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AL.2018.00121

Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eines ehemaligen Angestellten einer GmbH ohne Geschäftstätigkeit, in welcher die Ehefrau weiterhin Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist. Analog Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. BGE 142 V 263 E. 4.1.

Zürich SozVersG · 2018-12-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 80 , war bis zur Kündigung per 3 1. Dezember 2017

als Küchenchef bei der

A.___

GmbH angestellt (Urk. 6/2, Urk. 6/4 , Urk. 6/16 ).

Ausserdem war er von Juni 2006 bis im Juli 2016 Ge schäfts führer und Gesellschafter dieser GmbH. Seither ist seine Ehefrau, B.___ (Urk. 6/15) , als Geschäftsführer in und Gesellschafterin mit Ein zelunter schrift

im Han delsregister eingetragen , ab Dezember 2016 als vorsitzende Geschäftsführerin zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer und Gesellschaf ter C.___

( Urk. 6/19, Urk. 6/25).

Am 2 . Oktober

2017 meldete sich

X.___

beim Regio nalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 6/ 1 ) und stellte am 9. Oktober 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

(nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar

2018 (Urk. 6/ 7 ).

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2018 verneinte die ALK

einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2018

in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIG; Urk. 6/20).

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 3 1. Januar

2018 (Urk. 6/ 21 ) wies die ALK mit E insprache e ntscheid vom 1 4. März 2018 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. April 2018 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1 4. März 2018 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2018 das gesetzliche Arbeitslosen tag geld auszurich ten

(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

3. Mai

2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgre miums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1 und E. 5.2 ). 1.2

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Dies gilt insbesondere für die Ge sellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergän zung des Schweizerischen Zivilgesetz buches, Obligationenrecht, OR) sowie die mit arbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entschei dungen des Arbeit gebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor schreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003 ; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3 ; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolven zent schädi gung, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des

angefochtenen

Einsprache entscheid es

aus , die Ehefrau des Beschwerdeführer s sei unbestritten weiterhin im Handels register als Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Eigentümerin von 10'000 der insgesamt 20'000 Stammanteile der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerde führer s eingetragen. In analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG habe der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter und Ehegatte grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis seine Ehefrau diese Position samt finanzieller Beteiligung bei der A.___ GmbH definitiv aufgebe, da das abstrakte Risiko eines Rechtsmiss brauches solange bestehen bleibe. Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten Personen sei nach der Rechtsprechung absolut zu verstehen. Dies bedeute, dass der arbeitgeberähnlichen Person ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht nachgewiesen werden müsse, um die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Daher vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführer s, dass er selber keine arbeit ge berähnliche Stellung habe und seine Ehefrau nicht alleine Gesellschafts beschlüsse fällen könne, nichts am Entscheid zu ändern (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,

es werde bestritten, dass er im Zeit punkt der Kündigung eine arbeitgeberähnliche Stellung im betreffenden Betrieb gehabt habe. Denn er sei Mitte 2016 aus der A.___ GmbH ausgetreten und seine Unterschrift( sberechtigung ) sei erloschen, mithin mehr als ein Jahr vor der Kündigung. Seinen hälftigen Gesellschaftsanteil habe im Juli 2016 seine Ehefrau und am 1 3. Dezember 2016 habe Herr C.___

den anderen hälftigen Gesellschaftsanteil gekauft. Seine Ehefrau sei heute somit ebenfalls nur hälftige Inhaberin der GmbH und könne alleine keine Gesell schaftsbeschlüsse fällen.

Per Ende 2017 sei der Pachtvertrag der GmbH nach längerem Streit mit dem Vermieter aufgehoben worden und es sei allen Mitarbeitern gekündigt wor den. Sein Arbeitsplatz könne auch nicht irgendwann wieder aktiviert werden. Das Restaurant sei nun seit mehr als drei Monaten geschlossen und seine Ehefrau arbeite mittlerweile als Betreuerin. Die GmbH verfüge über keinerlei Aktiva mehr und sei faktisch Konkurs gegangen . Die Löschung als Gesellschafterin sei nicht so einfach und bedinge, dass jemand ihren hälftigen Stammanteil kaufe. F ür die Löschung der GmbH im Handelsregister bedürfe es eines Beschlusses der Gesell schafterversammlung , der aufgrund des Verschwindens des andere n Gesellschaf ters nicht beigebracht werden könne. I n korrekter Anwendung des Leit entscheides BGE 123 V 234 bestehe bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ganz arbeitslosigkeit wie im vorliegenden Fall unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Ausführun gen der Beschwerdegegnerin , wonach Personen wie er grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen seien, ohne dass ihnen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden müsse, gelte nur für Kurzarbeitsentschädigungen.

Selbst wenn er, der Beschwerdeführer , eine arbeit geberähnliche Stellung gehabt hätte, was bestritten werde, sei er berechtigt, Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Denn es sei keine Rechtsmissbräuchlich keit in seinem Verhalten auszumachen. Der Rechts miss brauch müsste zudem gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil gesetzbuch es (ZGB) offensichtlich sein, was erst recht nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 4 ff. ). Im Übrigen habe er mehr als 13 Jahre in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Umso stossender sei es, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, Personen wie er hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung. Falls dies so sein sollte, werde die Rückerstattung aller Arbeitslosen versicherungsbeiträge vom 1. Juni 2004 bis Ende 2017 gefordert. Denn es könne nicht sein, dass eine Versicherung Prämien beziehe, wenn von Anfang an feststehe, dass sie keine Leistungen daraus erbrin gen wolle. Das sei rechts missbräuchlich ( Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führer s auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 in analoger An wendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG verneint hat. 3. 3.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer

bis Ende Dezember 2017 als Küchenchef bei der A.___ GmbH angestellt war (Urk. 6/2, Urk. 6/4, Urk. 6/16) und dass seine Ehefrau ab Mitte Juli 2016

bis heute als Geschäfts führer in und Gesellschafterin , ab Dezember 2016 zusamme n mit C.___ , im Han delsregister mit der Berechtigung zur Einzelun ter schrift eingetragen ist (Urk. 6/19, Urk. 6/25).

Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführer s ab Mitte Juli 2016 und auch in der hier mass ge blichen Zeit ab Januar 2018 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH

eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft zukommt ( Art. 810 ff. OR) und dass der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG zu gelten hat .

Auch hat die Beschwerdegegnerin die se

Bestimmung zum Ausschluss arbeit ge berähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7 , 142 V 263 E. 4.1 ), korrekt angewandt. Insbesondere hat sie zutreffend erkannt, dass die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitge berähn licher Personen

- wie der Beschwerdeführer - vom Anspruch auf Arbeits losenent schädigung rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen sind , und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben ( BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.1). D ieser Aus schluss ist absolut zu verstehen und es ist daher nicht möglich , den betrof fenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leis tungen zu gewähren (vgl. 142 V 263 E. 4.1).

Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführer s mit der

A.___ GmbH per Ende 2017 vollständig aufgelöst wurde ( Urk. 6/2, Urk. 6/4), bestand durch die eheliche Verbindung mit der Gesellschafterin und Geschäfts führerin der A.___ GmbH weiterhin die Möglichkeit und das ent scheidende Risiko der faktischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies gilt umso mehr , als der Beschwerdeführer bis Mitte 2016 selbst jahrelang Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Nur der absolute Ausschluss des Anspruchs auf Arbeits losen entschädigung ver mag recht sprechungsgemäss

daher d em Risiko eines Miss brauchs

respektive eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zu begeg nen, das der Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. E. 1.2 hiervor) . Wie das Bun des gericht im BGE 142 V 263 festgehalten hat, ist d ieses Risiko dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenz ent sch ädigung geht. Daher recht fertige es sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeit geberähn licher Personen in Bezug auf diese drei Leistungs arten ( BGE 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen ).

In der vorliegenden Konstellation ist es für den (absolut zu verstehenden) Aus schluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

nach dem Gesagten un er heb lich, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorlag . Dies musste von der Be schwerdegeg nerin

daher nicht geprüft werden. 3.2

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise und rechtfertigt insbesondere nicht, von der ständigen bundes gericht lichen Rechtsprechung ( BGE 123 V 234, 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.1 ) abzuweichen.

Namentlich ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2017 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehatte, da er seit Mitte 2016 nicht mehr Gesellschafter und Geschäfts führer der A.___ GmbH war. Denn die Leistungs verweige rung erfolgte (zu Recht) allein aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau in der GmbH , die im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 1 4. März 2018 ( Urk. 2 ),

welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1 02/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3 ),

unstrittig weiterhin bestand. Daher ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch nicht relevant, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführer s mit der A.___ GmbH per Ende 2017 Ganzarbeitslosigkeit bestand. Denn durch seine eheliche Verbindung zur Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH galt recht sprechungsgemäss

- wie hiervor dargelegt - auch für ihn ohne Weiteres der abso lute Ausschluss von Arbeitslosen ent schädigung.

Anspruch auf Arbeits losenentschädigung besteht

- bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeu tiger Kriterien feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall müsste dies somit auf die Ehefrau des Beschwerdeführer s zutreffen, nicht auf ihn selbst.

Ohne Belang ist auch, dass seine Ehefrau nicht alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH war und ist, sondern dass seit Dezember 2016 auch C.___ Gesellschafter und Ge schäfts führer dieser Gesellschaft ist ( Urk. 6/25 S. 3) . Denn d ie Ehefrau des Be schwerde führer s

ist vorsitzende Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und mit 100 x 100.00 Stammanteilen zu gleichen Teilen wie C.___ an der Gesell schaft beteiligt, der lediglich eine Kollektiv unterschriftsberechtigung zu zweien hat (Urk. 6/25). Nach bundesgerichtlicher Rec ht sprechung braucht die Frage,

ob die Ehefrau in der A.___ GmbH tatsächlich massge blich en

Einfluss auf die Unternehmensent scheidungen nehmen konnte, nicht aufgrund der internen betrieblichen Struktur beantwortet zu werden, wenn sich - wie hier - eine massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwin gend) ergibt, was auf die Gesellschafter in einer GmbH zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen).

B ei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Art. 772 ff. OR) ist zudem der Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ( Art. 814 OR). Es wäre der Ehefrau als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift somit weiterhin möglich gewesen im Namen der A.___ GmbH alleine, auch ohne C.___ , Verträge abzu schliessen und beispielsweise ein neues Ladenlokal zu mieten und dem Zweck der Gesellschaft entsprechend gastro nomische Dienst leistungen anzu bieten sowie den Beschwerdeführer hierzu wieder anzustellen .

Beschlüsse, welche gemeinsam von beiden Geschäftsführern hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 804 Abs. 2 OR), die aber wegen der angeblichen zeitweise unvertretenen Abwesenheit von C.___ nicht möglich ge wesen seien ( Urk. 1 S. 10) , sind davon nicht betroffen.

Im Übrigen könnte aus wichtigen Gründen, etwa bei Handlungsunfähigkeit einer GmbH , jeweils der Richter auch von einem Gesellschafter allein angerufen werden (vgl. Art. 815 Abs. 2, Art.

821 Abs. 3, 823-824 OR).

Die Ehefrau des Beschwerdeführer s hat somit die unternehmerische Dispo sitions freiheit, den Betrieb jederzeit zu reak tivieren, jedenfalls behalten (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb

a.E .), wodurch auch das rechtsprechungsgemäss bestehende Miss brauchsrisiko weiter hin bestand. Daran ändert nichts, dass die finanzielle Situa tion der Gese llschaft angeblich schlecht war, zumal die hiervor dargelegte Recht sprechung zum Leistungsauschluss (E. 1.2, E. 3.1) selbst dann gilt, wenn eine Konkursverfahren über die Gesellschaft eröff net worden und die GmbH in Liqui dation wäre ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_82 0/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 und 8C_82 1/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 ), was hier indes nicht der Fall ist. 3.3

3.3.1

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ab dem 1. Januar 2018 verneint hat.

Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch sind v on weiteren Beweismassnahmen bei klarer Sach- und Rechtslage keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist ( antizipierte

Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

Schliesslich ist e ine Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der letzten 13 Jahre wegen angeblich von Anfang an rechtsmissbräuchlichem Bezug der Beiträge

durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nicht vorgesehen. Mangels An fech tungs gegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) hat ein Ent scheid zu diesem sinngemässen Eventualantrag (Urk. 1 S. 2 ) aber jedenfalls nicht in diesem Verfahren zu erfolgen. Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten. 3.3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. März 2018 ( Urk.

2) ist nach dem Gesagten rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grünig Hartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 ) und stellte am 9. Oktober 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

(nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar

2018 (Urk. 6/ 7 ).

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2018 verneinte die ALK

einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2018

in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIG; Urk. 6/20).

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom

E. 1.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgre miums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1 und E. 5.2 ).

E. 1.2 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Dies gilt insbesondere für die Ge sellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergän zung des Schweizerischen Zivilgesetz buches, Obligationenrecht, OR) sowie die mit arbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entschei dungen des Arbeit gebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor schreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs.

E. 3 AVIG genannten Personen sei nach der Rechtsprechung absolut zu verstehen. Dies bedeute, dass der arbeitgeberähnlichen Person ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht nachgewiesen werden müsse, um die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Daher vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführer s, dass er selber keine arbeit ge berähnliche Stellung habe und seine Ehefrau nicht alleine Gesellschafts beschlüsse fällen könne, nichts am Entscheid zu ändern (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,

es werde bestritten, dass er im Zeit punkt der Kündigung eine arbeitgeberähnliche Stellung im betreffenden Betrieb gehabt habe. Denn er sei Mitte 2016 aus der A.___ GmbH ausgetreten und seine Unterschrift( sberechtigung ) sei erloschen, mithin mehr als ein Jahr vor der Kündigung. Seinen hälftigen Gesellschaftsanteil habe im Juli 2016 seine Ehefrau und am 1 3. Dezember 2016 habe Herr C.___

den anderen hälftigen Gesellschaftsanteil gekauft. Seine Ehefrau sei heute somit ebenfalls nur hälftige Inhaberin der GmbH und könne alleine keine Gesell schaftsbeschlüsse fällen.

Per Ende 2017 sei der Pachtvertrag der GmbH nach längerem Streit mit dem Vermieter aufgehoben worden und es sei allen Mitarbeitern gekündigt wor den. Sein Arbeitsplatz könne auch nicht irgendwann wieder aktiviert werden. Das Restaurant sei nun seit mehr als drei Monaten geschlossen und seine Ehefrau arbeite mittlerweile als Betreuerin. Die GmbH verfüge über keinerlei Aktiva mehr und sei faktisch Konkurs gegangen . Die Löschung als Gesellschafterin sei nicht so einfach und bedinge, dass jemand ihren hälftigen Stammanteil kaufe. F ür die Löschung der GmbH im Handelsregister bedürfe es eines Beschlusses der Gesell schafterversammlung , der aufgrund des Verschwindens des andere n Gesellschaf ters nicht beigebracht werden könne. I n korrekter Anwendung des Leit entscheides BGE 123 V 234 bestehe bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ganz arbeitslosigkeit wie im vorliegenden Fall unter den Voraussetzungen von Art.

E. 3.1 Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer

bis Ende Dezember 2017 als Küchenchef bei der A.___ GmbH angestellt war (Urk. 6/2, Urk. 6/4, Urk. 6/16) und dass seine Ehefrau ab Mitte Juli 2016

bis heute als Geschäfts führer in und Gesellschafterin , ab Dezember 2016 zusamme n mit C.___ , im Han delsregister mit der Berechtigung zur Einzelun ter schrift eingetragen ist (Urk. 6/19, Urk. 6/25).

Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführer s ab Mitte Juli 2016 und auch in der hier mass ge blichen Zeit ab Januar 2018 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH

eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft zukommt ( Art. 810 ff. OR) und dass der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG zu gelten hat .

Auch hat die Beschwerdegegnerin die se

Bestimmung zum Ausschluss arbeit ge berähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7 , 142 V 263 E. 4.1 ), korrekt angewandt. Insbesondere hat sie zutreffend erkannt, dass die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitge berähn licher Personen

- wie der Beschwerdeführer - vom Anspruch auf Arbeits losenent schädigung rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen sind , und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben ( BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.1). D ieser Aus schluss ist absolut zu verstehen und es ist daher nicht möglich , den betrof fenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leis tungen zu gewähren (vgl. 142 V 263 E. 4.1).

Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführer s mit der

A.___ GmbH per Ende 2017 vollständig aufgelöst wurde ( Urk. 6/2, Urk. 6/4), bestand durch die eheliche Verbindung mit der Gesellschafterin und Geschäfts führerin der A.___ GmbH weiterhin die Möglichkeit und das ent scheidende Risiko der faktischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies gilt umso mehr , als der Beschwerdeführer bis Mitte 2016 selbst jahrelang Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Nur der absolute Ausschluss des Anspruchs auf Arbeits losen entschädigung ver mag recht sprechungsgemäss

daher d em Risiko eines Miss brauchs

respektive eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zu begeg nen, das der Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. E. 1.2 hiervor) . Wie das Bun des gericht im BGE 142 V 263 festgehalten hat, ist d ieses Risiko dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenz ent sch ädigung geht. Daher recht fertige es sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeit geberähn licher Personen in Bezug auf diese drei Leistungs arten ( BGE 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen ).

In der vorliegenden Konstellation ist es für den (absolut zu verstehenden) Aus schluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

nach dem Gesagten un er heb lich, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorlag . Dies musste von der Be schwerdegeg nerin

daher nicht geprüft werden.

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise und rechtfertigt insbesondere nicht, von der ständigen bundes gericht lichen Rechtsprechung ( BGE 123 V 234, 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.1 ) abzuweichen.

Namentlich ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2017 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehatte, da er seit Mitte 2016 nicht mehr Gesellschafter und Geschäfts führer der A.___ GmbH war. Denn die Leistungs verweige rung erfolgte (zu Recht) allein aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau in der GmbH , die im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 1 4. März 2018 ( Urk. 2 ),

welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1 02/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3 ),

unstrittig weiterhin bestand. Daher ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch nicht relevant, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführer s mit der A.___ GmbH per Ende 2017 Ganzarbeitslosigkeit bestand. Denn durch seine eheliche Verbindung zur Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH galt recht sprechungsgemäss

- wie hiervor dargelegt - auch für ihn ohne Weiteres der abso lute Ausschluss von Arbeitslosen ent schädigung.

Anspruch auf Arbeits losenentschädigung besteht

- bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeu tiger Kriterien feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall müsste dies somit auf die Ehefrau des Beschwerdeführer s zutreffen, nicht auf ihn selbst.

Ohne Belang ist auch, dass seine Ehefrau nicht alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH war und ist, sondern dass seit Dezember 2016 auch C.___ Gesellschafter und Ge schäfts führer dieser Gesellschaft ist ( Urk. 6/25 S. 3) . Denn d ie Ehefrau des Be schwerde führer s

ist vorsitzende Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und mit 100 x 100.00 Stammanteilen zu gleichen Teilen wie C.___ an der Gesell schaft beteiligt, der lediglich eine Kollektiv unterschriftsberechtigung zu zweien hat (Urk. 6/25). Nach bundesgerichtlicher Rec ht sprechung braucht die Frage,

ob die Ehefrau in der A.___ GmbH tatsächlich massge blich en

Einfluss auf die Unternehmensent scheidungen nehmen konnte, nicht aufgrund der internen betrieblichen Struktur beantwortet zu werden, wenn sich - wie hier - eine massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwin gend) ergibt, was auf die Gesellschafter in einer GmbH zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen).

B ei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Art. 772 ff. OR) ist zudem der Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ( Art. 814 OR). Es wäre der Ehefrau als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift somit weiterhin möglich gewesen im Namen der A.___ GmbH alleine, auch ohne C.___ , Verträge abzu schliessen und beispielsweise ein neues Ladenlokal zu mieten und dem Zweck der Gesellschaft entsprechend gastro nomische Dienst leistungen anzu bieten sowie den Beschwerdeführer hierzu wieder anzustellen .

Beschlüsse, welche gemeinsam von beiden Geschäftsführern hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 804 Abs. 2 OR), die aber wegen der angeblichen zeitweise unvertretenen Abwesenheit von C.___ nicht möglich ge wesen seien ( Urk. 1 S. 10) , sind davon nicht betroffen.

Im Übrigen könnte aus wichtigen Gründen, etwa bei Handlungsunfähigkeit einer GmbH , jeweils der Richter auch von einem Gesellschafter allein angerufen werden (vgl. Art. 815 Abs. 2, Art.

821 Abs. 3, 823-824 OR).

Die Ehefrau des Beschwerdeführer s hat somit die unternehmerische Dispo sitions freiheit, den Betrieb jederzeit zu reak tivieren, jedenfalls behalten (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb

a.E .), wodurch auch das rechtsprechungsgemäss bestehende Miss brauchsrisiko weiter hin bestand. Daran ändert nichts, dass die finanzielle Situa tion der Gese llschaft angeblich schlecht war, zumal die hiervor dargelegte Recht sprechung zum Leistungsauschluss (E. 1.2, E. 3.1) selbst dann gilt, wenn eine Konkursverfahren über die Gesellschaft eröff net worden und die GmbH in Liqui dation wäre ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_82 0/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 und 8C_82 1/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 ), was hier indes nicht der Fall ist.

E. 3.3.1 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ab dem 1. Januar 2018 verneint hat.

Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch sind v on weiteren Beweismassnahmen bei klarer Sach- und Rechtslage keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist ( antizipierte

Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

Schliesslich ist e ine Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der letzten 13 Jahre wegen angeblich von Anfang an rechtsmissbräuchlichem Bezug der Beiträge

durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nicht vorgesehen. Mangels An fech tungs gegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) hat ein Ent scheid zu diesem sinngemässen Eventualantrag (Urk. 1 S. 2 ) aber jedenfalls nicht in diesem Verfahren zu erfolgen. Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten.

E. 3.3.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. März 2018 ( Urk.

2) ist nach dem Gesagten rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grünig Hartmann

E. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Ausführun gen der Beschwerdegegnerin , wonach Personen wie er grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen seien, ohne dass ihnen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden müsse, gelte nur für Kurzarbeitsentschädigungen.

Selbst wenn er, der Beschwerdeführer , eine arbeit geberähnliche Stellung gehabt hätte, was bestritten werde, sei er berechtigt, Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Denn es sei keine Rechtsmissbräuchlich keit in seinem Verhalten auszumachen. Der Rechts miss brauch müsste zudem gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil gesetzbuch es (ZGB) offensichtlich sein, was erst recht nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 4 ff. ). Im Übrigen habe er mehr als 13 Jahre in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Umso stossender sei es, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, Personen wie er hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung. Falls dies so sein sollte, werde die Rückerstattung aller Arbeitslosen versicherungsbeiträge vom 1. Juni 2004 bis Ende 2017 gefordert. Denn es könne nicht sein, dass eine Versicherung Prämien beziehe, wenn von Anfang an feststehe, dass sie keine Leistungen daraus erbrin gen wolle. Das sei rechts missbräuchlich ( Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führer s auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 in analoger An wendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG verneint hat. 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00121

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

12. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ Bahnhofstrasse 48, 8305 Dietlikon gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 80 , war bis zur Kündigung per 3 1. Dezember 2017

als Küchenchef bei der

A.___

GmbH angestellt (Urk. 6/2, Urk. 6/4 , Urk. 6/16 ).

Ausserdem war er von Juni 2006 bis im Juli 2016 Ge schäfts führer und Gesellschafter dieser GmbH. Seither ist seine Ehefrau, B.___ (Urk. 6/15) , als Geschäftsführer in und Gesellschafterin mit Ein zelunter schrift

im Han delsregister eingetragen , ab Dezember 2016 als vorsitzende Geschäftsführerin zusammen mit dem weiteren Geschäftsführer und Gesellschaf ter C.___

( Urk. 6/19, Urk. 6/25).

Am 2 . Oktober

2017 meldete sich

X.___

beim Regio nalen Arbeitsver mitt lungs zentrum (RAV) zur Arbeits ver mittlung an (Urk. 6/ 1 ) und stellte am 9. Oktober 2017 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich

(nachfolgend: ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar

2018 (Urk. 6/ 7 ).

Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2018 verneinte die ALK

einen Anspruch von X.___ auf Arbeitslosentschädigung ab dem 1. Januar 2018

in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und d ie Insolvenzentschädigung (AVIG; Urk. 6/20).

Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 3 1. Januar

2018 (Urk. 6/ 21 ) wies die ALK mit E insprache e ntscheid vom 1 4. März 2018 ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1 6. April 2018 Be schwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1 4. März 2018 aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Januar 2018 das gesetzliche Arbeitslosen tag geld auszurich ten

(Urk. 1 S. 2 ). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom

3. Mai

2018 auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgre miums die Entscheidungen des Arbeit gebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbei tenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosenent schädigung findet sich zwar in Art. 8 ff. AVIG keine Regelung, die dieser Norm zur Kurzarbeit entsprechen würde. Nach der Rechtsprechung gilt diese Regelung jedoch grundsätzlich auch für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 E. 7b/ bb ; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 4.1 und E. 5.2 ). 1.2

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent schei dungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erfor derlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a).

Dies gilt insbesondere für die Ge sellschafter einer GmbH (Art. 810 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergän zung des Schweizerischen Zivilgesetz buches, Obligationenrecht, OR) sowie die mit arbeitenden Verwaltungsräte einer AG, für welche das Gesetz in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entschei dungen des Arbeit gebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vor schreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2).

Damit eine versicherte Person in arbeitgeberähnlicher Stellung oder deren mitar beitender Ehegatte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, muss sie mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb definitiv auch die arbeitgeberähnliche Stellung verlieren. Behält sie nach der Entlassung ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann sie dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, verfügt sie nach wie vor über die unternehmerische Dispositionsfreiheit, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer einzustellen. Ein solches Vorgehen läuft auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG hinaus, welche ihrem Sinn nach der Missbrauchs verhütung dient und in diesem Rahmen insbesondere dem Umstand Rechnung tragen will, dass der Arbeitsausfall von arbeitgeberähnlichen Personen praktisch unkontrollierbar ist, weil sie ihn aufgrund ihrer Stellung bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Diese Rechtsprechung will nicht bloss dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, welches der Aus richtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen inhä rent ist (Urteile des Bundesgerichts C 255/05 vom 2 5. Januar 2006 und C 92/02 vom 14. April 2003 ; vgl. auch BGE 142 V 263 E. 5.3 ; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolven zent schädi gung, 4. Aufl age, Zürich/Basel/Genf 2013, S. 15 ff. mit Hinweisen zur Recht sprechung). 2. 2.1

D ie Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des

angefochtenen

Einsprache entscheid es

aus , die Ehefrau des Beschwerdeführer s sei unbestritten weiterhin im Handels register als Gesellschafterin und Geschäftsführerin sowie Eigentümerin von 10'000 der insgesamt 20'000 Stammanteile der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerde führer s eingetragen. In analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG habe der Beschwerdeführer als ehemaliger Angestellter und Ehegatte grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis seine Ehefrau diese Position samt finanzieller Beteiligung bei der A.___ GmbH definitiv aufgebe, da das abstrakte Risiko eines Rechtsmiss brauches solange bestehen bleibe. Der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 AVIG genannten Personen sei nach der Rechtsprechung absolut zu verstehen. Dies bedeute, dass der arbeitgeberähnlichen Person ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht nachgewiesen werden müsse, um die Anspruchsberechtigung zu verneinen. Daher vermöchten die Vorbringen des Beschwerdeführer s, dass er selber keine arbeit ge berähnliche Stellung habe und seine Ehefrau nicht alleine Gesellschafts beschlüsse fällen könne, nichts am Entscheid zu ändern (Urk. 2 S. 2 f. ). 2.2

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein ,

es werde bestritten, dass er im Zeit punkt der Kündigung eine arbeitgeberähnliche Stellung im betreffenden Betrieb gehabt habe. Denn er sei Mitte 2016 aus der A.___ GmbH ausgetreten und seine Unterschrift( sberechtigung ) sei erloschen, mithin mehr als ein Jahr vor der Kündigung. Seinen hälftigen Gesellschaftsanteil habe im Juli 2016 seine Ehefrau und am 1 3. Dezember 2016 habe Herr C.___

den anderen hälftigen Gesellschaftsanteil gekauft. Seine Ehefrau sei heute somit ebenfalls nur hälftige Inhaberin der GmbH und könne alleine keine Gesell schaftsbeschlüsse fällen.

Per Ende 2017 sei der Pachtvertrag der GmbH nach längerem Streit mit dem Vermieter aufgehoben worden und es sei allen Mitarbeitern gekündigt wor den. Sein Arbeitsplatz könne auch nicht irgendwann wieder aktiviert werden. Das Restaurant sei nun seit mehr als drei Monaten geschlossen und seine Ehefrau arbeite mittlerweile als Betreuerin. Die GmbH verfüge über keinerlei Aktiva mehr und sei faktisch Konkurs gegangen . Die Löschung als Gesellschafterin sei nicht so einfach und bedinge, dass jemand ihren hälftigen Stammanteil kaufe. F ür die Löschung der GmbH im Handelsregister bedürfe es eines Beschlusses der Gesell schafterversammlung , der aufgrund des Verschwindens des andere n Gesellschaf ters nicht beigebracht werden könne. I n korrekter Anwendung des Leit entscheides BGE 123 V 234 bestehe bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Ganz arbeitslosigkeit wie im vorliegenden Fall unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Ausführun gen der Beschwerdegegnerin , wonach Personen wie er grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen seien, ohne dass ihnen ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nachgewiesen werden müsse, gelte nur für Kurzarbeitsentschädigungen.

Selbst wenn er, der Beschwerdeführer , eine arbeit geberähnliche Stellung gehabt hätte, was bestritten werde, sei er berechtigt, Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Denn es sei keine Rechtsmissbräuchlich keit in seinem Verhalten auszumachen. Der Rechts miss brauch müsste zudem gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivil gesetzbuch es (ZGB) offensichtlich sein, was erst recht nicht der Fall sei (Urk. 1 S. 4 ff. ). Im Übrigen habe er mehr als 13 Jahre in die Arbeitslosenkasse einbezahlt. Umso stossender sei es, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, Personen wie er hätten grundsätzlich keinen Anspruch auf Arbeitslosenent schädigung. Falls dies so sein sollte, werde die Rückerstattung aller Arbeitslosen versicherungsbeiträge vom 1. Juni 2004 bis Ende 2017 gefordert. Denn es könne nicht sein, dass eine Versicherung Prämien beziehe, wenn von Anfang an feststehe, dass sie keine Leistungen daraus erbrin gen wolle. Das sei rechts missbräuchlich ( Urk. 1 S. 2). 2.3

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerde führer s auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2018 in analoger An wendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG verneint hat. 3. 3.1

Unstrittig ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer

bis Ende Dezember 2017 als Küchenchef bei der A.___ GmbH angestellt war (Urk. 6/2, Urk. 6/4, Urk. 6/16) und dass seine Ehefrau ab Mitte Juli 2016

bis heute als Geschäfts führer in und Gesellschafterin , ab Dezember 2016 zusamme n mit C.___ , im Han delsregister mit der Berechtigung zur Einzelun ter schrift eingetragen ist (Urk. 6/19, Urk. 6/25).

Bei dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführer s ab Mitte Juli 2016 und auch in der hier mass ge blichen Zeit ab Januar 2018 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH

eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft zukommt ( Art. 810 ff. OR) und dass der Beschwerdeführer daher als mitarbeitender Ehegatte einer Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG zu gelten hat .

Auch hat die Beschwerdegegnerin die se

Bestimmung zum Ausschluss arbeit ge berähnlicher Personen und deren im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG) sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf arbeitgeberähnliche Personen, die Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7 , 142 V 263 E. 4.1 ), korrekt angewandt. Insbesondere hat sie zutreffend erkannt, dass die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitge berähn licher Personen

- wie der Beschwerdeführer - vom Anspruch auf Arbeits losenent schädigung rechtsprechungsgemäss ausgeschlossen sind , und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben ( BGE 142 V 263 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.1). D ieser Aus schluss ist absolut zu verstehen und es ist daher nicht möglich , den betrof fenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leis tungen zu gewähren (vgl. 142 V 263 E. 4.1).

Auch wenn das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführer s mit der

A.___ GmbH per Ende 2017 vollständig aufgelöst wurde ( Urk. 6/2, Urk. 6/4), bestand durch die eheliche Verbindung mit der Gesellschafterin und Geschäfts führerin der A.___ GmbH weiterhin die Möglichkeit und das ent scheidende Risiko der faktischen Einflussnahme auf die Entscheidungen der ehemaligen Arbeitgeberin. Dies gilt umso mehr , als der Beschwerdeführer bis Mitte 2016 selbst jahrelang Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft war.

Nur der absolute Ausschluss des Anspruchs auf Arbeits losen entschädigung ver mag recht sprechungsgemäss

daher d em Risiko eines Miss brauchs

respektive eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zu begeg nen, das der Ausrichtung von Arbeitslosen entschädigung an arbeitgeber ähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (vgl. E. 1.2 hiervor) . Wie das Bun des gericht im BGE 142 V 263 festgehalten hat, ist d ieses Risiko dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeits- oder Insolvenz ent sch ädigung geht. Daher recht fertige es sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeit geberähn licher Personen in Bezug auf diese drei Leistungs arten ( BGE 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen ).

In der vorliegenden Konstellation ist es für den (absolut zu verstehenden) Aus schluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

nach dem Gesagten un er heb lich, ob tatsächlich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung vorlag . Dies musste von der Be schwerdegeg nerin

daher nicht geprüft werden. 3.2

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Be trach tungsweise und rechtfertigt insbesondere nicht, von der ständigen bundes gericht lichen Rechtsprechung ( BGE 123 V 234, 142 V 263 E. 4.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.1 ) abzuweichen.

Namentlich ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Auf lösung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2017 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehatte, da er seit Mitte 2016 nicht mehr Gesellschafter und Geschäfts führer der A.___ GmbH war. Denn die Leistungs verweige rung erfolgte (zu Recht) allein aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung seiner Ehefrau in der GmbH , die im hier massgeblichen Zeitraum von Anfang 2018 bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 1 4. März 2018 ( Urk. 2 ),

welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Über prüfungs be fugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts 8C_1 02/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.3 ),

unstrittig weiterhin bestand. Daher ist es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s auch nicht relevant, dass nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführer s mit der A.___ GmbH per Ende 2017 Ganzarbeitslosigkeit bestand. Denn durch seine eheliche Verbindung zur Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH galt recht sprechungsgemäss

- wie hiervor dargelegt - auch für ihn ohne Weiteres der abso lute Ausschluss von Arbeitslosen ent schädigung.

Anspruch auf Arbeits losenentschädigung besteht

- bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - nur dann, wenn das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung aus dem Betrieb endgültig ist und anhand eindeu tiger Kriterien feststeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2018 vom 2 1. März 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall müsste dies somit auf die Ehefrau des Beschwerdeführer s zutreffen, nicht auf ihn selbst.

Ohne Belang ist auch, dass seine Ehefrau nicht alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.___ GmbH war und ist, sondern dass seit Dezember 2016 auch C.___ Gesellschafter und Ge schäfts führer dieser Gesellschaft ist ( Urk. 6/25 S. 3) . Denn d ie Ehefrau des Be schwerde führer s

ist vorsitzende Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift und mit 100 x 100.00 Stammanteilen zu gleichen Teilen wie C.___ an der Gesell schaft beteiligt, der lediglich eine Kollektiv unterschriftsberechtigung zu zweien hat (Urk. 6/25). Nach bundesgerichtlicher Rec ht sprechung braucht die Frage,

ob die Ehefrau in der A.___ GmbH tatsächlich massge blich en

Einfluss auf die Unternehmensent scheidungen nehmen konnte, nicht aufgrund der internen betrieblichen Struktur beantwortet zu werden, wenn sich - wie hier - eine massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwin gend) ergibt, was auf die Gesellschafter in einer GmbH zutrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2 mit Hinweisen).

B ei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH; Art. 772 ff. OR) ist zudem der Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ( Art. 814 OR). Es wäre der Ehefrau als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift somit weiterhin möglich gewesen im Namen der A.___ GmbH alleine, auch ohne C.___ , Verträge abzu schliessen und beispielsweise ein neues Ladenlokal zu mieten und dem Zweck der Gesellschaft entsprechend gastro nomische Dienst leistungen anzu bieten sowie den Beschwerdeführer hierzu wieder anzustellen .

Beschlüsse, welche gemeinsam von beiden Geschäftsführern hätte erfolgen müssen (vgl. Art. 804 Abs. 2 OR), die aber wegen der angeblichen zeitweise unvertretenen Abwesenheit von C.___ nicht möglich ge wesen seien ( Urk. 1 S. 10) , sind davon nicht betroffen.

Im Übrigen könnte aus wichtigen Gründen, etwa bei Handlungsunfähigkeit einer GmbH , jeweils der Richter auch von einem Gesellschafter allein angerufen werden (vgl. Art. 815 Abs. 2, Art.

821 Abs. 3, 823-824 OR).

Die Ehefrau des Beschwerdeführer s hat somit die unternehmerische Dispo sitions freiheit, den Betrieb jederzeit zu reak tivieren, jedenfalls behalten (vgl. BGE 123 V 234 E. 7b/ bb

a.E .), wodurch auch das rechtsprechungsgemäss bestehende Miss brauchsrisiko weiter hin bestand. Daran ändert nichts, dass die finanzielle Situa tion der Gese llschaft angeblich schlecht war, zumal die hiervor dargelegte Recht sprechung zum Leistungsauschluss (E. 1.2, E. 3.1) selbst dann gilt, wenn eine Konkursverfahren über die Gesellschaft eröff net worden und die GmbH in Liqui dation wäre ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_82 0/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 und 8C_82 1/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.2.-3.3 ), was hier indes nicht der Fall ist. 3.3

3.3.1

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführer s auf Arbeitslosenentschädigung in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG ab dem 1. Januar 2018 verneint hat.

Sämtliche weitere Vorbringen des Beschwerdeführer s führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch sind v on weiteren Beweismassnahmen bei klarer Sach- und Rechtslage keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist ( antizipierte

Beweis würdigung ; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d , 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_320/2014 vom 1 4. August 2014 E. 11).

Schliesslich ist e ine Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der letzten 13 Jahre wegen angeblich von Anfang an rechtsmissbräuchlichem Bezug der Beiträge

durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der analogen Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit . c AVIG nicht vorgesehen. Mangels An fech tungs gegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) hat ein Ent scheid zu diesem sinngemässen Eventualantrag (Urk. 1 S. 2 ) aber jedenfalls nicht in diesem Verfahren zu erfolgen. Auf die Beschwerde ist insoweit daher nicht einzutreten. 3.3.3

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 4. März 2018 ( Urk.

2) ist nach dem Gesagten rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grünig Hartmann