opencaselaw.ch

AL.2018.00045

Arbeitgebereigenschaft, Vernetzung von Firmen und damit Missbrauchsgefahr kann nicht ausgeschlossen werden. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.

Zürich SozVersG · 2018-04-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. Der 1970 geborene X.___ arbeitet e ab 1. April 2013 als Chief Finan cial Officer bei der Z.___ AG . Nachdem unter anderem gegen ihn und gegen die Firma ein Strafverfa hren eingeleitet worden war (vgl . Urk. 7/44-45), wurde X.___ auf Antrag der Staatsanwaltschaft A.___ vom 1 5. Dezember 2016 vom 1 4. Dezember 2016 bis am 1 8. Januar 2017 wegen Kollusionsgefahr bei Verdacht auf Betrug in Untersuchungshaft genommen ( Urk. 7/7, 7/12). Am 1 7. Februar 2017 meldete sich X.___ , der seit 2 6. August 2013 als einziges Mitglied der B.___ AG im Han delsregister des Kantons C.___

eingetragen ist

( Urk. 7/18), zur Arbeitsvermitt lung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen ( Urk. 7/1) , und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an ( Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 1 7. August 2017 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse das Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7. Februar 2017 ab mit der Begründung, dass aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stel lung des Versicherten in der

B.___ AG eine Missbrauchs gefahr gegeben sei ( Urk. 7/62). Die Einsprache des Versicherten vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/63) wies sie mit Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ am 1. Februar 2018 Beschwerde erheben und beantragen , sein Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7. Februar 2017 sei gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin legte die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähn licher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Norm auf arbeitge berähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7b/bb) , zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 1.2

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). In diesem Sinn hat das Bundesgericht den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b Schweize rischen Obligationenrecht s

( OR ) verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflus sende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3) 1.3

Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleich bare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Ent scheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes G anzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstel lenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus die sem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeit geberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmen konglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (BJM 2003 S. 131; Urteile des Bundesgerichts C 376/99 vom 1 4. März 2001 E. 3 und C 219/02 vom 1 7. März 2003 E. 2.3).

Bei einer solchen Vernetzung der Firmen kann es nicht genügen, um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschaf ter und Geschäftsführer der einen Firma streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung ab 1 7. Februar 2017 im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Z.___ AG über sehr weitreichende Bef ugnis se verfügt . Dabei könne offen bleiben, ob er in dieser Firma eine arbeitg eberähn liche Stellung inne gehabt habe, habe er doch unbestrittenermassen in der B.___ AG, welche einen identischen Firmenzweck wie die erstere verfolge, eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Aufgrund dessen wie auch angesichts der übrigen offensichtlichen Verflechtungen der Firmen (Firmensitz, Aktionäre) bestehe die Möglichkeit, die Tätigkeiten der B.___ AG auszuweiten und zumindest einen Teil der Tätigkeit der Z.___ AG über die erstere abzuwickeln, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zitier tes Urteil C 63/02 vom 2 0. November 2002) ein Missbrauchsrisiko bestehe , was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse ( Urk. 2). 2.2

Der Besc hwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, die Firma B.___ AG und die Z.___ AG hätten als einzige Verbindung einen gemeinsamen Aktionär; geschäftlich hätten die Unternehmen nichts mit einander zu tun. Von einer vergleichbaren Verflechtung wie derjenigen im Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil C 63/02 vom 2 0. November 2002 zugrunde lag, könne nicht ausgegangen werden ( Urk. 1). 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2013 bis 1 4. Dezember 201 6 bei der Firma Z.___ AG als Chief Financial Officer arbeite te ( Urk. 7/74). Laut Handelsregistereintrag vom 2 2. Februar 2017 bezweckt die Z.___ AG unter anderem den Erwerb, die dauernde Ver w altung, die Finanzie rung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesell schaften, die Vornahme von Investitionen in nicht kotierte Gesellschaften (Pri vate Equity) und die damit verbundene Verwaltung liquider Mittel ( Urk. 7/17). Laut Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschw erdegegnerin vom 1 9. Februar 201 7 sei er für die Finanzen zuständig gewesen, habe den Börsen gang der Firma vorbereitet sowie Beteiligungen gesucht und betreut. Ausserdem sei er zuständig gewesen für das Tagesge s chäft und für ad ministrative Tätigkei ten ( Urk. 7/6). Gemäss Anstellungsvertrag umfasste das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers die Bereiche Personalmanagement, Finanzen, Marketing, Vertrieb- und Rechnungswesen. Der Beschwerdeführer war an keinerlei Vor gaben bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden (vgl. Urk. 7/14). Wie im angefochtenen Entscheid richtig gefolgert ( Urk. 2 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr weitreichende Befugnisse in der Firma hatte , welche eine faktische Organschaft (vgl. dazu: BGE 132 III 523 E. 4.5., 128 III 29 E . 3a, 92 E. 3a; 117 II 570 E. 3) und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Z.___ AG zumindest nahelegen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Stellung in der Z.___ AG tat sächlich innehatte, kann jedoch offenbleiben, bestehen doch aufgrund der Aktenlage und der insoweit unbestrittenen Parteiangaben keine Zweifel daran, dass er spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung vom 1 4. Dezember 2016 keine Möglichkeit mehr hatte, die Geschäfte der Z.___ AG weiterzuführen, wurden do ch im Rahmen des Strafve rfahrens offensichtlich die Konten der Fir ma wie auch seine eigenen gesperrt , und der Beschwerdeführer und die Z.___ AG gingen von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per diesem Datum aus . Zudem war die Gesellschaft vom 1 3. Januar bis 2 4. Juli 2017 organlos

(vgl. Urk. 7/6, 7/44, 7/74 , sowie Internet-Auszug des Handelsregisteramtes des Kan tons C.___ ). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts C.___ vom 2 6. April 2017 wurde sie gemäss Art 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dieser Entscheid wurde zwar mit Entscheid des Kantonsgerichts C.___ vom 3 0. Juni 2017 wieder aufge hoben und die Auflösung der Gesellschaft wurde w iderrufen, doch setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit superprovisorischer Verfü gung vom 2. November 2017 zwei Untersuchungsbeauftragte ein, welche ermächtigt wurden, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln und sie zu vertreten. Den bisherigen Organen wurde untersagt, ohne Zustim mung der Untersuchungsbeauftragten, weitere Rechtshandlungen vorzunehmen (vgl.: Internet-Auszug des Handelsregisters C.___ ). 3.2

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung gebricht denn auch nicht an seiner damaligen Stellung in der Z.___ AG, sondern – wie sich aus dem Folgenden ergibt – a n seiner andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung als einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der B.___ AG. Der Zweck derselben ist nahezu identisch mit demjenigen der Z.___ AG, beinhaltet mithin gemäss Handelsregistereintrag de n Erwerb, die dauernde Verwaltung, die Finanzierung und die Veräusserung von Beteiligun gen an in- und ausländischen Gesellschaften, die Vornahme von Investitionen in nicht kotierte Gesellschaften (Private Equity) und die damit verbundene Ver waltung liquider Mittel ( Urk. 7/18).

Zwar machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin geltend, der Rücktritt vom Amt des

Verwaltungsrates, welches er unentgeltlich über nommen habe, sei ihm bis anhin nicht möglich gewesen, weil die Staatsanwalt schaft sämtliche Unterlagen, die Buchhaltung und die Aktien der B.___ AG mitgenommen habe, weshalb er keine Generalversammlung abhal ten un d kein neuer Verwaltungsrat erna nnt werden könne ( Urk. 7/6 S. 1, 7/38 S. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der nahezu gleichlautenden Firmenzwecke der Z.___ AG und der B.___ AG sowie seiner weiterhin andauernden arbeit geberähnlichen Stellung in der L etzteren grunds ätzlich möglich gewesen wäre, i m hier massge blichen Beurteilungszeitraum vom 1 7. Februar bis zum Erlass des angefochte nen Entscheids am 2 1. Dezember 2017 (BGE 130 V 138 E. 2.1) die Geschäftstä tigkeit der B.___ AG auszuweiten und gegebenenfalls einen Teil der Tätigkeiten der Z.___ über die erstere abzuwickeln.

Ob die Z.___ AG und die B.___ AG bis am 1 4. Dezember 2016 tatsächlich z usammengearbeitet hatt en , mithin ein eigentliches Firmenkonglo merat bildeten , lässt sich aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht abschlies send feststellen. Jedenfalls aber bestanden neben de n identischen Firmen zwecke n personelle Verflechtungen, einerseits in der Person des Beschwerdefüh rers, and erseits in einem Hauptaktionär der Z.___ AG ,

der offensich t lich auch Mitaktionär der B.___ AG war ( vgl. Urk. 7/38 S. 2). A uffallend ist zudem, dass die B.___ AG bis 1 7. März 2017 in C.___ domiziliert war und sich seit 1 7. März 2017 in C.___ befindet. Die Z.___ AG ihrerseits wechselte am 2 5. Juli 2017 ihren Gesellschaftssitz von der D.___ an den ursprünglichen Gesellschaftssitz der B.___ AG, (vgl. Internetauszüge des Handelsregisteramtes C.___ ). Anlass zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bildete zudem unter anderem die Annahme der Staats anwaltschaft A.___ , dass Gelder von Investoren unter anderem auf ein Konto der B.___ AG einbezahlt worden waren ( Urk. 7 S. 2). Angesichts dieser Auffälligkeiten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die vorliegende Konstellation durchaus vergleichbar ist mit derjenigen, welche dem Urteil des Bundesgerichts C 63/02 vom 2 0. November 2002 zugrunde lag , und dass in der über den 1 7. Februar 2017 andauernden arbeit geberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der B.___ AG ein Missbrauchsrisiko lag, was nach der Rechtsprechung genügt, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer arbeitgeberähnlichen Person auszuschliessen (ARV 2003 Nr. 22).

Lediglich zu erwähnen bleibt,

dass der Beschwerdeführer bis 2 9. November res pektive 7. Dezember 2016 im Handelsregister eingetragener Geschäftsfüh rer dreier deutscher Unternehmen war, nämlich der O.___

- und P.___ -GmbH, der E.___ GmbH, und der F.___ GmbH, (vgl. unter: www.online-handelsregister.de ) , was er sowohl im verwaltungsrechtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren unerwähnt liess. Ob diese Firmen mit den s chweize rischen Unternehmen abgesehen von der Person des Beschwerdeführers ver flochten waren oder sind, lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht feststel len; doch drängen sich weitere Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auf und auch an den von ihm geltend gemachten Aufgaben und Stellungen in der Z.___ AG und der B.___ AG, was den Schluss auf das Vorliegen eines Missbrauchsrisikos unter stützt .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 4. Dezember 2016 bis am 1 8. Januar 2017 wegen Kollusionsgefahr bei Verdacht auf Betrug in Untersuchungshaft genommen ( Urk. 7/7, 7/12). Am 1 7. Februar 2017 meldete sich X.___ , der seit 2 6. August 2013 als einziges Mitglied der B.___ AG im Han delsregister des Kantons C.___

eingetragen ist

( Urk. 7/18), zur Arbeitsvermitt lung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen ( Urk. 7/1) , und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an ( Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 1 7. August 2017 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse das Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7. Februar 2017 ab mit der Begründung, dass aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stel lung des Versicherten in der

B.___ AG eine Missbrauchs gefahr gegeben sei ( Urk. 7/62). Die Einsprache des Versicherten vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/63) wies sie mit Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 ab ( Urk. 2).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin legte die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähn licher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs.

E. 1.2 Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). In diesem Sinn hat das Bundesgericht den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b Schweize rischen Obligationenrecht s

( OR ) verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflus sende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3)

E. 1.3 Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleich bare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Ent scheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes G anzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstel lenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus die sem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeit geberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmen konglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (BJM 2003 S. 131; Urteile des Bundesgerichts C 376/99 vom 1 4. März 2001 E. 3 und C 219/02 vom 1 7. März 2003 E. 2.3).

Bei einer solchen Vernetzung der Firmen kann es nicht genügen, um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschaf ter und Geschäftsführer der einen Firma streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ am 1. Februar 2018 Beschwerde erheben und beantragen , sein Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7. Februar 2017 sei gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung ab 1 7. Februar 2017 im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Z.___ AG über sehr weitreichende Bef ugnis se verfügt . Dabei könne offen bleiben, ob er in dieser Firma eine arbeitg eberähn liche Stellung inne gehabt habe, habe er doch unbestrittenermassen in der B.___ AG, welche einen identischen Firmenzweck wie die erstere verfolge, eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Aufgrund dessen wie auch angesichts der übrigen offensichtlichen Verflechtungen der Firmen (Firmensitz, Aktionäre) bestehe die Möglichkeit, die Tätigkeiten der B.___ AG auszuweiten und zumindest einen Teil der Tätigkeit der Z.___ AG über die erstere abzuwickeln, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zitier tes Urteil C 63/02 vom 2 0. November 2002) ein Missbrauchsrisiko bestehe , was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse ( Urk. 2).

E. 2.2 Der Besc hwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, die Firma B.___ AG und die Z.___ AG hätten als einzige Verbindung einen gemeinsamen Aktionär; geschäftlich hätten die Unternehmen nichts mit einander zu tun. Von einer vergleichbaren Verflechtung wie derjenigen im Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil C 63/02 vom 2 0. November 2002 zugrunde lag, könne nicht ausgegangen werden ( Urk. 1).

E. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Norm auf arbeitge berähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7b/bb) , zutreffend dar. Darauf wird verwiesen.

E. 3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2013 bis 1 4. Dezember 201

E. 3.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung gebricht denn auch nicht an seiner damaligen Stellung in der Z.___ AG, sondern – wie sich aus dem Folgenden ergibt – a n seiner andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung als einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der B.___ AG. Der Zweck derselben ist nahezu identisch mit demjenigen der Z.___ AG, beinhaltet mithin gemäss Handelsregistereintrag de n Erwerb, die dauernde Verwaltung, die Finanzierung und die Veräusserung von Beteiligun gen an in- und ausländischen Gesellschaften, die Vornahme von Investitionen in nicht kotierte Gesellschaften (Private Equity) und die damit verbundene Ver waltung liquider Mittel ( Urk. 7/18).

Zwar machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin geltend, der Rücktritt vom Amt des

Verwaltungsrates, welches er unentgeltlich über nommen habe, sei ihm bis anhin nicht möglich gewesen, weil die Staatsanwalt schaft sämtliche Unterlagen, die Buchhaltung und die Aktien der B.___ AG mitgenommen habe, weshalb er keine Generalversammlung abhal ten un d kein neuer Verwaltungsrat erna nnt werden könne ( Urk. 7/6 S. 1, 7/38 S. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der nahezu gleichlautenden Firmenzwecke der Z.___ AG und der B.___ AG sowie seiner weiterhin andauernden arbeit geberähnlichen Stellung in der L etzteren grunds ätzlich möglich gewesen wäre, i m hier massge blichen Beurteilungszeitraum vom 1 7. Februar bis zum Erlass des angefochte nen Entscheids am 2 1. Dezember 2017 (BGE 130 V 138 E. 2.1) die Geschäftstä tigkeit der B.___ AG auszuweiten und gegebenenfalls einen Teil der Tätigkeiten der Z.___ über die erstere abzuwickeln.

Ob die Z.___ AG und die B.___ AG bis am 1 4. Dezember 2016 tatsächlich z usammengearbeitet hatt en , mithin ein eigentliches Firmenkonglo merat bildeten , lässt sich aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht abschlies send feststellen. Jedenfalls aber bestanden neben de n identischen Firmen zwecke n personelle Verflechtungen, einerseits in der Person des Beschwerdefüh rers, and erseits in einem Hauptaktionär der Z.___ AG ,

der offensich t lich auch Mitaktionär der B.___ AG war ( vgl. Urk. 7/38 S. 2). A uffallend ist zudem, dass die B.___ AG bis 1 7. März 2017 in C.___ domiziliert war und sich seit 1 7. März 2017 in C.___ befindet. Die Z.___ AG ihrerseits wechselte am 2 5. Juli 2017 ihren Gesellschaftssitz von der D.___ an den ursprünglichen Gesellschaftssitz der B.___ AG, (vgl. Internetauszüge des Handelsregisteramtes C.___ ). Anlass zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bildete zudem unter anderem die Annahme der Staats anwaltschaft A.___ , dass Gelder von Investoren unter anderem auf ein Konto der B.___ AG einbezahlt worden waren ( Urk.

E. 6 bei der Firma Z.___ AG als Chief Financial Officer arbeite te ( Urk. 7/74). Laut Handelsregistereintrag vom 2 2. Februar 2017 bezweckt die Z.___ AG unter anderem den Erwerb, die dauernde Ver w altung, die Finanzie rung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesell schaften, die Vornahme von Investitionen in nicht kotierte Gesellschaften (Pri vate Equity) und die damit verbundene Verwaltung liquider Mittel ( Urk. 7/17). Laut Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschw erdegegnerin vom 1 9. Februar 201

E. 7 S. 2). Angesichts dieser Auffälligkeiten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die vorliegende Konstellation durchaus vergleichbar ist mit derjenigen, welche dem Urteil des Bundesgerichts C 63/02 vom 2 0. November 2002 zugrunde lag , und dass in der über den 1 7. Februar 2017 andauernden arbeit geberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der B.___ AG ein Missbrauchsrisiko lag, was nach der Rechtsprechung genügt, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer arbeitgeberähnlichen Person auszuschliessen (ARV 2003 Nr. 22).

Lediglich zu erwähnen bleibt,

dass der Beschwerdeführer bis 2 9. November res pektive 7. Dezember 2016 im Handelsregister eingetragener Geschäftsfüh rer dreier deutscher Unternehmen war, nämlich der O.___

- und P.___ -GmbH, der E.___ GmbH, und der F.___ GmbH, (vgl. unter: www.online-handelsregister.de ) , was er sowohl im verwaltungsrechtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren unerwähnt liess. Ob diese Firmen mit den s chweize rischen Unternehmen abgesehen von der Person des Beschwerdeführers ver flochten waren oder sind, lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht feststel len; doch drängen sich weitere Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auf und auch an den von ihm geltend gemachten Aufgaben und Stellungen in der Z.___ AG und der B.___ AG, was den Schluss auf das Vorliegen eines Missbrauchsrisikos unter stützt .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00045

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

17. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, lic. iur. Y.___ Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1970 geborene X.___ arbeitet e ab 1. April 2013 als Chief Finan cial Officer bei der Z.___ AG . Nachdem unter anderem gegen ihn und gegen die Firma ein Strafverfa hren eingeleitet worden war (vgl . Urk. 7/44-45), wurde X.___ auf Antrag der Staatsanwaltschaft A.___ vom 1 5. Dezember 2016 vom 1 4. Dezember 2016 bis am 1 8. Januar 2017 wegen Kollusionsgefahr bei Verdacht auf Betrug in Untersuchungshaft genommen ( Urk. 7/7, 7/12). Am 1 7. Februar 2017 meldete sich X.___ , der seit 2 6. August 2013 als einziges Mitglied der B.___ AG im Han delsregister des Kantons C.___

eingetragen ist

( Urk. 7/18), zur Arbeitsvermitt lung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen ( Urk. 7/1) , und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an ( Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 1 7. August 2017 lehnte die Unia Arbeitslosenkasse das Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7. Februar 2017 ab mit der Begründung, dass aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stel lung des Versicherten in der

B.___ AG eine Missbrauchs gefahr gegeben sei ( Urk. 7/62). Die Einsprache des Versicherten vom 1 8. September 2017 ( Urk. 7/63) wies sie mit Entscheid vom 2 1. Dezember 2017 ab ( Urk. 2). 2. Dagegen liess X.___ am 1. Februar 2018 Beschwerde erheben und beantragen , sein Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1 7. Februar 2017 sei gutzuheissen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Beschwerdegegnerin legte die Bestimmung zum Ausschluss arbeitgeberähn licher Personen und im Betrieb mitarbeitender Ehegatten vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ( Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) und die Rechtsprechung zur analogen Anwendung dieser Norm auf arbeitge berähnliche Personen, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 123 V 234 E. 7b/bb) , zutreffend dar. Darauf wird verwiesen. 1.2

Die Frage, ob eine arbeitnehmende Person einem obersten betrieblichen Ent scheidungsgremium angehört und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Ein fluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann, ist aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten. Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt (BGE 123 V 234 E. 7a). In diesem Sinn hat das Bundesgericht den mitarbeitenden Verwaltungsrat einer AG, für welchen das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b Schweize rischen Obligationenrecht s

( OR ) verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflus sende Aufgaben vorschreibt, vom Leistungsanspruch generell ausgeschlossen (BGE 123 V 234 E. 7a; 122 V 270 E. 3) 1.3

Eine besondere Situation mit erhöhter Missbrauchsgefahr liegt rechtsprechungs gemäss auch dann vor, wenn verschiedene Firmen, welche von Mitgliedern der gleichen Familie beherrscht werden, ein Firmenkonglomerat bilden. Ein solches ist dann anzunehmen, wenn verschiedene in ihrer Geschäftstätigkeit vergleich bare Firmen eng verflochten sind und fast identisch zusammengesetzte Ent scheidungsgremien aufweisen, so dass sie als ein einziges kompaktes G anzes erscheinen. Versicherte, die von einem - Teil eines Firmenkonglomerats darstel lenden - Erstbetrieb entlassen wurden, und welche gleichzeitig in einem zum gleichen Konglomerat gehörenden Drittbetrieb eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben, könnten sich bei Bedarf in einem anderen von der Geschäftstätigkeit her vergleichbaren Betrieb des Konglomerats wieder anstellen lassen. Aus die sem Grund gelten diese Personen auch in Bezug auf den Erstbetrieb als arbeit geberähnliche Person. Bei Verlust der Anstellung im Erstbetrieb besteht daher kein Versicherungsschutz. Arbeitslosenversicherungsrechtlich wird ein Firmen konglomerat daher nicht anders behandelt, als eine Firma, welche verschiedene Abteilungen und Betriebe hat (BJM 2003 S. 131; Urteile des Bundesgerichts C 376/99 vom 1 4. März 2001 E. 3 und C 219/02 vom 1 7. März 2003 E. 2.3).

Bei einer solchen Vernetzung der Firmen kann es nicht genügen, um den Umgehungstatbestand nicht zu erfüllen, sich im Handelsregister als Gesellschaf ter und Geschäftsführer der einen Firma streichen zu lassen, wenn damit die weitreichenden Bestimmungsmöglichkeiten über die Entscheide des anderen Betriebs nicht verloren gehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2012 vom 19. September 2012 E. 4.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschä digung ab 1 7. Februar 2017 im angefochtenen Entscheid mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in der Z.___ AG über sehr weitreichende Bef ugnis se verfügt . Dabei könne offen bleiben, ob er in dieser Firma eine arbeitg eberähn liche Stellung inne gehabt habe, habe er doch unbestrittenermassen in der B.___ AG, welche einen identischen Firmenzweck wie die erstere verfolge, eine arbeitgeberähnliche Stellung inne. Aufgrund dessen wie auch angesichts der übrigen offensichtlichen Verflechtungen der Firmen (Firmensitz, Aktionäre) bestehe die Möglichkeit, die Tätigkeiten der B.___ AG auszuweiten und zumindest einen Teil der Tätigkeit der Z.___ AG über die erstere abzuwickeln, womit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zitier tes Urteil C 63/02 vom 2 0. November 2002) ein Missbrauchsrisiko bestehe , was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesse ( Urk. 2). 2.2

Der Besc hwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegen halten, die Firma B.___ AG und die Z.___ AG hätten als einzige Verbindung einen gemeinsamen Aktionär; geschäftlich hätten die Unternehmen nichts mit einander zu tun. Von einer vergleichbaren Verflechtung wie derjenigen im Sachverhalt, der dem bundesgerichtlichen Urteil C 63/02 vom 2 0. November 2002 zugrunde lag, könne nicht ausgegangen werden ( Urk. 1). 3. 3.1

Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 1. April 2013 bis 1 4. Dezember 201 6 bei der Firma Z.___ AG als Chief Financial Officer arbeite te ( Urk. 7/74). Laut Handelsregistereintrag vom 2 2. Februar 2017 bezweckt die Z.___ AG unter anderem den Erwerb, die dauernde Ver w altung, die Finanzie rung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Gesell schaften, die Vornahme von Investitionen in nicht kotierte Gesellschaften (Pri vate Equity) und die damit verbundene Verwaltung liquider Mittel ( Urk. 7/17). Laut Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Beschw erdegegnerin vom 1 9. Februar 201 7 sei er für die Finanzen zuständig gewesen, habe den Börsen gang der Firma vorbereitet sowie Beteiligungen gesucht und betreut. Ausserdem sei er zuständig gewesen für das Tagesge s chäft und für ad ministrative Tätigkei ten ( Urk. 7/6). Gemäss Anstellungsvertrag umfasste das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers die Bereiche Personalmanagement, Finanzen, Marketing, Vertrieb- und Rechnungswesen. Der Beschwerdeführer war an keinerlei Vor gaben bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden (vgl. Urk. 7/14). Wie im angefochtenen Entscheid richtig gefolgert ( Urk. 2 S. 2), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sehr weitreichende Befugnisse in der Firma hatte , welche eine faktische Organschaft (vgl. dazu: BGE 132 III 523 E. 4.5., 128 III 29 E . 3a, 92 E. 3a; 117 II 570 E. 3) und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung in der Z.___ AG zumindest nahelegen.

Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine solche Stellung in der Z.___ AG tat sächlich innehatte, kann jedoch offenbleiben, bestehen doch aufgrund der Aktenlage und der insoweit unbestrittenen Parteiangaben keine Zweifel daran, dass er spätestens ab dem Zeitpunkt seiner Verhaftung vom 1 4. Dezember 2016 keine Möglichkeit mehr hatte, die Geschäfte der Z.___ AG weiterzuführen, wurden do ch im Rahmen des Strafve rfahrens offensichtlich die Konten der Fir ma wie auch seine eigenen gesperrt , und der Beschwerdeführer und die Z.___ AG gingen von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per diesem Datum aus . Zudem war die Gesellschaft vom 1 3. Januar bis 2 4. Juli 2017 organlos

(vgl. Urk. 7/6, 7/44, 7/74 , sowie Internet-Auszug des Handelsregisteramtes des Kan tons C.___ ). Mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts C.___ vom 2 6. April 2017 wurde sie gemäss Art 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Dieser Entscheid wurde zwar mit Entscheid des Kantonsgerichts C.___ vom 3 0. Juni 2017 wieder aufge hoben und die Auflösung der Gesellschaft wurde w iderrufen, doch setzte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit superprovisorischer Verfü gung vom 2. November 2017 zwei Untersuchungsbeauftragte ein, welche ermächtigt wurden, anstelle der Organe für die Gesellschaft allein zu handeln und sie zu vertreten. Den bisherigen Organen wurde untersagt, ohne Zustim mung der Untersuchungsbeauftragten, weitere Rechtshandlungen vorzunehmen (vgl.: Internet-Auszug des Handelsregisters C.___ ). 3.2

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung gebricht denn auch nicht an seiner damaligen Stellung in der Z.___ AG, sondern – wie sich aus dem Folgenden ergibt – a n seiner andauernden arbeitgeberähnlichen Stellung als einziger Verwaltungsrat (mit Einzelunterschrift) der B.___ AG. Der Zweck derselben ist nahezu identisch mit demjenigen der Z.___ AG, beinhaltet mithin gemäss Handelsregistereintrag de n Erwerb, die dauernde Verwaltung, die Finanzierung und die Veräusserung von Beteiligun gen an in- und ausländischen Gesellschaften, die Vornahme von Investitionen in nicht kotierte Gesellschaften (Private Equity) und die damit verbundene Ver waltung liquider Mittel ( Urk. 7/18).

Zwar machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerde gegnerin geltend, der Rücktritt vom Amt des

Verwaltungsrates, welches er unentgeltlich über nommen habe, sei ihm bis anhin nicht möglich gewesen, weil die Staatsanwalt schaft sämtliche Unterlagen, die Buchhaltung und die Aktien der B.___ AG mitgenommen habe, weshalb er keine Generalversammlung abhal ten un d kein neuer Verwaltungsrat erna nnt werden könne ( Urk. 7/6 S. 1, 7/38 S. 2). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der nahezu gleichlautenden Firmenzwecke der Z.___ AG und der B.___ AG sowie seiner weiterhin andauernden arbeit geberähnlichen Stellung in der L etzteren grunds ätzlich möglich gewesen wäre, i m hier massge blichen Beurteilungszeitraum vom 1 7. Februar bis zum Erlass des angefochte nen Entscheids am 2 1. Dezember 2017 (BGE 130 V 138 E. 2.1) die Geschäftstä tigkeit der B.___ AG auszuweiten und gegebenenfalls einen Teil der Tätigkeiten der Z.___ über die erstere abzuwickeln.

Ob die Z.___ AG und die B.___ AG bis am 1 4. Dezember 2016 tatsächlich z usammengearbeitet hatt en , mithin ein eigentliches Firmenkonglo merat bildeten , lässt sich aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht abschlies send feststellen. Jedenfalls aber bestanden neben de n identischen Firmen zwecke n personelle Verflechtungen, einerseits in der Person des Beschwerdefüh rers, and erseits in einem Hauptaktionär der Z.___ AG ,

der offensich t lich auch Mitaktionär der B.___ AG war ( vgl. Urk. 7/38 S. 2). A uffallend ist zudem, dass die B.___ AG bis 1 7. März 2017 in C.___ domiziliert war und sich seit 1 7. März 2017 in C.___ befindet. Die Z.___ AG ihrerseits wechselte am 2 5. Juli 2017 ihren Gesellschaftssitz von der D.___ an den ursprünglichen Gesellschaftssitz der B.___ AG, (vgl. Internetauszüge des Handelsregisteramtes C.___ ). Anlass zur Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bildete zudem unter anderem die Annahme der Staats anwaltschaft A.___ , dass Gelder von Investoren unter anderem auf ein Konto der B.___ AG einbezahlt worden waren ( Urk. 7 S. 2). Angesichts dieser Auffälligkeiten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die vorliegende Konstellation durchaus vergleichbar ist mit derjenigen, welche dem Urteil des Bundesgerichts C 63/02 vom 2 0. November 2002 zugrunde lag , und dass in der über den 1 7. Februar 2017 andauernden arbeit geberähnlichen Stellung des Beschwerdeführers in der B.___ AG ein Missbrauchsrisiko lag, was nach der Rechtsprechung genügt, um den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer arbeitgeberähnlichen Person auszuschliessen (ARV 2003 Nr. 22).

Lediglich zu erwähnen bleibt,

dass der Beschwerdeführer bis 2 9. November res pektive 7. Dezember 2016 im Handelsregister eingetragener Geschäftsfüh rer dreier deutscher Unternehmen war, nämlich der O.___

- und P.___ -GmbH, der E.___ GmbH, und der F.___ GmbH, (vgl. unter: www.online-handelsregister.de ) , was er sowohl im verwaltungsrechtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren unerwähnt liess. Ob diese Firmen mit den s chweize rischen Unternehmen abgesehen von der Person des Beschwerdeführers ver flochten waren oder sind, lässt sich bei der gegebenen Aktenlage nicht feststel len; doch drängen sich weitere Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers auf und auch an den von ihm geltend gemachten Aufgaben und Stellungen in der Z.___ AG und der B.___ AG, was den Schluss auf das Vorliegen eines Missbrauchsrisikos unter stützt .

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer