantonale Amtsstelle bis 30.

April 2021.

Eine rück wirkende Erteilung einer Bewilligung ist nur für Betriebe möglich, die von den ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen sind (S. 11). Die Betriebe können bis am 30.

April 2021 ein schriftliches Gesuch bei der kanto nalen Amtsstelle einreichen, um ab dem Inkrafttreten der entsprechenden Massnahme Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen, unabhängig vom Einreichungsdatum der Voranmeldung. Als betroffen gelten auch indirekt betroffene Betriebe, z.B. ein Metzger, der in erheblichem Umfang Restaurants beliefert, nicht jedoch Betriebe, deren Tätigkeit von der Schliessung nicht betroffen war, z.B. ein Treuhandbüro (S.

12). Betriebe, die zwar zum Zeitpunkt der Schliessung über eine gültige Bewil ligung verfügten, diese aber nicht rechtzeitig erneuert haben, haben (nach altem Recht) keinen ununterbrochenen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Um eine Ungleichbehandlung von Betrieben, die sich zu Beginn oder während der Dauer der behördlichen Massnahmen in derselben Situation befinden, zu ver meiden, können auch diese Betriebe ein Gesuch einreichen, um lückenlos Kurz arbeitsentschädigung beziehen zu können (S. 13). 2.

2.1

Der Beschwerdegegner führte zur Begründung aus, selbst wenn die Beschwerde führerin die Informationen, welche an sämtliche zur Kurzarbeit gemeldeten Unter nehmen per Post und/oder E-Mail gesendet und zusätzlich auch über die Homepages des SECO sowie des AWA publiziert worden sei en , tatsächlich nicht erhalten haben sollte, hätte sie gemäss den Angaben in der Verfügung vom 3 1.

März 2020 spätestens am 7.

September 2020 eine neue Voranmeldung ein reichen müssen. Dies habe sie unterlassen und die Voranmeldung verspätet am 5.

Oktober 2020 eingereicht, womit sie die verspätete Voranmeldung selbst zu verantworten habe und in Bezug auf die Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 keine rückwirkende Bewilligung zu ihren Gunsten abgeleitet werden könne. Die

infolge der Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 erstellte Verfügung greife sodann auch nicht in die Verfügung vom 3 1.

März 2020 ein, da Kurzarbeit grund sätzlich in die Zukunft gerichtet beurteilt und bewilligt werde. Gemäss Art.

17b Abs.

1 Covid-19 Gesetz, welcher rückwirkend ab dem 1.

September 2020 in Kraft getreten sei, sei keine Voranmeldefrist einzuhalten. Die Voranmeldung von Kurz arbeit sei am 5.

Oktober 2020 eingereicht worden. Die Zustimmung zur Ausrich tung von Kurzarbeit könne deshalb ab dem 5.O ktober 2020 erteilt werden ( Urk.

2). 2. 2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Ver fügung vom 6.

Oktober 2020 habe in die rechtskräftige Verfügung vom 31.

März 2020 eingegriffen und sich in Widerspruch zu dieser gesetzt, wobei hierfür keine Grundlage ersichtlich sei. Formell müsse der Eingriff als Wiedererwägung im Sinne von Art.

53 Abs.

2 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) qualifiziert werden, wobei dies nur bei zweifellos unrichtigen Entscheiden und bei einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung möglich sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann hätte ihr bei einem solchen Eingriff vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Dies sei nicht erfolgt, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits deswegen gutzuheissen sei. An der Situation der Arbeitnehmenden habe sich seit

dem 3 1.

März 2020 nichts verändert, womit die Voraussetzungen für den Anspruch auf K urzarbeitsentschädigung vom 1.

bis zum 1 7.

September 2020 wei terhin erfüllt gewesen seien . Insbesondere könnten ihr allfällige Publikationen auf der Homepage des Beschwerdegegners nicht entgegengehalten werden. Sie habe sich auf die Richtigkeit der Verfügung vom 3 1.

März 2020 verlassen dürfen. Dass sie gewusst haben soll te , dass ihr Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung per 3 1.

August 2020 erloschen sei, sei schlicht falsch. Sie habe erst später von einer entsprechenden Änderung der gesetzlichen Grundlage erfahren. Im Ver trauen auf die Verfügung vom 3 1.

März 2020 habe sie den neuen Antrag erst nach dem 1 7.

September 2020 gestellt. Im Übrigen könne der Vertrauensschutz bei Rücknahme von Verfügungen , wobei ein Eingriff in eine rechtkräftige Verfü gung dem gleichzusetzen sei, auch angewandt werden, wenn eine betroffene Per s on noch keine Vertrauensdisposition getroffen habe. Lediglich der Vollstän digkeitshalber werde darauf hingewiesen, dass bereits die Ablehnung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentsc h ädigung für die Zeitspanne vom 1 8.

September 2020 bis zum 4 .

Oktober 2020 sie vor existenzielle finanzielle Probleme stelle. Selbst wenn

der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bis zum 1 7.

September 2020 an sich falsch sei , so seien keine überwiegende n , dem Vertrauensschutz

entgegenstehende n Interesse n auszumachen, welche den Eingriff in die Verfü gung vom 3 1.

März 2020 rechtfertigen würden ( Urk.

1). 3 . 3 .1

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend der Einspracheentscheid vom 2 2.

Juli 20 21 ( Urk.

2), mit welchem der Beschwerdegegner die Einsprache gegen die Ver fügung vom 1.

Juni 2021 ( Urk.

7/1 2 )

abwies , angefochten ist (E. 1.1) . Mit der Verfügung vom 1.

Juni 2021 war die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab dem 5.

Oktober 2020 grundsätzlich bewilligt und eine Rückdatierung des Anspruchsbeginns auf den 1.

September 2020 abgelehnt worden. 3 .2

Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass die zweite Voran meldung von Kurzarbeit am 5.

Oktober 2020 beim Beschwerdegegner eingereicht wurde (Urk.

7/1) . Daher hat der Beschwerdegegner die Bewilligung

von Kurz arbeit zu Recht

nach dem rückwirkend seit 1.

September 2020 geltenden

Art.

17b Abs.

1 Covid-19-Gesetz , welcher keine Einhaltung der Voranmeldefrist von 10

Tagen mehr vorsieht , ab dem Datum der Voranmeldung vom 5.

Oktober 2020 erteilt. Eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit ab dem

1.

September 2020 sieht auch

Art.

17b Abs.

2 Covid-19-Gesetz

nicht vor. Danach sind

(ausnahms weise) rückwirkende Bewilligungen von Kurzarbeit

Betrieben zu gewähren, welche von den ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen betroffen waren und die Voranmeldung für diese n Zeitpunkt

nicht rechtzeitig erneuerten (vgl. auch zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2021 vom 9.

November 2021 E.

4.4 mit Hinweis) .

Mit anderen Worten wird wie bei den auf den 17.

März 2020 beschlossenen Massnahmen bei verspä teter Voranmeldung als fiktives Eingangsdatum das Datum der behördlichen Massnahme gesetzt (erwähntes Urteil 8C_463/2021 E.

6.3) . Für eine rückwirkende Bewilligung von Kurzarbeit ab dem 1.

September 2020, mithin vor Erlass der ab 18.

Dezember 2020 beschlossenen Massnahmen , besteh t demnach keine gesetz lich e Grundlage .

Ergänzend ist anzumerken, dass die Argumentationen der Beschwerdeführerin bezüglich Vertrauensschutz

die Verfügung vom 3 1.

März 2020 betreffen, mit welcher der Beschwerdegegner die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung vom 18.

März bis 17.

September 2020 unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien , bewilligte (Urk.

7/42). Eine nachträg liche Abänderung dieser Verfügung, wonach die Bewilligung aufgrund der Ände rung des Geltungszeitraums der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenver sicherung (vgl.

E.

1.4) lediglich bis zum 3 0.

August 2020 gelte, hat der Beschwer degegner offenbar nicht vorgenommen. G estützt auf die Bewilligung von Kurz arbeit vom 31.

März 2020 hatte die Beschwerdeführerin den Entschädigungs anspruch ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der gewählten Arbeitslosen kasse geltend zu machen (Art.

38 Abs.

1 AVIG). Sofern die zustän dige Arbeits losen kasse einen Entschädigungsanspruch für den Monat September (resp. für die Zeit vom 1.

bis zum 17.

September ) 2020 mit der Begründung ver weigert haben sollte, die Kurzarbeit sei nur bis zum 30.

August 2020 bewilligt worden, hätte die Beschwerdeführerin die l eistungsablehnende Kassenverfügung anfechten und die entsprechende Begründung vorbringen müssen. 3 .3

Nach dem Gesagten ist die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 5.

Oktober 2020 bis am 14.

Januar 2021 zu bewilligen, sofern die übrigen Anspruchs voraussetzungen erfüllt sind. 4 .

D er Einspracheentscheid

vom 2 2.

Juli 2021 ( Urk.

2) erweist sich somit als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ramona Völlmin - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia Arbeitslosenkasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.

82 ff. in Verbindung mit Art.

90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5.

Juli bis und mit 1 5.

August sowie vom 1 8.

Dezember bis und mit dem 2.

Januar ( Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.

42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz