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AL.2018.00122

Berechnung des versicherten Verdienstes bei Bonuszahlungen.

Zürich SozVersG · 2019-11-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 geborene X.___

war zuletzt vom 1 5. März 1999 bis zum 3 1. Dezember 2017 Marketing Manager bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/5) .

Am 1 5. Dezember 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und be antragte am 7. Januar 2018 ab dem

1. Januar 2018 die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk. 9/4).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Versicherten ab Januar 2018 Taggelder gestützt auf einen versicherten Ver dienst von Fr. 11'151.- - aus (Urk. 9/15). Ein Gesuch des Versicherten vom 1 5. Februar 2018 um Erhöhung des versicherte n Verdienst es von Fr. 11'151.- -

auf neu Fr. 11'687.65 (Urk. 9/16) wies die Arbeitslosenkasse m it Verfügung vom 2 0. Februar 2018 ab (Urk. 9/17) . Daran hielt sie nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 2 4. Februar 2018 (Urk. 9/18) mit E ntscheid vom 1 0. April 2018 fest (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17 . April 2018 Beschwerde (Urk. 1), wobei er sinngemäss seinen Antrag auf Erhöhung des versicherte n Verdienst es

auf Fr. 11'687.65 erneuerte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juni 2018 (Urk.

11) Kenntnis gegeben.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während ei nes Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältniss en nor malerweise erzielt wurde; e ingeschlossen sin d die vertraglich vereinbarten regel mässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonve nienzen darstellen .

Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als der jenige nach Absatz 1. 2. 2 .1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der versicherte Verdienst des Be schwerdeführers für die per 1. Januar 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug .

Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf (gerundet) Fr. 11'151.- - fest, und zwar sowohl bei der Bemessung aufgrund der sechs monatigen Bemessungsperiode nach Art. 37 Abs. 1 AVIV als auch bei der Bemessung aufgrund der zw ölfmona tigen Bemessungsperiode nach Art. 37 Abs. 2 AVIV

(angefochtene Verfügung vom 2 Februar 2018, Urk. 9/17; Urk. 9/12). Nicht berücksichtigt hat sie bei dieser Festsetzung des versicherten Verdienstes einen Bonus von Fr. 6'442.80, welcher dem Versicherten gemäss der Lohnabrechnung

der Y.___ GmbH im Monat März 2017 a usbezahlt wurde (Urk. 9/6). Dabei steht un bestrittenermassen fest, dass sich dieser Bonus entsprechend seiner Bezeichnung in der Lohnabrechnung als «Bonus 2016» (Urk. 9/6) auf das Jahr 2016 bezog.

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) die Auffas sung, der Bonus beziehe sich auf das Jahr 201 6. Er sei daher diesem Jahr anzu rechnen. Damit sei er bei der Bemessung des versicherten Verdienste s nicht zu berücksichtigen . 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk.

1) die Auf fassung, der Bonus sei dem Zeitraum (Jahr) der Auszahlung (März 2017) anzu rechnen . Er sei daher bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berück sichtigen . 2.3

Strittig ist die zeitliche Anrechnung des erwähnten Bonus von Fr. 6'442.80 und verbunden damit die Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 201 8. 2.4

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3 . 3 .1

R egelmässige Zulagen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG) wie 1 3. Monatslohn, Treue prämien, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen

– wozu auch Bonus zahlungen

gehören (vgl. Art. 322d des Obligationenrechts) - sind als massgeben der Lohn zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Diese sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie zur Auszahlung gelangten (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2 019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und 8C_757/2011 vom 2 1. Dezember 2011 E. 3 .3; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirschaft [ Seco ], Rz C2, gültig ab Januar 2013).

3.2

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den im März 2017 ausbezahlten Bonus von Fr. 6'442.80, der sich

u nbestrittenermassen auf das J ahr 2016 bezog, dem Jahr 2016 an zurechnen, entspricht der oben erwähnten klaren Rechts- und Ak tenlage und ist somit korrekt . Demgegenüber findet darin die Auffassung des Beschwerdeführers, wonac h diese Bonuszahlung dem Zeitraum der Auszahlung (März 2017) an zurechnen sei, keinen Halt . Daran ändern auch seine Einwände nichts :

Da die Bonuszahlungen grundsätzlich zu den Gratifikationen gehören, war die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff.

1) nicht unvollständig. Der von ihm zitierte BGE 128 V 189 betrifft die Problematik des Missbrauchs im Sinne de r Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangen . Da sich diese Problematik im vorliegenden Fall nicht stellt, kann er aus dieser Rechtspre chung nichts zu seinen Gunsten ableiten. E ntgegen seiner Auffassung ist

die steu errechtliche Behandlung der Bonuszahlung arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht massgebend. Aus dem Lohnausweis betreffend das Jahr 2017 (Urk. 3/2) kann er daher ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nicht relevant ist die rein hypothetische Fragestellung des Beschwerdeführers, wie man hätte vorgehen müssen, wenn ein sich auf das Jahr 2017 bezogener Bonus erst im Jahr 2018 ausbezahlt worden wäre. Denn ein solcher Bonus kam aufgrund der Akten unbestrittenermassen nicht zur Auszahlung. Schliesslich zitiert e der Beschwerde führer die oben erwähnte AVIG-Praxis ALE des Seco, Rz C2, gültig ab Januar 2013,

ohne die darin aufgeführten und oben erwähnten Grundsätze (Urk. 3/1). Aus dieser falschen Zitierweise kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weite re substantiierte Einwände brachte er nicht vor. Nach dem Gesagten hat die Be schwerdegegnerin die erwähnte Bonuszahlung bei der Ermittlung des versicher ten Verdienstes zurecht nicht berücksichtigt. 3.3

Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 2018 blieb im Übrigen unbestritten. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie daher zu bestätigen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrFraefel

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 5. Februar 2018 um Erhöhung des versicherte n Verdienst es von Fr. 11'151.- -

auf neu Fr. 11'687.65 (Urk. 9/16) wies die Arbeitslosenkasse m it Verfügung vom

E. 2 AVIV

(angefochtene Verfügung vom 2 Februar 2018, Urk. 9/17; Urk. 9/12). Nicht berücksichtigt hat sie bei dieser Festsetzung des versicherten Verdienstes einen Bonus von Fr. 6'442.80, welcher dem Versicherten gemäss der Lohnabrechnung

der Y.___ GmbH im Monat März 2017 a usbezahlt wurde (Urk. 9/6). Dabei steht un bestrittenermassen fest, dass sich dieser Bonus entsprechend seiner Bezeichnung in der Lohnabrechnung als «Bonus 2016» (Urk. 9/6) auf das Jahr 2016 bezog.

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) die Auffas sung, der Bonus beziehe sich auf das Jahr 201 6. Er sei daher diesem Jahr anzu rechnen. Damit sei er bei der Bemessung des versicherten Verdienste s nicht zu berücksichtigen .

E. 2.2 Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk.

1) die Auf fassung, der Bonus sei dem Zeitraum (Jahr) der Auszahlung (März 2017) anzu rechnen . Er sei daher bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berück sichtigen .

E. 2.3 Strittig ist die zeitliche Anrechnung des erwähnten Bonus von Fr. 6'442.80 und verbunden damit die Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 201 8.

E. 2.4 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit

E. 3.2 Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den im März 2017 ausbezahlten Bonus von Fr. 6'442.80, der sich

u nbestrittenermassen auf das J ahr 2016 bezog, dem Jahr 2016 an zurechnen, entspricht der oben erwähnten klaren Rechts- und Ak tenlage und ist somit korrekt . Demgegenüber findet darin die Auffassung des Beschwerdeführers, wonac h diese Bonuszahlung dem Zeitraum der Auszahlung (März 2017) an zurechnen sei, keinen Halt . Daran ändern auch seine Einwände nichts :

Da die Bonuszahlungen grundsätzlich zu den Gratifikationen gehören, war die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff.

1) nicht unvollständig. Der von ihm zitierte BGE 128 V 189 betrifft die Problematik des Missbrauchs im Sinne de r Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangen . Da sich diese Problematik im vorliegenden Fall nicht stellt, kann er aus dieser Rechtspre chung nichts zu seinen Gunsten ableiten. E ntgegen seiner Auffassung ist

die steu errechtliche Behandlung der Bonuszahlung arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht massgebend. Aus dem Lohnausweis betreffend das Jahr 2017 (Urk. 3/2) kann er daher ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nicht relevant ist die rein hypothetische Fragestellung des Beschwerdeführers, wie man hätte vorgehen müssen, wenn ein sich auf das Jahr 2017 bezogener Bonus erst im Jahr 2018 ausbezahlt worden wäre. Denn ein solcher Bonus kam aufgrund der Akten unbestrittenermassen nicht zur Auszahlung. Schliesslich zitiert e der Beschwerde führer die oben erwähnte AVIG-Praxis ALE des Seco, Rz C2, gültig ab Januar 2013,

ohne die darin aufgeführten und oben erwähnten Grundsätze (Urk. 3/1). Aus dieser falschen Zitierweise kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weite re substantiierte Einwände brachte er nicht vor. Nach dem Gesagten hat die Be schwerdegegnerin die erwähnte Bonuszahlung bei der Ermittlung des versicher ten Verdienstes zurecht nicht berücksichtigt.

E. 3.3 Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 2018 blieb im Übrigen unbestritten. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie daher zu bestätigen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrFraefel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00122

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Fraefel Urteil vom 1 9. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 geborene X.___

war zuletzt vom 1 5. März 1999 bis zum 3 1. Dezember 2017 Marketing Manager bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/5) .

Am 1 5. Dezember 2017 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungs zentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 9/1) und be antragte am 7. Januar 2018 ab dem

1. Januar 2018 die Ausrichtung von Arbeits losenentschädigung (Urk. 9/4).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich richtete dem Versicherten ab Januar 2018 Taggelder gestützt auf einen versicherten Ver dienst von Fr. 11'151.- - aus (Urk. 9/15). Ein Gesuch des Versicherten vom 1 5. Februar 2018 um Erhöhung des versicherte n Verdienst es von Fr. 11'151.- -

auf neu Fr. 11'687.65 (Urk. 9/16) wies die Arbeitslosenkasse m it Verfügung vom 2 0. Februar 2018 ab (Urk. 9/17) . Daran hielt sie nach ergangener Einsprache des Versicherten vom 2 4. Februar 2018 (Urk. 9/18) mit E ntscheid vom 1 0. April 2018 fest (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 17 . April 2018 Beschwerde (Urk. 1), wobei er sinngemäss seinen Antrag auf Erhöhung des versicherte n Verdienst es

auf Fr. 11'687.65 erneuerte. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2018 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 1 4. Juni 2018 (Urk.

11) Kenntnis gegeben.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1 .

Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo senversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Ver dienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während ei nes Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältniss en nor malerweise erzielt wurde; e ingeschlossen sin d die vertraglich vereinbarten regel mässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonve nienzen darstellen .

Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeit raum. Nach Abs. 1 bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durch schnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Nach Abs. 2 bemisst er sich dann nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rah menfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als der jenige nach Absatz 1. 2. 2 .1

Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist der versicherte Verdienst des Be schwerdeführers für die per 1. Januar 2018 eröffneten Rahmenfrist für den Leis tungsbezug .

Diesen setzte die Beschwerdegegnerin auf (gerundet) Fr. 11'151.- - fest, und zwar sowohl bei der Bemessung aufgrund der sechs monatigen Bemessungsperiode nach Art. 37 Abs. 1 AVIV als auch bei der Bemessung aufgrund der zw ölfmona tigen Bemessungsperiode nach Art. 37 Abs. 2 AVIV

(angefochtene Verfügung vom 2 Februar 2018, Urk. 9/17; Urk. 9/12). Nicht berücksichtigt hat sie bei dieser Festsetzung des versicherten Verdienstes einen Bonus von Fr. 6'442.80, welcher dem Versicherten gemäss der Lohnabrechnung

der Y.___ GmbH im Monat März 2017 a usbezahlt wurde (Urk. 9/6). Dabei steht un bestrittenermassen fest, dass sich dieser Bonus entsprechend seiner Bezeichnung in der Lohnabrechnung als «Bonus 2016» (Urk. 9/6) auf das Jahr 2016 bezog.

Die Beschwerdegegnerin vertrat im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) die Auffas sung, der Bonus beziehe sich auf das Jahr 201 6. Er sei daher diesem Jahr anzu rechnen. Damit sei er bei der Bemessung des versicherten Verdienste s nicht zu berücksichtigen . 2.2

Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Urk.

1) die Auf fassung, der Bonus sei dem Zeitraum (Jahr) der Auszahlung (März 2017) anzu rechnen . Er sei daher bei der Ermittlung des versicherten Verdienstes zu berück sichtigen . 2.3

Strittig ist die zeitliche Anrechnung des erwähnten Bonus von Fr. 6'442.80 und verbunden damit die Höhe des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 201 8. 2.4

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 3 . 3 .1

R egelmässige Zulagen (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG) wie 1 3. Monatslohn, Treue prämien, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen

– wozu auch Bonus zahlungen

gehören (vgl. Art. 322d des Obligationenrechts) - sind als massgeben der Lohn zum versicherten Verdienst hinzuzurechnen. Diese sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie zur Auszahlung gelangten (Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2 019 vom 4. Juli 2019 E. 5.2 und 8C_757/2011 vom 2 1. Dezember 2011 E. 3 .3; AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariates für Wirschaft [ Seco ], Rz C2, gültig ab Januar 2013).

3.2

Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, den im März 2017 ausbezahlten Bonus von Fr. 6'442.80, der sich

u nbestrittenermassen auf das J ahr 2016 bezog, dem Jahr 2016 an zurechnen, entspricht der oben erwähnten klaren Rechts- und Ak tenlage und ist somit korrekt . Demgegenüber findet darin die Auffassung des Beschwerdeführers, wonac h diese Bonuszahlung dem Zeitraum der Auszahlung (März 2017) an zurechnen sei, keinen Halt . Daran ändern auch seine Einwände nichts :

Da die Bonuszahlungen grundsätzlich zu den Gratifikationen gehören, war die Begründung im angefochtenen Entscheid (Urk.

2) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff.

1) nicht unvollständig. Der von ihm zitierte BGE 128 V 189 betrifft die Problematik des Missbrauchs im Sinne de r Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangen . Da sich diese Problematik im vorliegenden Fall nicht stellt, kann er aus dieser Rechtspre chung nichts zu seinen Gunsten ableiten. E ntgegen seiner Auffassung ist

die steu errechtliche Behandlung der Bonuszahlung arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht massgebend. Aus dem Lohnausweis betreffend das Jahr 2017 (Urk. 3/2) kann er daher ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nicht relevant ist die rein hypothetische Fragestellung des Beschwerdeführers, wie man hätte vorgehen müssen, wenn ein sich auf das Jahr 2017 bezogener Bonus erst im Jahr 2018 ausbezahlt worden wäre. Denn ein solcher Bonus kam aufgrund der Akten unbestrittenermassen nicht zur Auszahlung. Schliesslich zitiert e der Beschwerde führer die oben erwähnte AVIG-Praxis ALE des Seco, Rz C2, gültig ab Januar 2013,

ohne die darin aufgeführten und oben erwähnten Grundsätze (Urk. 3/1). Aus dieser falschen Zitierweise kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weite re substantiierte Einwände brachte er nicht vor. Nach dem Gesagten hat die Be schwerdegegnerin die erwähnte Bonuszahlung bei der Ermittlung des versicher ten Verdienstes zurecht nicht berücksichtigt. 3.3

Die Berechnung des versicherten Verdienstes für die Zeit ab 1. Januar 2018 blieb im Übrigen unbestritten. Mangels Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist sie daher zu bestätigen.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

– Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrFraefel