Sachverhalt
1.
Der 1996 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2016 als Isolier arbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/9-10) . Die Arbeit geberin kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 2 7. August 2016 aus wirt schaft lichen Gründen per 30. September 201 6 (Urk. 7/7, Urk. 7/9). Am 3 0. Januar 2017 leitete der Versicherte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Betreibung über Fr. 21'000.-- ein (Urk. 7/4). Über die Y.___ wurde am 2 1. Novem ber 2017 der Konkurs eröffnet , welcher
am 1 4. Dezember 2017 mangels Aktiven eingestellt wurde
(Urk. 7/2, Urk. 7/5 ,
Urk. 7/21/8 ). A m 7. Dezember 2017 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnfor de rung en von Jul i bis September 2016
(zzgl. Anteil 1 3. Monatslohn von Juni bis September 2016) im Umfang von Fr. 23'333. 30
( Urk.
7/8 ) .
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen An spruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seine r Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen . Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 7. März 2018 (Urk. 7/22/2-4 ) wies die Arbeitslosenkasse am 1 8. April 2018 ab (Urk. 2). 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid sei gutzuheissen (S. 1). Am 3 0. Mai 2018
stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das P fändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit ge ber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56
E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver wei gerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.
4.1, 8 C_211/2014 vom 1 7. Juli
2014 E. 6.1 und 8C_641 /2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November
2013 E.
4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gung en von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.
4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 3 0. September 2016 angestellt gewe sen sei . Der Lohn für den Monat April sei ihm am 1 3. Juni 2016, für den Monat Mai am 2 8. Juni 2016 und für den Monat Juni am 6. Juli 2016 ausbezahlt wor den. Am 2 7. August 2016 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirt schaft lichen Gründen per 3 0. September 2016 aufgelöst. Erst m it Zahlungsbefehl vom 3 0. Januar 2017 habe er die ausstehenden Lohnforderungen für Juli bis September 2016 in Betreibung gesetzt. Mit dem Zuwarten von vier Monaten vor dem Einleiten der Betreibung habe er seine Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Durch sein zögerliches Handeln habe er die Aussichten zur Einbringung der offenen Lohnforderung massgeblich reduziert. Das entsprechende Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen und d er Anspruch auf Insolvenzentschädigung deshalb zu verneinen (S. 3-4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Konkursverfahren über seine ehemalige Arbeitgeberin sei mit Urteil des Konkurs richters vom 1 4. Dezember 2017 mangels Aktiven eingestellt worden. Nachdem die Gesellschaft über keine Aktiven verfügt habe, habe sich kein Gläubiger ge funden, die Kosten vorzuschiessen. Von einem Mitarbeitenden, welcher kaum über finanzielle Ressourcen verfüge, könne nicht verlangt werden, dass er einen hohen Kostenvorschuss in einem von Anfang an aussich tslosen Konkursver fah ren leiste . Er habe ein Betreibungsverfahren bis hin zum Zahlungsbefehl einge leitet, weitere rechtliche Schritte hätten aufgrund der offensichtlichen Zahlungs un fähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin nicht erwartet werden können. Mit Schreiben vom 4. November 2016 habe diese ihm mitgeteilt, dass sie momentan zahlungsunfähig sei. Er sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache kaum mächtig, weshalb ihm nicht zuzumuten gewesen sei, weitere Schritte als eine Betreibung zu unternehmen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin wären sie ohnehin sinnlos gewesen. Das Konkursamt habe ihm denn auch empfohlen, sich direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, da ein Konkursverfahren mangels Vermögenswerte der Unter nehmung keinen Sinn mache. Er habe seine Lohnforderungen auf dem Voll streckungsweg unmissverständlich eingefordert. Weitere Schritte zur Verminde rung der Schadenminderungspflicht seien ihm nicht zumutbar gewesen, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe (S. 2-3). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. April bis 3 0. September 2016 mit einem Brutto monatslohn von Fr. 7'000.-- (zzgl. Anteil 1 3. Monatslohn) bei der Y.___ angestellt. Die Löhne für die Monate April-Juni wurden ihm jeweils verspätet, nämlich am 1 3. Juni, 2 8. Juni und 6. Juli 2016 (grösstenteils, vgl. dazu Urk. 7/12/4-5 und Urk. 7/16/4-5) bezahlt. Für die Monate Juli bis September wurde ihm überhaupt kein Gehalt ausgerichtet, auch den anteils mässi ge n 1 3. Monatslohn blieb die ehemalige Arbeitgeberin ihm schuldig. Während der lediglich sechsmonatigen Anstellungsdauer wurde dem Beschwerdeführer damit weniger als die Hälfte des ihm zustehenden Salärs aus bezahlt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wurde
von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er die ehemalige Arbeitgeberin bezüglich der Ausstände gemahnt hätte, dies weder während der Dauer noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst vier Monate nach seinem letzten Arbeits tag (30. September 2016, Urk. 7/9/2) leitete er geg en sie eine Betreibung über Fr. 21'000.-- ein, verfolgte diese aber – obwohl gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde - nicht weiter ( Urk. 7/4). Anschliessend blieb er weitere 10 Monate untätig, bis ihm das zuständige Konkursamt am 6. Dezember 2017 mitteilte, dass über die ehemalige Arbeitgeberin am 2 1. November 2017 der Konkurs eröffnet worden sei ( Urk. 7/5).
Diese Phase n der Untätigkeit des Beschwerdeführers
- über drei Monate seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise über sechs Monate seit dem ersten Lohnausstand im Juli 2016 bis zur Einleitung der Betreibung am 30. Januar 2017 und fast zehn Monate ab Betreibungseinleitung bis zur Konkurseröffnung – sind einiges länger als gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung zulässig . Denn p raxisgemäss ist grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung bei mangelnden zielgerichteten Durchsetzungshand lung e n während drei bis sechs Monaten auszugehen (zur Kasuistik vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun des gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigun g, 4. Aufl . 2013, S. 260-264). 3.2
Wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor ), hat sich die versicherte Person gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber so zu verhalten, als ob es das Institut der Insol venzentschädigung gar nicht gäbe. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwer deführer nach dem Einleiten der Betreibung nicht fast
10 Monate tatenlos zu warten, bis die ehemalige Arbeitgeberin in Konkurs fiel. Insbesondere in Anbe tracht de r
- im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zum bisher ausbezahlten Gehalt - hohen A usstände und des Umstand s , dass die ehemalige Arbeitgeberin ihm den Lohn k ein einziges Mal rechtzeitig und vollumfänglich ausbezahlt hat te , wäre er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gehalten ge wesen, die Begleichung der Ausstände
eindeutig und unmissverständlich zu ver langen, diese auf dem Rechtsweg einzufordern und das Verfahren anschliessend konsequent und zügig voranzutreiben .
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass e s nicht Sache der versicherten Person ist, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohn an sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurs eröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwang s vollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bun desgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006). Nach der Stellung des Betreibungsbegehrens wäre vorliegend – mangels eines Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl – als nächster voll streckungsrechtlicher Schritt die Einreichung des Konkursbegehrens zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.2).
Aus der Empfehlung de r ehemaligen Arbeitgeberin , auf das Einleiten eines Betrei bungsverfahren s wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten ( Urk. 3) , kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr musste er spätestens nach Erhalt d es entsprechenden Schreibens vom 4. Novem ber 2016 konkret mit einem Lohnverlust rechnen . Diesbezüglich hielt er denn auch selbst fest, dass für ihn die Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeit geberin offensich tlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 3). Zum Einwand des Beschwerde führers, dass die ehemalige Arbeitgeberin ohnehin über kein Vermögen verfügt habe und ein Konkursverfahren sinnlos gewesen wäre, ist zu bemerken, dass auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Drucks seitens der Arbeit neh menden
– prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnaus stände verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). Das
darauffolgende monatelange Vertrauen auf die Lohnzahlung für die Monate Juli bis September 2016 – ohne rechtliche Schritte zu ergreifen und diese rasch voranzutreiben
–
ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu werten . A llfällig e mangelnde Sprach
- und Rechtskenntnisse ändern daran nichts , hätte der Beschwerdeführer doch wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtliche Hilfe beiziehen können .
Auch ist nicht ersichtlich, was aus dem geltend gemachten Ratschlag des Konkurs amtes, sich direkt beim RAV anzumelden, da ein Konkursverfahren mangels Ver mögenswerte der ehemaligen Arbeitgeberin keinen Sinn mache ( Urk. 1 S. 3), zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Denn selbst wenn von einer zeitnah an das Betreibungsbegehren erteilte n Auskunft des Konkursamtes auszugehen wäre, so wartete der Beschwerdeführer mit der Anmeldung seines Anspruchs auf Insol venzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin bis im Dezember zu.
Auch ein entsprechender Ratschlag würde demnach nichts a n seinem in Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgten monatelangen Untätigsein
ändern. Von einer Befragung der Mitarbeiter des Konkursamtes
- wie vom Beschwerdeführer bean tragt ( Urk. 1 S. 3 ) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin weisen) ver zichtet wird.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung wurde nach dem Gesagten
zu Recht verneint. 3.3
Zu seine m Vorbringen, es könne nicht von ihm verlangt werden, die Kosten des Konkursverfahrens vorzuschiessen , ist festzuhalten, dass auch Anrecht auf Insol venzentschädigung besteht, wenn der Konkurs nur deshalb nicht eröffnet wird, weil sich aufgrund einer offensichtliche n Überschuldung der (ehemaligen) Arbeit geberin kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit .
b
AVIG; vgl. E. 1.1 hievor ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.4 ). Mithin wäre in einem solchen Fall vom Beschwerdeführer nicht verlangt worden, dass er selber den Konkurs vorfinanziert respektive auf Auffor derung des Gerichts den Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung bezahlt hätte . Vielmehr hätte es genügt, wenn er - nachdem ohnehin kein Rechtsvorschlag erhoben wurde - wenigstens das Konkursbegehren gestellt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 3.1 f.).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Didier Kipfer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Der 1996 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2016 als Isolier arbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/9-10) . Die Arbeit geberin kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 2 7. August 2016 aus wirt schaft lichen Gründen per 30. September 201
E. 1.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das P fändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196).
E. 1.2 Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG).
E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit ge ber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56
E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver wei gerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.
4.1, 8 C_211/2014 vom 1 7. Juli
2014 E.
E. 6.1 und 8C_641 /2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November
2013 E.
4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gung en von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.
4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 3 0. September 2016 angestellt gewe sen sei . Der Lohn für den Monat April sei ihm am 1 3. Juni 2016, für den Monat Mai am 2 8. Juni 2016 und für den Monat Juni am 6. Juli 2016 ausbezahlt wor den. Am 2 7. August 2016 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirt schaft lichen Gründen per 3 0. September 2016 aufgelöst. Erst m it Zahlungsbefehl vom 3 0. Januar 2017 habe er die ausstehenden Lohnforderungen für Juli bis September 2016 in Betreibung gesetzt. Mit dem Zuwarten von vier Monaten vor dem Einleiten der Betreibung habe er seine Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Durch sein zögerliches Handeln habe er die Aussichten zur Einbringung der offenen Lohnforderung massgeblich reduziert. Das entsprechende Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen und d er Anspruch auf Insolvenzentschädigung deshalb zu verneinen (S. 3-4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Konkursverfahren über seine ehemalige Arbeitgeberin sei mit Urteil des Konkurs richters vom 1 4. Dezember 2017 mangels Aktiven eingestellt worden. Nachdem die Gesellschaft über keine Aktiven verfügt habe, habe sich kein Gläubiger ge funden, die Kosten vorzuschiessen. Von einem Mitarbeitenden, welcher kaum über finanzielle Ressourcen verfüge, könne nicht verlangt werden, dass er einen hohen Kostenvorschuss in einem von Anfang an aussich tslosen Konkursver fah ren leiste . Er habe ein Betreibungsverfahren bis hin zum Zahlungsbefehl einge leitet, weitere rechtliche Schritte hätten aufgrund der offensichtlichen Zahlungs un fähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin nicht erwartet werden können. Mit Schreiben vom 4. November 2016 habe diese ihm mitgeteilt, dass sie momentan zahlungsunfähig sei. Er sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache kaum mächtig, weshalb ihm nicht zuzumuten gewesen sei, weitere Schritte als eine Betreibung zu unternehmen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin wären sie ohnehin sinnlos gewesen. Das Konkursamt habe ihm denn auch empfohlen, sich direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, da ein Konkursverfahren mangels Vermögenswerte der Unter nehmung keinen Sinn mache. Er habe seine Lohnforderungen auf dem Voll streckungsweg unmissverständlich eingefordert. Weitere Schritte zur Verminde rung der Schadenminderungspflicht seien ihm nicht zumutbar gewesen, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe (S. 2-3). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. April bis 3 0. September 2016 mit einem Brutto monatslohn von Fr. 7'000.-- (zzgl. Anteil 1 3. Monatslohn) bei der Y.___ angestellt. Die Löhne für die Monate April-Juni wurden ihm jeweils verspätet, nämlich am 1 3. Juni, 2 8. Juni und 6. Juli 2016 (grösstenteils, vgl. dazu Urk. 7/12/4-5 und Urk. 7/16/4-5) bezahlt. Für die Monate Juli bis September wurde ihm überhaupt kein Gehalt ausgerichtet, auch den anteils mässi ge n 1 3. Monatslohn blieb die ehemalige Arbeitgeberin ihm schuldig. Während der lediglich sechsmonatigen Anstellungsdauer wurde dem Beschwerdeführer damit weniger als die Hälfte des ihm zustehenden Salärs aus bezahlt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wurde
von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er die ehemalige Arbeitgeberin bezüglich der Ausstände gemahnt hätte, dies weder während der Dauer noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst vier Monate nach seinem letzten Arbeits tag (30. September 2016, Urk. 7/9/2) leitete er geg en sie eine Betreibung über Fr. 21'000.-- ein, verfolgte diese aber – obwohl gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde - nicht weiter ( Urk. 7/4). Anschliessend blieb er weitere 10 Monate untätig, bis ihm das zuständige Konkursamt am 6. Dezember 2017 mitteilte, dass über die ehemalige Arbeitgeberin am 2 1. November 2017 der Konkurs eröffnet worden sei ( Urk. 7/5).
Diese Phase n der Untätigkeit des Beschwerdeführers
- über drei Monate seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise über sechs Monate seit dem ersten Lohnausstand im Juli 2016 bis zur Einleitung der Betreibung am 30. Januar 2017 und fast zehn Monate ab Betreibungseinleitung bis zur Konkurseröffnung – sind einiges länger als gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung zulässig . Denn p raxisgemäss ist grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung bei mangelnden zielgerichteten Durchsetzungshand lung e n während drei bis sechs Monaten auszugehen (zur Kasuistik vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun des gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigun g, 4. Aufl . 2013, S. 260-264). 3.2
Wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor ), hat sich die versicherte Person gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber so zu verhalten, als ob es das Institut der Insol venzentschädigung gar nicht gäbe. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwer deführer nach dem Einleiten der Betreibung nicht fast
E. 10 Monate tatenlos zu warten, bis die ehemalige Arbeitgeberin in Konkurs fiel. Insbesondere in Anbe tracht de r
- im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zum bisher ausbezahlten Gehalt - hohen A usstände und des Umstand s , dass die ehemalige Arbeitgeberin ihm den Lohn k ein einziges Mal rechtzeitig und vollumfänglich ausbezahlt hat te , wäre er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gehalten ge wesen, die Begleichung der Ausstände
eindeutig und unmissverständlich zu ver langen, diese auf dem Rechtsweg einzufordern und das Verfahren anschliessend konsequent und zügig voranzutreiben .
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass e s nicht Sache der versicherten Person ist, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohn an sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurs eröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwang s vollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bun desgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006). Nach der Stellung des Betreibungsbegehrens wäre vorliegend – mangels eines Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl – als nächster voll streckungsrechtlicher Schritt die Einreichung des Konkursbegehrens zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.2).
Aus der Empfehlung de r ehemaligen Arbeitgeberin , auf das Einleiten eines Betrei bungsverfahren s wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten ( Urk. 3) , kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr musste er spätestens nach Erhalt d es entsprechenden Schreibens vom 4. Novem ber 2016 konkret mit einem Lohnverlust rechnen . Diesbezüglich hielt er denn auch selbst fest, dass für ihn die Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeit geberin offensich tlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 3). Zum Einwand des Beschwerde führers, dass die ehemalige Arbeitgeberin ohnehin über kein Vermögen verfügt habe und ein Konkursverfahren sinnlos gewesen wäre, ist zu bemerken, dass auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Drucks seitens der Arbeit neh menden
– prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnaus stände verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). Das
darauffolgende monatelange Vertrauen auf die Lohnzahlung für die Monate Juli bis September 2016 – ohne rechtliche Schritte zu ergreifen und diese rasch voranzutreiben
–
ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu werten . A llfällig e mangelnde Sprach
- und Rechtskenntnisse ändern daran nichts , hätte der Beschwerdeführer doch wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtliche Hilfe beiziehen können .
Auch ist nicht ersichtlich, was aus dem geltend gemachten Ratschlag des Konkurs amtes, sich direkt beim RAV anzumelden, da ein Konkursverfahren mangels Ver mögenswerte der ehemaligen Arbeitgeberin keinen Sinn mache ( Urk. 1 S. 3), zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Denn selbst wenn von einer zeitnah an das Betreibungsbegehren erteilte n Auskunft des Konkursamtes auszugehen wäre, so wartete der Beschwerdeführer mit der Anmeldung seines Anspruchs auf Insol venzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin bis im Dezember zu.
Auch ein entsprechender Ratschlag würde demnach nichts a n seinem in Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgten monatelangen Untätigsein
ändern. Von einer Befragung der Mitarbeiter des Konkursamtes
- wie vom Beschwerdeführer bean tragt ( Urk. 1 S. 3 ) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin weisen) ver zichtet wird.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung wurde nach dem Gesagten
zu Recht verneint. 3.3
Zu seine m Vorbringen, es könne nicht von ihm verlangt werden, die Kosten des Konkursverfahrens vorzuschiessen , ist festzuhalten, dass auch Anrecht auf Insol venzentschädigung besteht, wenn der Konkurs nur deshalb nicht eröffnet wird, weil sich aufgrund einer offensichtliche n Überschuldung der (ehemaligen) Arbeit geberin kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit .
b
AVIG; vgl. E. 1.1 hievor ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.4 ). Mithin wäre in einem solchen Fall vom Beschwerdeführer nicht verlangt worden, dass er selber den Konkurs vorfinanziert respektive auf Auffor derung des Gerichts den Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung bezahlt hätte . Vielmehr hätte es genügt, wenn er - nachdem ohnehin kein Rechtsvorschlag erhoben wurde - wenigstens das Konkursbegehren gestellt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 3.1 f.).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Didier Kipfer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00155
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
11. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Didier Kipfer Kipfer Anwaltskanzlei Höhestrasse 54, 8702 Zollikon gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1996 geborene X.___ war zuletzt seit 1. April 2016 als Isolier arbeiter bei der Y.___ angestellt (Urk. 7/9-10) . Die Arbeit geberin kündigte ihm das Arbeitsverhältnis am 2 7. August 2016 aus wirt schaft lichen Gründen per 30. September 201 6 (Urk. 7/7, Urk. 7/9). Am 3 0. Januar 2017 leitete der Versicherte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Betreibung über Fr. 21'000.-- ein (Urk. 7/4). Über die Y.___ wurde am 2 1. Novem ber 2017 der Konkurs eröffnet , welcher
am 1 4. Dezember 2017 mangels Aktiven eingestellt wurde
(Urk. 7/2, Urk. 7/5 ,
Urk. 7/21/8 ). A m 7. Dezember 2017 beantragte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich die Ausrichtung von Insolvenzentschädigung für offene Lohnfor de rung en von Jul i bis September 2016
(zzgl. Anteil 1 3. Monatslohn von Juni bis September 2016) im Umfang von Fr. 23'333. 30
( Urk.
7/8 ) .
Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen An spruch auf Insolvenzentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei seine r Schadenminderungspflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen . Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 7. März 2018 (Urk. 7/22/2-4 ) wies die Arbeitslosenkasse am 1 8. April 2018 ab (Urk. 2). 2.
Da gegen erhob der Versicherte am 1 8. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid sei gutzuheissen (S. 1). Am 3 0. Mai 2018
stellte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ) , was dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 3 1. Mai 2018
zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 10 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben beitragspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn: a)
gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder b)
der Konkurs nur deswegen nicht eröffnet wird, weil sich infolge offen sichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet , die Kosten vorzuschiessen, oder c)
sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das P fändungsbegehren gestellt haben
oder bei Bewilligung der Nachlassstundung oder richterlichem Konkursaufschub ( Art. 58 AVIG).
Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist abschliessend (BGE 131 V 196). 1.2
Die Insolvenzentschädigung deckt für das gleiche Arbeitsverhältnis Lohnforde rungen für höchstens die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses, für jeden Monat jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 AVIG. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen ( Art. 52 Abs. 1 AVIG).
Die Insolvenzentschädigung deckt ausnahmsweise Lohnforderungen nach der Konkurseröffnung, solange die versicherte Person in guten Treuen nicht wissen konnte, dass der Konkurs eröffnet worden war, und es sich dabei nicht um Masse schulden handelt. Die maximale Bezugsdauer nach Art. 52 Abs. 1 AVIG darf nicht überschritten werden ( Art. 52 Abs. 1 bis AVIG).
Von der Insolvenzentschädigung müssen die gesetzlichen Sozialversicherungs bei träge bezahlt werden. Die Kasse hat die vorgeschriebenen Beiträge mit den zuständigen Organen abzurechnen und den Arbeitnehmern die von ihnen ge schuldeten Beitragsanteile abzuziehen ( Art. 52 Abs. 2 AVIG). 1.3
Gemäss Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfän dungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeit ge ber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten ist. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres An spruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen.
Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren, bezieht sich dem Wortlaut nach auf das Konkurs- und Pfändungsverfahren. Sie bildet jedoch Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht, welche auch dann Platz greift, wenn das Arbeitsver hältnis vor der Konkurseröffnung aufgelöst wird ( BGE 114 V 56
E. 4 mit Hin weisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E. 4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). Eine ursprüngliche Leistungsver wei gerung infolge Verletzung der Schadenminderungspflicht setzt voraus, dass der versicherten Person ein schweres Verschulden, also vorsätzliches oder grobfahr lässiges Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist mit dem Ausmass der von den Arbeitnehmern zu erwartenden Vorkehrungen Rechnung zu tragen, welche sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls richtet (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November 2013 E.
4.1, 8 C_211/2014 vom 1 7. Juli
2014 E. 6.1 und 8C_641 /2014 vom 2 7. Januar 2015 E. 4.1).
Damit die Schadenminderungspflicht erfüllt wird und Anspruch auf Insolvenz entschädigung besteht, genügt es nicht, unmissverständliche Zeichen zur Gel tend machung der Lohnforderungen zu setzen. Gefordert ist auch eine konse quente und kontinuierliche Weiterverfolgung der eingeleiteten Schritte, welche in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden müssen. Arbeitnehmer sollen sich gegenüber dem Arbeitgeber nämlich so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzentschädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu (Urteile des Bundes gerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.3 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).
Machen Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber während längerer Zeit keine Anstalten, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit Ausdruck zu ver leihen, signalisieren sie mangelndes Interesse. Dadurch verlieren sie auch gegen über der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2013 vom 1 8. November
2013 E.
4.1 und 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1).
Schliesslich sind nachträgliche Abklärungen zur Entwicklung von Aktiven und Passiven beim Arbeitgeber im Zusammenhang mit Insolvenzentschädigungs an sprüchen nicht zielführend, weil auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber - mangels Drucks seitens der Arbeitnehmer - prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnausstände verwendete. Relevant ist, welche Anstren gung en von einer versicherten Person ex ante zur Geltendmachung ihrer Lohnan sprüche gegenüber dem Arbeitgeber erwartet werden können (SVR 2014 ALV Nr.
4 S. 9 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 1 7. Juli 2014 E. 6.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einsprachee ntscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 3 0. September 2016 angestellt gewe sen sei . Der Lohn für den Monat April sei ihm am 1 3. Juni 2016, für den Monat Mai am 2 8. Juni 2016 und für den Monat Juni am 6. Juli 2016 ausbezahlt wor den. Am 2 7. August 2016 habe die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus wirt schaft lichen Gründen per 3 0. September 2016 aufgelöst. Erst m it Zahlungsbefehl vom 3 0. Januar 2017 habe er die ausstehenden Lohnforderungen für Juli bis September 2016 in Betreibung gesetzt. Mit dem Zuwarten von vier Monaten vor dem Einleiten der Betreibung habe er seine Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Durch sein zögerliches Handeln habe er die Aussichten zur Einbringung der offenen Lohnforderung massgeblich reduziert. Das entsprechende Unterlassen sei als grobfahrlässig zu beurteilen und d er Anspruch auf Insolvenzentschädigung deshalb zu verneinen (S. 3-4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), das Konkursverfahren über seine ehemalige Arbeitgeberin sei mit Urteil des Konkurs richters vom 1 4. Dezember 2017 mangels Aktiven eingestellt worden. Nachdem die Gesellschaft über keine Aktiven verfügt habe, habe sich kein Gläubiger ge funden, die Kosten vorzuschiessen. Von einem Mitarbeitenden, welcher kaum über finanzielle Ressourcen verfüge, könne nicht verlangt werden, dass er einen hohen Kostenvorschuss in einem von Anfang an aussich tslosen Konkursver fah ren leiste . Er habe ein Betreibungsverfahren bis hin zum Zahlungsbefehl einge leitet, weitere rechtliche Schritte hätten aufgrund der offensichtlichen Zahlungs un fähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin nicht erwartet werden können. Mit Schreiben vom 4. November 2016 habe diese ihm mitgeteilt, dass sie momentan zahlungsunfähig sei. Er sei rechtsunkundig und der deutschen Sprache kaum mächtig, weshalb ihm nicht zuzumuten gewesen sei, weitere Schritte als eine Betreibung zu unternehmen. Aufgrund der Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeitgeberin wären sie ohnehin sinnlos gewesen. Das Konkursamt habe ihm denn auch empfohlen, sich direkt beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden, da ein Konkursverfahren mangels Vermögenswerte der Unter nehmung keinen Sinn mache. Er habe seine Lohnforderungen auf dem Voll streckungsweg unmissverständlich eingefordert. Weitere Schritte zur Verminde rung der Schadenminderungspflicht seien ihm nicht zumutbar gewesen, weshalb er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe (S. 2-3). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer war vom 1. April bis 3 0. September 2016 mit einem Brutto monatslohn von Fr. 7'000.-- (zzgl. Anteil 1 3. Monatslohn) bei der Y.___ angestellt. Die Löhne für die Monate April-Juni wurden ihm jeweils verspätet, nämlich am 1 3. Juni, 2 8. Juni und 6. Juli 2016 (grösstenteils, vgl. dazu Urk. 7/12/4-5 und Urk. 7/16/4-5) bezahlt. Für die Monate Juli bis September wurde ihm überhaupt kein Gehalt ausgerichtet, auch den anteils mässi ge n 1 3. Monatslohn blieb die ehemalige Arbeitgeberin ihm schuldig. Während der lediglich sechsmonatigen Anstellungsdauer wurde dem Beschwerdeführer damit weniger als die Hälfte des ihm zustehenden Salärs aus bezahlt. Aus den Akten ist nicht ersichtlich und wurde
von ihm auch nicht geltend gemacht, dass er die ehemalige Arbeitgeberin bezüglich der Ausstände gemahnt hätte, dies weder während der Dauer noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst vier Monate nach seinem letzten Arbeits tag (30. September 2016, Urk. 7/9/2) leitete er geg en sie eine Betreibung über Fr. 21'000.-- ein, verfolgte diese aber – obwohl gegen den Zahlungsbefehl kein Rechtsvorschlag erhoben wurde - nicht weiter ( Urk. 7/4). Anschliessend blieb er weitere 10 Monate untätig, bis ihm das zuständige Konkursamt am 6. Dezember 2017 mitteilte, dass über die ehemalige Arbeitgeberin am 2 1. November 2017 der Konkurs eröffnet worden sei ( Urk. 7/5).
Diese Phase n der Untätigkeit des Beschwerdeführers
- über drei Monate seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise über sechs Monate seit dem ersten Lohnausstand im Juli 2016 bis zur Einleitung der Betreibung am 30. Januar 2017 und fast zehn Monate ab Betreibungseinleitung bis zur Konkurseröffnung – sind einiges länger als gemäss bundesgerichtliche r Rechtsprechung zulässig . Denn p raxisgemäss ist grundsätzlich von einer Verwirkung des Anspruchs auf Insolvenzentschädigung bei mangelnden zielgerichteten Durchsetzungshand lung e n während drei bis sechs Monaten auszugehen (zur Kasuistik vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun des gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigun g, 4. Aufl . 2013, S. 260-264). 3.2
Wie bereits dargelegt (E. 1.3 hievor ), hat sich die versicherte Person gegenüber dem (ehemaligen) Arbeitgeber so zu verhalten, als ob es das Institut der Insol venzentschädigung gar nicht gäbe. Vor diesem Hintergrund durfte der Beschwer deführer nach dem Einleiten der Betreibung nicht fast
10 Monate tatenlos zu warten, bis die ehemalige Arbeitgeberin in Konkurs fiel. Insbesondere in Anbe tracht de r
- im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses und zum bisher ausbezahlten Gehalt - hohen A usstände und des Umstand s , dass die ehemalige Arbeitgeberin ihm den Lohn k ein einziges Mal rechtzeitig und vollumfänglich ausbezahlt hat te , wäre er nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gehalten ge wesen, die Begleichung der Ausstände
eindeutig und unmissverständlich zu ver langen, diese auf dem Rechtsweg einzufordern und das Verfahren anschliessend konsequent und zügig voranzutreiben .
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass e s nicht Sache der versicherten Person ist, darüber zu entscheiden, ob sie weitere Vorkehren zur Realisierung der Lohn an sprüche treffen will und ob diese erfolgsversprechend sind oder nicht. Das für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung gesetzlich vorgeschriebene fortge schrittene Zwangsvollstreckungsverfahren ist durchaus sinnvoll, weil bekanntlich viele Schuldner erst unter dem Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurs eröffnung oder Pfändung ihren Zahlungspflichten nachkommen ( BGE 131 V 196
E. 4.1.2). Das Erreichen eines gesetzlich vorgeschriebenen fortgeschrittenen Zwang s vollstreckungsverfahrens (Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG) bildet für den Anspruch auf Insolvenzentschädigung zwingende Voraussetzung (Urteile des Bun desgerichts 8C_462/2009 vom 3. August 2009 E. 3.2.1 und C 243/06 vom 16. Januar 2006). Nach der Stellung des Betreibungsbegehrens wäre vorliegend – mangels eines Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl – als nächster voll streckungsrechtlicher Schritt die Einreichung des Konkursbegehrens zu erwarten gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.2).
Aus der Empfehlung de r ehemaligen Arbeitgeberin , auf das Einleiten eines Betrei bungsverfahren s wegen ausstehender Lohnzahlungen zu verzichten ( Urk. 3) , kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr musste er spätestens nach Erhalt d es entsprechenden Schreibens vom 4. Novem ber 2016 konkret mit einem Lohnverlust rechnen . Diesbezüglich hielt er denn auch selbst fest, dass für ihn die Zahlungsunfähigkeit der ehemaligen Arbeit geberin offensich tlich gewesen sei ( Urk. 1 S. 3). Zum Einwand des Beschwerde führers, dass die ehemalige Arbeitgeberin ohnehin über kein Vermögen verfügt habe und ein Konkursverfahren sinnlos gewesen wäre, ist zu bemerken, dass auch eine Überschuldung nicht ausschliessen würde, dass ein Arbeitgeber noch über liquide Mittel verfügte, welche er aber – mangels Drucks seitens der Arbeit neh menden
– prioritär für andere Zwecke als für die Bezahlung der Lohnaus stände verwendete (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.3). Das
darauffolgende monatelange Vertrauen auf die Lohnzahlung für die Monate Juli bis September 2016 – ohne rechtliche Schritte zu ergreifen und diese rasch voranzutreiben
–
ist in Anbetracht der vorliegenden Umstände als grobfahrlässige Verletzung der Schadenminderungspflicht zu werten . A llfällig e mangelnde Sprach
- und Rechtskenntnisse ändern daran nichts , hätte der Beschwerdeführer doch wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtliche Hilfe beiziehen können .
Auch ist nicht ersichtlich, was aus dem geltend gemachten Ratschlag des Konkurs amtes, sich direkt beim RAV anzumelden, da ein Konkursverfahren mangels Ver mögenswerte der ehemaligen Arbeitgeberin keinen Sinn mache ( Urk. 1 S. 3), zu seinen Gunsten abgeleitet werden könnte. Denn selbst wenn von einer zeitnah an das Betreibungsbegehren erteilte n Auskunft des Konkursamtes auszugehen wäre, so wartete der Beschwerdeführer mit der Anmeldung seines Anspruchs auf Insol venzentschädigung bei der Beschwerdegegnerin bis im Dezember zu.
Auch ein entsprechender Ratschlag würde demnach nichts a n seinem in Verletzung der Schadenminderungspflicht erfolgten monatelangen Untätigsein
ändern. Von einer Befragung der Mitarbeiter des Konkursamtes
- wie vom Beschwerdeführer bean tragt ( Urk. 1 S. 3 ) - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hin weisen) ver zichtet wird.
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung wurde nach dem Gesagten
zu Recht verneint. 3.3
Zu seine m Vorbringen, es könne nicht von ihm verlangt werden, die Kosten des Konkursverfahrens vorzuschiessen , ist festzuhalten, dass auch Anrecht auf Insol venzentschädigung besteht, wenn der Konkurs nur deshalb nicht eröffnet wird, weil sich aufgrund einer offensichtliche n Überschuldung der (ehemaligen) Arbeit geberin kein Gläubiger bereitfindet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit .
b
AVIG; vgl. E. 1.1 hievor ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E. 6.4 ). Mithin wäre in einem solchen Fall vom Beschwerdeführer nicht verlangt worden, dass er selber den Konkurs vorfinanziert respektive auf Auffor derung des Gerichts den Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung bezahlt hätte . Vielmehr hätte es genügt, wenn er - nachdem ohnehin kein Rechtsvorschlag erhoben wurde - wenigstens das Konkursbegehren gestellt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2007 vom 7. April 2008 E. 3.1 f.).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Didier Kipfer - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - SECO - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher