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AL.2019.00291

Arbeitgeberähnliche Stellung. Barlohn. Effektiver Lohnfluss nicht belegt.

Zürich SozVersG · 2020-06-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1977 geborene X.___

war als Gesellschafter und Vorsit zender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung der Y.___ GmbH seit der en

Gründung vom 1 7. März 2014 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (Urk. 11 /65). Vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 stand er in einem befristeten Anstellungsverhältnis als Testdesigner bei der Z.___ AG (Urk. 11/129 ff.), wobei er in den letzten beiden Monaten September und Oktober 2017 Taggelder der Mobil i ar und von der Suva bezog (Urk. 11/127 und Urk. 11/128) . Mit Kurzaufenthaltsbewilligung gültig bis 9. April 2019 (Urk. 11/55) reiste er am 1 0. Oktober 2018 (wieder) in di e Schweiz ein. G lei chentags meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 11/118) an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. Oktober 2018 (Urk. 11 / 147-150). Mit Verfügung vom 1 9. März 2019 (Urk. 11/41) verneinte die Syna Arbeitslosen kasse

(Syna) eine n Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Oktober 2018

mit der Begründung, dass die Beitragszeit nicht erfüllt worden sei

und kein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliege . Die d agegen am 1. Mai 2019 vorsorglich und am 1 7. Juni 2019 begründete Einsprache (Urk. 11/39 und Urk. 11/34-36) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefoc htene Einspracheentscheid vo m 3 0. Oktober 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Anspruchs berechtigung erfülle und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab Oktober 2018 die Leistungen zu erbringen. Die Beschwerdegeg nerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

c.

in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der

AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 13 und 14 AVIG);

f.

vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

g.

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmo naten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäfti gung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 m it Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im ang efochtenen Entscheid (Urk. 2)

aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 0. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung ange meldet und als letzten Arbeitgeber die Firma Z.___ AG angege ben. Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 0. Oktober 2018 habe er ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 sowie eine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH vom 1. September bis 3 1. Dezember 2016 aufgeführt . Dazu habe er zwei entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen der Kasse eingereicht. Aufgrund die ser beiden Arbeitsverhältnisse habe er per 1 0. Oktober 2018 über 11.747 Monate Beitragszeit verfügt (S. 1) .

Erst i m Zusammenhang mit Abklärungen zum Lohnfluss habe der Beschwerde führer zwei englisch abgefasste Quittungen über den Erhalt von Barzahlungen von der Y.___ GmbH von je Fr. 8'644.35 für Januar und für Februar 2018 eingereicht, die ein nachträglich geltend gemachtes Arbeitsverhältnis zwi schen den beiden Gesellschaftern und Ges chäftsführern der am 6. Februar 2018 aufgelösten und sich in Liquidation befinden den Firma hätten belegen sollen (S. 2) . Die erste Arbeitgeberbescheinigung der

Y.___ GmbH vom 1. Oktober 2018 über den Ze itraum vom 1. September bis 31. Dezember 2016 sei am 1 1. Oktober 2018 und die zweite Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum vom 1. bis 2 8. Januar 2018 am 7. November 2018 eingegangen. Am 27.

Novem ber 2018 habe die Kasse die zwei Barquitt ungen für Löhne im Januar und F ebruar 2018 von je Fr. 8'644.35 erhalten. Diese Angaben seien widersprüch lich und e in Lohnfluss für 201 8 nicht nachgewiesen. Aus Sicht der Kasse sei die nachträglich geltend gemachte Tätigkeit für die eigene Firma in arbeitgeberähnlicher Stellung, die weder bei der Anmeldung noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erwähnt worden sei, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), zur Diskussion stehe, ob er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2 8. Februar 2018 die Beitragszeit erfüllt habe. Diesbezüglich sei Tatsache, dass er in diesen Monaten Lohnzahlungen in der Höhe von je Fr. 8 ’ 644.35 erhalten habe.

Gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Schwyz vom 1 8. Februar 2019 sei dokumentier t, dass er in den Monaten Januar und Februar 2018 Bruttoeinkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 21'252. -- erzielt habe . Bezüg lich Auszug aus dem IK-Konto sei festzuhalten, dass der Auszug von November 2018 datiere und die entsprechenden Angaben für das Jahr 2018 noch nicht nachgeführt worden seien, weshalb ein entsprechender aktueller IK-A uszug nach bestellt worden sei (z um nachgereichten IK-Auszug vgl. Urk. 7). Damit sei erstellt, dass die Lohnzahlungen geflossen seien und soweit eine Beschäftigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (S. 5). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderl ichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zwei jährigen Rahmenfrist vor der Anmeldung vom 1 0. Oktober 2018 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . Dabei steht insbesondere zur Diskussion, ob er bei der Y.___ GmbH vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, beziehungsweise ob ihm in dieser Zeit auch tatsäch lich ein Lohn ausbe zahlt worden ist. 3. 3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung und Inhaber von 50 % des Stammkapitals der Y.___ GmbH (Urk. 11/64)

und dort gemäss d er Arbeitgeberbeschei nigung vom 1. Oktober 2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom

1. Sep tember bis 3 1. Dezember 2016 angestellt (Urk. 11/ 1 4 6). G emäss eine r

weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 4.

September 2018 war er vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/ 138) . In seinem Antrag auf Arbeitslo s enentschädi gung vom 1 0. Oktober 2018 gab er als sein en

letzten Arbeitgeber die Z.___ AG an und betreffend Tätigkeitsnachweis der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs mit der Frage «Bei welchen Arbeitgebern waren Sie vor dem Arbeitsverhältnis tätig ? »

führte er einzig eine Anstellung bei Y.___ GmbH vom 1. September bis 3 1. Dezember 2016 auf (vgl. Urk. 11/148 Ziff. 14, Ziff. 16 und Urk. 11/149 Ziff. 29). 3.1.2

M it Schreiben vom 4. November 2018 (Urk. 11/102) reichte er eine weitere Arbeitgeberbescheinigung über eine Anstellung vom

1. bis 2 8. Januar 2018 (gemeint wohl 1. Januar bis 2 8. Februar 2018) und einen Monatslohn von Fr. 11'200.-- ein (Urk. 11/103 Ziff. 2 und Urk. 11/104 Ziff. 17). Im Weiteren gingen zwei Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2018 über ein Gehalt von je Fr. 11'200.-- respektive Auszahlung von Fr. 8'644.35 ein (Urk. 11/100 und Urk. 11/101) sowie ein als «Independent Contractor Agreement» bezeichneter Vertrag zwischen der Y.___ LLC und dem Beschwerdeführer ein (Urk. 11/97-99). Im Zusammenhang mit der Ab klärung des Lohnflusses führte der Beschwerdeführer

im Schreiben vom 2 6. November 2018 aus, er habe die Löhne für Januar und Februar 2018 in bar bekommen (Urk. 11/86). Dazu legte er ein « Receipt

of Cash Payment – Salary : January 2018 » der Y.___ LLC datiert vom 3 1. Januar 2018 und ein Receipt

of Cash Payment – Salary : February 2018 » datiert vom 2 8. Februar 2018 über eine Bara uszahlung von je Fr. 8'644.35 vor (Urk. 11/84 und Urk. 11/85). 3.2

In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnv ereinbarungen zwischen Arbeitge berin und Arbeitnehmer rechtsmiss bräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächli chen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn - wie hier - keine auf den Namen des Beschwerde führers lauten de n Kontoauszüge beigebracht wer den können, muss die behaup tete Barzahlung des Lohnes klar und eindeutig belegt sein. Der Lohnfluss stellt rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlag gebendes Indiz für die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen läs st, woraus ebenfalls die Vernei nung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi gung folgt (Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 4.1

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

D en Angaben und den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers im Zeit punkt seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Oktober 2018 zu folge, w eist er

innerhalb der Rahmenfrist eine Beitragszeit von 11. 747 Monaten auf. Dies v orausgesetzt, dass -

neben den Lohnzahlungen bei der Z.___ AG vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017

- trotz fehlender

Buchhaltungsunterla gen und Kontoauszüge

z u

seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass

ihm als Teilhaber und e inzelzeichnungsberechtigtem

V o rsitzenden der Geschäftsführung

der Y.___ GmbH

auch Lohnzahlungen

vom 1. September bis 31. De zember 2016 anzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer berief sich

dabei erst im Nachhinein, nämlich als er erfah ren hatte, dass seine Beitragszeit en für die Anspruchsberechtigung knapp nicht ausreich t en (vgl. Urk. 11/63),

darauf, dass er auch Lohnzahlungen von

der Y.___ GmbH im Januar und Februar 2018 in Form von Barzahlungen bezogen hatte. Dies

steht im Widerspruch zur Anmeldung vom 1 0. Oktober 2018, wo er als « letztes » Arbeitsverhältnis jenes bei der Z.___ AG und nicht bei der Y.___ GmbH deklariert hat te (vgl. Urk. 11/148 Ziff. 14). Im Wei teren fällt auf, dass die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 1. Oktober 2018, unterzeichnet von A.___, dem zweiten Teilhaber der Firma (vgl. Urk. 11/146 und Urk. 11/64), trotz gleichem Namen offensichtlich nicht mit der Unterschrift der zweiten nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 1. November 2018 (Urk. 11/104) und auch nicht mit der Unterschrift im nachgereichten «Independent Contractor Agreement», welches das Arbeitsver hältnis im Januar und Februar 2018 belegen soll (Urk. 11/99),

übereinstimmt. Auch die Unterschriften von A.___ auf den Receipts

of Cash Payment vom Januar und Februar 2018 und auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 2018 sind nicht klar identisch (Urk. 11/84-85, 11/146).

Am Wahrheits gehalt dieser Unterlagen bestehen damit zusätzlich erhebliche Zweifel. Ebenso beruhen sowohl die nachgereichte Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 3) wie auch der am 2 7. Novem ber 2019 ers tellte Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 7 S. 3) auf (nach träglichen) Angaben des Beschwerdeführers und vermögen einen

Lohnfluss im Januar/ Februar 2018 nicht zu belegen. Rechtsprechungsgemäss stellen denn die Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto regelmässig höchs tens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen dar (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen) . 4.2

Zusammenfassend ist der Lohnfluss im Januar / Februar 2018 aufgrund wider sprüchlicher

Angaben in den eingereichten Unterlagen nicht hin reichend zuver lässig nachgewiesen

und die angeblichen Barlohnzahlung en

können

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten . Daraus folgt die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Von weiteren Erhebungen ist nicht zu erwarten, dass sie die aufgezeigten Unstimmigkeiten ausräumen könn ten, wes halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) zu verzichten ist. Solche wurden auch nicht beantragt.

Der Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2019 (Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.3

Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 14). Da ihm damit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, ist rechtsprechungsgemäss auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben (BGE 123 V 234). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 9. März 2019 (Urk. 11/41) verneinte die Syna Arbeitslosen kasse

(Syna) eine n Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Oktober 2018

mit der Begründung, dass die Beitragszeit nicht erfüllt worden sei

und kein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliege . Die d agegen am 1. Mai 2019 vorsorglich und am 1 7. Juni 2019 begründete Einsprache (Urk. 11/39 und Urk. 11/34-36) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2019 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

c.

in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der

AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 13 und 14 AVIG);

f.

vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

g.

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG).

E. 1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmo naten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäfti gung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 m it Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3).

E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 2. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefoc htene Einspracheentscheid vo m 3 0. Oktober 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Anspruchs berechtigung erfülle und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab Oktober 2018 die Leistungen zu erbringen. Die Beschwerdegeg nerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im ang efochtenen Entscheid (Urk. 2)

aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 0. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung ange meldet und als letzten Arbeitgeber die Firma Z.___ AG angege ben. Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 0. Oktober 2018 habe er ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 sowie eine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH vom 1. September bis 3 1. Dezember 2016 aufgeführt . Dazu habe er zwei entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen der Kasse eingereicht. Aufgrund die ser beiden Arbeitsverhältnisse habe er per 1 0. Oktober 2018 über 11.747 Monate Beitragszeit verfügt (S. 1) .

Erst i m Zusammenhang mit Abklärungen zum Lohnfluss habe der Beschwerde führer zwei englisch abgefasste Quittungen über den Erhalt von Barzahlungen von der Y.___ GmbH von je Fr. 8'644.35 für Januar und für Februar 2018 eingereicht, die ein nachträglich geltend gemachtes Arbeitsverhältnis zwi schen den beiden Gesellschaftern und Ges chäftsführern der am 6. Februar 2018 aufgelösten und sich in Liquidation befinden den Firma hätten belegen sollen (S. 2) . Die erste Arbeitgeberbescheinigung der

Y.___ GmbH vom 1. Oktober 2018 über den Ze itraum vom 1. September bis 31. Dezember 2016 sei am 1 1. Oktober 2018 und die zweite Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum vom 1. bis 2 8. Januar 2018 am 7. November 2018 eingegangen. Am 27.

Novem ber 2018 habe die Kasse die zwei Barquitt ungen für Löhne im Januar und F ebruar 2018 von je Fr. 8'644.35 erhalten. Diese Angaben seien widersprüch lich und e in Lohnfluss für 201 8 nicht nachgewiesen. Aus Sicht der Kasse sei die nachträglich geltend gemachte Tätigkeit für die eigene Firma in arbeitgeberähnlicher Stellung, die weder bei der Anmeldung noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erwähnt worden sei, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 4).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), zur Diskussion stehe, ob er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2 8. Februar 2018 die Beitragszeit erfüllt habe. Diesbezüglich sei Tatsache, dass er in diesen Monaten Lohnzahlungen in der Höhe von je Fr. 8 ’ 644.35 erhalten habe.

Gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Schwyz vom 1 8. Februar 2019 sei dokumentier t, dass er in den Monaten Januar und Februar 2018 Bruttoeinkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 21'252. -- erzielt habe . Bezüg lich Auszug aus dem IK-Konto sei festzuhalten, dass der Auszug von November 2018 datiere und die entsprechenden Angaben für das Jahr 2018 noch nicht nachgeführt worden seien, weshalb ein entsprechender aktueller IK-A uszug nach bestellt worden sei (z um nachgereichten IK-Auszug vgl. Urk. 7). Damit sei erstellt, dass die Lohnzahlungen geflossen seien und soweit eine Beschäftigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (S. 5).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderl ichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zwei jährigen Rahmenfrist vor der Anmeldung vom 1 0. Oktober 2018 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . Dabei steht insbesondere zur Diskussion, ob er bei der Y.___ GmbH vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, beziehungsweise ob ihm in dieser Zeit auch tatsäch lich ein Lohn ausbe zahlt worden ist.

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung und Inhaber von 50 % des Stammkapitals der Y.___ GmbH (Urk. 11/64)

und dort gemäss d er Arbeitgeberbeschei nigung vom 1. Oktober 2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom

1. Sep tember bis 3 1. Dezember 2016 angestellt (Urk. 11/ 1

E. 3.1.2 M it Schreiben vom 4. November 2018 (Urk. 11/102) reichte er eine weitere Arbeitgeberbescheinigung über eine Anstellung vom

1. bis 2 8. Januar 2018 (gemeint wohl 1. Januar bis 2 8. Februar 2018) und einen Monatslohn von Fr. 11'200.-- ein (Urk. 11/103 Ziff. 2 und Urk. 11/104 Ziff. 17). Im Weiteren gingen zwei Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2018 über ein Gehalt von je Fr. 11'200.-- respektive Auszahlung von Fr. 8'644.35 ein (Urk. 11/100 und Urk. 11/101) sowie ein als «Independent Contractor Agreement» bezeichneter Vertrag zwischen der Y.___ LLC und dem Beschwerdeführer ein (Urk. 11/97-99). Im Zusammenhang mit der Ab klärung des Lohnflusses führte der Beschwerdeführer

im Schreiben vom 2 6. November 2018 aus, er habe die Löhne für Januar und Februar 2018 in bar bekommen (Urk. 11/86). Dazu legte er ein « Receipt

of Cash Payment – Salary : January 2018 » der Y.___ LLC datiert vom 3 1. Januar 2018 und ein Receipt

of Cash Payment – Salary : February 2018 » datiert vom 2 8. Februar 2018 über eine Bara uszahlung von je Fr. 8'644.35 vor (Urk. 11/84 und Urk. 11/85).

E. 3.2 In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnv ereinbarungen zwischen Arbeitge berin und Arbeitnehmer rechtsmiss bräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächli chen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn - wie hier - keine auf den Namen des Beschwerde führers lauten de n Kontoauszüge beigebracht wer den können, muss die behaup tete Barzahlung des Lohnes klar und eindeutig belegt sein. Der Lohnfluss stellt rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlag gebendes Indiz für die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen läs st, woraus ebenfalls die Vernei nung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi gung folgt (Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 4.

E. 4.1 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

D en Angaben und den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers im Zeit punkt seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Oktober 2018 zu folge, w eist er

innerhalb der Rahmenfrist eine Beitragszeit von

E. 4.2 Zusammenfassend ist der Lohnfluss im Januar / Februar 2018 aufgrund wider sprüchlicher

Angaben in den eingereichten Unterlagen nicht hin reichend zuver lässig nachgewiesen

und die angeblichen Barlohnzahlung en

können

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten . Daraus folgt die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Von weiteren Erhebungen ist nicht zu erwarten, dass sie die aufgezeigten Unstimmigkeiten ausräumen könn ten, wes halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) zu verzichten ist. Solche wurden auch nicht beantragt.

Der Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2019 (Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 4.3 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 14). Da ihm damit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, ist rechtsprechungsgemäss auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben (BGE 123 V 234). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 6 ). G emäss eine r

weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 4.

September 2018 war er vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/ 138) . In seinem Antrag auf Arbeitslo s enentschädi gung vom 1 0. Oktober 2018 gab er als sein en

letzten Arbeitgeber die Z.___ AG an und betreffend Tätigkeitsnachweis der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs mit der Frage «Bei welchen Arbeitgebern waren Sie vor dem Arbeitsverhältnis tätig ? »

führte er einzig eine Anstellung bei Y.___ GmbH vom 1. September bis 3 1. Dezember 2016 auf (vgl. Urk. 11/148 Ziff. 14, Ziff. 16 und Urk. 11/149 Ziff. 29).

E. 11 747 Monaten auf. Dies v orausgesetzt, dass -

neben den Lohnzahlungen bei der Z.___ AG vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017

- trotz fehlender

Buchhaltungsunterla gen und Kontoauszüge

z u

seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass

ihm als Teilhaber und e inzelzeichnungsberechtigtem

V o rsitzenden der Geschäftsführung

der Y.___ GmbH

auch Lohnzahlungen

vom 1. September bis 31. De zember 2016 anzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer berief sich

dabei erst im Nachhinein, nämlich als er erfah ren hatte, dass seine Beitragszeit en für die Anspruchsberechtigung knapp nicht ausreich t en (vgl. Urk. 11/63),

darauf, dass er auch Lohnzahlungen von

der Y.___ GmbH im Januar und Februar 2018 in Form von Barzahlungen bezogen hatte. Dies

steht im Widerspruch zur Anmeldung vom 1 0. Oktober 2018, wo er als « letztes » Arbeitsverhältnis jenes bei der Z.___ AG und nicht bei der Y.___ GmbH deklariert hat te (vgl. Urk. 11/148 Ziff. 14). Im Wei teren fällt auf, dass die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 1. Oktober 2018, unterzeichnet von A.___, dem zweiten Teilhaber der Firma (vgl. Urk. 11/146 und Urk. 11/64), trotz gleichem Namen offensichtlich nicht mit der Unterschrift der zweiten nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 1. November 2018 (Urk. 11/104) und auch nicht mit der Unterschrift im nachgereichten «Independent Contractor Agreement», welches das Arbeitsver hältnis im Januar und Februar 2018 belegen soll (Urk. 11/99),

übereinstimmt. Auch die Unterschriften von A.___ auf den Receipts

of Cash Payment vom Januar und Februar 2018 und auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 2018 sind nicht klar identisch (Urk. 11/84-85, 11/146).

Am Wahrheits gehalt dieser Unterlagen bestehen damit zusätzlich erhebliche Zweifel. Ebenso beruhen sowohl die nachgereichte Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 3) wie auch der am 2 7. Novem ber 2019 ers tellte Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 7 S. 3) auf (nach träglichen) Angaben des Beschwerdeführers und vermögen einen

Lohnfluss im Januar/ Februar 2018 nicht zu belegen. Rechtsprechungsgemäss stellen denn die Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto regelmässig höchs tens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen dar (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00291

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 1 7. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller Grand & Nisple, Rechtsanwälte und Notare Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen gegen Syna Arbeitslosenkasse Rechtsdienst Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1977 geborene X.___

war als Gesellschafter und Vorsit zender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung der Y.___ GmbH seit der en

Gründung vom 1 7. März 2014 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen (Urk. 11 /65). Vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 stand er in einem befristeten Anstellungsverhältnis als Testdesigner bei der Z.___ AG (Urk. 11/129 ff.), wobei er in den letzten beiden Monaten September und Oktober 2017 Taggelder der Mobil i ar und von der Suva bezog (Urk. 11/127 und Urk. 11/128) . Mit Kurzaufenthaltsbewilligung gültig bis 9. April 2019 (Urk. 11/55) reiste er am 1 0. Oktober 2018 (wieder) in di e Schweiz ein. G lei chentags meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Urk. 11/118) an und stellte den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1 0. Oktober 2018 (Urk. 11 / 147-150). Mit Verfügung vom 1 9. März 2019 (Urk. 11/41) verneinte die Syna Arbeitslosen kasse

(Syna) eine n Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Oktober 2018

mit der Begründung, dass die Beitragszeit nicht erfüllt worden sei

und kein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliege . Die d agegen am 1. Mai 2019 vorsorglich und am 1 7. Juni 2019 begründete Einsprache (Urk. 11/39 und Urk. 11/34-36) wies die Syna mit Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2019 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 2. Dezember 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der angefoc htene Einspracheentscheid vo m 3 0. Oktober 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass er die Voraussetzungen für die Anspruchs berechtigung erfülle und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, rückwirkend ab Oktober 2018 die Leistungen zu erbringen. Die Beschwerdegeg nerin schl oss mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2020 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie:

a.

ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10 AVIG);

b.

einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11 AVIG);

c.

in der Schweiz wohnt (Art. 12 AVIG);

d.

die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der

AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht;

e.

die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit

ist (Art. 13 und 14 AVIG);

f.

vermittlungsfähig ist (Art. 15 AVIG) und

g.

die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17 AVIG). 1.2

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung besteht darin, dass die ver si cherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmen frist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).

Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmo naten. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsäch licher Lohnzahlung kommt dabei nach dem Gesagten nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung. Soweit eine solche Beschäfti gung nachgewiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 2.2 m it Hinweis auf BGE 131 V 444 E. 3.2.3). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzah lung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbe scheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohn abrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im ang efochtenen Entscheid (Urk. 2)

aus, der Beschwerdeführer habe sich am 1 0. Oktober 2018 zur Arbeitsvermittlung ange meldet und als letzten Arbeitgeber die Firma Z.___ AG angege ben. Auf dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1 0. Oktober 2018 habe er ein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 sowie eine Tätigkeit bei der Y.___ GmbH vom 1. September bis 3 1. Dezember 2016 aufgeführt . Dazu habe er zwei entsprechende Arbeitgeberbescheinigungen der Kasse eingereicht. Aufgrund die ser beiden Arbeitsverhältnisse habe er per 1 0. Oktober 2018 über 11.747 Monate Beitragszeit verfügt (S. 1) .

Erst i m Zusammenhang mit Abklärungen zum Lohnfluss habe der Beschwerde führer zwei englisch abgefasste Quittungen über den Erhalt von Barzahlungen von der Y.___ GmbH von je Fr. 8'644.35 für Januar und für Februar 2018 eingereicht, die ein nachträglich geltend gemachtes Arbeitsverhältnis zwi schen den beiden Gesellschaftern und Ges chäftsführern der am 6. Februar 2018 aufgelösten und sich in Liquidation befinden den Firma hätten belegen sollen (S. 2) . Die erste Arbeitgeberbescheinigung der

Y.___ GmbH vom 1. Oktober 2018 über den Ze itraum vom 1. September bis 31. Dezember 2016 sei am 1 1. Oktober 2018 und die zweite Arbeitgeberbescheinigung für den Zeitraum vom 1. bis 2 8. Januar 2018 am 7. November 2018 eingegangen. Am 27.

Novem ber 2018 habe die Kasse die zwei Barquitt ungen für Löhne im Januar und F ebruar 2018 von je Fr. 8'644.35 erhalten. Diese Angaben seien widersprüch lich und e in Lohnfluss für 201 8 nicht nachgewiesen. Aus Sicht der Kasse sei die nachträglich geltend gemachte Tätigkeit für die eigene Firma in arbeitgeberähnlicher Stellung, die weder bei der Anmeldung noch im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung erwähnt worden sei, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (S. 4). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4), zur Diskussion stehe, ob er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 2 8. Februar 2018 die Beitragszeit erfüllt habe. Diesbezüglich sei Tatsache, dass er in diesen Monaten Lohnzahlungen in der Höhe von je Fr. 8 ’ 644.35 erhalten habe.

Gemäss Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Schwyz vom 1 8. Februar 2019 sei dokumentier t, dass er in den Monaten Januar und Februar 2018 Bruttoeinkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Fr. 21'252. -- erzielt habe . Bezüg lich Auszug aus dem IK-Konto sei festzuhalten, dass der Auszug von November 2018 datiere und die entsprechenden Angaben für das Jahr 2018 noch nicht nachgeführt worden seien, weshalb ein entsprechender aktueller IK-A uszug nach bestellt worden sei (z um nachgereichten IK-Auszug vgl. Urk. 7). Damit sei erstellt, dass die Lohnzahlungen geflossen seien und soweit eine Beschäftigung nachge wiesen, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch unklar geblieben sei, habe eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu erfolgen (S. 5). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem erforderl ichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zwei jährigen Rahmenfrist vor der Anmeldung vom 1 0. Oktober 2018 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat . Dabei steht insbesondere zur Diskussion, ob er bei der Y.___ GmbH vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2018 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausge übt hat, beziehungsweise ob ihm in dieser Zeit auch tatsäch lich ein Lohn ausbe zahlt worden ist. 3. 3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelzeichnungsberechtigung und Inhaber von 50 % des Stammkapitals der Y.___ GmbH (Urk. 11/64)

und dort gemäss d er Arbeitgeberbeschei nigung vom 1. Oktober 2018 in einem befristeten Arbeitsverhältnis vom

1. Sep tember bis 3 1. Dezember 2016 angestellt (Urk. 11/ 1 4 6). G emäss eine r

weiteren Arbeitgeberbescheinigung vom 4.

September 2018 war er vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG angestellt (Urk. 11/ 138) . In seinem Antrag auf Arbeitslo s enentschädi gung vom 1 0. Oktober 2018 gab er als sein en

letzten Arbeitgeber die Z.___ AG an und betreffend Tätigkeitsnachweis der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs mit der Frage «Bei welchen Arbeitgebern waren Sie vor dem Arbeitsverhältnis tätig ? »

führte er einzig eine Anstellung bei Y.___ GmbH vom 1. September bis 3 1. Dezember 2016 auf (vgl. Urk. 11/148 Ziff. 14, Ziff. 16 und Urk. 11/149 Ziff. 29). 3.1.2

M it Schreiben vom 4. November 2018 (Urk. 11/102) reichte er eine weitere Arbeitgeberbescheinigung über eine Anstellung vom

1. bis 2 8. Januar 2018 (gemeint wohl 1. Januar bis 2 8. Februar 2018) und einen Monatslohn von Fr. 11'200.-- ein (Urk. 11/103 Ziff. 2 und Urk. 11/104 Ziff. 17). Im Weiteren gingen zwei Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2018 über ein Gehalt von je Fr. 11'200.-- respektive Auszahlung von Fr. 8'644.35 ein (Urk. 11/100 und Urk. 11/101) sowie ein als «Independent Contractor Agreement» bezeichneter Vertrag zwischen der Y.___ LLC und dem Beschwerdeführer ein (Urk. 11/97-99). Im Zusammenhang mit der Ab klärung des Lohnflusses führte der Beschwerdeführer

im Schreiben vom 2 6. November 2018 aus, er habe die Löhne für Januar und Februar 2018 in bar bekommen (Urk. 11/86). Dazu legte er ein « Receipt

of Cash Payment – Salary : January 2018 » der Y.___ LLC datiert vom 3 1. Januar 2018 und ein Receipt

of Cash Payment – Salary : February 2018 » datiert vom 2 8. Februar 2018 über eine Bara uszahlung von je Fr. 8'644.35 vor (Urk. 11/84 und Urk. 11/85). 3.2

In Anbetracht der dieser Konstellation innewohnenden Gefahr, mittels fiktiver Lohnv ereinbarungen zwischen Arbeitge berin und Arbeitnehmer rechtsmiss bräuchlich Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, ist der Frage des tatsächli chen Lohnflusses entscheidende Bedeutung beizumessen und diese besonders sorgfältig zu prüfen. Wenn - wie hier - keine auf den Namen des Beschwerde führers lauten de n Kontoauszüge beigebracht wer den können, muss die behaup tete Barzahlung des Lohnes klar und eindeutig belegt sein. Der Lohnfluss stellt rechtsprechungsgemäss ein bedeutsames, gerade in kritischen Fällen ausschlag gebendes Indiz für die Ausübung einer beitrags pflichtigen Beschäftigung dar. Ausserdem führt mangelnde Bestimmbarkeit der Lohnhöhe dazu, dass sich ein versicherter Verdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht hinreichend zuverlässig festlegen läs st, woraus ebenfalls die Vernei nung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädi gung folgt (Urteil des Bundesge richts 8C_75/2013 vom 2 5. Juni 2013 E. 3.5 mit Hinweisen). 4. 4.1

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbe wusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

D en Angaben und den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers im Zeit punkt seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse vom 1 0. Oktober 2018 zu folge, w eist er

innerhalb der Rahmenfrist eine Beitragszeit von 11. 747 Monaten auf. Dies v orausgesetzt, dass -

neben den Lohnzahlungen bei der Z.___ AG vom 1. Februar bis 3 1. Oktober 2017

- trotz fehlender

Buchhaltungsunterla gen und Kontoauszüge

z u

seinen Gunsten davon ausgegangen wird, dass

ihm als Teilhaber und e inzelzeichnungsberechtigtem

V o rsitzenden der Geschäftsführung

der Y.___ GmbH

auch Lohnzahlungen

vom 1. September bis 31. De zember 2016 anzurechnen sind.

Der Beschwerdeführer berief sich

dabei erst im Nachhinein, nämlich als er erfah ren hatte, dass seine Beitragszeit en für die Anspruchsberechtigung knapp nicht ausreich t en (vgl. Urk. 11/63),

darauf, dass er auch Lohnzahlungen von

der Y.___ GmbH im Januar und Februar 2018 in Form von Barzahlungen bezogen hatte. Dies

steht im Widerspruch zur Anmeldung vom 1 0. Oktober 2018, wo er als « letztes » Arbeitsverhältnis jenes bei der Z.___ AG und nicht bei der Y.___ GmbH deklariert hat te (vgl. Urk. 11/148 Ziff. 14). Im Wei teren fällt auf, dass die Arbeitgeberbescheinigung der Y.___ GmbH vom 1. Oktober 2018, unterzeichnet von A.___, dem zweiten Teilhaber der Firma (vgl. Urk. 11/146 und Urk. 11/64), trotz gleichem Namen offensichtlich nicht mit der Unterschrift der zweiten nachgereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 1. November 2018 (Urk. 11/104) und auch nicht mit der Unterschrift im nachgereichten «Independent Contractor Agreement», welches das Arbeitsver hältnis im Januar und Februar 2018 belegen soll (Urk. 11/99),

übereinstimmt. Auch die Unterschriften von A.___ auf den Receipts

of Cash Payment vom Januar und Februar 2018 und auf der Arbeitgeberbescheinigung vom 1. Oktober 2018 sind nicht klar identisch (Urk. 11/84-85, 11/146).

Am Wahrheits gehalt dieser Unterlagen bestehen damit zusätzlich erhebliche Zweifel. Ebenso beruhen sowohl die nachgereichte Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 1 8. Februar 2019 (Urk. 3) wie auch der am 2 7. Novem ber 2019 ers tellte Auszug aus dem i ndividuellen Konto (Urk. 7 S. 3) auf (nach träglichen) Angaben des Beschwerdeführers und vermögen einen

Lohnfluss im Januar/ Februar 2018 nicht zu belegen. Rechtsprechungsgemäss stellen denn die Steuererklärungen und Eintragungen im individuellen Konto regelmässig höchs tens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen dar (BGE 131 V 444 E. 1.2 mit Hinweisen) . 4.2

Zusammenfassend ist der Lohnfluss im Januar / Februar 2018 aufgrund wider sprüchlicher

Angaben in den eingereichten Unterlagen nicht hin reichend zuver lässig nachgewiesen

und die angeblichen Barlohnzahlung en

können

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten . Daraus folgt die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Von weiteren Erhebungen ist nicht zu erwarten, dass sie die aufgezeigten Unstimmigkeiten ausräumen könn ten, wes halb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d) zu verzichten ist. Solche wurden auch nicht beantragt.

Der Einspracheentscheid vom 3 0. Oktober 2019 (Urk.

2) erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.3

Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist (Urk. 14). Da ihm damit eine arbeitgeberähnliche Stellung zukommt, ist rechtsprechungsgemäss auch aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben (BGE 123 V 234). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Linda Keller - Syna Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef