Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1976, ist di plomierte Architektin ETHZ und stand ab dem 1. September 2016 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH. Nachdem sie den Arbeitsvertrag per Ende August 2018 gekündigt hatte und das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2018 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 1 7. Juni 2020, Urk. 7/44, u nd die Lohn auszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42 ), trat sie am 1. November 2018 eine Stelle als Architektin im Architekturbüro Z.___ an, das von ihrem Ehemann A.___ als Einzelunternehmung gefüh rt wurde (Arbeitsvertrag vom 1. November 2018, Urk. 7/26). Am 2 8. Februar 2020 kündigte ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis p er Ende April 2020 ( Urk. 7/15 ; Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Juni 2020, Urk. 7/34 ).
X.___ meldete sich daraufhin am 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1976, ist di plomierte Architektin ETHZ und stand ab dem 1. September 2016 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH. Nachdem sie den Arbeitsvertrag per Ende August 2018 gekündigt hatte und das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2018 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 1 7. Juni 2020, Urk. 7/44, u nd die Lohn auszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42 ), trat sie am 1. November 2018 eine Stelle als Architektin im Architekturbüro Z.___ an, das von ihrem Ehemann A.___ als Einzelunternehmung gefüh rt wurde (Arbeitsvertrag vom 1. November 2018, Urk. 7/26). Am 2 8. Februar 2020 kündigte ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis p er Ende April 2020 ( Urk. 7/15 ; Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Juni 2020, Urk. 7/34 ).
X.___ meldete sich daraufhin am 1
Dispositiv
- Juni 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an (Anmeldebestätigung vom 1
- Juni 2020, Urk. 7/29; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1
- Juni 2020, Urk. 7/43). Mit Verfügung vom
- Juli 2020 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten, dass sie ab dem 1
- Juni 2020 aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Inhabers des Architekturbüros Z.___ keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 7/23). X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2
- Juli 2020 Einsprache ( Urk. 7/20), welche die Arbeitslosenkasse in der Folge mit Entscheid vom 1
- August 2020 abwies ( Urk. 2 = Urk. 7/17). 1.2 Mit E-Mail vom 2
- August 2020 mit dem Betreff «Einsprache gegen d. Ein spracheentscheid » gelangte X.___ an die Arbeitslosenkasse mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen ( Urk. 7/11). Die Kasse antwortete der Versicherten gleichentags ebenfalls per E-Mail, dass ihre Vorbringen am Ergebnis des fehlenden Anspruchs nichts änderten, dass sie jedoch die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen beim Sozialversicherungs gericht schriftlich Beschwerde gegen den Einspracheent scheid zu erheben ( Urk. 7/4, S. 20 des Dossiers der Arbeitslosenkasse). Ungeachtet dieser Mitteilung traf die Kasse in den nachfolgenden Tagen weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 2
- August 2020 (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 7/4). Mit E Mail vom 1
- September 2020 teilte die Kasse der Versicherten schliesslich mit, dass die Abklärungen noch im Gange seien, dass ihr ein allfälliger Wiedererwägungsentscheid umgehend zuge stellt würde, falls ein Anspruch aufgrund der Prüfungsergebnisse bejaht werden könne, und dass ihre Beschwerde andernfalls an das Sozialversicherungsgericht zur gerichtlichen Beurteilung weitergeleitet werde ( Urk. 7/4, S. 9 des Dossiers der Arbeitslosenkasse).
- In der Folge liess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Sozialversiche rungsgericht mit Begleitbrief vom 1
- September 2020 ( Urk. 3) einen Ausdruck des E-Mails der Versicherten vom 2
- August 2020 ( Urk. 1) zur Behandlung als Beschwerde zukommen. Das Gericht erfuhr von der Kasse, dass die Versichert e ihr das E-Mail vom 20. August 2020 nicht in ausgedruckter und von ihr handschriftlich unterzeich neter Form zugestellt hatte , wie sie dies sinngemäss angekündigt hatte ( Urk. 1 am Ende), und zog daraufhin einstweilen die Akten der Kasse bei (Urk. 7/1-47; Tele fonnotiz en vom 3
- September 2020, Urk. 4 und Urk. 5). Mit Verfügung vom 1
- Oktober 2020 wies der zuständige Referent auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts hin, wona ch eine Eingabe mit einfachem E Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nic ht zu erfüllen vermag und ein der artiger Mangel grundsätzlich für die versicherte Person erkennbar ist, sodass die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels ausser Betracht fällt. Er erwog jedoch, dass vorliegendenfalls aufgrund der vorangegangenen Korrespon denz zwischen den Parteien eine Beeinflussung der Versicherten durch eine miss verständliche Auskunft der Kasse zur Diskussion stehe, und setzte der Versicher ten demgemäss eine Nachfrist zur handschriftlichen Unterzeichnung des Aus drucks des E-Mails vom 20. August 2020 an ( Urk. 8). Mit Schreiben vom 2
- Oktober 2020 ( Urk. 10) reichte die Versicherte eine maschinenschriftlich formulierte und handschriftlich unterzeichnete Version ihres E-Mails vom 2
- August 2020 ein (Urk. 1 1 mit den Beilagen in Urk. 12/1 4), worauf die Kasse mit Verfügung vom 2
- Oktober 2020 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert wurde ( Urk. 13). Am 1
- November 2020 erstattete die Kasse die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 15). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfü gung vom 1
- November 2020, Urk. 17) unbenützt ver s treichen, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1
- Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Wie bereits in der Verfügung vom 1
- Oktober 2020 dargetan worden ist ( Urk. 8) , vermag eine Eingabe mit einfachem E-Mail die Anforderungen an eine rechts gültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nicht zu erfüllen und eine Nachfristansetzung zur nachträglichen Anbringung einer Unterschrift kommt in der Regel wegen der Erkennbarkeit des Mangels nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2015 vom 2
- Februar 2016 E. 2 und E. 4.5). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1
- September 2020, dass sie weitere Abklärungen treffe und nach deren Abschluss entweder auf den Einspracheentscheid vom 1
- Au gust 2020 zurückkommen oder die Beschwerde in Form des E-Mails vom 2
- August 2020 dem Sozialversicherungsgericht weiterleiten werde ( Urk. 7/4, S. 9 des Dossiers der Beschwerdegegnerin), war jedoch dazu geeignet, die Beschwer deführerin davon abzuhalten, von sich aus rechtzeitig eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen. Deshalb sind mit der nach - träglich niederge schriebenen und handschriftlich unterzeichneten Version des E-Mails vom 2
- August 2020 ( Urk. 11) die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde schrift erfüllt (vgl. Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 des Gesetzes über das Soz ialver sicherungsgericht [ GSVGer ]), und auf die Beschwerde ist einzutreten. Im Folgenden ist demnach materiell zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1
- Juni 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
- 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter den Vorausset zungen in Art. 8 ff. des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolv enzentschädigung (AVIG) gegeben. Eine der Anspruchsv oraussetzungen besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2 .2 2 .2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG unter den in lit . a-d genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Erforderlich ist unter ande rem, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne der Kriterien in Art. 32 AVIG vorliegt ( Art. 31 Abs. 1 lit . b AVIG) und dass das Arbeitsverhältnis nicht gek ündigt ist ( Art. 31 Abs. 1 lit . c AVIG). Vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi gung ausgenommen sind nach Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG diejenigen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschaf ter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitgl ieder eines obersten be triebli chen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers be stimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Es han delt sich um Personen (und ihre Ehegatten), denen zwar die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zukommt, die jedoch dem E influss auf die Unternehmens ge schi cke nach eine arbeitgeberähnliche Position ein nehmen. Die Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG dient der Verh ütung von Missbräuchen und soll insbe sondere dem Umsta nd Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitge berähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (v gl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ). Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versiche rungsfalles der Kurz arbeit selber massgeblich be teiligt ist, soll aufgrund eben dieses Versicherungsfal les keine Leistungen beanspruchen können. 2 .2.2 Kurzarbeit kann nich t nur in einer Reduktion der Ar beitszeit, sondern auch da rin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnli cher Stellung mit der betreffen den Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund de r Aus schlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG keinen Anspruch auf Kurz ar beitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arb eitslosenentschädigung beanspru chen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stel lung im Be trieb bei und kann dadurch des sen Entscheidungen weiterhin be stimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Ar beitslosenentschä di gung nach der bundesgerichtlichen Rec htsprechung auf eine rechtsmiss bräuch liche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gege benen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Umgehungstatb estand wird hier damit begrün det, dass die arbeitgeberähnliche Person übe r die Dispo sitionsfreiheit ver fügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivie ren und si ch bei Bedarf erneut als Arbeitneh mer ein zustellen. Ein tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten muss dabei nicht nach gewiesen sein, sondern das Vorhandensei n des abstrakten Missbrauchs risikos genügt. Dieses Risiko ist nach der Rechtspr e chung erst dann nich t mehr vorhanden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv ist, oder wenn das Unternehmen z war weiterbesteht, die arbeitge berähnliche Person je doch mit der Kündigung end gültig auch jene Eigenschaf ten verliert, deretwegen sie bei Kurza rbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vom Anspruch auf Kurzar beit sentschädigung ausgenom men wäre (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ). Dort, wo mehrere Gesellschaften eng miteinander verbunden sind und ein Firmenkonglomerat bilden, beurteilt die Rechtsprechung die arbeitgeberäh nliche Stellung zudem erst als aufgegeben, wenn die arbeitgeberähnliche Person in keiner der miteinander verflochtenen Gesell schaften dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium mehr angehört (vgl. BGE 133 V 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_143 /2012 vom 1
- September 2012 E. 4.3). Die Frage, ob eine arbeitne hmende Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in die ser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen neh men kann, ist grundsätzlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse im Einzel fall und nicht nach rein formalen Kriterien zu beantworten. Keine Prüfung des Ein zelfalles ist rechtsprechungsgemäss dort erforderlich, wo sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst zwingend ergibt. Die höchst richterliche Rechtsprechung schliesst daher die mitarbeitende n Verwaltungsrats mitglieder einer Aktiengesellschaft ( AG ) , für welchen das Gesetz in Art. 716 716b OR ver schiedene nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell aus, und dasselbe gilt für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH ) nach Art. 804 ff. OR (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter die dargelegte Rechtsprechung zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG fällt nicht nur die Situation, in der die arbeitgeberähnli che Person selber Arbeitslosenentschädigung beansprucht, sondern auch der Fall, wo der mitarbeitende Ehegatte einer solchen Person entlassen wird und sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet ( vgl. die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 2
- Februar 2013 und 8C_231/2012 vom 1
- August 2012 ). 2.2.3 Das Bundesgericht hält den Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG dann nicht (mehr) für erfüllt, wenn ein e versicherte Person nach ihrer Entlassung die arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zwar beibehält, aber danach in einem Drittbetrieb mindestens sechs Monate lang arbeitet und durch den Verlust dieser letzteren Stelle arbeitslos wird. In diesem Fall kann rechtsprechungsgemäss ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unterne hmen fortbesteht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 2
- August 2009 E. 4 und C 233/05 vom 1
- Februar 2006 E. 2.4 , je mit H inweis auf das Urt eil C 171/03 vom 3
- März 2004, publiziert in: SVR 2004 , AlV Nr. 15, S. 46 f.) . Wiederum muss dies auch dort gelten, wo der mitarbeitende Ehegatte der Person mit arbeit geberähnlicher Stellung nach der Aufgabe dieser Mitarbeit während mindestens sechs Monaten in ei nem Drittbetrieb gearbeitet hat ( vgl. Nussbaumer, Arbeitslo senversicherung, in: Schweizerisches Bu ndesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2350 Rz 276).
- 3.1 Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der massg ebenden R ahmenfrist , die gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AVIG vom 1
- Juni 2018 bis zum 1
- Juni 2020 dauerte, die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Nachdem bis Ende Oktober 2018 Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH entrichtet worden waren (vgl. den Auszug aus dem individu ellen Konto der Beschwerdeführerin vom
- September 2020, Urk. 7/7, die Arbeit geberbescheinigung vom 1
- Juni 2020, Urk. 7/44 , und die Lohnauszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42), folgten von November 2018 bis April 2020 die Beiträge aus der Tätigkeit im Architekturbüro Z.___ (vgl. Urk. 7/7, die Arbeitgeberbescheinigung vom 1
- Juni 2020, Urk. 7/34, und die Lohnabrech nungen in Urk. 7/37 und Urk. 7/40). Gleichermassen feststehend ist aber auch , dass das Architekturbüro Z.___ vom Ehemann der Beschwerdeführer in als Einzelfirma geführt wurde und dass dieser das Architekturbüro nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin per Ende April 2020 weiterführte. Auch wenn er ent sprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift vom 2
- Juli 2020 unterdessen eine 80%-Anstellung bei der B.___ angenom men haben sollte, so war er doch daneben nach den Angaben der Beschwerde führerin nach wie vor in reduziertem Umfang auch für sein e igenes Architektur büro tätig (vgl. Urk. 7/20), und die Beschwerdeführerin machte im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 und Urk. 11) nicht geltend, daran habe sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1
- August 2020, das den Beurtei lungszeitraum begrenzt, etwas geändert. Damit liegt ein Sachverhalt vor, der von der dargelegten Rechtsprechung zur Umgehung zur Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG erfasst ist, da der Ehe mann der Beschwerdeführerin die Geschicke seiner Einzelunternehmung fraglos selber bestimmen konnte. 3.2 Es ist sodann keine Situation gegeben, in welcher die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung den Umgehungstatbestand infolge einer Anstellung in einem Drittbetrieb nicht mehr anwendet . Denn bei der Tätigkeit für die Hochschule C.___ , in deren Rahmen die Beschwerdeführerin ab September 2019 im Rahmen von einzelnen Lehraufträgen tätig war (vgl. die A rbeitgeberbescheinigung vom 26. August 2020, Urk. 7/8 , und die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwer degegnerin und der Schule in Urk. 7/4), handelt es sich nicht um eine Stelle, welche die Beschwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Ehemann angetreten und nach sechs Monaten wieder verloren hätte. Soweit die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt , alternativ genüge auch e ine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb in einem beliebigen Zeitraum innerhalb der Beitragsrahmenfrist , um den Umgehungs tatbestand ausser Kraft zu setzen ( vgl. Urk. 15; vgl. auch die E-Mail s an die Beschwerdeführerin vom 2
- und vom 2
- August 2020, Urk. 7/4, S. 19 -20 des Dossiers der Beschwerdegegnerin), so trifft zwar zu, dass dies in der Verwaltungs praxis so formuliert ist (AVIG-Praxis ALE Rz B31 , vgl . auch Rz B22 ). Diese Praxis basiert indessen, soweit ersichtlich, nicht auf einschlägigen Entscheiden des Bun desgerichts. In den entsprechenden Ziffern der AVIG-Praxis ALE sind keine Urteile aufgeführt, und auch in der Lehre finden sich keine Hinweise auf Gerichtsent scheide , welche diese Praxis stützten (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2350 Rz 276; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 1
- August 2010 , mit dem der Anspruch einer Ehegattin auf Arbeitslosenentschädigung nach nur rund halb jährlicher Anstellung bei ihrem Ehemann verneint worden war, ohne dass die Erfüllung der Beitragszeit durch ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zur Dis kussion gestellt worden wäre ) . Selbst wenn diese Praxis jedoch angewendet würde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragszeit nach d er Rechtsprechung für jenen Teil der Zeit erfüllt sein muss , für den ein Arbe itsausfall geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1
- Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Tätig keit der Beschwerdeführerin für die Hochschule C.___ bestand indessen ab dem 1
- Juni 2020 kein Arbeitsausfall ( Art. 11 AVIG); vielmehr gab die Schule am 2
- August 2020 in der Arbeitgeberbescheinigung an, die Einsätze erfolgten «spo radisch bis heute» ( Urk. 7/8, S. 28 des Dossiers der Be schwerdegegnerin). Damit bleibt als Beitragszeit in einem Drittbetrieb in nerhalb der Rahmenfrist vom 11. Juni 2018 bis zum 1
- Juni 2020 nur die Zeit bis Ende Oktober 2018 im Arbeitsverhält nis mit der Y.___ GmbH , was keine zwölf Monate ergibt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beitragszeit ausserhalb der Anstellung bei ihrem Ehemann ( Urk. 1 und Urk. 11) kann demnach ebenso wenig gefolgt wer den wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die ebenfalls von der Erheb lichkeit der Tätigkeit für die Hochschule C.___ in Bezug auf die Beitragszeit aus ging ( Urk. 15). 3.3 Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1
- Juni 2020 zu R echt verneint. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Beschwerdeerhe bung sogar selber eine arbeitgeberäh nliche Stellung eingenommen hat. Am 3
- August 2020 (SHAB-Publikation) wurde nämlich die Einzelfirma ihres Ehe mannes in die D.___ GmbH überführt , in der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 Geschäftsführerin war und die bis anhin allein den Zweck der Herstel lung von Schmuck verfolgt hatte (vgl. Urk. 7/25), nunmehr jedoch unter dem neuen Namen Z.___ GmbH an erster Stelle dem Zweck des Betrie bs des Architekturbüros diente (vgl. die Internet-Handelsreg istereintragun gen in Urk. 20/1-2 , abgerufen am 1
- Februar 2021). In dieser GmbH bekleidet die Beschwerdeführerin die Funktionen einer Gesellschafterin und Geschäftsfüh rerin, womit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3
- August 2020 auch aufgrund ihrer eigenen arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 2 der Covid-19-Verordnung ALV für di e Personen, die in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung ausgeschlossen werden, in Abweichu ng von diesem Ausschluss ein vorübergehende r Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung stat u iert war. Diese Bestimmung wurde jedoch per Ende Mai 2020 wieder aufgeho ben und galt somit ab dem 1
- Juni 2020 nicht mehr. Es erübrigt sich daher zu entscheiden, ob die genannte Ausnahmeregelung auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung hatte. 3.4 Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1-3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1-3 - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00244
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 0. März 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1976, ist di plomierte Architektin ETHZ und stand ab dem 1. September 2016 in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH. Nachdem sie den Arbeitsvertrag per Ende August 2018 gekündigt hatte und das Arbeitsverhältnis per Ende Oktober 2018 aufgelöst worden war (vgl. die Arbeitgeberbescheinigung vom 1 7. Juni 2020, Urk. 7/44, u nd die Lohn auszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42 ), trat sie am 1. November 2018 eine Stelle als Architektin im Architekturbüro Z.___ an, das von ihrem Ehemann A.___ als Einzelunternehmung gefüh rt wurde (Arbeitsvertrag vom 1. November 2018, Urk. 7/26). Am 2 8. Februar 2020 kündigte ihr Ehemann das Arbeitsverhältnis p er Ende April 2020 ( Urk. 7/15 ; Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Juni 2020, Urk. 7/34 ).
X.___ meldete sich daraufhin am 1 1. Juni 2020 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an (Anmeldebestätigung vom 1 1. Juni 2020, Urk. 7/29; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 5. Juni 2020, Urk. 7/43).
Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 eröffnete die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich der Versicherten, dass sie ab dem 1 1. Juni 2020 aufgrund ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Inhabers des Architekturbüros Z.___ keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe ( Urk. 7/23). X.___ erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2 0. Juli 2020 Einsprache ( Urk. 7/20), welche die Arbeitslosenkasse in der Folge mit Entscheid vom 1 9. August 2020 abwies ( Urk. 2 = Urk. 7/17). 1.2
Mit E-Mail vom 2 0. August 2020 mit dem Betreff «Einsprache gegen d. Ein spracheentscheid » gelangte X.___ an die Arbeitslosenkasse mit dem Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen ( Urk. 7/11). Die Kasse antwortete der Versicherten gleichentags ebenfalls per E-Mail, dass ihre Vorbringen am Ergebnis des fehlenden Anspruchs nichts änderten, dass sie jedoch die Möglichkeit habe, innert 30 Tagen beim Sozialversicherungs gericht schriftlich Beschwerde gegen den Einspracheent scheid zu erheben ( Urk. 7/4, S. 20 des Dossiers der Arbeitslosenkasse).
Ungeachtet dieser Mitteilung traf die Kasse in den nachfolgenden Tagen weitere Abklärungen im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 2 0. August 2020 (vgl. die E-Mail-Korrespondenz in Urk. 7/4). Mit E Mail vom 1 4. September 2020 teilte die Kasse der Versicherten schliesslich mit, dass die Abklärungen noch im Gange seien, dass ihr ein allfälliger Wiedererwägungsentscheid umgehend zuge stellt würde, falls ein Anspruch aufgrund der Prüfungsergebnisse bejaht werden könne, und dass ihre Beschwerde andernfalls an das Sozialversicherungsgericht zur gerichtlichen Beurteilung weitergeleitet werde ( Urk. 7/4, S. 9 des Dossiers der Arbeitslosenkasse). 2.
In der Folge liess die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich dem Sozialversiche rungsgericht mit Begleitbrief vom 1 7. September 2020 ( Urk.
3) einen Ausdruck des E-Mails der Versicherten vom 2 0. August 2020 ( Urk.
1) zur Behandlung als Beschwerde zukommen.
Das Gericht erfuhr von der Kasse, dass die Versichert e ihr das E-Mail vom 20. August 2020 nicht in ausgedruckter und von ihr handschriftlich unterzeich neter Form zugestellt hatte , wie sie dies sinngemäss angekündigt hatte ( Urk. 1 am Ende), und zog daraufhin einstweilen die Akten der Kasse bei (Urk. 7/1-47; Tele fonnotiz en vom 3 0. September 2020, Urk. 4 und Urk. 5). Mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 wies der zuständige Referent auf die Rechtsprechung des Bun desgerichts hin, wona ch eine Eingabe mit einfachem E Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nic ht zu erfüllen vermag und ein der artiger Mangel grundsätzlich für die versicherte Person erkennbar ist, sodass die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels ausser Betracht fällt. Er erwog jedoch, dass vorliegendenfalls aufgrund der vorangegangenen Korrespon denz zwischen den Parteien eine Beeinflussung der Versicherten durch eine miss verständliche Auskunft der Kasse zur Diskussion stehe, und setzte der Versicher ten demgemäss eine Nachfrist zur handschriftlichen Unterzeichnung des Aus drucks des E-Mails vom 20. August 2020 an ( Urk. 8).
Mit Schreiben vom 2 0. Oktober 2020 ( Urk.
10) reichte die Versicherte eine maschinenschriftlich formulierte und handschriftlich unterzeichnete Version ihres E-Mails vom 2 0. August 2020 ein (Urk. 1 1 mit den Beilagen in Urk. 12/1 4), worauf die Kasse mit Verfügung vom 2 7. Oktober 2020 zur Beantwortung der Beschwerde aufgefordert wurde ( Urk. 13). Am 1 6. November 2020 erstattete die Kasse die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen ( Urk. 15). Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist zur Replik (Verfü gung vom 1 9. November 2020, Urk.
17) unbenützt ver s treichen, wovon die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1 5. Januar 2021 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Wie bereits in der Verfügung vom 1 3. Oktober 2020 dargetan worden ist ( Urk. 8) , vermag
eine Eingabe mit einfachem E-Mail die Anforderungen an eine rechts gültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nicht zu erfüllen und eine Nachfristansetzung zur nachträglichen Anbringung einer Unterschrift kommt in der Regel wegen der Erkennbarkeit des Mangels nicht in Frage (Urteil des Bundesgerichts 8C_259/2015 vom 2 4. Februar 2016 E. 2 und E. 4.5). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. September 2020, dass sie weitere Abklärungen treffe und nach deren Abschluss entweder auf den Einspracheentscheid vom 1 9. Au gust 2020 zurückkommen oder die Beschwerde in Form des E-Mails vom 2 0. August 2020 dem Sozialversicherungsgericht weiterleiten werde ( Urk. 7/4, S. 9 des Dossiers der Beschwerdegegnerin), war jedoch dazu geeignet, die Beschwer deführerin davon abzuhalten, von sich aus rechtzeitig eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift einzureichen. Deshalb sind mit der nach - träglich
niederge schriebenen und handschriftlich unterzeichneten Version des E-Mails vom 2 0. August 2020 ( Urk.
11) die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde schrift erfüllt (vgl. Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und § 18 des Gesetzes über das Soz ialver sicherungsgericht [ GSVGer ]), und auf die Beschwerde ist einzutreten.
Im Folgenden ist demnach materiell zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1 1. Juni 2020 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2. 2.1
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist unter den Vorausset zungen in Art. 8 ff. des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolv enzentschädigung (AVIG) gegeben.
Eine der Anspruchsv oraussetzungen besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen ( Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvorausset zungen erfüllt sind ( Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag ( Abs. 3). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 2 .2 2 .2.1
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz einge stellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG unter den in lit . a-d genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Erforderlich ist unter ande rem, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne der Kriterien in Art. 32 AVIG vorliegt ( Art. 31 Abs. 1 lit . b AVIG) und dass das Arbeitsverhältnis nicht gek ündigt ist ( Art. 31 Abs. 1 lit . c AVIG).
Vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädi gung ausgenommen sind nach Art. 31 Abs. 3 lit .
c AVIG diejenigen Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschaf ter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitgl ieder eines obersten be triebli chen
Entscheidungsgremiums
die
Entscheidungen des Arbeitgebers be stimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Es han delt sich um Personen (und ihre Ehegatten), denen zwar die Rechtsstellung von Arbeitnehmern zukommt, die jedoch dem E influss auf die Unternehmens ge schi cke nach eine arbeitgeberähnliche Position ein nehmen. Die Regelung in Art. 31
Abs. 3 lit .
c AVIG dient der Verh ütung von Missbräuchen und soll insbe sondere dem Umsta nd Rechnung tragen, dass der Arbeitsausfall von arbeitge berähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können (v gl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ). Wer demnach am Entscheid über das Eintreten des Versiche rungsfalles der Kurz arbeit selber massgeblich be teiligt ist, soll aufgrund eben dieses Versicherungsfal les keine Leistungen beanspruchen können. 2 .2.2
Kurzarbeit kann nich t nur in einer Reduktion der Ar beitszeit, sondern auch da rin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnli cher Stellung mit der betreffen den Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund de r Aus schlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG keinen Anspruch auf Kurz ar beitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nunmehr als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen in Art. 8 ff. AVIG Arb eitslosenentschädigung beanspru chen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stel lung im Be trieb bei und kann dadurch des sen Entscheidungen weiterhin be stimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Ar beitslosenentschä di gung nach der bundesgerichtlichen Rec htsprechung auf eine rechtsmiss bräuch liche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gege benen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Umgehungstatb estand wird hier damit begrün det, dass die arbeitgeberähnliche Person übe r die Dispo sitionsfreiheit ver fügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivie ren und si ch bei Bedarf erneut als Arbeitneh mer ein zustellen.
Ein tatsächlich rechtsmissbräuchliches Verhalten muss dabei nicht nach gewiesen sein, sondern das Vorhandensei n des abstrakten Missbrauchs risikos genügt. Dieses Risiko ist nach der Rechtspr e chung erst dann nich t mehr vorhanden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung mithin definitiv ist, oder wenn das Unternehmen z war weiterbesteht, die arbeitge berähnliche Person je doch mit der Kündigung end gültig auch jene Eigenschaf ten verliert, deretwegen sie bei Kurza rbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vom Anspruch auf Kurzar beit sentschädigung ausgenom men wäre (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).
Dort, wo mehrere Gesellschaften eng miteinander verbunden sind und ein Firmenkonglomerat bilden, beurteilt die Rechtsprechung die arbeitgeberäh nliche Stellung zudem erst als aufgegeben, wenn die arbeitgeberähnliche Person in keiner der miteinander verflochtenen Gesell schaften dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium mehr angehört (vgl. BGE 133 V 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_143 /2012 vom 1 9. September 2012 E. 4.3).
Die Frage, ob eine arbeitne hmende Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehört und ob sie in die ser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen neh men kann, ist grundsätzlich aufgrund der betrieblichen Verhältnisse im Einzel fall und nicht nach rein formalen Kriterien zu beantworten. Keine Prüfung des Ein zelfalles ist rechtsprechungsgemäss dort erforderlich, wo sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst zwingend ergibt. Die höchst richterliche Rechtsprechung schliesst daher die mitarbeitende n Verwaltungsrats mitglieder einer Aktiengesellschaft ( AG ) , für welchen das Gesetz in Art. 716 716b OR ver schiedene nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell aus, und dasselbe gilt für die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( GmbH )
nach Art. 804 ff. OR (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen).
Unter die dargelegte Rechtsprechung zur rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG fällt nicht nur die Situation, in der die arbeitgeberähnli che Person selber Arbeitslosenentschädigung beansprucht, sondern auch der Fall, wo der mitarbeitende Ehegatte einer solchen Person entlassen wird und sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anmeldet
( vgl. die Sachverhalte in den Urteilen des Bundesgerichts 8C_863/2012 vom 2 0. Februar 2013 und 8C_231/2012 vom 1 6. August 2012 ). 2.2.3
Das Bundesgericht hält den Tatbestand der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG dann nicht (mehr) für erfüllt, wenn ein e versicherte Person
nach ihrer Entlassung die arbeitgeberähnliche Stellung im Unternehmen zwar
beibehält, aber danach in einem Drittbetrieb mindestens sechs Monate lang arbeitet und durch den Verlust dieser letzteren Stelle arbeitslos wird. In diesem Fall kann rechtsprechungsgemäss ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen, auch wenn die arbeitgeberähnliche Stellung im ersten Unterne hmen fortbesteht ( Urteile des Bundesgerichts 8C_81/2009 vom 2 7. August 2009 E. 4 und C 233/05 vom 1 7. Februar 2006 E. 2.4 , je mit H inweis
auf das Urt eil C 171/03 vom 3 1. März 2004, publiziert in: SVR 2004 , AlV Nr. 15, S. 46 f.) . Wiederum muss dies auch dort gelten, wo der mitarbeitende Ehegatte der Person mit arbeit geberähnlicher Stellung nach der Aufgabe dieser Mitarbeit während mindestens sechs Monaten in ei nem Drittbetrieb gearbeitet hat ( vgl. Nussbaumer, Arbeitslo senversicherung, in: Schweizerisches Bu ndesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 2350 Rz 276). 3. 3.1
Vorab steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der massg ebenden R ahmenfrist , die gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AVIG vom 1 1. Juni 2018 bis zum 1 0. Juni 2020 dauerte, die Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt hat. Nachdem bis Ende Oktober 2018 Beiträge aus dem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH entrichtet worden waren (vgl. den Auszug aus dem individu ellen Konto der Beschwerdeführerin vom 2. September 2020, Urk. 7/7, die Arbeit geberbescheinigung vom 1 7. Juni 2020, Urk. 7/44 , und die Lohnauszüge in Urk. 7/41 und Urk. 7/42), folgten von November 2018 bis April 2020 die Beiträge aus der Tätigkeit im Architekturbüro Z.___ (vgl. Urk. 7/7, die Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Juni 2020, Urk. 7/34, und die Lohnabrech nungen in Urk. 7/37 und Urk. 7/40).
Gleichermassen feststehend ist aber auch , dass das Architekturbüro Z.___
vom Ehemann der Beschwerdeführer in als Einzelfirma geführt wurde und dass dieser das Architekturbüro nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin per Ende April 2020 weiterführte. Auch wenn er ent sprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einspracheschrift vom 2 0. Juli 2020 unterdessen eine 80%-Anstellung bei der B.___ angenom men haben sollte, so war er doch daneben nach den Angaben der Beschwerde führerin nach wie vor in reduziertem Umfang auch für sein e igenes Architektur büro tätig
(vgl. Urk. 7/20), und die Beschwerdeführerin machte im vorliegenden Verfahren ( Urk. 1 und Urk.
11) nicht geltend, daran habe sich bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 9. August 2020, das den Beurtei lungszeitraum begrenzt, etwas geändert.
Damit liegt ein Sachverhalt vor, der von der dargelegten Rechtsprechung zur Umgehung zur Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG erfasst ist, da der Ehe mann der Beschwerdeführerin die Geschicke seiner Einzelunternehmung fraglos selber bestimmen konnte. 3.2
Es ist sodann keine Situation gegeben, in welcher die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung den Umgehungstatbestand infolge einer Anstellung in einem Drittbetrieb nicht mehr anwendet . Denn bei der Tätigkeit für die Hochschule C.___ , in deren Rahmen die Beschwerdeführerin ab September 2019 im Rahmen von einzelnen Lehraufträgen tätig war (vgl. die A rbeitgeberbescheinigung vom 26. August 2020, Urk. 7/8 , und die E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beschwer degegnerin und der Schule in Urk. 7/4), handelt es sich nicht um eine Stelle, welche die Beschwerdeführerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Ehemann angetreten und nach sechs Monaten wieder verloren hätte.
Soweit die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt , alternativ genüge auch e ine mindestens zwölfmonatige beitragspflichtige Tätigkeit in einem Drittbetrieb in einem beliebigen Zeitraum innerhalb der Beitragsrahmenfrist , um den Umgehungs tatbestand ausser Kraft zu setzen ( vgl. Urk. 15; vgl. auch die E-Mail s an die Beschwerdeführerin vom 2 0. und vom 2 1. August 2020, Urk. 7/4, S. 19 -20 des Dossiers der Beschwerdegegnerin), so trifft zwar zu, dass dies in der Verwaltungs praxis so formuliert ist (AVIG-Praxis ALE Rz B31 , vgl . auch Rz B22 ). Diese Praxis basiert indessen, soweit ersichtlich, nicht auf einschlägigen Entscheiden des Bun desgerichts. In den entsprechenden Ziffern der AVIG-Praxis ALE sind keine Urteile aufgeführt, und auch in der Lehre finden sich keine Hinweise auf Gerichtsent scheide , welche diese Praxis stützten (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 2350 Rz 276; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2010 vom 1 8. August 2010 , mit dem der Anspruch einer Ehegattin auf Arbeitslosenentschädigung nach nur rund halb jährlicher Anstellung bei ihrem Ehemann verneint worden war, ohne dass die Erfüllung der Beitragszeit durch ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zur Dis kussion gestellt worden wäre ) .
Selbst wenn diese Praxis jedoch angewendet würde, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beitragszeit nach d er Rechtsprechung für jenen Teil der Zeit erfüllt sein muss , für den ein Arbe itsausfall geltend gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2011 vom 1 3. Februar 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Tätig keit der Beschwerdeführerin für die Hochschule C.___ bestand indessen ab dem 1 1. Juni 2020 kein Arbeitsausfall ( Art. 11 AVIG); vielmehr gab die Schule am 2 6. August 2020 in der Arbeitgeberbescheinigung an, die Einsätze erfolgten «spo radisch bis heute» ( Urk. 7/8, S. 28 des Dossiers der Be schwerdegegnerin). Damit bleibt als Beitragszeit in einem Drittbetrieb in nerhalb der Rahmenfrist vom 11. Juni 2018 bis zum 1 0. Juni 2020 nur die Zeit bis Ende Oktober 2018 im Arbeitsverhält nis mit der Y.___ GmbH , was keine zwölf Monate ergibt. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Beitragszeit ausserhalb der Anstellung bei ihrem Ehemann ( Urk. 1 und Urk.
11) kann demnach ebenso wenig gefolgt wer den wie den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die ebenfalls von der Erheb lichkeit der Tätigkeit für die Hochschule C.___
in Bezug auf die Beitragszeit aus ging ( Urk. 15). 3.3
Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1 1. Juni 2020 zu R echt verneint.
Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Beschwerdeerhe bung sogar selber eine arbeitgeberäh nliche Stellung eingenommen hat. Am 3 1. August 2020 (SHAB-Publikation) wurde nämlich die Einzelfirma ihres Ehe mannes in die D.___ GmbH überführt , in der die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2014 Geschäftsführerin war und die bis anhin allein den Zweck der Herstel lung von Schmuck verfolgt hatte
(vgl. Urk. 7/25), nunmehr jedoch unter dem neuen Namen Z.___ GmbH an erster Stelle dem Zweck des Betrie bs des Architekturbüros diente (vgl. die Internet-Handelsreg istereintragun gen in Urk. 20/1-2 , abgerufen am 1 1. Februar 2021). In dieser GmbH bekleidet die Beschwerdeführerin die Funktionen einer Gesellschafterin und Geschäftsfüh rerin, womit ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3 1. August 2020 auch aufgrund ihrer eigenen arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen ist.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 2 der Covid-19-Verordnung ALV für di e Personen, die in Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeits entschädigung ausgeschlossen werden, in Abweichu ng von diesem Ausschluss ein vorübergehende r Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung stat u iert war. Diese Bestimmung wurde jedoch per Ende Mai 2020 wieder aufgeho ben und galt somit ab dem 1 1. Juni 2020 nicht mehr. Es erübrigt sich daher zu entscheiden, ob die genannte Ausnahmeregelung auch Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung hatte. 3.4
Mit diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1-3 - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20/1-3 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel