Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1969, gelernter Applikations-Programmierer und Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis, war neben zweier Nebentätigkeiten im IT-Bereich als Co-Pilot /First Officer
bei der Y.___
AG
angestellt, als ihm aufgrund des Einstellen s des Flugbetriebs per 3 1. Oktober 2017 gekündigt wurde ( Urk. 6/6 -8 ) .
Nachdem sich der Versicherte a m 1 2. Oktober 2017 bei m Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an gemeldet hatte, ging a m 2 3. Oktober 2017 beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zu einem Kurs be such und zur Übernahme der K osten des Kurses «Rapid Command Course»
bei der Z.___
Ltd. in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘600.-- ein
( Urk. 6/4.0) . Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies das RAV die Kurskostenüber nahme unter anderem mit der Begründung, die
Rahmen frist zum Leistungsbezug sei noch nicht eröffnet worden, ab ( Urk. 6/1.0).
Am 1. Dezember 2017 wurde die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet ( Urk. 6/6). Mit Gesuch vom 3 1. Januar 2018 beantragte der Versicherte erneut die
Ü bernahme der Kosten der internen Ausbildung zum Kapitän bei Z.___ im Umfang von Fr. 11'600.-- ( Urk. 6/4.1) , welches mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 abgewiesen wurde ( Urk. 6/1.1). Die vom Versicherten am 1 4. Februar 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit E insprache e ntscheid vom 5. Juni 2018 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten der Weiterbildung vom Co-Piloten zum Kapitän ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 3. August 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art
1a Abs
2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Mass nahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen ( 2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen ( 3. Ab schnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen ( 4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistun gen nach Art. 60 (Bildungsmassnahmen) beanspruchen ( Art. 59 Abs. 1 ter AVIG).
Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen ( Art. 59 Abs. 1 quater AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäf tigungsmassnahmen teilnehmen ( Art. 59 Abs. 3 bis AVIG) .
Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen ( Art. 59 Abs. 4 AVIG). 2.2
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen wer den, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Bot schaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen förder t, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Ver mittelbarkeit ver bessert. 2.3
Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner berufli cher Weiterausbildung einer seits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlichen Sinne anderseits ist flies send (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vor kehr bei derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich prak tisch jede Mas s nahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Ver mitt lungs fähigkeit der versi cherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt , ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE
111 V 271 E. 2c und 398 E.
2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 3.2). 2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine För derung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen ver sicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage ver setzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der ange stammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S.
221 E. 1b). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten über nahme für die Weiterbildung zum Kapitän hat.
3. 2
Der Beschwerdegegner begründete die Leistungsabweisung damit, dass Karriere förderung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei ,
unterstützt werden könne nur eine minimal notwendige Vorkehr, um eine Stelle in angestammten Fachbereich zu finden . Die Förderung vom Co-Piloten
zum Kapitän entspreche jedoch klar einem beruflichen Fortkommen, was in einem höheren beruflichen Status und einer höheren Lohnklasse resultiere ( Urk. 2). 3.3
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, ohne Weiter bildung könne er keine Stelle finden, weshalb die Weiterbildung einer Ver besse rung der Anstellungschancen entspreche. Zur Abklärung des Sachverhalts habe es der Beschwerdegegner unterlassen, sich bei stellenbietenden Flug gesellschaf ten zu informieren, respektive beim Assessment Team der A.___
AG oder der B.___
AG nachzufragen .
D iese würden
bestätig en , dass der Beschwerdeführer zufolge seines Alters und seiner Erfahrung keine neue Stelle als Co-Pilot finden werde. Der Schritt vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän habe nur geringe finanzielle Auswirkungen. Die Weiterbildung diene einer Wiedereingliederung, um im angestammten Bereich wieder eine Stelle zu finden ( Urk. 1) . 4. 4.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustimmung zum Kursbesuch ging gemäss Aktenlage am 3 1. Januar 2018 beim RAV ein (vgl. Urk. 6/1.1). Kursbe ginn war am 22. Januar 2018. Damit stellte er das Gesuch erst nach Beginn der Massnahme, mithin nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 60 Abs. 3 AVIG. Entspre chend steht gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV in jedem Fall lediglich eine Übernahme der ab Gesuchstellung angefallenen Kurskosten zur Diskussion. 4.2
Laut dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ( Urk 6/8)
hatte er zunächst eine Aus bildung zum Tiefbauzeichner/CAD-Zeichner absolviert (1985-1991) , bevor er eine Ausbildung im IT-Bereich abschloss (Applikations-Programmierer, Wirtschaftsin formatiker mit eidgenössischem Fachausweis , 1991-1995 ) . In den Jahren 2003 und 2004 durchlief der Beschwerdeführer das Swiss Aviation Training. Ab März 2006 bis 3 1. Oktober 2017 war er bei der Y.___ als Co- Pilot der Airbus A320 Familie angestellt . Seither hat er Erfahrung im Umfang von 7'100 Flugstunden gesammelt . Nebenbei war der Beschwerdeführer wieder im IT-Bereich als IT Consultant bei der C.___ GmbH, sowie als Geschäftsführer der D.___ GmbH, tätig. Per 3 1. Oktober 2017 verlor der Beschwerde führer seine Anstellung bei der Y.___
wegen der Insolvenz und der daraus resultierenden Einstellung des Flugbetriebs der Y.___ am 2 7. Oktober 2017 .
Der Kurs bei der Z.___ , für welchen der Beschwerdeführer um Zustimmung ersuchte, fand in Budapest (Ungarn) respektive Kis chinau ( Moldau ) statt und beinhaltete laut den Angaben des Beschwerdeführers eine interne Ausbildung, damit nach sechs Monaten eine Z.___ -Kapitänsstelle angetreten werden könne . Als Kursdauer notierte der Beschwerdeführer circa 130 Tage , dies im Zeitraum zwischen dem 2 2. Januar und dem 2 1. Juli 201 8. Als Termin für die A ufnahme einer Tätigkeit als Kapitän war laut Angaben des Beschwerdeführers der 2 2. Juli 2018 vorgesehen . Die Kosten für den Kursbesuch betrugen €
10'000.-- respektive Fr. 11'600.-- ( Urk. 6/4. 1 /3 ). 4.3 4.3.1
Wie bereits ausgeführt werden Kosten von Weiterbildung en nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn eine arbeitsmarktliche Indikation besteh t und wenn damit die Arbeitslosigkeit bekämpft wird, das heisst, wenn sie zum Zwecke der Wiedereingliederung absolviert werden (vgl. E. 2.2) . Eine arbeits marktliche Indikation besteht unter anderem dann nicht, wenn mit der Weiter bildungsmassnahme die Förderung de s beruflichen Werdegangs
bezweckt wird . D a praktisch jede Weiterbildungsmassnahme der Vermittlungsfähigkeit zugute komme und eine
erfolgreiche Wiedereingliederung grundsätzlich
immer das Primärziel eines Arbeitslosen darstellt , gilt es vorliegend abzuwägen, ob Umstände überwiegen, die für den Wiedereingliederungszweck des fraglichen Kurses oder für dessen Förderung des berufliche n Fortkommens sprechen (vgl.
E.
2.3) . 4.3.2
De r Beschwerdegegner ging im angefochtenen Entscheid zu Recht von einer Karriereförderung zwecks beruflichen Fortkommens , welche nicht durch die Arbeitslosenversicherung versichert ist, aus. Der fragliche Kurs würde nämlich das persönliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers im anvisierten Bereich erweitern, was sich zwar , wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt
– wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die individuelle Ver mittlungs fähigkeit auswirken würde. Hauptaugenmerk beim Absolvieren dieses Kurses lag allerdings überwiegend wahrscheinlich auf der Karriere förderung und dem beruflichen Aufstieg zum Kapitän . Der Beschwerdeführer notierte in seinem Gesuch
um Zustimmung zum Kursbesuch
denn auch , dass es sich beim Kurs «Rapid Command Course» um ein Upgrade vom erfahrenen Co Piloten zum Ka pitän handle (Urk. 6/4. 0) und d em «Trainee Agreement» mit der Confair
Consultancy BV, Niederlande, handelnd für die Z.___ , ist diesbezüglich zu ent nehmen, dass der Kurs die Erweiterung des Wissens und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bezweckt ( Urk. 6/4.0/5-12, Ziff. 7.1-2). Das Erreichen höherer Berufsziele ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits erwähnt – nicht arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant (vgl. ARV 1993/94 N6 S. 45 E.
2).
Den Schluss, dass der Kurs des Beschwerdeführers hauptsächlich eine Förde rung der Karrierechancen bezweckt, lässt auch der Vergleich der Anstellungslöhne (Minimal- bis Höchstlohn , Abhängigkeit von Dienstjahren, Senior-Status ) von First- Officers mit den Löhnen von Kapitänen zu (vgl. Urk. 6/12.0 , vgl. auch die Daten zu den Airlines A.___ , B.___ und E.___ und Z.___ [Urk.
6/12.1-4] ). Unabhängig von der zu erwartenden monetären Veränderung, lassen jedoch bereits die Übernahme von mehr Verantwortung sowie das Ansehen des Berufs und der Aufstieg darin auf eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevante Karriereförderung schliessen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von
einer Notwendigkeit dieses Kurs besuchs für das Finden von neuen Stellen als Co-Pilot auszugehen wäre . Wenn der Beschwer deführer angibt, Ziel der Weiterbildung sei, Erfahrungen als Kapitän zu sammeln und dann wieder in der Schweiz im angestammten Fachbereich eine Stelle zu finden ( Urk. 1 S. 2), so mag dies zwar zutreffen, jedoch widerspricht er sich selber, da er in den Gesuchen um Zustimmung zum Kursbesuch noch ausdrücklich angab, es handle sich um ein Upgrade vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän ( Urk. 6/4.0) respektive er bezwecke das Antreten einer Z.___ Kapitänsstelle ( Urk. 6/4.1). 4 . 4
Zudem kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl.
BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeits markt li che n Indikation geschlossen werden . Das Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er ohne diese Weiterbildung keine neue Stelle mehr finden könne , sowie die Beurteilung des RAV-Beraters vom 2 3. Oktober 2017, wonach eine erschwerte Vermittelbarkeit vorliege ( Urk. 6/4.0/13) , verm ö g en nicht zu überzeugen. Recher chen des Beschwerdegegners haben ergeben, dass diverse Flug gesell schaften Stellen als First Officer ausgeschrieben haben ( Urk. 6/11.0-2) und im Allgemeinen im Jahr 2018 eine hohe Nachfrage nach Piloten best and ( Urk. 6/12.1-4) und andererseits verfügt der Beschwerdeführer mit über 7'100.-- Flugstunden über eine grosse
Erfahrung als Co-Pilot. Angesichts der nicht zahlreichen persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2017 kann ebenfalls nicht ohn e weiteres auf eine erschwerte Vermittel barkeit geschlossen werden. Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum von zehn Monaten total elf Bewerbungen vor, wovon am 1 8. Oktober 2017 noch drei offen waren und ein positiver Bescheid der Z.___ erteilt wurde. Zudem bew arb sich der Beschwerdeführer lediglich bei fünf dieser elf Bewerbungen für eine Stelle als First-Officer , die weiteren Stellen betra f en Anstellungen als Kapitän
( Urk. 6/10).
Durch Abklärungen bei stellenan bietenden Airlines sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Kenntnisse zu erwarten, zumal
Daten zu den Airlines A.___ , B.___ , E.___ und Z.___ sowie unter ande rem
ein Inserat der A.___
bezü glich einer Stelle als First Officer ( Kurzstrecke ) bei den Akten liegt und in diesem keine Altersvoraussetzungen oder A nforderungen an die
mitzubringende Erfahrung gemacht werden (Urk.
6/11.2) . Dass das fortge schrittene Alter sich bei der Suche einer Neuanstellung erschwerend auswirken kann, ist gemeinhin bekannt und es sind den Akten keine Hinweise dahingehend zu entnehmen , dass dem Alters kriterium im Luftfahrtsegment erhöhte Bedeutung zukäme . D ement sprechend ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erschwerten Vermittel barkeit auf dem Arbeitsmarkt zu sprec hen . Der Such bereich des Beschwerde führers ist denn auch nicht auf nur ganz spezielle Nischen eingeschränkt (vgl.
Urteil des B undesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.
5.2.2), zumal in der Aviatik diverse Stellenangebote bestehen und er dank seiner Ausbildung und Erfahrungen
sowie seiner fortgesetzten Tätigkeit im IT Bereich sogar über ein zweites Standbein verfügt . Die RAV-Beraterin wies den Beschwer deführer denn auch darauf hin, dass der gefor derte Suchbereich beide, de n Aviatik
- und den IT-Bereich , umfasse (vgl. Urk. 6/7/2). 5 .
Zusammenfassend lassen in casu
die Umstände nicht
auf eine
erschwerte Ver mittelbarkeit
des Beschwerdeführers schliessen. Überdies handelt es sich beim Kurs, für welchen die Übernahme der Kosten beantragt wird, um eine arbeitslo senversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allgemeine Förde rung der beruflichen Weiterbildung, weshalb auf das Fehlen einer arbeitsmarktli chen Indikation zu schliessen ist. D ie Beschwerde ist dem nach abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1969, gelernter Applikations-Programmierer und Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis, war neben zweier Nebentätigkeiten im IT-Bereich als Co-Pilot /First Officer
bei der Y.___
AG
angestellt, als ihm aufgrund des Einstellen s des Flugbetriebs per
E. 3 bis AVIG) .
Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen ( Art. 59 Abs.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten über nahme für die Weiterbildung zum Kapitän hat.
3. 2
Der Beschwerdegegner begründete die Leistungsabweisung damit, dass Karriere förderung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei ,
unterstützt werden könne nur eine minimal notwendige Vorkehr, um eine Stelle in angestammten Fachbereich zu finden . Die Förderung vom Co-Piloten
zum Kapitän entspreche jedoch klar einem beruflichen Fortkommen, was in einem höheren beruflichen Status und einer höheren Lohnklasse resultiere ( Urk. 2).
E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeits markt li che n Indikation geschlossen werden . Das Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er ohne diese Weiterbildung keine neue Stelle mehr finden könne , sowie die Beurteilung des RAV-Beraters vom 2 3. Oktober 2017, wonach eine erschwerte Vermittelbarkeit vorliege ( Urk. 6/4.0/13) , verm ö g en nicht zu überzeugen. Recher chen des Beschwerdegegners haben ergeben, dass diverse Flug gesell schaften Stellen als First Officer ausgeschrieben haben ( Urk. 6/11.0-2) und im Allgemeinen im Jahr 2018 eine hohe Nachfrage nach Piloten best and ( Urk. 6/12.1-4) und andererseits verfügt der Beschwerdeführer mit über 7'100.-- Flugstunden über eine grosse
Erfahrung als Co-Pilot. Angesichts der nicht zahlreichen persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2017 kann ebenfalls nicht ohn e weiteres auf eine erschwerte Vermittel barkeit geschlossen werden. Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum von zehn Monaten total elf Bewerbungen vor, wovon am 1 8. Oktober 2017 noch drei offen waren und ein positiver Bescheid der Z.___ erteilt wurde. Zudem bew arb sich der Beschwerdeführer lediglich bei fünf dieser elf Bewerbungen für eine Stelle als First-Officer , die weiteren Stellen betra f en Anstellungen als Kapitän
( Urk. 6/10).
Durch Abklärungen bei stellenan bietenden Airlines sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Kenntnisse zu erwarten, zumal
Daten zu den Airlines A.___ , B.___ , E.___ und Z.___ sowie unter ande rem
ein Inserat der A.___
bezü glich einer Stelle als First Officer ( Kurzstrecke ) bei den Akten liegt und in diesem keine Altersvoraussetzungen oder A nforderungen an die
mitzubringende Erfahrung gemacht werden (Urk.
6/11.2) . Dass das fortge schrittene Alter sich bei der Suche einer Neuanstellung erschwerend auswirken kann, ist gemeinhin bekannt und es sind den Akten keine Hinweise dahingehend zu entnehmen , dass dem Alters kriterium im Luftfahrtsegment erhöhte Bedeutung zukäme . D ement sprechend ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erschwerten Vermittel barkeit auf dem Arbeitsmarkt zu sprec hen . Der Such bereich des Beschwerde führers ist denn auch nicht auf nur ganz spezielle Nischen eingeschränkt (vgl.
Urteil des B undesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.
5.2.2), zumal in der Aviatik diverse Stellenangebote bestehen und er dank seiner Ausbildung und Erfahrungen
sowie seiner fortgesetzten Tätigkeit im IT Bereich sogar über ein zweites Standbein verfügt . Die RAV-Beraterin wies den Beschwer deführer denn auch darauf hin, dass der gefor derte Suchbereich beide, de n Aviatik
- und den IT-Bereich , umfasse (vgl. Urk. 6/7/2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, ohne Weiter bildung könne er keine Stelle finden, weshalb die Weiterbildung einer Ver besse rung der Anstellungschancen entspreche. Zur Abklärung des Sachverhalts habe es der Beschwerdegegner unterlassen, sich bei stellenbietenden Flug gesellschaf ten zu informieren, respektive beim Assessment Team der A.___
AG oder der B.___
AG nachzufragen .
D iese würden
bestätig en , dass der Beschwerdeführer zufolge seines Alters und seiner Erfahrung keine neue Stelle als Co-Pilot finden werde. Der Schritt vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän habe nur geringe finanzielle Auswirkungen. Die Weiterbildung diene einer Wiedereingliederung, um im angestammten Bereich wieder eine Stelle zu finden ( Urk. 1) .
E. 4 Zudem kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl.
BGE 130 III 321 E.
E. 4.1 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustimmung zum Kursbesuch ging gemäss Aktenlage am 3 1. Januar 2018 beim RAV ein (vgl. Urk. 6/1.1). Kursbe ginn war am 22. Januar 2018. Damit stellte er das Gesuch erst nach Beginn der Massnahme, mithin nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 60 Abs. 3 AVIG. Entspre chend steht gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV in jedem Fall lediglich eine Übernahme der ab Gesuchstellung angefallenen Kurskosten zur Diskussion.
E. 4.2 Laut dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ( Urk 6/8)
hatte er zunächst eine Aus bildung zum Tiefbauzeichner/CAD-Zeichner absolviert (1985-1991) , bevor er eine Ausbildung im IT-Bereich abschloss (Applikations-Programmierer, Wirtschaftsin formatiker mit eidgenössischem Fachausweis , 1991-1995 ) . In den Jahren 2003 und 2004 durchlief der Beschwerdeführer das Swiss Aviation Training. Ab März 2006 bis 3 1. Oktober 2017 war er bei der Y.___ als Co- Pilot der Airbus A320 Familie angestellt . Seither hat er Erfahrung im Umfang von 7'100 Flugstunden gesammelt . Nebenbei war der Beschwerdeführer wieder im IT-Bereich als IT Consultant bei der C.___ GmbH, sowie als Geschäftsführer der D.___ GmbH, tätig. Per 3 1. Oktober 2017 verlor der Beschwerde führer seine Anstellung bei der Y.___
wegen der Insolvenz und der daraus resultierenden Einstellung des Flugbetriebs der Y.___ am 2 7. Oktober 2017 .
Der Kurs bei der Z.___ , für welchen der Beschwerdeführer um Zustimmung ersuchte, fand in Budapest (Ungarn) respektive Kis chinau ( Moldau ) statt und beinhaltete laut den Angaben des Beschwerdeführers eine interne Ausbildung, damit nach sechs Monaten eine Z.___ -Kapitänsstelle angetreten werden könne . Als Kursdauer notierte der Beschwerdeführer circa 130 Tage , dies im Zeitraum zwischen dem 2 2. Januar und dem 2 1. Juli 201 8. Als Termin für die A ufnahme einer Tätigkeit als Kapitän war laut Angaben des Beschwerdeführers der 2 2. Juli 2018 vorgesehen . Die Kosten für den Kursbesuch betrugen €
10'000.-- respektive Fr. 11'600.-- ( Urk. 6/4. 1 /3 ).
E. 4.3.1 Wie bereits ausgeführt werden Kosten von Weiterbildung en nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn eine arbeitsmarktliche Indikation besteh t und wenn damit die Arbeitslosigkeit bekämpft wird, das heisst, wenn sie zum Zwecke der Wiedereingliederung absolviert werden (vgl. E. 2.2) . Eine arbeits marktliche Indikation besteht unter anderem dann nicht, wenn mit der Weiter bildungsmassnahme die Förderung de s beruflichen Werdegangs
bezweckt wird . D a praktisch jede Weiterbildungsmassnahme der Vermittlungsfähigkeit zugute komme und eine
erfolgreiche Wiedereingliederung grundsätzlich
immer das Primärziel eines Arbeitslosen darstellt , gilt es vorliegend abzuwägen, ob Umstände überwiegen, die für den Wiedereingliederungszweck des fraglichen Kurses oder für dessen Förderung des berufliche n Fortkommens sprechen (vgl.
E.
2.3) .
E. 4.3.2 De r Beschwerdegegner ging im angefochtenen Entscheid zu Recht von einer Karriereförderung zwecks beruflichen Fortkommens , welche nicht durch die Arbeitslosenversicherung versichert ist, aus. Der fragliche Kurs würde nämlich das persönliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers im anvisierten Bereich erweitern, was sich zwar , wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt
– wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die individuelle Ver mittlungs fähigkeit auswirken würde. Hauptaugenmerk beim Absolvieren dieses Kurses lag allerdings überwiegend wahrscheinlich auf der Karriere förderung und dem beruflichen Aufstieg zum Kapitän . Der Beschwerdeführer notierte in seinem Gesuch
um Zustimmung zum Kursbesuch
denn auch , dass es sich beim Kurs «Rapid Command Course» um ein Upgrade vom erfahrenen Co Piloten zum Ka pitän handle (Urk. 6/4. 0) und d em «Trainee Agreement» mit der Confair
Consultancy BV, Niederlande, handelnd für die Z.___ , ist diesbezüglich zu ent nehmen, dass der Kurs die Erweiterung des Wissens und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bezweckt ( Urk. 6/4.0/5-12, Ziff. 7.1-2). Das Erreichen höherer Berufsziele ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits erwähnt – nicht arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant (vgl. ARV 1993/94 N6 S. 45 E.
2).
Den Schluss, dass der Kurs des Beschwerdeführers hauptsächlich eine Förde rung der Karrierechancen bezweckt, lässt auch der Vergleich der Anstellungslöhne (Minimal- bis Höchstlohn , Abhängigkeit von Dienstjahren, Senior-Status ) von First- Officers mit den Löhnen von Kapitänen zu (vgl. Urk. 6/12.0 , vgl. auch die Daten zu den Airlines A.___ , B.___ und E.___ und Z.___ [Urk.
6/12.1-4] ). Unabhängig von der zu erwartenden monetären Veränderung, lassen jedoch bereits die Übernahme von mehr Verantwortung sowie das Ansehen des Berufs und der Aufstieg darin auf eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevante Karriereförderung schliessen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von
einer Notwendigkeit dieses Kurs besuchs für das Finden von neuen Stellen als Co-Pilot auszugehen wäre . Wenn der Beschwer deführer angibt, Ziel der Weiterbildung sei, Erfahrungen als Kapitän zu sammeln und dann wieder in der Schweiz im angestammten Fachbereich eine Stelle zu finden ( Urk. 1 S. 2), so mag dies zwar zutreffen, jedoch widerspricht er sich selber, da er in den Gesuchen um Zustimmung zum Kursbesuch noch ausdrücklich angab, es handle sich um ein Upgrade vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän ( Urk. 6/4.0) respektive er bezwecke das Antreten einer Z.___ Kapitänsstelle ( Urk. 6/4.1).
E. 5 .
Zusammenfassend lassen in casu
die Umstände nicht
auf eine
erschwerte Ver mittelbarkeit
des Beschwerdeführers schliessen. Überdies handelt es sich beim Kurs, für welchen die Übernahme der Kosten beantragt wird, um eine arbeitslo senversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allgemeine Förde rung der beruflichen Weiterbildung, weshalb auf das Fehlen einer arbeitsmarktli chen Indikation zu schliessen ist. D ie Beschwerde ist dem nach abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00192
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Hausammann Urteil vom
28. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Qualifizierung für Stellensuchende ( QuS ) Zollstrasse 36, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1969, gelernter Applikations-Programmierer und Wirtschaftsinformatiker mit eidgenössischem Fachausweis, war neben zweier Nebentätigkeiten im IT-Bereich als Co-Pilot /First Officer
bei der Y.___
AG
angestellt, als ihm aufgrund des Einstellen s des Flugbetriebs per 3 1. Oktober 2017 gekündigt wurde ( Urk. 6/6 -8 ) .
Nachdem sich der Versicherte a m 1 2. Oktober 2017 bei m Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an gemeldet hatte, ging a m 2 3. Oktober 2017 beim RAV ein Gesuch um Zustimmung zu einem Kurs be such und zur Übernahme der K osten des Kurses «Rapid Command Course»
bei der Z.___
Ltd. in der Höhe von insgesamt Fr. 11‘600.-- ein
( Urk. 6/4.0) . Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies das RAV die Kurskostenüber nahme unter anderem mit der Begründung, die
Rahmen frist zum Leistungsbezug sei noch nicht eröffnet worden, ab ( Urk. 6/1.0).
Am 1. Dezember 2017 wurde die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet ( Urk. 6/6). Mit Gesuch vom 3 1. Januar 2018 beantragte der Versicherte erneut die
Ü bernahme der Kosten der internen Ausbildung zum Kapitän bei Z.___ im Umfang von Fr. 11'600.-- ( Urk. 6/4.1) , welches mit Verfügung vom 1 3. Februar 2018 abgewiesen wurde ( Urk. 6/1.1). Die vom Versicherten am 1 4. Februar 2018 erho bene Einsprache ( Urk. 6/2) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit E insprache e ntscheid vom 5. Juni 2018 ab ( Urk. 6/3 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Juni 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Übernahme der Kosten der Weiterbildung vom Co-Piloten zum Kapitän ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 beantragte der Beschwerdegegner Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5) , was dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 3. August 2018 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art
1a Abs
2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ) gehört zu den Zielen des Ges etzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen ( Art. 59-75b AVIG). Die Versicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Mass nahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind ( Art. 59 Abs. 1 AVIG).
Arbeitsmarktliche Massnahmen sind gemäss Art. 59 Abs. 1 bis AVIG Bildungs massnahmen ( 2. Abschnitt, Art. 60 AVIG), Beschäftigungsmassnahmen ( 3. Ab schnitt, Art. 64a und 64b AVIG) und spezielle Massnahmen ( 4. Abschnitt, Art. 65 ff. AVIG).
Personen, die unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind, können nur Leistun gen nach Art. 60 (Bildungsmassnahmen) beanspruchen ( Art. 59 Abs. 1 ter AVIG).
Auf Gesuch eines Kantons kann die Ausgleichsstelle für Personen, die im Rahmen von Massenentlassungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen bewilligen ( Art. 59 Abs. 1 quater AVIG).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Ein gliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ver mittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere: a. die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können; b. die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeits markts fördern; c. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern; oder d. die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln.
Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60–71d müssen gemäss Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllt sein: a. die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist; und b. die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme.
Versicherte, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, können unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäf tigungsmassnahmen teilnehmen ( Art. 59 Abs. 3 bis AVIG) .
Im Hinblick auf die Eingliederung von behinderten Versicherten arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den Organen der Invalidenversicherung zusammen ( Art. 59 Abs. 4 AVIG). 2.2
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Ver si cherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliede run g ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarkt lich e n Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Mass nahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Lei stungen zu Zwecken in Anspruch genommen wer den, die nicht mit der Ar beitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Bot schaft des Bundesrates zum AVIG vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt di esen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 2 zum Ausdruck, wonach die Versicherung diese Massnahmen nur dann durch finanzielle Leistungen förder t, wenn die Vermittelbarkeit der versicherten Person aus Gründen des Arbeits mark tes er schwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Ver mittelbarkeit ver bessert. 2.3
Die Grenze zwischen Grund und allgemeiner berufli cher Weiterausbildung einer seits und Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungs rechtlichen Sinne anderseits ist flies send (BGE 108 V 163). Da ein und dieselbe Vor kehr bei derlei Merkmale aufweisen kann und namentlich prak tisch jede Mas s nahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Ver mitt lungs fähigkeit der versi cherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt , ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE
111 V 271 E. 2c und 398 E.
2b; ARV 2005 S. 282 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2008 vom 1 6. Mai 2008 E. 3.2). 2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine För derung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosen ver sicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliede rungs und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Ar beits losig keit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeits losig keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, wel che der versicherten Person erlauben, sich dem indu striellen und tech nischen Fortschritt anzupassen oder wel che sie in die Lage ver setzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähig keiten ausserhalb der ange stammten engen bisherigen Erwerbstätig keit auf dem Arbeitsmarkt zu verwer ten (BGE 111 V 271 und 398 mit Hinweisen; ARV 2005 S. 282 E. 1.2, 1998 Nr. 39 S.
221 E. 1b). 3.
3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten über nahme für die Weiterbildung zum Kapitän hat.
3. 2
Der Beschwerdegegner begründete die Leistungsabweisung damit, dass Karriere förderung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sei ,
unterstützt werden könne nur eine minimal notwendige Vorkehr, um eine Stelle in angestammten Fachbereich zu finden . Die Förderung vom Co-Piloten
zum Kapitän entspreche jedoch klar einem beruflichen Fortkommen, was in einem höheren beruflichen Status und einer höheren Lohnklasse resultiere ( Urk. 2). 3.3
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, ohne Weiter bildung könne er keine Stelle finden, weshalb die Weiterbildung einer Ver besse rung der Anstellungschancen entspreche. Zur Abklärung des Sachverhalts habe es der Beschwerdegegner unterlassen, sich bei stellenbietenden Flug gesellschaf ten zu informieren, respektive beim Assessment Team der A.___
AG oder der B.___
AG nachzufragen .
D iese würden
bestätig en , dass der Beschwerdeführer zufolge seines Alters und seiner Erfahrung keine neue Stelle als Co-Pilot finden werde. Der Schritt vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän habe nur geringe finanzielle Auswirkungen. Die Weiterbildung diene einer Wiedereingliederung, um im angestammten Bereich wieder eine Stelle zu finden ( Urk. 1) . 4. 4.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Zustimmung zum Kursbesuch ging gemäss Aktenlage am 3 1. Januar 2018 beim RAV ein (vgl. Urk. 6/1.1). Kursbe ginn war am 22. Januar 2018. Damit stellte er das Gesuch erst nach Beginn der Massnahme, mithin nicht rechtzeitig im Sinne von Art. 60 Abs. 3 AVIG. Entspre chend steht gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV in jedem Fall lediglich eine Übernahme der ab Gesuchstellung angefallenen Kurskosten zur Diskussion. 4.2
Laut dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ( Urk 6/8)
hatte er zunächst eine Aus bildung zum Tiefbauzeichner/CAD-Zeichner absolviert (1985-1991) , bevor er eine Ausbildung im IT-Bereich abschloss (Applikations-Programmierer, Wirtschaftsin formatiker mit eidgenössischem Fachausweis , 1991-1995 ) . In den Jahren 2003 und 2004 durchlief der Beschwerdeführer das Swiss Aviation Training. Ab März 2006 bis 3 1. Oktober 2017 war er bei der Y.___ als Co- Pilot der Airbus A320 Familie angestellt . Seither hat er Erfahrung im Umfang von 7'100 Flugstunden gesammelt . Nebenbei war der Beschwerdeführer wieder im IT-Bereich als IT Consultant bei der C.___ GmbH, sowie als Geschäftsführer der D.___ GmbH, tätig. Per 3 1. Oktober 2017 verlor der Beschwerde führer seine Anstellung bei der Y.___
wegen der Insolvenz und der daraus resultierenden Einstellung des Flugbetriebs der Y.___ am 2 7. Oktober 2017 .
Der Kurs bei der Z.___ , für welchen der Beschwerdeführer um Zustimmung ersuchte, fand in Budapest (Ungarn) respektive Kis chinau ( Moldau ) statt und beinhaltete laut den Angaben des Beschwerdeführers eine interne Ausbildung, damit nach sechs Monaten eine Z.___ -Kapitänsstelle angetreten werden könne . Als Kursdauer notierte der Beschwerdeführer circa 130 Tage , dies im Zeitraum zwischen dem 2 2. Januar und dem 2 1. Juli 201 8. Als Termin für die A ufnahme einer Tätigkeit als Kapitän war laut Angaben des Beschwerdeführers der 2 2. Juli 2018 vorgesehen . Die Kosten für den Kursbesuch betrugen €
10'000.-- respektive Fr. 11'600.-- ( Urk. 6/4. 1 /3 ). 4.3 4.3.1
Wie bereits ausgeführt werden Kosten von Weiterbildung en nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen, wenn eine arbeitsmarktliche Indikation besteh t und wenn damit die Arbeitslosigkeit bekämpft wird, das heisst, wenn sie zum Zwecke der Wiedereingliederung absolviert werden (vgl. E. 2.2) . Eine arbeits marktliche Indikation besteht unter anderem dann nicht, wenn mit der Weiter bildungsmassnahme die Förderung de s beruflichen Werdegangs
bezweckt wird . D a praktisch jede Weiterbildungsmassnahme der Vermittlungsfähigkeit zugute komme und eine
erfolgreiche Wiedereingliederung grundsätzlich
immer das Primärziel eines Arbeitslosen darstellt , gilt es vorliegend abzuwägen, ob Umstände überwiegen, die für den Wiedereingliederungszweck des fraglichen Kurses oder für dessen Förderung des berufliche n Fortkommens sprechen (vgl.
E.
2.3) . 4.3.2
De r Beschwerdegegner ging im angefochtenen Entscheid zu Recht von einer Karriereförderung zwecks beruflichen Fortkommens , welche nicht durch die Arbeitslosenversicherung versichert ist, aus. Der fragliche Kurs würde nämlich das persönliche Tätigkeitsfeld des Beschwerdeführers im anvisierten Bereich erweitern, was sich zwar , wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt
– wie die meisten beruflichen Weiterbildungen auch – positiv auf die individuelle Ver mittlungs fähigkeit auswirken würde. Hauptaugenmerk beim Absolvieren dieses Kurses lag allerdings überwiegend wahrscheinlich auf der Karriere förderung und dem beruflichen Aufstieg zum Kapitän . Der Beschwerdeführer notierte in seinem Gesuch
um Zustimmung zum Kursbesuch
denn auch , dass es sich beim Kurs «Rapid Command Course» um ein Upgrade vom erfahrenen Co Piloten zum Ka pitän handle (Urk. 6/4. 0) und d em «Trainee Agreement» mit der Confair
Consultancy BV, Niederlande, handelnd für die Z.___ , ist diesbezüglich zu ent nehmen, dass der Kurs die Erweiterung des Wissens und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers bezweckt ( Urk. 6/4.0/5-12, Ziff. 7.1-2). Das Erreichen höherer Berufsziele ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – wie bereits erwähnt – nicht arbeitslosenversicherungsrechtlich relevant (vgl. ARV 1993/94 N6 S. 45 E.
2).
Den Schluss, dass der Kurs des Beschwerdeführers hauptsächlich eine Förde rung der Karrierechancen bezweckt, lässt auch der Vergleich der Anstellungslöhne (Minimal- bis Höchstlohn , Abhängigkeit von Dienstjahren, Senior-Status ) von First- Officers mit den Löhnen von Kapitänen zu (vgl. Urk. 6/12.0 , vgl. auch die Daten zu den Airlines A.___ , B.___ und E.___ und Z.___ [Urk.
6/12.1-4] ). Unabhängig von der zu erwartenden monetären Veränderung, lassen jedoch bereits die Übernahme von mehr Verantwortung sowie das Ansehen des Berufs und der Aufstieg darin auf eine arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht relevante Karriereförderung schliessen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern von
einer Notwendigkeit dieses Kurs besuchs für das Finden von neuen Stellen als Co-Pilot auszugehen wäre . Wenn der Beschwer deführer angibt, Ziel der Weiterbildung sei, Erfahrungen als Kapitän zu sammeln und dann wieder in der Schweiz im angestammten Fachbereich eine Stelle zu finden ( Urk. 1 S. 2), so mag dies zwar zutreffen, jedoch widerspricht er sich selber, da er in den Gesuchen um Zustimmung zum Kursbesuch noch ausdrücklich angab, es handle sich um ein Upgrade vom erfahrenen Co-Piloten zum Kapitän ( Urk. 6/4.0) respektive er bezwecke das Antreten einer Z.___ Kapitänsstelle ( Urk. 6/4.1). 4 . 4
Zudem kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl.
BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine erschwerte Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Teilgehalt der Anspruchsvoraussetzung der arbeits markt li che n Indikation geschlossen werden . Das Vorbringen des Beschwerde führers, wonach er ohne diese Weiterbildung keine neue Stelle mehr finden könne , sowie die Beurteilung des RAV-Beraters vom 2 3. Oktober 2017, wonach eine erschwerte Vermittelbarkeit vorliege ( Urk. 6/4.0/13) , verm ö g en nicht zu überzeugen. Recher chen des Beschwerdegegners haben ergeben, dass diverse Flug gesell schaften Stellen als First Officer ausgeschrieben haben ( Urk. 6/11.0-2) und im Allgemeinen im Jahr 2018 eine hohe Nachfrage nach Piloten best and ( Urk. 6/12.1-4) und andererseits verfügt der Beschwerdeführer mit über 7'100.-- Flugstunden über eine grosse
Erfahrung als Co-Pilot. Angesichts der nicht zahlreichen persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen Januar und Oktober 2017 kann ebenfalls nicht ohn e weiteres auf eine erschwerte Vermittel barkeit geschlossen werden. Der Beschwerdeführer nahm in diesem Zeitraum von zehn Monaten total elf Bewerbungen vor, wovon am 1 8. Oktober 2017 noch drei offen waren und ein positiver Bescheid der Z.___ erteilt wurde. Zudem bew arb sich der Beschwerdeführer lediglich bei fünf dieser elf Bewerbungen für eine Stelle als First-Officer , die weiteren Stellen betra f en Anstellungen als Kapitän
( Urk. 6/10).
Durch Abklärungen bei stellenan bietenden Airlines sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine weiteren Kenntnisse zu erwarten, zumal
Daten zu den Airlines A.___ , B.___ , E.___ und Z.___ sowie unter ande rem
ein Inserat der A.___
bezü glich einer Stelle als First Officer ( Kurzstrecke ) bei den Akten liegt und in diesem keine Altersvoraussetzungen oder A nforderungen an die
mitzubringende Erfahrung gemacht werden (Urk.
6/11.2) . Dass das fortge schrittene Alter sich bei der Suche einer Neuanstellung erschwerend auswirken kann, ist gemeinhin bekannt und es sind den Akten keine Hinweise dahingehend zu entnehmen , dass dem Alters kriterium im Luftfahrtsegment erhöhte Bedeutung zukäme . D ement sprechend ist
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer erschwerten Vermittel barkeit auf dem Arbeitsmarkt zu sprec hen . Der Such bereich des Beschwerde führers ist denn auch nicht auf nur ganz spezielle Nischen eingeschränkt (vgl.
Urteil des B undesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.
5.2.2), zumal in der Aviatik diverse Stellenangebote bestehen und er dank seiner Ausbildung und Erfahrungen
sowie seiner fortgesetzten Tätigkeit im IT Bereich sogar über ein zweites Standbein verfügt . Die RAV-Beraterin wies den Beschwer deführer denn auch darauf hin, dass der gefor derte Suchbereich beide, de n Aviatik
- und den IT-Bereich , umfasse (vgl. Urk. 6/7/2). 5 .
Zusammenfassend lassen in casu
die Umstände nicht
auf eine
erschwerte Ver mittelbarkeit
des Beschwerdeführers schliessen. Überdies handelt es sich beim Kurs, für welchen die Übernahme der Kosten beantragt wird, um eine arbeitslo senversicherungsrechtlich nicht anspruchsrelevante allgemeine Förde rung der beruflichen Weiterbildung, weshalb auf das Fehlen einer arbeitsmarktli chen Indikation zu schliessen ist. D ie Beschwerde ist dem nach abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco
- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstHausammann