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AL.2020.00195

Abweichen von AHV-Beitragsstatut, da weiterhin mit Einzelfirma in HR eingetragen und keine Anstalten, diesen Status aufzugeben.

Zürich SozVersG · 2021-04-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1976, war seit dem 1. Oktober 2007 als Assistent bei der Y.___ AG

in einem 80%-Pensum angestellt ( Urk. 7/2, Urk. 7/ 5 , Urk. 7/11 ), als er im September 2019 mündlich und schriftlich sein Arbeitsverhältnis kündigte, da er sich selbständig machen wolle ( Urk. 7/ 2 ). D ie dreimonatige Kündigungsfrist wurde mit einer Aufhebungs ver ein barung vom 29. Ok tober 2019 verkürzt und das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2019 be en det ( Urk. 7/4) An diesem Datum wurde auch der letzt e Arbeitstag ge leistet (Urk. 7/2 ; vgl. au c h Urk. 7/21 ).

Ende September 2019 g ründete X.___ die Einzelfirma « Z.___ », deren Zweck die Unternehmensberatung ist ( Urk. 7/9 ; vgl. auch Internetauszug aus dem Handelsregister der Kantons Zürich). In diesem Zusammenhang schloss X.___ mit der Y.___ AG per 1. No vem ber 2019 ein en « Consultancy Vertrag» ab (vgl. Urk. 7/21). Mit Einsprache ent scheid vom 1 0. Januar 2020 wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbender ab ( Urk. 7/20). Hernach meldete er sich a m 1 4. April 2020

zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) an ( Urk. 7/ 1 ) und beantragte ab dem 1. Mai 2020 Arbeits losen ent schädi gung ( Urk. 7/ 2 ). Er füllte am 2 0. Mai 2020 den Frage bogen «Selb ständige Erwerbs tätigkeit während der Arbeitslosigkeit» aus (Urk. 7/ 10 ). Die Unia Arbeitslosen kasse verlangte von ihm weitere Auskünfte (vgl. Urk.

7/7-8 ), worauf er sich a m 1 1. Mai 2020 erg änzend zur Sache äusserte (Urk. 7/12, Urk. 7/14 ). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2020 verneinte die Unia Arbeits losenkasse einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/ 15 ). Da gegen erhob der Ver sicherte am 17. Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/16) und reichte den Einsprache entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 0. Januar 2020 ( Urk. 7/ 20 ) zu den Akten. Mit En tscheid vom

8. Juli 2020 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab ( Urk. 7/23 =

Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 3

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1976, war seit dem 1. Oktober 2007 als Assistent bei der Y.___ AG

in einem 80%-Pensum angestellt ( Urk. 7/2, Urk. 7/

E. 5 , Urk. 7/11 ), als er im September 2019 mündlich und schriftlich sein Arbeitsverhältnis kündigte, da er sich selbständig machen wolle ( Urk. 7/ 2 ). D ie dreimonatige Kündigungsfrist wurde mit einer Aufhebungs ver ein barung vom 29. Ok tober 2019 verkürzt und das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2019 be en det ( Urk. 7/4) An diesem Datum wurde auch der letzt e Arbeitstag ge leistet (Urk. 7/2 ; vgl. au c h Urk. 7/21 ).

Ende September 2019 g ründete X.___ die Einzelfirma « Z.___ », deren Zweck die Unternehmensberatung ist ( Urk. 7/9 ; vgl. auch Internetauszug aus dem Handelsregister der Kantons Zürich). In diesem Zusammenhang schloss X.___ mit der Y.___ AG per 1. No vem ber 2019 ein en « Consultancy Vertrag» ab (vgl. Urk. 7/21). Mit Einsprache ent scheid vom 1 0. Januar 2020 wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbender ab ( Urk. 7/20). Hernach meldete er sich a m 1 4. April 2020

zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) an ( Urk. 7/ 1 ) und beantragte ab dem 1. Mai 2020 Arbeits losen ent schädi gung ( Urk. 7/ 2 ). Er füllte am 2 0. Mai 2020 den Frage bogen «Selb ständige Erwerbs tätigkeit während der Arbeitslosigkeit» aus (Urk. 7/

E. 10 ). Die Unia Arbeitslosen kasse verlangte von ihm weitere Auskünfte (vgl. Urk.

7/7-8 ), worauf er sich a m 1 1. Mai 2020 erg änzend zur Sache äusserte (Urk. 7/12, Urk. 7/14 ). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2020 verneinte die Unia Arbeits losenkasse einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/

E. 15 ). Da gegen erhob der Ver sicherte am 17. Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/16) und reichte den Einsprache entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 0. Januar 2020 ( Urk. 7/

E. 20 ) zu den Akten. Mit En tscheid vom

8. Juli 2020 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab ( Urk. 7/23 =

Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 3

Dispositiv
  1. Juli 2020 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte Arbeitslosen ent schä di gung ab dem 1
  2. April 2020 , eventualiter ab Ende des Auftragsver hält nisses mit der Y.___ AG Ende August 202
  3. Mit Beschwerdeantwort vom
  4. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk.  7/1-24] ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  5. Septem ber 2020 Kenntnis gegeben ( Urk.  9). Hernach wurden die Kassenakten aus dem Prozess Nr.   AB.2020.00017 (diese werden im vorliegenden Prozess als Urk.  11/1-39 geführt) beigezogen und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk.  10). Unter Beilage weiterer Akten ( Urk.  15/1-7) reichte die Be schwerdegegn erin am 12.  Februar 2021 eine Stellung nahme ein, worin sie an den bereits in der Be schwerdeantwort gestellten An trä gen festhielt ( Urk.  14) , was dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom 1
  6. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  16).
  7. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  8. 1.1      Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die in Art.  8 Abs.  1 des Bun des gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz ent schädigung (AVIG) genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.      Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 lit. f AVIG). Gemäss Art.  15 Abs.  1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Ein gliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört dem nach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesge richts 8C_99/2012 vom
  9. April 2012 E. 2 mit Hinweis).      Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeit nehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in die ser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nor male rweise verlangt (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). 1.2      Gemäss Art.  31 Abs.  3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei ten den Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Bestim mung dient der Vermeidung von Missbräuchen; sie wird sinngemäss auf Arbeits losen entschädigungsansprüche von arbeitgeberähnlichen Personen angewandt, da diese den Arbeitsausfall aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beein flussen können. Dabei wird zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unter schie den: Es kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeit nehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unter nehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er b ei Kurzarbeit aufgrund von Art.  31 Abs.  3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeit neh mer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Damit behält er die unternehmerische Dis po si tionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechts miss bräuchliche Umgehung der Regelung des Art.  31 Abs.  3 lit. c AVIG hinaus (BGE 123 V 234 E. 7a). 1.3      Andauernd selbständig erwerbende Personen sind in der Regel bereits von vorn herein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen. Die Anwendung der Recht sprechung gemäss BGE 123 V 234, wonach eine Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmiss bräuch lichen Gesetzesumgehung möglich sein muss, rechtfertigt sich gleichermassen bei selb ständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von Arbeitslosen entschä di gung anmelden. Dabei ist massgebend, ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufge nommen und beibehalten wird (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 8C_381/2016 vom
  10. August 2016 E. 2, 8C_6 35/2009 vom
  11. Dezember 2009 E.  3.2, 8C_81/2009 vom 2
  12. August 2009 E. 3.3 und C 9/05 vom 2
  13. Dezember 2005 E. 2.3, je mit Hinweisen). Wichtiger Umstand hierbei ist, ob die Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt hat mit dem Ziel , sich selbständig zu machen, oder unfreiwillig aus diesem ausgeschieden ist und durch die Auf nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeits losen ver si che rung zu vermeiden versuchte. Nur letzteres rechtfertigt es, die An meldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter dem Gesichtspunkt der Ver mittlungs fähigkeit zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2009 vom
  14. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Arbeits losen versicherung, dafür einzustehen, dass sich bei Aufnahme einer selb stän di gen Erwerbstätigkeit zunächst keine grossen Einnahmen erzielen lassen. Solche typischen Risiken sind nicht durch die Arbeitslosenentschädigung ab gedeckt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2009 vom
  15. Dezember 2009 E.   3.2, 8C_81/2009 vom 2
  16. August 2009 E. 3.3, C 277/05 vom 1
  17. Januar 2007 E.   3.3 und C 117/04 vom 1
  18. November 2004 E. 2.4, je mit Hinweisen).
  19. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom
  20. Juli 2020 ( Urk.  2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer das Arbeits ver hältnis mit der letzten Arbeitgeberin gekündigt habe, um sich mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit selbständig zu machen. Er sei als Inhaber mit Einzelunterschrift seiner Einzelfirma im Handels register eingetragen und führe die selbständige Erwerbstätigkeit weiter . 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3
  21. Juli 2020 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, die Ausgleichskasse habe seine im Auf trags verhältnis ausgeführte Tätigkeit für seine ehemalige Arbeitgeberin als un selb ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert . Die weiteren selbständigen Tätig kei ten seien als Neben tätigkeiten zu betrachten und zu geringfügig, um ihm eine seit November 2019 bestehende selbständige Erwerbstätigkeit zu unterstellen. Er habe des halb Anspruch auf eine Arbeitslosen ent schä digung ab dem 1
  22. April 2020 , eventua li ter seit Be en di gung des Auftragsverhältnisses mit seiner ehemaligen Ar beit gebe rin Ende August 202
  23. 2.3      In ihrer Beschwerdeantwort vom
  24. September 2020 ( Urk.  6) präzisierte die Be schwerdegegnerin, der Grossauftrag seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei nicht die einzige Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis abrechne. Entsprechend könne offen bleiben , ob der Teil seiner Tätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin als Freelancer von der Ausgleichskasse als unselbständige Erwerbs tätigkeit qualifiziert werde oder nicht. Se inen Ausführungen zufolge habe er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet, da die Geschäfte nicht mehr gut liefen resp. entsprechende Aufträge fehlten. Es sei jedoch nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, für Einkommenseinbussen aus selbständiger Erwerbs tätig keit einzuspringen. Ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per
  25. September 2020 erfülle, sei noch nicht geklärt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1
  26. Februar   2021 (Urk. 14 ) konstatierte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe trotz Qualifizierung als unselbständig Erwerbstätiger durch die Ausgleichskasse weite re Anstrengungen vorgenommen, um ein Einkommen als selbständiger Erwerbs tätiger zu erzielen. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seine Anstellung bei der Y.___ AG per Ende Oktober 2019 beenden wollte, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 2.4      Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1
  27. April 2020 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat. Hierbei ist zu beachten, dass f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Ein spracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach ver halt massgebend ist , der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE   130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).
  28. 3.1      Gemäss vorliegender Aktenlage hat der Beschwerdeführer seine bisherige Anstel lung bei der Y.___ AG aus eigener Initiative gekündigt, um eine selbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen ( vgl. Urk.  7/ 2, Urk.  7/ 4 und 7/ 1 4). In diesem Zusam men hang liess er das Einzelunternehmen « Z.___ » mit dem Zweck der Unternehmensberatung am 3
  29. September 2019 ins Handels register des Kantons Zürich eintragen (vgl. www.zefix.ch ) und schloss am 29.  Oktober 2019 mit der Y.___ AG einen Perso nal verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer ab , gemäss welchem die Arbeitszeit zu Beginn 32 Stunden pro Woche betrage und später auf 20 Stunden pro Woche reduziert werde (vgl. Urk.  11/4). S eit dem
  30. Oktober 2016 ist er ferner als Geschäfts führer der « A.___ GmbH» mit Ein zelzei chnungs berech ti gung im Zürcher Handels re gis ter eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Han dels register des Kantons Zürich). Schliesslich ergibt sich aus den beigezogenen Kas sen akten, dass der Be schwerdeführer namens seiner Einzelfirma am 2
  31. De zember 2019 den Franchise vertrag mit der Stiftung B.___ unterzeichnet hat (vgl. Urk. 11 / 33/11ff. ) und in diesem Zusammenhang per
  32. März 2020 einen Untermietvertrag unterzeichnet (vgl. Urk.  11/33/37ff . ) so wie Mitarbeiter im Be reich Kinderbetreuung gesucht hat (vgl. Urk.  11/33/47ff.) . Unter Hinweis darauf stellte der Beschwerdeführer am 1
  33. Fe bru ar 2020 (Eingangsdatum) bei der Aus gleichskasse ein weiteres Gesuch um Aner ken nung und Registrierung als Selb ständigerwerbender ( Urk.  11/31). Ausserdem liess sich der Beschwerdeführer im Mai 2020 Vorsorgegelder im Umfang von Fr.  125'000.-- ausbezahlen ( Urk.  15/1). 3.2      Dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 10. Ja nuar 2020 ist zu ent nehmen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG ab November 2019 AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde (Urk. 7/ 20). Die da ge gen am 5. Februar 2020 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1
  34. November 2020 zurück, womit der Ein spracheentscheid vom 1
  35. Januar 2020 in (formelle) Rechtskraft erwuchs. Inso fern besteht gemäss Aktenlage zurzeit kein Anschluss an eine Aus gleichs kasse als Selbständigerwerbender , wobei ( noch ) nicht feststeht, ob der Be schwerde führer allenfalls für seine Tätigkeit für die B.___ und/oder den Hort als Selb stän dig erwerbender bei einer Ausgleichskasse angeschlossen und regi striert wird resp. bereits wurde . 3.3      Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechts kräftig geregelte AHV-Beitrags statut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a). Weil das AVIG vollumfänglich auf den Arbeit nehmer begriff des AHVG abstellt, muss sich die offensichtliche Unrichtigkeit auf eine AHV-spezifische Frage des Beitragsstatuts beziehen. Demgegenüber ist es den ALV-Behörden verwehrt, über ein nachgewiesenes formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut selbständig zu verfügen. Nur wenn sich trotz zumutbarer Ab klä rungen bei Ausgleichskassen und Arbeitgebern kein solches AHV-Beitrags statut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft durch die ALV-Organe in Betracht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver siche rung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
  36. Auflage, Basel 2007, Rz. 30, mit Hinweisen zur Recht sprechung). 3.4      Der zwischen dem Beschwerde führer und der Y.___ AG abgeschlossene Personal leihvertrag ( Urk.  11/4) deutet eher auf ein Arbeits- als auf ein Auf tragsverhältnis im Sinne von Art.  394 ff. OR - und damit auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit - hin. Mithin erweist sich das AHV-Beitragsstatut nicht als offensichtlich un rich tig und die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich daran gebunden. Aus arbeits losenversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten bleibt jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einzel unter nehmen und ausserdem als Ge schäftsführer der A.___ GmbH im Handelsregister ein getragen ist. Indem der Beschwerdeführer seine frühere Anstel lung auf gab, um sich selb ständig zu machen oder «freiberuflich» zu betätigen , nahm er in Kauf, dass er mit diesem Vor haben scheitern oder zumindest anfänglich nur wenig Umsatz erzielen werde. Nach der Rechtsprechung hat eine arbeitgeberähnliche Person nur Anspruch auf Arbeits losen entschädigung, wenn sie endgültig aus der Firma ausgeschieden ist , w obei d ieses Ausscheiden anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können muss. Die sbezüglich hat die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffen den Person im Handelsregister gelöscht worden ist , denn s olange jemand als arbeitgeberähnliche Person im Handelsregister eingetragen ist, ist im Allge meinen anzunehmen, dass er jederzeit das Geschäftsvolumen der juris tischen Person ausdehnen und sich damit ein entsprechendes Einkommen ver schaf fen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C   277/05 vom 1
  37. Januar 2007 E.  3.4 mit Hinweisen) . Damit bliebe auch die weitere Anspruchsvoraussetzung von Art.  8 Abs.  1 AVIG, nämlich der anrechen bare Arbeitsausfall (lit. b), fraglich und nicht bestimmbar. D er Be schwer deführer erklärte wiederholt, dass er selbständig Aufträge an neh men wolle (vgl. auch Urk.  15/1, wonach er beabsichtige, die selbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern ) . Diese Absicht hat er bisher nicht aufgegeben - trotz offenbar schlechter Auf trags lage resp. niedri gem Einkommen und teilweiser Nicht-Anerkennung als selb stän diger Erwerbs tätiger durch die Ausgleichskasse. Insgesamt hat der Beschwerde führer viel Zeit und Planung ( [Vorsorge-] Kapital, Mietverträge, Suche von Mit arbeitern) in verschiedene mög liche Tätig keiten investiert, unabhängig davon, ob die einzelnen Tätigkeiten AHV-rechtlich als selbständige Erwerbstätigkeiten aner kannt werden . Es steht somit ausser Frage, dass die se Tätigkeit mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unter nehmerischer Unabhängig keit aufge nommen wurde und beibehalten wird. Mithin gilt er insgesamt für die Arbeits losen ver sicherung nicht mehr als arbeits suchen der ehemaliger Ange stell ter, sondern als im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbs tätigkeit tätig gewor dener Versicherter.
  38. 5      Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1 4 .  April 20 20 somit zu Recht verneint, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt:
  39. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  40. Das Verfahren ist kostenlos.
  41. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
  42. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besch werde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  43. Juli bis und mit 1
  44. August sowie vom 1
  45. Dezember bis und mit dem
  46. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00195

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

29. April 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1976, war seit dem 1. Oktober 2007 als Assistent bei der Y.___ AG

in einem 80%-Pensum angestellt ( Urk. 7/2, Urk. 7/ 5 , Urk. 7/11 ), als er im September 2019 mündlich und schriftlich sein Arbeitsverhältnis kündigte, da er sich selbständig machen wolle ( Urk. 7/ 2 ). D ie dreimonatige Kündigungsfrist wurde mit einer Aufhebungs ver ein barung vom 29. Ok tober 2019 verkürzt und das Arbeitsverhältnis per 3 1. Oktober 2019 be en det ( Urk. 7/4) An diesem Datum wurde auch der letzt e Arbeitstag ge leistet (Urk. 7/2 ; vgl. au c h Urk. 7/21 ).

Ende September 2019 g ründete X.___ die Einzelfirma « Z.___ », deren Zweck die Unternehmensberatung ist ( Urk. 7/9 ; vgl. auch Internetauszug aus dem Handelsregister der Kantons Zürich). In diesem Zusammenhang schloss X.___ mit der Y.___ AG per 1. No vem ber 2019 ein en « Consultancy Vertrag» ab (vgl. Urk. 7/21). Mit Einsprache ent scheid vom 1 0. Januar 2020 wies die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Antrag von X.___ um Anerkennung als Selbständigerwerbender ab ( Urk. 7/20). Hernach meldete er sich a m 1 4. April 2020

zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) an ( Urk. 7/ 1 ) und beantragte ab dem 1. Mai 2020 Arbeits losen ent schädi gung ( Urk. 7/ 2 ). Er füllte am 2 0. Mai 2020 den Frage bogen «Selb ständige Erwerbs tätigkeit während der Arbeitslosigkeit» aus (Urk. 7/ 10 ). Die Unia Arbeitslosen kasse verlangte von ihm weitere Auskünfte (vgl. Urk.

7/7-8 ), worauf er sich a m 1 1. Mai 2020 erg änzend zur Sache äusserte (Urk. 7/12, Urk. 7/14 ). Mit Verfügung vom 1 3. Mai 2020 verneinte die Unia Arbeits losenkasse einen An spruch auf Arbeitslosenentschädigung ( Urk. 7/ 15 ). Da gegen erhob der Ver sicherte am 17. Mai 2020 Einsprache ( Urk. 7/16) und reichte den Einsprache entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 1 0. Januar 2020 ( Urk. 7/ 20 ) zu den Akten. Mit En tscheid vom

8. Juli 2020 wies die Unia Arbeitslosenkasse die Einsprache ab ( Urk. 7/23 =

Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 erhob der Versicherte mit Ein gabe vom 3 1. Juli 2020 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte Arbeitslosen ent schä di gung ab dem 1 4. April 2020 , eventualiter ab Ende des Auftragsver hält nisses mit der Y.___ AG Ende August 202 0.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7/1-24] ). Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Septem ber 2020 Kenntnis gegeben ( Urk. 9).

Hernach wurden die Kassenakten aus dem Prozess Nr.

AB.2020.00017 (diese werden im vorliegenden Prozess als Urk. 11/1-39 geführt) beigezogen und den Parteien eine Frist zur Stellungnahme angesetzt ( Urk. 10). Unter Beilage weiterer Akten ( Urk. 15/1-7) reichte die Be schwerdegegn erin am 12. Februar 2021 eine Stellung nahme ein, worin sie an den bereits in der Be schwerdeantwort gestellten An trä gen festhielt ( Urk. 14) , was dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom 1 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer die in Art. 8 Abs. 1 des Bun des gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz ent schädigung (AVIG) genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung ist die Vermittlungsfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh men und an Ein gliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört dem nach nicht nur die Arbeits fähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persön liche n Verhält nissen währ end der üblichen Arbeitszeit ein zu setzen (BGE 125 V 51 E. 6a). Hiezu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Urteil des Bundesge richts 8C_99/2012 vom 2. April 2012 E. 2 mit Hinweis).

Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeit nehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in die ser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber nor male rweise verlangt (BGE 120 V 385 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeit ge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei ten den Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Diese Bestim mung dient der Vermeidung von Missbräuchen; sie wird sinngemäss auf Arbeits losen entschädigungsansprüche von arbeitgeberähnlichen Personen angewandt, da diese den Arbeitsausfall aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beein flussen können. Dabei wird zwischen verschiedenen Fallkonstellationen unter schie den: Es kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeit nehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unter nehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er b ei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeit neh mer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei behält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Damit behält er die unternehmerische Dis po si tionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechts miss bräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus (BGE 123 V 234 E. 7a). 1.3

Andauernd selbständig erwerbende Personen sind in der Regel bereits von vorn herein vom Arbeitslosentaggeldbezug ausgeschlossen. Die Anwendung der Recht sprechung gemäss BGE 123 V 234, wonach eine Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der rechtsmiss bräuch lichen Gesetzesumgehung möglich sein muss, rechtfertigt sich gleichermassen bei selb ständig Erwerbstätigen, welche sich zum Bezug von Arbeitslosen entschä di gung anmelden. Dabei ist massgebend, ob der Status des Selbständigerwerbenden mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit aufge nommen und beibehalten wird (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 8C_381/2016 vom 8. August 2016 E. 2, 8C_6 35/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.2, 8C_81/2009 vom 2 7. August 2009 E. 3.3 und C 9/05 vom 2 1. Dezember 2005 E. 2.3, je mit Hinweisen). Wichtiger Umstand hierbei ist, ob die Person das letzte Arbeitnehmerverhältnis selber gekündigt hat mit dem Ziel , sich selbständig zu machen, oder unfreiwillig aus diesem ausgeschieden ist und durch die Auf nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Anmeldung bei der Arbeits losen ver si che rung zu vermeiden versuchte. Nur letzteres rechtfertigt es, die An meldung zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern unter dem Gesichtspunkt der Ver mittlungs fähigkeit zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_662/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist nicht Aufgabe der Arbeits losen versicherung, dafür einzustehen, dass sich bei Aufnahme einer selb stän di gen Erwerbstätigkeit zunächst keine grossen Einnahmen erzielen lassen. Solche typischen Risiken sind nicht durch die Arbeitslosenentschädigung ab gedeckt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_635/2009 vom 1. Dezember 2009 E.

3.2, 8C_81/2009 vom 2 7. August 2009 E. 3.3, C 277/05 vom 1 2. Januar 2007 E.

3.3 und C 117/04 vom 1 2. November 2004 E. 2.4, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Juli 2020 ( Urk.

2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer das Arbeits ver hältnis mit der letzten Arbeitgeberin gekündigt habe, um sich mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unternehmerischer Unabhängigkeit selbständig zu machen. Er sei als Inhaber mit Einzelunterschrift seiner Einzelfirma im Handels register eingetragen und führe die selbständige Erwerbstätigkeit weiter . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 3 1. Juli 2020 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, die Ausgleichskasse habe

seine im Auf trags verhältnis ausgeführte Tätigkeit für seine ehemalige Arbeitgeberin als un selb ständige Erwerbstätigkeit qualifiziert . Die weiteren selbständigen Tätig kei ten seien als Neben tätigkeiten zu betrachten und zu geringfügig, um ihm eine seit November 2019 bestehende selbständige Erwerbstätigkeit zu unterstellen. Er habe des halb Anspruch auf eine Arbeitslosen ent schä digung ab dem 1 4. April 2020 , eventua li ter seit Be en di gung des Auftragsverhältnisses mit seiner ehemaligen Ar beit gebe rin Ende August 202 0. 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. September 2020 ( Urk.

6) präzisierte die Be schwerdegegnerin, der Grossauftrag seiner ehemaligen Arbeitgeberin sei nicht die einzige Tätigkeit, welche der Beschwerdeführer auf selbständiger Basis abrechne. Entsprechend könne offen bleiben , ob der Teil seiner Tätigkeit bei der ehemaligen Arbeitgeberin als Freelancer von der Ausgleichskasse als unselbständige Erwerbs tätigkeit qualifiziert werde oder nicht. Se inen Ausführungen zufolge habe er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet, da die Geschäfte nicht mehr gut liefen resp. entsprechende Aufträge fehlten. Es sei jedoch nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, für Einkommenseinbussen aus selbständiger Erwerbs tätig keit einzuspringen. Ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 1. September 2020 erfülle, sei noch nicht geklärt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 1 2. Februar

2021 (Urk. 14 ) konstatierte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe trotz Qualifizierung als unselbständig Erwerbstätiger durch die Ausgleichskasse weite re Anstrengungen vorgenommen, um ein Einkommen als selbständiger Erwerbs tätiger zu erzielen. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerde führer seine Anstellung bei der Y.___ AG per Ende Oktober 2019 beenden wollte, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 2.4

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1 4. April 2020 An spruch auf eine Arbeitslosenentschädigung hat. Hierbei ist zu beachten, dass f ür die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Ein spracheentscheides für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach ver halt massgebend ist , der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs aktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE

130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). 3. 3.1

Gemäss vorliegender Aktenlage hat der Beschwerdeführer seine bisherige Anstel lung bei der Y.___ AG aus eigener Initiative gekündigt, um eine selbständige Erwerbs tätigkeit aufzunehmen ( vgl. Urk. 7/ 2, Urk. 7/ 4 und 7/ 1 4). In diesem Zusam men hang liess er das Einzelunternehmen « Z.___ » mit dem Zweck der Unternehmensberatung am 3 0. September 2019 ins Handels register des Kantons Zürich eintragen (vgl. www.zefix.ch ) und schloss am 29. Oktober 2019 mit der Y.___ AG einen Perso nal verleihvertrag auf eine zeitlich unbefristete Dauer ab , gemäss welchem die Arbeitszeit zu Beginn 32 Stunden pro Woche betrage und später auf 20 Stunden pro Woche reduziert werde (vgl. Urk. 11/4). S eit dem 5. Oktober 2016 ist er ferner als Geschäfts führer der « A.___ GmbH» mit Ein zelzei chnungs berech ti gung im Zürcher Handels re gis ter eingetragen (vgl. Internet-Auszug aus dem Han dels register des Kantons Zürich). Schliesslich ergibt sich aus den beigezogenen Kas sen akten, dass der Be schwerdeführer

namens seiner Einzelfirma am 2 0. De zember 2019

den Franchise vertrag mit der Stiftung B.___

unterzeichnet hat (vgl. Urk. 11 / 33/11ff. ) und in diesem Zusammenhang per 1. März 2020 einen Untermietvertrag unterzeichnet (vgl. Urk. 11/33/37ff . ) so wie Mitarbeiter im Be reich Kinderbetreuung gesucht hat (vgl. Urk. 11/33/47ff.) . Unter Hinweis darauf stellte der Beschwerdeführer am 1 7. Fe bru ar 2020 (Eingangsdatum) bei der Aus gleichskasse ein weiteres Gesuch um Aner ken nung und Registrierung als Selb ständigerwerbender ( Urk. 11/31). Ausserdem liess sich der Beschwerdeführer im Mai 2020 Vorsorgegelder im Umfang von Fr. 125'000.-- ausbezahlen ( Urk. 15/1). 3.2

Dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 10. Ja nuar 2020 ist zu ent nehmen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG ab November 2019 AHV-rechtlich als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde (Urk. 7/ 20). Die da ge gen am 5. Februar 2020 erhobene Beschwerde am hiesigen Gericht zog der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 9. November 2020 zurück, womit der Ein spracheentscheid vom 1 0. Januar 2020 in (formelle) Rechtskraft erwuchs. Inso fern besteht gemäss Aktenlage zurzeit kein Anschluss an eine Aus gleichs kasse als Selbständigerwerbender , wobei ( noch ) nicht feststeht, ob der Be schwerde führer allenfalls für seine Tätigkeit für die B.___ und/oder den Hort als Selb stän dig erwerbender bei einer Ausgleichskasse angeschlossen und regi striert wird resp. bereits wurde . 3.3

Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft in der Arbeitslosenversicherung das formell rechts kräftig geregelte AHV-Beitrags statut massgebend, sofern sich dieses nicht als offensichtlich unrichtig erweist (BGE 119 V 156 E. 3a).

Weil das AVIG vollumfänglich auf den Arbeit nehmer begriff des AHVG abstellt, muss sich die offensichtliche Unrichtigkeit auf eine AHV-spezifische Frage des Beitragsstatuts beziehen. Demgegenüber ist es den ALV-Behörden verwehrt, über ein nachgewiesenes formell rechtskräftiges AHV-Beitragsstatut selbständig zu verfügen. Nur wenn sich trotz zumutbarer Ab klä rungen bei Ausgleichskassen und Arbeitgebern kein solches AHV-Beitrags statut eruieren lässt, kommt eine freie Prüfung der Arbeitnehmereigenschaft durch die ALV-Organe in Betracht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosen ver siche rung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 30, mit Hinweisen zur Recht sprechung). 3.4

Der zwischen dem Beschwerde führer und der Y.___ AG abgeschlossene Personal leihvertrag ( Urk. 11/4) deutet eher auf ein Arbeits- als auf ein Auf tragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR - und damit auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit - hin. Mithin erweist sich das AHV-Beitragsstatut nicht als offensichtlich un rich tig und die Beschwerdegegnerin ist grundsätzlich daran gebunden. Aus arbeits losenversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten bleibt jedoch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinem Einzel unter nehmen und ausserdem als Ge schäftsführer der A.___ GmbH im Handelsregister ein getragen ist. Indem der Beschwerdeführer seine frühere Anstel lung auf gab, um sich selb ständig zu machen oder «freiberuflich» zu betätigen , nahm er in Kauf, dass er mit diesem Vor haben scheitern oder zumindest anfänglich nur wenig Umsatz erzielen werde.

Nach der Rechtsprechung hat eine arbeitgeberähnliche Person nur Anspruch auf Arbeits losen entschädigung, wenn sie endgültig aus der Firma ausgeschieden ist , w obei d ieses Ausscheiden anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können

muss. Die sbezüglich hat die Rechtsprechung wiederholt darauf abgestellt, ob der Eintrag der betreffen den Person im Handelsregister gelöscht worden ist , denn s olange jemand als arbeitgeberähnliche Person im Handelsregister eingetragen ist, ist im Allge meinen anzunehmen, dass er jederzeit das Geschäftsvolumen der juris tischen Person ausdehnen und sich damit ein entsprechendes Einkommen ver schaf fen könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts C

277/05 vom 1 2. Januar 2007 E. 3.4 mit Hinweisen) .

Damit bliebe auch die weitere Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 AVIG, nämlich der anrechen bare Arbeitsausfall (lit. b), fraglich und nicht bestimmbar.

D er Be schwer deführer erklärte wiederholt, dass er selbständig Aufträge an neh men wolle (vgl. auch Urk. 15/1, wonach er beabsichtige, die selbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern ) . Diese Absicht hat er bisher nicht aufgegeben - trotz offenbar schlechter Auf trags lage resp. niedri gem Einkommen und teilweiser Nicht-Anerkennung als selb stän diger Erwerbs tätiger durch die Ausgleichskasse. Insgesamt hat der Beschwerde führer viel Zeit und Planung ( [Vorsorge-] Kapital, Mietverträge, Suche von Mit arbeitern) in verschiedene mög liche Tätig keiten investiert, unabhängig davon, ob die einzelnen Tätigkeiten AHV-rechtlich

als selbständige Erwerbstätigkeiten aner kannt werden . Es steht somit ausser Frage, dass die se Tätigkeit mit dem Ziel dauernder wirtschaftlicher und unter nehmerischer Unabhängig keit aufge nommen wurde und beibehalten wird.

Mithin gilt er insgesamt für die Arbeits losen ver sicherung nicht mehr als arbeits suchen der ehemaliger Ange stell ter, sondern als im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbs tätigkeit tätig gewor dener Versicherter. 3. 5

Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeits losen entschädigung ab dem 1 4 . April 20 20 somit zu Recht verneint, was zur Ab weisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Besch werde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler