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AL.2020.00204

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-10-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1963, war vom 1. März 1985 bis 3 1. März 2020 als Direktor Logistik/HR/Finanzen bei der

Y.___ AG tätig ( Urk 7/26 Ziff. 2 f.) und war vom 2 0. Juni 1995 bis 3 0. August 2016 gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft (vgl. Auszug aus Handelsregister betref fend Y.___ AG ). Am 5. März 2020 stellte er sich beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) für die Zeit ab 1. April 2020 der Arbeitsvermittlung im U mfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/28 ) und meldete sich am 1 0. März 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 7/ 27 ).

Mit Verfügung vom 1 4. April 2020 (Urk. 7/ 1 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA )

den Versicherte n wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungs weise für die Zeit

vom 1. Januar bis 31. März 2020 für 11 Tage ab 1. April 2020 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 2 1. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 4 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 5. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020 .

Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bun desgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellen suche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landes abwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dür fen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.5

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenver sicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.6

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2. 1 ) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine ele mentare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezem b er 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wobei die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2 ).

Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Guns ten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Berate rin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 1.7

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 0. Juli 2020 ( Urk. 7/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/26 Ziff.

11) beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gerechtfertigt sei (S. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er

zusätzlich zu den nachge wiesenen Arbeitsbemühungen im Rahmen eines «Networking» frühere Geschäfts partner und Lieferanten telefonisch darauf angesprochen habe, dass er eine Stelle suche . Sodann habe er auch einen regionalen Wirtschaftsanlass besucht. Zudem habe ihm d ie Beraterin des RAV mitgeteilt, dass er lediglich fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat nachweisen müsse ( Urk. 1 und Urk. 7/4 ). 3. 3.1

Gemäss den vom Beschwerdeführer am 3 1. März 2020 ausgefüllten Nachweisfor mular en für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/2) hat er für den Monat Januar 2020

sechs, für den Monat Februar 2020 fünf und für den Monat März 2020 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Den ausgefüllten Nachweisformu laren ( Urk. 7/2) ist zu entnehmen, dass sie am 3. April 2020 und somit rechtzeitig (vorstehend E. 1.7) beim RAV eintrafen. 3.2

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/ 24 S. 2 ) ist zu entnehmen, dass der Besc hwerdeführer anlässlich der telefonischen Beratungsgespräch e vom 1 7. März, vom 7. April und vom 2. Juni 2020 v om RAV darauf hin gewiesen wurde, dass er ab April 2020 bis auf Weiteres lediglich mindestens fünf bis sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Dabei handle es sich um eine « Corona-Massnahme » beziehungsweise um eine Massnahme , womit einer erschwerten Stellensuche während der Covid-19 - Pandemie

Rechnung getragen werden soll. 3.3

Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat . Da die Pflicht zur Vor nahme persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6 ) eine ele mentare Verhaltensregel dar stellt , die auch ohne vor gängige Aufklärung oder

Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Beraterin des RAV bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nicht bekannt gegeben hat , wie viele Bewerbungen von ihm während der letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020 monatlich erwartet wer den, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da praxisgemäss in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiese n werden müssen (vorstehend E. 1.4 ), ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin von einem Quantitativ in diesem Umfang aus gingen. 3.4

Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass die Beraterin des RAV anlässlich der telefonischen Beratungsgespräche vom 1 7. März, 7. April und 2. Juni 2020 von ihm für die Zeit ab April 2020 lediglich noch fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat erwartet e, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelt e es sich um eine Massnahme, um den erschwerten Verhältnissen auf dem Ar beitsmarkt infolge der Covid-19- Pandemie gerecht zu werden. Dies bezüglich ist davon auszugehen, dass es - mit einer zeitlichen Verzögerung - erst nach Inkrafttreten der

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), in Kraft gestanden vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020, und die darin statuierten Verbote und Vorgaben im Hinblick auf Veranstaltungen, Menschenan sammlungen im öffent lichen Raum, öffentlich zugänglichen Einrichtung en oder Betriebe zu einer Erschwerung der Stellensuche gekommen ist. Demnach kann der Beschwerdefüh rer aus dem Umstand, dass das RAV von ihm für die Zeit ab April 2020 (bezie hungsweise allenfalls bereits ab 1 5. März 2020) lediglich noch den Nachweis von fünf bis sechs monatlichen Arbeitsbemühungen erwartete, für den streitigen Zeit raum von Januar bis März 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten , zumal selbst unter Berücksichtigung der Erleichterungen ab Mitte März 2020 mit den getätig ten 16 persönlichen Arbeitsbemühungen die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt werden . Da die Erleichterungen in Bezug auf die quantitativen Erforder nisse mit den Covid-19 Massnahmen zusammenhingen, können diese nicht bereits ab Januar 2020 berücksichtigt werden (vgl. COVID-19-Verordnung 2 ; Urk. 7/24 S. 2) . 3.5

De n Nachweisformular en für die Monate Januar bis März 2020 (Urk. 7/ 2 ) ist sodann zu ent nehmen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nachgewiese nen Stellenbemühungen zum grössten Teil um durch per sönliche Vorsprache erfolgt e Bewerbungen und nicht um brieflich o d er elektronisch getätigte Arbeits bemühungen handelte. Es dürfte sich dabei daher überwiegend nicht um Stellen bewerbungen auf konkrete, offenstehende Stellen gehandelt haben. Dies gilt auch für die mit Einsprache vom 2 1. April 2020 angeführten Suchbemühungen und Anstrengungen ( Urk. 7/4), welche ausserdem als verspätet eingereicht zu qualifi zieren wären (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Dabei bleibt festzuhalten, dass es sich beim Networking

– ergänzend – durchaus um sinnvolle und empfehlenswerte Vorkeh ren handelt . Sie stellen aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch keine genügende Arbeitsbemühung dar, hat sich doch eine versicherte Person gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung auf eine offene Stelle, um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 AVIV; vgl. Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 141; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, S. 222 ; Urteil des Bundesgerichts C

57/05 vom 1. März 2006 E. 3.2 ). Aus diesem Grunde handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer für die Monate Januar bis März 2020 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen überwiegend um auch in qualitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen .

4. 4.1

Für die letzten drei Monate der sechsmonatigen Kündigungsfrist vom 1. Oktober 2019 bis 3 1. März 2020 (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 10) beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020

hat der Beschwerdeführer daher lediglich insgesamt 16 Arb eitsbemühungen nachgewiesen. Da, wie bereits erwähnt ( vorstehende

E.

1.4 ), das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt wird, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden, erweisen sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), davon auszugehen, dass es sich bei den nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen zusätzlich überwiegend auch um in qualitativer Hinsicht ungenügende Stellenbemühungen handelte. 4.2

Anhaltspunkte auf konkrete Umstände, welche im massgebenden Zeitraum aus nahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere war der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, bisher nicht in einem spe zielle n Beruf mit einem besonders kleinen Stellenangebot (vgl.

BGE 139 V 524

E.

2.1.3) tätig. 5 .

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis März 2020 weder in quantitativer Hinsicht noch in qualitativer Hinsicht in genü gendem Masse Arb eitsbemühungen nachgewiesen hat, und dass er d amit den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt hat , weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 6 .2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtsprechungsgemäss auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). 6 .3

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Ein stellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Gemäss der Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode ander seits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren oder gänzlich fehlten. Die Dauer der Ein stellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist. Bei ungenü genden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen. 6 .4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 6 .5

Nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 365 E. 4.1) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass gemäss dem Einstellraster des SECO beziehungsweise gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kün digungsfrist die Einstelldauer proportional zur Dauer der Kündigungszeit erhöht wird. Denn mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellen bewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4), erscheint es als gerechtfertigt, dass sich die Länge der Zeitspanne, während der sich die ver sicherte Person in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Scha den minderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1) um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn sie ihrer Obliegenheit in keiner Weise nachkommt. Der Einstellraster entbindet die Verwaltung und die Gerichte indes nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berück sichti gung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 130 V 125 E. 3.5), zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1). 6 .6

Vorliegen d vermag das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstan den, dass der Beschwerdegegner das Verhalten de s Beschwerdeführe r s im Bereich des leicht en Verschuldens einstufte und ihn in Übereinstimmung mit der obener wähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 7.3) für elf Tage in der Anspruchsbe rechtigung einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/24 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City, Militärstrasse 76, 8004 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA )

den Versicherte n wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungs weise für die Zeit

vom 1. Januar bis 31. März 2020 für 11 Tage ab 1. April 2020 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

E. 1.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bun desgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellen suche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landes abwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis).

E. 1.4 ), das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt wird, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden, erweisen sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), davon auszugehen, dass es sich bei den nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen zusätzlich überwiegend auch um in qualitativer Hinsicht ungenügende Stellenbemühungen handelte.

E. 1.5 Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenver sicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1).

E. 1.6 ) eine ele mentare Verhaltensregel dar stellt , die auch ohne vor gängige Aufklärung oder

Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Beraterin des RAV bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nicht bekannt gegeben hat , wie viele Bewerbungen von ihm während der letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020 monatlich erwartet wer den, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da praxisgemäss in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiese n werden müssen (vorstehend E.

E. 1.7 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2.

E. 2 1. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 0. Juli 2020 ( Urk. 7/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/26 Ziff.

11) beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gerechtfertigt sei (S. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er

zusätzlich zu den nachge wiesenen Arbeitsbemühungen im Rahmen eines «Networking» frühere Geschäfts partner und Lieferanten telefonisch darauf angesprochen habe, dass er eine Stelle suche . Sodann habe er auch einen regionalen Wirtschaftsanlass besucht. Zudem habe ihm d ie Beraterin des RAV mitgeteilt, dass er lediglich fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat nachweisen müsse ( Urk. 1 und Urk. 7/4 ). 3. 3.1

Gemäss den vom Beschwerdeführer am 3 1. März 2020 ausgefüllten Nachweisfor mular en für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/2) hat er für den Monat Januar 2020

sechs, für den Monat Februar 2020 fünf und für den Monat März 2020 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Den ausgefüllten Nachweisformu laren ( Urk. 7/2) ist zu entnehmen, dass sie am 3. April 2020 und somit rechtzeitig (vorstehend E. 1.7) beim RAV eintrafen. 3.2

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/ 24 S. 2 ) ist zu entnehmen, dass der Besc hwerdeführer anlässlich der telefonischen Beratungsgespräch e vom 1 7. März, vom 7. April und vom 2. Juni 2020 v om RAV darauf hin gewiesen wurde, dass er ab April 2020 bis auf Weiteres lediglich mindestens fünf bis sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Dabei handle es sich um eine « Corona-Massnahme » beziehungsweise um eine Massnahme , womit einer erschwerten Stellensuche während der Covid-19 - Pandemie

Rechnung getragen werden soll. 3.3

Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat . Da die Pflicht zur Vor nahme persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 4 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 5. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020 .

Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 4.1 Für die letzten drei Monate der sechsmonatigen Kündigungsfrist vom 1. Oktober 2019 bis 3 1. März 2020 (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 10) beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020

hat der Beschwerdeführer daher lediglich insgesamt 16 Arb eitsbemühungen nachgewiesen. Da, wie bereits erwähnt ( vorstehende

E.

E. 4.2 Anhaltspunkte auf konkrete Umstände, welche im massgebenden Zeitraum aus nahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere war der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, bisher nicht in einem spe zielle n Beruf mit einem besonders kleinen Stellenangebot (vgl.

BGE 139 V 524

E.

2.1.3) tätig.

E. 5 .

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis März 2020 weder in quantitativer Hinsicht noch in qualitativer Hinsicht in genü gendem Masse Arb eitsbemühungen nachgewiesen hat, und dass er d amit den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt hat , weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte.

E. 6 .6

Vorliegen d vermag das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstan den, dass der Beschwerdegegner das Verhalten de s Beschwerdeführe r s im Bereich des leicht en Verschuldens einstufte und ihn in Übereinstimmung mit der obener wähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 7.3) für elf Tage in der Anspruchsbe rechtigung einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/24 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City, Militärstrasse 76, 8004 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00204

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 9. Oktober 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1963, war vom 1. März 1985 bis 3 1. März 2020 als Direktor Logistik/HR/Finanzen bei der

Y.___ AG tätig ( Urk 7/26 Ziff. 2 f.) und war vom 2 0. Juni 1995 bis 3 0. August 2016 gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft (vgl. Auszug aus Handelsregister betref fend Y.___ AG ). Am 5. März 2020 stellte er sich beim Regionalen Arbeits ver mittlungszentrum (RAV) für die Zeit ab 1. April 2020 der Arbeitsvermittlung im U mfang eines Arbeitspensums von 100 % zur Verfügung (Urk. 7/28 ) und meldete sich am 1 0. März 2020 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Urk. 7/ 27 ).

Mit Verfügung vom 1 4. April 2020 (Urk. 7/ 1 ) stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit ( AWA )

den Versicherte n wegen ungenügender Nachweise persönlicher Arbeitsbemühungen für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungs weise für die Zeit

vom 1. Januar bis 31. März 2020 für 11 Tage ab 1. April 2020 in der Anspruchsberechtigung ein. Die vom Versicherten am 2 1. April 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 4 ) wies das AWA mit Entscheid vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 7/3 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. Juli 2020 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 1 5. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhe bung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2020 .

Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2020 (Urk. 6) beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 3 0. September 2020 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer , in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung ). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständi gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können.

Die Arbeitssuche hat gezielt zu erfolgen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die versicherte Person hat ihre Arbeitsbemühungen ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder durch vorgängige Abgabe eines Merkblattes vorzunehmen (Urteil des Bun desgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.5 mit Hinweisen).

1.3

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsbe rechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die ver sicherte Person vor Eintritt der Arbeitslosig keit ihren Obliegenheiten nicht nach gekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist oder bei einem im vornherein befristeten Arbeitsverhältnis vor dessen Beendigung von sich aus, das heisst ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes um einen neuen Arbeitsplatz zu bewerben (BGE 139 V 524 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015, E. 3.5, und 8C_917/2013 vom 4. März 2014, E. 2.1, je mit Hinweisen, sowie Urteil des Bun desgerichts 8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2). Die Pflicht zur Stellen suche dauert auch bei einer vorübergehenden Ort- oder Landes abwesenheit fort (Urteil des Bundesgerichts 8C_21/2015 vom 3. März 2015 E. 3.4 mit Hinweis). 1.4

Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qua lität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.4, und 124 V 225 E. 4a je mit Hinweisen).

Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern viel mehr auf die Tatsache und Intensität derselben (BGE 124 V 225 E. 6; Urteil des Bundesgerichts C 16/07 vom 22. Februar 2007 E. 3.1). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 132).

Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindes tens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewie sen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_917/2013 vom 4. März 2014 E. 2.2).

Eine in qualitativer Hinsicht genügende Suchbemühung setzt voraus, dass mit dem möglichen Arbeitgeber tatsächlich ein Kontakt zustande kommt. Ist eine telefonische Kontaktnahme nicht möglich, hat zwingend eine schriftliche Bewer bung zu erfolgen oder die versicherte Person hat selber im Betrieb vorzusprechen (Urteil des Bundesgerichts C 275/05 vom 6. November 2006 E. 3.2). Qualitativ nicht genügend ist die blosse Anmeldung bei einem Stellenvermittlungsbüro (vgl. Barbara Kupfer Bucher, a.a.O., S. 222 mit Hinweis). Qualifizierte Berufsleute dür fen zudem ihre Suchbemühungen nur zu Beginn der Arbeitslosigkeit auf den bis herigen Berufszweig beschränken (BGE 139 V 524 E. 2.1.3). 1.5

Grundsätzlich sanktioniert Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Diese Verknüpfung soll Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechti gung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenver sicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Kern der Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, sind die persönlichen Arbeits bemühungen der versicherten Person selbst, die in der Regel streng beurteilt wer den. Dabei stehen sowohl die Tatsache als auch die Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (BGE 133 V 89 E. 6.1.1). 1.6

Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2. 1 ) stellt die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen eine ele mentare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder - im Falle ungenügender Arbeitsbemühungen - Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, was sich schon daraus ergibt, dass die versicherte Person bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ihren diesbezüglichen Obliegenheiten nachkommen und sich schon während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeitsplatz bewerben muss (Urteil des Bundesgerichts C 144/05 vom 1. Dezem b er 2005 E. 5.2.1 mit Hinweisen), wobei die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle sich direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht ergibt (BGE 139 V 524 E. 4.2 ).

Aus diesem Grunde vermag eine versicherte Person nichts zu ihren Guns ten abzuleiten, wenn ihr der Berater oder die Berate rin des RAV nicht bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung bekanntgibt, wie viele Bewerbungen von ihr monatlich erwartet werden (Urteile des Bundes gerichts C 50/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.1 und C 14/06 vom 6. September 2006 E. 2.2). 1.7

Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Die Arbeitsbemü hungen werden nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Die Einstellung erfolgt, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht wer den, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (vgl. BGE 139 V 164 E. 3.2). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid

vom 1 0. Juli 2020 ( Urk. 7/1) davon aus, dass der Beschwerdeführer für die letzten drei Monate der Kündigungsfrist von sechs Monaten (vgl. Urk. 7/26 Ziff.

11) beziehungsweise für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen gerechtfertigt sei (S. 2). 2 .2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er

zusätzlich zu den nachge wiesenen Arbeitsbemühungen im Rahmen eines «Networking» frühere Geschäfts partner und Lieferanten telefonisch darauf angesprochen habe, dass er eine Stelle suche . Sodann habe er auch einen regionalen Wirtschaftsanlass besucht. Zudem habe ihm d ie Beraterin des RAV mitgeteilt, dass er lediglich fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat nachweisen müsse ( Urk. 1 und Urk. 7/4 ). 3. 3.1

Gemäss den vom Beschwerdeführer am 3 1. März 2020 ausgefüllten Nachweisfor mular en für die Monate Januar bis März 2020 ( Urk. 7/2) hat er für den Monat Januar 2020

sechs, für den Monat Februar 2020 fünf und für den Monat März 2020 fünf Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Den ausgefüllten Nachweisformu laren ( Urk. 7/2) ist zu entnehmen, dass sie am 3. April 2020 und somit rechtzeitig (vorstehend E. 1.7) beim RAV eintrafen. 3.2

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll (Urk. 7/ 24 S. 2 ) ist zu entnehmen, dass der Besc hwerdeführer anlässlich der telefonischen Beratungsgespräch e vom 1 7. März, vom 7. April und vom 2. Juni 2020 v om RAV darauf hin gewiesen wurde, dass er ab April 2020 bis auf Weiteres lediglich mindestens fünf bis sechs Arbeitsbemühungen nachzuweisen habe. Dabei handle es sich um eine « Corona-Massnahme » beziehungsweise um eine Massnahme , womit einer erschwerten Stellensuche während der Covid-19 - Pandemie

Rechnung getragen werden soll. 3.3

Demzufolge steht fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von Januar bis März 2020 insgesamt 16 Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat . Da die Pflicht zur Vor nahme persönlicher Arbeitsbemühungen gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6 ) eine ele mentare Verhaltensregel dar stellt , die auch ohne vor gängige Aufklärung oder

Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss, kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Beraterin des RAV bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung nicht bekannt gegeben hat , wie viele Bewerbungen von ihm während der letzten drei Monate der Kündigungsfrist beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020 monatlich erwartet wer den, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da praxisgemäss in der Regel mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiese n werden müssen (vorstehend E. 1.4 ), ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass das RAV und die Beschwerdegegnerin von einem Quantitativ in diesem Umfang aus gingen. 3.4

Der Beschwerdeführer kann auch aus dem Umstand, dass die Beraterin des RAV anlässlich der telefonischen Beratungsgespräche vom 1 7. März, 7. April und 2. Juni 2020 von ihm für die Zeit ab April 2020 lediglich noch fünf bis sechs Arbeitsbemühungen im Monat erwartet e, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn dabei handelt e es sich um eine Massnahme, um den erschwerten Verhältnissen auf dem Ar beitsmarkt infolge der Covid-19- Pandemie gerecht zu werden. Dies bezüglich ist davon auszugehen, dass es - mit einer zeitlichen Verzögerung - erst nach Inkrafttreten der

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19; COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24), in Kraft gestanden vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020, und die darin statuierten Verbote und Vorgaben im Hinblick auf Veranstaltungen, Menschenan sammlungen im öffent lichen Raum, öffentlich zugänglichen Einrichtung en oder Betriebe zu einer Erschwerung der Stellensuche gekommen ist. Demnach kann der Beschwerdefüh rer aus dem Umstand, dass das RAV von ihm für die Zeit ab April 2020 (bezie hungsweise allenfalls bereits ab 1 5. März 2020) lediglich noch den Nachweis von fünf bis sechs monatlichen Arbeitsbemühungen erwartete, für den streitigen Zeit raum von Januar bis März 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten , zumal selbst unter Berücksichtigung der Erleichterungen ab Mitte März 2020 mit den getätig ten 16 persönlichen Arbeitsbemühungen die quantitativen Anforderungen nicht erfüllt werden . Da die Erleichterungen in Bezug auf die quantitativen Erforder nisse mit den Covid-19 Massnahmen zusammenhingen, können diese nicht bereits ab Januar 2020 berücksichtigt werden (vgl. COVID-19-Verordnung 2 ; Urk. 7/24 S. 2) . 3.5

De n Nachweisformular en für die Monate Januar bis März 2020 (Urk. 7/ 2 ) ist sodann zu ent nehmen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer nachgewiese nen Stellenbemühungen zum grössten Teil um durch per sönliche Vorsprache erfolgt e Bewerbungen und nicht um brieflich o d er elektronisch getätigte Arbeits bemühungen handelte. Es dürfte sich dabei daher überwiegend nicht um Stellen bewerbungen auf konkrete, offenstehende Stellen gehandelt haben. Dies gilt auch für die mit Einsprache vom 2 1. April 2020 angeführten Suchbemühungen und Anstrengungen ( Urk. 7/4), welche ausserdem als verspätet eingereicht zu qualifi zieren wären (vgl. Urk. 7/24 S. 2). Dabei bleibt festzuhalten, dass es sich beim Networking

– ergänzend – durchaus um sinnvolle und empfehlenswerte Vorkeh ren handelt . Sie stellen aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht jedoch keine genügende Arbeitsbemühung dar, hat sich doch eine versicherte Person gezielt, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung auf eine offene Stelle, um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 AVIV; vgl. Chopard , Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 141; Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Auflage 2019, S. 222 ; Urteil des Bundesgerichts C

57/05 vom 1. März 2006 E. 3.2 ). Aus diesem Grunde handelte es sich bei den vom Beschwerdeführer für die Monate Januar bis März 2020 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen überwiegend um auch in qualitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen .

4. 4.1

Für die letzten drei Monate der sechsmonatigen Kündigungsfrist vom 1. Oktober 2019 bis 3 1. März 2020 (vgl. Urk. 7/26 Ziff. 10) beziehungsweise für die Zeit von Januar bis März 2020

hat der Beschwerdeführer daher lediglich insgesamt 16 Arb eitsbemühungen nachgewiesen. Da, wie bereits erwähnt ( vorstehende

E.

1.4 ), das Quantitativ der Bewerbungen nach den konkreten Umständen beurteilt wird, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden, erweisen sich die für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. März 2020 nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht als ungenügend. Darüber hinaus ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), davon auszugehen, dass es sich bei den nachgewiesenen 16 Arbeitsbemühungen zusätzlich überwiegend auch um in qualitativer Hinsicht ungenügende Stellenbemühungen handelte. 4.2

Anhaltspunkte auf konkrete Umstände, welche im massgebenden Zeitraum aus nahmsweise geringere Anforderungen an die Arbeitsbemühungen rechtfertigten, sind den Akten nicht zu entnehmen. Insbesondere war der Beschwerdeführer, welcher über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, bisher nicht in einem spe zielle n Beruf mit einem besonders kleinen Stellenangebot (vgl.

BGE 139 V 524

E.

2.1.3) tätig. 5 .

Nach Gesagtem steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar bis März 2020 weder in quantitativer Hinsicht noch in qualitativer Hinsicht in genü gendem Masse Arb eitsbemühungen nachgewiesen hat, und dass er d amit den Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen nach Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV erfüllt hat , weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgte. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. 6 .2

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30

Tage bei mittel schwerem und 31

bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Für die Festsetzung der Einstellungsdauer kommt es rechtsprechungsgemäss auf die nach dem Gesamtverhalten der versicherten Person zu beurteilende Schwere ihres Verschuldens an (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30. Juli 2019 E. 5.6). 6 .3

Gemäss dem Einstellraster für KAST/RAV des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; AVIG-Praxis ALE, Ziff. D72; www.treffpunkt-arbeit.ch) ist bei jeder Ein stellung das Gesamtverhalten der versicherten Person zu berücksichtigen. Gemäss der Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE ist zu unterscheiden zwischen Verstössen während der Kündigungsfrist einerseits und während der Kontrollperiode ander seits. In diesen beiden Kategorien ist jeweils zunächst massgeblich, ob die Arbeitsbemühungen ungenügend waren oder gänzlich fehlten. Die Dauer der Ein stellung hängt bei den Verstössen während der Kündigungsfrist (ungenügende und fehlende Bemühungen) ab von der Dauer der Kündigungsfrist. Bei ungenü genden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist ist gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE ein leichtes Verschulden anzunehmen und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 bis 12 Tagen anzuordnen. 6 .4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 6 .5

Nach der Rechtsprechung (BGE 141 V 365 E. 4.1) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass gemäss dem Einstellraster des SECO beziehungsweise gemäss Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kün digungsfrist die Einstelldauer proportional zur Dauer der Kündigungszeit erhöht wird. Denn mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel zehn bis zwölf Stellen bewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4), erscheint es als gerechtfertigt, dass sich die Länge der Zeitspanne, während der sich die ver sicherte Person in Nachachtung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Scha den minderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1) um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn sie ihrer Obliegenheit in keiner Weise nachkommt. Der Einstellraster entbindet die Verwaltung und die Gerichte indes nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berück sichti gung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles, das heisst der objektiven und subjektiven Gegebenheiten (BGE 130 V 125 E. 3.5), zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1). 6 .6

Vorliegen d vermag das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ein Abweichen vom Einstellraster beziehungsweise von Ziff. D79 AVIG-Praxis ALE nicht zu rechtfertigen. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstan den, dass der Beschwerdegegner das Verhalten de s Beschwerdeführe r s im Bereich des leicht en Verschuldens einstufte und ihn in Übereinstimmung mit der obener wähnten Verwaltungspraxis (vorstehend E. 7.3) für elf Tage in der Anspruchsbe rechtigung einstellte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/24 - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich City, Militärstrasse 76, 8004 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerVolz