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AL.2021.00213

Keine Arbeitgeberähnliche Stellung bei Geschäftsführer und Liquidator einer GmbH mit Einzelzeichnungsberechtigung, da die Reaktivierung des Betriebes (Führung der Mensa einer Kantonsschule) nach der Kündigung des Vertrages mit dem Kanton nicht mehr möglich ist.

Zürich SozVersG · 2021-12-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1965 geborene X.___ war ab September 2005 bei der Z.___ GmbH angestellt, bis er aufgrund von Auswanderungsplänen das Arbeits verhältnis per Ende Dezember 2019 kündigte. Nachdem absehbar war, dass die geplante Ausreise per 1. Mai 2020 nicht möglich sein würde, meldete er sich am 31. März 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/265-269). Mit Verfügung vom 30. Mai 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch für die Zeit ab 31. März 2020 (Urk. 9/200 -20 1 ) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 fest (Urk. 9/185-190). Per 1 5. August 2020 meldete sich der Versicherte von der Stellensuche ab ( Urk. 9/162) bei angedachter Abreise am 1 9. August 2020 ( Urk. 9/57). Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Durchführung eines rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren zurückwies ( Urk. 9/155-160). 1.2

Nach Einholung eines aktuellen Handelsregisterauszuges ( Urk. 9/153) verneinte die Arbeitslosenkasse am 1 9. November 2020 einen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung für die Zeit ab 3 1. März 2020 erneut ( Urk. 9/149-152) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 9. Juni 2021 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reakti vieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vor gehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lier bar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich be einflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2

Zu beachten gilt es dabei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere eine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation kein taugliches Kriterium dafür ist , das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnliche r Stellung zu be legen, da di ese Umstände nichts daran änder n, dass der Geschäftsführer oder Liquidator mangels definitiven Ausscheidens aus dem Betrieb weiterhin die Ge schicke der Unternehmung bestimmen kann. Ob er dies tatsächlich beabsichtigt oder nicht, ist irrelevant, denn die Rechts prechung gemäss BGE 123 V 234 wi ll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das abstrakte Risiko eines Rechtsmissbrauchs, welches der Auszahlung von Arbeits losentaggeldern an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist, verhindern. Das Aus scheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma m u ss endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsr egister erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3 .2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter, Ge schäftsführer und Liquidator der Z.___ GmbH in Liquidation mit Einzel zeichnungsberechtigung insbesondere im massgebenden Zeitraum vom 3 1. März bis 1 5. August 2020 eine arbeitgeberähnliche S tellung inne gehabt habe und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei ( Urk. 2 S. 5). Die Aus nah meregelung von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenent schädigung betreffe allein den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 3). Bezüglich Ver trauensschutz sei anzumerken, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 2 1. April 2020 eingereicht worden sei und bereits am 8. Mai 2020 auf die Probleme im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung hingewiesen worden sei; zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 1 4. April 2020 seine Stellung in der Y.___ GmbH nicht korrekt angegeben (S. 8). Aufgrund der Auswanderungspläne sei zudem ab dem 3 1. März 2020 von subjek tiver Vermittlungsunfähigkeit auszugehen (S. 9). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nach dem Betriebsübergang an die A.___ Gruppe per Ende 2019 die Weiterführung des Betriebs ausgeschlossen gewesen sei ( Urk. 1 S. 2 f.). Zudem seien gewisse rechtliche Schritte zur Löschung aufgrund der Pandemie nicht mög lich gewesen. Weiter sei er bis zum 8. Mai 2020 nicht informiert worden, was gegen Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) verstosse. Da er von einer inaktiven Firma und von seiner Position als Liquidator ausgegangen sei, habe er die entsprechende Frage im An trag nicht richtig verstanden (S. 3). Weiterhin sei der Einspracheentscheid bezüglich der Covid-19-Bestimmungen nicht ausreichend begründet, zu seinen Ausführungen zu Art. 27 ATSG sei in keine r Weise Stellung genommen worden (S. 4). 3. 3.1

Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ).

Zu den formellen Einwänden der Vertreterin des Beschwerdeführers ist anzumer ken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl zu den Covid-19-Bestimmungen als auch zum Vertrauensschutz ausreichend Stellung nimmt und ihre Einschätzung begründet. Dies zumindest in dem Masse, als es dem Beschwerdeführer möglich war, die Einschätzung der Beschwerdeführerin gezielt anzufechten. Eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. 3.2

Der Beschwerdeführer war n ach dem Liquidationsbeschluss der Z.___ GmbH vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 9/127 -128 ) als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator im Handelsregister eingetragen ( Urk. 9/154). Damit eine Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 8 ff. AVIG überhaupt in Frage kommt, muss g emäss höchstrich terlicher Rechtsprechung eine arbeitgeberähnliche Person

grundsätzlich endgültig aus der Firma ausgeschieden

sein , was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsregister erkennbar ist ( E.

1.2 ) .

Daran ändert die Behauptung des Beschwerdeführer nichts , dass die Löschung Covid -bedingt nicht habe vorangetrieben werden können . Zum einen legt er hierfür keine Beweise vor. Z um anderen kann die Löschung im Handels register ohnehin früh e stens ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schul de n rufs erfolgen ( Urk. 9/129). Der dritte Schuldenruf erfolgte dabei am 2 8. Febru ar 2020 ( Urk. 9/131), sodass eine Löschung im Handelsregister in der massgebenden Zeitperiode zwischen dem 3 1. März 2020 und der Abmeldung von der Stellen suche am 1 5. August 2020 ( Urk. 9/162) ohnehin nicht möglich gewesen wäre. 3.3

Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich eine Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach der Rechtsprechung nicht rechtfertigt, wenn auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Missbrauch scheidet etwa aus, wenn es praktisch nichts mehr zu liquidieren gibt und eine Reakti vierung beziehungsweise eine Rückgründung als ausgeschlossen erscheint Zuver lässige Indizien für Letzteres bilden die Veräusserung von betriebsnotwendigem Material oder die Kündigung von für den Betrieb wichtigen Verträgen oder Mitgliedschaften (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.3.2 und E. 4.4).

In der vorliegenden Konstellation ist die Reaktivierung des Betriebes nicht bloss mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen, sondern absolut un mög lich. Der Beschwerdeführer führte während über 20 Jahren die Z.___ GmbH ( Urk. 6/74-78 und Urk. 6/102) und plante, nach B.___ auszuwandern. Deshalb kündigte er seinen Vertrag mit dem Kanton be tref fend Mensa-Betrieb per 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 9/101). Der Betrieb wurde in der Folge an die A.___ Gruppe übergeben. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar, inwiefern er wieder als Mensaleiter hätte einsteigen könne n . Er hat keinen Vertrag mehr und es ist ausgeschlossen, dass er den Betrieb wieder übernehmen kann. Dass seine Firmenhülle noch existiert, ändert an dieser Feststellung nichts. Denn diese ist nicht darauf gerichtet, eine Tätigkeit auf dem freien Markt auszuüben, in welcher Konstellation in der Tat nicht ausgeschlossen werden könnte, dass während der Liquidation der Entscheid zur Reaktivierung fällt. Solches ist vor li e gend nicht möglich. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Entscheid fällen sollte, seine GmbH weiter zu führen, hätte er gar kein Tätigkeitsfeld mehr, in welchem er sich betätigen könnte. Deshalb schadet auch nicht, dass er als Liqui dator amtete.

Sollte die Beschwerdegegnerin der Meinung sein, der Beschwerdeführer könnte mit seiner Gesellschaft eine anders gelagerte Tätigkeit aufnehmen, unterscheidet sich diese Konstellation nicht von jener jedes anderen Arbeitslosen. Auch dieser kann sich jederzeit entscheiden, im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder nach Gründung einer Gesellschaft als Angestellter ein neues Tätigkeitsfeld zu beschreiten. Dies wäre indes unter dem Titel Vermittlungsfähigkeit zu be urteilen und die Frage zu stellen, ob die Versicherten bereit und in der Lage sind, ihre Arbeit einem Arbeitgeber anzubieten. Eine solche Konstellation ist vorlie gend nicht erkennbar. Unter dem Titel Umgehung der Regelung betreffend Kurz arbeitsentschädigung jedenfalls bleibt kein Raum für die Verneinung der Anspruchsberechtigung. 4.

Steht damit fest, dass eine Reaktivierung des Betriebes unmöglich ist, liegt auch kein Umgehungstatbestand vor. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 3 1. März 2020 (Meldung beim RAV, Urk. 6/269) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juni 2021 au f gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer ab 3 1. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 ) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 fest (Urk. 9/185-190). Per 1 5. August 2020 meldete sich der Versicherte von der Stellensuche ab ( Urk. 9/162) bei angedachter Abreise am 1 9. August 2020 ( Urk. 9/57). Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Durchführung eines rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren zurückwies ( Urk. 9/155-160).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reakti vieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vor gehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs.

E. 1.2 ) .

Daran ändert die Behauptung des Beschwerdeführer nichts , dass die Löschung Covid -bedingt nicht habe vorangetrieben werden können . Zum einen legt er hierfür keine Beweise vor. Z um anderen kann die Löschung im Handels register ohnehin früh e stens ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schul de n rufs erfolgen ( Urk. 9/129). Der dritte Schuldenruf erfolgte dabei am 2 8. Febru ar 2020 ( Urk. 9/131), sodass eine Löschung im Handelsregister in der massgebenden Zeitperiode zwischen dem 3 1. März 2020 und der Abmeldung von der Stellen suche am 1 5. August 2020 ( Urk. 9/162) ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

E. 2 Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 9. Juni 2021 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter, Ge schäftsführer und Liquidator der Z.___ GmbH in Liquidation mit Einzel zeichnungsberechtigung insbesondere im massgebenden Zeitraum vom 3 1. März bis 1 5. August 2020 eine arbeitgeberähnliche S tellung inne gehabt habe und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei ( Urk. 2 S. 5). Die Aus nah meregelung von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenent schädigung betreffe allein den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 3). Bezüglich Ver trauensschutz sei anzumerken, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 2 1. April 2020 eingereicht worden sei und bereits am 8. Mai 2020 auf die Probleme im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung hingewiesen worden sei; zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 1 4. April 2020 seine Stellung in der Y.___ GmbH nicht korrekt angegeben (S. 8). Aufgrund der Auswanderungspläne sei zudem ab dem 3 1. März 2020 von subjek tiver Vermittlungsunfähigkeit auszugehen (S. 9).

E. 2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nach dem Betriebsübergang an die A.___ Gruppe per Ende 2019 die Weiterführung des Betriebs ausgeschlossen gewesen sei ( Urk. 1 S. 2 f.). Zudem seien gewisse rechtliche Schritte zur Löschung aufgrund der Pandemie nicht mög lich gewesen. Weiter sei er bis zum 8. Mai 2020 nicht informiert worden, was gegen Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) verstosse. Da er von einer inaktiven Firma und von seiner Position als Liquidator ausgegangen sei, habe er die entsprechende Frage im An trag nicht richtig verstanden (S. 3). Weiterhin sei der Einspracheentscheid bezüglich der Covid-19-Bestimmungen nicht ausreichend begründet, zu seinen Ausführungen zu Art. 27 ATSG sei in keine r Weise Stellung genommen worden (S. 4).

E. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lier bar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich be einflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung).

E. 3.1 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ).

Zu den formellen Einwänden der Vertreterin des Beschwerdeführers ist anzumer ken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl zu den Covid-19-Bestimmungen als auch zum Vertrauensschutz ausreichend Stellung nimmt und ihre Einschätzung begründet. Dies zumindest in dem Masse, als es dem Beschwerdeführer möglich war, die Einschätzung der Beschwerdeführerin gezielt anzufechten. Eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs liegt vor diesem Hintergrund nicht vor.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer war n ach dem Liquidationsbeschluss der Z.___ GmbH vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 9/127 -128 ) als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator im Handelsregister eingetragen ( Urk. 9/154). Damit eine Anspruchsberechtigung gestützt auf Art.

E. 3.3 Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich eine Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach der Rechtsprechung nicht rechtfertigt, wenn auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Missbrauch scheidet etwa aus, wenn es praktisch nichts mehr zu liquidieren gibt und eine Reakti vierung beziehungsweise eine Rückgründung als ausgeschlossen erscheint Zuver lässige Indizien für Letzteres bilden die Veräusserung von betriebsnotwendigem Material oder die Kündigung von für den Betrieb wichtigen Verträgen oder Mitgliedschaften (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.3.2 und E. 4.4).

In der vorliegenden Konstellation ist die Reaktivierung des Betriebes nicht bloss mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen, sondern absolut un mög lich. Der Beschwerdeführer führte während über 20 Jahren die Z.___ GmbH ( Urk. 6/74-78 und Urk. 6/102) und plante, nach B.___ auszuwandern. Deshalb kündigte er seinen Vertrag mit dem Kanton be tref fend Mensa-Betrieb per 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 9/101). Der Betrieb wurde in der Folge an die A.___ Gruppe übergeben. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar, inwiefern er wieder als Mensaleiter hätte einsteigen könne n . Er hat keinen Vertrag mehr und es ist ausgeschlossen, dass er den Betrieb wieder übernehmen kann. Dass seine Firmenhülle noch existiert, ändert an dieser Feststellung nichts. Denn diese ist nicht darauf gerichtet, eine Tätigkeit auf dem freien Markt auszuüben, in welcher Konstellation in der Tat nicht ausgeschlossen werden könnte, dass während der Liquidation der Entscheid zur Reaktivierung fällt. Solches ist vor li e gend nicht möglich. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Entscheid fällen sollte, seine GmbH weiter zu führen, hätte er gar kein Tätigkeitsfeld mehr, in welchem er sich betätigen könnte. Deshalb schadet auch nicht, dass er als Liqui dator amtete.

Sollte die Beschwerdegegnerin der Meinung sein, der Beschwerdeführer könnte mit seiner Gesellschaft eine anders gelagerte Tätigkeit aufnehmen, unterscheidet sich diese Konstellation nicht von jener jedes anderen Arbeitslosen. Auch dieser kann sich jederzeit entscheiden, im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder nach Gründung einer Gesellschaft als Angestellter ein neues Tätigkeitsfeld zu beschreiten. Dies wäre indes unter dem Titel Vermittlungsfähigkeit zu be urteilen und die Frage zu stellen, ob die Versicherten bereit und in der Lage sind, ihre Arbeit einem Arbeitgeber anzubieten. Eine solche Konstellation ist vorlie gend nicht erkennbar. Unter dem Titel Umgehung der Regelung betreffend Kurz arbeitsentschädigung jedenfalls bleibt kein Raum für die Verneinung der Anspruchsberechtigung. 4.

Steht damit fest, dass eine Reaktivierung des Betriebes unmöglich ist, liegt auch kein Umgehungstatbestand vor. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 3 1. März 2020 (Meldung beim RAV, Urk. 6/269) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juni 2021 au f gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer ab 3 1. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

E. 8 ff. AVIG überhaupt in Frage kommt, muss g emäss höchstrich terlicher Rechtsprechung eine arbeitgeberähnliche Person

grundsätzlich endgültig aus der Firma ausgeschieden

sein , was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsregister erkennbar ist ( E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00213

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 6. Dezember 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1965 geborene X.___ war ab September 2005 bei der Z.___ GmbH angestellt, bis er aufgrund von Auswanderungsplänen das Arbeits verhältnis per Ende Dezember 2019 kündigte. Nachdem absehbar war, dass die geplante Ausreise per 1. Mai 2020 nicht möglich sein würde, meldete er sich am 31. März 2020 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (Urk. 9/265-269). Mit Verfügung vom 30. Mai 2020 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch für die Zeit ab 31. März 2020 (Urk. 9/200 -20 1 ) und hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 3. August 2020 fest (Urk. 9/185-190). Per 1 5. August 2020 meldete sich der Versicherte von der Stellensuche ab ( Urk. 9/162) bei angedachter Abreise am 1 9. August 2020 ( Urk. 9/57). Die gegen den Einspracheentscheid vom 3. August 2020 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Arbeitslosenkasse zur Durchführung eines rechtsgenügenden Verwaltungsverfahren zurückwies ( Urk. 9/155-160). 1.2

Nach Einholung eines aktuellen Handelsregisterauszuges ( Urk. 9/153) verneinte die Arbeitslosenkasse am 1 9. November 2020 einen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung für die Zeit ab 3 1. März 2020 erneut ( Urk. 9/149-152) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2021 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 2 9. Juni 2021 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 1 S. 1, Urk. 6).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2021 beantragte die Beschwerde geg nerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidun gen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der inter nen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitarbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stel lung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reakti vieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vor gehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrol lier bar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich be einflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 1.2

Zu beachten gilt es dabei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter, dass die Inaktivität einer Firma, ihre allfällige Überschuldung und insbesondere eine beschlossene beziehungsweise angeordnete Liquidation kein taugliches Kriterium dafür ist , das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnliche r Stellung zu be legen, da di ese Umstände nichts daran änder n, dass der Geschäftsführer oder Liquidator mangels definitiven Ausscheidens aus dem Betrieb weiterhin die Ge schicke der Unternehmung bestimmen kann. Ob er dies tatsächlich beabsichtigt oder nicht, ist irrelevant, denn die Rechts prechung gemäss BGE 123 V 234 wi ll nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits das abstrakte Risiko eines Rechtsmissbrauchs, welches der Auszahlung von Arbeits losentaggeldern an arbeitgeberähnliche Personen inhärent ist, verhindern. Das Aus scheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma m u ss endgültig sein, was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsr egister erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3 .2 mit weiteren Hinweisen ). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid da mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter, Ge schäftsführer und Liquidator der Z.___ GmbH in Liquidation mit Einzel zeichnungsberechtigung insbesondere im massgebenden Zeitraum vom 3 1. März bis 1 5. August 2020 eine arbeitgeberähnliche S tellung inne gehabt habe und vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen sei ( Urk. 2 S. 5). Die Aus nah meregelung von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenent schädigung betreffe allein den Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (S. 3). Bezüglich Ver trauensschutz sei anzumerken, dass der Antrag auf Arbeitslosenentschädigung am 2 1. April 2020 eingereicht worden sei und bereits am 8. Mai 2020 auf die Probleme im Zusammenhang mit der arbeitgeberähnlichen Stellung hingewiesen worden sei; zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 1 4. April 2020 seine Stellung in der Y.___ GmbH nicht korrekt angegeben (S. 8). Aufgrund der Auswanderungspläne sei zudem ab dem 3 1. März 2020 von subjek tiver Vermittlungsunfähigkeit auszugehen (S. 9). 2.2

Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nach dem Betriebsübergang an die A.___ Gruppe per Ende 2019 die Weiterführung des Betriebs ausgeschlossen gewesen sei ( Urk. 1 S. 2 f.). Zudem seien gewisse rechtliche Schritte zur Löschung aufgrund der Pandemie nicht mög lich gewesen. Weiter sei er bis zum 8. Mai 2020 nicht informiert worden, was gegen Art. 27 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) verstosse. Da er von einer inaktiven Firma und von seiner Position als Liquidator ausgegangen sei, habe er die entsprechende Frage im An trag nicht richtig verstanden (S. 3). Weiterhin sei der Einspracheentscheid bezüglich der Covid-19-Bestimmungen nicht ausreichend begründet, zu seinen Ausführungen zu Art. 27 ATSG sei in keine r Weise Stellung genommen worden (S. 4). 3. 3.1

Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle gungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behau ptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b ).

Zu den formellen Einwänden der Vertreterin des Beschwerdeführers ist anzumer ken, dass die Beschwerdegegnerin sowohl zu den Covid-19-Bestimmungen als auch zum Vertrauensschutz ausreichend Stellung nimmt und ihre Einschätzung begründet. Dies zumindest in dem Masse, als es dem Beschwerdeführer möglich war, die Einschätzung der Beschwerdeführerin gezielt anzufechten. Eine Verlet zung des rechtlichen Gehörs liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. 3.2

Der Beschwerdeführer war n ach dem Liquidationsbeschluss der Z.___ GmbH vom 1 0. Februar 2020 ( Urk. 9/127 -128 ) als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidator im Handelsregister eingetragen ( Urk. 9/154). Damit eine Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 8 ff. AVIG überhaupt in Frage kommt, muss g emäss höchstrich terlicher Rechtsprechung eine arbeitgeberähnliche Person

grundsätzlich endgültig aus der Firma ausgeschieden

sein , was erst mit der Löschung des Eintrags im Handelsregister erkennbar ist ( E.

1.2 ) .

Daran ändert die Behauptung des Beschwerdeführer nichts , dass die Löschung Covid -bedingt nicht habe vorangetrieben werden können . Zum einen legt er hierfür keine Beweise vor. Z um anderen kann die Löschung im Handels register ohnehin früh e stens ein Jahr nach der Veröffentlichung des dritten Schul de n rufs erfolgen ( Urk. 9/129). Der dritte Schuldenruf erfolgte dabei am 2 8. Febru ar 2020 ( Urk. 9/131), sodass eine Löschung im Handelsregister in der massgebenden Zeitperiode zwischen dem 3 1. März 2020 und der Abmeldung von der Stellen suche am 1 5. August 2020 ( Urk. 9/162) ohnehin nicht möglich gewesen wäre. 3.3

Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich eine Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung nach der Rechtsprechung nicht rechtfertigt, wenn auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ein Missbrauch scheidet etwa aus, wenn es praktisch nichts mehr zu liquidieren gibt und eine Reakti vierung beziehungsweise eine Rückgründung als ausgeschlossen erscheint Zuver lässige Indizien für Letzteres bilden die Veräusserung von betriebsnotwendigem Material oder die Kündigung von für den Betrieb wichtigen Verträgen oder Mitgliedschaften (Urteil des Bundesgerichts 8C_514/2014 vom 1 7. Oktober 2014 E. 4.3.2 und E. 4.4).

In der vorliegenden Konstellation ist die Reaktivierung des Betriebes nicht bloss mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen, sondern absolut un mög lich. Der Beschwerdeführer führte während über 20 Jahren die Z.___ GmbH ( Urk. 6/74-78 und Urk. 6/102) und plante, nach B.___ auszuwandern. Deshalb kündigte er seinen Vertrag mit dem Kanton be tref fend Mensa-Betrieb per 3 1. Dezember 2020 ( Urk. 9/101). Der Betrieb wurde in der Folge an die A.___ Gruppe übergeben. Bei dieser Ausgangslage ist nicht erkennbar, inwiefern er wieder als Mensaleiter hätte einsteigen könne n . Er hat keinen Vertrag mehr und es ist ausgeschlossen, dass er den Betrieb wieder übernehmen kann. Dass seine Firmenhülle noch existiert, ändert an dieser Feststellung nichts. Denn diese ist nicht darauf gerichtet, eine Tätigkeit auf dem freien Markt auszuüben, in welcher Konstellation in der Tat nicht ausgeschlossen werden könnte, dass während der Liquidation der Entscheid zur Reaktivierung fällt. Solches ist vor li e gend nicht möglich. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Entscheid fällen sollte, seine GmbH weiter zu führen, hätte er gar kein Tätigkeitsfeld mehr, in welchem er sich betätigen könnte. Deshalb schadet auch nicht, dass er als Liqui dator amtete.

Sollte die Beschwerdegegnerin der Meinung sein, der Beschwerdeführer könnte mit seiner Gesellschaft eine anders gelagerte Tätigkeit aufnehmen, unterscheidet sich diese Konstellation nicht von jener jedes anderen Arbeitslosen. Auch dieser kann sich jederzeit entscheiden, im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder nach Gründung einer Gesellschaft als Angestellter ein neues Tätigkeitsfeld zu beschreiten. Dies wäre indes unter dem Titel Vermittlungsfähigkeit zu be urteilen und die Frage zu stellen, ob die Versicherten bereit und in der Lage sind, ihre Arbeit einem Arbeitgeber anzubieten. Eine solche Konstellation ist vorlie gend nicht erkennbar. Unter dem Titel Umgehung der Regelung betreffend Kurz arbeitsentschädigung jedenfalls bleibt kein Raum für die Verneinung der Anspruchsberechtigung. 4.

Steht damit fest, dass eine Reaktivierung des Betriebes unmöglich ist, liegt auch kein Umgehungstatbestand vor. Der Beschwerdeführer hat deshalb ab 3 1. März 2020 (Meldung beim RAV, Urk. 6/269) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2. Juni 2021 au f gehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer deführer ab 3 1. März 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty