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AL.2019.00229

Arbeitgeberähnliche Stellung des Ehemannes, deshalb kein Anspruch der Ehefrau auf Arbeitslosenentschädigung. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2020-01-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1973, war bis 3 1. März 2019 als Wirtin und stellver tre tende Geschäftsführerin bei der Y.___

GmbH angestellt ( Urk. 8/31 = Urk. 8/48 ; Urk. 8/32 = Urk. 8/49). Am 1. Juni 2019 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Arbeits losenentschädigung ab dem 1. April 2019 ( Urk. 8/38-41 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2019 ( Urk. 8/24 -26 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehegatten bei der

Y.___

GmbH . Die dagegen am 1 6. Juli 2019 erhobene Ein sprache ( Urk. 8/19) wies die Kasse mit Entscheid vom 2 7. August 2019 ab ( Urk. 8/15 -17 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. August 2019 ( Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2 7. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Auszahlung von Arbeitslosen entschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2019 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des An spruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtspre chung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor der lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unter nehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können . Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August 2019 ( Urk.

2) zog die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. Februar 1997 bis 3 1. März 2019 bei der Y.___ GmbH angestellt und vom 2 6. September 2006 bis zum 1. April 2019 als Gesellschafterin dieser GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Weiter habe ihr Ehemann sämt liche Stammanteile von ihr übernommen und sei seit dem 1. April 2019 als allei niger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Damit liege von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer massgeb lichen Einflussnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Entschei dungen der GmbH vor und die Beschwerdeführerin habe als Ehegattin des Gesell schafters ihrer ehemaligen Arbeitgeberin so lange keinen Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung, bis ihr Ehemann seine arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgebe (S. 2). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. Mai 2019 sei deshalb zu verneinen (S. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Angestelltenverhältnis sei beendet worden, weil das Restaurant aufgelöst worden sei. Der Gesellschafts zweck der Firma habe sich seither in den Immobiliensektor geändert, wo sie keine Erfahrung habe. Dass sie nun bestraft werde, weil ihr Ehemann die ursprüngliche GmbH im neuen Geschäftsbe reich weiter betreib e , sei nicht korrekt ( Urk. 1). 3.

3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Februar 1997 bis 3 1. März 2019 bei der Y.___ GmbH als Wirtin und stellvertretende Ge schäftsführerin

im Betrieb ihres Ehemannes angestellt war . Gemäss Handelsre gis terauszug ( Urk. 8/20) war d ies er zunächst Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift mit Stammanteilen von 19'000 CHF und die Beschwerde füh rerin Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 1'000 CHF, welchen sie jedoch dem Ehemann am 2 7. Februar 2019 per 1. April 2019 abtrat ( Urk. 8/21 ; vgl. auch Urk. 8/22 ). Dieser hat folglich eine arbe itgeberähnliche Stellung inne (vgl. E. 1.2). Die Firma bezweckt trotz Änderung der Firma auf "Immobilien und Y.___ GmbH" auch weiterhin unter anderem die Führung von Gastronomie be trieben (vgl. Urk. 8/20 sowie www.hra.zh.ch). 3.2

Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatte n keinen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung haben, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 2 7. Dezember 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsv erhältnisses aus (vgl. Urk. 8/32 ) und ist nach wie vor alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH . Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositions frei heit, die Beschwerdeführerin bei Bedarf jederzeit und unabhängig ihrer beruf li chen Qualifikation erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. I n Nachachtung der bundesgerichtlichen Pr axis liegt a ufgrund dieser Konstellation eine Missbrauchs gefahr vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Per sonen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E.

3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2). 3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1973, war bis 3 1. März 2019 als Wirtin und stellver tre tende Geschäftsführerin bei der Y.___

GmbH angestellt ( Urk. 8/31 = Urk. 8/48 ; Urk. 8/32 = Urk. 8/49). Am 1. Juni 2019 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Arbeits losenentschädigung ab dem 1. April 2019 ( Urk. 8/38-41 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2019 ( Urk. 8/24 -26 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehegatten bei der

Y.___

GmbH . Die dagegen am 1 6. Juli 2019 erhobene Ein sprache ( Urk. 8/19) wies die Kasse mit Entscheid vom 2 7. August 2019 ab ( Urk. 8/15 -17 = Urk. 2).

E. 1.1 Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

E. 1.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des An spruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtspre chung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor der lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unter nehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. August 2019 ( Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2 7. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Auszahlung von Arbeitslosen entschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2019 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August 2019 ( Urk.

2) zog die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. Februar 1997 bis 3 1. März 2019 bei der Y.___ GmbH angestellt und vom 2 6. September 2006 bis zum 1. April 2019 als Gesellschafterin dieser GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Weiter habe ihr Ehemann sämt liche Stammanteile von ihr übernommen und sei seit dem 1. April 2019 als allei niger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Damit liege von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer massgeb lichen Einflussnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Entschei dungen der GmbH vor und die Beschwerdeführerin habe als Ehegattin des Gesell schafters ihrer ehemaligen Arbeitgeberin so lange keinen Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung, bis ihr Ehemann seine arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgebe (S. 2). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. Mai 2019 sei deshalb zu verneinen (S. 3).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Angestelltenverhältnis sei beendet worden, weil das Restaurant aufgelöst worden sei. Der Gesellschafts zweck der Firma habe sich seither in den Immobiliensektor geändert, wo sie keine Erfahrung habe. Dass sie nun bestraft werde, weil ihr Ehemann die ursprüngliche GmbH im neuen Geschäftsbe reich weiter betreib e , sei nicht korrekt ( Urk. 1).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Februar 1997 bis 3 1. März 2019 bei der Y.___ GmbH als Wirtin und stellvertretende Ge schäftsführerin

im Betrieb ihres Ehemannes angestellt war . Gemäss Handelsre gis terauszug ( Urk. 8/20) war d ies er zunächst Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift mit Stammanteilen von 19'000 CHF und die Beschwerde füh rerin Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 1'000 CHF, welchen sie jedoch dem Ehemann am 2 7. Februar 2019 per 1. April 2019 abtrat ( Urk. 8/21 ; vgl. auch Urk. 8/22 ). Dieser hat folglich eine arbe itgeberähnliche Stellung inne (vgl. E. 1.2). Die Firma bezweckt trotz Änderung der Firma auf "Immobilien und Y.___ GmbH" auch weiterhin unter anderem die Führung von Gastronomie be trieben (vgl. Urk. 8/20 sowie www.hra.zh.ch).

E. 3.2 Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatte n keinen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung haben, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 2 7. Dezember 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsv erhältnisses aus (vgl. Urk. 8/32 ) und ist nach wie vor alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH . Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositions frei heit, die Beschwerdeführerin bei Bedarf jederzeit und unabhängig ihrer beruf li chen Qualifikation erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. I n Nachachtung der bundesgerichtlichen Pr axis liegt a ufgrund dieser Konstellation eine Missbrauchs gefahr vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Per sonen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E.

3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2).

E. 3.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00229

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom 1 4. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1973, war bis 3 1. März 2019 als Wirtin und stellver tre tende Geschäftsführerin bei der Y.___

GmbH angestellt ( Urk. 8/31 = Urk. 8/48 ; Urk. 8/32 = Urk. 8/49). Am 1. Juni 2019 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung an und beantragte Arbeits losenentschädigung ab dem 1. April 2019 ( Urk. 8/38-41 Ziff. 1). Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2019 ( Urk. 8/24 -26 ) verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (nachfolgend: Kasse) einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosen entschädigung aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung ihres Ehegatten bei der

Y.___

GmbH . Die dagegen am 1 6. Juli 2019 erhobene Ein sprache ( Urk. 8/19) wies die Kasse mit Entscheid vom 2 7. August 2019 ab ( Urk. 8/15 -17 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 7. August 2019 ( Urk. 2) erhob die Versi cher te am 2 7. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Auszahlung von Arbeitslosen entschädigung ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2019 ( Urk.

7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. November 2019 mitgeteilt wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Eine arbeitslose Person hat unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. des Bundes gesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. 1.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitge bers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des An spruchs auf Arbeitslosenentschädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtspre chung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeits losenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ).

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor der lich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mit arbeitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unter nehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchsverhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können . Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesge richts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 5. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2019, S. 18 ff. mit Hinweisen zur Rechtsprechung). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 7. August 2019 ( Urk.

2) zog die Be schwerdegegnerin im Wesentlichen in Erwägung, die Beschwerdeführerin sei vom 1 5. Februar 1997 bis 3 1. März 2019 bei der Y.___ GmbH angestellt und vom 2 6. September 2006 bis zum 1. April 2019 als Gesellschafterin dieser GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen. Weiter habe ihr Ehemann sämt liche Stammanteile von ihr übernommen und sei seit dem 1. April 2019 als allei niger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Damit liege von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer massgeb lichen Einflussnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin auf die Entschei dungen der GmbH vor und die Beschwerdeführerin habe als Ehegattin des Gesell schafters ihrer ehemaligen Arbeitgeberin so lange keinen Anspruch auf Arbeitslo sen entschädigung, bis ihr Ehemann seine arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgebe (S. 2). Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2 0. Mai 2019 sei deshalb zu verneinen (S. 3). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin geltend, das Angestelltenverhältnis sei beendet worden, weil das Restaurant aufgelöst worden sei. Der Gesellschafts zweck der Firma habe sich seither in den Immobiliensektor geändert, wo sie keine Erfahrung habe. Dass sie nun bestraft werde, weil ihr Ehemann die ursprüngliche GmbH im neuen Geschäftsbe reich weiter betreib e , sei nicht korrekt ( Urk. 1). 3.

3.1

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1 5. Februar 1997 bis 3 1. März 2019 bei der Y.___ GmbH als Wirtin und stellvertretende Ge schäftsführerin

im Betrieb ihres Ehemannes angestellt war . Gemäss Handelsre gis terauszug ( Urk. 8/20) war d ies er zunächst Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift mit Stammanteilen von 19'000 CHF und die Beschwerde füh rerin Gesellschafterin mit einem Stammanteil von 1'000 CHF, welchen sie jedoch dem Ehemann am 2 7. Februar 2019 per 1. April 2019 abtrat ( Urk. 8/21 ; vgl. auch Urk. 8/22 ). Dieser hat folglich eine arbe itgeberähnliche Stellung inne (vgl. E. 1.2). Die Firma bezweckt trotz Änderung der Firma auf "Immobilien und Y.___ GmbH" auch weiterhin unter anderem die Führung von Gastronomie be trieben (vgl. Urk. 8/20 sowie www.hra.zh.ch). 3.2

Die Regelung, wonach neben Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung auch deren im Betrieb mitarbeitende Ehegatte n keinen Anspruch auf Arbeitslo sen ent schädigung haben, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 1.2 und ferner BGE 142 V 263 E. 4.1).

Der Ehemann der Versicherten sprach mit Schreiben vom 2 7. Dezember 2018 selbst die Kündigung des Arbeitsv erhältnisses aus (vgl. Urk. 8/32 ) und ist nach wie vor alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH . Damit verfügt er weiterhin über die zumindest theoretische unternehmerische Dispositions frei heit, die Beschwerdeführerin bei Bedarf jederzeit und unabhängig ihrer beruf li chen Qualifikation erneut als Arbeitnehmerin einzustellen. I n Nachachtung der bundesgerichtlichen Pr axis liegt a ufgrund dieser Konstellation eine Missbrauchs gefahr vor, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosen entschädigung zu Recht verneint hat. Dieser Leistungsausschluss ist im Übrigen als absolut zu verstehen, ohne dass die Möglichkeit besteht, den betroffenen Per sonen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 113 V 74 = Pra 77 Nr. 70, bestätigt mit BGE 123 V 237 E. 7a; 122 V 272 E.

3; 120 V 523 E. 1 sowie ARV 1996/97 Nr. 10 S. 52 E. 2). 3.3

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard