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AL.2019.00172

Verrechnung, eine Verrechnung mit fälligen Leistungen einer anderen Arbeitslosenkasse ist möglich, betreibungs- und nicht sozialhilfrechtliches Existenzminimum ist relevant

Zürich SozVersG · 2020-08-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 9. August 2018 forderte die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich (AWA) für die Monate Mai 2014 bis September 2014, Dezember 2014 bis Februar 2015 und Januar 2016 bis Februar 2016 zu viel ausbe zahlte Arbeits losentaggelder von total Fr. 8'699.05 zurück. Grund hierfür war, dass X.___ entgegen seinen Angaben auf den Formularen zu Handen des AWA in diesen Monaten gearbeitet hatte ( Urk. 7/17). Auf seine Einsprache trat das AWA mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 nicht ein ( Urk. 7/16).

Am 2. April 2019 meldete sich X.___ bei der Unia Arbeitslosenkasse zum (erneuten) Bezug von Arbeitsl osenentschädigung an . Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. April 2019 bis

1. April 2021 und legte den versicherten Verdienst auf Fr. 3'873.-- respektive das Taggeld auf Fr. 140.-- fest ( Urk. 7/28 , 7/31 ).

Auf ein entsprechendes Gesuch des AWA vom 1 0. April 2019 hin verfügte die Unia Arbeitslosenkasse am 1 4. Juni 2019, dass die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'699.05 mit den zukünftigen Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse verrechnet würden, sofern diese das von den Sozialen Dienste n

Y.___ fest gelegte Existenzminimum von Fr. 1 ’ 442.-- überschritten ( Urk. 7/46, vgl. auch Urk. 7/42, 7/49). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. Juli 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1). Die Uni a

Arbeitslosenkasse schloss am 2 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der B eschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen s owie fälligen Renten und Tag gel dern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatz gesetzes vom 2 5. September 1952 , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kran kenversicherung sowie mit Ergän zungs leistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden ( Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbei tslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen ( Abs. 2).

Obwohl das Gesetz lediglich von einer Möglichkeit zur Verrechnung ausgeht, hat Art. 94 AVIG analog der Rechtspre chung zu Art. 20 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) zwingenden Charakter (BGE 110 V 183). Eine Verrechnung mit fälligen Leistungen einer anderen Arbeitslosen kasse ist möglich ( Ziff. D3 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirt schaft SECO, AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und In kasso ] ) .

Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Ver sicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenz minimum der versicherten Person nicht tangiert wird ( BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Verfügung des AWA vom 9. August 2018 ( Urk. 7/17) ist rechtskräftig. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers dazu ist daher nicht näher einzugehen. 2.2

Eine Verrechnung der Rückforderung wegen zu viel bezogener Arbeitslosen ent schädigung mit den an den Beschwerdeführer künftig auszuzahlenden Arbeitslo sen entschädigung en ist zulässig. Dabei schadet nicht, dass zwei verschiedene Arbeitslo senkassen involviert sind (E. 1.2 hiervor) . Auch lässt die Unia Arbeits losenkasse die Verrechnung bloss soweit zu, als damit das Existenzminimum nicht tangiert wird.

Indessen ging die Beschwerdegegnerin von sozialhilferechtlichen und nicht dem im Sozialversicherungsverfahren relevanten betreibungsrechtlichen Existenz mini mum aus ( E. 1.2 in fine ). Der Grundbetrag beläuft sich nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung

des betreibungs recht lichen Existenzminimums

Fr. 1'100.-- und nicht Fr. 611.-- ( Urk. 7/34). Das aus schlaggebende Existenzminimum erhöht sich demgemäss auf Fr. 1'931.--, wes halb lediglich die diesen Betrag übersteigenden Leistungen verrechnet werden können. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochten e Einspracheentscheid insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass lediglich die monatlich Fr. 1'931.-- übersteigenden Leistungen verrechnet werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 ’ 442.-- überschritten ( Urk. 7/46, vgl. auch Urk. 7/42, 7/49). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der B eschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).

E. 1.2 Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen s owie fälligen Renten und Tag gel dern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatz gesetzes vom 2 5. September 1952 , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kran kenversicherung sowie mit Ergän zungs leistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden ( Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbei tslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen ( Abs. 2).

Obwohl das Gesetz lediglich von einer Möglichkeit zur Verrechnung ausgeht, hat Art. 94 AVIG analog der Rechtspre chung zu Art. 20 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) zwingenden Charakter (BGE 110 V 183). Eine Verrechnung mit fälligen Leistungen einer anderen Arbeitslosen kasse ist möglich ( Ziff. D3 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirt schaft SECO, AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und In kasso ] ) .

Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Ver sicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenz minimum der versicherten Person nicht tangiert wird ( BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 1 0. Juli 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1). Die Uni a

Arbeitslosenkasse schloss am 2 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 2.1 Die Verfügung des AWA vom 9. August 2018 ( Urk. 7/17) ist rechtskräftig. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers dazu ist daher nicht näher einzugehen.

E. 2.2 Eine Verrechnung der Rückforderung wegen zu viel bezogener Arbeitslosen ent schädigung mit den an den Beschwerdeführer künftig auszuzahlenden Arbeitslo sen entschädigung en ist zulässig. Dabei schadet nicht, dass zwei verschiedene Arbeitslo senkassen involviert sind (E. 1.2 hiervor) . Auch lässt die Unia Arbeits losenkasse die Verrechnung bloss soweit zu, als damit das Existenzminimum nicht tangiert wird.

Indessen ging die Beschwerdegegnerin von sozialhilferechtlichen und nicht dem im Sozialversicherungsverfahren relevanten betreibungsrechtlichen Existenz mini mum aus ( E. 1.2 in fine ). Der Grundbetrag beläuft sich nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung

des betreibungs recht lichen Existenzminimums

Fr. 1'100.-- und nicht Fr. 611.-- ( Urk. 7/34). Das aus schlaggebende Existenzminimum erhöht sich demgemäss auf Fr. 1'931.--, wes halb lediglich die diesen Betrag übersteigenden Leistungen verrechnet werden können. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochten e Einspracheentscheid insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass lediglich die monatlich Fr. 1'931.-- übersteigenden Leistungen verrechnet werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 6 ), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2019.00172

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 7. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 9. August 2018 forderte die Arbeitslosenkas se des Kantons Zürich (AWA) für die Monate Mai 2014 bis September 2014, Dezember 2014 bis Februar 2015 und Januar 2016 bis Februar 2016 zu viel ausbe zahlte Arbeits losentaggelder von total Fr. 8'699.05 zurück. Grund hierfür war, dass X.___ entgegen seinen Angaben auf den Formularen zu Handen des AWA in diesen Monaten gearbeitet hatte ( Urk. 7/17). Auf seine Einsprache trat das AWA mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 nicht ein ( Urk. 7/16).

Am 2. April 2019 meldete sich X.___ bei der Unia Arbeitslosenkasse zum (erneuten) Bezug von Arbeitsl osenentschädigung an . Diese eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 2. April 2019 bis

1. April 2021 und legte den versicherten Verdienst auf Fr. 3'873.-- respektive das Taggeld auf Fr. 140.-- fest ( Urk. 7/28 , 7/31 ).

Auf ein entsprechendes Gesuch des AWA vom 1 0. April 2019 hin verfügte die Unia Arbeitslosenkasse am 1 4. Juni 2019, dass die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'699.05 mit den zukünftigen Leistungen der Unia Arbeitslosenkasse verrechnet würden, sofern diese das von den Sozialen Dienste n

Y.___ fest gelegte Existenzminimum von Fr. 1 ’ 442.-- überschritten ( Urk. 7/46, vgl. auch Urk. 7/42, 7/49). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2019 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 0. Juli 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids ( Urk. 1). Die Uni a

Arbeitslosenkasse schloss am 2 3. Juli 2019 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 ), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der B eschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2

Rückforderungen und fällige Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen s owie fälligen Renten und Tag gel dern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatz gesetzes vom 2 5. September 1952 , der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Kran kenversicherung sowie mit Ergän zungs leistungen zur AHV/IV und mit gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden ( Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbei tslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Hat eine Kasse einem anderen Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen ( Abs. 2).

Obwohl das Gesetz lediglich von einer Möglichkeit zur Verrechnung ausgeht, hat Art. 94 AVIG analog der Rechtspre chung zu Art. 20 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) zwingenden Charakter (BGE 110 V 183). Eine Verrechnung mit fälligen Leistungen einer anderen Arbeitslosen kasse ist möglich ( Ziff. D3 des Kreisschreibens des Staatssekretariats für Wirt schaft SECO, AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und In kasso ] ) .

Institutionen der Sozialversicherung dürfen Forderungen nur soweit mit Ver sicherungsleistungen verrechnen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenz minimum der versicherten Person nicht tangiert wird ( BGE 136 V 286 E. 6.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Verfügung des AWA vom 9. August 2018 ( Urk. 7/17) ist rechtskräftig. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers dazu ist daher nicht näher einzugehen. 2.2

Eine Verrechnung der Rückforderung wegen zu viel bezogener Arbeitslosen ent schädigung mit den an den Beschwerdeführer künftig auszuzahlenden Arbeitslo sen entschädigung en ist zulässig. Dabei schadet nicht, dass zwei verschiedene Arbeitslo senkassen involviert sind (E. 1.2 hiervor) . Auch lässt die Unia Arbeits losenkasse die Verrechnung bloss soweit zu, als damit das Existenzminimum nicht tangiert wird.

Indessen ging die Beschwerdegegnerin von sozialhilferechtlichen und nicht dem im Sozialversicherungsverfahren relevanten betreibungsrechtlichen Existenz mini mum aus ( E. 1.2 in fine ). Der Grundbetrag beläuft sich nach den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung

des betreibungs recht lichen Existenzminimums

Fr. 1'100.-- und nicht Fr. 611.-- ( Urk. 7/34). Das aus schlaggebende Existenzminimum erhöht sich demgemäss auf Fr. 1'931.--, wes halb lediglich die diesen Betrag übersteigenden Leistungen verrechnet werden können. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochten e Einspracheentscheid insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass lediglich die monatlich Fr. 1'931.-- übersteigenden Leistungen verrechnet werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Unia Arbeitslosenkasse - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger