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AL.2018.00337

Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wegen unangebrachtem Verhalten.

Zürich SozVersG · 2020-01-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___ arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 1. Dezember 2013 bei der Genossenschaft Y.___ als Produktionsmitarbeiter, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 19. Januar 2018 per 31. März 2018 kündig t e ( Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 8/10 und Kündigung, Urk. 8/12 ). Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ( Anmeldebe stäti gung vom 1. März 2018, Urk. 8/1) und beantragte am 10. April 2018 Arbeits losenentschädigung ab dem 1. April 2018 (Urk. 8/3). Nachdem die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) von der Genossenschaft Y.___ eine Stellung nah me zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte (Stellungnahme vom 22. Mai 2018, Urk. 8/20) und sich der Versicherte hierzu hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 7. Juni 2018, Urk. 8/24), stellte die ALK den Versicherten mi t Verfügung vom 20. Juni 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. April 2018 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchs be rechtigung ein (Urk. 8/25). Die d agegen vom Versicherten am 16. Juli 2018 erho bene und durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger am 18. Juli 2018 ergänzte Ein sprache ( Urk. 8/34 und 8/36) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2 [= Urk. 8/53]) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte am 19. November 2018 Beschwerde erheben und beantrag e n , es seien keine Einstelltage zu verhängen, eventualiter sei die Dauer der Einstellung zu reduzieren und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer die

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst ver schuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit.

a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ] ). 1.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs för de rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Okto ber 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ge schlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.4

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrech ts [ATSG] ). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 führte die Be schwer degegnerin zusammengefasst aus, die Arbeitgeberin habe vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Leistung und seines Verhaltens ge kündigt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen und er habe sich nicht an Weisungen gehalten. Zudem hab e er sich anderen Mitarbeitenden gegenüber aggressiv verhalten. Der Beschwerde füh rer habe Weisungen des Linienführers ignoriert und sich die Pausen ohne Rück sprache mit der Linie eingeteilt. Dadurch habe er dem Team und dem Produk tionsfluss geschadet. Indem er ein solches Verhalten an den Tag gelegt habe, habe er seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben, er habe daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses herausgefordert (Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, er sei – nach acht Jahren in der gleichen Produktionslinie – versetzt worden. An der neuen Stelle sei er nicht eingearbeitet worden. Während er in der alten Produktionsstätte nie verwarnt worden sei, habe er beim neuen Vorgesetzten bereits nach der ersten Woche eine Verwarnung erhalten. Die Versetzung ohne Einarbeitung sei der Grund für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gewesen. Die Versetzung sei von der Arbeit ge ber in angeordnet worden, aufgrund der fehlenden Einarbeitung sei es klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr so produktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher nicht den Grund für die Kündigung gesetzt. Am Rückgang der Pro duk tivität und an der Verschlechterung des Arbeitsklimas treffe ihn kein Ver schulden, da Organisationsmängel auf Seiten de r Arbeitgeberin dazu geführt hätten (Urk. 1 S. 4

f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat und insbe son dere, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Ge nossenschaft Y.___ , mit seinem Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeits verhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gegeben hat te . 3.

3.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 durch seine ehe malige Arbeitgeberin einen schriftlichen Verweis erhielt und am 10. Oktober 2017 schriftli ch verwarnt wurde (Urk. 8/20 S. 2-5 ). Die Arbeitgeberin hielt in den beiden Schreiben insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen sei oder sich ohne Abmeldung von der Arbeit entfernt habe . Wiederholt habe er zudem die Weisungen und Meldepflicht bei Krankheit nicht eingehalten. In Gesprächen mit Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitenden reagiere er a ggressiv oder sei einfach davon gelaufen. Sie sei nicht bereit, ein solches Verhalten zu akzeptieren, sie erwarte, dass er sich respektvoll gegenüber den Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden verhalte, sich versuche ins Team zu integrieren und er sich beim Vorgesetzten abmelde, wenn er den Arbeitsplatz verlasse. Zudem werde erwartet, dass er sich bei Krankheit an die Meldepflicht halte. Der Beschwerdeführer bestätigte am 26. Mai 2017 und 25. Oktober 2017, dass er den Inhalt der beiden Schreiben zur Kenntnis genommen habe (Urk. 8/20 S. 2-5 ). Sodann ist eine G esprächsnotiz vom 16. Mai 2017

betreffend Teamfähig keit, Leistungswillen und Zuverlässigkeit aktenkundig. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Weisungen des Linienführers ignoriere und sich seine Pausen ohne Rücksprache mit der Linie einteile. Im Schreiben wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert habe und dav ongelaufen sei (Urk. 8/20 S. 6-7 ).

In der Stell ungnahme vom 22. Mai 2018 erklär te die Arbeitgeberin, der Be schwerdeführer habe oft demotiviert gewirkt und nicht speditiv gearbeitet . Zudem sei er ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen und habe sich nicht an die betrieblichen Weisungen gehalten. Die schlechte Leistung des Beschwerdeführers könne eindeutig auf mangelnde Motivation zurückgeführt werden und liege nicht an mangelndem Können. Die Arbeitgeberin gab zudem an , die Kündigung sei ausschliesslich auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 8/20 S. 1 ).

Am 15. August 2018 ergänzte die Arbeitgeberin auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer am 2 8. und 29. September 2018 (richtig: 2017) nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe sich zudem wiederholt nicht korrekt abge meldet, da die Regelung vorsehe, dass sich Mitarbeiter frühzeitig telefonisch beim Direktvorgesetzten melde n

(Urk. 8/48). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 wurde sodann erläutert, dass im November und Dezember 2017 mehrmals die Produk tionslinie habe abgestellt werden müssen , da der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsquantität nicht habe bewältigen können . Sodann sei er zwischen dem 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 neun Mal zu spät am Arbeitsplatz erschie nen (Urk. 8/54). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte zu Beginn vor, ihm sei aufgrund des Arbeits rück gangs gekündigt worden (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Urk. 8/3). In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 7. Juni 2018 brachte er hinge gen vor, er sei nach seinen Ferien im Mai 2017 – nach achtjähriger Tätigkeit an der gleichen Prozesslinie – versetzt worden.

Es habe keine Einarbeitung statt gefunden , weshalb sich d ie Arbeit mit dem neuen Vorsetzten schwierig gestaltet habe . Die Vorwürfe der Arbeitgeberin würden nicht zutreffen . Er habe immer speditiv gearbeitet und sei nicht mehrmals ohne entsprechende Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen. Zuvor sei es in den acht Jahren nie zu einer Verwarnung gekommen, nach der Versetzung habe er bereits nach einer Woche eine Verwar nung erhalten. Er habe die Verwarnungen nicht unterschreiben wollen, jedoch sei ihm gesagt worden, dass ihm ansonsten gekündigt werde (Urk. 8/24). In der Einsprache wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen insbesondere , dass die Vorwürfe der Arbeitgeberin nicht zutreffen würden und er nicht gewillt ge wesen sei, die Verwarnung und den Verweis der Arbeitgeberin zu unterzeichnen. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe seien Pauschalvorwürfe und Schutz behauptungen, die nicht belegt seien und nicht auf konkreten Vorkom m nissen beruhen würden. Er habe keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder sich fehlverhalten. Es könne ihm daher kein Fehlverhalten vorgeworfen werde n , worauf auch das gut ausgefallene Arbeitszeugnis vom 31. März 2018 hindeute (Urk. 8/34). 3.3

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sach ver halt ungenügend abgeklärt, da sie der Arbeitgeber in glaube, obwohl er die Vorwürfe bestreite, ist entgegenzuhalten, dass er selber nicht bestritten hat, wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen zu sei n . Soweit er das Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Abmeldung sowie das Nichteinhalten von Weisungen bei Krankheit bestreitet (Urk. 8/24, 8/34), ist ih m zu entgegnen , dass er diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht und die Vorwürfe bloss pauschal bestritten hat (vgl. Urk. 8/24, 8/34). Demgegenüber wurde mit Verwarnung vom 10. Oktober 2017 fest ge halten , dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit er schienen sei, was dieser mit Unterschrift vom 25. Oktober 2017 zur Kenntnis nahm . Sowohl mit Verwarnung vom 10. Oktober 2017 als auch mit Verweis vom 23. Mai 2017 wurde sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer halte sich nicht an

die Weisungen und Meldepflicht bei Krankheit (Urk. 8/20 S. 2-5). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) kann auch bei sich wider sprechenden Angaben der Arbeitgeber in und des Arbeitnehmers auf die Sachver haltsdarstellung der Arbeitgeber in abgestellt werden, wenn diese – wie vorliegend – konkrete Gründe zu nennen vermag, weshalb sie mit der Arbeitseinstellung und – leistung des Arbeitnehmers nicht mehr zufrieden war.

In der Einsprache hatte d er Beschwerdeführer zudem eingewendet, er sei nach seinen Ferien im Mai 2017 einfach in eine andere Produktionslinie – von einem bisher vorwiegend männlichen zu einem mehrheitlich weiblichen Team – versetzt worden, welches ihm von Anfang an ablehnend gegenübergestanden habe (Urk. 8/34 S. 2). Die Arbeit mit dem neuen Vorgesetzten habe sich schwierig gestaltet, wobei ihn kein Verschulden treffe (vgl. Urk. 8/24, 8/34, 8/36/3-6) . Bei der neuen Stelle habe man ihn nicht eingearbeitet (Urk. 1 S. 4). Es erscheint nachvollziehbar, d ass das Verhältnis zu einem neuen Vorgesetzten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann insbesondere, wenn noch keine Integration ins Team stattgefunden hat und eine Versetzung unerwünscht war.

J edoch recht fertigt die s nicht, dass Meldepflichten der Arbeitgeberin in Bezug auf Krankheiten verletzt werden oder ein Arbeitnehmer sich unentschuldigt vom Arbeitsplatz ent fernt beziehungsweise fernbleibt . Sofern d er Beschwerdeführer mangelnde Einar beitung in der neuen Produktionslinie geltend macht, besteht kein Zusammen hang zur Meldepflichtverletzung bei Krankheit oder dem Fernbleiben ohne Ab meldung vom Arbeitsplatz; auch ohne Einarbeitung kann von einem Mitarbeiter verlangt werden, sich an die Weisungen und Meldepflichten zu halten. Dass sich der Beschwerdeführer über eine mangelnde Einführung gewehrt hätte, ist sodann nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass solches als Schutzbe haup tung vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was an den Angaben der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel aufkommen lassen würde.

Es kann daher als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer – wie die Arbeitgeberin darlegte

– zwischen dem 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 neun Mal zu spät am Arbeitsplatz erschienen ist und sich nicht an die Weisungen

der Arbeitgeberin und die Meldepflicht bei Krankheit gehalten hat . Davon, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer ein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt hatte, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten .

Sodann begründete die Arbeitgeberin die Kündigung nicht mit dem Verhalten gegen über Mitarbeitenden, sondern mit der mangelnden Leistung und der Melde pflichtverletzung bei Krankheiten, wovon der Beschwerdeführer aufgrund der Verwarnung wusste , weshalb er seiner Arbeitgeberin eventualvorsätzlich hinrei chen den Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. E. 1.3) . Weitere Sachverhalts abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V

94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3.4

Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosig keit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist somit erfüllt. 4 .

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegend und stellte ihn für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Tatsache, dass er vor der Kündigung vom 19. Januar 2018 schriftlich verwarnt worden war (vgl. E. 3.3) sowie i n Anbetracht dessen, dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen ) , ist die Sanktion auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. 4.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Mit Gesuch vom 19. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechts anwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1 S. 2) . 5.2

Das Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Prozessen ist kostenlos, weshalb sich die unentgeltliche Prozessführung als nicht erforderlich erweist (Art. 61 lit. a ATSG) . 5.3

5.3.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen V erbeiständung ge mäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 11, 12/1-4). Demzu folge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.3.2

Mit Honorarnote vom 16. Januar 2019 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

einen Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 220.-- sowie Spesen von Fr. 84.-- entsprechend einem Honorar von insgesamt Fr. 2'045.20 inklusive Mehr wert steuer geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Als überhöht erweist sich zunächst der für die Vor besprechung sowie die Erstellung der rund drei seitigen Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von rund drei Stunden, zumal Rechtsanwalt Zollinger den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und demnach über Aktenkenntnis verfügt hat . Sodann wurden Aufwendungen für die Ein sprache im Verwaltungsverfahren von drei Stunden und 40 Minuten geltend ge macht, welche nicht im vorliegenden Verfahren entschädigt werden können. Ins gesamt ist ein A rbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbei ten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung anzu rech nen , was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer e ine Entschädigung von rund Fr. 9 00 .-- ergibt. In dieser Höhe erscheint eine Entschädigung als ange messen, weshalb Rechtsanw alt Bernhard Zollinger mit Fr. 9 00.-- aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 5.3.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt ;

und erkennt :

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 1. Dezember 2013 bei der Genossenschaft Y.___ als Produktionsmitarbeiter, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 19. Januar 2018 per 31. März 2018 kündig t e ( Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 8/10 und Kündigung, Urk. 8/12 ). Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ( Anmeldebe stäti gung vom 1. März 2018, Urk. 8/1) und beantragte am 10. April 2018 Arbeits losenentschädigung ab dem 1. April 2018 (Urk. 8/3). Nachdem die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) von der Genossenschaft Y.___ eine Stellung nah me zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte (Stellungnahme vom 22. Mai 2018, Urk. 8/20) und sich der Versicherte hierzu hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 7. Juni 2018, Urk. 8/24), stellte die ALK den Versicherten mi t Verfügung vom 20. Juni 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. April 2018 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchs be rechtigung ein (Urk. 8/25). Die d agegen vom Versicherten am 16. Juli 2018 erho bene und durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger am 18. Juli 2018 ergänzte Ein sprache ( Urk. 8/34 und 8/36) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2 [= Urk. 8/53]) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ).

E. 1.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst ver schuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit.

a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ] ).

E. 1.3 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs för de rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Okto ber 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ge schlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837).

E. 1.4 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrech ts [ATSG] ). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 19. November 2018 Beschwerde erheben und beantrag e n , es seien keine Einstelltage zu verhängen, eventualiter sei die Dauer der Einstellung zu reduzieren und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer die

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

E. 2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 führte die Be schwer degegnerin zusammengefasst aus, die Arbeitgeberin habe vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Leistung und seines Verhaltens ge kündigt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen und er habe sich nicht an Weisungen gehalten. Zudem hab e er sich anderen Mitarbeitenden gegenüber aggressiv verhalten. Der Beschwerde füh rer habe Weisungen des Linienführers ignoriert und sich die Pausen ohne Rück sprache mit der Linie eingeteilt. Dadurch habe er dem Team und dem Produk tionsfluss geschadet. Indem er ein solches Verhalten an den Tag gelegt habe, habe er seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben, er habe daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses herausgefordert (Urk. 2 S. 3 ff. ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, er sei – nach acht Jahren in der gleichen Produktionslinie – versetzt worden. An der neuen Stelle sei er nicht eingearbeitet worden. Während er in der alten Produktionsstätte nie verwarnt worden sei, habe er beim neuen Vorgesetzten bereits nach der ersten Woche eine Verwarnung erhalten. Die Versetzung ohne Einarbeitung sei der Grund für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gewesen. Die Versetzung sei von der Arbeit ge ber in angeordnet worden, aufgrund der fehlenden Einarbeitung sei es klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr so produktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher nicht den Grund für die Kündigung gesetzt. Am Rückgang der Pro duk tivität und an der Verschlechterung des Arbeitsklimas treffe ihn kein Ver schulden, da Organisationsmängel auf Seiten de r Arbeitgeberin dazu geführt hätten (Urk. 1 S. 4

f.).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat und insbe son dere, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Ge nossenschaft Y.___ , mit seinem Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeits verhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gegeben hat te .

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 durch seine ehe malige Arbeitgeberin einen schriftlichen Verweis erhielt und am 10. Oktober 2017 schriftli ch verwarnt wurde (Urk. 8/20 S. 2-5 ). Die Arbeitgeberin hielt in den beiden Schreiben insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen sei oder sich ohne Abmeldung von der Arbeit entfernt habe . Wiederholt habe er zudem die Weisungen und Meldepflicht bei Krankheit nicht eingehalten. In Gesprächen mit Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitenden reagiere er a ggressiv oder sei einfach davon gelaufen. Sie sei nicht bereit, ein solches Verhalten zu akzeptieren, sie erwarte, dass er sich respektvoll gegenüber den Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden verhalte, sich versuche ins Team zu integrieren und er sich beim Vorgesetzten abmelde, wenn er den Arbeitsplatz verlasse. Zudem werde erwartet, dass er sich bei Krankheit an die Meldepflicht halte. Der Beschwerdeführer bestätigte am 26. Mai 2017 und 25. Oktober 2017, dass er den Inhalt der beiden Schreiben zur Kenntnis genommen habe (Urk. 8/20 S. 2-5 ). Sodann ist eine G esprächsnotiz vom 16. Mai 2017

betreffend Teamfähig keit, Leistungswillen und Zuverlässigkeit aktenkundig. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Weisungen des Linienführers ignoriere und sich seine Pausen ohne Rücksprache mit der Linie einteile. Im Schreiben wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert habe und dav ongelaufen sei (Urk. 8/20 S. 6-7 ).

In der Stell ungnahme vom 22. Mai 2018 erklär te die Arbeitgeberin, der Be schwerdeführer habe oft demotiviert gewirkt und nicht speditiv gearbeitet . Zudem sei er ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen und habe sich nicht an die betrieblichen Weisungen gehalten. Die schlechte Leistung des Beschwerdeführers könne eindeutig auf mangelnde Motivation zurückgeführt werden und liege nicht an mangelndem Können. Die Arbeitgeberin gab zudem an , die Kündigung sei ausschliesslich auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 8/20 S. 1 ).

Am 15. August 2018 ergänzte die Arbeitgeberin auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer am 2 8. und 29. September 2018 (richtig: 2017) nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe sich zudem wiederholt nicht korrekt abge meldet, da die Regelung vorsehe, dass sich Mitarbeiter frühzeitig telefonisch beim Direktvorgesetzten melde n

(Urk. 8/48). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 wurde sodann erläutert, dass im November und Dezember 2017 mehrmals die Produk tionslinie habe abgestellt werden müssen , da der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsquantität nicht habe bewältigen können . Sodann sei er zwischen dem 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 neun Mal zu spät am Arbeitsplatz erschie nen (Urk. 8/54).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte zu Beginn vor, ihm sei aufgrund des Arbeits rück gangs gekündigt worden (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Urk. 8/3). In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 7. Juni 2018 brachte er hinge gen vor, er sei nach seinen Ferien im Mai 2017 – nach achtjähriger Tätigkeit an der gleichen Prozesslinie – versetzt worden.

Es habe keine Einarbeitung statt gefunden , weshalb sich d ie Arbeit mit dem neuen Vorsetzten schwierig gestaltet habe . Die Vorwürfe der Arbeitgeberin würden nicht zutreffen . Er habe immer speditiv gearbeitet und sei nicht mehrmals ohne entsprechende Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen. Zuvor sei es in den acht Jahren nie zu einer Verwarnung gekommen, nach der Versetzung habe er bereits nach einer Woche eine Verwar nung erhalten. Er habe die Verwarnungen nicht unterschreiben wollen, jedoch sei ihm gesagt worden, dass ihm ansonsten gekündigt werde (Urk. 8/24). In der Einsprache wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen insbesondere , dass die Vorwürfe der Arbeitgeberin nicht zutreffen würden und er nicht gewillt ge wesen sei, die Verwarnung und den Verweis der Arbeitgeberin zu unterzeichnen. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe seien Pauschalvorwürfe und Schutz behauptungen, die nicht belegt seien und nicht auf konkreten Vorkom m nissen beruhen würden. Er habe keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder sich fehlverhalten. Es könne ihm daher kein Fehlverhalten vorgeworfen werde n , worauf auch das gut ausgefallene Arbeitszeugnis vom 31. März 2018 hindeute (Urk. 8/34).

E. 3.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sach ver halt ungenügend abgeklärt, da sie der Arbeitgeber in glaube, obwohl er die Vorwürfe bestreite, ist entgegenzuhalten, dass er selber nicht bestritten hat, wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen zu sei n . Soweit er das Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Abmeldung sowie das Nichteinhalten von Weisungen bei Krankheit bestreitet (Urk. 8/24, 8/34), ist ih m zu entgegnen , dass er diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht und die Vorwürfe bloss pauschal bestritten hat (vgl. Urk. 8/24, 8/34). Demgegenüber wurde mit Verwarnung vom 10. Oktober 2017 fest ge halten , dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit er schienen sei, was dieser mit Unterschrift vom 25. Oktober 2017 zur Kenntnis nahm . Sowohl mit Verwarnung vom 10. Oktober 2017 als auch mit Verweis vom 23. Mai 2017 wurde sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer halte sich nicht an

die Weisungen und Meldepflicht bei Krankheit (Urk. 8/20 S. 2-5). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) kann auch bei sich wider sprechenden Angaben der Arbeitgeber in und des Arbeitnehmers auf die Sachver haltsdarstellung der Arbeitgeber in abgestellt werden, wenn diese – wie vorliegend – konkrete Gründe zu nennen vermag, weshalb sie mit der Arbeitseinstellung und – leistung des Arbeitnehmers nicht mehr zufrieden war.

In der Einsprache hatte d er Beschwerdeführer zudem eingewendet, er sei nach seinen Ferien im Mai 2017 einfach in eine andere Produktionslinie – von einem bisher vorwiegend männlichen zu einem mehrheitlich weiblichen Team – versetzt worden, welches ihm von Anfang an ablehnend gegenübergestanden habe (Urk. 8/34 S. 2). Die Arbeit mit dem neuen Vorgesetzten habe sich schwierig gestaltet, wobei ihn kein Verschulden treffe (vgl. Urk. 8/24, 8/34, 8/36/3-6) . Bei der neuen Stelle habe man ihn nicht eingearbeitet (Urk. 1 S. 4). Es erscheint nachvollziehbar, d ass das Verhältnis zu einem neuen Vorgesetzten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann insbesondere, wenn noch keine Integration ins Team stattgefunden hat und eine Versetzung unerwünscht war.

J edoch recht fertigt die s nicht, dass Meldepflichten der Arbeitgeberin in Bezug auf Krankheiten verletzt werden oder ein Arbeitnehmer sich unentschuldigt vom Arbeitsplatz ent fernt beziehungsweise fernbleibt . Sofern d er Beschwerdeführer mangelnde Einar beitung in der neuen Produktionslinie geltend macht, besteht kein Zusammen hang zur Meldepflichtverletzung bei Krankheit oder dem Fernbleiben ohne Ab meldung vom Arbeitsplatz; auch ohne Einarbeitung kann von einem Mitarbeiter verlangt werden, sich an die Weisungen und Meldepflichten zu halten. Dass sich der Beschwerdeführer über eine mangelnde Einführung gewehrt hätte, ist sodann nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass solches als Schutzbe haup tung vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was an den Angaben der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel aufkommen lassen würde.

Es kann daher als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer – wie die Arbeitgeberin darlegte

– zwischen dem 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 neun Mal zu spät am Arbeitsplatz erschienen ist und sich nicht an die Weisungen

der Arbeitgeberin und die Meldepflicht bei Krankheit gehalten hat . Davon, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer ein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt hatte, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten .

Sodann begründete die Arbeitgeberin die Kündigung nicht mit dem Verhalten gegen über Mitarbeitenden, sondern mit der mangelnden Leistung und der Melde pflichtverletzung bei Krankheiten, wovon der Beschwerdeführer aufgrund der Verwarnung wusste , weshalb er seiner Arbeitgeberin eventualvorsätzlich hinrei chen den Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. E. 1.3) . Weitere Sachverhalts abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V

94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).

E. 3.4 Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosig keit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist somit erfüllt.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegend und stellte ihn für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Tatsache, dass er vor der Kündigung vom 19. Januar 2018 schriftlich verwarnt worden war (vgl. E. 3.3) sowie i n Anbetracht dessen, dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen ) , ist die Sanktion auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden.

E. 4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 5.1 Mit Gesuch vom 19. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechts anwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1 S. 2) .

E. 5.2 Das Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Prozessen ist kostenlos, weshalb sich die unentgeltliche Prozessführung als nicht erforderlich erweist (Art. 61 lit. a ATSG) .

E. 5.3.1 Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen V erbeiständung ge mäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 11, 12/1-4). Demzu folge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.

E. 5.3.2 Mit Honorarnote vom 16. Januar 2019 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

einen Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 220.-- sowie Spesen von Fr. 84.-- entsprechend einem Honorar von insgesamt Fr. 2'045.20 inklusive Mehr wert steuer geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Als überhöht erweist sich zunächst der für die Vor besprechung sowie die Erstellung der rund drei seitigen Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von rund drei Stunden, zumal Rechtsanwalt Zollinger den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und demnach über Aktenkenntnis verfügt hat . Sodann wurden Aufwendungen für die Ein sprache im Verwaltungsverfahren von drei Stunden und 40 Minuten geltend ge macht, welche nicht im vorliegenden Verfahren entschädigt werden können. Ins gesamt ist ein A rbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbei ten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung anzu rech nen , was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer e ine Entschädigung von rund Fr. 9 00 .-- ergibt. In dieser Höhe erscheint eine Entschädigung als ange messen, weshalb Rechtsanw alt Bernhard Zollinger mit Fr. 9 00.-- aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist.

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt ;

und erkennt :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs.  4 GSVGer hingewiesen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  4. Juli bis und mit 1
  5. August sowie vom 1
  6. Dezember bis und mit dem
  7. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00337

V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Sherif Urteil vom

14. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___ arbeitete vor Eintritt der Arbeitslosigkeit seit dem 1. Dezember 2013 bei der Genossenschaft Y.___ als Produktionsmitarbeiter, ehe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 19. Januar 2018 per 31. März 2018 kündig t e ( Arbeitgeberbescheinigung, Urk. 8/10 und Kündigung, Urk. 8/12 ). Am 1. März 2018 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermitt lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung ( Anmeldebe stäti gung vom 1. März 2018, Urk. 8/1) und beantragte am 10. April 2018 Arbeits losenentschädigung ab dem 1. April 2018 (Urk. 8/3). Nachdem die Arbeitslosen kasse des Kantons Zürich (ALK) von der Genossenschaft Y.___ eine Stellung nah me zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eingeholt hatte (Stellungnahme vom 22. Mai 2018, Urk. 8/20) und sich der Versicherte hierzu hatte vernehmen lassen (Stellungnahme vom 7. Juni 2018, Urk. 8/24), stellte die ALK den Versicherten mi t Verfügung vom 20. Juni 2018 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit mit Wirkung ab dem 1. April 2018 für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchs be rechtigung ein (Urk. 8/25). Die d agegen vom Versicherten am 16. Juli 2018 erho bene und durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger am 18. Juli 2018 ergänzte Ein sprache ( Urk. 8/34 und 8/36) wies die ALK mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2 [= Urk. 8/53]) ab. 2.

Dagegen liess der Versicherte am 19. November 2018 Beschwerde erheben und beantrag e n , es seien keine Einstelltage zu verhängen, eventualiter sei die Dauer der Einstellung zu reduzieren und subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerde führer die

Gewährung der unentgeltliche n

Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Die Be schwer degegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 1.2

Nach Art. 30 Abs. 1 lit.

a des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)

ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Ver schulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbst ver schuldet, wenn die versi cherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat ( Art. 44 Abs. 1 lit.

a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [ AVIV ] ). 1.3

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeits losigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 beziehungsweise Art. 346 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten der versicherten Person Anlass zur Kündigung beziehungsweise Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht (BGE 112 V 242 E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, je mit weiteren Hinweisen).

Das vorwerfbare Verhalten muss zudem nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungs för de rung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8) vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 124 V 234 E. 3b, welche Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesgerichts C 53/00 vom 17. Okto ber 2000 E. 3b auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar ist). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn die betroffene Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung bewirkt, und sie eine solche dennoch in Kauf nimmt (Urteile des Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom 14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).

Bei Differenzen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten darf nicht ohne weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin ge schlossen werden, wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 mit Hinweisen; zum Ganzen vgl. auch Barbara Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auf lage, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 161 ff., und Thomas Nussbaumer, Arbeits losen versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2015, S. 2515 Rz 837). 1.4

Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrech ts [ATSG] ). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen ge bliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersu chungs grundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). 2.

2.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 führte die Be schwer degegnerin zusammengefasst aus, die Arbeitgeberin habe vorgebracht, dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Leistung und seines Verhaltens ge kündigt worden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen und er habe sich nicht an Weisungen gehalten. Zudem hab e er sich anderen Mitarbeitenden gegenüber aggressiv verhalten. Der Beschwerde füh rer habe Weisungen des Linienführers ignoriert und sich die Pausen ohne Rück sprache mit der Linie eingeteilt. Dadurch habe er dem Team und dem Produk tionsfluss geschadet. Indem er ein solches Verhalten an den Tag gelegt habe, habe er seiner ehemaligen Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben, er habe daher die Auflösung des Arbeitsverhältnisses herausgefordert (Urk. 2 S. 3 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hingegen vor, er sei – nach acht Jahren in der gleichen Produktionslinie – versetzt worden. An der neuen Stelle sei er nicht eingearbeitet worden. Während er in der alten Produktionsstätte nie verwarnt worden sei, habe er beim neuen Vorgesetzten bereits nach der ersten Woche eine Verwarnung erhalten. Die Versetzung ohne Einarbeitung sei der Grund für die Schwierigkeiten am Arbeitsplatz gewesen. Die Versetzung sei von der Arbeit ge ber in angeordnet worden, aufgrund der fehlenden Einarbeitung sei es klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr so produktiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe daher nicht den Grund für die Kündigung gesetzt. Am Rückgang der Pro duk tivität und an der Verschlechterung des Arbeitsklimas treffe ihn kein Ver schulden, da Organisationsmängel auf Seiten de r Arbeitgeberin dazu geführt hätten (Urk. 1 S. 4

f.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer ab dem 1. April 2018 zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 36 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat und insbe son dere, ob der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Ge nossenschaft Y.___ , mit seinem Verhalten begründeten Anlass zur Auflösung des Arbeits verhältnisses im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV gegeben hat te . 3.

3.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2017 durch seine ehe malige Arbeitgeberin einen schriftlichen Verweis erhielt und am 10. Oktober 2017 schriftli ch verwarnt wurde (Urk. 8/20 S. 2-5 ). Die Arbeitgeberin hielt in den beiden Schreiben insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen sei oder sich ohne Abmeldung von der Arbeit entfernt habe . Wiederholt habe er zudem die Weisungen und Meldepflicht bei Krankheit nicht eingehalten. In Gesprächen mit Vorgesetzten oder anderen Mitarbeitenden reagiere er a ggressiv oder sei einfach davon gelaufen. Sie sei nicht bereit, ein solches Verhalten zu akzeptieren, sie erwarte, dass er sich respektvoll gegenüber den Vorgesetzten und den anderen Mitarbeitenden verhalte, sich versuche ins Team zu integrieren und er sich beim Vorgesetzten abmelde, wenn er den Arbeitsplatz verlasse. Zudem werde erwartet, dass er sich bei Krankheit an die Meldepflicht halte. Der Beschwerdeführer bestätigte am 26. Mai 2017 und 25. Oktober 2017, dass er den Inhalt der beiden Schreiben zur Kenntnis genommen habe (Urk. 8/20 S. 2-5 ). Sodann ist eine G esprächsnotiz vom 16. Mai 2017

betreffend Teamfähig keit, Leistungswillen und Zuverlässigkeit aktenkundig. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer Weisungen des Linienführers ignoriere und sich seine Pausen ohne Rücksprache mit der Linie einteile. Im Schreiben wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigert habe und dav ongelaufen sei (Urk. 8/20 S. 6-7 ).

In der Stell ungnahme vom 22. Mai 2018 erklär te die Arbeitgeberin, der Be schwerdeführer habe oft demotiviert gewirkt und nicht speditiv gearbeitet . Zudem sei er ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen und habe sich nicht an die betrieblichen Weisungen gehalten. Die schlechte Leistung des Beschwerdeführers könne eindeutig auf mangelnde Motivation zurückgeführt werden und liege nicht an mangelndem Können. Die Arbeitgeberin gab zudem an , die Kündigung sei ausschliesslich auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 8/20 S. 1 ).

Am 15. August 2018 ergänzte die Arbeitgeberin auf Nachfrage, dass der Beschwerdeführer am 2 8. und 29. September 2018 (richtig: 2017) nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe sich zudem wiederholt nicht korrekt abge meldet, da die Regelung vorsehe, dass sich Mitarbeiter frühzeitig telefonisch beim Direktvorgesetzten melde n

(Urk. 8/48). Mit E-Mail vom 11. Oktober 2018 wurde sodann erläutert, dass im November und Dezember 2017 mehrmals die Produk tionslinie habe abgestellt werden müssen , da der Beschwerdeführer die geforderte Arbeitsquantität nicht habe bewältigen können . Sodann sei er zwischen dem 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 neun Mal zu spät am Arbeitsplatz erschie nen (Urk. 8/54). 3.2

Der Beschwerdeführer brachte zu Beginn vor, ihm sei aufgrund des Arbeits rück gangs gekündigt worden (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, Urk. 8/3). In seiner Stellungnahme zum Kündigungsgrund vom 7. Juni 2018 brachte er hinge gen vor, er sei nach seinen Ferien im Mai 2017 – nach achtjähriger Tätigkeit an der gleichen Prozesslinie – versetzt worden.

Es habe keine Einarbeitung statt gefunden , weshalb sich d ie Arbeit mit dem neuen Vorsetzten schwierig gestaltet habe . Die Vorwürfe der Arbeitgeberin würden nicht zutreffen . Er habe immer speditiv gearbeitet und sei nicht mehrmals ohne entsprechende Abmeldung nicht zur Arbeit erschienen. Zuvor sei es in den acht Jahren nie zu einer Verwarnung gekommen, nach der Versetzung habe er bereits nach einer Woche eine Verwar nung erhalten. Er habe die Verwarnungen nicht unterschreiben wollen, jedoch sei ihm gesagt worden, dass ihm ansonsten gekündigt werde (Urk. 8/24). In der Einsprache wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen insbesondere , dass die Vorwürfe der Arbeitgeberin nicht zutreffen würden und er nicht gewillt ge wesen sei, die Verwarnung und den Verweis der Arbeitgeberin zu unterzeichnen. Die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Gründe seien Pauschalvorwürfe und Schutz behauptungen, die nicht belegt seien und nicht auf konkreten Vorkom m nissen beruhen würden. Er habe keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt oder sich fehlverhalten. Es könne ihm daher kein Fehlverhalten vorgeworfen werde n , worauf auch das gut ausgefallene Arbeitszeugnis vom 31. März 2018 hindeute (Urk. 8/34). 3.3

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe den Sach ver halt ungenügend abgeklärt, da sie der Arbeitgeber in glaube, obwohl er die Vorwürfe bestreite, ist entgegenzuhalten, dass er selber nicht bestritten hat, wiederholt zu spät zur Arbeit erschienen zu sei n . Soweit er das Fernbleiben vom Arbeitsplatz ohne Abmeldung sowie das Nichteinhalten von Weisungen bei Krankheit bestreitet (Urk. 8/24, 8/34), ist ih m zu entgegnen , dass er diesbezüglich nichts Konkretes vorgebracht und die Vorwürfe bloss pauschal bestritten hat (vgl. Urk. 8/24, 8/34). Demgegenüber wurde mit Verwarnung vom 10. Oktober 2017 fest ge halten , dass der Beschwerdeführer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit er schienen sei, was dieser mit Unterschrift vom 25. Oktober 2017 zur Kenntnis nahm . Sowohl mit Verwarnung vom 10. Oktober 2017 als auch mit Verweis vom 23. Mai 2017 wurde sodann dokumentiert, der Beschwerdeführer halte sich nicht an

die Weisungen und Meldepflicht bei Krankheit (Urk. 8/20 S. 2-5). Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) kann auch bei sich wider sprechenden Angaben der Arbeitgeber in und des Arbeitnehmers auf die Sachver haltsdarstellung der Arbeitgeber in abgestellt werden, wenn diese – wie vorliegend – konkrete Gründe zu nennen vermag, weshalb sie mit der Arbeitseinstellung und – leistung des Arbeitnehmers nicht mehr zufrieden war.

In der Einsprache hatte d er Beschwerdeführer zudem eingewendet, er sei nach seinen Ferien im Mai 2017 einfach in eine andere Produktionslinie – von einem bisher vorwiegend männlichen zu einem mehrheitlich weiblichen Team – versetzt worden, welches ihm von Anfang an ablehnend gegenübergestanden habe (Urk. 8/34 S. 2). Die Arbeit mit dem neuen Vorgesetzten habe sich schwierig gestaltet, wobei ihn kein Verschulden treffe (vgl. Urk. 8/24, 8/34, 8/36/3-6) . Bei der neuen Stelle habe man ihn nicht eingearbeitet (Urk. 1 S. 4). Es erscheint nachvollziehbar, d ass das Verhältnis zu einem neuen Vorgesetzten mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein kann insbesondere, wenn noch keine Integration ins Team stattgefunden hat und eine Versetzung unerwünscht war.

J edoch recht fertigt die s nicht, dass Meldepflichten der Arbeitgeberin in Bezug auf Krankheiten verletzt werden oder ein Arbeitnehmer sich unentschuldigt vom Arbeitsplatz ent fernt beziehungsweise fernbleibt . Sofern d er Beschwerdeführer mangelnde Einar beitung in der neuen Produktionslinie geltend macht, besteht kein Zusammen hang zur Meldepflichtverletzung bei Krankheit oder dem Fernbleiben ohne Ab meldung vom Arbeitsplatz; auch ohne Einarbeitung kann von einem Mitarbeiter verlangt werden, sich an die Weisungen und Meldepflichten zu halten. Dass sich der Beschwerdeführer über eine mangelnde Einführung gewehrt hätte, ist sodann nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass solches als Schutzbe haup tung vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was an den Angaben der Arbeitgeberin erhebliche Zweifel aufkommen lassen würde.

Es kann daher als erstellt gelten , dass der Beschwerdeführer – wie die Arbeitgeberin darlegte

– zwischen dem 4. Dezember 2017 und 16. Januar 2018 neun Mal zu spät am Arbeitsplatz erschienen ist und sich nicht an die Weisungen

der Arbeitgeberin und die Meldepflicht bei Krankheit gehalten hat . Davon, dass die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer ein wohlwollendes Zeugnis ausgestellt hatte, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten .

Sodann begründete die Arbeitgeberin die Kündigung nicht mit dem Verhalten gegen über Mitarbeitenden, sondern mit der mangelnden Leistung und der Melde pflichtverletzung bei Krankheiten, wovon der Beschwerdeführer aufgrund der Verwarnung wusste , weshalb er seiner Arbeitgeberin eventualvorsätzlich hinrei chen den Anlass zur Kündigung gegeben hat (vgl. E. 1.3) . Weitere Sachverhalts abklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V

94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). 3.4

Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosig keit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist somit erfüllt. 4 .

4.1

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.2

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers als im unteren Bereich des schweren Verschuldens liegend und stellte ihn für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. In Würdigung der gesamten Umstände des Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Tatsache, dass er vor der Kündigung vom 19. Januar 2018 schriftlich verwarnt worden war (vgl. E. 3.3) sowie i n Anbetracht dessen, dass der Sozialversicherungsrichter sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen ) , ist die Sanktion auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. 4.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2018 (Urk. 2) ist deshalb zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1

Mit Gesuch vom 19. November 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Be willigung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung durch Rechts anwalt Bernhard Zollinger (Urk. 1 S. 2) . 5.2

Das Beschwerdeverfahren in arbeitslosenversicherungsrechtlichen Prozessen ist kostenlos, weshalb sich die unentgeltliche Prozessführung als nicht erforderlich erweist (Art. 61 lit. a ATSG) . 5.3

5.3.1

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen V erbeiständung ge mäss § 16 Abs. 2 GSVGer sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 11, 12/1-4). Demzu folge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen. 5.3.2

Mit Honorarnote vom 16. Januar 2019 (Urk. 14) machte Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

einen Aufwand von 8.25 Stunden à Fr. 220.-- sowie Spesen von Fr. 84.-- entsprechend einem Honorar von insgesamt Fr. 2'045.20 inklusive Mehr wert steuer geltend. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) ist eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr angemessen. Als überhöht erweist sich zunächst der für die Vor besprechung sowie die Erstellung der rund drei seitigen Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von rund drei Stunden, zumal Rechtsanwalt Zollinger den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten und demnach über Aktenkenntnis verfügt hat . Sodann wurden Aufwendungen für die Ein sprache im Verwaltungsverfahren von drei Stunden und 40 Minuten geltend ge macht, welche nicht im vorliegenden Verfahren entschädigt werden können. Ins gesamt ist ein A rbeitsaufwand von dreieinhalb Stunden für Besprechungen mit dem Klienten, dem Ausarbeiten der Beschwerdeschrift sowie weiteren Arbei ten im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung anzu rech nen , was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- sowie einem Anteil für Barauslagen und Mehrwertsteuer e ine Entschädigung von rund Fr. 9 00 .-- ergibt. In dieser Höhe erscheint eine Entschädigung als ange messen, weshalb Rechtsanw alt Bernhard Zollinger mit Fr. 9 00.-- aus der Gerichts kasse zu entschädigen ist. 5.3.3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Entschädigung an Rechtsanwalt Bernhard Zollinger verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin verfügt:

In Bewilligung des Gesuchs vom 19. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unent geltlicher Rechtsvertreter bestellt ;

und erkennt : 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger , Zürich, wird mit Fr. 9 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Bernhard Zollinger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippSherif