Sachverhalt
1.
Die 19 69 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und
2002 ), arbeitete seit dem 1. März 2014 in einem 50%-Pensum als Verwaltungs sekretärin für das Notariat Y.___ ( Urk. 10/ 199 und Urk. 10/201 ) . Dieses Arbeitsverhältnis blieb weiterhin im gleichen Umfang bestehen, als sie sich am 2. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Ar beitsvermittlung im Umfang von 100 % meldete ( Urk. 10/219 ) und am 3 0. Dezember 2020
ab dem selben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung erhob ( Urk. 10/202 -205).
Mit Verfügung vom 18. März 2021 (Urk. 10/155-158) verneinte die Arbeitslosen kasse Syna (nachfolgend: Kasse ) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2020 mangels anrechenbarem Arbeitsausfalls und wegen Nicht vorliegen s eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit ( Urk. 10/ 155-159) . Die von der Versicherten dagegen am 9. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 10/130-136) wies die Kasse mit Entscheid vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 2 ) ab. 2.
D ie Versicherte erhob a m 1 3. Juli 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache von Arbeits - lo senentschädigung
für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 1 4. März 2021
beziehungsweise zumindest finanzielle Überbrückungshilfe, « zum Ansatz für Fachkräfte mit eid g . FA samt Unterstützungspflicht » . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin am 2 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung , AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.
Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
I m angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen , dass die Beschwer deführerin zwar die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG erfüllt habe , ab dem 2. Dezember 2020 allerdings weder einen anrechenbaren Arbeitsausfall, noch einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe, da sie zu diesem Zeit punkt nach wie vor ihre r Teilzeitstelle als Verwaltungssekretärin (50%) bei unveränderter Einkommenssituation
nachgegangen sei . Ferner komme wegen fehlenden Kausalzusammenhang s zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ab dem 2. De zember 2020 nicht in Frage.
Denn die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bereits seit dem Jahr 2006 von ihrem Exmann getrennt gelebt habe und alleinerziehend gewesen sei. Seit der Trennung 2006 habe sie von ihrem Exmann keine bzw. kaum finanzielle Unterstützung erhalten. Demnach habe die wirt schaftliche Zwangslage bereits seit mehreren Jahren und nicht erst seit der gerichtlichen Beurteilung
bestanden . Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst im Jahr 2014 und somit acht Jahre nach ihrer Trennung eine Teilzeittätigkeit aufge nommen und erst im Jahr 2020 den Entschluss gefasst, nach einer
Vollzeitstelle zu suchen. Da das di e
wirtschaftliche
Zwangslage auslösende Ereignis
somit in der Trennung im Jahr 2006 begründet liege und nicht , wie von der Beschwerde führerin geltend
gemacht ,
i n der Neubeurteilung durch das O bergericht, sei der Befreiungsgrund nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des betreffenden Ereignisses geltend gemacht worden . Der Vollständigkeit halber bleibe anzumer ken, selbst wenn das Urteil des Obergerichts
vom 1 7. Oktober 2019 für die Begründung der wirtschaftlichen Zwangslage als
ausschlaggebend hätte betrach tet werden können, wäre die einjährige
Frist zur Geltendmachung der Befreiung von der Beitrag s zeit zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 2. Dezember 2020 bereits verstrichen gewesen ( Urk. 2). 2.2
Dem gegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihrem RAV-Antrag vom 2. Dezember 2020 mehrere – stets selbstfinanzierte – Kurse und diverse weitere Aktionen in 5-stelligem Bereich vorausgegangen seien . Aufgrund der aufgeführten erwarteten und teilweise unerwarteten misslichen Umstände ( S. 3) habe sich ihre Situation in wirtschaftli cher Hinsicht und auch in Bezug auf die Lebensqualität von ihr und den Kindern
seit Februar 2018 zunehmend negativ verändert . Mittels der von ihr eingeleiteten Aktivitäten und unter Aufwendung sämtlicher Kräfte habe sie versucht, ihr Pensum aus eigener Kraft zu erhöhen. Das im Februar 2018 gefällte Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) , mit welchem ihre
Abgel tungssumme um satte Fr. 111'521. -- verringert worden sei, habe jedoch nach weislich noch nicht zu einer wirtschaftlich bedingten Notwendigkeit geführt , ihr Pensum zu erhöhen . Im Frühjahr 2019 habe sie dann von einer Stellungnahme des Obergerichts an das Bundesgericht erfahren, dass noch Fr. 105'503. -- zu ihren Lasten verrechnet
werden sollten. Aufgrund des unverhofft drohenden weiteren Geldverlusts, welcher wirtschaftlich nicht auch noch aufzufangen gewesen wäre, habe sich ihr Verhalten entschieden verändert. Dies verdeutliche ihre Anmeldung zu einer kostspieligen zeitintensiven fünfmonatigen Weiterbildung zur Pa y r oll -Spezialistin vom Februar bis Mai 2020 und der Absage an die A.___ , dort als private Beiständin zu arbeiten . Aufgrund d e r vielfältigen Stresssituationen habe sie die Frist des RAV nicht im A uge gehabt, was doch nur menschlich sei. Schliesslich sei ihre Weiterbildung zur Payroll -Spezialistin zielführend gewesen , wenn auch später als erhofft. Denn s eit dem 1 5. März 2021 sei es ihr endlich gelungen, eine zweite 50%-Dauerstelle zu erhalt en. Somit a rbeit e sie neu 100 % ( Urk. 2). 3.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem
1. März 2014 und auch im Zeitpunkt ihrer Anmeldung beim RAV am 2. Dezember 2020 zur Ar beitsvermitt lung im Umfang von 100 % in einem 50%-Pensum für das Notariat
Y.___
arbeitete ,
weshalb sie im Umfang dieser Tätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG keinen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall erlitt.
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung liegt nach der gängigen Praxis mit Bezug auf die gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit ein an re chenbarer Arbeitsausfall vor. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganztagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3).
Zutreffend ist jedoch , dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgeben den Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2018 bis 2.
Dezember 2020 auszugehen ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ausschliesslich im Umfang von 50 % für das Notariat Y.___
tätig war . Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG
für jenen Teil der Zeit, für welchen die Beschwerdeführerin einen Arbeits ausfall geltend macht e
(vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist.
Zu prüfen bleibt, ob bezüglich jenes Teils der Zeit, für den die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall geltend macht e ,
allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt . 4. 4.1
Die beitragsbefreite Anspruchsberechtigung ist zu bejahen bei Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit aus einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genann ten Gründe (BGE 112 V 229 sowie BGE 112 V 237 E. 2c mit Berechnungsgrund sätzen) . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt es dabei jedoch zu be ach ten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten
(BGE 121 V 336 E. 5c/ bb S. 344 ; Urteil 8C_372/2009 des Bundesgerichts vom 2 3. Juli 2009 E. 5.2.3) .
Aus den Akten ergibt sich, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin m it Urteil vom 7. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Hinwil verpflichtet wurde , nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1 ’ 700. -- und an die Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. von Fr. 2 ' 617 .--
nach Rechtskraft des Scheidungsurteil s bis und mit März 2018 zu bezahlen . Zudem wurde er verp fl ichtet, die ehegüterrechtlichen Ansprüche mit Fr.
697'348 . -- abzugelten s owie der Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus der Ver w a ltung der Liegenschaft B.___ von
Fr. 40'317.10 zu bezahlen.
Weiter wurde im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil festgehalten, dass das
Grundstück der Strasse C.___
inklusive der darauf haftenden Grundpfandschuld von Fr. 400'000. -- ins Alleineigentum der Beschwerdeführerin über geht ( Urk. 3/4) . Mit Urteil vom 2 5. Januar 2018 des Obergericht s
wurde schliesslich die der Beschwerdeführerin zukommende
Abgeltung ssumme
der ehegü te r r ech t lichen Ansprüche auf Fr. 585 ' 827 . -- reduziert ( Urk. 3/5 S. 67 ) . Im Rahmen der Vernehm lassung des Obergerichts im Verfahren vor Bundesgericht erfuhr die Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 5. Februar 2019, dass ihre ehegüterrechliche Ausgleichszahlung vo m Obergericht
nicht korrekt festg esetzt worden sei und richtig erweise lediglich Fr.
480'324 . -- betragen sollte ( Urk. 3/9) . Diese wurde schliess lich mit Urteil des Bundegerichts vom 2 1. Juni 2019 auf Fr. 480'324 . -- reduziert ( Urk. 3/12) . 4.2
Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die m it Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 2 5. Januar 2018
vorgenommene Reduktion der
ihr zukommende n
ehegüterrech t liche n
Ausgleichszahlung von Fr. 697'348 . -- auf Fr. 585 ' 827 . -- anerkannte . Ferner war ihr zu diesem Zeitpunkt auch bekannt , dass sie auf die nicht bestrittenen Alimente in der Höhe von Fr. 2 ' 617 .-- nur noch bis Ende April 2018 Anspruch haben wird .
Aus den Akten ergibt sich zudem , dass
die Beschwerdeführerin durch di ese Einkommens- bzw. Vermögensreduktion
auf grund der finanziellen Verhältnisse noch nicht unmittelbar gezwungen war , ihre Erwerbstätigkeit aufzustocken, was von ihr auch nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 5). Ende Februar 2019
erfuhr die Beschwerdeführerin
aber , dass die ihr zukom mende Ausgleichszahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
aufgrund eines Rech nungsfehlers des Obergerichts
mit Urteil des Bundesgerichts
nochmals um Fr. 105'503.--
auf Fr. 480'324 .-- reduziert werden würde .
Das Mass der
ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden erheblichen Vermögenseinbusse war ihr mithin ab dem 2 5. Februar 2019 bekannt. Falls diese Vermögenseinbusse sie in finanzielle Bedrängnis führen würde , bestand a b diesem Zeitpunkt die wirtschaft liche Notwendigkeit, neu zu disponieren. Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst gesehen haben
müssen , ihre Erwerbstätig keit zu erweitern , um die allfällige drohende finanzielle Bedrängnis überwinden oder wenigstens vermindern zu können . Spätestens mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. Juni 2019
stand die Vermögenseinbusse von Fr. 105'503. -- unmissver ständlich fest . Die B eschwerdeführerin meldete sich dennoch erst am 2.
Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und absolvierte nach eigenen Angaben von Feb ruar bis Juni 2020 eine von ihr finanzierte kostspielige Weiterbildung ( E. 2.2 ) , anstatt sich gleich beim RAV zur Arbeitsvermittlung zu melden , um möglichst schnell ihre Erwerbstätigkeit erweitern zu können. 4 .3
Demnach ist die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht des Kantons Zürich nicht mehr als kausal für die über ein einhalb Jahr e später ver suchte Erweiterung der Erwerbstätigkeit am 2. Dezember 2020 zu betrachten . Es ist verständlich, dass ein langes S cheidu n gsverfahren für die B etroffenen sehr belastend und aufwühlend sein kann, jedoch besteht unter keinen und auch nicht unter diesen Umständen die Möglichkeit , gesetzliche Fristen abzuändern . Bei die sem Ausgang des Verfahrens kann letztlich offen gelassen werden, ob die
Beschwerdeführerin durch die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht
gezwungen war, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern . 5.
Nach dem Gesagten ist die K ausalität zwischen einer allfälligen durch die Schei dung verursachten Notwendigkeit zur Erweiterung der Erwerbstätigkeit und der über eineinhalb Jahre später versuchten Erweiterung der Erwerbstätigkeit
zu ver neinen , weshalb die Beschwerdeführerin f ür den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht e rkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 19 69 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und
2002 ), arbeitete seit dem 1. März 2014 in einem 50%-Pensum als Verwaltungs sekretärin für das Notariat Y.___ ( Urk. 10/ 199 und Urk. 10/201 ) . Dieses Arbeitsverhältnis blieb weiterhin im gleichen Umfang bestehen, als sie sich am 2. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Ar beitsvermittlung im Umfang von 100 % meldete ( Urk. 10/219 ) und am
E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art.
E. 1.2 Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung , AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art.
E. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art.
E. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154).
E. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten
(BGE 121 V 336 E. 5c/ bb S. 344 ; Urteil 8C_372/2009 des Bundesgerichts vom 2 3. Juli 2009 E. 5.2.3) .
Aus den Akten ergibt sich, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin m it Urteil vom 7. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Hinwil verpflichtet wurde , nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1 ’ 700. -- und an die Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. von Fr. 2 ' 617 .--
nach Rechtskraft des Scheidungsurteil s bis und mit März 2018 zu bezahlen . Zudem wurde er verp fl ichtet, die ehegüterrechtlichen Ansprüche mit Fr.
697'348 . -- abzugelten s owie der Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus der Ver w a ltung der Liegenschaft B.___ von
Fr. 40'317.10 zu bezahlen.
Weiter wurde im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil festgehalten, dass das
Grundstück der Strasse C.___
inklusive der darauf haftenden Grundpfandschuld von Fr. 400'000. -- ins Alleineigentum der Beschwerdeführerin über geht ( Urk. 3/4) . Mit Urteil vom 2 5. Januar 2018 des Obergericht s
wurde schliesslich die der Beschwerdeführerin zukommende
Abgeltung ssumme
der ehegü te r r ech t lichen Ansprüche auf Fr. 585 ' 827 . -- reduziert ( Urk. 3/5 S. 67 ) . Im Rahmen der Vernehm lassung des Obergerichts im Verfahren vor Bundesgericht erfuhr die Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 5. Februar 2019, dass ihre ehegüterrechliche Ausgleichszahlung vo m Obergericht
nicht korrekt festg esetzt worden sei und richtig erweise lediglich Fr.
480'324 . -- betragen sollte ( Urk. 3/9) . Diese wurde schliess lich mit Urteil des Bundegerichts vom 2 1. Juni 2019 auf Fr. 480'324 . -- reduziert ( Urk. 3/12) . 4.2
Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die m it Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 2 5. Januar 2018
vorgenommene Reduktion der
ihr zukommende n
ehegüterrech t liche n
Ausgleichszahlung von Fr. 697'348 . -- auf Fr. 585 ' 827 . -- anerkannte . Ferner war ihr zu diesem Zeitpunkt auch bekannt , dass sie auf die nicht bestrittenen Alimente in der Höhe von Fr. 2 ' 617 .-- nur noch bis Ende April 2018 Anspruch haben wird .
Aus den Akten ergibt sich zudem , dass
die Beschwerdeführerin durch di ese Einkommens- bzw. Vermögensreduktion
auf grund der finanziellen Verhältnisse noch nicht unmittelbar gezwungen war , ihre Erwerbstätigkeit aufzustocken, was von ihr auch nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 5). Ende Februar 2019
erfuhr die Beschwerdeführerin
aber , dass die ihr zukom mende Ausgleichszahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
aufgrund eines Rech nungsfehlers des Obergerichts
mit Urteil des Bundesgerichts
nochmals um Fr. 105'503.--
auf Fr. 480'324 .-- reduziert werden würde .
Das Mass der
ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden erheblichen Vermögenseinbusse war ihr mithin ab dem 2 5. Februar 2019 bekannt. Falls diese Vermögenseinbusse sie in finanzielle Bedrängnis führen würde , bestand a b diesem Zeitpunkt die wirtschaft liche Notwendigkeit, neu zu disponieren. Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst gesehen haben
müssen , ihre Erwerbstätig keit zu erweitern , um die allfällige drohende finanzielle Bedrängnis überwinden oder wenigstens vermindern zu können . Spätestens mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. Juni 2019
stand die Vermögenseinbusse von Fr. 105'503. -- unmissver ständlich fest . Die B eschwerdeführerin meldete sich dennoch erst am 2.
Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und absolvierte nach eigenen Angaben von Feb ruar bis Juni 2020 eine von ihr finanzierte kostspielige Weiterbildung ( E. 2.2 ) , anstatt sich gleich beim RAV zur Arbeitsvermittlung zu melden , um möglichst schnell ihre Erwerbstätigkeit erweitern zu können. 4 .3
Demnach ist die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht des Kantons Zürich nicht mehr als kausal für die über ein einhalb Jahr e später ver suchte Erweiterung der Erwerbstätigkeit am 2. Dezember 2020 zu betrachten . Es ist verständlich, dass ein langes S cheidu n gsverfahren für die B etroffenen sehr belastend und aufwühlend sein kann, jedoch besteht unter keinen und auch nicht unter diesen Umständen die Möglichkeit , gesetzliche Fristen abzuändern . Bei die sem Ausgang des Verfahrens kann letztlich offen gelassen werden, ob die
Beschwerdeführerin durch die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht
gezwungen war, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern . 5.
Nach dem Gesagten ist die K ausalität zwischen einer allfälligen durch die Schei dung verursachten Notwendigkeit zur Erweiterung der Erwerbstätigkeit und der über eineinhalb Jahre später versuchten Erweiterung der Erwerbstätigkeit
zu ver neinen , weshalb die Beschwerdeführerin f ür den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht e rkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00226
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 1 2. Januar 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 69 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1999 und
2002 ), arbeitete seit dem 1. März 2014 in einem 50%-Pensum als Verwaltungs sekretärin für das Notariat Y.___ ( Urk. 10/ 199 und Urk. 10/201 ) . Dieses Arbeitsverhältnis blieb weiterhin im gleichen Umfang bestehen, als sie sich am 2. Dezember 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Z.___ zur Ar beitsvermittlung im Umfang von 100 % meldete ( Urk. 10/219 ) und am 3 0. Dezember 2020
ab dem selben Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung erhob ( Urk. 10/202 -205).
Mit Verfügung vom 18. März 2021 (Urk. 10/155-158) verneinte die Arbeitslosen kasse Syna (nachfolgend: Kasse ) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Dezember 2020 mangels anrechenbarem Arbeitsausfalls und wegen Nicht vorliegen s eines Grundes für die Befreiung von der Beitragszeit ( Urk. 10/ 155-159) . Die von der Versicherten dagegen am 9. Mai 2021 erhobene Einsprache (Urk. 10/130-136) wies die Kasse mit Entscheid vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 2 ) ab. 2.
D ie Versicherte erhob a m 1 3. Juli 2021 Beschwerde gegen den Einspracheent scheid vom 1 0. Juni 2021 (Urk. 2) und beantragte die Zusprache von Arbeits - lo senentschädigung
für den Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis 1 4. März 2021
beziehungsweise zumindest finanzielle Überbrückungshilfe, « zum Ansatz für Fachkräfte mit eid g . FA samt Unterstützungspflicht » . Mit Beschwerdeantwort vom 1 7. August 2021 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9) , was der Beschwerdeführerin am 2 0. August 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung , AVIG ). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teil weise arbeitslos gilt, wer eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht ( Art. 10 Abs. 2 lit . b AVIG).
Zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gehört ferner, dass die versi cherte Person einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat ( Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG). Arbeitsausfall heisst Ausfall an normaler Arbeitszeit. Dieser ist nach der Rechtsprechung in der Regel aufgrund der im Beruf oder Erwerbszweig der ver sicherten Person allgemein üblichen Arbeitszeit zu ermitteln (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungs recht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2310 Rz 151). Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Arbeitstage dauert. Kumulativ erfor derlich ist damit ein Verdienstausfall und ein Mindestarbeitsausfall (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 153). Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der wöchentlichen Arbeitszeit, die der Versicherte normalerweise während seines letzten Arbeitsverhältnisses geleistet hat ( Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV ).
Der anrechenbare Arbeitsausfall erfüllt eine doppelte Funktion. Als allgemeine Anspruchsvoraussetzung bedeutet er ein gewisses Mindestmass an ausgefallenen Arbeitstagen. Zum anderen bildet er eine zentrale Bemessungsregel, weil sich der Entschädigungsanspruch in masslicher Hinsicht grundsätzlich nach dem anre chenbaren Arbeitsausfall während einer Kontrollperiode richtet (Thomas Nussbaumer, a.a.O., S. 2311 Rz 154). 1.2
Eine weitere gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Beitragspflicht befreit ist ( Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Von der Erfül lung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist ( Art. 9 Abs.
3) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung, einer Aus- und Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (seit dem 1. Januar 2017 gültige Fassung); b.
Krankheit ( Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts, ATSG ), Unfall ( Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft ( Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsan stalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist ( Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität ( Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte ( Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zudem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Niederlas sungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind ( Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
I m angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen , dass die Beschwer deführerin zwar die Beitragszeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG erfüllt habe , ab dem 2. Dezember 2020 allerdings weder einen anrechenbaren Arbeitsausfall, noch einen anrechenbaren Verdienstausfall erlitten habe, da sie zu diesem Zeit punkt nach wie vor ihre r Teilzeitstelle als Verwaltungssekretärin (50%) bei unveränderter Einkommenssituation
nachgegangen sei . Ferner komme wegen fehlenden Kausalzusammenhang s zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit ab dem 2. De zember 2020 nicht in Frage.
Denn die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie bereits seit dem Jahr 2006 von ihrem Exmann getrennt gelebt habe und alleinerziehend gewesen sei. Seit der Trennung 2006 habe sie von ihrem Exmann keine bzw. kaum finanzielle Unterstützung erhalten. Demnach habe die wirt schaftliche Zwangslage bereits seit mehreren Jahren und nicht erst seit der gerichtlichen Beurteilung
bestanden . Die Beschwerdeführerin habe jedoch erst im Jahr 2014 und somit acht Jahre nach ihrer Trennung eine Teilzeittätigkeit aufge nommen und erst im Jahr 2020 den Entschluss gefasst, nach einer
Vollzeitstelle zu suchen. Da das di e
wirtschaftliche
Zwangslage auslösende Ereignis
somit in der Trennung im Jahr 2006 begründet liege und nicht , wie von der Beschwerde führerin geltend
gemacht ,
i n der Neubeurteilung durch das O bergericht, sei der Befreiungsgrund nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt des betreffenden Ereignisses geltend gemacht worden . Der Vollständigkeit halber bleibe anzumer ken, selbst wenn das Urteil des Obergerichts
vom 1 7. Oktober 2019 für die Begründung der wirtschaftlichen Zwangslage als
ausschlaggebend hätte betrach tet werden können, wäre die einjährige
Frist zur Geltendmachung der Befreiung von der Beitrag s zeit zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 2. Dezember 2020 bereits verstrichen gewesen ( Urk. 2). 2.2
Dem gegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihrem RAV-Antrag vom 2. Dezember 2020 mehrere – stets selbstfinanzierte – Kurse und diverse weitere Aktionen in 5-stelligem Bereich vorausgegangen seien . Aufgrund der aufgeführten erwarteten und teilweise unerwarteten misslichen Umstände ( S. 3) habe sich ihre Situation in wirtschaftli cher Hinsicht und auch in Bezug auf die Lebensqualität von ihr und den Kindern
seit Februar 2018 zunehmend negativ verändert . Mittels der von ihr eingeleiteten Aktivitäten und unter Aufwendung sämtlicher Kräfte habe sie versucht, ihr Pensum aus eigener Kraft zu erhöhen. Das im Februar 2018 gefällte Urteil des Ober gerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) , mit welchem ihre
Abgel tungssumme um satte Fr. 111'521. -- verringert worden sei, habe jedoch nach weislich noch nicht zu einer wirtschaftlich bedingten Notwendigkeit geführt , ihr Pensum zu erhöhen . Im Frühjahr 2019 habe sie dann von einer Stellungnahme des Obergerichts an das Bundesgericht erfahren, dass noch Fr. 105'503. -- zu ihren Lasten verrechnet
werden sollten. Aufgrund des unverhofft drohenden weiteren Geldverlusts, welcher wirtschaftlich nicht auch noch aufzufangen gewesen wäre, habe sich ihr Verhalten entschieden verändert. Dies verdeutliche ihre Anmeldung zu einer kostspieligen zeitintensiven fünfmonatigen Weiterbildung zur Pa y r oll -Spezialistin vom Februar bis Mai 2020 und der Absage an die A.___ , dort als private Beiständin zu arbeiten . Aufgrund d e r vielfältigen Stresssituationen habe sie die Frist des RAV nicht im A uge gehabt, was doch nur menschlich sei. Schliesslich sei ihre Weiterbildung zur Payroll -Spezialistin zielführend gewesen , wenn auch später als erhofft. Denn s eit dem 1 5. März 2021 sei es ihr endlich gelungen, eine zweite 50%-Dauerstelle zu erhalt en. Somit a rbeit e sie neu 100 % ( Urk. 2). 3.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit dem
1. März 2014 und auch im Zeitpunkt ihrer Anmeldung beim RAV am 2. Dezember 2020 zur Ar beitsvermitt lung im Umfang von 100 % in einem 50%-Pensum für das Notariat
Y.___
arbeitete ,
weshalb sie im Umfang dieser Tätigkeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . b AVIG keinen anrechenbaren Arbeits- bzw. Verdienstausfall erlitt.
Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung liegt nach der gängigen Praxis mit Bezug auf die gewünschte Erweiterung der Erwerbstätigkeit ein an re chenbarer Arbeitsausfall vor. So ist bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung bei gewünschter Ganztagesstelle die Situation prospektiv im Hinblick auf die angestrebte Beschäftigung zu beurteilen (BGE 121 V 336 E. 3).
Zutreffend ist jedoch , dass aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug von einer massgeben den Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Dezember 2018 bis 2.
Dezember 2020 auszugehen ist und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum ausschliesslich im Umfang von 50 % für das Notariat Y.___
tätig war . Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass eine Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG
für jenen Teil der Zeit, für welchen die Beschwerdeführerin einen Arbeits ausfall geltend macht e
(vgl. BGE 121 V 336 E. 4), nicht möglich ist.
Zu prüfen bleibt, ob bezüglich jenes Teils der Zeit, für den die Beschwerdeführerin einen Arbeitsausfall geltend macht e ,
allenfalls ein Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegt . 4. 4.1
Die beitragsbefreite Anspruchsberechtigung ist zu bejahen bei Erweiterung der unselbständigen Erwerbstätigkeit aus einem der in Art. 14 Abs. 2 AVIG genann ten Gründe (BGE 112 V 229 sowie BGE 112 V 237 E. 2c mit Berechnungsgrund sätzen) . Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt es dabei jedoch zu be ach ten, dass das Gesetz die enumerierten oder ähnlichen Befreiungsgründe im Rahmen der Generalklausel nicht mehr zulässt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt ( Art. 14 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Dies ist Ausdruck der gesetzgeberischen Entscheidung, ein solches Ereignis nicht mehr als kausal für die über ein Jahr später versuchte Arbeitsaufnahme zu betrachten
(BGE 121 V 336 E. 5c/ bb S. 344 ; Urteil 8C_372/2009 des Bundesgerichts vom 2 3. Juli 2009 E. 5.2.3) .
Aus den Akten ergibt sich, dass der ehemalige Ehegatte der Beschwerdeführerin m it Urteil vom 7. Dezember 2016 des Bezirksgerichts Hinwil verpflichtet wurde , nach Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Kinder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1 ’ 700. -- und an die Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. von Fr. 2 ' 617 .--
nach Rechtskraft des Scheidungsurteil s bis und mit März 2018 zu bezahlen . Zudem wurde er verp fl ichtet, die ehegüterrechtlichen Ansprüche mit Fr.
697'348 . -- abzugelten s owie der Beschwerdeführerin ihre Ansprüche aus der Ver w a ltung der Liegenschaft B.___ von
Fr. 40'317.10 zu bezahlen.
Weiter wurde im Urteil des Bezirksgerichts Hinwil festgehalten, dass das
Grundstück der Strasse C.___
inklusive der darauf haftenden Grundpfandschuld von Fr. 400'000. -- ins Alleineigentum der Beschwerdeführerin über geht ( Urk. 3/4) . Mit Urteil vom 2 5. Januar 2018 des Obergericht s
wurde schliesslich die der Beschwerdeführerin zukommende
Abgeltung ssumme
der ehegü te r r ech t lichen Ansprüche auf Fr. 585 ' 827 . -- reduziert ( Urk. 3/5 S. 67 ) . Im Rahmen der Vernehm lassung des Obergerichts im Verfahren vor Bundesgericht erfuhr die Beschwerde führerin mit Schreiben vom 2 5. Februar 2019, dass ihre ehegüterrechliche Ausgleichszahlung vo m Obergericht
nicht korrekt festg esetzt worden sei und richtig erweise lediglich Fr.
480'324 . -- betragen sollte ( Urk. 3/9) . Diese wurde schliess lich mit Urteil des Bundegerichts vom 2 1. Juni 2019 auf Fr. 480'324 . -- reduziert ( Urk. 3/12) . 4.2
Aus den Akten ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin die m it Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 2 5. Januar 2018
vorgenommene Reduktion der
ihr zukommende n
ehegüterrech t liche n
Ausgleichszahlung von Fr. 697'348 . -- auf Fr. 585 ' 827 . -- anerkannte . Ferner war ihr zu diesem Zeitpunkt auch bekannt , dass sie auf die nicht bestrittenen Alimente in der Höhe von Fr. 2 ' 617 .-- nur noch bis Ende April 2018 Anspruch haben wird .
Aus den Akten ergibt sich zudem , dass
die Beschwerdeführerin durch di ese Einkommens- bzw. Vermögensreduktion
auf grund der finanziellen Verhältnisse noch nicht unmittelbar gezwungen war , ihre Erwerbstätigkeit aufzustocken, was von ihr auch nicht bestritten wurde ( Urk. 1 S. 5). Ende Februar 2019
erfuhr die Beschwerdeführerin
aber , dass die ihr zukom mende Ausgleichszahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit
aufgrund eines Rech nungsfehlers des Obergerichts
mit Urteil des Bundesgerichts
nochmals um Fr. 105'503.--
auf Fr. 480'324 .-- reduziert werden würde .
Das Mass der
ihr mit einiger Wahrscheinlichkeit drohenden erheblichen Vermögenseinbusse war ihr mithin ab dem 2 5. Februar 2019 bekannt. Falls diese Vermögenseinbusse sie in finanzielle Bedrängnis führen würde , bestand a b diesem Zeitpunkt die wirtschaft liche Notwendigkeit, neu zu disponieren. Die Beschwerdeführerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt veranlasst gesehen haben
müssen , ihre Erwerbstätig keit zu erweitern , um die allfällige drohende finanzielle Bedrängnis überwinden oder wenigstens vermindern zu können . Spätestens mit Urteil des Bundesgerichts vom 2 1. Juni 2019
stand die Vermögenseinbusse von Fr. 105'503. -- unmissver ständlich fest . Die B eschwerdeführerin meldete sich dennoch erst am 2.
Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und absolvierte nach eigenen Angaben von Feb ruar bis Juni 2020 eine von ihr finanzierte kostspielige Weiterbildung ( E. 2.2 ) , anstatt sich gleich beim RAV zur Arbeitsvermittlung zu melden , um möglichst schnell ihre Erwerbstätigkeit erweitern zu können. 4 .3
Demnach ist die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht des Kantons Zürich nicht mehr als kausal für die über ein einhalb Jahr e später ver suchte Erweiterung der Erwerbstätigkeit am 2. Dezember 2020 zu betrachten . Es ist verständlich, dass ein langes S cheidu n gsverfahren für die B etroffenen sehr belastend und aufwühlend sein kann, jedoch besteht unter keinen und auch nicht unter diesen Umständen die Möglichkeit , gesetzliche Fristen abzuändern . Bei die sem Ausgang des Verfahrens kann letztlich offen gelassen werden, ob die
Beschwerdeführerin durch die Neubeurteilung des Scheidungsurteils durch das Obergericht
gezwungen war, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern . 5.
Nach dem Gesagten ist die K ausalität zwischen einer allfälligen durch die Schei dung verursachten Notwendigkeit zur Erweiterung der Erwerbstätigkeit und der über eineinhalb Jahre später versuchten Erweiterung der Erwerbstätigkeit
zu ver neinen , weshalb die Beschwerdeführerin f ür den nunmehr geltend gemachten Arbeitsausfall nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat , was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht e rkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Syna Arbeitslosenkasse - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz