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AL.2019.00152

Anspruch auf Arbeitslosentschädigung mangels rechtzeitigen Einreichens der erforderlichen Unterlagen verwirkt.

Zürich SozVersG · 2019-12-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 1 2. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschä digung (Urk. 7/30). In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie um gezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zustän digen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nach kam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ fern geblieben war, wurde sie vom RAV

Y.___ p er 2 0. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 2 S. 1 und S. 6, Urk. 7/10,

Urk. 8/36). In der Folge meldete sich X.___ am 2 0. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 8/178) und beantragte am 2 5. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschä digung auszurichten (Urk. 8/159-162) . 1.2

Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von X.___ für den Zeitraum vom 2 4. Januar bis 2 0. April 2018 erloschen sei, weil sie nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe (Urk. 8/81-82). Dagegen liess X.___ am 8. März 2019 Einsprache erheben (Urk.

8/54-56). Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch der Ein sprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2 4. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 2 0. April 201 8 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einspr e cherin ab 2 0. April 2018 mangels Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kei nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob X.___ a m 14. Juni 2019 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1 S. 1) : « 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der ALK-Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern und es sei statt d ess en zu verfügen, dass die Einspre cherin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2018 hat, und dass entgegen dem ALK-Entscheid kein Anspruch erloschen ist und keine Abmel dung erfolgt ist. 2. Eventualiter sei der ALK-Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben bzw. abzuändern und es sei stattdessen zu verfügen, dass die Einspre cherin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab einem noch fest zulegenden Zeitpunkt nach dem 8. Januar 2018 hat, und dass kein Anspruch erloschen ist und keine Abmeldung erfolgt ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.-Zuschlag) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, sofern und soweit zulässig (bzw. in Bezug auf die Kosten: soweit solche auferlegt werden sollten).» 2.2

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sämtliche Akten beizu zie hen seien.

Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Philipp Meier Schleich (Urk. 1 S. 2). 2.3

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort) und die vollständi gen Akten einzureichen. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwer deführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4). 2.4

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-15, Urk. 8/1-47]). 2.5

Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Unterlagen zur Sub stantiierung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1 4. Juni 2019 ein . Soweit sich deren Gesuch angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens

nicht ohnehin als gegenstandslos erwies, wurde es mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2019 abgewiesen, weil die Beschwerde füh rerin keine Belege zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 8. Januar bis 1 9. Juli 2018 zu Recht verneint hat.

Vorliegend hat deswegen nur eine Anspruchsprüfung bis 1 9. Juli 2018 zu erfol gen, weil die Beschwerdegegnerin bezüglich des Anspruchs der Beschwerde füh rerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. Juli 2018 am 3 0. Oktober 2018 eine separate Verfügung erlassen hat (Urk. 8/117-118). Dagegen erhob die Beschwer deführerin am 3 0. November 2018 Einsprache (Urk. 8/96-101). In der Folge sis tierte die Beschwerdegegnerin dieses Einspracheverfahren

am 11. Februar 2019 unter Hinweis auf die von ihr zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 6. Feb ruar 201 9 (Urk. 8/81-82)

bis über den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdefüh rerin im Zeitraum vom 2 4. Januar bis 2 0. April 2018 rechts kräftig entschieden sei (Urk. 8/85) . Daraus folgt, dass der Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 0. Juli 2018 nicht Gegenstand des ange foch tenen Einspracheentscheids vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

2) ist und somit im vor liegenden Ve rfahren mangels Anfechtungsgegenstand s

nicht zu beurteilen ist

(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädi gung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeits losen entschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2 . 2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit . a), das Doppel des am tlichen Anmeldeformulars (lit . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit . c), das Formular « Angaben der versicherten Person » (lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit . e), einreicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2 . 3

Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontroll periode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmelde frist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwer wie gende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerich t s 8C_9 35/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerde gegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Jan uar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ge meldet habe und ab dem 2 4. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung beantragt habe. Am 1 5. Januar 2018 habe sodann das Erstgespräch beim RAV statt ge fun den. Mit Willkommensschreiben vom 2 1. März 2018 habe sie die Beschwerde füh rerin aufgefordert, das Antragsformular bis am 6. April 2018 vollständig aus zu füllen, zu unterschreiben und die dazugehörenden Unterlagen beizulegen. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antrags stellung vorliegen würden. Dieses Schreiben sei an die A.___ versendet worden und somit an die Adresse, welche die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung im RAV am 1 2. Januar 2018 angegeben habe. Das Schreiben sei ihr jedoch von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden. Das Antragsformular sei bislang nicht eingereicht worden. Die Beschwerdefüh re rin sei ihr gegenüber vollkommen untätig geblieben und habe keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 2 4. Januar 201 8 gezeigt .

Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sie die Post erreicht, beziehungsweise, sie hätte ihre Post bei Postlagerung abholen müssen. Auch bei sprachlichen Unklarheiten wäre von der Beschwerdeführerin zu er war ten gewe sen, dass sie sich entsprechend informiert beziehungsweise einen Über setzer beizieht. Zudem sei diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei,

nachträglich Formulare in eng li scher Sprache auszufüllen. Da die Beschwerdeführerin somit keine Ansprüche geltend gemacht habe, insbesondere auch keinen Antrag auf Arbeits losenent schädigung gestellt habe, sei sie als Arbeitslosenkasse an sich gar nicht verpflich tet gewesen, even tuell fehlende Unterlagen einzufordern und sie auf die fehlen de n Unterlagen aufmerksam zu mac hen. In Bezug auf die Abmeldung durch das RAV per 2 0. April 2018 sei fest zuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem RAV-Protokoll erst am 2. April 2018 bei ihrem Personalberater des RAV Y.___ telefonisch gemeldet und mitgeteilt ha be, dass sie nach

B.___ um gezogen sei (Urk. 2 S.

6). Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Personalbe rater des RAV Y.___ dann angewiesen worden, sich innerhalb von 14 Tagen beim RAV Z.___ anzumelden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen, weshalb sie am 2 0. April 2018 von der Arbeitsver mittlung abgemeldet worden sei (Urk. 2 S. 7). 3.2

Die Beschwerde führerin

lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen, dass sie sofort nach der Aussprache der Kündigung, am 1 1. Januar 2018, beim RAV Y.___ vorstellig geworden sei und sich dort angemeldet habe. Dort sei C.___ zuständig gewesen. Sie habe umgehend und nach bestem Wis sen und Gewissen die Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, eingereicht, einschliesslich des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung und der Formu lare, die später von ihr verlangt worden seien. Zudem sei sie regelmässig bei Herr n C.___ vorstellig geworden und habe mit ihm in Kontakt gestanden (Urk. 1 S. 2). Im April 2018 sei sie von Zürich nach B.___ umgezogen. Ent sprechend sei neu das RAV Z.___

zuständig gewesen. Dort sei sie

D.___ zu geteilt gewe sen. Auch nach dem Wechsel habe sie fortan umgehend und nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen einge reicht, die von ihr verlangt worden seien . Auch sei sie regelmässig bei Herrn D.___ vorstellig geworden und mit ihm in Kontakt gewesen. Wie sich im Nach hinein heraus gestellt habe, habe es aber offenbar sowohl an der Adresse in Zürich als auch an der neuen Adresse in B.___ Probleme mit der Zustellung von Briefen an die Beschwerdeführerin gegeben. Dies weil das RAV und die Beschwerdegegnerin die Postsendungen nicht an die jeweils aktuelle, von der Beschwerdeführerin stets sofort kommuni zierte Adresse gesandt beziehungsweise die Adresse falsch ausge schrieben hätten. Dies sei aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe per Post kaum Unterlagen erhalten. Vielmehr habe sie diese bei ihren Treffen mit den zuständi gen Personen entgegengenommen (Urk.

1 S.

3) . Während der gesamten Zeit seit Januar 2018 bis zum Erhalt der E-Mail-Nachricht am 9. November 2018, mit welcher ihr die Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt worden sei (vgl. Urk.

8/97), sei sie in keiner Form darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie aus irgendwelchen Gründen noch nicht zum Leistungs bezug angemeldet sei . Ent gegen der Ausführungen der Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 14. Mai 2019 sei sie gerade nicht auf die dreimonatige Verwir kungsfrist und deren Rechtsfolgen (ins besondere auch nicht mittels Willkom mensschreiben vom 2 1. März 2018) auf merksam gemacht worden (Urk. 1 S. 4-5). Aufgrund der Kommunikation seitens des RAV und der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin im Gegenteil über zeugt gewesen, dass ihre Anmeldung, die Geltendmachung ihres Anspruchs und das Erfüllen der Anspruchsvorausset zungen erfüllt seien. Hierzu könne nament lich auch auf die telefonisch oder

E-Mail oder anderweitig schriftlich erfolgte Kommunikationen der Beschwerdefüh rerin verwiesen werden, die mit Herrn C.___ beziehungsweise E.___ und dann Herrn D.___ auf Seiten des RAV sowie mit F.___, G.___ und H.___ seitens der Beschwerdegegnerin stattge funden hätten (Urk. 1 S. 4) . 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitssuchende gilt erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AL.2008.00025 vom 2 2. September 2009 E.

4.3).

Gemäss der von der Beschwerdeführerin unter zeichneten Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung hat sich die Beschwerde führerin am 1 2. Januar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsver mittlung gemeldet (Urk.

7/30). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits früher entstanden sei, kann somit nicht gefolgt werden. 4.2

4.2. 1

Bezüglich des Zeitraum s vo m 1 2. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 2 0. April 2018 beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Anspruch der Beschwerd eführerin auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt sei, weil die Beschwerdeführerin diesen Anspruch nicht mit den erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe (Urk.

2 S.

6). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe diese Unterlagen fristgerecht eingereicht (Urk. 1 S. 2), ist ihr fol gendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin das Formular «Antrag auf Arbeits losenentschädigung» sowie die dazugehörigen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15).

Im hier zur prüfenden Zeitraum (12.

Januar bis 20.

April 2018) hat die Beschwerdeführerin dieses Formular nach Lage der Akten nicht

eingereicht. Bei den Akten befindet sich zwar ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit welchem sei ab 11.

Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Urk.

8/159), jedoch ist dieses Formular von der Beschwerdeführerin mit 25.

Juli 2018 datiert worden (Urk. 8/162) und gemäss Eingangsstempel der Beschwerde gegnerin erst am 17.

August 2018 ein gegangen (Urk. 8/159). 4.2.2

Wie festgehalten

kann aber die Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung auch bei Säumnis der versicherten Person grundsätzlich nur dann eintreten, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einrei chung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (E. 2.3) . Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwer de gegnerin in ihrem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 2 1. März 2018 fest gehalten hat, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen versicherung er löschen, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorliegen (Urk. 7/15). Dieses Schreiben konnte der Beschwerde führerin nicht zugestellt werden und es ist zwischen den Parteien strittig, wer dafür verantwortlich ist (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) . Unbestritten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen der Unzustellbarkeit des Briefes von den Hin weisen auf die Anspruchsverwirkung vor dem Ablauf der Verwirkungs frist keine Kenntnis nehmen konnte. Dies kann ihr

hier aber nicht zum Vorteil gereichen. Wie dem prozessorientierten Beratungs protokoll des RAV zu entneh men ist, fand nach der Anmeldung der Beschwerde führerin zur Arbeitsvermitt lung am 12. Ja nuar 2018 (Urk. 7 /30) am 15. Januar 2018 das Erstgespräch beim RAV statt (Urk. 8 /37). Laut Protokolleintrag zu diesem Gespräch erklärte der per sönliche Berater der Beschwerdeführerin die Merkblätter zu ihren Rechten und Pflichten und händigte ihr diese aus. Des Weiteren wurden vereinbart, dass die Beschwer deführerin eine kontinuierliche Stellensuche betreiben müsse und ihre 10 bis 12 persönlichen Arbeitsbemühungen, jeweils unterschrieben bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen habe (Urk. 8 /37). Beim folgenden Bera tungsgespräch vom 5. Februar 2018 hatte die Beschwerdeführerin die Nachweise für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen nicht dabei, woraufhin ihr ihr Berater die Rege lung bezüglich Arbeitsbemühungen und deren Nachweis noch einmal erklärte und sie aufforderte, ihm die Nachweise am selben Tag noch zuzustellen (Urk. 8 /37). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nach. Die an die von der Beschwerdeführerin angegebene Anschrift in Zürich adressierten Postsendungen wurden von der Post stets retourniert (Urk.

7/19, Urk.

7/30, Urk.

8/37). Zum für den 1 3. März 2018 angesetzten Beratungstermin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Sie schrieb ihrem RAV-Berater per E-Mail, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil sie im Ausland sei (Urk. 8 /37). Am 2.

April 2018 teilte sie ihrem Berater beim RAV Y.___

wiederum per E-Mail mit, dass sie nach B.___ umgezogen sei. Daraufhin wurde si e aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zuständigen RAV Z.___ anzumelden (Urk. 8/36) . Dieser Aufforderung kam sie eben falls nicht nach, weshalb sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 7/10, Urk. 8/36). Aus den vor liegenden Akten ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeld ung zur Arbeits ver mittlung am 12. Januar 2018 (Urk. 7/30)

ihre Pflichten gegenüber der Arbeits losenversicherung spätestens ab 5. Februar 2018 nicht mehr erfüllte. Dies betraf das Ein reich en der für die Feststel lung ihrer Anspruchsberechtigung notwen digen Unterlagen, den Nachweis ihrer persön lichen Arbeitsbemühungen in den Mona ten Januar bis März 2018, die Teilnahme am Beratungsgespräch vom 13. März 2018 und die Anmeldung beim zustän digen RAV . Wer sich bezüglich der Hand lungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt, kann der Verwirkung der Leistungsansprüche nicht allein unter Hinweis auf die Nichter füllung der Informationspflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV ent gehen (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 X.___, geboren 1969, meldete sich am 1 2. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschä digung (Urk. 7/30). In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie um gezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zustän digen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nach kam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ fern geblieben war, wurde sie vom RAV

Y.___ p er 2 0. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 2 S. 1 und S. 6, Urk. 7/10,

Urk. 8/36). In der Folge meldete sich X.___ am 2 0. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 8/178) und beantragte am 2 5. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschä digung auszurichten (Urk. 8/159-162) .

E. 1.2 Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von X.___ für den Zeitraum vom 2 4. Januar bis 2 0. April 2018 erloschen sei, weil sie nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe (Urk. 8/81-82). Dagegen liess X.___ am 8. März 2019 Einsprache erheben (Urk.

8/54-56). Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch der Ein sprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2 4. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 2 0. April 201 8 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einspr e cherin ab 2 0. April 2018 mangels Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kei nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2).

E. 2 ).

E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädi gung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeits losen entschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2 . 2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit . a), das Doppel des am tlichen Anmeldeformulars (lit . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit . c), das Formular « Angaben der versicherten Person » (lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit . e), einreicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2 .

E. 2.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sämtliche Akten beizu zie hen seien.

Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Philipp Meier Schleich (Urk. 1 S.

E. 2.3 Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort) und die vollständi gen Akten einzureichen. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwer deführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4).

E. 2.4 Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-15, Urk. 8/1-47]).

E. 2.5 Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Unterlagen zur Sub stantiierung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1 4. Juni 2019 ein . Soweit sich deren Gesuch angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens

nicht ohnehin als gegenstandslos erwies, wurde es mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2019 abgewiesen, weil die Beschwerde füh rerin keine Belege zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).

E. 3 Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontroll periode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmelde frist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwer wie gende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerich t s 8C_9 35/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen).

E. 3.1 Die Beschwerde gegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Jan uar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ge meldet habe und ab dem 2 4. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung beantragt habe. Am 1 5. Januar 2018 habe sodann das Erstgespräch beim RAV statt ge fun den. Mit Willkommensschreiben vom 2 1. März 2018 habe sie die Beschwerde füh rerin aufgefordert, das Antragsformular bis am 6. April 2018 vollständig aus zu füllen, zu unterschreiben und die dazugehörenden Unterlagen beizulegen. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antrags stellung vorliegen würden. Dieses Schreiben sei an die A.___ versendet worden und somit an die Adresse, welche die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung im RAV am 1 2. Januar 2018 angegeben habe. Das Schreiben sei ihr jedoch von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden. Das Antragsformular sei bislang nicht eingereicht worden. Die Beschwerdefüh re rin sei ihr gegenüber vollkommen untätig geblieben und habe keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 2 4. Januar 201

E. 3.2 Die Beschwerde führerin

lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen, dass sie sofort nach der Aussprache der Kündigung, am 1 1. Januar 2018, beim RAV Y.___ vorstellig geworden sei und sich dort angemeldet habe. Dort sei C.___ zuständig gewesen. Sie habe umgehend und nach bestem Wis sen und Gewissen die Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, eingereicht, einschliesslich des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung und der Formu lare, die später von ihr verlangt worden seien. Zudem sei sie regelmässig bei Herr n C.___ vorstellig geworden und habe mit ihm in Kontakt gestanden (Urk. 1 S. 2). Im April 2018 sei sie von Zürich nach B.___ umgezogen. Ent sprechend sei neu das RAV Z.___

zuständig gewesen. Dort sei sie

D.___ zu geteilt gewe sen. Auch nach dem Wechsel habe sie fortan umgehend und nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen einge reicht, die von ihr verlangt worden seien . Auch sei sie regelmässig bei Herrn D.___ vorstellig geworden und mit ihm in Kontakt gewesen. Wie sich im Nach hinein heraus gestellt habe, habe es aber offenbar sowohl an der Adresse in Zürich als auch an der neuen Adresse in B.___ Probleme mit der Zustellung von Briefen an die Beschwerdeführerin gegeben. Dies weil das RAV und die Beschwerdegegnerin die Postsendungen nicht an die jeweils aktuelle, von der Beschwerdeführerin stets sofort kommuni zierte Adresse gesandt beziehungsweise die Adresse falsch ausge schrieben hätten. Dies sei aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe per Post kaum Unterlagen erhalten. Vielmehr habe sie diese bei ihren Treffen mit den zuständi gen Personen entgegengenommen (Urk.

1 S.

3) . Während der gesamten Zeit seit Januar 2018 bis zum Erhalt der E-Mail-Nachricht am 9. November 2018, mit welcher ihr die Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt worden sei (vgl. Urk.

8/97), sei sie in keiner Form darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie aus irgendwelchen Gründen noch nicht zum Leistungs bezug angemeldet sei . Ent gegen der Ausführungen der Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 14. Mai 2019 sei sie gerade nicht auf die dreimonatige Verwir kungsfrist und deren Rechtsfolgen (ins besondere auch nicht mittels Willkom mensschreiben vom 2 1. März 2018) auf merksam gemacht worden (Urk. 1 S. 4-5). Aufgrund der Kommunikation seitens des RAV und der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin im Gegenteil über zeugt gewesen, dass ihre Anmeldung, die Geltendmachung ihres Anspruchs und das Erfüllen der Anspruchsvorausset zungen erfüllt seien. Hierzu könne nament lich auch auf die telefonisch oder

E-Mail oder anderweitig schriftlich erfolgte Kommunikationen der Beschwerdefüh rerin verwiesen werden, die mit Herrn C.___ beziehungsweise E.___ und dann Herrn D.___ auf Seiten des RAV sowie mit F.___, G.___ und H.___ seitens der Beschwerdegegnerin stattge funden hätten (Urk. 1 S. 4) . 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitssuchende gilt erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AL.2008.00025 vom 2 2. September 2009 E.

4.3).

Gemäss der von der Beschwerdeführerin unter zeichneten Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung hat sich die Beschwerde führerin am 1 2. Januar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsver mittlung gemeldet (Urk.

7/30). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits früher entstanden sei, kann somit nicht gefolgt werden. 4.2

4.2. 1

Bezüglich des Zeitraum s vo m 1 2. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 2 0. April 2018 beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Anspruch der Beschwerd eführerin auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt sei, weil die Beschwerdeführerin diesen Anspruch nicht mit den erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe (Urk.

2 S.

6). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe diese Unterlagen fristgerecht eingereicht (Urk. 1 S. 2), ist ihr fol gendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin das Formular «Antrag auf Arbeits losenentschädigung» sowie die dazugehörigen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15).

Im hier zur prüfenden Zeitraum (12.

Januar bis 20.

April 2018) hat die Beschwerdeführerin dieses Formular nach Lage der Akten nicht

eingereicht. Bei den Akten befindet sich zwar ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit welchem sei ab 11.

Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Urk.

8/159), jedoch ist dieses Formular von der Beschwerdeführerin mit 25.

Juli 2018 datiert worden (Urk. 8/162) und gemäss Eingangsstempel der Beschwerde gegnerin erst am 17.

August 2018 ein gegangen (Urk. 8/159). 4.2.2

Wie festgehalten

kann aber die Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung auch bei Säumnis der versicherten Person grundsätzlich nur dann eintreten, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einrei chung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (E. 2.3) . Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwer de gegnerin in ihrem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 2 1. März 2018 fest gehalten hat, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen versicherung er löschen, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorliegen (Urk. 7/15). Dieses Schreiben konnte der Beschwerde führerin nicht zugestellt werden und es ist zwischen den Parteien strittig, wer dafür verantwortlich ist (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) . Unbestritten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen der Unzustellbarkeit des Briefes von den Hin weisen auf die Anspruchsverwirkung vor dem Ablauf der Verwirkungs frist keine Kenntnis nehmen konnte. Dies kann ihr

hier aber nicht zum Vorteil gereichen. Wie dem prozessorientierten Beratungs protokoll des RAV zu entneh men ist, fand nach der Anmeldung der Beschwerde führerin zur Arbeitsvermitt lung am 12. Ja nuar 2018 (Urk. 7 /30) am 15. Januar 2018 das Erstgespräch beim RAV statt (Urk.

E. 8 /37). Am 2.

April 2018 teilte sie ihrem Berater beim RAV Y.___

wiederum per E-Mail mit, dass sie nach B.___ umgezogen sei. Daraufhin wurde si e aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zuständigen RAV Z.___ anzumelden (Urk. 8/36) . Dieser Aufforderung kam sie eben falls nicht nach, weshalb sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 7/10, Urk. 8/36). Aus den vor liegenden Akten ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeld ung zur Arbeits ver mittlung am 12. Januar 2018 (Urk. 7/30)

ihre Pflichten gegenüber der Arbeits losenversicherung spätestens ab 5. Februar 2018 nicht mehr erfüllte. Dies betraf das Ein reich en der für die Feststel lung ihrer Anspruchsberechtigung notwen digen Unterlagen, den Nachweis ihrer persön lichen Arbeitsbemühungen in den Mona ten Januar bis März 2018, die Teilnahme am Beratungsgespräch vom 13. März 2018 und die Anmeldung beim zustän digen RAV . Wer sich bezüglich der Hand lungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt, kann der Verwirkung der Leistungsansprüche nicht allein unter Hinweis auf die Nichter füllung der Informationspflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV ent gehen (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 3

Dispositiv
  1. August 2004 E. 5.5.3) . 4.2.3      Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstel lung der in Art.  20 Abs.  3 Satz 1 statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft wer den muss, weil die Beschwerdeführerin gar nicht geltend machte, dass sie unver schuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden sei (vgl. Art.  41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts , ATSG) , und ein solches Hindernis aufgrund der Akten auch nicht ersicht lich wäre.
  2. 2 .4      Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1
  3. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung nicht mit den dafür erforderlich en Unterlagen geltend gemacht hat. Sie kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht da rauf hingewiesen hat, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung eintritt, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht ein gereicht werden. Der Versuch einer entsprechende n Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin scheiterte daran, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerde füh rerin angegeben e Adresse nicht möglich war. Zudem missachtete die Beschwer deführerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehr lich gewesen wäre. Schliesslich liegt auch kein Fristwiederherstel lungs grund vor. Ein allfälliger Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Arbeits losenent schädigung im Zeitraum vom 1
  4. Januar bis 20. April 2018 ist damit infolge Ver wirkung zu verneinen . 4.3      Für die Zeit ab dem 2
  5. April 2018 bestand kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung, weil die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet war ( Urk. 7/10; vgl. E. 4.1 vor stehend). 4.4      Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 ( Urk.  2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  6. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  7. Das Verfahren ist kostenlos.
  8. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
  9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  10. Juli bis und mit 1
  11. August sowie vom 1
  12. Dezember bis und mit dem
  13. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00152

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich LANTER Anwälte und Steuerberater Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1969, meldete sich am 1 2. Januar 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)

Y.___ zur Arbeitsvermittlung und beantragte ab dem 24. Januar 2018 Arbeitslosenentschä digung (Urk. 7/30). In der Folge teilte sie dem RAV mit, dass sie um gezogen sei. Daraufhin wurde sie aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zustän digen RAV Z.___ anzumelden. Weil sie dieser Aufforderung nicht nach kam und seit 5. Februar 2018 von der Beratung beim RAV Y.___ fern geblieben war, wurde sie vom RAV

Y.___ p er 2 0. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet (Urk. 2 S. 1 und S. 6, Urk. 7/10,

Urk. 8/36). In der Folge meldete sich X.___ am 2 0. Juli 2018 wieder beim RAV zur Stellenvermittlung an (Urk. 8/178) und beantragte am 2 5. Juli 2018, ihr sei rückwirkend ab dem 11. Januar 2018 Arbeitslosentschä digung auszurichten (Urk. 8/159-162) . 1.2

Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 verfügte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von X.___ für den Zeitraum vom 2 4. Januar bis 2 0. April 2018 erloschen sei, weil sie nicht alle notwendigen Unterlagen eingereicht habe (Urk. 8/81-82). Dagegen liess X.___ am 8. März 2019 Einsprache erheben (Urk.

8/54-56). Mit Einspracheentscheid vom 1 4. Mai 2019 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Einsprache ab. Sie stellte fest, dass ein allfälliger Anspruch der Ein sprecherin auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 2 4. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 2 0. April 201 8 erloschen sei. Zudem stellte sie fest, dass die Einspr e cherin ab 2 0. April 2018 mangels Anmeldung zur Arbeitsvermittlung kei nen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2). 2 .

2.1

Dagegen erhob X.___ a m 14. Juni 2019 Beschwerde und bean tragte (Urk. 1 S. 1) : « 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der ALK-Entscheid aufzuheben bzw. abzuändern und es sei statt d ess en zu verfügen, dass die Einspre cherin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. Januar 2018 hat, und dass entgegen dem ALK-Entscheid kein Anspruch erloschen ist und keine Abmel dung erfolgt ist. 2. Eventualiter sei der ALK-Entscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe ben bzw. abzuändern und es sei stattdessen zu verfügen, dass die Einspre cherin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab einem noch fest zulegenden Zeitpunkt nach dem 8. Januar 2018 hat, und dass kein Anspruch erloschen ist und keine Abmeldung erfolgt ist. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MwSt.-Zuschlag) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, sofern und soweit zulässig (bzw. in Bezug auf die Kosten: soweit solche auferlegt werden sollten).» 2.2

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, dass sämtliche Akten beizu zie hen seien.

Ferner ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess füh rung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts anwalt Philipp Meier Schleich (Urk. 1 S. 2). 2.3

Das Gericht setzte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort) und die vollständi gen Akten einzureichen. Mit der selben Verfügung wurde der Beschwer deführerin eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um ihr Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege zu substantiieren (Urk. 4). 2.4

Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 7/1-15, Urk. 8/1-47]). 2.5

Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist keine Unterlagen zur Sub stantiierung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 1 4. Juni 2019 ein . Soweit sich deren Gesuch angesichts der Kostenlosigkeit des vorliegenden Verfahrens

nicht ohnehin als gegenstandslos erwies, wurde es mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2019 abgewiesen, weil die Beschwerde füh rerin keine Belege zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit eingereicht hatte. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter lagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im Zeitraum vom 8. Januar bis 1 9. Juli 2018 zu Recht verneint hat.

Vorliegend hat deswegen nur eine Anspruchsprüfung bis 1 9. Juli 2018 zu erfol gen, weil die Beschwerdegegnerin bezüglich des Anspruchs der Beschwerde füh rerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. Juli 2018 am 3 0. Oktober 2018 eine separate Verfügung erlassen hat (Urk. 8/117-118). Dagegen erhob die Beschwer deführerin am 3 0. November 2018 Einsprache (Urk. 8/96-101). In der Folge sis tierte die Beschwerdegegnerin dieses Einspracheverfahren

am 11. Februar 2019 unter Hinweis auf die von ihr zwischenzeitlich erlassene Verfügung vom 6. Feb ruar 201 9 (Urk. 8/81-82)

bis über den

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdefüh rerin im Zeitraum vom 2 4. Januar bis 2 0. April 2018 rechts kräftig entschieden sei (Urk. 8/85) . Daraus folgt, dass der Anspruch der Beschwer deführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 0. Juli 2018 nicht Gegenstand des ange foch tenen Einspracheentscheids vom 1 4. Mai 2019 (Urk.

2) ist und somit im vor liegenden Ve rfahren mangels Anfechtungsgegenstand s

nicht zu beurteilen ist

(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit . g des Bun desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz entschädi gung, AVIG). Sie muss sich spätestens am ersten Tag, für den sie Arbeits losen entschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 2 . 2

Nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) macht die versicherte Person ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist geltend, indem sie der Kasse den vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag (lit . a), das Doppel des am tlichen Anmeldeformulars (lit . b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit . c), das Formular « Angaben der versicherten Person » (lit . d) und die weiteren Unterlagen, welche die Kasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit . e), einreicht. Nötigenfalls setzt die Kasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2 . 3

Gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenent schädi gung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontroll periode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 114 V 123 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmelde frist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls - gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV - gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch - da die Verweigerung der Leistungen im Säumnisfall eine schwer wie gende Rechtsfolge darstellt - nur, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerich t s 8C_9 35/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerde gegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 12. Jan uar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsvermittlung an ge meldet habe und ab dem 2 4. Januar 2018 Arbeitslosenentschädigung beantragt habe. Am 1 5. Januar 2018 habe sodann das Erstgespräch beim RAV statt ge fun den. Mit Willkommensschreiben vom 2 1. März 2018 habe sie die Beschwerde füh rerin aufgefordert, das Antragsformular bis am 6. April 2018 vollständig aus zu füllen, zu unterschreiben und die dazugehörenden Unterlagen beizulegen. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen worden, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erlöschen würden, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antrags stellung vorliegen würden. Dieses Schreiben sei an die A.___ versendet worden und somit an die Adresse, welche die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung im RAV am 1 2. Januar 2018 angegeben habe. Das Schreiben sei ihr jedoch von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert worden. Das Antragsformular sei bislang nicht eingereicht worden. Die Beschwerdefüh re rin sei ihr gegenüber vollkommen untätig geblieben und habe keinerlei Absicht zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 2 4. Januar 201 8 gezeigt .

Die Beschwerdeführerin wäre verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sie die Post erreicht, beziehungsweise, sie hätte ihre Post bei Postlagerung abholen müssen. Auch bei sprachlichen Unklarheiten wäre von der Beschwerdeführerin zu er war ten gewe sen, dass sie sich entsprechend informiert beziehungsweise einen Über setzer beizieht. Zudem sei diesbezüglich auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei,

nachträglich Formulare in eng li scher Sprache auszufüllen. Da die Beschwerdeführerin somit keine Ansprüche geltend gemacht habe, insbesondere auch keinen Antrag auf Arbeits losenent schädigung gestellt habe, sei sie als Arbeitslosenkasse an sich gar nicht verpflich tet gewesen, even tuell fehlende Unterlagen einzufordern und sie auf die fehlen de n Unterlagen aufmerksam zu mac hen. In Bezug auf die Abmeldung durch das RAV per 2 0. April 2018 sei fest zuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss dem RAV-Protokoll erst am 2. April 2018 bei ihrem Personalberater des RAV Y.___ telefonisch gemeldet und mitgeteilt ha be, dass sie nach

B.___ um gezogen sei (Urk. 2 S.

6). Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Personalbe rater des RAV Y.___ dann angewiesen worden, sich innerhalb von 14 Tagen beim RAV Z.___ anzumelden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen, weshalb sie am 2 0. April 2018 von der Arbeitsver mittlung abgemeldet worden sei (Urk. 2 S. 7). 3.2

Die Beschwerde führerin

lässt demgegenüber im Wesentlichen vor bringen, dass sie sofort nach der Aussprache der Kündigung, am 1 1. Januar 2018, beim RAV Y.___ vorstellig geworden sei und sich dort angemeldet habe. Dort sei C.___ zuständig gewesen. Sie habe umgehend und nach bestem Wis sen und Gewissen die Unterlagen, die von ihr verlangt worden seien, eingereicht, einschliesslich des Antrages auf Arbeitslosenentschädigung und der Formu lare, die später von ihr verlangt worden seien. Zudem sei sie regelmässig bei Herr n C.___ vorstellig geworden und habe mit ihm in Kontakt gestanden (Urk. 1 S. 2). Im April 2018 sei sie von Zürich nach B.___ umgezogen. Ent sprechend sei neu das RAV Z.___

zuständig gewesen. Dort sei sie

D.___ zu geteilt gewe sen. Auch nach dem Wechsel habe sie fortan umgehend und nach bestem Wissen und Gewissen die Unterlagen einge reicht, die von ihr verlangt worden seien . Auch sei sie regelmässig bei Herrn D.___ vorstellig geworden und mit ihm in Kontakt gewesen. Wie sich im Nach hinein heraus gestellt habe, habe es aber offenbar sowohl an der Adresse in Zürich als auch an der neuen Adresse in B.___ Probleme mit der Zustellung von Briefen an die Beschwerdeführerin gegeben. Dies weil das RAV und die Beschwerdegegnerin die Postsendungen nicht an die jeweils aktuelle, von der Beschwerdeführerin stets sofort kommuni zierte Adresse gesandt beziehungsweise die Adresse falsch ausge schrieben hätten. Dies sei aus den Akten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe per Post kaum Unterlagen erhalten. Vielmehr habe sie diese bei ihren Treffen mit den zuständi gen Personen entgegengenommen (Urk.

1 S.

3) . Während der gesamten Zeit seit Januar 2018 bis zum Erhalt der E-Mail-Nachricht am 9. November 2018, mit welcher ihr die Verfügung vom 30. Oktober 2018 zugestellt worden sei (vgl. Urk.

8/97), sei sie in keiner Form darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie aus irgendwelchen Gründen noch nicht zum Leistungs bezug angemeldet sei . Ent gegen der Ausführungen der Beschwerde gegnerin im angefochtenen Einsprache entscheid vom 14. Mai 2019 sei sie gerade nicht auf die dreimonatige Verwir kungsfrist und deren Rechtsfolgen (ins besondere auch nicht mittels Willkom mensschreiben vom 2 1. März 2018) auf merksam gemacht worden (Urk. 1 S. 4-5). Aufgrund der Kommunikation seitens des RAV und der Beschwerdegegnerin sei die Beschwerdeführerin im Gegenteil über zeugt gewesen, dass ihre Anmeldung, die Geltendmachung ihres Anspruchs und das Erfüllen der Anspruchsvorausset zungen erfüllt seien. Hierzu könne nament lich auch auf die telefonisch oder

E-Mail oder anderweitig schriftlich erfolgte Kommunikationen der Beschwerdefüh rerin verwiesen werden, die mit Herrn C.___ beziehungsweise E.___ und dann Herrn D.___ auf Seiten des RAV sowie mit F.___, G.___ und H.___ seitens der Beschwerdegegnerin stattge funden hätten (Urk. 1 S. 4) . 4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem voraussetzt, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit . a AVIG). Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsver hältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitssuchende gilt erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG; Urteil des Einzelrichters am Sozialversicherungsgericht AL.2008.00025 vom 2 2. September 2009 E.

4.3).

Gemäss der von der Beschwerdeführerin unter zeichneten Anmeldebestätigung zur Arbeitsvermittlung hat sich die Beschwerde führerin am 1 2. Januar 2018 beim RAV Y.___ zur Arbeitsver mittlung gemeldet (Urk.

7/30). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits früher entstanden sei, kann somit nicht gefolgt werden. 4.2

4.2. 1

Bezüglich des Zeitraum s vo m 1 2. Januar 2018 bis zur Abmeldung per 2 0. April 2018 beruft sich die Beschwerdegegnerin darauf, dass der Anspruch der Beschwerd eführerin auf Arbeitslosenentschädigung verwirkt sei, weil die Beschwerdeführerin diesen Anspruch nicht mit den erforderlichen Unterlagen geltend gemacht habe (Urk.

2 S.

6). Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe diese Unterlagen fristgerecht eingereicht (Urk. 1 S. 2), ist ihr fol gendes entgegenzuhalten: Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 1. März 2018 hatte die Beschwerdeführerin das Formular «Antrag auf Arbeits losenentschädigung» sowie die dazugehörigen Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15).

Im hier zur prüfenden Zeitraum (12.

Januar bis 20.

April 2018) hat die Beschwerdeführerin dieses Formular nach Lage der Akten nicht

eingereicht. Bei den Akten befindet sich zwar ein von der Beschwerdeführerin ausgefülltes Formular «Antrag auf Arbeitslosenentschädigung» mit welchem sei ab 11.

Januar 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erhoben hat (Urk.

8/159), jedoch ist dieses Formular von der Beschwerdeführerin mit 25.

Juli 2018 datiert worden (Urk. 8/162) und gemäss Eingangsstempel der Beschwerde gegnerin erst am 17.

August 2018 ein gegangen (Urk. 8/159). 4.2.2

Wie festgehalten

kann aber die Verwirkung des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung auch bei Säumnis der versicherten Person grundsätzlich nur dann eintreten, wenn die Arbeitslosenkasse die den Antrag stellende Person ausdrück lich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einrei chung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (E. 2.3) . Dazu ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwer de gegnerin in ihrem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 2 1. März 2018 fest gehalten hat, dass ihre Ansprüche gegenüber der Arbeitslosen versicherung er löschen, wenn die benötigten Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung vorliegen (Urk. 7/15). Dieses Schreiben konnte der Beschwerde führerin nicht zugestellt werden und es ist zwischen den Parteien strittig, wer dafür verantwortlich ist (E. 3.1 und E. 3.2 vorstehend) . Unbestritten ist aber, dass die Beschwerdeführerin wegen der Unzustellbarkeit des Briefes von den Hin weisen auf die Anspruchsverwirkung vor dem Ablauf der Verwirkungs frist keine Kenntnis nehmen konnte. Dies kann ihr

hier aber nicht zum Vorteil gereichen. Wie dem prozessorientierten Beratungs protokoll des RAV zu entneh men ist, fand nach der Anmeldung der Beschwerde führerin zur Arbeitsvermitt lung am 12. Ja nuar 2018 (Urk. 7 /30) am 15. Januar 2018 das Erstgespräch beim RAV statt (Urk. 8 /37). Laut Protokolleintrag zu diesem Gespräch erklärte der per sönliche Berater der Beschwerdeführerin die Merkblätter zu ihren Rechten und Pflichten und händigte ihr diese aus. Des Weiteren wurden vereinbart, dass die Beschwer deführerin eine kontinuierliche Stellensuche betreiben müsse und ihre 10 bis 12 persönlichen Arbeitsbemühungen, jeweils unterschrieben bis zum 5. Tag des Folgemonats einzureichen habe (Urk. 8 /37). Beim folgenden Bera tungsgespräch vom 5. Februar 2018 hatte die Beschwerdeführerin die Nachweise für ihre persönlichen Arbeitsbemühungen nicht dabei, woraufhin ihr ihr Berater die Rege lung bezüglich Arbeitsbemühungen und deren Nachweis noch einmal erklärte und sie aufforderte, ihm die Nachweise am selben Tag noch zuzustellen (Urk. 8 /37). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht nach. Die an die von der Beschwerdeführerin angegebene Anschrift in Zürich adressierten Postsendungen wurden von der Post stets retourniert (Urk.

7/19, Urk.

7/30, Urk.

8/37). Zum für den 1 3. März 2018 angesetzten Beratungstermin erschien die Beschwerdeführerin nicht. Sie schrieb ihrem RAV-Berater per E-Mail, dass sie diesen Termin nicht wahrnehmen könne, weil sie im Ausland sei (Urk. 8 /37). Am 2.

April 2018 teilte sie ihrem Berater beim RAV Y.___

wiederum per E-Mail mit, dass sie nach B.___ umgezogen sei. Daraufhin wurde si e aufgefordert, sich innert 14 Tagen beim zuständigen RAV Z.___ anzumelden (Urk. 8/36) . Dieser Aufforderung kam sie eben falls nicht nach, weshalb sie vom RAV Y.___ per 20. April 2018 von der Stellenvermittlung abgemeldet wurde (Urk. 7/10, Urk. 8/36). Aus den vor liegenden Akten ergibt sich somit eindeutig, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeld ung zur Arbeits ver mittlung am 12. Januar 2018 (Urk. 7/30)

ihre Pflichten gegenüber der Arbeits losenversicherung spätestens ab 5. Februar 2018 nicht mehr erfüllte. Dies betraf das Ein reich en der für die Feststel lung ihrer Anspruchsberechtigung notwen digen Unterlagen, den Nachweis ihrer persön lichen Arbeitsbemühungen in den Mona ten Januar bis März 2018, die Teilnahme am Beratungsgespräch vom 13. März 2018 und die Anmeldung beim zustän digen RAV . Wer sich bezüglich der Hand lungspflichten völlig gleichgültig zeigt und entsprechend untätig bleibt, kann der Verwirkung der Leistungsansprüche nicht allein unter Hinweis auf die Nichter füllung der Informationspflichten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV ent gehen (Urteil des Bundesgerichts C 7/03 vom 3 1. August 2004 E. 5.5.3) . 4.2.3

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass vorliegend eine Wiederherstel lung der in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 statuierten Verwirkungsfrist nicht geprüft wer den muss, weil die Beschwerdeführerin gar nicht geltend machte, dass sie unver schuldeterweise von einem Handeln innert Frist abgehalten worden sei (vgl. Art. 41 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts, ATSG), und ein solches Hindernis aufgrund der Akten auch nicht ersicht lich wäre. 4. 2 .4

Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 1 2. Januar 2018 den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung nicht mit den dafür erforderlich en Unterlagen geltend gemacht hat. Sie kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Beschwerdegegnerin sie nicht da rauf hingewiesen hat, dass eine Verwirkung des Anspruches auf Arbeitslosenent schädigung eintritt, wenn diese Unterlagen nicht fristgerecht ein gereicht werden. Der Versuch einer entsprechende n Mitteilung durch die Beschwerdegegnerin scheiterte daran, dass die Zustellung ihres Briefes an die von der Beschwerde füh rerin angegeben e Adresse nicht möglich war. Zudem missachtete die Beschwer deführerin ihre der Arbeitslosenversicherung gegenüber bestehenden Pflichten in jenem Zeitraum völlig, womit der Hinweis auf die Verwirkungsfolgen an sich entbehr lich gewesen wäre. Schliesslich liegt auch kein Fristwiederherstel lungs grund vor. Ein allfälliger Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Arbeits losenent schädigung im Zeitraum vom 1 2. Januar bis 20. April

2018 ist damit infolge Ver wirkung zu verneinen . 4.3

Für die Zeit ab dem 2 0. April 2018 bestand kein Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung, weil die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Arbeitsvermittlung angemeldet war (Urk. 7/10; vgl. E. 4.1 vor stehend). 4.4

Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Mai 2019 (Urk.

2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philipp Meier Schleich - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher