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AL.2020.00026

Nichteintreten auf Gesuch um Revision des Urteils des Sozialversicherungsgerichts weil rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts in der Sache vorliegt. (BGE 8C_197/2020)

Zürich SozVersG · 2020-01-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1980, meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, dass sie zuletzt vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 für die Y.___ GmbH gearbeitet habe. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH richtete die Unia Arbeits losenkasse X.___ zunächst ab 1. No vember 2017 Arbeitslosenent schä digung aus. Nach weiteren Abklärungen verfügte die Unia Arbeits losenkasse am 27. Juni 2018, dass der Antrag von X.___ auf Arbeits losenent schä digung rückwirkend per 1. November 2017 abgewiesen werde, weil nicht nachge wiesen sei, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 eine beitrags pflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Gleichzeitig forderte sie die vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 ausbezahlten Taggelder zurück. Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2018 Einsprache, welche die Unia Arbeits losen kasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 abwies (Urk. 2 S. 2). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 2 S. 3) . Das Sozia lversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 ab ( Urk. 2). Die gegen dieses Urteil von X.___

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_297/2019 vom 2 9. August 2019 ab.

2.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 liess

X.___ beim Sozialversicherungs gericht ein Revisionsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S.

2) : « 1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2019 sei zu revidieren und die Revisionsgegnerin sei zu verpflichten, der Re visionsführerin nachträglich eine Arbeitslosenentschädigung (Arbeits lo sen taggeld) von mindestens CHF 44'268.25 zu entrichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Revisionsgegnerin zurückzuweisen und diese richterlich anzuweisen, die Sache aufgrund der in der Revision bezeichneten Befunde materiell erneut zu beurteilen und gestützt darauf eine neue Arbeitslosenentschädigungs-Verfügung zu erlassen. 3. Der Revisionsführerin sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts beistand (zu bestellen) . 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Revisionsgegnerin.»

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revisi on von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Vergehen gewährleistet sein. 1.2

Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision mög lich ist (lit. c). Die Revi sionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisions gründen in Art. 61 lit. i ATSG.

Als « neu » gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fah ren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je doch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt ware

n. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent schei dung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1 ; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_ 21 /201 9 vom 1 0 . April 201 9 E. 3) . 1.3

§ 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivil prozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer ). 1.4

Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundes gericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorin stanz lichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2) . 2.

2.1

Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, dass der am 4. November 2019 ein gegan gene aktualisierte Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) eine neue erhebliche Tatsache respektive ein neues Beweismittel darstellen würde ( Urk. 1 S. 8). Mit dem vorliegenden IK-Auszug habe die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die der Gesuchstellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 bar bezahlten Löhne bestätigt ( Urk. 1 S. 8). Die Ausgleichskasse habe nach der Prüfung der Lohnauszahlungsbestätigungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 sowie der dazu erhaltenen Lohndeklarationen, die Bruttolöhne der Gesuchstellerin für die Anstellungen bei der Y.___ GmbH von 2015 bis 2017 im IK der Gesuchstellerin eingetragen. Darauf sei die Gesuchsgegnerin

zu behaften , weil sie ihre Leistungsablehnung gemäss ihrer Verfügung vom 2 7. Juni 2018 wesentlich auf den von der Ausgleichskasse beigezogenen IK-Aus zug vom 2 1. Juni 2018 gestützt habe, in welchem noch keine von der Gesuch stellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 von der Y.___ GmbH bezogenen Einkom men eingetragen gewesen seien ( Urk. 1 S. 9). 2.2

Dem von der Gesuchstellerin aufgelegten IK-Auszug vom 4. November 2019 ist zu entnehmen , dass Einkommen der Gesuchstellerin von der Y.___ GmbH in der Höhe von Fr. 44'100.-- (2015), Fr. 50'400.-- (2016) und Fr. 49'000 .-- (2017) erfasst sind ( Urk. 3/15). Im Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass die geltend gemachten Löhne der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 nicht im IK der Beschwerde führerin eingetragen seien (vgl. den IK-Auszug vom 28. Mai 2018 ). Die Ausgleichskasse habe der Beschwerde gegnerin am 6. Juni 2018 bestätigt, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2017 für die Beschwerdegegnerin keine Beiträge abgerechnet habe. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe die Ausgleichskasse am 6. September 2018 ersucht, den ehemaligen Geschäftsführer der Y.___ GmbH zur Nach zahlung der Sozialver sicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin aufzufordern. Sie habe im weiteren Verfahren jedoch nicht mitgeteilt, ob die Aus gleichskasse diesem Ersuchen nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass dies den «Nachweis für die Lohnhöhe» erbringen könnte. Würden die geltend gemachten Löhne tatsächlich nachträglich im IK der Beschwerdeführerin eingetragen, würde dies höchstens ein Indiz für den Lohnfluss darstellen, wäh rend die inkonsistenten Angaben in den übrigen Unterlagen allesamt dagegen spr e chen würden , dass die Beschwerde füh rerin den geltend gemachten Lohn in der behaupteten Höhe tatsächlich erhalten hat. Es erübrig e sich deshalb, bei der Ausgleichskasse weitere Auskünfte einzu holen (vgl. E. 3.2.5 jenes Urteils, Urk. 2 S. 8 ) . Daraus folgt, dass das Sozialversicherungs gericht nicht anders entschieden hätte, wenn ihm der IK-Auszug mit den einge tragenen Einkommen der Gesuch stellerin vorgelegen hätte. Beim IK-Auszug vom 4. November 2019 (Urk. 3/15) handelt es sich somit nicht um eine erhebliche neue Tatsache. 2.3

Bezüglich der

Erklärungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 ( Urk. 3/13 -14 ) ist festzuhalten, dass sie sich bezüglich Lohnfluss

inhaltlich nicht wesentlich von den früheren Aussagen von Z.___ und A.___ , auf welche das Sozialversicherungsgericht im Urteil

AL.2018.00274 vom 7. März 2019 aus führ lich ein ge gangen ist (vgl. E. 3.2.3-3.2.4 jenes Urteils, Urk. 2 S. 9-10) , unter scheiden . Mithin handelt es sich bei diesen Erklärungen ebenfalls nicht um erheb liche neue Tatsachen . Gleiches gilt für die von Z.___ am 17.

September 2019 z uhanden der Aus gleichskasse aus gefüllten Formulare, in welchen er die Löhne, welche d i e Gesuchstellerin in den Jahren 2015 von 2017 von der Y.___ GmbH erhalten haben soll, noch einmal aufführte (Urk.

3/16). Weitere Angaben sind diesen Formularen aber nicht zu entnehmen. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_297/2019 vom 2 9. August 2019 in Sachen der Gesuchstellerin ausführte, die Beweiswürdigung des Sozial versicherungsgericht s mit Urteil vom 7. März 2019 sei bundesrechtskonform gewesen (E. 6.2.2 des Bun desgerichtsurteils). Damit ist zugleich gesagt, dass vor Bundesgericht der Ge sichts punkt des Lohnflusses gerade strittig war, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4). 3 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG), weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S.

2) gegenstandslos ist. Ihr Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ( Urk. 1 S. 2) ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit abzu weisen ( § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer ), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 2) verwiesen werden kann. Das Gericht beschliesst: 1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2020 um unentgeltliche Rechtsver tretung wird abgewiesen . 2 .

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage der Doppel von Urk. 1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1980, meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, dass sie zuletzt vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 für die Y.___ GmbH gearbeitet habe. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH richtete die Unia Arbeits losenkasse X.___ zunächst ab 1. No vember 2017 Arbeitslosenent schä digung aus. Nach weiteren Abklärungen verfügte die Unia Arbeits losenkasse am 27. Juni 2018, dass der Antrag von X.___ auf Arbeits losenent schä digung rückwirkend per 1. November 2017 abgewiesen werde, weil nicht nachge wiesen sei, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 eine beitrags pflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Gleichzeitig forderte sie die vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 ausbezahlten Taggelder zurück. Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2018 Einsprache, welche die Unia Arbeits losen kasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 abwies (Urk. 2 S. 2). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 2 S. 3) . Das Sozia lversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 ab ( Urk. 2). Die gegen dieses Urteil von X.___

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_297/2019 vom 2 9. August 2019 ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revisi on von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Vergehen gewährleistet sein.

E. 1.2 Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision mög lich ist (lit. c). Die Revi sionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisions gründen in Art. 61 lit. i ATSG.

Als « neu » gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fah ren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je doch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt ware

n. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent schei dung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1 ; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_ 21 /201

E. 1.3 § 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivil prozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer ).

E. 1.4 Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundes gericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorin stanz lichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2) . 2.

E. 2 Eventualiter sei die Angelegenheit an die Revisionsgegnerin zurückzuweisen und diese richterlich anzuweisen, die Sache aufgrund der in der Revision bezeichneten Befunde materiell erneut zu beurteilen und gestützt darauf eine neue Arbeitslosenentschädigungs-Verfügung zu erlassen.

E. 2.1 Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, dass der am 4. November 2019 ein gegan gene aktualisierte Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) eine neue erhebliche Tatsache respektive ein neues Beweismittel darstellen würde ( Urk. 1 S. 8). Mit dem vorliegenden IK-Auszug habe die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die der Gesuchstellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 bar bezahlten Löhne bestätigt ( Urk. 1 S. 8). Die Ausgleichskasse habe nach der Prüfung der Lohnauszahlungsbestätigungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 sowie der dazu erhaltenen Lohndeklarationen, die Bruttolöhne der Gesuchstellerin für die Anstellungen bei der Y.___ GmbH von 2015 bis 2017 im IK der Gesuchstellerin eingetragen. Darauf sei die Gesuchsgegnerin

zu behaften , weil sie ihre Leistungsablehnung gemäss ihrer Verfügung vom 2 7. Juni 2018 wesentlich auf den von der Ausgleichskasse beigezogenen IK-Aus zug vom 2 1. Juni 2018 gestützt habe, in welchem noch keine von der Gesuch stellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 von der Y.___ GmbH bezogenen Einkom men eingetragen gewesen seien ( Urk. 1 S. 9).

E. 2.2 Dem von der Gesuchstellerin aufgelegten IK-Auszug vom 4. November 2019 ist zu entnehmen , dass Einkommen der Gesuchstellerin von der Y.___ GmbH in der Höhe von Fr. 44'100.-- (2015), Fr. 50'400.-- (2016) und Fr. 49'000 .-- (2017) erfasst sind ( Urk. 3/15). Im Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass die geltend gemachten Löhne der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 nicht im IK der Beschwerde führerin eingetragen seien (vgl. den IK-Auszug vom 28. Mai 2018 ). Die Ausgleichskasse habe der Beschwerde gegnerin am 6. Juni 2018 bestätigt, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2017 für die Beschwerdegegnerin keine Beiträge abgerechnet habe. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe die Ausgleichskasse am 6. September 2018 ersucht, den ehemaligen Geschäftsführer der Y.___ GmbH zur Nach zahlung der Sozialver sicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin aufzufordern. Sie habe im weiteren Verfahren jedoch nicht mitgeteilt, ob die Aus gleichskasse diesem Ersuchen nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass dies den «Nachweis für die Lohnhöhe» erbringen könnte. Würden die geltend gemachten Löhne tatsächlich nachträglich im IK der Beschwerdeführerin eingetragen, würde dies höchstens ein Indiz für den Lohnfluss darstellen, wäh rend die inkonsistenten Angaben in den übrigen Unterlagen allesamt dagegen spr e chen würden , dass die Beschwerde füh rerin den geltend gemachten Lohn in der behaupteten Höhe tatsächlich erhalten hat. Es erübrig e sich deshalb, bei der Ausgleichskasse weitere Auskünfte einzu holen (vgl. E. 3.2.5 jenes Urteils, Urk. 2 S. 8 ) . Daraus folgt, dass das Sozialversicherungs gericht nicht anders entschieden hätte, wenn ihm der IK-Auszug mit den einge tragenen Einkommen der Gesuch stellerin vorgelegen hätte. Beim IK-Auszug vom 4. November 2019 (Urk. 3/15) handelt es sich somit nicht um eine erhebliche neue Tatsache.

E. 2.3 Bezüglich der

Erklärungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 ( Urk. 3/13 -14 ) ist festzuhalten, dass sie sich bezüglich Lohnfluss

inhaltlich nicht wesentlich von den früheren Aussagen von Z.___ und A.___ , auf welche das Sozialversicherungsgericht im Urteil

AL.2018.00274 vom 7. März 2019 aus führ lich ein ge gangen ist (vgl. E. 3.2.3-3.2.4 jenes Urteils, Urk. 2 S. 9-10) , unter scheiden . Mithin handelt es sich bei diesen Erklärungen ebenfalls nicht um erheb liche neue Tatsachen . Gleiches gilt für die von Z.___ am 17.

September 2019 z uhanden der Aus gleichskasse aus gefüllten Formulare, in welchen er die Löhne, welche d i e Gesuchstellerin in den Jahren 2015 von 2017 von der Y.___ GmbH erhalten haben soll, noch einmal aufführte (Urk.

3/16). Weitere Angaben sind diesen Formularen aber nicht zu entnehmen. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_297/2019 vom 2 9. August 2019 in Sachen der Gesuchstellerin ausführte, die Beweiswürdigung des Sozial versicherungsgericht s mit Urteil vom 7. März 2019 sei bundesrechtskonform gewesen (E. 6.2.2 des Bun desgerichtsurteils). Damit ist zugleich gesagt, dass vor Bundesgericht der Ge sichts punkt des Lohnflusses gerade strittig war, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4). 3 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG), weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S.

2) gegenstandslos ist. Ihr Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ( Urk. 1 S. 2) ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit abzu weisen ( § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer ), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 2) verwiesen werden kann. Das Gericht beschliesst: 1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2020 um unentgeltliche Rechtsver tretung wird abgewiesen . 2 .

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage der Doppel von Urk. 1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher

E. 3 Der Revisionsführerin sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts beistand (zu bestellen) .

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Revisionsgegnerin.»

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 9 E. 3) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2020.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Beschluss vom

30. Januar 2020 in Sachen X.___ Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin Advokatur Kümin Dufourstrasse 147, Postfach 3165, 8034 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1980, meldete sich am 18. Oktober 2017 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. November 2017 Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, dass sie zuletzt vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 für die Y.___ GmbH gearbeitet habe. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH richtete die Unia Arbeits losenkasse X.___ zunächst ab 1. No vember 2017 Arbeitslosenent schä digung aus. Nach weiteren Abklärungen verfügte die Unia Arbeits losenkasse am 27. Juni 2018, dass der Antrag von X.___ auf Arbeits losenent schä digung rückwirkend per 1. November 2017 abgewiesen werde, weil nicht nachge wiesen sei, dass sie in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Oktober 2017 eine beitrags pflichtige Tätigkeit ausgeübt habe. Gleichzeitig forderte sie die vom 1. November 2017 bis 30. April 2018 ausbezahlten Taggelder zurück. Dagegen erhob X.___ am 10. Juli 2018 Einsprache, welche die Unia Arbeits losen kasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2018 abwies (Urk. 2 S. 2). Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 1 4. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 2 S. 3) . Das Sozia lversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 ab ( Urk. 2). Die gegen dieses Urteil von X.___

erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_297/2019 vom 2 9. August 2019 ab.

2.

Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 liess

X.___ beim Sozialversicherungs gericht ein Revisionsgesuch mit den folgenden Rechtsbegehren stellen (Urk. 1 S.

2) : « 1. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2019 sei zu revidieren und die Revisionsgegnerin sei zu verpflichten, der Re visionsführerin nachträglich eine Arbeitslosenentschädigung (Arbeits lo sen taggeld) von mindestens CHF 44'268.25 zu entrichten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Revisionsgegnerin zurückzuweisen und diese richterlich anzuweisen, die Sache aufgrund der in der Revision bezeichneten Befunde materiell erneut zu beurteilen und gestützt darauf eine neue Arbeitslosenentschädigungs-Verfügung zu erlassen. 3. Der Revisionsführerin sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechts beistand (zu bestellen) . 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Revisionsgegnerin.»

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) muss die Revisi on von Entscheiden wegen Ent de ckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Ver bre chen oder Vergehen gewährleistet sein. 1.2

Nach § 29 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (lit. a), wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen (lit. b) sowie wenn der Europäische Gerichtshof oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gutheisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision mög lich ist (lit. c). Die Revi sionsgründe in § 29 lit. a und lit. b GSVGer entsprechen damit den Revisions gründen in Art. 61 lit. i ATSG.

Als « neu » gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptver fah ren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, je doch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt ware

n. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu ver ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Ent schei dung zu führen (BGE 110 V 138 E. 2 mit Hinweis auf BGE 108 V 170 E. 1 ; Spross, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 f. zu § 29 GSVGer ; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_ 21 /201 9 vom 1 0 . April 201 9 E. 3) . 1.3

§ 30 Abs. 1 GSVGer schreibt vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen ist. Sodann muss das Revisionsgesuch gemäss § 31 Abs. 1 GSVGer die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 GSVGer eingehalten wurde. Ferner sollen nach § 31 Abs. 2 GSVGer die Beweismittel beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach der Zivil prozessordnung (ZPO; § 32 GSVGer ). 1.4

Liegt in der Sache ein Urteil des Bundesgerichts vor, kann bei der Vorinstanz nur dann die Revision ihres Entscheids verlangt werden, wenn das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist oder wenn die Gesichtspunkte, für welche die geltend gemachten Revisionsgründe von Bedeutung sein können, vor Bundes gericht gar nicht mehr strittig waren. Ist das Bundesgericht hingegen auf die Beschwerde eingetreten, hat sein Urteil - auch im Falle der Beschwerdeabweisung - reformatorische Wirkung und tritt an die Stelle des angefochtenen vorin stanz lichen Entscheids. Mit dem Erlass des bundesgerichtlichen Urteils fehlt es an einem Gegenstand für ein Revisionsgesuch bei der Vorinstanz (BGE 138 II 386 E. 6.2) . 2.

2.1

Die Gesuchstellerin lässt vorbringen, dass der am 4. November 2019 ein gegan gene aktualisierte Auszug aus ihrem Individuellen Konto (IK) eine neue erhebliche Tatsache respektive ein neues Beweismittel darstellen würde ( Urk. 1 S. 8). Mit dem vorliegenden IK-Auszug habe die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , die der Gesuchstellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 bar bezahlten Löhne bestätigt ( Urk. 1 S. 8). Die Ausgleichskasse habe nach der Prüfung der Lohnauszahlungsbestätigungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 sowie der dazu erhaltenen Lohndeklarationen, die Bruttolöhne der Gesuchstellerin für die Anstellungen bei der Y.___ GmbH von 2015 bis 2017 im IK der Gesuchstellerin eingetragen. Darauf sei die Gesuchsgegnerin

zu behaften , weil sie ihre Leistungsablehnung gemäss ihrer Verfügung vom 2 7. Juni 2018 wesentlich auf den von der Ausgleichskasse beigezogenen IK-Aus zug vom 2 1. Juni 2018 gestützt habe, in welchem noch keine von der Gesuch stellerin im Zeitraum von 2015 bis 2017 von der Y.___ GmbH bezogenen Einkom men eingetragen gewesen seien ( Urk. 1 S. 9). 2.2

Dem von der Gesuchstellerin aufgelegten IK-Auszug vom 4. November 2019 ist zu entnehmen , dass Einkommen der Gesuchstellerin von der Y.___ GmbH in der Höhe von Fr. 44'100.-- (2015), Fr. 50'400.-- (2016) und Fr. 49'000 .-- (2017) erfasst sind ( Urk. 3/15). Im Urteil AL.2018.00274 vom 7. März 2019 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass die geltend gemachten Löhne der Y.___ GmbH für den Zeitraum vom 1. November 2015 bis 31. Oktober 2017 nicht im IK der Beschwerde führerin eingetragen seien (vgl. den IK-Auszug vom 28. Mai 2018 ). Die Ausgleichskasse habe der Beschwerde gegnerin am 6. Juni 2018 bestätigt, dass die Y.___ GmbH in den Jahren 2015 bis 2017 für die Beschwerdegegnerin keine Beiträge abgerechnet habe. Die Beschwerdeführerin bringe vor, sie habe die Ausgleichskasse am 6. September 2018 ersucht, den ehemaligen Geschäftsführer der Y.___ GmbH zur Nach zahlung der Sozialver sicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin aufzufordern. Sie habe im weiteren Verfahren jedoch nicht mitgeteilt, ob die Aus gleichskasse diesem Ersuchen nachgekommen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin sei zudem nicht davon auszugehen, dass dies den «Nachweis für die Lohnhöhe» erbringen könnte. Würden die geltend gemachten Löhne tatsächlich nachträglich im IK der Beschwerdeführerin eingetragen, würde dies höchstens ein Indiz für den Lohnfluss darstellen, wäh rend die inkonsistenten Angaben in den übrigen Unterlagen allesamt dagegen spr e chen würden , dass die Beschwerde füh rerin den geltend gemachten Lohn in der behaupteten Höhe tatsächlich erhalten hat. Es erübrig e sich deshalb, bei der Ausgleichskasse weitere Auskünfte einzu holen (vgl. E. 3.2.5 jenes Urteils, Urk. 2 S. 8 ) . Daraus folgt, dass das Sozialversicherungs gericht nicht anders entschieden hätte, wenn ihm der IK-Auszug mit den einge tragenen Einkommen der Gesuch stellerin vorgelegen hätte. Beim IK-Auszug vom 4. November 2019 (Urk. 3/15) handelt es sich somit nicht um eine erhebliche neue Tatsache. 2.3

Bezüglich der

Erklärungen von Z.___ und A.___ vom 8. Mai 2019 ( Urk. 3/13 -14 ) ist festzuhalten, dass sie sich bezüglich Lohnfluss

inhaltlich nicht wesentlich von den früheren Aussagen von Z.___ und A.___ , auf welche das Sozialversicherungsgericht im Urteil

AL.2018.00274 vom 7. März 2019 aus führ lich ein ge gangen ist (vgl. E. 3.2.3-3.2.4 jenes Urteils, Urk. 2 S. 9-10) , unter scheiden . Mithin handelt es sich bei diesen Erklärungen ebenfalls nicht um erheb liche neue Tatsachen . Gleiches gilt für die von Z.___ am 17.

September 2019 z uhanden der Aus gleichskasse aus gefüllten Formulare, in welchen er die Löhne, welche d i e Gesuchstellerin in den Jahren 2015 von 2017 von der Y.___ GmbH erhalten haben soll, noch einmal aufführte (Urk.

3/16). Weitere Angaben sind diesen Formularen aber nicht zu entnehmen. Anzufügen ist, dass das Bundesgericht im Urteil 8C_297/2019 vom 2 9. August 2019 in Sachen der Gesuchstellerin ausführte, die Beweiswürdigung des Sozial versicherungsgericht s mit Urteil vom 7. März 2019 sei bundesrechtskonform gewesen (E. 6.2.2 des Bun desgerichtsurteils). Damit ist zugleich gesagt, dass vor Bundesgericht der Ge sichts punkt des Lohnflusses gerade strittig war, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4). 3 .

Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 61 lit. a ATSG), weshalb das Gesuch der Gesuchstellerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S.

2) gegenstandslos ist. Ihr Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechts vertreters ( Urk. 1 S. 2) ist wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit abzu weisen ( § 16 Abs. 1 und 2 GSVGer ), wobei zur Begründung auf die obigen Ausführungen (E. 2) verwiesen werden kann. Das Gericht beschliesst: 1.

Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 17. Januar 2020 um unentgeltliche Rechtsver tretung wird abgewiesen . 2 .

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten . 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Hanspeter Kümin - Unia Arbeitslosenkasse unter Beilage der Doppel von Urk. 1-3 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Hübscher