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AL.2014.00008

Art. 30 Abs. 3 AVIG: Einstelltage sechs Monate nach Beginn der Einstellfrist verwirkt, Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-02-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 19 74 geboren X.___ war zuletzt vom 14 . März bis zum 3 1. Juli 201 1 (Urk. 7 / 11 , Urk. 7/14 ) als Reiniger bei der Y.___ tätig . Am 8 . August 2011 (Urk. 7 / 6 ) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22 . August 201 1 (Urk. 7 / 11 ) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losen ent schädigung . Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszent rums (RAV) Z.___ stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich m it Verfügung vom 1. M ärz 2013 (Urk. 7 / 4 ) wegen ungenügen der persönlicher Arbeits be mü hungen im Kontrollmonat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der An spruchs berechtigung ein. In der Folge be rechnete die Arbeitslosenkasse IAW den Ta ggeldanspruch für den Monat Februar 2013 neu und for derte mit Verfügung vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/3) die bereits aus be zahlten Tag gelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- zurück. Die da gegen vom Ver sicherten erhobene Einsprache (Eingangsstempel: 2. De zem ber 2013; Urk. 7/2) wies die Arbeits losenkasse IAW mit Ein sprache entscheid vom 4 . Dezember 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. Januar 2014 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die ser sei aufzuheben. Eventualiter sei ihm die Rückerstattung der Leistungen zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 6. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 17. Januar 2014 (Urk. 9)

zu r Kenntnis nahme gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs.

1 Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits amtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.

1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Die Einstellung gilt nur für Tage, für welche die arbeitslose Person die Vorausset zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchst zahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin ( Art. 30 Abs. 3 AVIG).

3.

3.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderungen im angefochtenen Ein spracheentscheid sinngemäss damit ( Urk. 2), dass sie am 6. März 2013 eine Ver fügung des AWA

erhalten h abe , in welcher der Beschwerdeführer für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung einge stellt worden sei. Weil diese Verfügung gemäss Bestätigung des AWA inzwi schen in Rechtskraft erwachsen sei, seien unter Berücksichtigung der

„19 Sperrtage“ die ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415.-- zurückzu fordern. 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ), dass er gar nie eine Verfügung vom AWA mit dem Vorwurf ungenügender persönlicher A rbeitsbemühungen erhalten habe und er demnach dagegen auch kein Rechtmittel habe erheben können. Wäre er vom AWA über eine Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung informiert worden, hätte er unverzüglich ein Rechtsmittel ergriffen und die notwendigen Beweise eingereicht. Den Beweis der Zustellung der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Für den Fall, dass die Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, sei ihm die Rück er stattung der Leistungen zu erlassen. 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Tag gel der in der Höhe von Fr. 2‘415.-- vom Beschwerdeführer zu Recht zurück for derte . 4.

Mit Verfügung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) wurde der Be schwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontroll monat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab Februar 2013 in der An spruchs be rechtigung ein gestellt . Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht bin nen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist, namentlich ab 1. Februar 2013, vollzogen hat, sind die Einstelltage ab 1. August 2013 verwirkt ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ; vgl. dazu auch Murer/Stauffer/Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 183 ). Dem nach ist die Verfügung der Arbeitslosenkasse IAW vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/3), mit der sie die während der Einstelltage ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415. --z urückforder te , verspätet erfolgt , war doch die gesetz liche Vollstreckungsfrist bereits abgelaufen.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Verfü gung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) tatsächlich erhalten hat und ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Tag gelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- bereits verwirkt ist, weshalb der Ein sprache entscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse IAW vom 4. Dezember 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 (Urk. 7 / 11 , Urk. 7/14 ) als Reiniger bei der Y.___ tätig . Am 8 . August 2011 (Urk. 7 /

E. 6 ) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22 . August 201 1 (Urk.

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs.

1 Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits amtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.

1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Die Einstellung gilt nur für Tage, für welche die arbeitslose Person die Vorausset zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchst zahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin ( Art. 30 Abs. 3 AVIG).

3.

3.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderungen im angefochtenen Ein spracheentscheid sinngemäss damit ( Urk. 2), dass sie am 6. März 2013 eine Ver fügung des AWA

erhalten h abe , in welcher der Beschwerdeführer für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung einge stellt worden sei. Weil diese Verfügung gemäss Bestätigung des AWA inzwi schen in Rechtskraft erwachsen sei, seien unter Berücksichtigung der

„19 Sperrtage“ die ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415.-- zurückzu fordern. 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ), dass er gar nie eine Verfügung vom AWA mit dem Vorwurf ungenügender persönlicher A rbeitsbemühungen erhalten habe und er demnach dagegen auch kein Rechtmittel habe erheben können. Wäre er vom AWA über eine Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung informiert worden, hätte er unverzüglich ein Rechtsmittel ergriffen und die notwendigen Beweise eingereicht. Den Beweis der Zustellung der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Für den Fall, dass die Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, sei ihm die Rück er stattung der Leistungen zu erlassen. 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Tag gel der in der Höhe von Fr. 2‘415.-- vom Beschwerdeführer zu Recht zurück for derte . 4.

Mit Verfügung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) wurde der Be schwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontroll monat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab Februar 2013 in der An spruchs be rechtigung ein gestellt . Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht bin nen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist, namentlich ab 1. Februar 2013, vollzogen hat, sind die Einstelltage ab 1. August 2013 verwirkt ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ; vgl. dazu auch Murer/Stauffer/Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 183 ). Dem nach ist die Verfügung der Arbeitslosenkasse IAW vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/3), mit der sie die während der Einstelltage ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415. --z urückforder te , verspätet erfolgt , war doch die gesetz liche Vollstreckungsfrist bereits abgelaufen.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Verfü gung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) tatsächlich erhalten hat und ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Tag gelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- bereits verwirkt ist, weshalb der Ein sprache entscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse IAW vom 4. Dezember 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2014.00008 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

18. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse IAW Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 19 74 geboren X.___ war zuletzt vom 14 . März bis zum 3 1. Juli 201 1 (Urk. 7 / 11 , Urk. 7/14 ) als Reiniger bei der Y.___ tätig . Am 8 . August 2011 (Urk. 7 / 6 ) meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22 . August 201 1 (Urk. 7 / 11 ) Antrag auf Aus richtung von Arbeits losen ent schädigung . Auf Grund einer Meldung des Regionalen Arbeitsvermittlungszent rums (RAV) Z.___ stellte ihn das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Zürich m it Verfügung vom 1. M ärz 2013 (Urk. 7 / 4 ) wegen ungenügen der persönlicher Arbeits be mü hungen im Kontrollmonat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der An spruchs berechtigung ein. In der Folge be rechnete die Arbeitslosenkasse IAW den Ta ggeldanspruch für den Monat Februar 2013 neu und for derte mit Verfügung vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/3) die bereits aus be zahlten Tag gelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- zurück. Die da gegen vom Ver sicherten erhobene Einsprache (Eingangsstempel: 2. De zem ber 2013; Urk. 7/2) wies die Arbeits losenkasse IAW mit Ein sprache entscheid vom 4 . Dezember 2013 (Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 8. Januar 2014 ( Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die ser sei aufzuheben. Eventualiter sei ihm die Rückerstattung der Leistungen zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 1 6. Januar 2014 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 17. Januar 2014 (Urk. 9)

zu r Kenntnis nahme gebracht wurde . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Nach Art. 17 Abs.

1 Bundes gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversiche rung und die In solvenz entschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungs leistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeits amtes alles Zumutbare unterneh men, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ins besonde re ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigen falls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühun gen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs.

1 lit.

c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung ein zustellen, wenn sie sich persönlich nicht ge nügend um zumut bare Arbeit bemüht. Dieser Einstellungsgrund ist schon dann gegeben, wenn die versicherte Person vor Eintritt der Arbeits losig keit ihren Ob liegenheiten nicht nachgekommen ist. Sie hat sich daher bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Arbeits platz zu bewerben (ARV 2003 Nr. 10 S. 119 E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Die Einstellung gilt nur für Tage, für welche die arbeitslose Person die Vorausset zungen der Anspruchsberechtigung erfüllt. Sie wird auf die Höchst zahl der Taggelder nach Art. 27 AVIG angerechnet. Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist dahin ( Art. 30 Abs. 3 AVIG).

3.

3.1

D ie Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderungen im angefochtenen Ein spracheentscheid sinngemäss damit ( Urk. 2), dass sie am 6. März 2013 eine Ver fügung des AWA

erhalten h abe , in welcher der Beschwerdeführer für die Dauer von 19 Tagen ab 1. Februar 2013 in der Anspruchsberechtigung einge stellt worden sei. Weil diese Verfügung gemäss Bestätigung des AWA inzwi schen in Rechtskraft erwachsen sei, seien unter Berücksichtigung der

„19 Sperrtage“ die ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415.-- zurückzu fordern. 3.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 ), dass er gar nie eine Verfügung vom AWA mit dem Vorwurf ungenügender persönlicher A rbeitsbemühungen erhalten habe und er demnach dagegen auch kein Rechtmittel habe erheben können. Wäre er vom AWA über eine Ein stel lung in der Anspruchsberechtigung informiert worden, hätte er unverzüglich ein Rechtsmittel ergriffen und die notwendigen Beweise eingereicht. Den Beweis der Zustellung der Verfügung habe die Beschwerdegegnerin zu erbringen. Für den Fall, dass die Verfügung nicht aufgehoben werden sollte, sei ihm die Rück er stattung der Leistungen zu erlassen. 3 .3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausbezahlten Tag gel der in der Höhe von Fr. 2‘415.-- vom Beschwerdeführer zu Recht zurück for derte . 4.

Mit Verfügung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) wurde der Be schwerde führer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen im Kontroll monat Januar 2013 für die Dauer von 19 Tagen ab Februar 2013 in der An spruchs be rechtigung ein gestellt . Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers nicht bin nen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist, namentlich ab 1. Februar 2013, vollzogen hat, sind die Einstelltage ab 1. August 2013 verwirkt ( Art. 30 Abs. 3 AVIG ; vgl. dazu auch Murer/Stauffer/Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 183 ). Dem nach ist die Verfügung der Arbeitslosenkasse IAW vom 1 1. November 2013 (Urk. 7/3), mit der sie die während der Einstelltage ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘415. --z urückforder te , verspätet erfolgt , war doch die gesetz liche Vollstreckungsfrist bereits abgelaufen.

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer die Verfü gung des AWA vom 1. März 2013 (Urk. 7/4) tatsächlich erhalten hat und ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

5.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Rückforderung der ausbezahlten Tag gelder im Betrag von Fr. 2‘415.-- bereits verwirkt ist, weshalb der Ein sprache entscheid vom 4. Dezember 2013 (Urk. 2) ersatzlos aufzuheben ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse IAW vom 4. Dezember 2013 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse IAW - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich