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AL.2018.00146

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht; Abweisung

Zürich SozVersG · 2018-02-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Am 6. Februar 2018 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) , dass X.___ , geboren 1968 , gleichentags einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei ( Urk. 6/4/2) . Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 6/39 ) wurd e die Versicherte wegen Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisun gen für 8 Tage ab 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt , weil sie dem Beratungsgespräch vom 6. Februar 2018 unentschuldigt ferngeblieben sei . 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2018 erhob die Versicherte am 2 6. Februar 2018 Einsprache ( Urk. 6/3/6), worauf das AWA mit Verfügung vom 1 2. März 2018 ( Urk. 6/2) die Verfügung vom 1 2. Februar 2018 wiedererwägungsweise aufhob und die Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht erneut für 8 Tage ab 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 1.3

Die von der Versicherten am 1 9. März 2018 gegen die Verfügung vom 1 2. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 6/4/1) wies das AWA mit Entscheid vom 1 1. April 2018 ( Urk. 6/5 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2018 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen ent schädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 (Urk. 5 ) be an tragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1 1. Juni 2018 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Mass nahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Bera tungs gesprächen und Informations veranstaltungen sowie an Fachberatungsge sprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumut barkeit einer Arbeit zu liefern hat. 1.3

Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Per so n nach der Anmeldung ent sprechend den Anordnungen des Kantons per sönlich bei der zuständigen Amts stelle zu Beratungs- und Kontrollgesprä chen mel den muss, wo bei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zu stän digen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge spräche für jede versicherte Person fest (Abs. 2) und erfasst für jede versi cherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kon trollgespräch ge führt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Proto koll fest (Abs. 3). 1.4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. Die Meldefrist fängt gemäss der Rechtsprechung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an, wobei nicht danach unterschieden wird, ob dieser Tag einen Werktag, Samstag, Sonntag oder einen Feiertag beschlägt (Urteil des Bundesgerichts

8C_72/2009 vom 1 0. März 2009 E. 3.2) . Art. 42 Abs. 1 AVIV bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen und die Gewährleistung der Kon t rolle. Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsun fähig keit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG soll - trotz während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften - nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht ent ziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). 1.5

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch gegeben, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörenden Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten ( zum Beispiel Art. 42 Abs. 1 AVIV) oder der Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verlet zung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versiche rungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, das heisst des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwir ken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung ( im Gegensatz zum Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG ; Urteil des Bundesge richts C 288/06 vom 2 7. März 2007 E. 2). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 einem Beratungstermin beim RAV ferngeblieben sei, weil sie an diesem Tag wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom vereinbarten Kontroll- und Beratungsgespräch vorgele gen habe (S. 1). Da die Beschwerdeführerin dem RAV jedoch erst am 1 3. Februar 2018 ein Arztzeugnis betreffend eine für den 6. Februar 2018 attestierte Arbeits unfähigkeit eingereicht habe, sei sie ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht in genügenden Masse nachgekommen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG für acht Tage gerecht f ertigt sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich am 6. Februar 2018 nach dem Mittagessen unwohl gefühlt habe , weshalb sie sich nicht mehr recht zeitig vor dem Beratungsgespräch beim RAV habe abmelden können. Da sie am 7. Februar 2018 zudem bereits ein erneutes Aufgebot des RAV für ein anderes Beratungsgespräch erhalten habe, habe sie es auch unterlassen, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim RAV zu melden (Urk . 1). 3. 3.1

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie dem Beratungsge spräch beim RAV vom 6. Februar 2018 fernblieb. Sie machte jedoch geltend, dass sie an diesem Tag nach dem Mittagessen erkrankt sei, weshalb sie am Nachmittag des 6. Februar 2018 weder am Beratungsgespräch habe teilnehmen können, noch das RAV telefonisch um Verschiebung des Beratungsgesprächs habe ersuchen können. Anschliessend habe sie am 7. Februar 2018 einen Arzt aufgesucht, welcher ihr für den 6. Februar 2018 ein Arztzeugnis ausgestellt habe. 3.2

Bei den Akten befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Y.___

vom 7. Februar 2018 ( Urk. 6/3/7), worin dieser der Beschwerdeführerin für den 6. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte. 3.3

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 6/34 S. 3) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Y.___ vom 7. Februar 2018 für die Arbeitsunfähigkeit am 6. Februar 2018 ( Urk. 6/3/7) anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 3. Februar 2018 beim RAV einreichte. 4. 4.1

Bei der Bemessung der einwöchigen Meldef rist gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV ist

gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4 )

auch der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit mitzuz ählen , weshalb die Frist bereits an diesem Tag zu laufen beginnt . 4.2

Die einwöchige Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV begann für die Beschwerde führerin demzufolge am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und mithin am Diens tag, 6. Februar 2018 ,

zu laufen und endete am Montag, 1 2. Februar 201 8. Die Beschwerdeführerin , welche das Arztze ugnis vom 7. Februar 2018 ( Urk.

6/3/7) erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 3. Februar 2018 beim RAV einge reicht hat, hat damit dem RAV ihre

Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar 2018 nicht rechtzeitig innerhalb der einwöchige n Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV gemel det. 4.3

Den Akten sind keine Hinweise auf entschuldbare Gründe zu entnehmen, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nicht genügend dafür besorgt war, ihre Arbeitsunfähigkeit auf geeignete Art und Weise dem RAV zu melden bezie hungsweise dem RAV das diesbezügliche Arztzeugnis rechtzeitig vor Ablauf der einwöchigen Meldefrist zu kommen zu lassen , rechtfertigen würde . Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsun fähigkeit vom 6. Februar 2018 ihren Pflichten als Arbeitslose und Leis tungsbe zügerin nicht in genügend er Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ( vorste hend E. 1.5 ) der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt und die Einstellung in der An spruchsberech ti gung ist grundsätzlich zu Recht erfolgt. 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art.

30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben ( Art. 30 Abs. 3 bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leich tem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die ver sicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. 5.2

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens (vgl. auch Einstellraster des Staatssekretariats für Wir t schaft, seco ; AVIG -Praxis ALE Ziff. D79). 5.3

Es steht fest und ist unbestritten ( Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bereits am 2 9. Mai 2017 für zwei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war ( Urk. 6/33). Unter diesen Umstän den ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verschulden unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Bereich des leichten Verschuldens eingeordnet und die Einstellungsdauer auf 8 Tage festgesetzt hat . Mit der verfügten Einstellung von 8 Tagen hat die Ver wal tung vielmehr dem Fehlverhalten d er Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getra ge n.

Der ange foch tene Einsprache entscheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) ist daher nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Postfach, 8010 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 9. März 2018 gegen die Verfügung vom 1 2. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 6/4/1) wies das AWA mit Entscheid vom 1 1. April 2018 ( Urk. 6/5 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Mass nahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Bera tungs gesprächen und Informations veranstaltungen sowie an Fachberatungsge sprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumut barkeit einer Arbeit zu liefern hat.

E. 1.3 Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Per so n nach der Anmeldung ent sprechend den Anordnungen des Kantons per sönlich bei der zuständigen Amts stelle zu Beratungs- und Kontrollgesprä chen mel den muss, wo bei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zu stän digen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge spräche für jede versicherte Person fest (Abs. 2) und erfasst für jede versi cherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kon trollgespräch ge führt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Proto koll fest (Abs. 3).

E. 1.4 )

auch der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit mitzuz ählen , weshalb die Frist bereits an diesem Tag zu laufen beginnt .

E. 1.5 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch gegeben, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörenden Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten ( zum Beispiel Art. 42 Abs. 1 AVIV) oder der Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs.

E. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verlet zung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versiche rungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, das heisst des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwir ken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung ( im Gegensatz zum Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG ; Urteil des Bundesge richts C 288/06 vom 2 7. März 2007 E. 2).

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 einem Beratungstermin beim RAV ferngeblieben sei, weil sie an diesem Tag wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom vereinbarten Kontroll- und Beratungsgespräch vorgele gen habe (S. 1). Da die Beschwerdeführerin dem RAV jedoch erst am 1 3. Februar 2018 ein Arztzeugnis betreffend eine für den 6. Februar 2018 attestierte Arbeits unfähigkeit eingereicht habe, sei sie ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht in genügenden Masse nachgekommen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG für acht Tage gerecht f ertigt sei (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich am 6. Februar 2018 nach dem Mittagessen unwohl gefühlt habe , weshalb sie sich nicht mehr recht zeitig vor dem Beratungsgespräch beim RAV habe abmelden können. Da sie am 7. Februar 2018 zudem bereits ein erneutes Aufgebot des RAV für ein anderes Beratungsgespräch erhalten habe, habe sie es auch unterlassen, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim RAV zu melden (Urk . 1).

E. 3.1 Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie dem Beratungsge spräch beim RAV vom 6. Februar 2018 fernblieb. Sie machte jedoch geltend, dass sie an diesem Tag nach dem Mittagessen erkrankt sei, weshalb sie am Nachmittag des 6. Februar 2018 weder am Beratungsgespräch habe teilnehmen können, noch das RAV telefonisch um Verschiebung des Beratungsgesprächs habe ersuchen können. Anschliessend habe sie am 7. Februar 2018 einen Arzt aufgesucht, welcher ihr für den 6. Februar 2018 ein Arztzeugnis ausgestellt habe.

E. 3.2 Bei den Akten befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Y.___

vom 7. Februar 2018 ( Urk. 6/3/7), worin dieser der Beschwerdeführerin für den 6. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte.

E. 3.3 Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 6/34 S. 3) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Y.___ vom 7. Februar 2018 für die Arbeitsunfähigkeit am 6. Februar 2018 ( Urk. 6/3/7) anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 3. Februar 2018 beim RAV einreichte.

E. 4.1 Bei der Bemessung der einwöchigen Meldef rist gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV ist

gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.

E. 4.2 Die einwöchige Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV begann für die Beschwerde führerin demzufolge am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und mithin am Diens tag, 6. Februar 2018 ,

zu laufen und endete am Montag, 1 2. Februar 201 8. Die Beschwerdeführerin , welche das Arztze ugnis vom 7. Februar 2018 ( Urk.

6/3/7) erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 3. Februar 2018 beim RAV einge reicht hat, hat damit dem RAV ihre

Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar 2018 nicht rechtzeitig innerhalb der einwöchige n Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV gemel det.

E. 4.3 Den Akten sind keine Hinweise auf entschuldbare Gründe zu entnehmen, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nicht genügend dafür besorgt war, ihre Arbeitsunfähigkeit auf geeignete Art und Weise dem RAV zu melden bezie hungsweise dem RAV das diesbezügliche Arztzeugnis rechtzeitig vor Ablauf der einwöchigen Meldefrist zu kommen zu lassen , rechtfertigen würde . Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsun fähigkeit vom 6. Februar 2018 ihren Pflichten als Arbeitslose und Leis tungsbe zügerin nicht in genügend er Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ( vorste hend E. 1.5 ) der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt und die Einstellung in der An spruchsberech ti gung ist grundsätzlich zu Recht erfolgt.

E. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt.

E. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art.

30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben ( Art. 30 Abs. 3 bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leich tem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die ver sicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs.

E. 5.2 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens (vgl. auch Einstellraster des Staatssekretariats für Wir t schaft, seco ; AVIG -Praxis ALE Ziff. D79).

E. 5.3 Es steht fest und ist unbestritten ( Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bereits am 2 9. Mai 2017 für zwei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war ( Urk. 6/33). Unter diesen Umstän den ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verschulden unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Bereich des leichten Verschuldens eingeordnet und die Einstellungsdauer auf 8 Tage festgesetzt hat . Mit der verfügten Einstellung von

E. 8 Tagen hat die Ver wal tung vielmehr dem Fehlverhalten d er Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getra ge n.

Der ange foch tene Einsprache entscheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) ist daher nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Postfach, 8010 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00146

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 0. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) Abteilung Arbeitslosenversicherung Stampfenbachstrasse 32, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegner Sachverhalt: 1. 1.1

Am 6. Februar 2018 meldete das Regionale Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) , dass X.___ , geboren 1968 , gleichentags einem Beratungsgespräch unentschuldigt ferngeblieben sei ( Urk. 6/4/2) . Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2018 ( Urk. 6/39 ) wurd e die Versicherte wegen Verletzung von Kontrollvorschriften und Weisun gen für 8 Tage ab 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung eingestellt , weil sie dem Beratungsgespräch vom 6. Februar 2018 unentschuldigt ferngeblieben sei . 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 2. Februar 2018 erhob die Versicherte am 2 6. Februar 2018 Einsprache ( Urk. 6/3/6), worauf das AWA mit Verfügung vom 1 2. März 2018 ( Urk. 6/2) die Verfügung vom 1 2. Februar 2018 wiedererwägungsweise aufhob und die Versicherte wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht erneut für 8 Tage ab 7. Februar 2018 in der Anspruchsberechtigung einstellte. 1.3

Die von der Versicherten am 1 9. März 2018 gegen die Verfügung vom 1 2. März 2018 erhobene Einsprache ( Urk. 6/4/1) wies das AWA mit Entscheid vom 1 1. April 2018 ( Urk. 6/5 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. April 2018 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie eine ungekürzte Ausrichtung der Arbeitslosen ent schädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 (Urk. 5 ) be an tragte das AWA die Abwei sung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 1 1. Juni 2018 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen ver siche rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) bestimmt, dass die versicherte Per son auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Mass nahmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern, teilzunehmen hat (lit. a), an Bera tungs gesprächen und Informations veranstaltungen sowie an Fachberatungsge sprächen nach Abs. 5 dieser Bestimmung teilzunehmen hat (lit. b), und dass sie die Unter lagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumut barkeit einer Arbeit zu liefern hat. 1.3

Art. 21 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) bestimmt, dass sich die versicherte Per so n nach der Anmeldung ent sprechend den Anordnungen des Kantons per sönlich bei der zuständigen Amts stelle zu Beratungs- und Kontrollgesprä chen mel den muss, wo bei sie sicherstellen muss, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zu stän digen Amtsstelle erreicht werden kann (Abs. 1). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge spräche für jede versicherte Person fest (Abs. 2) und erfasst für jede versi cherte Person die Tage, an denen ein Beratungs- und Kon trollgespräch ge führt worden ist. Das Ergebnis des Gesprächs hält sie jeweils in einem Proto koll fest (Abs. 3). 1.4

Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV müssen Versicherte, die vorübergehend ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden. Die Meldefrist fängt gemäss der Rechtsprechung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an, wobei nicht danach unterschieden wird, ob dieser Tag einen Werktag, Samstag, Sonntag oder einen Feiertag beschlägt (Urteil des Bundesgerichts

8C_72/2009 vom 1 0. März 2009 E. 3.2) . Art. 42 Abs. 1 AVIV bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen und die Gewährleistung der Kon t rolle. Der vorübergehende Eintritt vollständiger oder teilweiser Arbeitsun fähig keit bei Anspruch auf das volle Taggeld nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 AVIG soll - trotz während dieser Zeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht erfüllbarer Kontrollvorschriften - nicht dazu dienen, sich der Kontrollpflicht ent ziehen zu können. Die rechtzeitige Meldung nach Art. 42 Abs. 1 AVIV ist formelle Anspruchsvoraussetzung (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). 1.5

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Eine Melde- oder Auskunfts pflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch gegeben, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörenden Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten ( zum Beispiel Art. 42 Abs. 1 AVIV) oder der Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verlet zung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versiche rungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2). Zudem ist das subjektive Kriterium der Absicht, das heisst des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwir ken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung ( im Gegensatz zum Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG ; Urteil des Bundesge richts C 288/06 vom 2 7. März 2007 E. 2). 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2018 einem Beratungstermin beim RAV ferngeblieben sei, weil sie an diesem Tag wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb ein entschuldbarer Grund für das Fernbleiben vom vereinbarten Kontroll- und Beratungsgespräch vorgele gen habe (S. 1). Da die Beschwerdeführerin dem RAV jedoch erst am 1 3. Februar 2018 ein Arztzeugnis betreffend eine für den 6. Februar 2018 attestierte Arbeits unfähigkeit eingereicht habe, sei sie ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht in genügenden Masse nachgekommen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG für acht Tage gerecht f ertigt sei (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie sich am 6. Februar 2018 nach dem Mittagessen unwohl gefühlt habe , weshalb sie sich nicht mehr recht zeitig vor dem Beratungsgespräch beim RAV habe abmelden können. Da sie am 7. Februar 2018 zudem bereits ein erneutes Aufgebot des RAV für ein anderes Beratungsgespräch erhalten habe, habe sie es auch unterlassen, sich zu einem späteren Zeitpunkt beim RAV zu melden (Urk . 1). 3. 3.1

Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass sie dem Beratungsge spräch beim RAV vom 6. Februar 2018 fernblieb. Sie machte jedoch geltend, dass sie an diesem Tag nach dem Mittagessen erkrankt sei, weshalb sie am Nachmittag des 6. Februar 2018 weder am Beratungsgespräch habe teilnehmen können, noch das RAV telefonisch um Verschiebung des Beratungsgesprächs habe ersuchen können. Anschliessend habe sie am 7. Februar 2018 einen Arzt aufgesucht, welcher ihr für den 6. Februar 2018 ein Arztzeugnis ausgestellt habe. 3.2

Bei den Akten befindet sich ein ärztliches Zeugnis von Y.___

vom 7. Februar 2018 ( Urk. 6/3/7), worin dieser der Beschwerdeführerin für den 6. Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit attestierte. 3.3

Dem prozessorientierten Beratungsprotokoll des RAV ( Urk. 6/34 S. 3) ist zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Y.___ vom 7. Februar 2018 für die Arbeitsunfähigkeit am 6. Februar 2018 ( Urk. 6/3/7) anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 3. Februar 2018 beim RAV einreichte. 4. 4.1

Bei der Bemessung der einwöchigen Meldef rist gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIV ist

gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4 )

auch der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit mitzuz ählen , weshalb die Frist bereits an diesem Tag zu laufen beginnt . 4.2

Die einwöchige Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV begann für die Beschwerde führerin demzufolge am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit und mithin am Diens tag, 6. Februar 2018 ,

zu laufen und endete am Montag, 1 2. Februar 201 8. Die Beschwerdeführerin , welche das Arztze ugnis vom 7. Februar 2018 ( Urk.

6/3/7) erst anlässlich des Beratungsgesprächs vom 1 3. Februar 2018 beim RAV einge reicht hat, hat damit dem RAV ihre

Arbeitsunfähigkeit vom 6. Februar 2018 nicht rechtzeitig innerhalb der einwöchige n Meldefrist von Art. 42 Abs. 1 AVIV gemel det. 4.3

Den Akten sind keine Hinweise auf entschuldbare Gründe zu entnehmen, welche das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche nicht genügend dafür besorgt war, ihre Arbeitsunfähigkeit auf geeignete Art und Weise dem RAV zu melden bezie hungsweise dem RAV das diesbezügliche Arztzeugnis rechtzeitig vor Ablauf der einwöchigen Meldefrist zu kommen zu lassen , rechtfertigen würde . Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Arbeitsun fähigkeit vom 6. Februar 2018 ihren Pflichten als Arbeitslose und Leis tungsbe zügerin nicht in genügend er Weise nachgekommen ist. Damit ist mit Blick auf die geltende Rechtsprechung ( vorste hend E. 1.5 ) der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt und die Einstellung in der An spruchsberech ti gung ist grundsätzlich zu Recht erfolgt. 5. 5.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art.

30 Abs. 3 AVIG). Der Bundesrat kann eine Mindestdauer der Einstellung vorschreiben ( Art. 30 Abs. 3 bis AVIG). Die Einstellung dauert nach Art. 45 Abs. 3 AVIV bei leich tem Verschulden ein bis 15 Tage (lit. a), bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage (lit. b) und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (lit. c). Wird die ver sicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 5 AVIV angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. 5.2

Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür mass gebenden Verschuldens (vgl. auch Einstellraster des Staatssekretariats für Wir t schaft, seco ; AVIG -Praxis ALE Ziff. D79). 5.3

Es steht fest und ist unbestritten ( Urk. 1), dass die Beschwerdegegnerin bereits am 2 9. Mai 2017 für zwei Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war ( Urk. 6/33). Unter diesen Umstän den ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner das Verschulden unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Bereich des leichten Verschuldens eingeordnet und die Einstellungsdauer auf 8 Tage festgesetzt hat . Mit der verfügten Einstellung von 8 Tagen hat die Ver wal tung vielmehr dem Fehlverhalten d er Beschwerdeführerin angemessen Rechnung getra ge n.

Der ange foch tene Einsprache entscheid vom 1 1. April 2018 (Urk. 2) ist daher nicht zu bean standen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) - seco

- Direktion für Arbeit - Arbeitslosenkasse Unia , Postfach, 8010 Zürich 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz