Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1971, war vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Dezember 2017
für
Y.___ als Maurer respektive Bau-Allrounder
tätig ( Urk. 6/21 f. , 6/37 ). Am 4. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/36). Ebenfalls am 4. Januar 2018 stellte er Antrag zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Januar 2018 ( Urk. 6/35). Per 1. April 2018 trat er eine neue Stelle bei der Z.___ AG an, weshalb er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde ( Urk. 6/33).
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 30 Tagen ab dem 2 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zumutbare Arbeit nicht angenommen habe ( Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen am 1 9. April 2018 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/3) hiess das AWA mit Entscheid vom 1 1. Juni 2018 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung auf hob und den Versicherten für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte ( Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Sep tember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensa tionsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ableh nen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2). 2.2
Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernst haft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.
14 S. 167). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzent schädigung, AVIV ).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 zusammengefasst in Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Feb ruar 2018 aus eigener Initiative bei der A.___ AG als Bautenschutzfach mann beworben. Am 1 9. Februar 2018 sei zudem bei der B.___ AG eine Bewerbung erfolgt, wobei es sich dabei allem Anschein nach um dieselbe Stelle gehandelt habe, welche durch den Personalvermittler [ A.___ AG] ausge schrieben worden sei. Das Stellenangebot sei jedenfalls nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen . Am 21. Februar 2018 sei es zu einem Vorstellungsgespräch zwischen dem Versicherten und dem Verantwortlichen der B.___ AG gekommen. Das vorgesehene zweite Gespräch habe der Versicherte jedoch abgesagt, da er eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Stellenantritt ab 1 2. März 2018 erhalten habe. Dabei habe es sich indes nicht um eine rechtsverbindliche Zusage gehandelt, sodass sich der Ver sicherte nach wie vor auch anderweitig um eine Anstellung hätte bemühen müssen. Durch die Ablehnung der Stelle bei der B.___ AG habe er der Arbeits losenversicherung einen Schaden verursacht, da er jene bereits am 5. März 2018 hätte antreten können.
Mit diesem Verhalten sei eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und gleichzeitig das Fortdauern der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen worden, was als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren
sei. Abweichend von der ange fochtenen Verfügung sei allerdings die dadurch gerechtfertigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 auf 20 Tage zu reduzieren, da der Versicherte bereits am 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG habe antreten können ( Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend , dass er lediglich ein zweites Vorstellungsgespräch bei der B.___
AG abgesagt und kein Stellenangebot abgelehnt habe. Die Anstellung bei der C.___ AG sei ihm demgegenüber mit konkretem Antrittsdatum am 1 2. März 2018 mündlich zugesichert worden und sie habe ihm aus verschiedenen Gründen – wie unter anderem dem Arbeitsweg – mehr zugesagt . Um der B.___ AG keine Umstände zu bereiten, habe er daher das vorgesehene, aber noch nicht zeitlich festgelegte zweite Vorstellungsgespräch, abgesagt. Mit Blick auf die Wirt schaftsfreiheit sei es legitim, dass er sich für eine passendere Stelle interessiert habe. Insgesamt liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weshalb er zu Unrecht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Aktenkundig und u nbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2018 – direkt und über die A.___ AG – bei der B.___ AG um eine Anstellung beworben hat ( Urk. 6/16). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass nicht abschliessend geklärt werden muss, ob es sich dabei um eine Tätigkeit als Maurer oder Bautenschutzfachmann handelte, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf beide Berufe über eine entsprechende Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/21 S. 2 , 6/24 und 6/27). Nicht entscheidend ist darüber hinaus (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2), ob sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb oder auf Zuweisung des RAV auf die genannte Stelle beworben hat (vgl. E. 2.1 vorstehend).
Ausgewiesen ist im Weiteren , dass der Beschwerdeführer von den Verantwort lichen der B.___ AG zu einem Vorstellungsgespräch ein geladen wurde, welches am 2 1. Februar 2018 stattfand. D er Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, das vorgesehene zweite Gespräch am 2 6. Februar 2018 abgesagt zu haben ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/10 S. 1 und 6/11 S. 1 ).
In Nachachtung der bundesgericht lichen Praxis ist dieses Verhalten grundsätzlich als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG einzustufen. So genügt es, wenn die versicherte Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses mit ihrem Verhalten in Kauf nimmt, dass die in Aussicht stehende Stelle anderweitig besetzt und die Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird . Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers wird nicht nur die Zurückweisung eines konkreten Jobangebots vom Einstellungstatbestand erfasst (vgl. E. 2.2 vorstehend sowie Urteil des Bundesge richts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 1 ).
Zu betonen ist überdies, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon abhängt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Ein tritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Bestimmte Handlungen und Unterlas sungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bildet ein Instrument der S chadenminderung, denn er dient – neben dem «generalpräven tiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor mis sbräuchlichen Verhaltens weisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall (Urteile des Bun desgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2, C 134/06 vom 19. September 2009 E. 2.2.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 4.5.3 ). 4.2
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund darauf verzichtet hat, bei der B.___ AG an einem zweite n Vorstellungsge spräch teilzunehmen .
Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Anstel lungsbedingungen keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die von der B.___ AG ausgeschriebene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 6/11 f. ) . Der Beschwerdegegner erachtete die in diesem Kontext in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmen von der Annahmepflicht ebenfalls
als nicht einschlägig ( Urk. 2 S. 2) . Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen . Der Vollständigkeit halber ist einzig anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe wie den Arbeitsweg und die Art der Arbeit nennt, welche aus seiner Sicht gegen das Stellenangebot der B.___ AG und für dasjenige der C.___ AG gesprochen haben (Urk. 1 S. 4). Dies e subjektive Einschätzung hat jedoch aus arbeitslosenversicherungs - rechtlicher Sicht nicht die Unzumutbarkeit der Anstellung bei der B.___ AG zur Folge. Denn die durch die B.___ angebotene Stelle als Maurer ( Urk. 6/10) entsprach dem bisherigen Beruf des Beschwerdeführers. Dass er einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stun den hätte in Kauf nehmen müssen ( Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG) , ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer erachtet die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs allerdings als gerechtfertigt, da er von der D.___ AG am 2 1. Februar 2018 eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Arbeits beginn am 1 2. März 2018 erhalten habe ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/ 10). S eitens der D.___ AG wurde mit E-Mail vom 1 7. April 2018 bestätigt, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in der Kalenderwoche 11 (ab 1 2. März 2018) geplant gewesen sei, wobei sich der Baustellenbeginn in der Folge jedoch ver zö gert habe ( Urk. 6/3 S. 3). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindliche Zusage handelt. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) berechtigterweise darauf hingewiesen , dass ein Arbeitsvertrag zwar in mündlicher Form abgeschlossen werden könne , dafür aber ein Konsens über die wesentlichen Vertragsbestandteile notwendig sei (vgl. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligatio nenrecht, OR ] ) . Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist auch unter Berück sichtigung der genannten E-Mail nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht an die Zusage der D.___ AG gebunden fühlte , sondern sich auch nach dem 2 1. Februar 2018
auf andere Stellenangebote bewarb (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/16 f. ) , und schliesslich ab dem 1. April 2018 eine Tätigkeit als Maurer bei der Z.___ AG aufnahm (vgl. Urk. 6/33).
Insgesamt mag somit zwar eine Anstellung bei der C.___ AG in Aussicht gestanden haben, was indes nicht genügt, um die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der B.___ AG zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b mit Hinweis). 4.3
Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass d er Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnen s einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 5.
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage entspricht einer Sanktion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Damit wurde die in Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vorgesehene Min destsanktion von 31 Tagen (vgl. E. 2.3 vorstehend) erheblich unterschritten. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes – welcher die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen kann – ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch im Falle der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 130 V 125 E. 3.2). Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen ausserdem nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Anzahl Einstelltage trug der Beschwerdegegner zu Recht dem besonderen Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG antre ten konnte , und legte daher die Sanktion auf die Anzahl Arbeitstage fest, welche zwischen dem Einstellbeginn und dem Stellenantritt liegen ( Urk. 2 S. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, aufgrund der bestehenden Unter haltspflicht gegenüber seinem Sohn auf die 20 Taggelder angewiesen zu sein ( Urk. 1 S. 5), rechtfertigt keine weitere Reduktion der Einstelldauer, da diese Gegebenheit auf das Fehlverhalten keinen Einfluss hatte .
In der verfügten Ein stelldauer kann somit insgesamt weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden. 6.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - ALK 01 001 Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1971, war vom 1. Januar 2016 bis
E. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzent schädigung, AVIV ).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs.
E. 3.1 Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 zusammengefasst in Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Feb ruar 2018 aus eigener Initiative bei der A.___ AG als Bautenschutzfach mann beworben. Am 1 9. Februar 2018 sei zudem bei der B.___ AG eine Bewerbung erfolgt, wobei es sich dabei allem Anschein nach um dieselbe Stelle gehandelt habe, welche durch den Personalvermittler [ A.___ AG] ausge schrieben worden sei. Das Stellenangebot sei jedenfalls nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen . Am 21. Februar 2018 sei es zu einem Vorstellungsgespräch zwischen dem Versicherten und dem Verantwortlichen der B.___ AG gekommen. Das vorgesehene zweite Gespräch habe der Versicherte jedoch abgesagt, da er eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Stellenantritt ab 1 2. März 2018 erhalten habe. Dabei habe es sich indes nicht um eine rechtsverbindliche Zusage gehandelt, sodass sich der Ver sicherte nach wie vor auch anderweitig um eine Anstellung hätte bemühen müssen. Durch die Ablehnung der Stelle bei der B.___ AG habe er der Arbeits losenversicherung einen Schaden verursacht, da er jene bereits am 5. März 2018 hätte antreten können.
Mit diesem Verhalten sei eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und gleichzeitig das Fortdauern der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen worden, was als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren
sei. Abweichend von der ange fochtenen Verfügung sei allerdings die dadurch gerechtfertigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 auf 20 Tage zu reduzieren, da der Versicherte bereits am 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG habe antreten können ( Urk. 2 S. 2 f.).
E. 3.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend , dass er lediglich ein zweites Vorstellungsgespräch bei der B.___
AG abgesagt und kein Stellenangebot abgelehnt habe. Die Anstellung bei der C.___ AG sei ihm demgegenüber mit konkretem Antrittsdatum am 1 2. März 2018 mündlich zugesichert worden und sie habe ihm aus verschiedenen Gründen – wie unter anderem dem Arbeitsweg – mehr zugesagt . Um der B.___ AG keine Umstände zu bereiten, habe er daher das vorgesehene, aber noch nicht zeitlich festgelegte zweite Vorstellungsgespräch, abgesagt. Mit Blick auf die Wirt schaftsfreiheit sei es legitim, dass er sich für eine passendere Stelle interessiert habe. Insgesamt liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weshalb er zu Unrecht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei ( Urk. 1 S. 4 f.).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
E. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 3.
E. 4.1 Aktenkundig und u nbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2018 – direkt und über die A.___ AG – bei der B.___ AG um eine Anstellung beworben hat ( Urk. 6/16). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass nicht abschliessend geklärt werden muss, ob es sich dabei um eine Tätigkeit als Maurer oder Bautenschutzfachmann handelte, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf beide Berufe über eine entsprechende Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/21 S. 2 , 6/24 und 6/27). Nicht entscheidend ist darüber hinaus (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2), ob sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb oder auf Zuweisung des RAV auf die genannte Stelle beworben hat (vgl. E. 2.1 vorstehend).
Ausgewiesen ist im Weiteren , dass der Beschwerdeführer von den Verantwort lichen der B.___ AG zu einem Vorstellungsgespräch ein geladen wurde, welches am 2 1. Februar 2018 stattfand. D er Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, das vorgesehene zweite Gespräch am 2 6. Februar 2018 abgesagt zu haben ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/10 S. 1 und 6/11 S. 1 ).
In Nachachtung der bundesgericht lichen Praxis ist dieses Verhalten grundsätzlich als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG einzustufen. So genügt es, wenn die versicherte Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses mit ihrem Verhalten in Kauf nimmt, dass die in Aussicht stehende Stelle anderweitig besetzt und die Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird . Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers wird nicht nur die Zurückweisung eines konkreten Jobangebots vom Einstellungstatbestand erfasst (vgl. E. 2.2 vorstehend sowie Urteil des Bundesge richts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 1 ).
Zu betonen ist überdies, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon abhängt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Ein tritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Bestimmte Handlungen und Unterlas sungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bildet ein Instrument der S chadenminderung, denn er dient – neben dem «generalpräven tiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor mis sbräuchlichen Verhaltens weisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall (Urteile des Bun desgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2, C 134/06 vom 19. September 2009 E. 2.2.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 4.5.3 ).
E. 4.2 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund darauf verzichtet hat, bei der B.___ AG an einem zweite n Vorstellungsge spräch teilzunehmen .
Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Anstel lungsbedingungen keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die von der B.___ AG ausgeschriebene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 6/11 f. ) . Der Beschwerdegegner erachtete die in diesem Kontext in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmen von der Annahmepflicht ebenfalls
als nicht einschlägig ( Urk. 2 S. 2) . Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen . Der Vollständigkeit halber ist einzig anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe wie den Arbeitsweg und die Art der Arbeit nennt, welche aus seiner Sicht gegen das Stellenangebot der B.___ AG und für dasjenige der C.___ AG gesprochen haben (Urk. 1 S. 4). Dies e subjektive Einschätzung hat jedoch aus arbeitslosenversicherungs - rechtlicher Sicht nicht die Unzumutbarkeit der Anstellung bei der B.___ AG zur Folge. Denn die durch die B.___ angebotene Stelle als Maurer ( Urk. 6/10) entsprach dem bisherigen Beruf des Beschwerdeführers. Dass er einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stun den hätte in Kauf nehmen müssen ( Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG) , ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer erachtet die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs allerdings als gerechtfertigt, da er von der D.___ AG am 2 1. Februar 2018 eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Arbeits beginn am 1 2. März 2018 erhalten habe ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/ 10). S eitens der D.___ AG wurde mit E-Mail vom 1 7. April 2018 bestätigt, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in der Kalenderwoche 11 (ab 1 2. März 2018) geplant gewesen sei, wobei sich der Baustellenbeginn in der Folge jedoch ver zö gert habe ( Urk. 6/3 S. 3). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindliche Zusage handelt. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) berechtigterweise darauf hingewiesen , dass ein Arbeitsvertrag zwar in mündlicher Form abgeschlossen werden könne , dafür aber ein Konsens über die wesentlichen Vertragsbestandteile notwendig sei (vgl. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligatio nenrecht, OR ] ) . Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist auch unter Berück sichtigung der genannten E-Mail nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht an die Zusage der D.___ AG gebunden fühlte , sondern sich auch nach dem 2 1. Februar 2018
auf andere Stellenangebote bewarb (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/16 f. ) , und schliesslich ab dem 1. April 2018 eine Tätigkeit als Maurer bei der Z.___ AG aufnahm (vgl. Urk. 6/33).
Insgesamt mag somit zwar eine Anstellung bei der C.___ AG in Aussicht gestanden haben, was indes nicht genügt, um die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der B.___ AG zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b mit Hinweis).
E. 4.3 Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass d er Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnen s einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat .
E. 5 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage entspricht einer Sanktion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Damit wurde die in Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vorgesehene Min destsanktion von 31 Tagen (vgl. E. 2.3 vorstehend) erheblich unterschritten. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes – welcher die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen kann – ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch im Falle der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 130 V 125 E. 3.2). Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen ausserdem nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Anzahl Einstelltage trug der Beschwerdegegner zu Recht dem besonderen Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG antre ten konnte , und legte daher die Sanktion auf die Anzahl Arbeitstage fest, welche zwischen dem Einstellbeginn und dem Stellenantritt liegen ( Urk. 2 S. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, aufgrund der bestehenden Unter haltspflicht gegenüber seinem Sohn auf die 20 Taggelder angewiesen zu sein ( Urk. 1 S. 5), rechtfertigt keine weitere Reduktion der Einstelldauer, da diese Gegebenheit auf das Fehlverhalten keinen Einfluss hatte .
In der verfügten Ein stelldauer kann somit insgesamt weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden.
E. 6 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - ALK 01 001 Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00196
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Würsch Urteil vom 2 2. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1971, war vom 1. Januar 2016 bis 3 1. Dezember 2017
für
Y.___ als Maurer respektive Bau-Allrounder
tätig ( Urk. 6/21 f. , 6/37 ). Am 4. Januar 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an ( Urk. 6/36). Ebenfalls am 4. Januar 2018 stellte er Antrag zum Bezug von Arbeitslosenent schädigung ab dem 1. Januar 2018 ( Urk. 6/35). Per 1. April 2018 trat er eine neue Stelle bei der Z.___ AG an, weshalb er von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde ( Urk. 6/33).
Mit Verfügung vom 4. April 2018 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) den Versicherten für die Dauer von 30 Tagen ab dem 2 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung ein, da er eine zumutbare Arbeit nicht angenommen habe ( Urk. 6/2). Die vom Versicherten dagegen am 1 9. April 2018 erhobene Ein sprache ( Urk. 6/3) hiess das AWA mit Entscheid vom 1 1. Juni 2018 teilweise gut, indem es die angefochtene Verfügung auf hob und den Versicherten für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte ( Urk. 6/4 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2. Juli 2018 Beschwerde mit dem Rechts begehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Sep tember 2018 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 2. 2.1
Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die arbeitslose Person eine ver mittelte zumutbare Arbeit annehmen.
In Art. 16 Abs. 2 AVIG werden die Kriterien aufgezählt, die eine Arbeit unzumut bar machen. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG unter anderem dann, wenn sie der versicherten Person einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte Kompensa tionsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst). Eine unzumutbare Arbeit darf die arbeitslose Person ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ableh nen.
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit.
d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Neben der Nichtannahme einer amtlich zugewiesenen zumutbaren Arbeit erfasst Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen zumutbaren Arbeit oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen zumutbaren Stelle (Urteil des Bundesgerichts C 17/07 vom 2 2. Februar 2007 E. 2.2). 2.2
Die versicherte Person hat bei den Verhand lungen mit künftigen Arbeitgebern klar und eindeutig die Bereit schaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Eine Ablehnung zumutbarer Arbeit liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle aus drück lich zurückweist, sondern auch dann, wenn sie bei Vertragsverhandlungen eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unter lässt oder durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird, oder wenn sie sich trotz Zuweisung einer Stelle durch das Ar beitsamt gar nicht ernst haft um die Aufnahme von Ver trags verhandlungen bemüht (BGE 122 V 34 E. 3b; ARV 1986 Nr. 5 S. 22 E. 1a, 1984 Nr.
14 S. 167). 2.3
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens ( Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 der Ver ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzent schädigung, AVIV ).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die ver sicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit. a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit. b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 3. 3.1
Der Beschwerdegegner zog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 zusammengefasst in Erwägung, der Beschwerdeführer habe sich am 7. Feb ruar 2018 aus eigener Initiative bei der A.___ AG als Bautenschutzfach mann beworben. Am 1 9. Februar 2018 sei zudem bei der B.___ AG eine Bewerbung erfolgt, wobei es sich dabei allem Anschein nach um dieselbe Stelle gehandelt habe, welche durch den Personalvermittler [ A.___ AG] ausge schrieben worden sei. Das Stellenangebot sei jedenfalls nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar gewesen . Am 21. Februar 2018 sei es zu einem Vorstellungsgespräch zwischen dem Versicherten und dem Verantwortlichen der B.___ AG gekommen. Das vorgesehene zweite Gespräch habe der Versicherte jedoch abgesagt, da er eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Stellenantritt ab 1 2. März 2018 erhalten habe. Dabei habe es sich indes nicht um eine rechtsverbindliche Zusage gehandelt, sodass sich der Ver sicherte nach wie vor auch anderweitig um eine Anstellung hätte bemühen müssen. Durch die Ablehnung der Stelle bei der B.___ AG habe er der Arbeits losenversicherung einen Schaden verursacht, da er jene bereits am 5. März 2018 hätte antreten können.
Mit diesem Verhalten sei eine mögliche Anstellung von vornherein verhindert und gleichzeitig das Fortdauern der Arbeitslosigkeit in Kauf genommen worden, was als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu qualifizieren
sei. Abweichend von der ange fochtenen Verfügung sei allerdings die dadurch gerechtfertigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 30 auf 20 Tage zu reduzieren, da der Versicherte bereits am 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG habe antreten können ( Urk. 2 S. 2 f.). 3.2
In seiner Beschwerdeschrift vom 2. Juli 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend , dass er lediglich ein zweites Vorstellungsgespräch bei der B.___
AG abgesagt und kein Stellenangebot abgelehnt habe. Die Anstellung bei der C.___ AG sei ihm demgegenüber mit konkretem Antrittsdatum am 1 2. März 2018 mündlich zugesichert worden und sie habe ihm aus verschiedenen Gründen – wie unter anderem dem Arbeitsweg – mehr zugesagt . Um der B.___ AG keine Umstände zu bereiten, habe er daher das vorgesehene, aber noch nicht zeitlich festgelegte zweite Vorstellungsgespräch, abgesagt. Mit Blick auf die Wirt schaftsfreiheit sei es legitim, dass er sich für eine passendere Stelle interessiert habe. Insgesamt liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, weshalb er zu Unrecht in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei ( Urk. 1 S. 4 f.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4. 4.1
Aktenkundig und u nbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer im Februar 2018 – direkt und über die A.___ AG – bei der B.___ AG um eine Anstellung beworben hat ( Urk. 6/16). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten (vgl. Urk. 2 S. 2), dass nicht abschliessend geklärt werden muss, ob es sich dabei um eine Tätigkeit als Maurer oder Bautenschutzfachmann handelte, zumal der Beschwerdeführer in Bezug auf beide Berufe über eine entsprechende Ausbildung verfügt (vgl. Urk. 6/21 S. 2 , 6/24 und 6/27). Nicht entscheidend ist darüber hinaus (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 2 S. 2), ob sich der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb oder auf Zuweisung des RAV auf die genannte Stelle beworben hat (vgl. E. 2.1 vorstehend).
Ausgewiesen ist im Weiteren , dass der Beschwerdeführer von den Verantwort lichen der B.___ AG zu einem Vorstellungsgespräch ein geladen wurde, welches am 2 1. Februar 2018 stattfand. D er Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, das vorgesehene zweite Gespräch am 2 6. Februar 2018 abgesagt zu haben ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/10 S. 1 und 6/11 S. 1 ).
In Nachachtung der bundesgericht lichen Praxis ist dieses Verhalten grundsätzlich als Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG einzustufen. So genügt es, wenn die versicherte Person im Rahmen des Bewerbungsprozesses mit ihrem Verhalten in Kauf nimmt, dass die in Aussicht stehende Stelle anderweitig besetzt und die Arbeitslosigkeit dadurch verlängert wird . Entgegen der Auffassung des Beschwer deführers wird nicht nur die Zurückweisung eines konkreten Jobangebots vom Einstellungstatbestand erfasst (vgl. E. 2.2 vorstehend sowie Urteil des Bundesge richts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 1 ).
Zu betonen ist überdies, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht davon abhängt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der versicherten Person und dem Ein tritt eines tatsächlichen Schadens besteht. Bestimmte Handlungen und Unterlas sungen werden bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG bildet ein Instrument der S chadenminderung, denn er dient – neben dem «generalpräven tiven» Schutz der Arbeitslosenversicherung vor mis sbräuchlichen Verhaltens weisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall (Urteile des Bun desgerichts C 213/03 vom 6. Januar 2004 E. 2, C 134/06 vom 19. September 2009 E. 2.2.1 und 8C_339/2016 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 und 4.5.3 ). 4.2
Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund darauf verzichtet hat, bei der B.___ AG an einem zweite n Vorstellungsge spräch teilzunehmen .
Zunächst ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der konkreten Anstel lungsbedingungen keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die von der B.___ AG ausgeschriebene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Urk. 6/11 f. ) . Der Beschwerdegegner erachtete die in diesem Kontext in Art. 16 Abs. 2 AVIG genannten Ausnahmen von der Annahmepflicht ebenfalls
als nicht einschlägig ( Urk. 2 S. 2) . Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb sich Weiterungen in diesem Zusammenhang erübrigen . Der Vollständigkeit halber ist einzig anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nachvollziehbare Gründe wie den Arbeitsweg und die Art der Arbeit nennt, welche aus seiner Sicht gegen das Stellenangebot der B.___ AG und für dasjenige der C.___ AG gesprochen haben (Urk. 1 S. 4). Dies e subjektive Einschätzung hat jedoch aus arbeitslosenversicherungs - rechtlicher Sicht nicht die Unzumutbarkeit der Anstellung bei der B.___ AG zur Folge. Denn die durch die B.___ angebotene Stelle als Maurer ( Urk. 6/10) entsprach dem bisherigen Beruf des Beschwerdeführers. Dass er einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stun den hätte in Kauf nehmen müssen ( Art. 16 Abs. 1 lit. f AVIG) , ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer erachtet die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs allerdings als gerechtfertigt, da er von der D.___ AG am 2 1. Februar 2018 eine mündliche Zusage für eine Stelle bei der C.___ AG mit Arbeits beginn am 1 2. März 2018 erhalten habe ( Urk. 1 S. 2, Urk. 6/ 10). S eitens der D.___ AG wurde mit E-Mail vom 1 7. April 2018 bestätigt, dass für den Beschwerdeführer ein Einsatz in der Kalenderwoche 11 (ab 1 2. März 2018) geplant gewesen sei, wobei sich der Baustellenbeginn in der Folge jedoch ver zö gert habe ( Urk. 6/3 S. 3). Dem Beschwerdegegner ist beizupflichten, dass es sich hierbei um keine rechtsverbindliche Zusage handelt. Insbesondere wurde im angefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) berechtigterweise darauf hingewiesen , dass ein Arbeitsvertrag zwar in mündlicher Form abgeschlossen werden könne , dafür aber ein Konsens über die wesentlichen Vertragsbestandteile notwendig sei (vgl. Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 des Bundesgesetz es betreffend die Ergänzung des Sch weizerischen Zivilgesetzbuches [ Fünfter Teil: Obligatio nenrecht, OR ] ) . Der Nachweis einer solchen Vereinbarung ist auch unter Berück sichtigung der genannten E-Mail nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erbracht. Dies gilt umso mehr in Anbetracht dessen, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht an die Zusage der D.___ AG gebunden fühlte , sondern sich auch nach dem 2 1. Februar 2018
auf andere Stellenangebote bewarb (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6/16 f. ) , und schliesslich ab dem 1. April 2018 eine Tätigkeit als Maurer bei der Z.___ AG aufnahm (vgl. Urk. 6/33).
Insgesamt mag somit zwar eine Anstellung bei der C.___ AG in Aussicht gestanden haben, was indes nicht genügt, um die Absage des zweiten Vorstellungsgesprächs bei der B.___ AG zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 251/00 vom 9. November 2000 E. 2b mit Hinweis). 4.3
Im Sinne eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass d er Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen Ablehnen s einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat . 5.
Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 20 Tage entspricht einer Sanktion im unteren Bereich eines mittelschweren Verschuldens. Damit wurde die in Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV vorgesehene Min destsanktion von 31 Tagen (vgl. E. 2.3 vorstehend) erheblich unterschritten. Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes – welcher die subjektive Situation der betroffenen Person oder eine objektive Gegebenheit beschlagen kann – ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch auch im Falle der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit nicht zwingend von einem schweren Verschulden auszugehen (BGE 130 V 125 E. 3.2). Ohne triftigen Grund darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen ausserdem nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung der Anzahl Einstelltage trug der Beschwerdegegner zu Recht dem besonderen Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. April 2018 eine Stelle bei der Z.___ AG antre ten konnte , und legte daher die Sanktion auf die Anzahl Arbeitstage fest, welche zwischen dem Einstellbeginn und dem Stellenantritt liegen ( Urk. 2 S. 3). Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, aufgrund der bestehenden Unter haltspflicht gegenüber seinem Sohn auf die 20 Taggelder angewiesen zu sein ( Urk. 1 S. 5), rechtfertigt keine weitere Reduktion der Einstelldauer, da diese Gegebenheit auf das Fehlverhalten keinen Einfluss hatte .
In der verfügten Ein stelldauer kann somit insgesamt weder eine Ermessensüberschreitung noch eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit erblickt werden. 6.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 1. Juni 2018 ( Urk.
2) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco - Direktion für Arbeit sowie an: - ALK 01 001 Zürich-City 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWürsch