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AL.2020.00267

Anspruchsberechtigung; keine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit durch absolvierte Ausbildung (Besuch von drei Kursen und Realisierung zweier Dokumentarfilme als Projektarbeit); geltend gemachter Zeitaufwand nicht zuverlässig überprüfbar; kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Zürich SozVersG · 2021-02-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, war vom 1. November 2015 bis 31. Mai 2017 in einem Teilzeitpensum als Architekt bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/64-65) und absolvierte von Mai 2018 bis Juni 2019 verschiedene Kurse an der Z.___ (Urk. 3/7, 7/50 ). Am 6. April 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 1 4 . April 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem erstge nannten Datum (Urk. 7/51 -54 ). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/19-20 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Ver si cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 , da dieser weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe noch v on der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne .

Daran hielt sie auf Einsprac he ( Urk. 7/9 ) hin mit Entscheid vom 11. September 2020 (Urk. 2) fest . 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 3. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art .

8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIG)

unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG ) oder von der Erfüllung der Beitra gszeit befreit ist (Art. 14 AVIG ). 1.2

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3 1.3.1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umsc hulung oder Weiterbildung ( lit .

a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren W ohnsitz in der Schweiz hatten. 1.3.2

A ls Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG gilt

praxisgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zu mindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses . Ein Selbststudium, im Zusammenhang mit einem eigenen For schun gs projekt, kann nicht genügend überprüft werden und fällt deswegen nicht unter den gesetzlichen Befreiungsgrund der Aus- bzw. Weiterbildung oder Um schulung (Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG ,

5. Auflage

2019, S. 76; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweiz erisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl age 2016, S. 2336 Rz . 237; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.4

Na ch dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs.

1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäf tigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz

1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung, AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versichert en Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a- c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar beits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin v erneinte d en

Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung , dieser habe in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden Rahmenfrist weder die Beitragszeit erfüllt noch könne er sich auf einen Grund für die Befreiung von deren Erfüllung nach Art. 14 AVIG berufen . Insbesondere könne angesichts der Anzahl Lektionen selbst unter Anrechnung einer gewissen Vorbereitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den an der Z.___

besuchten Kurse n

einer vollzeitlichen Ausbildung nachgegangen sei, woran die geltend gemachten, nicht näher dargelegten Projektarbeiten nichts änderten.

Demnach wäre es dem Be schwerdeführer möglich gewesen, daneben eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aus zuüben und damit die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 und 6). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im mass gebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten vollzeitlich einer Ausbil dung im Bereich des Dokumentarfilm s nachgegangen, weshalb ein Grund für die Befreiung von d er Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Die Ausbildung habe nicht nur in den besuchten Kursen bzw. den konkreten Kursdaten bestanden, sondern nachweislich auch damit verbundene, sehr zeitintensive Projektarbeiten umfasst, welche periodisch von seiner Dozentin überprüft worden seien. Der Zeitbedarf liege völlig im üblichen Rahmen für Filmbearbeitung ( Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung ab dem

6. April 202 0. Dabei ist unbestritten, dass der Be schwerde führer in der

vom

6. April

2018 bis

5. April

2020 dauernden zwei jährige n Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und somit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten (E . 1.2 hiervor) nicht erfüllt ist. 3.2

Uneins sind sich die Parteien indes in der Frage , ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind, namentlich ob der Beschwerdeführer sich auf den Befreiungsgrun d der Aus bildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG ( E. 1.3 hiervor ) berufen kann. 3.3

Laut den

aufliegenden Teilnahmebes tätig ungen der Z.___

vom 19. Juni und 3. Dezember 2018 sowie vom

7. Juni 2019 ( Urk. 3/7 ; vgl. auch Urk. 7/50) besuchte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aus bildung die drei

folgende n Kurse: 08.05. -19.06.2018 (6 Wochen) Video – Kamera & Filmsprache 25 Lektionen 20.08. -03.12.2018 (15 Wochen) Dokumentarfilm 32 Lektionen 08.03. -07.06.2019 (13 Wochen) Filmschnitt – Montage 12 Lektionen

Mit der Teilnahme an diesen drei Kursen

während insgesamt 34 Wochen für sich allein e

wird die

für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten

(E. 1. 3.1 und E. 1.4 hiervor) unbe stritte ner massen nicht erreicht .

Aus den

obgenannten Angaben ergibt sich sodann eine Präsenzzeit von 4.16 (Kurs 1), 2.13 (Kurs 2) bzw. 0.92 (Kurs 3) Lektionen pro Woche, sodass selbst unter Berücksichtigung einer angemess enen Vo r- und Nach bereitung nicht davon ausgegangen werden kann , der Beschwerdeführer sei während

der Dauer dieser Kurse einer vollzeitlichen Ausbildung nachgegangen. 3.4 3.4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ausbildung habe nebst den besuchten K ursen auch damit verbundene, sehr zeitintensive Projektarbeiten umfasst , wes halb er in der Gesamtschau über ein Jahr an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei ( Ur k. 1 S. 1 ) . Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Bestätigung von B.___ , Dozentin Z.___ , vom 24. August 2020 (Urk. 3/2 ) sowie auf ein Schreiben von C.___ , Leitung Digitale Medien / Softwareentwicklung & Systeme, Z.___ , vom 24. September 2020 (Urk. 3/4), wonach insbesondere Kurse und Bildungsgänge in den Bereichen «3D» und «Video» mit eigenen Projekten neben der Präsenz ein zusätzliches zeitliches Engagement erforderten. O hne erheblichen Mehraufwand seien erfolg reiche Projektarbeiten praktisch nicht möglich.

Des Weiteren legte der Beschwer deführer je ein «Datenblatt» betreffend die von ihm realisierten Kurzfilme « D.___ » und « E.___ » (Urk. 3/5)

sowie ein «Arbeitszeit protokoll» (Urk. 3/6) , jeweils datiert vom 5. Oktober 2020, ins Recht.

In letzterem bezifferte der Beschwerdeführer den Zeitaufwand mit 25 % für die Periode vom 8. Mai bis 19. Juni 2018 (Besuch Kurs 1 inklusive Vorbereitung), an welche sich eine «Sommerpause» vom 20. Juni bis 17. August 2018 schloss. Für die Periode

vom

20. August 2018 bis 31. März 2020 (ausgenommen «Sommerpause» vom 1. Juli bis 13. September 2019) veranschlagte er den Zeitaufwand auf 100 % (Be such Kurse 2 und 3 sowie Projektarbeit). Insgesamt protokollierte der Beschwer deführer betreffend die Rahmenfrist

für die Beitragszeit vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 für die Ausbildung

eine «Arbeitszeit» von 25 % während 1.3 Mona ten und eine solche von 100 % während 16.5 Monaten. 3.4.2

D er vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Aufwand für die frag lichen Projektarbeiten bzw. Dokumentarfilme lässt sich anhand seiner Angaben und der von ihm aufgelegten Beweismittel nicht zuverlässig überprüfen. Dies gilt insbesondere für das erstmals im Beschwerdeverfahren aufgelegte «Arbeitszeit pro tokoll» vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 3/6), handelt es sich dabei doch um eine vom Beschwerdeführer selber nachträglich erstellte, grobe Auflistung der ausge führten Arbeiten. Soweit er für die Zeit vom

20. August 2018 bis 31. März 2020 e ine zeitliche Inanspruchnahme

von 100 % während 16.5 Monaten geltend macht, erscheint dies sodann nicht nur als unverhältnismässig hoch, sondern findet diese Angabe auch in den Bestätigungen von B.___ vom 24. August 2020 (Urk. 3/2) und von C.___ vom 24. September 2020 (Urk. 3/4) keine hinreichende Stütze, da die Qualifikation der Projektarbeiten als «sehr zeitintensiv» bzw. mit «erheblichem Mehraufwand» verbunden nicht auf ein geleistetes Vollzeitpensum schliessen lässt.

Der Umstand, dass gemäss nicht näher belegter Darstellung des Beschwerdeführers eine periodische Überprüfung der Projektarbeiten durch die genannte Dozentin erfolgt sein soll , vermag daran nichts zu ändern. Für die Zeit vom 8. Mai bis 19. Juni 2018 bezifferte der Be schwerdeführer die Arbeitszeit sodann mit lediglich 25 %, während er für die Perioden vom

20. Juni bis 17. August 2018 und 1. Juli bis 13. September 2019 gar eine «Sommerpause» von rund zwei bzw. zweieinhalb Monaten protokollierte .

Insgesamt ist

damit nicht erstellt , dass es dem Beschwerdeführer in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der Ausbildung nicht mö glich und zumutbar war , während mindestens zwölf Monaten wenigstens teilzeitlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzu gehen. Dies gilt umso mehr, als er

bei

der Aus bildung

in seiner Zeiteinteilung im Wesentlichen frei war. Demzufolge scheitert die Berufung auf den Befreiungs tat bestand von Art. 14 Abs.

1 lit . a AVIG.

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer absol vierten Kurse und die geleisteten «Projektarbeiten» die Anford erungen an eine Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG (E. 1.3 .2 hiervor) erfüllen. 3.5

Anhaltspunkte für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liegen nicht vor. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.

Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, war vom 1. November 2015 bis 31. Mai 2017 in einem Teilzeitpensum als Architekt bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/64-65) und absolvierte von Mai 2018 bis Juni 2019 verschiedene Kurse an der Z.___ (Urk. 3/7, 7/50 ). Am 6. April 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 1

E. 1.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art .

E. 1.2 Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG).

E. 1.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umsc hulung oder Weiterbildung ( lit .

a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren W ohnsitz in der Schweiz hatten.

E. 1.3.2 A ls Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG gilt

praxisgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zu mindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses . Ein Selbststudium, im Zusammenhang mit einem eigenen For schun gs projekt, kann nicht genügend überprüft werden und fällt deswegen nicht unter den gesetzlichen Befreiungsgrund der Aus- bzw. Weiterbildung oder Um schulung (Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG ,

5. Auflage

2019, S. 76; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweiz erisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl age 2016, S. 2336 Rz . 237; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

E. 1.4 Na ch dem klaren Wortlaut von Art.

E. 4 . April 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem erstge nannten Datum (Urk. 7/51 -54 ). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/19-20 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Ver si cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 , da dieser weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe noch v on der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne .

Daran hielt sie auf Einsprac he ( Urk. 7/9 ) hin mit Entscheid vom 11. September 2020 (Urk. 2) fest . 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 3. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIG)

unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art.

E. 13 AVIG ) oder von der Erfüllung der Beitra gszeit befreit ist (Art. 14 AVIG ).

E. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00267

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

8. Februar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, war vom 1. November 2015 bis 31. Mai 2017 in einem Teilzeitpensum als Architekt bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/64-65) und absolvierte von Mai 2018 bis Juni 2019 verschiedene Kurse an der Z.___ (Urk. 3/7, 7/50 ). Am 6. April 2020 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.___

zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/71) und stellte am 1 4 . April 2020 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem erstge nannten Datum (Urk. 7/51 -54 ). Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/19-20 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich einen Anspruch des Ver si cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 , da dieser weder die Mindestbeitragszeit erfüllt habe noch v on der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden könne .

Daran hielt sie auf Einsprac he ( Urk. 7/9 ) hin mit Entscheid vom 11. September 2020 (Urk. 2) fest . 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzu heben und sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 3. November 2020 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt gemäss Art .

8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venz entschädigung (AVIG)

unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG ) oder von der Erfüllung der Beitra gszeit befreit ist (Art. 14 AVIG ). 1.2

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rah men frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die ver sicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Ver bindung mit Abs. 2 AVIG). 1.3 1.3.1

Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umsc hulung oder Weiterbildung ( lit .

a) nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, sofern sie während mindestens zehn Jahren W ohnsitz in der Schweiz hatten. 1.3.2

A ls Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG gilt

praxisgemäss jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zu mindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf ein konkretes berufliches Ziel bzw. eine künftige erwerbliche Tätigkeit. Sie muss genügend überprüfbar sein und endet mit der Kenntnisnahme des erfolgreichen Abschlusses . Ein Selbststudium, im Zusammenhang mit einem eigenen For schun gs projekt, kann nicht genügend überprüft werden und fällt deswegen nicht unter den gesetzlichen Befreiungsgrund der Aus- bzw. Weiterbildung oder Um schulung (Barbara Kupfer Bucher , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG ,

5. Auflage

2019, S. 76; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweiz erisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl age 2016, S. 2336 Rz . 237; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2016 vom 15. November 2016 E. 3.3 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 1.4

Na ch dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs.

1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten be standen haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäf tigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz

1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insol venzentschädigung, AVIV ), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versichert en Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a- c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitar beits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin v erneinte d en

Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung , dieser habe in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden Rahmenfrist weder die Beitragszeit erfüllt noch könne er sich auf einen Grund für die Befreiung von deren Erfüllung nach Art. 14 AVIG berufen . Insbesondere könne angesichts der Anzahl Lektionen selbst unter Anrechnung einer gewissen Vorbereitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den an der Z.___

besuchten Kurse n

einer vollzeitlichen Ausbildung nachgegangen sei, woran die geltend gemachten, nicht näher dargelegten Projektarbeiten nichts änderten.

Demnach wäre es dem Be schwerdeführer möglich gewesen, daneben eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit aus zuüben und damit die Beitragszeit zu erfüllen (Urk. 2 und 6). 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei im mass gebenden Zeitraum während mehr als zwölf Monaten vollzeitlich einer Ausbil dung im Bereich des Dokumentarfilm s nachgegangen, weshalb ein Grund für die Befreiung von d er Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Die Ausbildung habe nicht nur in den besuchten Kursen bzw. den konkreten Kursdaten bestanden, sondern nachweislich auch damit verbundene, sehr zeitintensive Projektarbeiten umfasst, welche periodisch von seiner Dozentin überprüft worden seien. Der Zeitbedarf liege völlig im üblichen Rahmen für Filmbearbeitung ( Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung ab dem

6. April 202 0. Dabei ist unbestritten, dass der Be schwerde führer in der

vom

6. April

2018 bis

5. April

2020 dauernden zwei jährige n Rahmenfrist für die Beitragszeit keine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte und somit die minimale Beitragszeit von zwölf Monaten (E . 1.2 hiervor) nicht erfüllt ist. 3.2

Uneins sind sich die Parteien indes in der Frage , ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gegeben sind, namentlich ob der Beschwerdeführer sich auf den Befreiungsgrun d der Aus bildung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG ( E. 1.3 hiervor ) berufen kann. 3.3

Laut den

aufliegenden Teilnahmebes tätig ungen der Z.___

vom 19. Juni und 3. Dezember 2018 sowie vom

7. Juni 2019 ( Urk. 3/7 ; vgl. auch Urk. 7/50) besuchte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aus bildung die drei

folgende n Kurse: 08.05. -19.06.2018 (6 Wochen) Video – Kamera & Filmsprache 25 Lektionen 20.08. -03.12.2018 (15 Wochen) Dokumentarfilm 32 Lektionen 08.03. -07.06.2019 (13 Wochen) Filmschnitt – Montage 12 Lektionen

Mit der Teilnahme an diesen drei Kursen

während insgesamt 34 Wochen für sich allein e

wird die

für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Dauer von mehr als zwölf Monaten

(E. 1. 3.1 und E. 1.4 hiervor) unbe stritte ner massen nicht erreicht .

Aus den

obgenannten Angaben ergibt sich sodann eine Präsenzzeit von 4.16 (Kurs 1), 2.13 (Kurs 2) bzw. 0.92 (Kurs 3) Lektionen pro Woche, sodass selbst unter Berücksichtigung einer angemess enen Vo r- und Nach bereitung nicht davon ausgegangen werden kann , der Beschwerdeführer sei während

der Dauer dieser Kurse einer vollzeitlichen Ausbildung nachgegangen. 3.4 3.4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Ausbildung habe nebst den besuchten K ursen auch damit verbundene, sehr zeitintensive Projektarbeiten umfasst , wes halb er in der Gesamtschau über ein Jahr an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei ( Ur k. 1 S. 1 ) . Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine entsprechende Bestätigung von B.___ , Dozentin Z.___ , vom 24. August 2020 (Urk. 3/2 ) sowie auf ein Schreiben von C.___ , Leitung Digitale Medien / Softwareentwicklung & Systeme, Z.___ , vom 24. September 2020 (Urk. 3/4), wonach insbesondere Kurse und Bildungsgänge in den Bereichen «3D» und «Video» mit eigenen Projekten neben der Präsenz ein zusätzliches zeitliches Engagement erforderten. O hne erheblichen Mehraufwand seien erfolg reiche Projektarbeiten praktisch nicht möglich.

Des Weiteren legte der Beschwer deführer je ein «Datenblatt» betreffend die von ihm realisierten Kurzfilme « D.___ » und « E.___ » (Urk. 3/5)

sowie ein «Arbeitszeit protokoll» (Urk. 3/6) , jeweils datiert vom 5. Oktober 2020, ins Recht.

In letzterem bezifferte der Beschwerdeführer den Zeitaufwand mit 25 % für die Periode vom 8. Mai bis 19. Juni 2018 (Besuch Kurs 1 inklusive Vorbereitung), an welche sich eine «Sommerpause» vom 20. Juni bis 17. August 2018 schloss. Für die Periode

vom

20. August 2018 bis 31. März 2020 (ausgenommen «Sommerpause» vom 1. Juli bis 13. September 2019) veranschlagte er den Zeitaufwand auf 100 % (Be such Kurse 2 und 3 sowie Projektarbeit). Insgesamt protokollierte der Beschwer deführer betreffend die Rahmenfrist

für die Beitragszeit vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 für die Ausbildung

eine «Arbeitszeit» von 25 % während 1.3 Mona ten und eine solche von 100 % während 16.5 Monaten. 3.4.2

D er vom Beschwerdeführer geltend gemachte zeitliche Aufwand für die frag lichen Projektarbeiten bzw. Dokumentarfilme lässt sich anhand seiner Angaben und der von ihm aufgelegten Beweismittel nicht zuverlässig überprüfen. Dies gilt insbesondere für das erstmals im Beschwerdeverfahren aufgelegte «Arbeitszeit pro tokoll» vom 5. Oktober 2020 ( Urk. 3/6), handelt es sich dabei doch um eine vom Beschwerdeführer selber nachträglich erstellte, grobe Auflistung der ausge führten Arbeiten. Soweit er für die Zeit vom

20. August 2018 bis 31. März 2020 e ine zeitliche Inanspruchnahme

von 100 % während 16.5 Monaten geltend macht, erscheint dies sodann nicht nur als unverhältnismässig hoch, sondern findet diese Angabe auch in den Bestätigungen von B.___ vom 24. August 2020 (Urk. 3/2) und von C.___ vom 24. September 2020 (Urk. 3/4) keine hinreichende Stütze, da die Qualifikation der Projektarbeiten als «sehr zeitintensiv» bzw. mit «erheblichem Mehraufwand» verbunden nicht auf ein geleistetes Vollzeitpensum schliessen lässt.

Der Umstand, dass gemäss nicht näher belegter Darstellung des Beschwerdeführers eine periodische Überprüfung der Projektarbeiten durch die genannte Dozentin erfolgt sein soll , vermag daran nichts zu ändern. Für die Zeit vom 8. Mai bis 19. Juni 2018 bezifferte der Be schwerdeführer die Arbeitszeit sodann mit lediglich 25 %, während er für die Perioden vom

20. Juni bis 17. August 2018 und 1. Juli bis 13. September 2019 gar eine «Sommerpause» von rund zwei bzw. zweieinhalb Monaten protokollierte .

Insgesamt ist

damit nicht erstellt , dass es dem Beschwerdeführer in der vom 6. April 2018 bis 5. April 2020 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit wegen der Ausbildung nicht mö glich und zumutbar war , während mindestens zwölf Monaten wenigstens teilzeitlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzu gehen. Dies gilt umso mehr, als er

bei

der Aus bildung

in seiner Zeiteinteilung im Wesentlichen frei war. Demzufolge scheitert die Berufung auf den Befreiungs tat bestand von Art. 14 Abs.

1 lit . a AVIG.

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer absol vierten Kurse und die geleisteten «Projektarbeiten» die Anford erungen an eine Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit . a AVIG (E. 1.3 .2 hiervor) erfüllen. 3.5

Anhaltspunkte für eine anderweitig begründete Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liegen nicht vor. Entsprechendes wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 4.

Zusammenfassend fehlt es nach dem Ausgeführten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist sowohl an der erforderlichen Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten als auch an einem Befreiungstatbestand im Sinne von Art. 14 AVIG. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 6. April 2020 zu Recht verneint. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro