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AL.2018.00225

Insolvenzentschädigung, Schadenminderungspflicht während des laufenden Arbeitsverhältnisses bei unter Berücksichtigung des kurzen Arbeitsverhältnisses ausserordentlich hohen Lohnausständen. (BGE 8C_85/2018)

Zürich SozVersG · 2018-12-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1955 geborene X.___

war vor seiner Anstellung bei der A.___ AG ab 17. Juni 1980 bei der B.___ (heute: C.___ AG in Liquidation ) angestellt ( Urk. 9/21 f.) . Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Zürich die am 1 1. März 2016 bezüglich der C.___ AG gewährte definitive Nachlassstundung, was am 3 1. Oktober 2016 zur Ko nkurseröffnung führte ( Urk. 12 ). 1.2

Am 1. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag als VP Air Traffic Management mit der A.___ AG ( Urk. 9/34 ). Bereits mit Schreiben vom 1 4. Mai 2017 musste der Versicherte ausstehe nde Lohnzahlungen mahnen; weitere Mahnungen erfolgten am 1. September 2017, 2. Oktober 2017, 7. November 2017 sowie 1 0. Dezember 2017 ( Urk. 9/38-47 ). Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG fristlos ( Urk. 9 /48); die Konkurseröffnung erfolgte am 3. Janu ar 2018 ( Urk. 9/49 ) .

Am 5. Februar 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den let zten geleisteten Arbeitstag am 3 1. Dezember 2017 ( Urk. 9/54 f.). Die Forderungseingabe beim zuständigen Konkursamt erfolgte am 1 5. Januar 2018, bei einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 278'754.16 ( Urk. 9/57). 1.3

Mit Verfügung vom 1 0. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen An spruch auf Insolvenzentschädigung ( Urk. 9/127 ff. ) und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherte n am 3. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer

die maximal mögliche Insolvenzentschädigung zuzusprechen ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S . 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2018 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der C.___ AG in Liquidation bei (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , wel che sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom

18. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641/ 2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 ) .

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentsch eid ins besondere damit, dass dem Beschwerdeführer von den ihm zustehenden Löhnen in der Höhe von Fr. 224'230. -- lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 61'784. -- ausbezahlt worden seien . Dabei habe er in den 10 Monaten vor der Konkurs eröffnung keine rechtlichen Schritte unternommen, um seine Lohnansprüche zu realisieren ( Urk. 2 S. 3). Aufgrund der erheblichen Lohnausstände und unter Be rücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anstel lung bei der C.___

AG, hätte der Beschwerdeführer spätestens nach der Mahnung vom 1 4. Mai 2017 weitere vollstreckungsrechtliche Schritte einleiten müssen, so dass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen sei ( S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Angestellten von der Geschäftsleitung sowie vom Verwaltungs rat immer wieder vertröstet worden seien; zudem sei es immer wieder zu spora dischen Lohnzahlungen gekommen ( Urk. 1 S. 9). Zudem habe der Beschwerde führer fünf eingeschriebene Briefe an den Arbeitgeber geschickt und die Lohn forderungen im Konkursverfahren eingegeben, sodass von einem vollumfäng lichen Nachkommen der Schadenminderungspflicht auszugehen sei (S. 10). Von einem Arbeitnehmer dürfe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden , eine Betreibung oder Klage einzuleiten, sodann habe der Be schwerdeführer absolut keine einschlägigen Erfahrungen aus dem Arbeitsver hältnis bei der C.___ AG (S. 11). 3. 3.1

Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versi cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerde führer wurde am Tag nach der Konkurseröffnung der C.___ AG abge schlossen ( Urk. 9/34 f. ). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag D.___ als CEO, welche bereits bei der C.___ AG in leitender St ellung tätig war ( Urk. 12 S. 4 ). Bei einem Dienstbeginn am 1. November 2016 und einem ve reinbarten Monatslohn von Fr. 18'50 0.--

- nebst einem Eintritts bonus in der Höhe von Fr. 15'828.-- - betrugen die Ausstände gemäss Mahnung vom 1 4. Mai 2017 bereits Fr. 94'798 . 58 ( Urk. 9/38 ). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Dienstbeginn bis zum Konkurs die Arbeitgeberin – nebst mündlichen Mahnungen - insbesondere fünf mal schr iftlich gemahnt hat ( Urk. 1 S. 10). A ufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der C.___ AG – bei welcher der Beschwerdeführer in leitender Stellung tätig war und welche in der Zeit bis zum 3 1. Oktober 2016 ein Nachlass stun d ungsverfahren durchlief ( Urk. 12 ) – wäre er aufgrund der sehr hohen Lohn aus stände schon früher gehalten gewesen, die Begleichung derselben auf dem Rechts weg einzufordern . Dies gilt auch für die Zeit zwischen der ersten schriftlichen Mahnung im Mai 2017 und dem Konkurs der Arbeitgeberin am 3. Januar 2018 , in welcher es der Beschwerdeführer trotz weiterer Z unahme der Lohnausstände unterliess, rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine Anzeichen für eine Begle ichung der Ausstände bestanden ( Urk. 9/40-47) . Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer eini ge Teilzahlungen erhielt, wäre er aufgrund der massiven Höhe der Ausstände (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2) schon in der Zeit vor der Mahnung vom 1 4. Mai 2017 wie auch danach zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen.

Zu bemerken ist d abei , dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnan sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrit te ne Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196

E.

4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bun desgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006 ). Aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auch ist anzumerken, dass die Arbeitnehmer bereits bei der C.___ AG über mehrere Monate mit Vertröstungen bei der Stange gehalten wurden, sodass das erneute Vertrauen auf die wohlbekannten Mitteilungen doch als grobfahrlässig zu bezeichnen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die sehr geringen Teilzahlungen den Lohn betr e ff end . Der letzten Mah nung vom 1 0. Dezember 2017 ist dabei zu entnehmen, dass bei einer erwarteten Lohnzah - lung von Fr. 224‘230.-- effektiv nur der Betrag von Fr. 61‘784. -- ausbe zahlt worden ist ( Urk. 9/47).

Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfah rungen im Zusammenhang mit der Liquidation der C.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist. 3.3

In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der massiven Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksich ti gung der im Zusammenhang mit der C.___ AG gemachten Erfah rungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Ver let zung der Schadenminderungspflicht auszugehen.

Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 4. Juni 2018. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 4. Juni 2018 fest ( Urk. 2).

E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).

E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG).

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , wel che sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom

18. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641/ 2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 ) .

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

E. 2 S. 3). Aufgrund der erheblichen Lohnausstände und unter Be rücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anstel lung bei der C.___

AG, hätte der Beschwerdeführer spätestens nach der Mahnung vom 1 4. Mai 2017 weitere vollstreckungsrechtliche Schritte einleiten müssen, so dass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen sei ( S. 4).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentsch eid ins besondere damit, dass dem Beschwerdeführer von den ihm zustehenden Löhnen in der Höhe von Fr. 224'230. -- lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 61'784. -- ausbezahlt worden seien . Dabei habe er in den 10 Monaten vor der Konkurs eröffnung keine rechtlichen Schritte unternommen, um seine Lohnansprüche zu realisieren ( Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Angestellten von der Geschäftsleitung sowie vom Verwaltungs rat immer wieder vertröstet worden seien; zudem sei es immer wieder zu spora dischen Lohnzahlungen gekommen ( Urk. 1 S. 9). Zudem habe der Beschwerde führer fünf eingeschriebene Briefe an den Arbeitgeber geschickt und die Lohn forderungen im Konkursverfahren eingegeben, sodass von einem vollumfäng lichen Nachkommen der Schadenminderungspflicht auszugehen sei (S. 10). Von einem Arbeitnehmer dürfe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden , eine Betreibung oder Klage einzuleiten, sodann habe der Be schwerdeführer absolut keine einschlägigen Erfahrungen aus dem Arbeitsver hältnis bei der C.___ AG (S. 11).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)

E. 3.1 Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versi cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2 Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerde führer wurde am Tag nach der Konkurseröffnung der C.___ AG abge schlossen ( Urk. 9/34 f. ). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag D.___ als CEO, welche bereits bei der C.___ AG in leitender St ellung tätig war ( Urk. 12 S. 4 ). Bei einem Dienstbeginn am 1. November 2016 und einem ve reinbarten Monatslohn von Fr. 18'50 0.--

- nebst einem Eintritts bonus in der Höhe von Fr. 15'828.-- - betrugen die Ausstände gemäss Mahnung vom 1 4. Mai 2017 bereits Fr. 94'798 . 58 ( Urk. 9/38 ). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Dienstbeginn bis zum Konkurs die Arbeitgeberin – nebst mündlichen Mahnungen - insbesondere fünf mal schr iftlich gemahnt hat ( Urk. 1 S. 10). A ufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der C.___ AG – bei welcher der Beschwerdeführer in leitender Stellung tätig war und welche in der Zeit bis zum 3 1. Oktober 2016 ein Nachlass stun d ungsverfahren durchlief ( Urk. 12 ) – wäre er aufgrund der sehr hohen Lohn aus stände schon früher gehalten gewesen, die Begleichung derselben auf dem Rechts weg einzufordern . Dies gilt auch für die Zeit zwischen der ersten schriftlichen Mahnung im Mai 2017 und dem Konkurs der Arbeitgeberin am 3. Januar 2018 , in welcher es der Beschwerdeführer trotz weiterer Z unahme der Lohnausstände unterliess, rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine Anzeichen für eine Begle ichung der Ausstände bestanden ( Urk. 9/40-47) . Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer eini ge Teilzahlungen erhielt, wäre er aufgrund der massiven Höhe der Ausstände (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2) schon in der Zeit vor der Mahnung vom 1 4. Mai 2017 wie auch danach zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen.

Zu bemerken ist d abei , dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnan sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrit te ne Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196

E.

4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bun desgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006 ). Aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auch ist anzumerken, dass die Arbeitnehmer bereits bei der C.___ AG über mehrere Monate mit Vertröstungen bei der Stange gehalten wurden, sodass das erneute Vertrauen auf die wohlbekannten Mitteilungen doch als grobfahrlässig zu bezeichnen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die sehr geringen Teilzahlungen den Lohn betr e ff end . Der letzten Mah nung vom 1 0. Dezember 2017 ist dabei zu entnehmen, dass bei einer erwarteten Lohnzah - lung von Fr. 224‘230.-- effektiv nur der Betrag von Fr. 61‘784. -- ausbe zahlt worden ist ( Urk. 9/47).

Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfah rungen im Zusammenhang mit der Liquidation der C.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist.

E. 3.3 In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der massiven Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksich ti gung der im Zusammenhang mit der C.___ AG gemachten Erfah rungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Ver let zung der Schadenminderungspflicht auszugehen.

Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 4. Juni 2018. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00225

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

7. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1955 geborene X.___

war vor seiner Anstellung bei der A.___ AG ab 17. Juni 1980 bei der B.___ (heute: C.___ AG in Liquidation ) angestellt ( Urk. 9/21 f.) . Mit Urteil vom 2 7. September 2016 widerrief das Bezirksgericht Zürich die am 1 1. März 2016 bezüglich der C.___ AG gewährte definitive Nachlassstundung, was am 3 1. Oktober 2016 zur Ko nkurseröffnung führte ( Urk. 12 ). 1.2

Am 1. November 2016 unterzeichnete der Versicherte einen Arbeitsvertrag als VP Air Traffic Management mit der A.___ AG ( Urk. 9/34 ). Bereits mit Schreiben vom 1 4. Mai 2017 musste der Versicherte ausstehe nde Lohnzahlungen mahnen; weitere Mahnungen erfolgten am 1. September 2017, 2. Oktober 2017, 7. November 2017 sowie 1 0. Dezember 2017 ( Urk. 9/38-47 ). Mit Schreiben vom 2 9. Dezember 2017 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG fristlos ( Urk. 9 /48); die Konkurseröffnung erfolgte am 3. Janu ar 2018 ( Urk. 9/49 ) .

Am 5. Februar 2018 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Insolvenzentschädigung, unter Hinweis auf den let zten geleisteten Arbeitstag am 3 1. Dezember 2017 ( Urk. 9/54 f.). Die Forderungseingabe beim zuständigen Konkursamt erfolgte am 1 5. Januar 2018, bei einem Forderungsbetrag von insgesamt Fr. 278'754.16 ( Urk. 9/57). 1.3

Mit Verfügung vom 1 0. April 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen An spruch auf Insolvenzentschädigung ( Urk. 9/127 ff. ) und hielt an diesem Entscheid mit Einspracheentscheid vom 1 4. Juni 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Vertreter des Versicherte n am 3. August 2018 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer

die maximal mögliche Insolvenzentschädigung zuzusprechen ; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S . 2 ).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. September 2018 beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8) , was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 0. September 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11 ). Das Gericht zog sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Handelsregister der C.___ AG in Liquidation bei (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)

gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)

der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)

sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben

oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2

Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen (Art. 52 Abs. 1 AVIG).

Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Mas seschulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden (Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).

Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs beiträge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen (Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3

Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit geber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Ver fahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Kon kurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche ge genüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56

E. 4 mit Hinwei sen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1 ). Eine ursprüngliche Leistungsverweige rung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der ver sicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahrläs siges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehme r n

zu erwar tenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen , wel che sich nach den jeweiligen Um ständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom

18. November

2013 E.

4.1, 8C_211/2014 vom 17. Juli

2014 E.

6.1 und 8C_641/ 2014 vom 27. Januar 2015 E. 4.1 ) .

Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tendmachung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eine s der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen . Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu ( Urteile des Bundesge richts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1 ).

Machen Arbeitnehme r gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit ( Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 18. November

2013 E.

4.1 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1).

Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gun gen von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohn an sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr. 4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentsch eid ins besondere damit, dass dem Beschwerdeführer von den ihm zustehenden Löhnen in der Höhe von Fr. 224'230. -- lediglich Zahlungen in der Höhe von Fr. 61'784. -- ausbezahlt worden seien . Dabei habe er in den 10 Monaten vor der Konkurs eröffnung keine rechtlichen Schritte unternommen, um seine Lohnansprüche zu realisieren ( Urk. 2 S. 3). Aufgrund der erheblichen Lohnausstände und unter Be rücksichtigung der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Anstel lung bei der C.___

AG, hätte der Beschwerdeführer spätestens nach der Mahnung vom 1 4. Mai 2017 weitere vollstreckungsrechtliche Schritte einleiten müssen, so dass insgesamt von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auszugehen sei ( S. 4). 2.2

Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Angestellten von der Geschäftsleitung sowie vom Verwaltungs rat immer wieder vertröstet worden seien; zudem sei es immer wieder zu spora dischen Lohnzahlungen gekommen ( Urk. 1 S. 9). Zudem habe der Beschwerde führer fünf eingeschriebene Briefe an den Arbeitgeber geschickt und die Lohn forderungen im Konkursverfahren eingegeben, sodass von einem vollumfäng lichen Nachkommen der Schadenminderungspflicht auszugehen sei (S. 10). Von einem Arbeitnehmer dürfe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht verlangt werden , eine Betreibung oder Klage einzuleiten, sodann habe der Be schwerdeführer absolut keine einschlägigen Erfahrungen aus dem Arbeitsver hältnis bei der C.___ AG (S. 11). 3. 3.1

Das Ausmass der vorausgesetzten Schadenminderungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Vom Arbeitnehmer wird in der Regel nicht verlangt, dass er bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ge gen den Arbeitgeber Betreibung einleitet oder eine Klage einreicht. Er hat jedoch seine Lohnforderung gegenüber dem Arbeitgeber in eindeutiger und unmissver ständlicher Weise geltend zu machen. Zu weitergehenden Schritten ist die versi cherte Person dann gehalten, wenn es sich um erhebliche Lohnausstände handelt und sie konkret mit einem Lohnverlust rechnen muss. Denn es geht auch für die Zeit vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht an, dass die versicherte Person ohne hinreichenden Grund während längerer Zeit keine rechtlichen Schritte zur Realisierung erheblicher Lohnausstände unternimmt, obschon sie konkret mit dem Verlust der geschuldeten Ge hälter rechnen muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.2

Der Arbeitsvertrag zwischen der A.___ AG und dem Beschwerde führer wurde am Tag nach der Konkurseröffnung der C.___ AG abge schlossen ( Urk. 9/34 f. ). Für die Arbeitgeberin unterzeichnete den Vertrag D.___ als CEO, welche bereits bei der C.___ AG in leitender St ellung tätig war ( Urk. 12 S. 4 ). Bei einem Dienstbeginn am 1. November 2016 und einem ve reinbarten Monatslohn von Fr. 18'50 0.--

- nebst einem Eintritts bonus in der Höhe von Fr. 15'828.-- - betrugen die Ausstände gemäss Mahnung vom 1 4. Mai 2017 bereits Fr. 94'798 . 58 ( Urk. 9/38 ). Unbestritten ist dabei, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab Dienstbeginn bis zum Konkurs die Arbeitgeberin – nebst mündlichen Mahnungen - insbesondere fünf mal schr iftlich gemahnt hat ( Urk. 1 S. 10). A ufgrund der einschlägigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der C.___ AG – bei welcher der Beschwerdeführer in leitender Stellung tätig war und welche in der Zeit bis zum 3 1. Oktober 2016 ein Nachlass stun d ungsverfahren durchlief ( Urk. 12 ) – wäre er aufgrund der sehr hohen Lohn aus stände schon früher gehalten gewesen, die Begleichung derselben auf dem Rechts weg einzufordern . Dies gilt auch für die Zeit zwischen der ersten schriftlichen Mahnung im Mai 2017 und dem Konkurs der Arbeitgeberin am 3. Januar 2018 , in welcher es der Beschwerdeführer trotz weiterer Z unahme der Lohnausstände unterliess, rechtliche Schritte einzuleiten; dies obschon keine Anzeichen für eine Begle ichung der Ausstände bestanden ( Urk. 9/40-47) . Auch wenn es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer eini ge Teilzahlungen erhielt, wäre er aufgrund der massiven Höhe der Ausstände (vgl. dazu etwa Urteil des Eidgenössischen Ver sicherungsgericht C 264/04 vom

20. Juli 2005 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.2) schon in der Zeit vor der Mahnung vom 1 4. Mai 2017 wie auch danach zu weitergehenden Schritten verpflichtet gewesen.

Zu bemerken ist d abei , dass es nicht Sache der versicherten Person sein kann , darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohnan sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrit te ne Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurser öffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196

E.

4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwangsvollstreckungsverfahrens ( Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bun desgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 1 6. Januar 2006 ). Aus der Bitte des Arbeitgebers, auf Betreibungsverfahren wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten, kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Auch ist anzumerken, dass die Arbeitnehmer bereits bei der C.___ AG über mehrere Monate mit Vertröstungen bei der Stange gehalten wurden, sodass das erneute Vertrauen auf die wohlbekannten Mitteilungen doch als grobfahrlässig zu bezeichnen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die sehr geringen Teilzahlungen den Lohn betr e ff end . Der letzten Mah nung vom 1 0. Dezember 2017 ist dabei zu entnehmen, dass bei einer erwarteten Lohnzah - lung von Fr. 224‘230.-- effektiv nur der Betrag von Fr. 61‘784. -- ausbe zahlt worden ist ( Urk. 9/47).

Weiter richtet sich die Beurteilung der massgeblichen Schadenminderungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls, so dass die Berücksichtigung der Erfah rungen im Zusammenhang mit der Liquidation der C.___ AG im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist. 3.3

In Würdigung der gesamten Umstände ist insbesondere aufgrund der massiven Lohnausstände bei nur kurzem Arbeitsverhältnis sowie der unter Berücksich ti gung der im Zusammenhang mit der C.___ AG gemachten Erfah rungen wenig zielstrebigen Bemühungen des Beschwerdeführers von einer Ver let zung der Schadenminderungspflicht auszugehen.

Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Be stätigung des angefochtenen Ein spracheentscheids vom 1 4. Juni 2018. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty