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AL.2020.00050

Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG verwirkt, da Rückforderungsverfügung nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen wurde. Art. 25 Abs. 2 ATSG ist nicht anwendbar.

Zürich SozVersG · 2021-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, war zuletzt seit dem 4. Juli 2016 als Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/136). Am 26. Februar 2018 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 30. März 2018 auf (Urk. 7/135). Am 27. Mär z 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. April 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2018 (Urk. 7/139, Urk. 7/143). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern vom 2. April 2018 bis 1. April 2020 (vgl. Urk. 7/96). Mit der Abrechnung vom 30. April 2019 wurde der Versicherten für die Kontrollperiode April 2019 eine Entschädigung von Fr. 1'647.20 netto zuge sprochen (Urk. 7/43). Per Ende April 2019 hatte die Versicherte ihren Taggeldan spruch ausgeschöpft (Urk. 7/37).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) die Versicherte aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. April 2019 für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 17) . Unter Berücksichtigung der Einstelltage kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich daraufhin mit Verfügung vom

29. Oktober 2019 auf die mit Taggelda brechnung vom 30. April 2019 für die Kontrollperiode April 2019 gewährten Taggeldleis tung en zurück (Urk. 7/36). Gestützt darauf forderte sie m it Verfügung vom 29. Oktober 2019 von der Versicherten den Betrag von Fr. 1'342. 20

zurück , da ihr infolge ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat April 2019 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/24 f.). Die am 5. Novem ber 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. Januar ab (Urk. 7/15 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Rück forderung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar

2020 schloss

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein, was den Parteien am 30. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9, Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 forderte das Gericht die Parteien auf, zur Frage der Verwirkung des Vollzuges der Einstellung in der Anspruchsbe rechti gung Stellung zu nehmen und setzte überdies der Beschwerdegegnerin Frist an, um zu erklären, ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 13). Mit Stellungnahme vom 10. November

2020 äusserte sich die Be schwer degegnerin zur Vollstreckungsfrist und verwies im Übr igen auf ihre Beschwer deantwort, den angefochtenen Einspracheentscheid und die Verfügung vom 29. Okto ber 2019 (Urk. 16). Ferner reichte sie die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 zu den Akten (Urk. 17). Dazu ging innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein (Urk. 18, Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumutbare Arbeit bemüht. 1.3

Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstel lungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei dieser Frist um eine Vollstreckungsfrist, und der Anspruch auf Vollstreckung geht mit dem unbe nützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung unter (BGE 124 V 82 E. 5b mit Hin weisen).

Die Einstellungsfrist beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

entweder am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist ( lit . a) oder am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassen, derentwegen sie verfügt wird ( lit . b). 1.4

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu er statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs.

2

ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG] ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog i m angefochtenen Einspracheentscheid , die Be schwerdeführerin sei mit Verfügung des AWA vom 15. Mai 2019 ab dem 1. April 2019 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil sie nicht genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Diese Verfügung sei unan gefochten in Rechtskraft erwachsen. Die für die Zeit vom 1. b is 30. April 2019 bezahlte Arbeitslosenentschädi g ung erweise sich daher im Umfang von Fr. 1'342.20 als unrechtmässig, weshalb sie gestützt auf Art. 95 AVIG in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sei (Urk. 2 S. 2).

Zur Verwirkungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG führte die Beschwerdegegnerin am 10.

November

2020 aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am 15.

Mai

2019 verfügt worden sei. Sie habe die Einstelltage im April 2019 getilgt, weshalb die Vollstreckungsfrist eingehalten sei. Die Einstelltage müssten inn ert der sechsmonatigen Vollzugsfrist vollzogen werden. Eine davon abwei chende Betrachtungsweise würde dazu führen, dass eine versicherte Person die Sachverhaltsabklärungen behindern bzw. verzögern und somit den Vollzug der Einstelltage absichtlich erschweren könne. Dies könne nicht Sinn der gesetzlichen Bestimmungen sein (Urk. 16). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2020 , dass die Arbeitslosenkasse sechs Monate gebraucht habe, bis sie gemerkt habe, dass sie zu viel bezahlt habe. Sie sei in gutem Glauben gewesen, dass die Zahlungen der Arbeitslosenkasse stimmten (Urk. 1). 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass das AWA die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode März 2019 mit Wirkung ab 1. April 2019 für 34 Tage in der Anspruchs berechtigung einstellte (Urk. 17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/18). Ob die gestützt darauf mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 erfolgte Rückforderung der Beschwerdegegnerin rechtens war, kann dahin gestellt bleiben, sofern eine solc he bereits verwirkt wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 1) ist vorliegend für die se Frage Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG heranzuziehen und nicht allein Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG . Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8 C_789/2014 vom 7. September 201 5 . Dort erwog das Bundesgericht , dass Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchs berechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurück ge fordert werden können, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 114 V

350 E. 2b). Die Rückforderung bereits ausgerichteter Tag gelder richtet sich in dem Fall, in de m ihr eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung zu Grunde liegt,

über Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 95 AVIG hinaus nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3).

Sinn der Bestimmung ist, die zuständige Behörde da zu zu verhalten , nach Kenntnisnahme der Sachlage unverzüglich eine Verfügung zu erlassen und diese zu vollstrecken ( AVIG-Praxis ALE D49).

Die Rückforderung ist

innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zu verfügen, andernfalls sie nicht mehr durchgesetzt werden kann ( BGE 114 V 350 E. 2b , vgl. ferner BGE 124 V 82 E. 5b , vgl. auch Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2014.00008 E. 4 ). Nichts Anderes ergibt sich auch aus der AVIG -Praxis ALE D50, wonach die Rückforderung der ausbezahlten Taggelder innerhalb der sechs monatigen Einstellungsfrist verfügt werden muss , sofern die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt ist . 3.2

Im vorliegenden Fall stellte das AWA die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (Urk. 17) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat März 2019 für die Dauer von 34 Tagen ab dem 1. April 2019 in der Anspruchsberechtigung ein. Per Ende April 2019 hatte die Beschwerde füh rerin sodann ihren Taggeldanspruch ausgeschöpft und war nicht mehr anspruchs berechtigt (Urk. 7/37). Die verfügten Einstelltage konnten daher nicht mehr mit laufenden Taggeldern getilgt werden, sondern mussten von der Beschwerdegeg nerin zurückgefordert werden.

Die sechsmonatige Einstellungsfrist gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG hatte jedoch vorliegend am 1.

April

2019 zu laufen begonnen und endete am 30. September 2019 ( vgl. E. 1.3 ) . Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1'342.20 erst am 29. Oktober 2019 verfügt hatte (Urk. 7/24 f.), erfolgte sie verspätet.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Fristablauf auf Verhalten der Beschwer deführerin zurückzuführen wäre. Es kann daher offenbleiben, wie es sich verhält, wenn die versicherte Peron mutwillig eine Rückforderung verzögert. 3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Tag gelder im Umfang von Fr. 1'342.20 bereits verwirkt ist, weshalb der Einspra cheentscheid vom 27. Januar 2020 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, war zuletzt seit dem 4. Juli 2016 als Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/136). Am 26. Februar 2018 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 30. März 2018 auf (Urk. 7/135). Am 27. Mär z 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. April 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2018 (Urk. 7/139, Urk. 7/143). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern vom 2. April 2018 bis 1. April 2020 (vgl. Urk. 7/96). Mit der Abrechnung vom 30. April 2019 wurde der Versicherten für die Kontrollperiode April 2019 eine Entschädigung von Fr. 1'647.20 netto zuge sprochen (Urk. 7/43). Per Ende April 2019 hatte die Versicherte ihren Taggeldan spruch ausgeschöpft (Urk. 7/37).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) die Versicherte aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. April 2019 für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 17) . Unter Berücksichtigung der Einstelltage kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich daraufhin mit Verfügung vom

29. Oktober 2019 auf die mit Taggelda brechnung vom 30. April 2019 für die Kontrollperiode April 2019 gewährten Taggeldleis tung en zurück (Urk. 7/36). Gestützt darauf forderte sie m it Verfügung vom 29. Oktober 2019 von der Versicherten den Betrag von Fr. 1'342. 20

zurück , da ihr infolge ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat April 2019 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/24 f.). Die am 5. Novem ber 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. Januar ab (Urk. 7/15 ff. = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).

E. 1.2 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumutbare Arbeit bemüht.

E. 1.3 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstel lungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei dieser Frist um eine Vollstreckungsfrist, und der Anspruch auf Vollstreckung geht mit dem unbe nützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung unter (BGE 124 V 82 E. 5b mit Hin weisen).

Die Einstellungsfrist beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

entweder am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist ( lit . a) oder am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassen, derentwegen sie verfügt wird ( lit . b).

E. 1.4 Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu er statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs.

E. 2 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG] ).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog i m angefochtenen Einspracheentscheid , die Be schwerdeführerin sei mit Verfügung des AWA vom 15. Mai 2019 ab dem 1. April 2019 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil sie nicht genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Diese Verfügung sei unan gefochten in Rechtskraft erwachsen. Die für die Zeit vom 1. b is 30. April 2019 bezahlte Arbeitslosenentschädi g ung erweise sich daher im Umfang von Fr. 1'342.20 als unrechtmässig, weshalb sie gestützt auf Art. 95 AVIG in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sei (Urk. 2 S. 2).

Zur Verwirkungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG führte die Beschwerdegegnerin am 10.

November

2020 aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am 15.

Mai

2019 verfügt worden sei. Sie habe die Einstelltage im April 2019 getilgt, weshalb die Vollstreckungsfrist eingehalten sei. Die Einstelltage müssten inn ert der sechsmonatigen Vollzugsfrist vollzogen werden. Eine davon abwei chende Betrachtungsweise würde dazu führen, dass eine versicherte Person die Sachverhaltsabklärungen behindern bzw. verzögern und somit den Vollzug der Einstelltage absichtlich erschweren könne. Dies könne nicht Sinn der gesetzlichen Bestimmungen sein (Urk. 16).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandete demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2020 , dass die Arbeitslosenkasse sechs Monate gebraucht habe, bis sie gemerkt habe, dass sie zu viel bezahlt habe. Sie sei in gutem Glauben gewesen, dass die Zahlungen der Arbeitslosenkasse stimmten (Urk. 1).

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das AWA die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode März 2019 mit Wirkung ab 1. April 2019 für 34 Tage in der Anspruchs berechtigung einstellte (Urk. 17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/18). Ob die gestützt darauf mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 erfolgte Rückforderung der Beschwerdegegnerin rechtens war, kann dahin gestellt bleiben, sofern eine solc he bereits verwirkt wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 1) ist vorliegend für die se Frage Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG heranzuziehen und nicht allein Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG . Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts

E. 3.2 Im vorliegenden Fall stellte das AWA die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (Urk. 17) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat März 2019 für die Dauer von 34 Tagen ab dem 1. April 2019 in der Anspruchsberechtigung ein. Per Ende April 2019 hatte die Beschwerde füh rerin sodann ihren Taggeldanspruch ausgeschöpft und war nicht mehr anspruchs berechtigt (Urk. 7/37). Die verfügten Einstelltage konnten daher nicht mehr mit laufenden Taggeldern getilgt werden, sondern mussten von der Beschwerdegeg nerin zurückgefordert werden.

Die sechsmonatige Einstellungsfrist gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG hatte jedoch vorliegend am 1.

April

2019 zu laufen begonnen und endete am 30. September 2019 ( vgl. E. 1.3 ) . Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1'342.20 erst am 29. Oktober 2019 verfügt hatte (Urk. 7/24 f.), erfolgte sie verspätet.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Fristablauf auf Verhalten der Beschwer deführerin zurückzuführen wäre. Es kann daher offenbleiben, wie es sich verhält, wenn die versicherte Peron mutwillig eine Rückforderung verzögert.

E. 3.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Tag gelder im Umfang von Fr. 1'342.20 bereits verwirkt ist, weshalb der Einspra cheentscheid vom 27. Januar 2020 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrReiber

E. 8 C_789/2014 vom 7. September 201 5 . Dort erwog das Bundesgericht , dass Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchs berechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurück ge fordert werden können, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 114 V

350 E. 2b). Die Rückforderung bereits ausgerichteter Tag gelder richtet sich in dem Fall, in de m ihr eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung zu Grunde liegt,

über Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 95 AVIG hinaus nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3).

Sinn der Bestimmung ist, die zuständige Behörde da zu zu verhalten , nach Kenntnisnahme der Sachlage unverzüglich eine Verfügung zu erlassen und diese zu vollstrecken ( AVIG-Praxis ALE D49).

Die Rückforderung ist

innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zu verfügen, andernfalls sie nicht mehr durchgesetzt werden kann ( BGE 114 V 350 E. 2b , vgl. ferner BGE 124 V 82 E. 5b , vgl. auch Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2014.00008 E. 4 ). Nichts Anderes ergibt sich auch aus der AVIG -Praxis ALE D50, wonach die Rückforderung der ausbezahlten Taggelder innerhalb der sechs monatigen Einstellungsfrist verfügt werden muss , sofern die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt ist .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00050

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Reiber Urteil vom

22. Januar 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, war zuletzt seit dem 4. Juli 2016 als Küchenhilfe bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/136). Am 26. Februar 2018 löste der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis per 30. März 2018 auf (Urk. 7/135). Am 27. Mär z 2018 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. April 2018 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2018 (Urk. 7/139, Urk. 7/143). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich eröffnete daraufhin eine Rahmenfrist für den Bezug von Taggeldern vom 2. April 2018 bis 1. April 2020 (vgl. Urk. 7/96). Mit der Abrechnung vom 30. April 2019 wurde der Versicherten für die Kontrollperiode April 2019 eine Entschädigung von Fr. 1'647.20 netto zuge sprochen (Urk. 7/43). Per Ende April 2019 hatte die Versicherte ihren Taggeldan spruch ausgeschöpft (Urk. 7/37).

Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA ) die Versicherte aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen ab dem 1. April 2019 für die Dauer von 34 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 17) . Unter Berücksichtigung der Einstelltage kam die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich daraufhin mit Verfügung vom

29. Oktober 2019 auf die mit Taggelda brechnung vom 30. April 2019 für die Kontrollperiode April 2019 gewährten Taggeldleis tung en zurück (Urk. 7/36). Gestützt darauf forderte sie m it Verfügung vom 29. Oktober 2019 von der Versicherten den Betrag von Fr. 1'342. 20

zurück , da ihr infolge ungenügender Arbeitsbemühungen für den Monat April 2019 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden sei (Urk. 7/24 f.). Die am 5. Novem ber 2019 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 27. Januar ab (Urk. 7/15 ff. = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von einer Rück forderung abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar

2020 schloss

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). Innert der angesetzten Frist ging keine Replik der Beschwerdeführerin ein, was den Parteien am 30. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9, Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 forderte das Gericht die Parteien auf, zur Frage der Verwirkung des Vollzuges der Einstellung in der Anspruchsbe rechti gung Stellung zu nehmen und setzte überdies der Beschwerdegegnerin Frist an, um zu erklären, ob sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde festhalte (Urk. 13). Mit Stellungnahme vom 10. November

2020 äusserte sich die Be schwer degegnerin zur Vollstreckungsfrist und verwies im Übr igen auf ihre Beschwer deantwort, den angefochtenen Einspracheentscheid und die Verfügung vom 29. Okto ber 2019 (Urk. 16). Ferner reichte sie die Einstellungsverfügung vom 15. Mai 2019 zu den Akten (Urk. 17). Dazu ging innert Frist keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein (Urk. 18, Urk. 19). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer , in der bis 31. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung). 1.2

Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Per son, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zustän di gen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei den oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nöti genfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumutbare Arbeit bemüht. 1.3

Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstel lungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei dieser Frist um eine Vollstreckungsfrist, und der Anspruch auf Vollstreckung geht mit dem unbe nützten Ablauf der Frist infolge Verwirkung unter (BGE 124 V 82 E. 5b mit Hin weisen).

Die Einstellungsfrist beginnt gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV)

entweder am ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist ( lit . a) oder am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassen, derentwegen sie verfügt wird ( lit . b). 1.4

Laut Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung nach Art. 25 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) . Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu er statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs.

2

ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden und vorliegend massgebenden Fassung [vgl. Art. 83 ATSG] ). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog i m angefochtenen Einspracheentscheid , die Be schwerdeführerin sei mit Verfügung des AWA vom 15. Mai 2019 ab dem 1. April 2019 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden, weil sie nicht genügend Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Diese Verfügung sei unan gefochten in Rechtskraft erwachsen. Die für die Zeit vom 1. b is 30. April 2019 bezahlte Arbeitslosenentschädi g ung erweise sich daher im Umfang von Fr. 1'342.20 als unrechtmässig, weshalb sie gestützt auf Art. 95 AVIG in Ver bindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten sei (Urk. 2 S. 2).

Zur Verwirkungsfrist nach Art. 30 Abs. 3 AVIG führte die Beschwerdegegnerin am 10.

November

2020 aus, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung am 15.

Mai

2019 verfügt worden sei. Sie habe die Einstelltage im April 2019 getilgt, weshalb die Vollstreckungsfrist eingehalten sei. Die Einstelltage müssten inn ert der sechsmonatigen Vollzugsfrist vollzogen werden. Eine davon abwei chende Betrachtungsweise würde dazu führen, dass eine versicherte Person die Sachverhaltsabklärungen behindern bzw. verzögern und somit den Vollzug der Einstelltage absichtlich erschweren könne. Dies könne nicht Sinn der gesetzlichen Bestimmungen sein (Urk. 16). 2.2

Die Beschwerdeführerin beanstandete demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2020 , dass die Arbeitslosenkasse sechs Monate gebraucht habe, bis sie gemerkt habe, dass sie zu viel bezahlt habe. Sie sei in gutem Glauben gewesen, dass die Zahlungen der Arbeitslosenkasse stimmten (Urk. 1). 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass das AWA die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2019 aufgrund ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen in der Kontroll periode März 2019 mit Wirkung ab 1. April 2019 für 34 Tage in der Anspruchs berechtigung einstellte (Urk. 17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/18). Ob die gestützt darauf mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 erfolgte Rückforderung der Beschwerdegegnerin rechtens war, kann dahin gestellt bleiben, sofern eine solc he bereits verwirkt wäre. Dies ist nachfolgend zu prüfen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 16 S. 1) ist vorliegend für die se Frage Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG heranzuziehen und nicht allein Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 ATSG . Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8 C_789/2014 vom 7. September 201 5 . Dort erwog das Bundesgericht , dass Leistungen bei nachträglichen Einstellungen in der Anspruchs berechtigung während der laufenden sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zurück ge fordert werden können, wenn die Voraussetzungen der Rückforderung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 114 V

350 E. 2b). Die Rückforderung bereits ausgerichteter Tag gelder richtet sich in dem Fall, in de m ihr eine Einstellung in der Anspruchs berechtigung zu Grunde liegt,

über Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 95 AVIG hinaus nach Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2016 vom 2. September 2016 E. 4.3).

Sinn der Bestimmung ist, die zuständige Behörde da zu zu verhalten , nach Kenntnisnahme der Sachlage unverzüglich eine Verfügung zu erlassen und diese zu vollstrecken ( AVIG-Praxis ALE D49).

Die Rückforderung ist

innerhalb der sechsmonatigen Vollstreckungsfrist zu verfügen, andernfalls sie nicht mehr durchgesetzt werden kann ( BGE 114 V 350 E. 2b , vgl. ferner BGE 124 V 82 E. 5b , vgl. auch Urteil

des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2014.00008 E. 4 ). Nichts Anderes ergibt sich auch aus der AVIG -Praxis ALE D50, wonach die Rückforderung der ausbezahlten Taggelder innerhalb der sechs monatigen Einstellungsfrist verfügt werden muss , sofern die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt ist . 3.2

Im vorliegenden Fall stellte das AWA die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (Urk. 17) wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat März 2019 für die Dauer von 34 Tagen ab dem 1. April 2019 in der Anspruchsberechtigung ein. Per Ende April 2019 hatte die Beschwerde füh rerin sodann ihren Taggeldanspruch ausgeschöpft und war nicht mehr anspruchs berechtigt (Urk. 7/37). Die verfügten Einstelltage konnten daher nicht mehr mit laufenden Taggeldern getilgt werden, sondern mussten von der Beschwerdegeg nerin zurückgefordert werden.

Die sechsmonatige Einstellungsfrist gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG hatte jedoch vorliegend am 1.

April

2019 zu laufen begonnen und endete am 30. September 2019 ( vgl. E. 1.3 ) . Da die Beschwerdegegnerin die Rückforderung der ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1'342.20 erst am 29. Oktober 2019 verfügt hatte (Urk. 7/24 f.), erfolgte sie verspätet.

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Fristablauf auf Verhalten der Beschwer deführerin zurückzuführen wäre. Es kann daher offenbleiben, wie es sich verhält, wenn die versicherte Peron mutwillig eine Rückforderung verzögert. 3.3

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Tag gelder im Umfang von Fr. 1'342.20 bereits verwirkt ist, weshalb der Einspra cheentscheid vom 27. Januar 2020 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 27. Januar 2020 aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin FehrReiber