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AL.2019.00303

Insolvenzentschädigung; unzureichende rechtliche Schritte unternommen. Keine schriftlichen Abmahnungen und zwangsvollstreckungsrechtliche Massnahmen erst sechs Monate nach ausbleibenden Lohnzahlungen eingeleitet.

Zürich SozVersG · 2020-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ war vom 1. August 2016 bis 3 1. März 2017 bei der Y.___ , Z.___ , als Plattenleger angestellt ( Urk. 9 /1 53 , vgl. auch Arbeitsvert rag vom 9. August 2016 [ Urk. 9/ 75] ). Am 3 0. Januar 2018 wurde über das Un ternehmen der Konkurs eröffnet und die Publikation des Kon kurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erf olgte am 5. Februar 2018 ( Urk. 9/14 ). Am 7. Juni 2018 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Antrag des Versicherten auf In solvenzentschädigung datiert vom 2. März 2018 ein ( Urk. 9 /1 53- 156 ).

Mit Ve rfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 9/157-158 ) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung sei erloschen (S. 1). Die hiergeg en erhobene Einsprache ( Urk. 9 / 14

7) wurde mit Einspracheent scheid vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 9/144-146 ) abgewiesen. Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/121-122) wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. April 2019 Prozess Nr. AL . 2018.00230 ( Urk. 9/87-92) in dem Sinne teilweise gutgeheissen

als

festgestellt wurde, dass die Insolvenzentschädigung fristgerecht gel tend gemacht

worden war und ein Anspruch bestehe ,

sofe rn auch die weiteren V oraus setzungen erfüllt seien (S. 5). 1.2

In Umsetzung des Urteils tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

weitere Abklärungen und holte U nterlagen beim Versicherten ein ( vgl. Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 ( Urk. 9/36) verneinte sie einen Anspruch auf Insol venzentschädigung wegen Verletzu ng der Schadenminderungspflicht . Die

am 2 7. August 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 9/22) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1 4. November 2019 ( Urk. 9/18 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2019 erhob der Versicherte am 1 2. Dezember 2019

(Datum Poststellenaufgabe) Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinnge mäss die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. I n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2020 ( Urk. 8 ) beantragte di e Beschwerdegeg nerin die vollumfäng liche Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdefüh rer am 1 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein ( Urk. 12 und Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).

Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer primär die Prüfungsber echtigung der Arbeits losenkasse nach dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 2 3. April 2019 bezweifle. Dies treffe nicht zu , nachdem die Arbeitslosenkasse im Urteil angewiesen worden sei, die übrige n Anspruchsvoraussetzungen, unter anderem die Schadenminderungspfli cht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG ,

zu prüfen ( Urk. 2 S. 2 ).

D er Beschwerdeführer verlange Insolvenzentschädigung für offene Lohnforde rungen vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. März 2017 und den Anteil am 1 3. Monats lohn für denselben Zeitraum. S einen Angaben zufolge sei ihm der Lohn bis am 3 0. November 2016 noch bezahlt worden. Nachweislich habe er dann aber am 1 4. Dezember 2016 einen Unfall erlitten und es seien dem Arbeitgeber von der Suva vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 die Unfalltaggelder ausge richtet worden . Vom 2 0. Februar bis am 1. März 2017 habe der Einsprecher die Taggelder von der Suva direkt ausbezahlt erhalten. Ein Betreibungsbegehren habe er beim zuständigen Betreibungsamt am 8. Juni 2017 eingereicht, worauf der Z ahlungsbefehl am 3. August 2017 der Arbeitgeberin zugestellt worden sei und diese gleichentags Rechtsvorschlag erhoben habe . Schriftlich

gemahnt habe der Beschwerdeführer jedoch die Lohnausstände a b Ende Dezember 2016 nie, sondern die Arbeitgeberin nur mündlich auf die ausste henden Lohnzahlungen aufmerk sam gemacht. Dies reiche nach konstanter Rechtsprechung nicht aus und die mündlichen Mahnungen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben . Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit nach dem Lohnausstand Ende Dezember 2016 mehr als fünf Monate zugewartet, bevor er rechtliche Schritte in Form eines Betreibungsbegehrens eingeleitet habe . Insbesondere n ach der Been digung des Arbeitsverhältnisses am 3 1. März 2017 wäre von ihm z u erwarten gewesen, dass er die Lohnausstände gegenüber der Arbeitgeberin in unmissver ständlich er Weise geltend mache . Trotzdem

habe er nochmals

mehr als zwei Monate mit der Einleitung rechtlicher Schritte zugewartet. Durch diese Passivität habe er somit zu L asten der Arbeitslosenkasse und zu Gunsten der Arbeitgeberin gehandelt, was ih m unter den gegebenen Umständen hätte bewusst sein müssen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine derartig abwartende Haltung zu recht fertigen vermöchten und er sei damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen. Da er bereits die Schadenminderungspflicht seit dem Lohnausstand nicht erfülle, seien die w ei teren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere , ob die Schadenminderungs pflich t während der Zeitspanne vom 4. August 2017 bis 3 0. Januar 2018 erfüllt worden sei, nicht geprüft worden (S. 3 f.) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , seine Arbeitgeberin habe am 3 1. Januar 2018 den Konkursantrag gestellt. Zuvor habe er versucht , die Arbeitgeberin zu betreiben und durch das Betreibungsamt sei ihm empfohlen worden , auf eine Betreibung zu verzichten, da dies sinnlos sei. Diese n Vorgang könne die Frieden srichterin bestätigen und dieser Vorgang sei der Arbeitslosenkasse mitgeteilt worden, was aber verschwiegen werde . Die Insolvenzentschädigung habe er rechtzeitig beantragt und von seiner Arbeitge berin sei er nach mehrfache n Ab mahnungen , die ausstehenden Gehälter auszu zahlen , jeweils vertröstet worden. Er habe der Arbeitgeberin noch ein grösseres Materialdarlehen gewährt und sein Privatfahrzeug zur Verfügung gestellt. Es sei ihm die Rückzahlung versprochen worden, sobald die Baustelle in A.___ beendigt sei. Dies könne bezeugt und eine Fotokopie der Mahnung zur Verfügung gestellt werden. E inen Konkursantrag habe er , da ihm a ufgrund fehlender Gehaltszahlungen

und einer Erkrankung die Mittel fehlten , zu diesem Zeitpunkt nicht stellen können. Er habe deshalb nicht grobfahrlässig gehandelt. 3. 3.1

Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versi cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2

3.2.1

Gemäss Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 2. März 2018 ( Urk. 9/153)

stand der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 3 1. März 2017 bei der Y.___ in Z.___ in einem Anstellungsverhältnis als Plattenleger ( Ziff. 4). Als letzter geleisteter Arbeits tag wurde der 2 8. März 2017 angegeben und als zuletzt erhaltener Lohn der 3 0. November 2016 bezeichnet ( Ziff. 7 und Ziff. 8). Im Wei teren wurde ein Arbeitsunterbruch vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 zufolge eines Unfalls deklariert ( Ziff. 12). Zur Diskussion stehen

damit Lohnfor derungen vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. März 2017 sowie

ein Anteil am 1 3. Monatslohn für denselben Zeitraum. Unbestritten blieb dabei , dass die Suva vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 Unfalltaggelder an den Arbeitgeber und vom 2 0. Februar bis am 1. März 2017 an den Beschwerdeführer direkt aus bezahlt hat (vgl. Urk. 9/56). Im Weiteren ist aktenkundig, dass über die Y.___ in Z.___ am 3 0. Januar 2018 der Konkurs eröffnet und die Firma aufgelöst wurde ( Urk. 9/149).

In den Akten finden sich keine Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen gemahnt hat . Dass sol che Schritte vor der Betreibung vom 8. Juni 2017 (vgl. Urk. 9/ 52-55 ) unternom men wurden, machte

der Beschwerdeführer auch nicht geltend beziehungsweise konnte er nicht belegen . Auch führte er im Zusammenhang mit der Frage nach Bemühungsnachweise n

zur Einforderung d er seit dem 3 1. Dezember 2016 res pektive seit Austritt am 2 8. März 2017 offenen Lohnausstände bis zur Konkurser öffnung am 3 0. Januar 2018 und auf die Aufforderung ,

Beweismittel wie Mahn schreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht, etc. beizubringen (vgl. Urk. 9/72)

lediglich aus, dass nachdem die G ehaltszahlung offen geblieben seien ,

ihm vom Geschäftsführer der Y.___ in Z.___

und dessen Anwalt versichert worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse (vgl. Urk. 7/58). 3.2.2

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es indes nicht, lediglich unmissverständliche Zei chen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist viel mehr auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrecht lichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeit geber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 3.3 3.3.1

Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht und in seiner Agenda eingetragen hat (vgl. Urk. 13 ; Einträge vom 4. Januar, 3. Februar, 3. März und 2 4. März 2017 ), dass er bis zur Konkurseröffnung im Januar 2018 seine Arbeitgeberin wie derholt auf die fehlenden Lohnzahlungen hingewiesen und gemahnt hat , wurden die Ausstände nicht beglichen. Dabei ist auch n icht ersichtlich, dass die Bezah lung der ausstehenden Forderungen

mittels schriftlicher Mahnungen auf dem Rechtsweg voranget rieb en wurde . Erst nachdem bereits vier Monatslöh ne inklu sive Zulagen im Umfang von mehr als Fr. 25 '000. -- (vgl. Urk. 9/155) ausstehend waren, unternahm der Beschwerdeführer gegen seine Arbeitgeberin erstmals am

8. Juni 2017

und damit über zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhält nisses rechtliche Schritte , indem er

ein Betreibungsbegehren stellte ( Urk. 9/68). 3.3.2

Da mit fehlt es an einer zeitnah zur Fälligkeit der Lohnforderungen konsequen ten und kontinuierlichen V erfolgung eingeleiteter

rechtlicher Schritte. In den Akten findet sich auch keine plausible Erklärung , weshalb der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeits verhältnisses per Ende März 2017 nochmals mehr als zwei Monate zuwartete , bis er die Betreibung gegen die Arbeitgeberin einleitete. Unter den vorliegenden Umständen und mit Blick auf die erheblichen Ausstände, die immer höher wurden und an die nicht einmal Teilzahlungen geleistet wurd en, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin auf die Zusiche rungen seiner Arbeitgeberin vertrauen konnte, ohne ein entschiedeneres und ziel gerichtetes Verhalten an den Tag zu legen. Vor diesem Hintergrund genügten die in den Akten ersichtlichen Handlungen nicht, um der Schadenminderungspflicht in genügendem Masse nachzukommen. Hinzu kommt, dass sich offenbar bereits im Zusammenhang mit der Lohnzahlung im November 2016

Probleme abzeich neten , wobei – im Unterschied zu den nachfolgenden Lohnansprüchen – eine (teilweise) Auszahlung noch erfolgte ( Urk. 9/74 ). Bereits angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die nachfolgend gezeigte Ent wicklung – das heisst die vertröstenden Aussagen und Zahlungsversprechen

– eine frühzeitigere konsequente Durchsetzung seiner Rechte bedingt hätte. Gestützt auf die vorliegend beschriebenen Umstände wie auch die erheblichen Lohnausstände wäre der Beschwerdeführer bereits während des bestehend en Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber unmittelbar nach Beendigung des Arbeits verhältnisses per Ende März 2017 zu sofortigen und weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen. Entlastend wirkt sich auch nicht aus, dass dem Beschwer deführer im Rahmen des Betreibungsverfahren s und nachdem die Arbeitgeberin unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hatte ,

ihm durch die Friedensrichterin in Z.___ abg eraten wurde , weitere rechtliche Schritte zu unternehmen (vgl. Urk. 9/59 und Urk. 9/ 69-71 ) . Denn entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nach d er ausgebliebenen Lohnzahlung im Dezember 2016 bis zur Betreibung per 8. Juni 2017 während mehr als sechs Monaten untätig blieb respektive keine rechtlichen Schritte gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet hat und damit bereits zu diesem Zeitpunkt zu lange zugewartet hatte. 3.3.3

Bezüglich wiederholter Zusicherungen von Seiten der Arbeitgeberin noch

Mitte März 2017 (vgl. Urk. 9/51) ist anzumerken, dass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungs pflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.3).

3.3.4

Inwiefern von Aussagen von B.___ ( Urk. 1 S. 2 ), dem ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der k onkursiten

Y.___ und Arbeitge berin des Beschwerdeführers ,

weitere Erkenntnisse zum im Wesent lichen unbe stritten en Sachverhalt erwartet

werden können , wird nicht näher darge legt

und ist auch nicht ersichtlich. Auf eine entsprechende Zeugeneinvernahme ist daher zu verzichten, da nicht anzunehmen ist, dass diese

zu einem anderen Ergebnis führt

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspr acheentscheid vom 1 4. November 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).

Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2019 erhob der Versicherte am 1 2. Dezember 2019

(Datum Poststellenaufgabe) Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinnge mäss die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. I n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2020 ( Urk. 8 ) beantragte di e Beschwerdegeg nerin die vollumfäng liche Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdefüh rer am 1 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein ( Urk. 12 und Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer primär die Prüfungsber echtigung der Arbeits losenkasse nach dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 2 3. April 2019 bezweifle. Dies treffe nicht zu , nachdem die Arbeitslosenkasse im Urteil angewiesen worden sei, die übrige n Anspruchsvoraussetzungen, unter anderem die Schadenminderungspfli cht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG ,

zu prüfen ( Urk. 2 S. 2 ).

D er Beschwerdeführer verlange Insolvenzentschädigung für offene Lohnforde rungen vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. März 2017 und den Anteil am 1 3. Monats lohn für denselben Zeitraum. S einen Angaben zufolge sei ihm der Lohn bis am 3 0. November 2016 noch bezahlt worden. Nachweislich habe er dann aber am 1 4. Dezember 2016 einen Unfall erlitten und es seien dem Arbeitgeber von der Suva vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 die Unfalltaggelder ausge richtet worden . Vom 2 0. Februar bis am 1. März 2017 habe der Einsprecher die Taggelder von der Suva direkt ausbezahlt erhalten. Ein Betreibungsbegehren habe er beim zuständigen Betreibungsamt am 8. Juni 2017 eingereicht, worauf der Z ahlungsbefehl am 3. August 2017 der Arbeitgeberin zugestellt worden sei und diese gleichentags Rechtsvorschlag erhoben habe . Schriftlich

gemahnt habe der Beschwerdeführer jedoch die Lohnausstände a b Ende Dezember 2016 nie, sondern die Arbeitgeberin nur mündlich auf die ausste henden Lohnzahlungen aufmerk sam gemacht. Dies reiche nach konstanter Rechtsprechung nicht aus und die mündlichen Mahnungen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben . Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit nach dem Lohnausstand Ende Dezember 2016 mehr als fünf Monate zugewartet, bevor er rechtliche Schritte in Form eines Betreibungsbegehrens eingeleitet habe . Insbesondere n ach der Been digung des Arbeitsverhältnisses am 3 1. März 2017 wäre von ihm z u erwarten gewesen, dass er die Lohnausstände gegenüber der Arbeitgeberin in unmissver ständlich er Weise geltend mache . Trotzdem

habe er nochmals

mehr als zwei Monate mit der Einleitung rechtlicher Schritte zugewartet. Durch diese Passivität habe er somit zu L asten der Arbeitslosenkasse und zu Gunsten der Arbeitgeberin gehandelt, was ih m unter den gegebenen Umständen hätte bewusst sein müssen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine derartig abwartende Haltung zu recht fertigen vermöchten und er sei damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen. Da er bereits die Schadenminderungspflicht seit dem Lohnausstand nicht erfülle, seien die w ei teren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere , ob die Schadenminderungs pflich t während der Zeitspanne vom 4. August 2017 bis 3 0. Januar 2018 erfüllt worden sei, nicht geprüft worden (S. 3 f.) .

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , seine Arbeitgeberin habe am 3 1. Januar 2018 den Konkursantrag gestellt. Zuvor habe er versucht , die Arbeitgeberin zu betreiben und durch das Betreibungsamt sei ihm empfohlen worden , auf eine Betreibung zu verzichten, da dies sinnlos sei. Diese n Vorgang könne die Frieden srichterin bestätigen und dieser Vorgang sei der Arbeitslosenkasse mitgeteilt worden, was aber verschwiegen werde . Die Insolvenzentschädigung habe er rechtzeitig beantragt und von seiner Arbeitge berin sei er nach mehrfache n Ab mahnungen , die ausstehenden Gehälter auszu zahlen , jeweils vertröstet worden. Er habe der Arbeitgeberin noch ein grösseres Materialdarlehen gewährt und sein Privatfahrzeug zur Verfügung gestellt. Es sei ihm die Rückzahlung versprochen worden, sobald die Baustelle in A.___ beendigt sei. Dies könne bezeugt und eine Fotokopie der Mahnung zur Verfügung gestellt werden. E inen Konkursantrag habe er , da ihm a ufgrund fehlender Gehaltszahlungen

und einer Erkrankung die Mittel fehlten , zu diesem Zeitpunkt nicht stellen können. Er habe deshalb nicht grobfahrlässig gehandelt.

E. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG).

E. 3.1 Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versi cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.1 Gemäss Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 2. März 2018 ( Urk. 9/153)

stand der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 3 1. März 2017 bei der Y.___ in Z.___ in einem Anstellungsverhältnis als Plattenleger ( Ziff. 4). Als letzter geleisteter Arbeits tag wurde der 2 8. März 2017 angegeben und als zuletzt erhaltener Lohn der 3 0. November 2016 bezeichnet ( Ziff.

E. 3.2.2 Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es indes nicht, lediglich unmissverständliche Zei chen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist viel mehr auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrecht lichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeit geber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

E. 3.3.1 Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht und in seiner Agenda eingetragen hat (vgl. Urk. 13 ; Einträge vom 4. Januar, 3. Februar, 3. März und 2 4. März 2017 ), dass er bis zur Konkurseröffnung im Januar 2018 seine Arbeitgeberin wie derholt auf die fehlenden Lohnzahlungen hingewiesen und gemahnt hat , wurden die Ausstände nicht beglichen. Dabei ist auch n icht ersichtlich, dass die Bezah lung der ausstehenden Forderungen

mittels schriftlicher Mahnungen auf dem Rechtsweg voranget rieb en wurde . Erst nachdem bereits vier Monatslöh ne inklu sive Zulagen im Umfang von mehr als Fr. 25 '000. -- (vgl. Urk. 9/155) ausstehend waren, unternahm der Beschwerdeführer gegen seine Arbeitgeberin erstmals am

8. Juni 2017

und damit über zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhält nisses rechtliche Schritte , indem er

ein Betreibungsbegehren stellte ( Urk. 9/68).

E. 3.3.2 Da mit fehlt es an einer zeitnah zur Fälligkeit der Lohnforderungen konsequen ten und kontinuierlichen V erfolgung eingeleiteter

rechtlicher Schritte. In den Akten findet sich auch keine plausible Erklärung , weshalb der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeits verhältnisses per Ende März 2017 nochmals mehr als zwei Monate zuwartete , bis er die Betreibung gegen die Arbeitgeberin einleitete. Unter den vorliegenden Umständen und mit Blick auf die erheblichen Ausstände, die immer höher wurden und an die nicht einmal Teilzahlungen geleistet wurd en, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin auf die Zusiche rungen seiner Arbeitgeberin vertrauen konnte, ohne ein entschiedeneres und ziel gerichtetes Verhalten an den Tag zu legen. Vor diesem Hintergrund genügten die in den Akten ersichtlichen Handlungen nicht, um der Schadenminderungspflicht in genügendem Masse nachzukommen. Hinzu kommt, dass sich offenbar bereits im Zusammenhang mit der Lohnzahlung im November 2016

Probleme abzeich neten , wobei – im Unterschied zu den nachfolgenden Lohnansprüchen – eine (teilweise) Auszahlung noch erfolgte ( Urk. 9/74 ). Bereits angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die nachfolgend gezeigte Ent wicklung – das heisst die vertröstenden Aussagen und Zahlungsversprechen

– eine frühzeitigere konsequente Durchsetzung seiner Rechte bedingt hätte. Gestützt auf die vorliegend beschriebenen Umstände wie auch die erheblichen Lohnausstände wäre der Beschwerdeführer bereits während des bestehend en Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber unmittelbar nach Beendigung des Arbeits verhältnisses per Ende März 2017 zu sofortigen und weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen. Entlastend wirkt sich auch nicht aus, dass dem Beschwer deführer im Rahmen des Betreibungsverfahren s und nachdem die Arbeitgeberin unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hatte ,

ihm durch die Friedensrichterin in Z.___ abg eraten wurde , weitere rechtliche Schritte zu unternehmen (vgl. Urk. 9/59 und Urk. 9/ 69-71 ) . Denn entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nach d er ausgebliebenen Lohnzahlung im Dezember 2016 bis zur Betreibung per 8. Juni 2017 während mehr als sechs Monaten untätig blieb respektive keine rechtlichen Schritte gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet hat und damit bereits zu diesem Zeitpunkt zu lange zugewartet hatte.

E. 3.3.3 Bezüglich wiederholter Zusicherungen von Seiten der Arbeitgeberin noch

Mitte März 2017 (vgl. Urk. 9/51) ist anzumerken, dass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungs pflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.3).

E. 3.3.4 Inwiefern von Aussagen von B.___ ( Urk. 1 S. 2 ), dem ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der k onkursiten

Y.___ und Arbeitge berin des Beschwerdeführers ,

weitere Erkenntnisse zum im Wesent lichen unbe stritten en Sachverhalt erwartet

werden können , wird nicht näher darge legt

und ist auch nicht ersichtlich. Auf eine entsprechende Zeugeneinvernahme ist daher zu verzichten, da nicht anzunehmen ist, dass diese

zu einem anderen Ergebnis führt

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspr acheentscheid vom 1 4. November 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk.

E. 7 und Ziff. 8). Im Wei teren wurde ein Arbeitsunterbruch vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 zufolge eines Unfalls deklariert ( Ziff. 12). Zur Diskussion stehen

damit Lohnfor derungen vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. März 2017 sowie

ein Anteil am 1 3. Monatslohn für denselben Zeitraum. Unbestritten blieb dabei , dass die Suva vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 Unfalltaggelder an den Arbeitgeber und vom 2 0. Februar bis am 1. März 2017 an den Beschwerdeführer direkt aus bezahlt hat (vgl. Urk. 9/56). Im Weiteren ist aktenkundig, dass über die Y.___ in Z.___ am 3 0. Januar 2018 der Konkurs eröffnet und die Firma aufgelöst wurde ( Urk. 9/149).

In den Akten finden sich keine Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen gemahnt hat . Dass sol che Schritte vor der Betreibung vom 8. Juni 2017 (vgl. Urk. 9/ 52-55 ) unternom men wurden, machte

der Beschwerdeführer auch nicht geltend beziehungsweise konnte er nicht belegen . Auch führte er im Zusammenhang mit der Frage nach Bemühungsnachweise n

zur Einforderung d er seit dem 3 1. Dezember 2016 res pektive seit Austritt am 2 8. März 2017 offenen Lohnausstände bis zur Konkurser öffnung am 3 0. Januar 2018 und auf die Aufforderung ,

Beweismittel wie Mahn schreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht, etc. beizubringen (vgl. Urk. 9/72)

lediglich aus, dass nachdem die G ehaltszahlung offen geblieben seien ,

ihm vom Geschäftsführer der Y.___ in Z.___

und dessen Anwalt versichert worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse (vgl. Urk. 7/58).

E. 12 und Urk.

E. 13 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00303

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 3 0. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ war vom 1. August 2016 bis 3 1. März 2017 bei der Y.___ , Z.___ , als Plattenleger angestellt ( Urk. 9 /1 53 , vgl. auch Arbeitsvert rag vom 9. August 2016 [ Urk. 9/ 75] ). Am 3 0. Januar 2018 wurde über das Un ternehmen der Konkurs eröffnet und die Publikation des Kon kurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erf olgte am 5. Februar 2018 ( Urk. 9/14 ). Am 7. Juni 2018 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich ein Antrag des Versicherten auf In solvenzentschädigung datiert vom 2. März 2018 ein ( Urk. 9 /1 53- 156 ).

Mit Ve rfügung vom 7. Juni 2018 ( Urk. 9/157-158 ) entschied die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Insolvenzentschädigung sei erloschen (S. 1). Die hiergeg en erhobene Einsprache ( Urk. 9 / 14

7) wurde mit Einspracheent scheid vom 2 6. Juli 2018 ( Urk. 9/144-146 ) abgewiesen. Die dag egen erhobene Beschwerde ( Urk. 9/121-122) wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 3. April 2019 Prozess Nr. AL . 2018.00230 ( Urk. 9/87-92) in dem Sinne teilweise gutgeheissen

als

festgestellt wurde, dass die Insolvenzentschädigung fristgerecht gel tend gemacht

worden war und ein Anspruch bestehe ,

sofe rn auch die weiteren V oraus setzungen erfüllt seien (S. 5). 1.2

In Umsetzung des Urteils tätigte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

weitere Abklärungen und holte U nterlagen beim Versicherten ein ( vgl. Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 3 0. Juli 2019 ( Urk. 9/36) verneinte sie einen Anspruch auf Insol venzentschädigung wegen Verletzu ng der Schadenminderungspflicht . Die

am 2 7. August 2019 erhobene Einsprache ( Urk. 9/22) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 1 4. November 2019 ( Urk. 9/18 = Urk.

2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 4. November 2019 erhob der Versicherte am 1 2. Dezember 2019

(Datum Poststellenaufgabe) Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte sinnge mäss die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. I n ihrer Beschwerdeantwort vom 1 4. Januar 2020 ( Urk. 8 ) beantragte di e Beschwerdegeg nerin die vollumfäng liche Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdefüh rer am 1 7. Januar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). Am 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein ( Urk. 12 und Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen geschuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1, 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 und 8C_641/2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).

Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstrengun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer primär die Prüfungsber echtigung der Arbeits losenkasse nach dem Erlass des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 2 3. April 2019 bezweifle. Dies treffe nicht zu , nachdem die Arbeitslosenkasse im Urteil angewiesen worden sei, die übrige n Anspruchsvoraussetzungen, unter anderem die Schadenminderungspfli cht im Sinne von Art. 55 Abs. 1 AVIG ,

zu prüfen ( Urk. 2 S. 2 ).

D er Beschwerdeführer verlange Insolvenzentschädigung für offene Lohnforde rungen vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. März 2017 und den Anteil am 1 3. Monats lohn für denselben Zeitraum. S einen Angaben zufolge sei ihm der Lohn bis am 3 0. November 2016 noch bezahlt worden. Nachweislich habe er dann aber am 1 4. Dezember 2016 einen Unfall erlitten und es seien dem Arbeitgeber von der Suva vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 die Unfalltaggelder ausge richtet worden . Vom 2 0. Februar bis am 1. März 2017 habe der Einsprecher die Taggelder von der Suva direkt ausbezahlt erhalten. Ein Betreibungsbegehren habe er beim zuständigen Betreibungsamt am 8. Juni 2017 eingereicht, worauf der Z ahlungsbefehl am 3. August 2017 der Arbeitgeberin zugestellt worden sei und diese gleichentags Rechtsvorschlag erhoben habe . Schriftlich

gemahnt habe der Beschwerdeführer jedoch die Lohnausstände a b Ende Dezember 2016 nie, sondern die Arbeitgeberin nur mündlich auf die ausste henden Lohnzahlungen aufmerk sam gemacht. Dies reiche nach konstanter Rechtsprechung nicht aus und die mündlichen Mahnungen seien denn auch offensichtlich wirkungslos geblieben . Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit nach dem Lohnausstand Ende Dezember 2016 mehr als fünf Monate zugewartet, bevor er rechtliche Schritte in Form eines Betreibungsbegehrens eingeleitet habe . Insbesondere n ach der Been digung des Arbeitsverhältnisses am 3 1. März 2017 wäre von ihm z u erwarten gewesen, dass er die Lohnausstände gegenüber der Arbeitgeberin in unmissver ständlich er Weise geltend mache . Trotzdem

habe er nochmals

mehr als zwei Monate mit der Einleitung rechtlicher Schritte zugewartet. Durch diese Passivität habe er somit zu L asten der Arbeitslosenkasse und zu Gunsten der Arbeitgeberin gehandelt, was ih m unter den gegebenen Umständen hätte bewusst sein müssen. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine derartig abwartende Haltung zu recht fertigen vermöchten und er sei damit seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG nicht in genügendem Masse nachgekommen. Da er bereits die Schadenminderungspflicht seit dem Lohnausstand nicht erfülle, seien die w ei teren Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere , ob die Schadenminderungs pflich t während der Zeitspanne vom 4. August 2017 bis 3 0. Januar 2018 erfüllt worden sei, nicht geprüft worden (S. 3 f.) . 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ( Urk. 1) , seine Arbeitgeberin habe am 3 1. Januar 2018 den Konkursantrag gestellt. Zuvor habe er versucht , die Arbeitgeberin zu betreiben und durch das Betreibungsamt sei ihm empfohlen worden , auf eine Betreibung zu verzichten, da dies sinnlos sei. Diese n Vorgang könne die Frieden srichterin bestätigen und dieser Vorgang sei der Arbeitslosenkasse mitgeteilt worden, was aber verschwiegen werde . Die Insolvenzentschädigung habe er rechtzeitig beantragt und von seiner Arbeitge berin sei er nach mehrfache n Ab mahnungen , die ausstehenden Gehälter auszu zahlen , jeweils vertröstet worden. Er habe der Arbeitgeberin noch ein grösseres Materialdarlehen gewährt und sein Privatfahrzeug zur Verfügung gestellt. Es sei ihm die Rückzahlung versprochen worden, sobald die Baustelle in A.___ beendigt sei. Dies könne bezeugt und eine Fotokopie der Mahnung zur Verfügung gestellt werden. E inen Konkursantrag habe er , da ihm a ufgrund fehlender Gehaltszahlungen

und einer Erkrankung die Mittel fehlten , zu diesem Zeitpunkt nicht stellen können. Er habe deshalb nicht grobfahrlässig gehandelt. 3. 3.1

Das Mass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses gegen den Arbeitgeber eine Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versi cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Gehälter rechnen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_79/2019 vom 2 1. Mai 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 3.2

3.2.1

Gemäss Antrag auf Insolvenzentschädigung vom 2. März 2018 ( Urk. 9/153)

stand der Beschwerdeführer vom 1. August 2016 bis 3 1. März 2017 bei der Y.___ in Z.___ in einem Anstellungsverhältnis als Plattenleger ( Ziff. 4). Als letzter geleisteter Arbeits tag wurde der 2 8. März 2017 angegeben und als zuletzt erhaltener Lohn der 3 0. November 2016 bezeichnet ( Ziff. 7 und Ziff. 8). Im Wei teren wurde ein Arbeitsunterbruch vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 zufolge eines Unfalls deklariert ( Ziff. 12). Zur Diskussion stehen

damit Lohnfor derungen vom 1. Dezember 2016 bis 3 1. März 2017 sowie

ein Anteil am 1 3. Monatslohn für denselben Zeitraum. Unbestritten blieb dabei , dass die Suva vom 1 5. Dezember 2016 bis 1 9. Februar 2017 Unfalltaggelder an den Arbeitgeber und vom 2 0. Februar bis am 1. März 2017 an den Beschwerdeführer direkt aus bezahlt hat (vgl. Urk. 9/56). Im Weiteren ist aktenkundig, dass über die Y.___ in Z.___ am 3 0. Januar 2018 der Konkurs eröffnet und die Firma aufgelöst wurde ( Urk. 9/149).

In den Akten finden sich keine Schreiben, mit denen der Beschwerdeführer die Arbeitgeberin wegen der ausgebliebenen Lohnzahlungen gemahnt hat . Dass sol che Schritte vor der Betreibung vom 8. Juni 2017 (vgl. Urk. 9/ 52-55 ) unternom men wurden, machte

der Beschwerdeführer auch nicht geltend beziehungsweise konnte er nicht belegen . Auch führte er im Zusammenhang mit der Frage nach Bemühungsnachweise n

zur Einforderung d er seit dem 3 1. Dezember 2016 res pektive seit Austritt am 2 8. März 2017 offenen Lohnausstände bis zur Konkurser öffnung am 3 0. Januar 2018 und auf die Aufforderung ,

Beweismittel wie Mahn schreiben, Zahlungsbefehl, Konkursandrohung, Klage beim Arbeitsgericht, etc. beizubringen (vgl. Urk. 9/72)

lediglich aus, dass nachdem die G ehaltszahlung offen geblieben seien ,

ihm vom Geschäftsführer der Y.___ in Z.___

und dessen Anwalt versichert worden sei, dass er sich keine Sorgen machen müsse (vgl. Urk. 7/58). 3.2.2

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es indes nicht, lediglich unmissverständliche Zei chen zur Geltendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist viel mehr auch eine konsequente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrecht lichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeit geber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 3.3 3.3.1

Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht und in seiner Agenda eingetragen hat (vgl. Urk. 13 ; Einträge vom 4. Januar, 3. Februar, 3. März und 2 4. März 2017 ), dass er bis zur Konkurseröffnung im Januar 2018 seine Arbeitgeberin wie derholt auf die fehlenden Lohnzahlungen hingewiesen und gemahnt hat , wurden die Ausstände nicht beglichen. Dabei ist auch n icht ersichtlich, dass die Bezah lung der ausstehenden Forderungen

mittels schriftlicher Mahnungen auf dem Rechtsweg voranget rieb en wurde . Erst nachdem bereits vier Monatslöh ne inklu sive Zulagen im Umfang von mehr als Fr. 25 '000. -- (vgl. Urk. 9/155) ausstehend waren, unternahm der Beschwerdeführer gegen seine Arbeitgeberin erstmals am

8. Juni 2017

und damit über zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhält nisses rechtliche Schritte , indem er

ein Betreibungsbegehren stellte ( Urk. 9/68). 3.3.2

Da mit fehlt es an einer zeitnah zur Fälligkeit der Lohnforderungen konsequen ten und kontinuierlichen V erfolgung eingeleiteter

rechtlicher Schritte. In den Akten findet sich auch keine plausible Erklärung , weshalb der Beschwerdeführer nach Beendigung des Arbeits verhältnisses per Ende März 2017 nochmals mehr als zwei Monate zuwartete , bis er die Betreibung gegen die Arbeitgeberin einleitete. Unter den vorliegenden Umständen und mit Blick auf die erheblichen Ausstände, die immer höher wurden und an die nicht einmal Teilzahlungen geleistet wurd en, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin auf die Zusiche rungen seiner Arbeitgeberin vertrauen konnte, ohne ein entschiedeneres und ziel gerichtetes Verhalten an den Tag zu legen. Vor diesem Hintergrund genügten die in den Akten ersichtlichen Handlungen nicht, um der Schadenminderungspflicht in genügendem Masse nachzukommen. Hinzu kommt, dass sich offenbar bereits im Zusammenhang mit der Lohnzahlung im November 2016

Probleme abzeich neten , wobei – im Unterschied zu den nachfolgenden Lohnansprüchen – eine (teilweise) Auszahlung noch erfolgte ( Urk. 9/74 ). Bereits angesichts dessen hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass die nachfolgend gezeigte Ent wicklung – das heisst die vertröstenden Aussagen und Zahlungsversprechen

– eine frühzeitigere konsequente Durchsetzung seiner Rechte bedingt hätte. Gestützt auf die vorliegend beschriebenen Umstände wie auch die erheblichen Lohnausstände wäre der Beschwerdeführer bereits während des bestehend en Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber unmittelbar nach Beendigung des Arbeits verhältnisses per Ende März 2017 zu sofortigen und weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen. Entlastend wirkt sich auch nicht aus, dass dem Beschwer deführer im Rahmen des Betreibungsverfahren s und nachdem die Arbeitgeberin unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hatte ,

ihm durch die Friedensrichterin in Z.___ abg eraten wurde , weitere rechtliche Schritte zu unternehmen (vgl. Urk. 9/59 und Urk. 9/ 69-71 ) . Denn entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer nach d er ausgebliebenen Lohnzahlung im Dezember 2016 bis zur Betreibung per 8. Juni 2017 während mehr als sechs Monaten untätig blieb respektive keine rechtlichen Schritte gegen seine Arbeitgeberin eingeleitet hat und damit bereits zu diesem Zeitpunkt zu lange zugewartet hatte. 3.3.3

Bezüglich wiederholter Zusicherungen von Seiten der Arbeitgeberin noch

Mitte März 2017 (vgl. Urk. 9/51) ist anzumerken, dass unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten es nicht Sache der versicherten Person sein kann, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnansprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. In diesem Zusammenhang ist auf die offenkundige Tatsache hinzuweisen, dass Schuldner oftmals erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung ihren Zahlungs pflichten nachkommen (BGE 131 V 196 E. 4.1.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_85/2019 vom 1 9. Juni 2019 E. 4.3).

3.3.4

Inwiefern von Aussagen von B.___ ( Urk. 1 S. 2 ), dem ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der k onkursiten

Y.___ und Arbeitge berin des Beschwerdeführers ,

weitere Erkenntnisse zum im Wesent lichen unbe stritten en Sachverhalt erwartet

werden können , wird nicht näher darge legt

und ist auch nicht ersichtlich. Auf eine entsprechende Zeugeneinvernahme ist daher zu verzichten, da nicht anzunehmen ist, dass diese

zu einem anderen Ergebnis führt

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 4.

Nach dem Gesagten erweist sich der Einspr acheentscheid vom 1 4. November 2019 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13 - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef