Sachverhalt
1. 1.1
Der im Kanton Zürich, in Z.___ wohnhafte Y.___ , geboren 1965, war ab dem 1. März 2014 als Technical Sales
Representative für die X.___ mit Sitz in Leverkusen/D eutschland angestellt ( Urk. 7/12/3 4, Urk.
7/12/37 ) . Seinen Pflichten als Arbeitnehmer kam Y.___
einerseits von seinem Wohnort aus nach, andererseits umfassten diese Kundenbesuche im In- und teilweise auch im Ausland in Staaten der Europäischen Union (EU ; Urk. 1 S. 3 , Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/3 S. 1, Urk. 7/7 S. 1 ) . Da die Arbeitgeberin in der Schweiz über keine Niederlassun g verfügt , liess sich Y.___
mit Wirkung ab 1.
März 2014 bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer eines nichtbeitrags pflich tigen Arbeitgebers (ANOBAG) erfassen ( Urk. 7/ 12/36-40). Am 23.
Juni
2014 schlossen Y.___ und die X.___
eine Vereinbarung, ge mäss der Y.___ als Arbeitnehmer die Pflichten der X.___ als Arbeitgeberin zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit un d zur Erstat tung der gesetzlich vorgeschriebenen M eld unge n übernimmt ( Urk. 7/12/34-35) . 1.2
Mit Voranmeldung vom 2 7. März 2020 machte Y.___
Kurzarbeit
i m Umf ang einer um 50 % reduzierte n Beschäftigung ab dem 1 6. März 2020 geltend
( Urk. 7/1). Zwei w eitere Voranmeldungen wegen Kurzarbeit
im Umfang einer um 50 % reduzierten Beschäftigung ab dem 1. September 2020 und vom
1. Dezember 2020 bis zum 3 1. Januar 2021 erfolgten am 2 0. August 2020 ( Urk. 7/3) und am 1 9. November 2020 wiederum durch Y.___
( Urk. 7/7). 1.3
Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nach Prüfung der Voranmeldung
vom 2 7. März 2020 fest, unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen könne die Arbeitslosen kas se des Kantons Zürich vom 2 7. März bis zum 2 6. September 2020 Kurzar beits ent schädigung ausrichten ( Urk. 7/2). Betreffend die Voranmeldung vom 2 0. August 2020 verfügte d as AWA am 2 4. August 2020 wiederum , sofern die übrigen An spruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. September bis zum 3 0. November 202 0 Kurzarbeitsentschädigung bezahlen ( Urk. 7/4). Mit zwei Verfügungen vom 15. Oktober 2020 hob das AWA die Verfügungen vom 3. April und 2 4. August 2020 wiedererwägungsweise auf und verfügte bezüglich der Voranmeldungen vom 2 7. März und 2 0. August 2020 ein Nichteintreten ( Urk. 7/5-6). Bezüglich der Voranmeldung vom 1 9. November 2020 erliess das AWA am 2 6. November 2020 ebenfalls
eine Nichteintreten s ver fügung ( Urk. 7/8). 1.4
Gegen die beiden Verfügungen vom 1 5. Oktober 2020 erhob en
die X.___ und Y.___ am 1 2. November 2020 Einsprache mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügungen seien die Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die gesamte beantragte Dauer zu bewilligen ( Urk. 7/9 /1-13 ). Am 3. Dezember 2020 erhob en die X.___ und Y.___ auch gegen die Verfügung vom 2 6. November 2020 Einsprache mit gleichlautendem Rechtsbegehren ( Urk. 7/12 /1-6 ). Das AWA wies alle Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 3. und 7. Dezember 2020 ab ( Urk. 2/1-2 = Urk. 7/10-11, Urk. 2/3 = Urk. 7/13). 2.
Gegen die Einspracheentscheid e vom 3. und 7. Dezember 2020 erhoben die X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 1 4. Januar 2021 Be schwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheid e des AWA seien aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung sei für die gesamte beantragte Dauer zu bewilligen ( Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese wurde den Beschwerdeführenden am 1 7. Februar 2021 zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 S. 3 , Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/3 S. 1, Urk. 7/7 S. 1 ) . Da die Arbeitgeberin in der Schweiz über keine Niederlassun g verfügt , liess sich Y.___
mit Wirkung ab 1.
März 2014 bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer eines nichtbeitrags pflich tigen Arbeitgebers (ANOBAG) erfassen ( Urk. 7/ 12/36-40). Am 23.
Juni
2014 schlossen Y.___ und die X.___
eine Vereinbarung, ge mäss der Y.___ als Arbeitnehmer die Pflichten der X.___ als Arbeitgeberin zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit un d zur Erstat tung der gesetzlich vorgeschriebenen M eld unge n übernimmt ( Urk. 7/12/34-35) .
E. 1.1 Der im Kanton Zürich, in Z.___ wohnhafte Y.___ , geboren 1965, war ab dem 1. März 2014 als Technical Sales
Representative für die X.___ mit Sitz in Leverkusen/D eutschland angestellt ( Urk. 7/12/3 4, Urk.
7/12/37 ) . Seinen Pflichten als Arbeitnehmer kam Y.___
einerseits von seinem Wohnort aus nach, andererseits umfassten diese Kundenbesuche im In- und teilweise auch im Ausland in Staaten der Europäischen Union (EU ; Urk.
E. 1.2 Mit Voranmeldung vom 2 7. März 2020 machte Y.___
Kurzarbeit
i m Umf ang einer um 50 % reduzierte n Beschäftigung ab dem 1 6. März 2020 geltend
( Urk. 7/1). Zwei w eitere Voranmeldungen wegen Kurzarbeit
im Umfang einer um 50 % reduzierten Beschäftigung ab dem 1. September 2020 und vom
1. Dezember 2020 bis zum
E. 1.3 Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nach Prüfung der Voranmeldung
vom 2 7. März 2020 fest, unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen könne die Arbeitslosen kas se des Kantons Zürich vom 2 7. März bis zum 2 6. September 2020 Kurzar beits ent schädigung ausrichten ( Urk. 7/2). Betreffend die Voranmeldung vom 2 0. August 2020 verfügte d as AWA am 2 4. August 2020 wiederum , sofern die übrigen An spruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. September bis zum 3 0. November 202 0 Kurzarbeitsentschädigung bezahlen ( Urk. 7/4). Mit zwei Verfügungen vom 15. Oktober 2020 hob das AWA die Verfügungen vom 3. April und 2 4. August 2020 wiedererwägungsweise auf und verfügte bezüglich der Voranmeldungen vom 2 7. März und 2 0. August 2020 ein Nichteintreten ( Urk. 7/5-6). Bezüglich der Voranmeldung vom 1 9. November 2020 erliess das AWA am 2 6. November 2020 ebenfalls
eine Nichteintreten s ver fügung ( Urk. 7/8).
E. 1.4 Gegen die beiden Verfügungen vom 1 5. Oktober 2020 erhob en
die X.___ und Y.___ am 1 2. November 2020 Einsprache mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügungen seien die Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die gesamte beantragte Dauer zu bewilligen ( Urk. 7/9 /1-13 ). Am 3. Dezember 2020 erhob en die X.___ und Y.___ auch gegen die Verfügung vom 2 6. November 2020 Einsprache mit gleichlautendem Rechtsbegehren ( Urk. 7/12 /1-6 ). Das AWA wies alle Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 3. und 7. Dezember 2020 ab ( Urk. 2/1-2 = Urk. 7/10-11, Urk. 2/3 = Urk. 7/13). 2.
Gegen die Einspracheentscheid e vom 3. und 7. Dezember 2020 erhoben die X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 1 4. Januar 2021 Be schwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheid e des AWA seien aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung sei für die gesamte beantragte Dauer zu bewilligen ( Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese wurde den Beschwerdeführenden am 1 7. Februar 2021 zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung:
E. 3 1. Januar 2021 erfolgten am 2 0. August 2020 ( Urk. 7/3) und am 1 9. November 2020 wiederum durch Y.___
( Urk. 7/7).
Dispositiv
- 1.1 Beschäftigte, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, haben Anspruch auf Kurz arbeitsentschädigung, wenn unter anderem das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist ( Art. 31 Abs. 1 lit . c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Mit dieser Vor schrift wird sichergestellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht die Lohnzahlung während der Kündigungsfrist auf die Arbeits losen versicherung abwälzen und die Kurzarbeit tatsächlich der Erhaltung von Arbeitsplätze n dient (vgl. Botschaft des Bun desrates zu einem neuen Bundesge setz über die obligato rische Arbeitslosenversic herung und die Insolvenzent schä digung vom
- Juli 1980; BBl 1980 III 591). Überdies fehlt Beschäftigten, deren Arbeitsverhältni s gekündigt ist, ein stichhalti ger Grund für eine Zustimmung zur Verkü rzung ihrer Arbeits zeit (ARV 1985 Nr. 9 S. 34 E. 1; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 23 ff. zu Art. 31). I nnerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausge rich tet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. Im Zug e der Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat gestützt auf Art. 35 Abs. 2 AVIG die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden verlängert ( Art. 57b der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). 1.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmel dung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG ). Hat der Arbeitgeber die Kurz arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemel det, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die zehntägige Frist zur Voranmel dung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d). In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG sah die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona virus [COVID-19]; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung , LS 837.033 ; in Kraft getreten am 2
- März 2020 um 00.00 Uhr , a ufgehoben durch Ziff. I der V er or dnung vom 2
- Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 ) vor , dass der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1–4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss , wenn er beabsichtigt, für seine Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen ( Art. 8b Abs. 1- 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Zudem war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit mehr als sechs Monate andauert ( Art. 8c der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ) .
- 2.1 Der Beschwerdegegner stellte sich in den angefochtenen Einspracheentscheiden zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei bei einem in Deutschland domizilierten Unternehmen angestellt, arbeite und lebe aber in der Schweiz. Es sei unstrittig, dass er in Bezug auf Ansprüche aus der Arbeitslosen versicherung schweizerischem Recht unterstehe. Die Bejahung des Anspruch s auf Kurzarbeitsentschädigung setze voraus, dass die Kurzarbeit vorangemeldet worden sei. Diese Voranmeldung müsse bei der kantonalen Amtsstelle am Ort des Be triebes erfolgen. Liege der Betrieb nicht in der Schweiz, könne folglich keine Anmeldung eingereicht werden. Die Arbeitgeberin verfüge in der Schweiz weder über einen Sitz oder eine Zweigniederlassung noch über eine Betriebsstätte. Hinzu komme, dass die Vora nmeldung vom Beschwerdeführer und somit vom Arbeit nehmer unterzeichnet und eingereicht worden sei. Die Voranmeldung von Kurz arbeit sei gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG aber nicht vom Arbeitnehmer , sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen. Es sei auch der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb die Kurzarbeit anordne. Es fehl e an einer gesetzlichen Grundlag e, die es dem Arbeitnehmer erlaube, in eigenem Namen Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Mangels Leg itimation des Beschwerdeführers zur Voranmeldung könne auf diese nicht eingetreten werden ( Urk. 2/1 -2/3 je S. 3 f. ) . Bei diesen Stand punkten blieb der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 1
- Februar 2021 ( Urk. 6). 2.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer sei als Be schäftigter mit einem ausländischen Arbe itgeber ohne Beitragspflicht in der Schweiz erfasst. Die administrativen Aufgabe n erledige der Beschwerdeführer im Homeoffice an seinem Wohnsitz in Kanton Zürich. Die übrigen Aufgaben als Aussendienstmitarbeiter im Umfang von 60 bis 70 % der Arbeitszeit entfielen auf Kundenbesuche in der Schweiz und in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU . Sozialversicherungsrechtlich unterstehe er schweizerischem Recht. Gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungs verord nung; DVO) wickle der Besc hwerdeführer die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ab. Die Voranmeldung zur Kurzarbeit habe er somit als V ertreter der Beschwerdeführerin vorgenommen. Da der Beschwerdeführer schweizerischem Recht unterstehe , habe er Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dies verwehre der Beschwerdegegner mit dem Argu me nt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine Niederlassung verfüge. Der Beschwerdegegner verweise dabei auf Bestimmungen des AVIG, die unter anderem dazu dienten , die zuständige kantonal e Behörde zu ermitteln. Der Zweck dieser Bestimmungen sei es allerdings nicht, für bestimmte Personen gruppen eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zu schaffen. Damit stehe fest, dass die Voranmeldung gültig erfolgt und es für den Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung nicht entscheidend s ei, dass die Beschwerdeführerin über keine Niederlassung in d er Schweiz verfüge ( Urk. 1 S. 3 ff.).
- 3.1 D er Beschwerdeführer als Arbeitnehmer wohnt und erbringt seine Arbeitsleistung zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz und d ie Beschwerdeführerin hat als Arbeitgeber in ihren Sitz in Deutschland . Mithin liegt ein Sachverhalt mit Bezug zu einem EU- Staat vor. Am
- Juni 2002 ist das Abkommen vom 2
- Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbeiteten und Best andteil des Abkommens bildenden Anhangs II (Koordi na tion der Systeme der sozialen Sicherheit ; vgl. Art. 15 FZA ) in Verbindung mit Abs chnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander die seit dem
- April 2012 g ültige Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 2
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die bereits erwähnte DVO (vgl. vorstehende E. 2.2) an (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2020 vom
- September 2020 E. 3.1) . Titel II der DVO ( Verordnung [ EG ] Nr. 987/2009 ; Art. 14 bis 2 1) enthält allge meine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 2 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz fest, dass der Arbeitgeber , der seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zustän digen Mitgliedstaats hat , den jenigen Pflichten nachzukommen hat , die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bei träge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Nieder lassung in dem zuständigen Mitgliedstaat ( Abs. 1) . Gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO kann e in Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeit neh mer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Bei träge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeit gebers berührt würden. 3.2 Da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin in der Schweiz über keine Nieder lassung verfügt, liess sich der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer eines nichtbeitragspflichtigen Arbeitgebers (ANOBAG) erfassen ( Urk. 7/12/36-40). Die Beschwerdeführenden schlossen sodann am 2
- Juni 2014 eine Vereinbarung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 DVO , gemäss der die P flichten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit und zur Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldu ngen durch den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer wahr genommen werden ( Urk. 7/12/34- 35). Basis dieser Vereinbarung ist ein Formular, das vom Bundesamt für Sozia l versicherung abgegeben und auf dessen Website abrufbar ist ( https://sozialversi cherungen.admin.ch/de/d/6912/ download ; zuletzt besucht am 1
- März 2021 ). D ie Beschwerdeführenden haben damit von der Möglichkeit gemäss DVO Gebrauch gemacht ; d er Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ist berechtigt, anstelle der Be schwerdeführerin als Arbeitgeberin die Beiträge der sozialen Sicherheit zu be zahlen und die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen. 3.3 Art. 21 Abs. 1 DVO statuiert den Grundsatz, dass der Arbeitgeber ohne Sitz oder Niederlassung im zuständigen Mitgliedstaat seinen Pflichten nachzukommen hat, wie sie die auf seinen Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vor sehen. Nach dem Wortlaut sind darunter sämtliche Verpflichtungen zu verstehen, d ie das Sozialversicherungsrecht dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dessen Eigenschaft auferlegt. Art. 21 Abs. 2 DVO erlaubt es, in Abweichung von diesem Grundsatz, die Pflicht des Arbeitgebers zu r Bezahlung der Beiträge an den in einem anderen Vertragsstaat tätigen Arbeitnehmer zu delegieren . Im vorge sehe nen Formular zwecks einer Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird nebst der Pflicht zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit auch die Erstattung der gesetzlich vorgeschrie benen Meldungen erwähnt (vgl. Urk. 7/12/34) . Den Bezug der Beiträge im schweizerischen Recht regelt Art. 14 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG). Zur Zah lung verpflichtet ist der Arbei tgeber, wobei dieser die vom Arbeitnehmer zu ent richtenden Beitr äge , unter anderem diejenigen gemäss Art. 2 AVIG, zuvor vom Lohn abzuziehen und darüber hinaus d en Arbeitgeber b eitrag zu entrichten hat . An dere Pflichten des Arbeitgebers, die an den Arbeitnehmer delegiert werden könn t en , sind in Art. 21 Abs. 2 DVO nicht erwähnt . Im Gegenteil wird festge halten, dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht berührt würden . Dies entspricht dem Zweck der Bestimmung. Die Delegation der Bezah lung der Beiträge und die Vornahme der damit im Zusammenhang stehenden Meldungen an die Behörden (vgl. Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] ) ermöglicht nur, aber immerhin , eine Vereinfachung der Abwicklung der periodischen Beitragsent rich tung. Hierbei handelt es sich um einen Administrativvorgang. Gänzlich anderer Natur ist die Anordnung von Kurzarbeit. Hier liegt ein unter nehmerischer Entscheid von erheblicher Tragweite betreffend die vom Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle und deren Finanzierung vor , der allein vom Arbeit geber nach Abwägung aller in Betracht fallenden Umstände zu treffen ist . Es fällt somit ausser Betracht , dass dieser Entscheid respektive als Folge davon die Vor anmeldung der Kurzarbeit gemäss Art. 36 AVIG , die explizit der Arbeitgeber vor zunehmen hat ( Abs. 1) - woran auch die zeitenweise in Kraft gestandenen Art. 8b und Art. 8c der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nichts geändert ha ben - , durch eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO stillschweigend auf den Arbeitnehmer mit übertragen werden kann , zumal die Vereinbarung aus dem Jahr 2014 stammt ( Urk. 7/12/35), während die hier strittige Kurzarbeit im Zusam menhang mit der Covid -Pandemie einen damals wohl kaum vorhersehbaren besonderen Umstand darstellt . In den Voranmeldungen vom 2
- März, 2
- August und 1
- November 2020 bezeichnete sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst explizit als Arbeitgeber und unter zeichnete auch als solcher ( Urk. 7/1, Urk. 7/3 u. Urk. 7/7 je S. 1 u. 3). Die in Art. 21 Abs. 2 DVO vorgesehene Delegation der Bei tragszahlung des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer macht diesen indessen nicht zum Arbeitgeber, sondern bewirkt allein, dass dieser berechtigt ist , anstelle des Arbeitgebers die Beiträge zu entrichten und die damit verbundenen Melde pflich ten zu erfüllen . Hinzu kommt, dass sich der im eigenen Namen handelnde Be schwerdeführer auch nicht auf eine Vertretungsvollmacht seiner Arbeitgeberin stützt . Aus den genannten Gründen erweist sich der Standpunkt des Beschwerde gegners, die Arbeitgeberin und nicht der Arbeitnehmer hätte die Voranmeldung vornehmen müssen, als gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Be schwerdeführerin als Arbeitgeberin objektiv nicht möglich gewesen ist , die Vor anmeldungen vom 2
- März, 2
- Aug ust und 1
- Nov ember 2020 selbst vorzu neh men. Der Umstand, dass sie ihren Sitz im Ausland hat, stellt kein en solche n Hinderungsgrund dar . Das Nichteintreten auf die Voranmeldungen erging vor diesem Hintergrund zu Recht . Da der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist , ist auf die übrigen kontroversen Aspekte nicht näher einzugehen. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis m ittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2021.00020
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 3. März 2021 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ Beschwerdeführende
gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1
Der im Kanton Zürich, in Z.___ wohnhafte Y.___ , geboren 1965, war ab dem 1. März 2014 als Technical Sales
Representative für die X.___ mit Sitz in Leverkusen/D eutschland angestellt ( Urk. 7/12/3 4, Urk.
7/12/37 ) . Seinen Pflichten als Arbeitnehmer kam Y.___
einerseits von seinem Wohnort aus nach, andererseits umfassten diese Kundenbesuche im In- und teilweise auch im Ausland in Staaten der Europäischen Union (EU ; Urk. 1 S. 3 , Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/3 S. 1, Urk. 7/7 S. 1 ) . Da die Arbeitgeberin in der Schweiz über keine Niederlassun g verfügt , liess sich Y.___
mit Wirkung ab 1.
März 2014 bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer eines nichtbeitrags pflich tigen Arbeitgebers (ANOBAG) erfassen ( Urk. 7/ 12/36-40). Am 23.
Juni
2014 schlossen Y.___ und die X.___
eine Vereinbarung, ge mäss der Y.___ als Arbeitnehmer die Pflichten der X.___ als Arbeitgeberin zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit un d zur Erstat tung der gesetzlich vorgeschriebenen M eld unge n übernimmt ( Urk. 7/12/34-35) . 1.2
Mit Voranmeldung vom 2 7. März 2020 machte Y.___
Kurzarbeit
i m Umf ang einer um 50 % reduzierte n Beschäftigung ab dem 1 6. März 2020 geltend
( Urk. 7/1). Zwei w eitere Voranmeldungen wegen Kurzarbeit
im Umfang einer um 50 % reduzierten Beschäftigung ab dem 1. September 2020 und vom
1. Dezember 2020 bis zum 3 1. Januar 2021 erfolgten am 2 0. August 2020 ( Urk. 7/3) und am 1 9. November 2020 wiederum durch Y.___
( Urk. 7/7). 1.3
Mit Verfügung vom 3. April 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) nach Prüfung der Voranmeldung
vom 2 7. März 2020 fest, unter Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen könne die Arbeitslosen kas se des Kantons Zürich vom 2 7. März bis zum 2 6. September 2020 Kurzar beits ent schädigung ausrichten ( Urk. 7/2). Betreffend die Voranmeldung vom 2 0. August 2020 verfügte d as AWA am 2 4. August 2020 wiederum , sofern die übrigen An spruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 1. September bis zum 3 0. November 202 0 Kurzarbeitsentschädigung bezahlen ( Urk. 7/4). Mit zwei Verfügungen vom 15. Oktober 2020 hob das AWA die Verfügungen vom 3. April und 2 4. August 2020 wiedererwägungsweise auf und verfügte bezüglich der Voranmeldungen vom 2 7. März und 2 0. August 2020 ein Nichteintreten ( Urk. 7/5-6). Bezüglich der Voranmeldung vom 1 9. November 2020 erliess das AWA am 2 6. November 2020 ebenfalls
eine Nichteintreten s ver fügung ( Urk. 7/8). 1.4
Gegen die beiden Verfügungen vom 1 5. Oktober 2020 erhob en
die X.___ und Y.___ am 1 2. November 2020 Einsprache mit dem Antrag, in Aufhebung der Verfügungen seien die Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die gesamte beantragte Dauer zu bewilligen ( Urk. 7/9 /1-13 ). Am 3. Dezember 2020 erhob en die X.___ und Y.___ auch gegen die Verfügung vom 2 6. November 2020 Einsprache mit gleichlautendem Rechtsbegehren ( Urk. 7/12 /1-6 ). Das AWA wies alle Einsprachen mit Einspracheentscheiden vom 3. und 7. Dezember 2020 ab ( Urk. 2/1-2 = Urk. 7/10-11, Urk. 2/3 = Urk. 7/13). 2.
Gegen die Einspracheentscheid e vom 3. und 7. Dezember 2020 erhoben die X.___ und Y.___ mit Eingabe vom 1 4. Januar 2021 Be schwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Einspracheentscheid e des AWA seien aufzuheben und das Gesuch um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung sei für die gesamte beantragte Dauer zu bewilligen ( Urk. 1). Das AWA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Diese wurde den Beschwerdeführenden am 1 7. Februar 2021 zugestellt ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Beschäftigte, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, haben Anspruch auf Kurz arbeitsentschädigung, wenn unter anderem das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist ( Art. 31 Abs. 1 lit .
c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Mit dieser Vor schrift wird sichergestellt, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht die Lohnzahlung während der Kündigungsfrist auf die Arbeits losen versicherung abwälzen und die Kurzarbeit tatsächlich der Erhaltung von Arbeitsplätze n dient (vgl. Botschaft des Bun desrates zu einem neuen Bundesge setz über die obligato rische Arbeitslosenversic herung und die Insolvenzent schä digung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 591). Überdies fehlt Beschäftigten, deren Arbeitsverhältni s gekündigt ist, ein stichhalti ger Grund für eine Zustimmung zur Verkü rzung ihrer Arbeits zeit (ARV 1985 Nr.
9 S.
34 E.
1; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 23 ff. zu Art. 31).
I nnerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 35 Abs. 1 AVIG während höchstens zwölf Abrechnungsperioden ausge rich tet. Diese Frist gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird. Im Zug e der Massnahmen gegen die Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat gestützt auf Art. 35 Abs. 2 AVIG die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung um sechs Abrechnungsperioden verlängert ( Art. 57b der Verordnung über die obligato rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). 1.2
Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn
Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmel dung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert ( Art. 36 Abs. 1 AVIG ). Hat der Arbeitgeber die Kurz arbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgemäss vorangemel det, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Voranmeldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (Art. 58 Abs. 4 AVIV). Die zehntägige Frist zur Voranmel dung der Kurzarbeit ist eine Verwirkungsfrist (BGE 110 V 334 E. 3d).
In Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG
sah die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Corona virus [COVID-19]; COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung , LS
837.033 ; in Kraft getreten am 2 6. März 2020 um 00.00 Uhr , a ufgehoben durch Ziff. I der V er or dnung vom 2 0. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juni 2020 ) vor , dass der Arbeitgeber in Abweichung von Art. 36 Abs. 1 AVIG und Art. 58 Abs. 1–4 AVIV keine Voranmeldefrist abwarten muss , wenn er beabsichtigt, für seine Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen ( Art. 8b Abs. 1- 2 der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung). Zudem war die Voranmeldung zu erneuern, wenn die Kurzarbeit mehr als sechs Monate andauert ( Art. 8c der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung ) . 2. 2.1
Der Beschwerdegegner stellte sich in den angefochtenen Einspracheentscheiden
zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer
sei bei einem in Deutschland domizilierten Unternehmen angestellt, arbeite und lebe aber in der Schweiz. Es sei unstrittig, dass er in Bezug auf Ansprüche aus der Arbeitslosen versicherung schweizerischem Recht unterstehe. Die Bejahung des Anspruch s auf Kurzarbeitsentschädigung setze voraus, dass die Kurzarbeit vorangemeldet worden sei. Diese Voranmeldung müsse bei der kantonalen Amtsstelle am Ort des Be triebes erfolgen. Liege der Betrieb nicht in der Schweiz, könne folglich keine Anmeldung eingereicht werden. Die Arbeitgeberin verfüge in der Schweiz weder über einen Sitz oder eine Zweigniederlassung noch über eine Betriebsstätte. Hinzu komme, dass die Vora nmeldung vom Beschwerdeführer
und somit vom Arbeit nehmer unterzeichnet und eingereicht worden sei. Die Voranmeldung von Kurz arbeit sei gemäss Art. 36 Abs. 1 AVIG aber nicht vom Arbeitnehmer , sondern vom Arbeitgeber vorzunehmen. Es sei auch der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb die Kurzarbeit anordne. Es fehl e an einer gesetzlichen Grundlag e, die es dem Arbeitnehmer erlaube, in eigenem Namen Kurzarbeitsentschädigung geltend zu machen. Mangels Leg itimation des Beschwerdeführers
zur Voranmeldung könne auf diese nicht eingetreten werden ( Urk. 2/1 -2/3 je S.
3
f. ) . Bei diesen Stand punkten blieb der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2021 ( Urk. 6). 2.2
Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Beschwerdeführer
sei als Be schäftigter mit einem ausländischen Arbe itgeber ohne Beitragspflicht in der Schweiz erfasst. Die administrativen Aufgabe n erledige der Beschwerdeführer im Homeoffice an seinem Wohnsitz in Kanton Zürich. Die übrigen Aufgaben als Aussendienstmitarbeiter im Umfang von 60 bis 70 % der Arbeitszeit entfielen auf Kundenbesuche in der Schweiz und in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU . Sozialversicherungsrechtlich unterstehe er schweizerischem Recht. Gestützt auf eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungs verord nung; DVO) wickle der Besc hwerdeführer die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ab. Die Voranmeldung zur Kurzarbeit habe er somit als V ertreter der Beschwerdeführerin vorgenommen. Da der Beschwerdeführer
schweizerischem Recht unterstehe , habe er Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Dies verwehre der Beschwerdegegner mit dem Argu me nt, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über keine Niederlassung verfüge. Der Beschwerdegegner verweise dabei auf Bestimmungen des AVIG, die unter anderem dazu dienten , die zuständige kantonal e Behörde zu ermitteln. Der Zweck dieser Bestimmungen sei es allerdings nicht, für bestimmte Personen gruppen eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung zu schaffen. Damit stehe fest, dass die Voranmeldung gültig erfolgt und es für den Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung nicht entscheidend s ei, dass die Beschwerdeführerin über keine Niederlassung in d er Schweiz verfüge ( Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer als Arbeitnehmer wohnt und erbringt seine Arbeitsleistung zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz und d ie Beschwerdeführerin hat als Arbeitgeber in ihren Sitz in Deutschland . Mithin liegt ein Sachverhalt mit Bezug zu einem EU- Staat vor. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA aus gearbeiteten und Best andteil des Abkommens bildenden Anhangs II (Koordi na tion der Systeme der sozialen Sicherheit ; vgl. Art. 15 FZA ) in Verbindung mit Abs chnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander die seit dem 1. April 2012 g ültige
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Grundverordnung, GVO) und die bereits erwähnte DVO (vgl. vorstehende E. 2.2) an (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2020 vom 2. September 2020 E. 3.1) .
Titel II der DVO ( Verordnung [ EG ] Nr. 987/2009 ;
Art. 14 bis 2
1) enthält allge meine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 2 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz fest, dass der Arbeitgeber , der seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zustän digen Mitgliedstaats hat , den jenigen Pflichten nachzukommen hat , die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Bei träge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Nieder lassung in dem zuständigen Mitgliedstaat ( Abs. 1) . Gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO kann e in Arbeitgeber, der keine Niederlassung in dem Mitgliedstaat hat, dessen Rechtsvorschriften auf den Arbeitnehmer anzuwenden sind, mit dem Arbeit neh mer vereinbaren, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Bei träge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeit gebers berührt würden. 3.2
Da die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin in der Schweiz über keine Nieder lassung verfügt, liess sich der Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse als Arbeitnehmer eines nichtbeitragspflichtigen Arbeitgebers (ANOBAG) erfassen ( Urk. 7/12/36-40). Die Beschwerdeführenden schlossen sodann am 2 3. Juni 2014 eine Vereinbarung gestützt auf Art. 21 Abs. 2 DVO , gemäss der die P flichten der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit und zur Erstattung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldu ngen durch den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer wahr genommen werden ( Urk. 7/12/34- 35). Basis dieser Vereinbarung ist ein Formular, das vom Bundesamt für Sozia l versicherung abgegeben und auf dessen Website abrufbar ist ( https://sozialversi cherungen.admin.ch/de/d/6912/ download ; zuletzt besucht am 1 2. März 2021 ). D ie Beschwerdeführenden haben damit von der Möglichkeit gemäss DVO Gebrauch gemacht ; d er Beschwerdeführer als Arbeitnehmer ist berechtigt,
anstelle der Be schwerdeführerin als Arbeitgeberin
die Beiträge der sozialen Sicherheit zu be zahlen und die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen vorzunehmen. 3.3
Art. 21 Abs. 1 DVO statuiert den Grundsatz, dass der Arbeitgeber ohne Sitz oder Niederlassung im zuständigen Mitgliedstaat seinen Pflichten nachzukommen hat, wie sie die auf seinen Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vor sehen. Nach dem Wortlaut sind darunter sämtliche Verpflichtungen zu verstehen, d ie das Sozialversicherungsrecht dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit dessen Eigenschaft auferlegt. Art. 21 Abs. 2 DVO erlaubt es, in Abweichung von diesem Grundsatz, die Pflicht des Arbeitgebers zu r Bezahlung der Beiträge an den in einem anderen Vertragsstaat tätigen Arbeitnehmer zu delegieren . Im vorge sehe nen Formular zwecks einer Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird nebst der Pflicht zur Bezahlung der Beiträge der sozialen Sicherheit auch die Erstattung der gesetzlich vorgeschrie benen Meldungen erwähnt (vgl. Urk. 7/12/34) .
Den Bezug der Beiträge im schweizerischen Recht regelt Art. 14 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG). Zur Zah lung verpflichtet ist der Arbei tgeber, wobei dieser die vom Arbeitnehmer zu ent richtenden Beitr äge , unter anderem diejenigen gemäss Art. 2 AVIG, zuvor vom Lohn abzuziehen und darüber hinaus d en Arbeitgeber b eitrag zu entrichten hat . An dere Pflichten des Arbeitgebers, die an den Arbeitnehmer delegiert werden könn t en , sind in Art. 21 Abs. 2 DVO nicht erwähnt . Im Gegenteil wird festge halten, dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers nicht berührt würden . Dies entspricht dem Zweck der Bestimmung. Die Delegation
der Bezah lung der Beiträge und die Vornahme der damit im Zusammenhang stehenden Meldungen an die Behörden (vgl. Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] ) ermöglicht nur, aber immerhin ,
eine Vereinfachung der Abwicklung der periodischen Beitragsent rich tung. Hierbei handelt es sich um einen Administrativvorgang.
Gänzlich anderer Natur ist die Anordnung von Kurzarbeit. Hier liegt ein unter nehmerischer Entscheid von erheblicher Tragweite betreffend die vom Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle und deren Finanzierung
vor , der allein vom Arbeit geber nach Abwägung aller in Betracht fallenden Umstände zu treffen ist . Es fällt somit ausser Betracht , dass dieser Entscheid respektive als Folge davon die Vor anmeldung der Kurzarbeit gemäss Art. 36 AVIG , die explizit der Arbeitgeber vor zunehmen hat ( Abs. 1) - woran auch die zeitenweise in Kraft gestandenen Art.
8b und Art. 8c der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung nichts geändert ha ben - , durch eine Vereinbarung gemäss Art. 21 Abs. 2 DVO stillschweigend auf den Arbeitnehmer mit übertragen werden kann , zumal die Vereinbarung aus dem Jahr 2014 stammt ( Urk. 7/12/35), während die hier strittige Kurzarbeit im Zusam menhang mit der Covid -Pandemie einen damals wohl kaum vorhersehbaren besonderen Umstand darstellt . In den Voranmeldungen vom 2 7. März, 2 0. August und 1 9. November 2020 bezeichnete sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst explizit als Arbeitgeber und unter zeichnete auch als solcher ( Urk. 7/1, Urk. 7/3 u. Urk. 7/7 je S. 1 u. 3). Die in Art. 21 Abs. 2 DVO vorgesehene Delegation der Bei tragszahlung des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer macht diesen indessen nicht zum Arbeitgeber, sondern bewirkt allein, dass dieser berechtigt ist , anstelle des Arbeitgebers die Beiträge zu entrichten und die damit verbundenen Melde pflich ten zu erfüllen . Hinzu kommt, dass sich der im eigenen Namen handelnde Be schwerdeführer
auch nicht auf eine Vertretungsvollmacht seiner Arbeitgeberin stützt .
Aus den genannten Gründen erweist sich der Standpunkt des Beschwerde gegners, die Arbeitgeberin und nicht der Arbeitnehmer hätte die Voranmeldung vornehmen müssen, als gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Be schwerdeführerin als Arbeitgeberin
objektiv nicht möglich gewesen ist , die Vor anmeldungen vom 2 7. März, 2 0. Aug ust und 1 9. Nov ember 2020 selbst vorzu neh men.
Der Umstand, dass sie ihren Sitz im Ausland hat, stellt kein en solche n Hinderungsgrund dar . Das Nichteintreten auf die Voranmeldungen
erging vor diesem Hintergrund zu Recht . Da der Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist , ist auf die übrigen kontroversen Aspekte nicht näher einzugehen. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis m ittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm