opencaselaw.ch

AL.2020.00037

Anspruchsberechtigung verneint: effektiver Lohnfluss bei Barlohn nicht ausgewiesen, beitragspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist nicht nachgewiesen

Zürich SozVersG · 2020-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1969, meldete sich am 7. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/238) und beantragte ab

diesem Tag Arbeitslosenent schädigung ( Urk. 2 S. 1, Urk. 7/229).

Der Versicherte gab an, er sei vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen und aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden ( Urk. 7/230). Laut dem eingereichten Arbeitsvertrag war er als Geschäftsführer Wäscherei tätig gewesen ( Urk. 7/228). Da auf den Lohnabrechnung en angegeben wurde, der Lohn sei bar ausgezahlt worden ( Urk. 7/211-225) , traf die Syna Arbeitslosenk asse (nachfolgend: Syna ) zusätzliche Abklärungen und verlangte vom Versicherten und dessen Arbeitgeber weitere Unterlagen zum Lohnfluss ( Urk. 2 S. 2 , Urk.

7/149, Urk. 7/172, Urk. 7/180, Urk. 7/199 ). Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 verneinte die Syna einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1.

Juni 2018 und führte zur Begründung an, weder ein Lohnfluss in einer bestimmten Höhe noch die Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten seien mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 7/ 90 ). Die vom Versicherten am 2 7. Dezember 2018 erhobene ( Urk. 7/79 -80 ) und am 2 8. Mai 2019 ergänzend begründete Ein sprache ( Urk. 7/9/60 -62 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab 1. Juni 2018 Arbeitslosenversicherungsleistungen zu gewähren; even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Syna schloss in der Beschwerdeantwort vom 6.

März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Davon wurde dem V ersicherten mit Verfügung vom 9 . März 2020 Kenntnis gegeben ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädig ung besteht darin, dass die versi cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein.

Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemali gen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 2.

2.1

Die Syna begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung ab 1. Juni 2018 im angefochtenen Einspracheentscheid

damit, der Beschwerdeführer habe an gegeben , das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2018 gedauert. Gemäss den Lohnab rechnungen habe der Arbeitgeber den Lohn jeweils bar ausgezahlt. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ab Februar 2017 aber kein AHV p flichtiges Einkommen abgerechnet worden . Zudem habe d ie Y.___ GmbH den Beschwerdeführer erst am 2 9. Oktober 2018 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angemeldet. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge n für die Zeit von Februar 2017 bis Juni 2018 sei kein Lohnfluss ersichtlich. E in Lohnfluss in einer bestimmten Höhe sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 2 S . 3 f.).

A m 7. November 2018 habe der Beschwerdeführer

dem RAV einen Arbeitsvertrag mit der Firma Z.___ über eine Anstellung als Vertretung der Geschäftsleiterin ab 1 0. November 2018 mit 50%igem Beschäftigungsgrad im Stundenlohn eingereicht. Als Arbeitgeberin habe A.___ unterzeichnet, welche eine ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers beziehungsweise der von ihm als Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates geführten, am 2 9. August 2016 gelöschten B.___

AG sei .

Die Anstellung durch eine ehemalige Angestellte, welche ebenfalls beim RAV angemeldet gewesen sei und während der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2016 bis 3 0. September 2018 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'983.-- 260 Arbeitslosen t aggelder bezogen habe, sei verdächtig. Weiter falle auf, dass die Form des letzten Arbeitsvertrags der Ehefrau des Beschwerdeführers

C.___

mit der D.___ GmbH, bevor sie ab dem 1 0. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, vollumfänglich dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ GmbH

entspreche .

A uch der jeweilige Arbeitgeber in der Person von E.___ sei identisch. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe dem Arbeitgeber die Konditionen der Lohnauszahlung nicht diktieren können und habe von der Nichteinzahlung der vom Lohn abgezogenen AHV- und BVG Beiträge nicht s gewusst, überz euge nicht. Angesichts seiner la ngjä hrigen T ätig keit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.___ AG sei er sicher kein ahnungsloser Angestellter ( Urk. 2 S. 3 f.). Aus diesen Gründen sei die Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der mass geblichen Beitragsrahmenfrist vom 1. Juni 2016 bis 3 1. Mai 2018

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend , sein Anspruch auf Arbeits losenversicherungsleistungen ab 1. Januar 2018 sei ausgewiesen. Er habe sei n en Lohn gegen Quittierung bar erhalten, wie dies heute noch viele Arbeitgeber machen würden. Er habe seinen Arbeitgeber auf Ersuchen der Bank gebeten, per Banküberweisung zu zahlen, der Arbeitgeber habe dies aber abgelehnt. Da er die Arbeit nicht habe verlieren wollen, habe er sich mit der Barauszahlung abfinden müssen ( Urk. 1 S. 3). Mit dem Lohn habe er jeweils seine Rechnungen bezahlt, zum Teil ein wenig Bargeld zu Hause gelassen und den Rest auf seine Bankkonti einbezahlt. Dies sei nachvollziehbar, da es keinen Sinn mache, den Lohn nach einer Barauszahlung bei der Bank einzubezahlen, um danach sofort wieder Bar geld am Automaten zu beziehen ( Urk. 1 S. 4). Anhand der Kontoauszüge, dem Arbeitsvertrag, den Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis, der Arbeitgeber bescheinigung und der durch den Arbeitgeber nachgeholten BVG Anmeldung, wo übereinstimmend eine Lohnsumme von monatlich Fr.

9'500.-- brutto zuzüg lich 1 3. Monatslohn festgehalten we rd e , in Verbindung mit den Konto auszügen sei dies hinreichend belegt. Die Barauszahlung des Lohns dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ebenso wenig der Umstand, dass die Gesellschaft

aufgelöst worden sei und daher weitere Beweise aus den Firmenunterlagen wohl unein bring lich seien .

Damit sei der Lohnfluss bereits mittels der im Recht lieg enden Akten hinreichend nachgew i e sen worden, und die Beitrags voraussetzungen seien erfüllt ( Urk. 1 S. 5-7 ).

Die Syna

versuche , seine Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Ihre Argumente überzeugten aber nicht. Der Umstand, dass ihn seine ehemalige Angestellte angestellt habe, sei nicht aussergewöhnlich und spreche noch nicht für eine Fingierung des Anstellungsverhältnisses. D ie Tatsache, dass der letzte Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. Februar 2018 von der Form her mit seinem Arbeitsvertrag identisch sei, könne dadurch erklärt werden, dass E.___ für seine Unternehmungen den selben Vertrag benutze ( Urk. 1 S. 5). Falls mit der Syna davon ausgegangen werde, dass der Lohnfluss anhand der vorliegenden Beweise nicht belegt gewesen sei, müsse berücksichtigt werden, dass d ie Syna noch die Buchführungsunter lagen der Y.___ GmbH hätte einfordern können. Nachdem ihr bekannt geworden sei , dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer nachträglich bei der Pensionskasse angemeldet habe, hätte sie zudem bei der SVA nachhaken müssen. Indem sie diese Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungs pflicht verletzt, weshalb die Sache eventualiter an die Syna zur weiteren Sach verhaltsabklärung zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2 -4 ). 3. 3.1

Es ist in Anbetracht des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 1. Juni 2018 ( Urk. 7/230) unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 2-3 AVIG) am 1. Juni 2016 begann und am 31. Mai 2018 endete (Urk. 2 S. 2). Zu ergänzen ist, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind. Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit Blick auf den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlungen erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

3.2

Aus dem beigezogenen IK-Auszug vom 1 2. Juli 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Juni 2016 bis Januar 2017 Arbeitslosenentschädigung bezog , welche nicht Beitragszeiten bildend ist ( Urk. 7/177; vgl. auch Urk. 2 S. 2, Urk. 7/194) . 3.3

Gemäss Arbeitsvertrag vom 3 1. Januar 2017 und Arbeitgeberbescheinigung vom 1 1. Mai 2018 war der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2017 bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/210, Urk. 7/226 - 227) bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer Wäscherei angestellt mit einem Bruttom onatslohn von Fr. 9'500.-- , zuzüglich 1 3. Monatslohn ( Urk. 7/210, Urk.

7/228). I n der aufgelegten Steuererklärung für das Jahr 2017 deklarierte der Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 99'600.--, welches Einkommen gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers auf zwölf Monatslöhnen (12 x Fr. 9'500. ) beruht ( Urk. 7/210-211 ,

Urk. 7/164, Urk. 7/167). Diese Lohnangabe , die bei der Arbeitsaufnahme am 1. Februar 2017 einen höheren als einen einfachen 13. Monatslohn umfasst, ist nicht gänzlich nachvollziehbar.

Auf den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2017 bis Mai 2018 wurde jeweils der genaue Tag vermerkt, an welchem der Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in

b ar ausgezahlt wurde ( Urk. 7/60/187, Urk.

7/71-72/211-225) . Eine handschriftliche Quittierung des Erhalts des Lohns fehlt aber, so dass sich der Lohnfluss anhand der Lohnabrechnungen nicht bele gen lässt (BGE 131 V 444 E. 1.2) .

Auch die weiteren Angaben zum Lohn und dessen Bezug sind nach Lage der Akten inkonsistent (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1 ). D er Arbeitgeber bezahlte die angeblich vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht ein ; l aut IK-Auszug vom 1 2. Juli 2018 wurde für den Beschwerdeführer ab Februar 2017

- trotz der monatlichen oder allenfalls jährlichen Zahlungsperiode ( Art. 34 Abs.

1 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) - kein AHV- p flichtiges Einkommen abgerechnet ( Urk. 7 /177 ; vgl. dazu auch Art. ) . D ies räumte der Beschwerdeführer in seiner Einspracheergänzung

vom 2 8. Mai 2019 selbst ein ( Urk. 7/61).

Zudem meldete der Arbeitgeber den Beschwerdeführer erst nach Auflösung des Arbeits verhältnisses, am 2 9. Oktober 2018 , bei der Stiftung Auffangeinrichtung an ( Urk. 7/134) , obschon gemäss den Lohnabrechnungen angeblich BVG-Beiträge vom Bruttolohn abgezogen wurden. Schliesslich wird in den Lohnabrechnungen auch festgehalten , dass vom Bruttolohn Prämien für eine Krankentaggeldver sicherung abgezogen worden seie n, wogegen der CEO der Y.___ GmbH, E.___ ,

am 2 9. Oktober 2018 angab , die Mitarbeiter der Y.___ AG seien nicht t aggeldversichert ( Urk. 7/135).

D en vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen aus s einem Bankkonto bei der ZKB betreffend den Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis 3 0. Juni 2018 (Urk.

7/34 -59 ) ist zu entnehmen, dass in unregelmässigen Abständen zu beliebi gen Zeitpunkten Beträge zwischen Fr. 300. --

( Urk. 7/35 ) und Fr. 13'000.-- ( Urk. 7/38)

bar eingezahlt wurden , letzteres am 3. November 2017, obschon der Monatslohn, z uz üglich 1 3. Monatslohn, laut Lohnabrechnung erst am 24.

November 2017 zur Auszahlung gelangte ( Urk. 7/212) .

A uf ein weiteres Konto des Beschwerdeführers bei der Credit Suisse (CS) wurden gemäss Auszügen in der Zeit vom 2 0. März 2017 bis 2 9. Juni 2018 ebenfalls ohne klares Muster in etwas geringerem Umfang Barbeträge verschiedener Höhe eingezahlt ( Urk. 7/42-59).

Aus den Bankunterlagen ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag in der Zeit von März 2017 bis Juni 2018 mit einer Lücke im März 2018 jeweils Ende Monat einen Betrag von Fr. 4'000. -- vom ZKB-Konto auf das

CS- Konto überweisen liess.

Ferner fällt auf, dass noch am 1 4. und 2 8. Juni 2018, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH bereits beendet und der Beschwerdeführer zur Arbeitsvermittlung gemeldet war, zwei Einzahlungen in Höhe von je Fr. 3'000.-- auf das ZKB-Konto erfolgten ( Urk. 7/34). Da auf den ZKB-Kontoauszügen ein Übertrag vom 3 0. Juni 2017 in Höhe von Fr. 5'500.-- aus einem anderen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konto bei der ZKB erwähnt wird ( Urk. 7/39), für den 2 4. November und 2 1. Dezember 2017 je eine Gutschrift des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 6'000.-- auf das ZKB Konto dokumentiert ist (Urk.7/38), ohne dass den CS-Auszügen entspre chende Belastungen entnommen werden könnten ( Urk. 7/47-48), und die Clearing-Zahlungen von Fr. 4'000.-- auf das CS-Konto vom 1. und 2. Juni 2017 unterschiedliche Absenderadressen des Beschwerdeführers aufweisen ( Urk. 7/56), ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch über weitere, der Syna

nicht offen gelegte Bankkonti verfügt. Damit bleiben seine finanziellen Ver hältnisse trotz der eingereichten Bankunterlagen insgesamt wenig transparent.

Die regelmässige Überweisung von Fr. 4'000.-- vom ZKB- auf das CS Konto

ins besondere auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH - ändert nichts daran, dass die Bareinzahlungen kein erkenn bares Muster in betraglicher und zeitlicher Hinsicht

aufweisen ;

ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Ein zahlungen und den auf den Lohnabrechnungen vermerkten Barauszahlungsterminen ( Urk. 7/187, Urk.

7/211 225) lässt sich nicht herstellen. Zudem kann mangels entsprechender Angaben auf den Kontoaus zügen nicht nachvollzogen werden, woher die bar eingezahlten Beträge stammten.

Demnach lassen sich die angeblich in bar erfolgten monatlichen Lohn auszahlungen der Y.___ GmbH von Februar 2017 bis Mai 2018 anhand der eingerei chten Kontoauszüge

nicht belegen.

Die Syna hat am 1 7. Juli 2018 beim Beschwerdeführer sowie am 1 9. und 2 7. Juli 2018 bei der Y.___ GmbH einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung, woraus die Lohnzahlungen ersichtlich sind, schriftlich eingefordert ( Urk. 7/148-149, Urk.

7/172, Urk. 7/180). D ie postalische Sendung

konnte dem Arbeitgeber nicht zugestellt werden , und er war auch telefonisch und unter seiner Wohnadresse nicht erreichbar ( Urk. 7/143, Urk. 7/147). Der Beschwerdeführer, der sich auch um den Erhalt der

Lohnbuchhaltung der Y.___ hätte bemühen können, geht selbst davon aus, dass diese nach der Auflösung der Unternehmung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann ( Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen trifft s ein Vorwurf, die Syna habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nicht um den Erhalt der Buch haltungs unterlagen bemüht habe ( Urk. 1 S. 2 f.), nicht zu. D er Lohnfluss lässt sich demnach auch nicht anhand von Buchhaltungs unterlagen beziehungsweise Kassenbelegen des Arbeitgebers bewei sen.

Zudem fällt auf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch verschiedene Personen in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld in den letzten Jahren in wechselnder Funktion und gegenseitiger Beziehung als Gesellschaft s organe und Arbeitgeber verquickt waren. Sie traten als Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter

auf, ( der Beschwerdeführer [mit Einzelzeichnungsberechtigung] und seine Ehefrau C.___

bezüglich der a m 2 9. August 2016 erloschenen Gesellschaft

B.___ AG [ Urk. 7/107], E.___

[mit Einzelzeichnungsberechtigung] bezüglich der

Y.___ GmbH [Urk.

7/120] und der

D.___ GmbH [ Urk. 7/118 -119 ]) , in der Geschäftsführung ( E.___ bezüglich der Y.___ GmbH [ Urk. 7/120] ,

der Beschwerde führer im Februar 2018 und A.___

im November 2018 bezüglich der

nicht im Handelsregister eingetragenen Z.___ [ Urk. 7/100 -101 , Urk. 7/132 ] ) oder im Angestelltenverhältnis ( der Beschwerdeführer bezüglich der Y.___ GmbH [ Urk. 7/226-228] und ab November 2018 bezüglich der Z.___

[ Urk. 7/132] , seine Ehefrau C.___ bezüglich der D.___ GmbH [ Urk. 7/106] , A.___

bezüglich der

B.___ AG [ Urk. 7/104 ; vgl. dazu auch Urk. 7/102 ] ) . Mithin waren die Beteiligten

für mehrere in der Reinigungsbra nch e a ktive

Gesellschaften tätig ; die entsprechenden Abhängigkeiten schmälern die Aussagekraft der zum Arbeits verhältnis angefertigten Unterlagen erheblich und stehen einer lückenlosen Über prüfung der Beschäftigung entgegen .

Die Verhältnisse wie auch der Blick auf den eher hohen Lohn des Beschwerde führers lassen zudem zumindest den Verdacht aufkommen, der Beschwerdeführer habe innerhalb dieses Konglomerats und seines beruflichen Netzwerks auch bei der Y.___ GmbH – entgegen der Angabe auf der Arbeitgeberbescheini gung vom ( Urk. 7/209) - faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt , womit die Angaben der Y.___ GmbH bloss den Charakter von Parteibe hauptungen hätten .

Vor dem geschilderten Hintergrund kann ein Missbrauch im Sinn der Vereinba rung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgericht 8C_749/2018 vom 2 8. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) . Jedenfalls vermögen diese Umstände und die zahl reichen Inkonsistenzen die Glaubhaftigkeit der vom Arbeitgeber und vom Beschwerdeführer deklarierte n

Barlohnzahlungen

nicht zu stützen .

Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH im Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 erwerbs tätig war und dabei effektiv einen Lohn erzielt e .

Von weiteren Abklärungen sind keine entscheiderheblichen Auf schlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. 3.4

Weil der tatsächliche Lohnfluss bei behaupteter Barauszahlung nicht mit de m notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, ging die Syna richtigerweise davon aus, dass der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 nicht gelungen ist. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1969, meldete sich am 7. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/238) und beantragte ab

diesem Tag Arbeitslosenent schädigung ( Urk.

E. 2 S. 2 f f .).

E. 2.1 Die Syna begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung ab 1. Juni 2018 im angefochtenen Einspracheentscheid

damit, der Beschwerdeführer habe an gegeben , das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2018 gedauert. Gemäss den Lohnab rechnungen habe der Arbeitgeber den Lohn jeweils bar ausgezahlt. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ab Februar 2017 aber kein AHV p flichtiges Einkommen abgerechnet worden . Zudem habe d ie Y.___ GmbH den Beschwerdeführer erst am 2 9. Oktober 2018 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angemeldet. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge n für die Zeit von Februar 2017 bis Juni 2018 sei kein Lohnfluss ersichtlich. E in Lohnfluss in einer bestimmten Höhe sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend , sein Anspruch auf Arbeits losenversicherungsleistungen ab 1. Januar 2018 sei ausgewiesen. Er habe sei n en Lohn gegen Quittierung bar erhalten, wie dies heute noch viele Arbeitgeber machen würden. Er habe seinen Arbeitgeber auf Ersuchen der Bank gebeten, per Banküberweisung zu zahlen, der Arbeitgeber habe dies aber abgelehnt. Da er die Arbeit nicht habe verlieren wollen, habe er sich mit der Barauszahlung abfinden müssen ( Urk. 1 S. 3). Mit dem Lohn habe er jeweils seine Rechnungen bezahlt, zum Teil ein wenig Bargeld zu Hause gelassen und den Rest auf seine Bankkonti einbezahlt. Dies sei nachvollziehbar, da es keinen Sinn mache, den Lohn nach einer Barauszahlung bei der Bank einzubezahlen, um danach sofort wieder Bar geld am Automaten zu beziehen ( Urk. 1 S. 4). Anhand der Kontoauszüge, dem Arbeitsvertrag, den Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis, der Arbeitgeber bescheinigung und der durch den Arbeitgeber nachgeholten BVG Anmeldung, wo übereinstimmend eine Lohnsumme von monatlich Fr.

9'500.-- brutto zuzüg lich 1 3. Monatslohn festgehalten we rd e , in Verbindung mit den Konto auszügen sei dies hinreichend belegt. Die Barauszahlung des Lohns dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ebenso wenig der Umstand, dass die Gesellschaft

aufgelöst worden sei und daher weitere Beweise aus den Firmenunterlagen wohl unein bring lich seien .

Damit sei der Lohnfluss bereits mittels der im Recht lieg enden Akten hinreichend nachgew i e sen worden, und die Beitrags voraussetzungen seien erfüllt ( Urk. 1 S. 5-7 ).

Die Syna

versuche , seine Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Ihre Argumente überzeugten aber nicht. Der Umstand, dass ihn seine ehemalige Angestellte angestellt habe, sei nicht aussergewöhnlich und spreche noch nicht für eine Fingierung des Anstellungsverhältnisses. D ie Tatsache, dass der letzte Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. Februar 2018 von der Form her mit seinem Arbeitsvertrag identisch sei, könne dadurch erklärt werden, dass E.___ für seine Unternehmungen den selben Vertrag benutze ( Urk. 1 S. 5). Falls mit der Syna davon ausgegangen werde, dass der Lohnfluss anhand der vorliegenden Beweise nicht belegt gewesen sei, müsse berücksichtigt werden, dass d ie Syna noch die Buchführungsunter lagen der Y.___ GmbH hätte einfordern können. Nachdem ihr bekannt geworden sei , dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer nachträglich bei der Pensionskasse angemeldet habe, hätte sie zudem bei der SVA nachhaken müssen. Indem sie diese Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungs pflicht verletzt, weshalb die Sache eventualiter an die Syna zur weiteren Sach verhaltsabklärung zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2 -4 ).

E. 3.1 Es ist in Anbetracht des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 1. Juni 2018 ( Urk. 7/230) unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 2-3 AVIG) am 1. Juni 2016 begann und am 31. Mai 2018 endete (Urk. 2 S. 2). Zu ergänzen ist, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind. Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit Blick auf den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlungen erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

E. 3.2 Aus dem beigezogenen IK-Auszug vom 1 2. Juli 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Juni 2016 bis Januar 2017 Arbeitslosenentschädigung bezog , welche nicht Beitragszeiten bildend ist ( Urk. 7/177; vgl. auch Urk. 2 S. 2, Urk. 7/194) .

E. 3.3 Gemäss Arbeitsvertrag vom 3 1. Januar 2017 und Arbeitgeberbescheinigung vom 1 1. Mai 2018 war der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2017 bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/210, Urk. 7/226 - 227) bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer Wäscherei angestellt mit einem Bruttom onatslohn von Fr. 9'500.-- , zuzüglich 1 3. Monatslohn ( Urk. 7/210, Urk.

7/228). I n der aufgelegten Steuererklärung für das Jahr 2017 deklarierte der Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 99'600.--, welches Einkommen gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers auf zwölf Monatslöhnen (12 x Fr. 9'500. ) beruht ( Urk. 7/210-211 ,

Urk. 7/164, Urk. 7/167). Diese Lohnangabe , die bei der Arbeitsaufnahme am 1. Februar 2017 einen höheren als einen einfachen 13. Monatslohn umfasst, ist nicht gänzlich nachvollziehbar.

Auf den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2017 bis Mai 2018 wurde jeweils der genaue Tag vermerkt, an welchem der Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in

b ar ausgezahlt wurde ( Urk. 7/60/187, Urk.

7/71-72/211-225) . Eine handschriftliche Quittierung des Erhalts des Lohns fehlt aber, so dass sich der Lohnfluss anhand der Lohnabrechnungen nicht bele gen lässt (BGE 131 V 444 E. 1.2) .

Auch die weiteren Angaben zum Lohn und dessen Bezug sind nach Lage der Akten inkonsistent (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1 ). D er Arbeitgeber bezahlte die angeblich vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht ein ; l aut IK-Auszug vom 1 2. Juli 2018 wurde für den Beschwerdeführer ab Februar 2017

- trotz der monatlichen oder allenfalls jährlichen Zahlungsperiode ( Art. 34 Abs.

1 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) - kein AHV- p flichtiges Einkommen abgerechnet ( Urk.

E. 3.4 Weil der tatsächliche Lohnfluss bei behaupteter Barauszahlung nicht mit de m notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, ging die Syna richtigerweise davon aus, dass der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 nicht gelungen ist. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt

E. 7 /177 ; vgl. dazu auch Art. ) . D ies räumte der Beschwerdeführer in seiner Einspracheergänzung

vom 2 8. Mai 2019 selbst ein ( Urk. 7/61).

Zudem meldete der Arbeitgeber den Beschwerdeführer erst nach Auflösung des Arbeits verhältnisses, am 2 9. Oktober 2018 , bei der Stiftung Auffangeinrichtung an ( Urk. 7/134) , obschon gemäss den Lohnabrechnungen angeblich BVG-Beiträge vom Bruttolohn abgezogen wurden. Schliesslich wird in den Lohnabrechnungen auch festgehalten , dass vom Bruttolohn Prämien für eine Krankentaggeldver sicherung abgezogen worden seie n, wogegen der CEO der Y.___ GmbH, E.___ ,

am 2 9. Oktober 2018 angab , die Mitarbeiter der Y.___ AG seien nicht t aggeldversichert ( Urk. 7/135).

D en vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen aus s einem Bankkonto bei der ZKB betreffend den Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis 3 0. Juni 2018 (Urk.

7/34 -59 ) ist zu entnehmen, dass in unregelmässigen Abständen zu beliebi gen Zeitpunkten Beträge zwischen Fr. 300. --

( Urk. 7/35 ) und Fr. 13'000.-- ( Urk. 7/38)

bar eingezahlt wurden , letzteres am 3. November 2017, obschon der Monatslohn, z uz üglich 1 3. Monatslohn, laut Lohnabrechnung erst am 24.

November 2017 zur Auszahlung gelangte ( Urk. 7/212) .

A uf ein weiteres Konto des Beschwerdeführers bei der Credit Suisse (CS) wurden gemäss Auszügen in der Zeit vom 2 0. März 2017 bis 2 9. Juni 2018 ebenfalls ohne klares Muster in etwas geringerem Umfang Barbeträge verschiedener Höhe eingezahlt ( Urk. 7/42-59).

Aus den Bankunterlagen ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag in der Zeit von März 2017 bis Juni 2018 mit einer Lücke im März 2018 jeweils Ende Monat einen Betrag von Fr. 4'000. -- vom ZKB-Konto auf das

CS- Konto überweisen liess.

Ferner fällt auf, dass noch am 1 4. und 2 8. Juni 2018, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH bereits beendet und der Beschwerdeführer zur Arbeitsvermittlung gemeldet war, zwei Einzahlungen in Höhe von je Fr. 3'000.-- auf das ZKB-Konto erfolgten ( Urk. 7/34). Da auf den ZKB-Kontoauszügen ein Übertrag vom 3 0. Juni 2017 in Höhe von Fr. 5'500.-- aus einem anderen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konto bei der ZKB erwähnt wird ( Urk. 7/39), für den 2 4. November und 2 1. Dezember 2017 je eine Gutschrift des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 6'000.-- auf das ZKB Konto dokumentiert ist (Urk.7/38), ohne dass den CS-Auszügen entspre chende Belastungen entnommen werden könnten ( Urk. 7/47-48), und die Clearing-Zahlungen von Fr. 4'000.-- auf das CS-Konto vom 1. und 2. Juni 2017 unterschiedliche Absenderadressen des Beschwerdeführers aufweisen ( Urk. 7/56), ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch über weitere, der Syna

nicht offen gelegte Bankkonti verfügt. Damit bleiben seine finanziellen Ver hältnisse trotz der eingereichten Bankunterlagen insgesamt wenig transparent.

Die regelmässige Überweisung von Fr. 4'000.-- vom ZKB- auf das CS Konto

ins besondere auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH - ändert nichts daran, dass die Bareinzahlungen kein erkenn bares Muster in betraglicher und zeitlicher Hinsicht

aufweisen ;

ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Ein zahlungen und den auf den Lohnabrechnungen vermerkten Barauszahlungsterminen ( Urk. 7/187, Urk.

7/211 225) lässt sich nicht herstellen. Zudem kann mangels entsprechender Angaben auf den Kontoaus zügen nicht nachvollzogen werden, woher die bar eingezahlten Beträge stammten.

Demnach lassen sich die angeblich in bar erfolgten monatlichen Lohn auszahlungen der Y.___ GmbH von Februar 2017 bis Mai 2018 anhand der eingerei chten Kontoauszüge

nicht belegen.

Die Syna hat am 1 7. Juli 2018 beim Beschwerdeführer sowie am 1 9. und 2 7. Juli 2018 bei der Y.___ GmbH einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung, woraus die Lohnzahlungen ersichtlich sind, schriftlich eingefordert ( Urk. 7/148-149, Urk.

7/172, Urk. 7/180). D ie postalische Sendung

konnte dem Arbeitgeber nicht zugestellt werden , und er war auch telefonisch und unter seiner Wohnadresse nicht erreichbar ( Urk. 7/143, Urk. 7/147). Der Beschwerdeführer, der sich auch um den Erhalt der

Lohnbuchhaltung der Y.___ hätte bemühen können, geht selbst davon aus, dass diese nach der Auflösung der Unternehmung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann ( Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen trifft s ein Vorwurf, die Syna habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nicht um den Erhalt der Buch haltungs unterlagen bemüht habe ( Urk. 1 S. 2 f.), nicht zu. D er Lohnfluss lässt sich demnach auch nicht anhand von Buchhaltungs unterlagen beziehungsweise Kassenbelegen des Arbeitgebers bewei sen.

Zudem fällt auf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch verschiedene Personen in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld in den letzten Jahren in wechselnder Funktion und gegenseitiger Beziehung als Gesellschaft s organe und Arbeitgeber verquickt waren. Sie traten als Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter

auf, ( der Beschwerdeführer [mit Einzelzeichnungsberechtigung] und seine Ehefrau C.___

bezüglich der a m 2 9. August 2016 erloschenen Gesellschaft

B.___ AG [ Urk. 7/107], E.___

[mit Einzelzeichnungsberechtigung] bezüglich der

Y.___ GmbH [Urk.

7/120] und der

D.___ GmbH [ Urk. 7/118 -119 ]) , in der Geschäftsführung ( E.___ bezüglich der Y.___ GmbH [ Urk. 7/120] ,

der Beschwerde führer im Februar 2018 und A.___

im November 2018 bezüglich der

nicht im Handelsregister eingetragenen Z.___ [ Urk. 7/100 -101 , Urk. 7/132 ] ) oder im Angestelltenverhältnis ( der Beschwerdeführer bezüglich der Y.___ GmbH [ Urk. 7/226-228] und ab November 2018 bezüglich der Z.___

[ Urk. 7/132] , seine Ehefrau C.___ bezüglich der D.___ GmbH [ Urk. 7/106] , A.___

bezüglich der

B.___ AG [ Urk. 7/104 ; vgl. dazu auch Urk. 7/102 ] ) . Mithin waren die Beteiligten

für mehrere in der Reinigungsbra nch e a ktive

Gesellschaften tätig ; die entsprechenden Abhängigkeiten schmälern die Aussagekraft der zum Arbeits verhältnis angefertigten Unterlagen erheblich und stehen einer lückenlosen Über prüfung der Beschäftigung entgegen .

Die Verhältnisse wie auch der Blick auf den eher hohen Lohn des Beschwerde führers lassen zudem zumindest den Verdacht aufkommen, der Beschwerdeführer habe innerhalb dieses Konglomerats und seines beruflichen Netzwerks auch bei der Y.___ GmbH – entgegen der Angabe auf der Arbeitgeberbescheini gung vom ( Urk. 7/209) - faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt , womit die Angaben der Y.___ GmbH bloss den Charakter von Parteibe hauptungen hätten .

Vor dem geschilderten Hintergrund kann ein Missbrauch im Sinn der Vereinba rung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgericht 8C_749/2018 vom 2 8. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) . Jedenfalls vermögen diese Umstände und die zahl reichen Inkonsistenzen die Glaubhaftigkeit der vom Arbeitgeber und vom Beschwerdeführer deklarierte n

Barlohnzahlungen

nicht zu stützen .

Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH im Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 erwerbs tätig war und dabei effektiv einen Lohn erzielt e .

Von weiteren Abklärungen sind keine entscheiderheblichen Auf schlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00037

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 9. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1969, meldete sich am 7. Mai 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an ( Urk. 7/238) und beantragte ab

diesem Tag Arbeitslosenent schädigung ( Urk. 2 S. 1, Urk. 7/229).

Der Versicherte gab an, er sei vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen und aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden ( Urk. 7/230). Laut dem eingereichten Arbeitsvertrag war er als Geschäftsführer Wäscherei tätig gewesen ( Urk. 7/228). Da auf den Lohnabrechnung en angegeben wurde, der Lohn sei bar ausgezahlt worden ( Urk. 7/211-225) , traf die Syna Arbeitslosenk asse (nachfolgend: Syna ) zusätzliche Abklärungen und verlangte vom Versicherten und dessen Arbeitgeber weitere Unterlagen zum Lohnfluss ( Urk. 2 S. 2 , Urk.

7/149, Urk. 7/172, Urk. 7/180, Urk. 7/199 ). Mit Verfügung vom 1 8. Dezember 2018 verneinte die Syna einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1.

Juni 2018 und führte zur Begründung an, weder ein Lohnfluss in einer bestimmten Höhe noch die Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten seien mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 7/ 90 ). Die vom Versicherten am 2 7. Dezember 2018 erhobene ( Urk. 7/79 -80 ) und am 2 8. Mai 2019 ergänzend begründete Ein sprache ( Urk. 7/9/60 -62 ) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1 9. Dezember 2019 ab ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab 1. Juni 2018 Arbeitslosenversicherungsleistungen zu gewähren; even tualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurück zuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Syna schloss in der Beschwerdeantwort vom 6.

März 2020 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6).

Davon wurde dem V ersicherten mit Verfügung vom 9 . März 2020 Kenntnis gegeben ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen entschädig ung besteht darin, dass die versi cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] ). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während min destens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraus setzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitrags monaten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein.

Nach der Recht sprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemali gen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäftigung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 2.

2.1

Die Syna begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung ab 1. Juni 2018 im angefochtenen Einspracheentscheid

damit, der Beschwerdeführer habe an gegeben , das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH habe vom 1. Februar bis 3 1. Mai 2018 gedauert. Gemäss den Lohnab rechnungen habe der Arbeitgeber den Lohn jeweils bar ausgezahlt. Laut Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sei ab Februar 2017 aber kein AHV p flichtiges Einkommen abgerechnet worden . Zudem habe d ie Y.___ GmbH den Beschwerdeführer erst am 2 9. Oktober 2018 für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angemeldet. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Bankkontoauszüge n für die Zeit von Februar 2017 bis Juni 2018 sei kein Lohnfluss ersichtlich. E in Lohnfluss in einer bestimmten Höhe sei deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 2 S . 3 f.).

A m 7. November 2018 habe der Beschwerdeführer

dem RAV einen Arbeitsvertrag mit der Firma Z.___ über eine Anstellung als Vertretung der Geschäftsleiterin ab 1 0. November 2018 mit 50%igem Beschäftigungsgrad im Stundenlohn eingereicht. Als Arbeitgeberin habe A.___ unterzeichnet, welche eine ehemalige Angestellte des Beschwerdeführers beziehungsweise der von ihm als Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates geführten, am 2 9. August 2016 gelöschten B.___

AG sei .

Die Anstellung durch eine ehemalige Angestellte, welche ebenfalls beim RAV angemeldet gewesen sei und während der Rahmenfrist vom 1. Oktober 2016 bis 3 0. September 2018 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 3'983.-- 260 Arbeitslosen t aggelder bezogen habe, sei verdächtig. Weiter falle auf, dass die Form des letzten Arbeitsvertrags der Ehefrau des Beschwerdeführers

C.___

mit der D.___ GmbH, bevor sie ab dem 1 0. Februar 2018 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, vollumfänglich dem Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit der Y.___ GmbH

entspreche .

A uch der jeweilige Arbeitgeber in der Person von E.___ sei identisch. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe dem Arbeitgeber die Konditionen der Lohnauszahlung nicht diktieren können und habe von der Nichteinzahlung der vom Lohn abgezogenen AHV- und BVG Beiträge nicht s gewusst, überz euge nicht. Angesichts seiner la ngjä hrigen T ätig keit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der B.___ AG sei er sicher kein ahnungsloser Angestellter ( Urk. 2 S. 3 f.). Aus diesen Gründen sei die Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten innerhalb der mass geblichen Beitragsrahmenfrist vom 1. Juni 2016 bis 3 1. Mai 2018

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ( Urk. 2 S. 2 f f .). 2.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend , sein Anspruch auf Arbeits losenversicherungsleistungen ab 1. Januar 2018 sei ausgewiesen. Er habe sei n en Lohn gegen Quittierung bar erhalten, wie dies heute noch viele Arbeitgeber machen würden. Er habe seinen Arbeitgeber auf Ersuchen der Bank gebeten, per Banküberweisung zu zahlen, der Arbeitgeber habe dies aber abgelehnt. Da er die Arbeit nicht habe verlieren wollen, habe er sich mit der Barauszahlung abfinden müssen ( Urk. 1 S. 3). Mit dem Lohn habe er jeweils seine Rechnungen bezahlt, zum Teil ein wenig Bargeld zu Hause gelassen und den Rest auf seine Bankkonti einbezahlt. Dies sei nachvollziehbar, da es keinen Sinn mache, den Lohn nach einer Barauszahlung bei der Bank einzubezahlen, um danach sofort wieder Bar geld am Automaten zu beziehen ( Urk. 1 S. 4). Anhand der Kontoauszüge, dem Arbeitsvertrag, den Lohnabrechnungen, dem Lohnausweis, der Arbeitgeber bescheinigung und der durch den Arbeitgeber nachgeholten BVG Anmeldung, wo übereinstimmend eine Lohnsumme von monatlich Fr.

9'500.-- brutto zuzüg lich 1 3. Monatslohn festgehalten we rd e , in Verbindung mit den Konto auszügen sei dies hinreichend belegt. Die Barauszahlung des Lohns dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, ebenso wenig der Umstand, dass die Gesellschaft

aufgelöst worden sei und daher weitere Beweise aus den Firmenunterlagen wohl unein bring lich seien .

Damit sei der Lohnfluss bereits mittels der im Recht lieg enden Akten hinreichend nachgew i e sen worden, und die Beitrags voraussetzungen seien erfüllt ( Urk. 1 S. 5-7 ).

Die Syna

versuche , seine Glaubwürdigkeit als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Ihre Argumente überzeugten aber nicht. Der Umstand, dass ihn seine ehemalige Angestellte angestellt habe, sei nicht aussergewöhnlich und spreche noch nicht für eine Fingierung des Anstellungsverhältnisses. D ie Tatsache, dass der letzte Arbeitsvertrag seiner Ehefrau vor dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. Februar 2018 von der Form her mit seinem Arbeitsvertrag identisch sei, könne dadurch erklärt werden, dass E.___ für seine Unternehmungen den selben Vertrag benutze ( Urk. 1 S. 5). Falls mit der Syna davon ausgegangen werde, dass der Lohnfluss anhand der vorliegenden Beweise nicht belegt gewesen sei, müsse berücksichtigt werden, dass d ie Syna noch die Buchführungsunter lagen der Y.___ GmbH hätte einfordern können. Nachdem ihr bekannt geworden sei , dass der Arbeitgeber den Beschwerdeführer nachträglich bei der Pensionskasse angemeldet habe, hätte sie zudem bei der SVA nachhaken müssen. Indem sie diese Abklärungen unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungs pflicht verletzt, weshalb die Sache eventualiter an die Syna zur weiteren Sach verhaltsabklärung zurückzuweisen sei ( Urk. 1 S. 2 -4 ). 3. 3.1

Es ist in Anbetracht des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 1. Juni 2018 ( Urk. 7/230) unbestritten, dass die relevante Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 2-3 AVIG) am 1. Juni 2016 begann und am 31. Mai 2018 endete (Urk. 2 S. 2). Zu ergänzen ist, dass für den fraglichen Zeitraum keine Gründe für eine Befreiung von der Beitragszeit (Art. 14 AVIG) ersichtlich sind. Strittig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit mit Blick auf den Nachweis der tatsächlichen Lohnzahlungen erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.

3.2

Aus dem beigezogenen IK-Auszug vom 1 2. Juli 2018 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von Juni 2016 bis Januar 2017 Arbeitslosenentschädigung bezog , welche nicht Beitragszeiten bildend ist ( Urk. 7/177; vgl. auch Urk. 2 S. 2, Urk. 7/194) . 3.3

Gemäss Arbeitsvertrag vom 3 1. Januar 2017 und Arbeitgeberbescheinigung vom 1 1. Mai 2018 war der Beschwerdeführer vom 1. Februar 2017 bis zur Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen per 3 1. Mai 2018 ( Urk. 7/210, Urk. 7/226 - 227) bei der Y.___ GmbH als Geschäftsführer Wäscherei angestellt mit einem Bruttom onatslohn von Fr. 9'500.-- , zuzüglich 1 3. Monatslohn ( Urk. 7/210, Urk.

7/228). I n der aufgelegten Steuererklärung für das Jahr 2017 deklarierte der Beschwerdeführerin einen Nettolohn von Fr. 99'600.--, welches Einkommen gemäss Lohnausweis des Arbeitgebers auf zwölf Monatslöhnen (12 x Fr. 9'500. ) beruht ( Urk. 7/210-211 ,

Urk. 7/164, Urk. 7/167). Diese Lohnangabe , die bei der Arbeitsaufnahme am 1. Februar 2017 einen höheren als einen einfachen 13. Monatslohn umfasst, ist nicht gänzlich nachvollziehbar.

Auf den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Februar 2017 bis Mai 2018 wurde jeweils der genaue Tag vermerkt, an welchem der Lohn nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in

b ar ausgezahlt wurde ( Urk. 7/60/187, Urk.

7/71-72/211-225) . Eine handschriftliche Quittierung des Erhalts des Lohns fehlt aber, so dass sich der Lohnfluss anhand der Lohnabrechnungen nicht bele gen lässt (BGE 131 V 444 E. 1.2) .

Auch die weiteren Angaben zum Lohn und dessen Bezug sind nach Lage der Akten inkonsistent (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_309/2019 vom 2. September 2019 E. 3.1 ). D er Arbeitgeber bezahlte die angeblich vom Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht ein ; l aut IK-Auszug vom 1 2. Juli 2018 wurde für den Beschwerdeführer ab Februar 2017

- trotz der monatlichen oder allenfalls jährlichen Zahlungsperiode ( Art. 34 Abs.

1 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ; AHVV) - kein AHV- p flichtiges Einkommen abgerechnet ( Urk. 7 /177 ; vgl. dazu auch Art. ) . D ies räumte der Beschwerdeführer in seiner Einspracheergänzung

vom 2 8. Mai 2019 selbst ein ( Urk. 7/61).

Zudem meldete der Arbeitgeber den Beschwerdeführer erst nach Auflösung des Arbeits verhältnisses, am 2 9. Oktober 2018 , bei der Stiftung Auffangeinrichtung an ( Urk. 7/134) , obschon gemäss den Lohnabrechnungen angeblich BVG-Beiträge vom Bruttolohn abgezogen wurden. Schliesslich wird in den Lohnabrechnungen auch festgehalten , dass vom Bruttolohn Prämien für eine Krankentaggeldver sicherung abgezogen worden seie n, wogegen der CEO der Y.___ GmbH, E.___ ,

am 2 9. Oktober 2018 angab , die Mitarbeiter der Y.___ AG seien nicht t aggeldversichert ( Urk. 7/135).

D en vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen aus s einem Bankkonto bei der ZKB betreffend den Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis 3 0. Juni 2018 (Urk.

7/34 -59 ) ist zu entnehmen, dass in unregelmässigen Abständen zu beliebi gen Zeitpunkten Beträge zwischen Fr. 300. --

( Urk. 7/35 ) und Fr. 13'000.-- ( Urk. 7/38)

bar eingezahlt wurden , letzteres am 3. November 2017, obschon der Monatslohn, z uz üglich 1 3. Monatslohn, laut Lohnabrechnung erst am 24.

November 2017 zur Auszahlung gelangte ( Urk. 7/212) .

A uf ein weiteres Konto des Beschwerdeführers bei der Credit Suisse (CS) wurden gemäss Auszügen in der Zeit vom 2 0. März 2017 bis 2 9. Juni 2018 ebenfalls ohne klares Muster in etwas geringerem Umfang Barbeträge verschiedener Höhe eingezahlt ( Urk. 7/42-59).

Aus den Bankunterlagen ergibt sich zudem , dass der Beschwerdeführer mittels Dauerauftrag in der Zeit von März 2017 bis Juni 2018 mit einer Lücke im März 2018 jeweils Ende Monat einen Betrag von Fr. 4'000. -- vom ZKB-Konto auf das

CS- Konto überweisen liess.

Ferner fällt auf, dass noch am 1 4. und 2 8. Juni 2018, nachdem das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH bereits beendet und der Beschwerdeführer zur Arbeitsvermittlung gemeldet war, zwei Einzahlungen in Höhe von je Fr. 3'000.-- auf das ZKB-Konto erfolgten ( Urk. 7/34). Da auf den ZKB-Kontoauszügen ein Übertrag vom 3 0. Juni 2017 in Höhe von Fr. 5'500.-- aus einem anderen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Konto bei der ZKB erwähnt wird ( Urk. 7/39), für den 2 4. November und 2 1. Dezember 2017 je eine Gutschrift des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 6'000.-- auf das ZKB Konto dokumentiert ist (Urk.7/38), ohne dass den CS-Auszügen entspre chende Belastungen entnommen werden könnten ( Urk. 7/47-48), und die Clearing-Zahlungen von Fr. 4'000.-- auf das CS-Konto vom 1. und 2. Juni 2017 unterschiedliche Absenderadressen des Beschwerdeführers aufweisen ( Urk. 7/56), ist es wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer noch über weitere, der Syna

nicht offen gelegte Bankkonti verfügt. Damit bleiben seine finanziellen Ver hältnisse trotz der eingereichten Bankunterlagen insgesamt wenig transparent.

Die regelmässige Überweisung von Fr. 4'000.-- vom ZKB- auf das CS Konto

ins besondere auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH - ändert nichts daran, dass die Bareinzahlungen kein erkenn bares Muster in betraglicher und zeitlicher Hinsicht

aufweisen ;

ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Ein zahlungen und den auf den Lohnabrechnungen vermerkten Barauszahlungsterminen ( Urk. 7/187, Urk.

7/211 225) lässt sich nicht herstellen. Zudem kann mangels entsprechender Angaben auf den Kontoaus zügen nicht nachvollzogen werden, woher die bar eingezahlten Beträge stammten.

Demnach lassen sich die angeblich in bar erfolgten monatlichen Lohn auszahlungen der Y.___ GmbH von Februar 2017 bis Mai 2018 anhand der eingerei chten Kontoauszüge

nicht belegen.

Die Syna hat am 1 7. Juli 2018 beim Beschwerdeführer sowie am 1 9. und 2 7. Juli 2018 bei der Y.___ GmbH einen Auszug aus der Lohnbuchhaltung, woraus die Lohnzahlungen ersichtlich sind, schriftlich eingefordert ( Urk. 7/148-149, Urk.

7/172, Urk. 7/180). D ie postalische Sendung

konnte dem Arbeitgeber nicht zugestellt werden , und er war auch telefonisch und unter seiner Wohnadresse nicht erreichbar ( Urk. 7/143, Urk. 7/147). Der Beschwerdeführer, der sich auch um den Erhalt der

Lohnbuchhaltung der Y.___ hätte bemühen können, geht selbst davon aus, dass diese nach der Auflösung der Unternehmung nicht mehr erhältlich gemacht werden kann ( Urk. 1 S. 6). Unter diesen Umständen trifft s ein Vorwurf, die Syna habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie sich nicht um den Erhalt der Buch haltungs unterlagen bemüht habe ( Urk. 1 S. 2 f.), nicht zu. D er Lohnfluss lässt sich demnach auch nicht anhand von Buchhaltungs unterlagen beziehungsweise Kassenbelegen des Arbeitgebers bewei sen.

Zudem fällt auf, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch verschiedene Personen in seinem persönlichen und beruflichen Umfeld in den letzten Jahren in wechselnder Funktion und gegenseitiger Beziehung als Gesellschaft s organe und Arbeitgeber verquickt waren. Sie traten als Verwaltungsratsmitglieder oder Gesellschafter

auf, ( der Beschwerdeführer [mit Einzelzeichnungsberechtigung] und seine Ehefrau C.___

bezüglich der a m 2 9. August 2016 erloschenen Gesellschaft

B.___ AG [ Urk. 7/107], E.___

[mit Einzelzeichnungsberechtigung] bezüglich der

Y.___ GmbH [Urk.

7/120] und der

D.___ GmbH [ Urk. 7/118 -119 ]) , in der Geschäftsführung ( E.___ bezüglich der Y.___ GmbH [ Urk. 7/120] ,

der Beschwerde führer im Februar 2018 und A.___

im November 2018 bezüglich der

nicht im Handelsregister eingetragenen Z.___ [ Urk. 7/100 -101 , Urk. 7/132 ] ) oder im Angestelltenverhältnis ( der Beschwerdeführer bezüglich der Y.___ GmbH [ Urk. 7/226-228] und ab November 2018 bezüglich der Z.___

[ Urk. 7/132] , seine Ehefrau C.___ bezüglich der D.___ GmbH [ Urk. 7/106] , A.___

bezüglich der

B.___ AG [ Urk. 7/104 ; vgl. dazu auch Urk. 7/102 ] ) . Mithin waren die Beteiligten

für mehrere in der Reinigungsbra nch e a ktive

Gesellschaften tätig ; die entsprechenden Abhängigkeiten schmälern die Aussagekraft der zum Arbeits verhältnis angefertigten Unterlagen erheblich und stehen einer lückenlosen Über prüfung der Beschäftigung entgegen .

Die Verhältnisse wie auch der Blick auf den eher hohen Lohn des Beschwerde führers lassen zudem zumindest den Verdacht aufkommen, der Beschwerdeführer habe innerhalb dieses Konglomerats und seines beruflichen Netzwerks auch bei der Y.___ GmbH – entgegen der Angabe auf der Arbeitgeberbescheini gung vom ( Urk. 7/209) - faktisch eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt , womit die Angaben der Y.___ GmbH bloss den Charakter von Parteibe hauptungen hätten .

Vor dem geschilderten Hintergrund kann ein Missbrauch im Sinn der Vereinba rung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundesgericht 8C_749/2018 vom 2 8. Februar 2019 E. 3.2 mit Hinweisen) . Jedenfalls vermögen diese Umstände und die zahl reichen Inkonsistenzen die Glaubhaftigkeit der vom Arbeitgeber und vom Beschwerdeführer deklarierte n

Barlohnzahlungen

nicht zu stützen .

Aufgrund des Gesagten lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beweisen, dass der Beschwerdeführer für die Y.___ GmbH im Zeitraum vom

1. Februar 2017 bis 3 1. Mai 2018 erwerbs tätig war und dabei effektiv einen Lohn erzielt e .

Von weiteren Abklärungen sind keine entscheiderheblichen Auf schlüsse zu erwarten. Die Folgen der Beweislosigkeit hinsichtlich der behaupteten Lohnzahlungen wirken sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus. 3.4

Weil der tatsächliche Lohnfluss bei behaupteter Barauszahlung nicht mit de m notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte, ging die Syna richtigerweise davon aus, dass der Nachweis einer beitragspflichtigen Beschäftigung während zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 nicht gelungen ist. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt