Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschä digung. In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie um gezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zustän digen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nach kam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ fern ge blieben war, wurde sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 11/A/38). Am 20. Juli 2018 meldete sich X.___ wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11 / A/232) und beantragte am 25. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschä digung auszurichten (Urk. 11/A/218-221). 1.2
Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits losenent schädigung ab 2 0. Juli 2018 mit der Begründung, dass die erforderliche Beitrags zeit nicht erfüllt sei (Urk. 11/A/171-172). Dagegen liess X.___ am 3 0. November 2018 Einsprache erheben (Urk. 11/A/149-154, mit Einsprache ergänzung vom 2 5. Januar 2019, Urk. 11/A/142). Alsdann ver fügte die Arbeits losen kasse a m 6. Februar 2019, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeits losenent schädigung von X.___ für den Zeitraum vom 24. Januar bis 20. April 2018 erloschen sei, weil sie innert dreier Monate keinen Auftrag einge reicht habe (Urk. 11/A/138-139). Am 1 1. Februar 2019 sistierte die Arbeits losen kasse das Ein sprache verfahren betreffend Verfügung vom 3 0. Oktober
2018 (Urk. 11/A/171-172) bis zur Rechtskraft ihre Verfügung vom
6. Februar
2019 (Urk. 11/A/138-139; Urk. 11/11/137). X.___
liess sodann am 8. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2019 erheben (Urk. 11 / A/102 - 104). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die se Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein all fälliger Anspruch der Ein sprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 24. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 20. April 2018 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einsprecherin ab 20. April 2018 mangels An mel dung zur Arbeitsvermittlung kei nen Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung habe (Urk. 11/A/80-88). Die von X.___ gegen diesen Ein spra che entscheid am 1 4. Juni 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 11/A/59-66) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AL.2019.00152 vom 1 0. Dezember 2019 ab (Urk. 11/A/37-47) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
In der Folge teilte X.___ der Arbeitslosenkasse am 2 2. Mai 2020 mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 3 0. November 2018 gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 festhalte (Urk. 11/A/30-31). Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28), wies die Arbeitslosenkasse diese Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
9. September 2020 Be schwerde (Urk. 1). Am selben Tag schrieb sie dem Sozialversicherungsgericht über dies eine Nachricht im Kontakt formular auf der Internetseite des Gerichts (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2020 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-63), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiter bil dung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohn sitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeit arbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zu dem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nieder lassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 0. Juli 2016 bis 1 9. Juli 2018 6.540 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausweise. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht bestritten. Sie habe in ihrer Eingabe vom 13. März 2019 jedoch ausgeführt, dass noch ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin laufen würde. Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu ent löhnen sind, würden als Beitragszeit gelten, sofern die strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden seien. Gemäss dem von der Be schwer deführerin mit der ehemaligen Arbeitgeberin am 2 5. März 2019 bei der Schlich tungsverhandlung vor dem Vermittleramt A.___, Gemeinde B.___, geschlosse nen Vergleich habe die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerde füh rerin unter anderem anerkannt, dieser Fr. 40’000.-- (als Entschädigung) zu schul den. Weder die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin noch diese selbst hätten aber ausführen können, wie sich die Entschädigung in der Höhe von Fr. 40’000. -- zu sam mensetzen würde. Die im Schlichtungsgesuch von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen würden weit unter der an lässlich der Schlich tungsverhandlung vom 2 5. März 2019 vereinbarten Ver gleichszahlung liegen (Urk. 2 S.
5). Wenn davon ausgegangen werde, dass die Ent schä digung von Fr. 40'000.-- primär
der D eckung dieser Forderungen dient e, würde höchstens ein Betrag von Fr. 28'909.10 verbleiben, welcher Lohn- und Ent schä digungsan sprü chen der Beschwerdeführerin aufgrund der ungerecht fertigten fristlosen Kündi gung der ehemaligen Arbeitgeberin zugerechnet werden könnten (Urk. 2 S. 6). Wie festgehalten, könnte die Beschwerdeführerin ohne die An rech nung dieser (möglichen) Lohn- und Entschädigungsansprüche nur eine Beitragszeit von 6.540 Monate nachweisen. Damit würden ihr noch 5.46 Monaten zur Mindestbei trags zeit von 12 Monaten fehlen. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Fr. 28'909.10 als strittigen Lohn- und Entschädigungs ansprüche betrachtet würden, würde deren Anrechnung für die fehlenden 5.46 Monat e nicht genügend, weil die Beschwerdeführerin einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 10'388.50 geltend gemacht habe (vgl. Ziff. 1.7 der Beilage 4 ihres Schlichtungsgesuches).
Die Beschwerdeführerin könne die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate an beitragspflichtiger Beschäfti gung somit nicht nachweisen. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung von der Beitragspflicht ergebe sich aus den Akten nicht und werde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab 2 0. Juli 2018 (Urk. 2 S. 6). 2. 2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass als massgebende Rahmen frist für die Beitragszeit der Zeitraum vom 11 . J anuar 2016 bis 1 1 . Januar 2018 zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3) . Dies entspreche einem Zeitraum von 2 Jahren vor ihrer ersten Anmeldung beim RAV. (Ihr da maliger Berater) C.___ sei darüber informiert gewesen, dass er sie nicht beim RAV abmelden solle. Er habe ebenfalls gewusst, dass sie sich eine neue Postadresse suche. Ferner habe er Kenntnis davon gehabt, dass sie aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle suche und für Beratungsgespräche beim RAV zur Ver fügung stehe (Urk. 1 S. 1) . Während dieser ganzen Zeit sei offenbar nur ein Brief umschlag an C.___ retourniert worden. Zudem habe sie mit ihm eine Vereinbarung getroffen, dass sie ihre Dokumente persönlich auf dem RAV abhole. Des Weiteren habe sie ihn auf ihr Postfach bei der Postfiliale « D.___ » (in Zürich) hingewiesen (Urk.
1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse behaupte dennoch, dass mehrere Briefe an sie versendet worden seien, auf welche sei nicht geant wortet habe. Dies entspreche schlicht nicht der Wahrheit. Vom April 2018 an habe sie bei der Postfiliale « D.___ » über ein Postfach verfügt (Urk. 1 S.
3) . Sie habe ab April 2018 in diesem Postfach jedoch keine Post gehabt (Urk. 3).
Anscheinend sei die An meldung beim RAV (Z.___), wo E.___ arbeite, am 2 0. Juli 2018 erfolgt (Urk. 1 S. 1). Sie habe bei jeder Gelegenheit den Anforde rungen entsprochen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3) . Sie habe sogar in der Zeit vom 2 0. April bis 2 0. Juli 2018 die Formulare eingereicht. Wie dem Sozialversiche rungsgericht wohl bewusst sei, sei es nicht so einfach, sich in der Schweiz einen festen Wohnsitz zu sichern. Sie habe ihr Bestes getan, um das RAV über ihren Wohnort und ihre Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten. Zudem habe sie Herrn F.___ und Frau G.___ von der Arbeitslosenkasse mehrfach telefo nisch mitgeteilt, dass sie bereits über alle notwendigen Dokumente verfügen würden . Es sei nicht gerecht, dass ihr als Fachfrau in einem modernen, kulti vierten und demokratischen Land wie der Schweiz das elementare Menschenrecht zum Bezug von Arbeitslosenent schä di gung verweigert werde (Urk. 1 S. 2) . 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, wonach vorliegend eine Rah menfrist für die Beitragszeit vom 11. (richtig: 1 2.) Januar 2016 bis 11. Januar 2018 geltend soll, im Wesentlichen damit, dass sie sich nach der Anmeldung vom 1 2. Januar 2018 gar nie beim RAV abgemeldet habe (E. 2.2) . Mit rechtskräftigen Urteil AL.2019.00152 vom 1 0. Dezember 2019 erwog das Sozialversicherungs gericht, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 12. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung nicht mit den dafür erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe . Sie k önne sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht da rauf hingewiesen habe, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung ein trete, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht w ü rden. Der Versuch einer entsprechenden Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin sei daran ge scheitert, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerde füh rerin angegebene Adresse nicht möglich gewesen sei . Zudem habe die Beschwer de führerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig
missachtet, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehr lich gewesen wäre. Schliesslich liege auch kein Fristwiederherstel lungs grund vor. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerde führerin auf Arbeits losen ent schädigung im Zeitraum vom
12. Januar bis 20. April
2018 sei damit infolge Ver wirkung zu verneinen (Urk. 11/A/46) . 3.2
Nach Lage der Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 20. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/A/232). Im Januar 2018 wurde keine Rahmenfrist eröffnet (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Dies führt zu einer massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 20. Juli 2016 bis 19. Juli 2018 (E. 1.1). Bezüglich der angerechneten Beitragszeit und dem Fehlen von Befreiungsgründen blieb der angefochtenen Einspracheentscheid unangefochten. Aufgrund der vorliegenden Akten (insbes. die Arbeitgeberbescheinigungen, Urk.
11/A/207-210, und die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergleich mit der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2 5. März 2019, Urk. 11/A/12-18, Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28, Urk. 11/A/32-33, Urk. 11/A/127-131) sind die Fest stellungen der Beschwerde geg nerin nicht zu beanstande n.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2019 ab (Urk. 11/A/37-47) . Dieses Urteil blieb unangefochten.
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.
E. 1.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs.
E. 1.3 In der Folge teilte X.___ der Arbeitslosenkasse am 2 2. Mai 2020 mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 3 0. November 2018 gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 festhalte (Urk. 11/A/30-31). Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28), wies die Arbeitslosenkasse diese Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 2).
E. 1.7 der Beilage 4 ihres Schlichtungsgesuches).
Die Beschwerdeführerin könne die gemäss Art.
E. 2 Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
9. September 2020 Be schwerde (Urk. 1). Am selben Tag schrieb sie dem Sozialversicherungsgericht über dies eine Nachricht im Kontakt formular auf der Internetseite des Gerichts (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2020 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-63), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 0. Juli 2016 bis 1 9. Juli 2018 6.540 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausweise. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht bestritten. Sie habe in ihrer Eingabe vom 13. März 2019 jedoch ausgeführt, dass noch ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin laufen würde. Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu ent löhnen sind, würden als Beitragszeit gelten, sofern die strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden seien. Gemäss dem von der Be schwer deführerin mit der ehemaligen Arbeitgeberin am 2 5. März 2019 bei der Schlich tungsverhandlung vor dem Vermittleramt A.___, Gemeinde B.___, geschlosse nen Vergleich habe die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerde füh rerin unter anderem anerkannt, dieser Fr. 40’000.-- (als Entschädigung) zu schul den. Weder die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin noch diese selbst hätten aber ausführen können, wie sich die Entschädigung in der Höhe von Fr. 40’000. -- zu sam mensetzen würde. Die im Schlichtungsgesuch von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen würden weit unter der an lässlich der Schlich tungsverhandlung vom 2 5. März 2019 vereinbarten Ver gleichszahlung liegen (Urk. 2 S.
5). Wenn davon ausgegangen werde, dass die Ent schä digung von Fr. 40'000.-- primär
der D eckung dieser Forderungen dient e, würde höchstens ein Betrag von Fr. 28'909.10 verbleiben, welcher Lohn- und Ent schä digungsan sprü chen der Beschwerdeführerin aufgrund der ungerecht fertigten fristlosen Kündi gung der ehemaligen Arbeitgeberin zugerechnet werden könnten (Urk. 2 S. 6). Wie festgehalten, könnte die Beschwerdeführerin ohne die An rech nung dieser (möglichen) Lohn- und Entschädigungsansprüche nur eine Beitragszeit von 6.540 Monate nachweisen. Damit würden ihr noch 5.46 Monaten zur Mindestbei trags zeit von 12 Monaten fehlen. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Fr. 28'909.10 als strittigen Lohn- und Entschädigungs ansprüche betrachtet würden, würde deren Anrechnung für die fehlenden 5.46 Monat e nicht genügend, weil die Beschwerdeführerin einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 10'388.50 geltend gemacht habe (vgl. Ziff.
E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, wonach vorliegend eine Rah menfrist für die Beitragszeit vom 11. (richtig: 1 2.) Januar 2016 bis 11. Januar 2018 geltend soll, im Wesentlichen damit, dass sie sich nach der Anmeldung vom 1 2. Januar 2018 gar nie beim RAV abgemeldet habe (E. 2.2) . Mit rechtskräftigen Urteil AL.2019.00152 vom 1 0. Dezember 2019 erwog das Sozialversicherungs gericht, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 12. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung nicht mit den dafür erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe . Sie k önne sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht da rauf hingewiesen habe, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung ein trete, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht w ü rden. Der Versuch einer entsprechenden Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin sei daran ge scheitert, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerde füh rerin angegebene Adresse nicht möglich gewesen sei . Zudem habe die Beschwer de führerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig
missachtet, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehr lich gewesen wäre. Schliesslich liege auch kein Fristwiederherstel lungs grund vor. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerde führerin auf Arbeits losen ent schädigung im Zeitraum vom
12. Januar bis 20. April
2018 sei damit infolge Ver wirkung zu verneinen (Urk. 11/A/46) .
E. 3.2 Nach Lage der Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 20. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/A/232). Im Januar 2018 wurde keine Rahmenfrist eröffnet (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Dies führt zu einer massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 20. Juli 2016 bis 19. Juli 2018 (E. 1.1). Bezüglich der angerechneten Beitragszeit und dem Fehlen von Befreiungsgründen blieb der angefochtenen Einspracheentscheid unangefochten. Aufgrund der vorliegenden Akten (insbes. die Arbeitgeberbescheinigungen, Urk.
11/A/207-210, und die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergleich mit der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2 5. März 2019, Urk. 11/A/12-18, Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28, Urk. 11/A/32-33, Urk. 11/A/127-131) sind die Fest stellungen der Beschwerde geg nerin nicht zu beanstande n.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art.
E. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeit arbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art.
E. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art.
E. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate an beitragspflichtiger Beschäfti gung somit nicht nachweisen. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung von der Beitragspflicht ergebe sich aus den Akten nicht und werde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab 2 0. Juli 2018 (Urk. 2 S. 6). 2. 2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass als massgebende Rahmen frist für die Beitragszeit der Zeitraum vom 11 . J anuar 2016 bis 1 1 . Januar 2018 zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3) . Dies entspreche einem Zeitraum von 2 Jahren vor ihrer ersten Anmeldung beim RAV. (Ihr da maliger Berater) C.___ sei darüber informiert gewesen, dass er sie nicht beim RAV abmelden solle. Er habe ebenfalls gewusst, dass sie sich eine neue Postadresse suche. Ferner habe er Kenntnis davon gehabt, dass sie aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle suche und für Beratungsgespräche beim RAV zur Ver fügung stehe (Urk. 1 S. 1) . Während dieser ganzen Zeit sei offenbar nur ein Brief umschlag an C.___ retourniert worden. Zudem habe sie mit ihm eine Vereinbarung getroffen, dass sie ihre Dokumente persönlich auf dem RAV abhole. Des Weiteren habe sie ihn auf ihr Postfach bei der Postfiliale « D.___ » (in Zürich) hingewiesen (Urk.
1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse behaupte dennoch, dass mehrere Briefe an sie versendet worden seien, auf welche sei nicht geant wortet habe. Dies entspreche schlicht nicht der Wahrheit. Vom April 2018 an habe sie bei der Postfiliale « D.___ » über ein Postfach verfügt (Urk. 1 S.
3) . Sie habe ab April 2018 in diesem Postfach jedoch keine Post gehabt (Urk. 3).
Anscheinend sei die An meldung beim RAV (Z.___), wo E.___ arbeite, am 2 0. Juli 2018 erfolgt (Urk. 1 S. 1). Sie habe bei jeder Gelegenheit den Anforde rungen entsprochen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3) . Sie habe sogar in der Zeit vom 2 0. April bis 2 0. Juli 2018 die Formulare eingereicht. Wie dem Sozialversiche rungsgericht wohl bewusst sei, sei es nicht so einfach, sich in der Schweiz einen festen Wohnsitz zu sichern. Sie habe ihr Bestes getan, um das RAV über ihren Wohnort und ihre Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten. Zudem habe sie Herrn F.___ und Frau G.___ von der Arbeitslosenkasse mehrfach telefo nisch mitgeteilt, dass sie bereits über alle notwendigen Dokumente verfügen würden . Es sei nicht gerecht, dass ihr als Fachfrau in einem modernen, kulti vierten und demokratischen Land wie der Schweiz das elementare Menschenrecht zum Bezug von Arbeitslosenent schä di gung verweigert werde (Urk. 1 S. 2) . 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00230
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
18. Dezember 2020 in Sachen X.___ c/o Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, meldete sich am 12. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.___ zur Arbeits vermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschä digung. In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie um gezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zustän digen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nach kam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ fern ge blieben war, wurde sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 11/A/38). Am 20. Juli 2018 meldete sich X.___ wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11 / A/232) und beantragte am 25. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschä digung auszurichten (Urk. 11/A/218-221). 1.2
Mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich einen Anspruch von X.___ auf Arbeits losenent schädigung ab 2 0. Juli 2018 mit der Begründung, dass die erforderliche Beitrags zeit nicht erfüllt sei (Urk. 11/A/171-172). Dagegen liess X.___ am 3 0. November 2018 Einsprache erheben (Urk. 11/A/149-154, mit Einsprache ergänzung vom 2 5. Januar 2019, Urk. 11/A/142). Alsdann ver fügte die Arbeits losen kasse a m 6. Februar 2019, dass ein allfälliger Anspruch auf Arbeits losenent schädigung von X.___ für den Zeitraum vom 24. Januar bis 20. April 2018 erloschen sei, weil sie innert dreier Monate keinen Auftrag einge reicht habe (Urk. 11/A/138-139). Am 1 1. Februar 2019 sistierte die Arbeits losen kasse das Ein sprache verfahren betreffend Verfügung vom 3 0. Oktober
2018 (Urk. 11/A/171-172) bis zur Rechtskraft ihre Verfügung vom
6. Februar
2019 (Urk. 11/A/138-139; Urk. 11/11/137). X.___
liess sodann am 8. März 2019 Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Februar 2019 erheben (Urk. 11 / A/102 - 104). Mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 wies die Arbeits losenkasse des Kantons Zürich die se Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein all fälliger Anspruch der Ein sprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 24. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 20. April 2018 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einsprecherin ab 20. April 2018 mangels An mel dung zur Arbeitsvermittlung kei nen Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung habe (Urk. 11/A/80-88). Die von X.___ gegen diesen Ein spra che entscheid am 1 4. Juni 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 11/A/59-66) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil AL.2019.00152 vom 1 0. Dezember 2019 ab (Urk. 11/A/37-47) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.3
In der Folge teilte X.___ der Arbeitslosenkasse am 2 2. Mai 2020 mit, dass sie an ihrer Einsprache vom 3 0. November 2018 gegen die Verfügung vom 3 0. Oktober 2018 festhalte (Urk. 11/A/30-31). Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28), wies die Arbeitslosenkasse diese Einsprache mit Einspracheentscheid
vom 7. Juli 2020 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom
9. September 2020 Be schwerde (Urk. 1). Am selben Tag schrieb sie dem Sozialversicherungsgericht über dies eine Nachricht im Kontakt formular auf der Internetseite des Gerichts (Urk. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Oktober 2020 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-63), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In solvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeits losenent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). 1.2
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Per sonen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen: a.
einer Schulausbildung, einer Umschulung oder einer Aus- und Weiter bil dung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohn sitz hatten; b.
Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten; c.
eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitser ziehungs anstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befrei ungs grund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausal zusammen hang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Mona ten bestanden haben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit . a bis c AVIG genann ten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teil zeit arbeits verhältnis einzugehen (BGE 139 V 37 E. 5.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invaliden rente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 14 Abs. 2 AVIG).
Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Euro päischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurückkehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehmer im Ausland ausweisen können und während mindestens sechs Monaten in der Schweiz eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (seit dem 1. Juli 2018 gültige Fassung). Unter den gleichen Voraussetzungen sind Angehörige von Staaten der Europäi schen Gemeinschaft und der EFTA, deren Niederlassungsbewilligung nicht erlo schen ist, von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Der Bundesrat bestimmt zu dem, unter welchen Voraussetzungen Ausländer, die nicht Angehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA sind, und deren Nieder lassungsbewilligung nicht erloschen ist, nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 Abs. 3 AVIG). 2.
2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 führte die Beschwerde gegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin während der massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 2 0. Juli 2016 bis 1 9. Juli 2018 6.540 Monate an beitragspflichtigen Beschäftigungen ausweise. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht bestritten. Sie habe in ihrer Eingabe vom 13. März 2019 jedoch ausgeführt, dass noch ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin laufen würde. Tage, an denen die versicherte Person zwar nicht mehr gearbeitet hat, die aber vom Arbeitgeber im Falle der ungerechtfertigten Entlassung bis zum Ablauf der massgebenden Kündigungsfrist noch zu ent löhnen sind, würden als Beitragszeit gelten, sofern die strittigen Lohn- und Entschädigungsansprüche mit rechtskräftigem Urteil zugesprochen worden seien. Gemäss dem von der Be schwer deführerin mit der ehemaligen Arbeitgeberin am 2 5. März 2019 bei der Schlich tungsverhandlung vor dem Vermittleramt A.___, Gemeinde B.___, geschlosse nen Vergleich habe die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerde füh rerin unter anderem anerkannt, dieser Fr. 40’000.-- (als Entschädigung) zu schul den. Weder die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin noch diese selbst hätten aber ausführen können, wie sich die Entschädigung in der Höhe von Fr. 40’000. -- zu sam mensetzen würde. Die im Schlichtungsgesuch von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Forderungen würden weit unter der an lässlich der Schlich tungsverhandlung vom 2 5. März 2019 vereinbarten Ver gleichszahlung liegen (Urk. 2 S.
5). Wenn davon ausgegangen werde, dass die Ent schä digung von Fr. 40'000.-- primär
der D eckung dieser Forderungen dient e, würde höchstens ein Betrag von Fr. 28'909.10 verbleiben, welcher Lohn- und Ent schä digungsan sprü chen der Beschwerdeführerin aufgrund der ungerecht fertigten fristlosen Kündi gung der ehemaligen Arbeitgeberin zugerechnet werden könnten (Urk. 2 S. 6). Wie festgehalten, könnte die Beschwerdeführerin ohne die An rech nung dieser (möglichen) Lohn- und Entschädigungsansprüche nur eine Beitragszeit von 6.540 Monate nachweisen. Damit würden ihr noch 5.46 Monaten zur Mindestbei trags zeit von 12 Monaten fehlen. Auch wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin die Fr. 28'909.10 als strittigen Lohn- und Entschädigungs ansprüche betrachtet würden, würde deren Anrechnung für die fehlenden 5.46 Monat e nicht genügend, weil die Beschwerdeführerin einen Monatslohn in der Höhe von Fr. 10'388.50 geltend gemacht habe (vgl. Ziff. 1.7 der Beilage 4 ihres Schlichtungsgesuches).
Die Beschwerdeführerin könne die gemäss Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG erforderlichen 12 Monate an beitragspflichtiger Beschäfti gung somit nicht nachweisen. Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung von der Beitragspflicht ergebe sich aus den Akten nicht und werde von der Beschwer deführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ab 2 0. Juli 2018 (Urk. 2 S. 6). 2. 2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass als massgebende Rahmen frist für die Beitragszeit der Zeitraum vom 11 . J anuar 2016 bis 1 1 . Januar 2018 zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1, Urk. 3) . Dies entspreche einem Zeitraum von 2 Jahren vor ihrer ersten Anmeldung beim RAV. (Ihr da maliger Berater) C.___ sei darüber informiert gewesen, dass er sie nicht beim RAV abmelden solle. Er habe ebenfalls gewusst, dass sie sich eine neue Postadresse suche. Ferner habe er Kenntnis davon gehabt, dass sie aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle suche und für Beratungsgespräche beim RAV zur Ver fügung stehe (Urk. 1 S. 1) . Während dieser ganzen Zeit sei offenbar nur ein Brief umschlag an C.___ retourniert worden. Zudem habe sie mit ihm eine Vereinbarung getroffen, dass sie ihre Dokumente persönlich auf dem RAV abhole. Des Weiteren habe sie ihn auf ihr Postfach bei der Postfiliale « D.___ » (in Zürich) hingewiesen (Urk.
1 S. 2). Die Arbeitslosenkasse behaupte dennoch, dass mehrere Briefe an sie versendet worden seien, auf welche sei nicht geant wortet habe. Dies entspreche schlicht nicht der Wahrheit. Vom April 2018 an habe sie bei der Postfiliale « D.___ » über ein Postfach verfügt (Urk. 1 S.
3) . Sie habe ab April 2018 in diesem Postfach jedoch keine Post gehabt (Urk. 3).
Anscheinend sei die An meldung beim RAV (Z.___), wo E.___ arbeite, am 2 0. Juli 2018 erfolgt (Urk. 1 S. 1). Sie habe bei jeder Gelegenheit den Anforde rungen entsprochen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3) . Sie habe sogar in der Zeit vom 2 0. April bis 2 0. Juli 2018 die Formulare eingereicht. Wie dem Sozialversiche rungsgericht wohl bewusst sei, sei es nicht so einfach, sich in der Schweiz einen festen Wohnsitz zu sichern. Sie habe ihr Bestes getan, um das RAV über ihren Wohnort und ihre Kontaktdaten auf dem Laufenden zu halten. Zudem habe sie Herrn F.___ und Frau G.___ von der Arbeitslosenkasse mehrfach telefo nisch mitgeteilt, dass sie bereits über alle notwendigen Dokumente verfügen würden . Es sei nicht gerecht, dass ihr als Fachfrau in einem modernen, kulti vierten und demokratischen Land wie der Schweiz das elementare Menschenrecht zum Bezug von Arbeitslosenent schä di gung verweigert werde (Urk. 1 S. 2) . 3.
3.1
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Auffassung, wonach vorliegend eine Rah menfrist für die Beitragszeit vom 11. (richtig: 1 2.) Januar 2016 bis 11. Januar 2018 geltend soll, im Wesentlichen damit, dass sie sich nach der Anmeldung vom 1 2. Januar 2018 gar nie beim RAV abgemeldet habe (E. 2.2) . Mit rechtskräftigen Urteil AL.2019.00152 vom 1 0. Dezember 2019 erwog das Sozialversicherungs gericht, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 12. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenent schä digung nicht mit den dafür erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe . Sie k önne sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht da rauf hingewiesen habe, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung ein trete, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht w ü rden. Der Versuch einer entsprechenden Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin sei daran ge scheitert, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerde füh rerin angegebene Adresse nicht möglich gewesen sei . Zudem habe die Beschwer de führerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig
missachtet, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehr lich gewesen wäre. Schliesslich liege auch kein Fristwiederherstel lungs grund vor. Ein allfälliger Anspruch der Beschwerde führerin auf Arbeits losen ent schädigung im Zeitraum vom
12. Januar bis 20. April
2018 sei damit infolge Ver wirkung zu verneinen (Urk. 11/A/46) . 3.2
Nach Lage der Akten meldete sich die Beschwerdeführerin erst am 20. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 11/A/232). Im Januar 2018 wurde keine Rahmenfrist eröffnet (vgl. Sachverhalt E. 1.2) . Dies führt zu einer massgebenden Rahmen frist für die Beitragszeit vom 20. Juli 2016 bis 19. Juli 2018 (E. 1.1). Bezüglich der angerechneten Beitragszeit und dem Fehlen von Befreiungsgründen blieb der angefochtenen Einspracheentscheid unangefochten. Aufgrund der vorliegenden Akten (insbes. die Arbeitgeberbescheinigungen, Urk.
11/A/207-210, und die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vergleich mit der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2 5. März 2019, Urk. 11/A/12-18, Urk. 11/A/26, Urk. 11/A/28, Urk. 11/A/32-33, Urk. 11/A/127-131) sind die Fest stellungen der Beschwerde geg nerin nicht zu beanstande n.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2020 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher