Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1960, war ab 3 0. Januar 1986 als Direktionsassis tentin/Prorektorin bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/2-4). Am 2 2. Mai 2017 kündigte sie ihre Anstellung per 31.
August 2017 (Urk. 5/5). In der Folge meldete sie sich a m 22. August 2017 beim Regiona len Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. September 2017 Arbeitslos en entschädigung (Urk. 5/1-2).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1.
Sep tember 2017 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/ 2 6). Die da gegen von der Versicherten am 2 6. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/33) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezem ber 2017 teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchs berech ti gung auf 31 Tage (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Januar 2018 Beschwerde u nd bean tragte, der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 sei aufzu heben und sie sei in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2018 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 5/1 49]), was der Be schwerdeführerin am 2 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2, Urk. 5/29, Urk. 5/32), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des
Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschä digung, AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Mei nungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grund sätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 gelangte die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG vorliege, weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___
gekündigt habe, ohne über eine andere Stelle zu ver fügen, und ihr das Verbleiben bei der Y.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre (Urk. 2 S. 5- 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf die nach ihrer Ansicht «zweifelhaften Machenschaften» des neuen Rektors der Y.___ hin ge wiesen habe. Gemäss der Beschwerdeführerin habe der Rektor namentlich die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Finanzplanung, welche die desolate finan zi elle Situation der Y.___ aufgezeigt habe, unter Verschluss gehalten und dem Vorstand eine beschönigte Version vorgelegt (Urk. 2 S. 5). Hierzu sei festzuhalten, dass Span nungen am Arbeitsplatz nach arbeitslosen versiche rungs recht lichen Gesichts punkten nicht zu einer unzumutbaren Arbeitsstelle führen würden . Auch d er von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigungsgrund, wo nach sie durch die geschilderten Vorfälle mit dem Mobiltelefon und die Arbeits weise des Rektors vor allem das Vertrauen in das Rektorat und den Vorstand der Y.___ verloren habe, führe nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der Arbeits stelle. Die Beschwerdefüh rerin habe sodann keine schwerwiegenden persönlich keitsver letzenden Situationen er wähnt. Auch habe sie nirgends geltend gemacht, dass die Löhne
- wegen angespannte r
Finanzlage der Schule - nicht mehr recht zeitig und vollständig hätten beglichen werden können. Angesichts dieser Sachlage sei ihr das zumindest vorübergehende Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zum Finden einer ihr besser zusagenden Stelle aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 6). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführe rin sei sodann im Zeitpunkt, als s ie ihre Stelle bei der Y.___ gekündigt habe, keine definitive Kürzung ihres Lohnes beschlossen gewesen . Es komme hinzu, dass die fragliche Lohnkürzung um 20 % unter dem Blickwinkel von Art. 16 Abs. 2 lit .
i AVIG nicht zur Unzumutbarkeit führen würde (Urk. 2 S.
6). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt habe, weil sie die von ihr (der Beschwerdeführerin) geltend gemachten Gründe für die Selbst kündigung nicht vollständig geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin habe weit ge hend nur die Frage der drohenden Lohnkürzung behandelt (Urk. 1 S.
3). In ihrer Einsprache habe sie unter anderem geltend gemacht, dass sie in zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vor nehmen müssen (Urk. 1 S.
4). Ausserdem habe sie die Mitglieder des Vorstandes nicht über die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) orientieren dürfen (Urk. 1 S.
4-5). Diese Umstände hätten zur Folge, dass die Beschwerde führerin sowohl zivil- wie strafrechtlich haftbar gemacht werden könne. Ein solches Verhalten, das die Arbeit geberin ihr abverlangt habe, sei gewiss nicht gesetzes kon form. Weil sie dies in Zukunft habe vermeiden wollen, sei sie gezwungen gewesen, das seit 31 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Die Beschwerde geg nerin habe diese geltend gemachten Umstände, die eine Fortführung des Arbeits verhältnisses unzumutbar gemacht hätten, nicht wirklich ernsthaft geprüft. Vielmehr seien diese Umstände von der Beschwerde gegnerin als hinzunehmende Spannungen am Arbeitsplatz abqualifiziert worden. Mit der Einstellungsregelung soll e eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung ver hin dert werden. Eine selbstverschuldete Arbeits losigkeit liege nur dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu schreiben sei, sondern in vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liege. Wenn von einem Arbeitnehmer ein rechtswidriges Ver halten verlangt werde respektive ver langt werde, rechtswidriges Verhalten zu tolerieren, so könne die versicherte Person solche Faktoren nicht mehr selbst ver meiden. Darum könnten diese durch die Arbeitgeberin gesetzten Faktoren nicht der versicherten Person als schuld haftes Verhalten angerechnet werden. Ihr sei vorliegend ein weiteres Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle deshalb nicht zuzumuten gewesen (Urk. 1 S. 5). 3.
3.1
In ihrem Kündigungsschreiben vom 2 2. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie stets einen ganz wesentlichen Beitrag zum Funktionieren des Schul betriebs (der Y.___) geleistet habe. Sowohl die Zusammenarbeit mit dem jetzi gen Rektor wie auch das verlorene Vertrauen in den Vorstand hätten sie dazu gebracht, ihren im Jahr 1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 3 1. August 2017 zu kündigen. Dass der Rektor dem Vorstand anlässlich der letzten Vor standssitzung den Antrag ge stellt habe, ihr den Lohn zu kürzen, beziehungsweise ihr Pensum zu verkleinern, sei mehr als nur beleidigend. Die Reaktionen des Vor standes darauf, hätten ihr aber auch deutlich ge zeig t, dass der gesamte Schul vor stand ihre enorme Arbeit nicht wür di gen würde. Die vorgeschlagenen Lohn kür zungen seien mit einem verständnis vol len Kopfnicken quittiert und ihr Ein wand, dass Lohnkürzungen bei langjährigen Dozenten und Rektorats mit gliedern nicht akzeptabel seien, mit dem simplen Spruch «Lohnkürzungen seien nie erfreulich» abgetan worden. Dabei sei über sehen worden, dass Lohn auch etwas mit Wert schätzung zu tun habe . Ausserdem hätten sowohl der Rektor als auch der gesamte Vorstand ihre Analyse zur finan ziellen Situation der Y.___ kaum zur Kenntnis genommen, obwohl die Revisionsstelle die Resultate der Analyse als plausibel erachtet habe. Ihre übrigen Vorschläge zur Zukunft der Y.___ seien nicht einmal diskutiert worden (Urk. 5/5). 3.2
In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ vom 1 6. September 2017 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der neu gewählte Rektor der Y.___ am 1. September 2015 seine Arbeit aufgenommen habe. Anstatt sich um seinen eigenen Arbeitsbereich (Strategie Schulkonzept, Dozentensuche, Marketing) zu kümmern, habe er permanent und unkoordiniert in ihren Arbeitsbereich (Organisation, Administration, Rechnungswesen, Bera tung von Studierenden, Dozierenden und Experten, Kontakte mit Ämtern, Sub ventionsinstanzen, Verbänden, Schulvorstand) eingegriffen. Ausserdem habe die Schule ein massives finanzielles Problem, vor dem sie mit Unterstützung der Revisionsstelle den Rektor und den Präsidenten rechtzeitig gewarnt habe. Anstatt echte Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, habe der Vorstand auf Antrag des Rektors beschlossen, ihr nach über 31 Dienstjahren den Lohn massiv zu kürzen. Damit sei es für sie unzumutbar geworden, weiter für die Y.___ zu arbeiten, weshalb sie per 3 1. August 2017 gekündigt habe (Urk. 5/20). 4. 4 .1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ am 22. Mai 2017 per 31. August 2017 gekündigt hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (Urk. 5/5, Urk. 5/20). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob ihr das Verbleiben bei der Y.___ im Zeitpunkt der Kün di gung noch zumutbar war oder nicht. 4 .2
4 .2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, von ihr sei bei der Y.___ ein rechtswidriges Verhalten verlangt worden. Dabei habe es sich um Vorgänge gehandelt, für die sie sowohl zivil- wie auch strafrechtlich hätte haftbar gemacht werden könne n (Urk. 1 S. 5).
Sie macht geltend, dass sie in den auf Seite 6 ihrer Einsprache vom 26. Okto ber 2017 beschriebenen zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4). Dies be züglich führt e sie in ihrer Einsprache vom 26. Okto ber 2017 zunächst aus, der Rektor der Y.___ sei anlässlich der Vorstandssitzung vom 27.
März 2017 damit beauftragt worden, dem Vorstand noch vor der Mai-Sitzung Entscheidgrundlagen vorzulegen, wie mit der Schule weiter verfahren werden solle. Da er in der kri ti schen Zeit in den Ferien gewesen sei, habe er das Konzept nicht selbst erarbeite t, sondern damit einen Kollegen beauftragt. Die Rechnung für die Arbeit des Kolle gen habe dann die Y.___
bezahlen müssen (Urk. 5/33 S. 6, vgl. die Beilage 4 zu Urk. 5/33). Selbst wenn der Rektor der Y.___ damit tat sächlich seine Kompe tenzen über schritten haben sollte, ist nicht ersichtlich, ge stützt auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin deswegen zivil- oder straf rechtlich hätte belangt werden könn e n .
Der zweite Vorfall betraf das Mobiltelefon, das sich der Rektor offenbar gekauft hat te . Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 6. Oktober 2017 hat te sich der Rektor im Mai 2017 für private Zwecke ein neues Mobiltelefon gekauft. Auf die privat zu bezahlende Rechnung habe er sich den Rabatt des Y.___ -Mobiltelefon s der Beschwerde führerin anrechnen lassen (Urk. 5/33 S. 6) . In ihrer Einsprache
liess die Beschwer de führerin dazu noch ausführen, dass dies «kein weltbewegender Verstoss gegen die Rechtsordnung» sei (Urk. 5/33 S. 6) . Im vorliegenden Ver fahren bewertet die Beschwerdeführerin den Vorfall als rechtswidriges Verhalten, was von ihr abver langt worden sei und sie dem Risiko einer zivil- und strafrecht lichen Haf tung ausgesetzt habe (Urk. 1 S. 4-5).
Inwiefern sie mit rechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Der Rektor der Y.___ hat die Beschwerde führerin einzig gebeten, das Packet mit dem Mobiltelefon ent gegen zu nehmen und ihm die Rechnung hinzulegen, falls das Packet während seiner Ab wesenheit in der Post sein sollte (Urk. 5/37). Aufgrund dieser beiden von der Beschwerde führerin angeführten Begebenheiten lag mithin klarerweise keine Un zumut barkeit der Fortführung ihrer Tätig keit als Prorektorin der Y.___ vor. Dass diese beiden Vorkommnisse der Beschwerdeführerin Anlass zur Kündigung ge geben hätten, ergibt sich denn - entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin - weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus der Stellungnahme vom 16. September 2017 E. 3). 4 .2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei von i hr ebenfalls verlangt wor den, rechtswi driges Verhalten zu tolerieren, denn sie habe den Mitglieder n des Vorstandes der
Y.___ die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) nicht mitteilen dürfen (Urk. 1 S. 4-5). Dem von der Beschwerde füh rerin verfassten Protokoll zur Vorstandssitzung vom 2 7. März 2017 ist allerdings zu entnehmen, dass sie die bei dieser Sitzung Anwesenden über den finanziellen Stand der Y.___ orientiert hat (Beilage 3 zu Urk. 8/33). Auch aus diesem Vor bringen kann die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4 .3
Wenn auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungs schreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) und ihrer Stellungnahme vom 16. Sep tem ber 2017 (Urk. 5/20) abgestellt wird, so ergibt sich, dass sie mit der Arbeits weise des neuen Re ktors nicht einverstanden war . Dem Schreiben des Rektors vom 1 4. März 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Informationen weiter ge geben habe, ohne dies vorgängig mit ihm zu besprechen. Er führte dazu aus, dass er das «Vertrauensverhältnis zurzeit als empfindlich gestört» empfinde. Er bat die Beschwerdeführerin im selben Schreiben, ihm ihre Vorgehens weise und die Hinter gründe zu erläutern (Beilage 11 zu Urk. 5/33). Nach einer solchen Aussprache hätte sich d as Arbeits verhältnis zwischen der Beschwerde führerin und dem Rektor freilich auch wieder verbessern können. Den Protokollen zu den Vorstandsitzungen vom 2 7. März und 1 1. Mai 2017 ist sodann zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin de n Vorstand über die finan zielle Situation der Y.___ informieren und auch ihre eigenen Ideen für eine Neuor ganisation der Schule einbringen konnte (Beilagen 3 und 12 zu Urk. 5/33). Bei der Sitzung vom 1 1. Mai 2017 waren die Vorstandsmitglieder der Meinung, dass versucht werden sollte, in diesem Jahr mit einem (neuen) Studiengang zu beginnen . Jegliche Änderungen der Kostenstruktur, somit auch die Erhöhung der Schulgelder und Lohn kürzungen, sollten für dieses Ziel ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin teilte dem Vorstand bei dieser Sitzung mit, dass für sie Lohn kürzungen bei langjährigen Dozenten und Mitgliedern des Rektorats inakzeptabel s eien. Danach beschloss der Vorstand bei der Sitzung vom 1 1. Mai 2017, dass bei 12 Anmeldungen von neuen Studierenden im Sommer 2017 definitiv ein neuer Studiengang gestartet werden soll e . Bei weniger als 12 Anmeldungen solle der Rektor zusam men mit dem Präsidenten nach weiteren Bu dgetberechnungen ent scheiden, ob mit dem Studiengang begonnen werden soll. Notwendige Kosten strukturänderungen sollten je nach der Zahl der Angemeldeten der Rektor zusam men mit dem Präsidenten be schliessen (Beilage 12 zu Urk. 5/33). Demnach wusste die Beschwerdeführerin am 2 2. Mai 2017, als sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Y.___ kündigte gar noch nicht, ob und wie
die befürchtete Lohnkürzung tatsäch lich r ea lisiert werden würde . Darüber wäre gemäss diesem Vorstands beschluss erst im Sommer 2017 definitiv entschieden worden. Etwas anders lässt sich auch der Kündigung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht ent nehmen. Die Y.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. September 2017 dazu aus, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Beschwerde führer in keine kon kreten Schritte zum Vollzug der Kostensenkungsmassnahmen bekannt gewesen seien. Deme ntsprechend sei damals auch noch keine Änderungs kündigung bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin vorbereitet worden (Urk. 5/24).
Vor diesem Hintergrund war es somit nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerde führerin bereits rund 10 Tage nach der Vorstandsitzung vom 1 1. Mai 2017 die Kündigung ausgesprochen hat. Wie festgehalten (E. 1.3) ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzu le gen. Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz oder ein gespanntes Ver hältnis zu Vorgesetzen genügen nicht, damit eine Unzumutbarkeit a ngenommen werden kann (E. 1.3;
ARV 1977 Nr. 8 S. 33,
ARV 1986 Nr. 23 S. 92 E. 2b). D ie von der Beschwerdeführerin befürchtete Lohnkürzung, war im Zeitpunkt der Kündigung am 2 2. Mai 2017 noch nicht konkret beschlossen. Es ist nicht aus ge wiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungs pflicht alles Zumutbare unternommen hat, um das aus ihrer Sicht schwierige Arbeits ver hältnis zu ver bessern. Hinzu kommt: Auch wenn sie im Mai 2017 wusste, dass die Möglichkeit einer Lohn reduktion besteht, wenn sich im Sommer 2017 für den nächsten Studiengang an der Y.___ zu wenig Studierende anmelden w ü rden, wäre es ihr zumutbar gewesen, am Arbeitsverhältnis zu mindest so lange festzu halten, bis sich eine andere Arbeits möglichkeit gezeigt hätte (ARV 1977 Nr. 8 S.
33). 4.4
Unter Würdigung sämtlicher Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht m ehr zumutbar war.
Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 9 0 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Auch liegt keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) durch die Beschwerdegegnerin vor .
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist demzufolge erfüllt. 5. 5.1
Zu prüfen ist sodann die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent sch eid vom 18. Dezember 2017 aus, d ie Beschwerdeführerin habe mit ihrer Ein sprache glaubhaft gemacht, dass sie die Entwicklung am Arbeitsplatz und der damit verbundene subjektiv empfundene Vertrauensverlust in das Rektorat sowie den Vorstand beschäftigt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass bei der Beschwer de führerin subjektiv der Wunsch aufgekommen sei, etwas an ihrer Arbeits situation zu ändern. Dies könne vorliegend zusätzlich in die Beurteilung des Ver schuldens grades miteinfliessen, da aufgrund der Rechtslage alle Umstände des konkreten Einzel falls zu beachten seien. Insgesamt würden jedoch keine Umstände vor liegen, die ein Abweichen vom schweren Verschuldensgrad recht fertigen wür den. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation würden daher 31 Ein stelltage als ange messen erscheinen (Urk. 2 S. 7). Aufgrund des Vorge nannten ist dies nicht zu beanstanden. 6.
Schliesslich beantragt e die Beschwerde führe rin, dass ihr für das Einsprache ver fahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6). Mit angefoch te ne m
Ein spracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 hiess die Beschwerdegeg nerin die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut
und reduzierte die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 36 auf 31 Tage (Urk. 2). Eine Partei entschädigung hat sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugesprochen, weil g emäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG
im Einspracheverfahren in der Regel keine Partei entschädigungen zugesprochen
würden und keine Umstände ersichtlich seien, welche ein Abweichen von der Regel erlauben würden (Urk. 2 S. 7-8). In seiner neueren Rechtsprechung führte das Bundesgericht aus, dass der Gesetz ge ber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einsprache verfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtet habe: Der Ein sprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwalts kosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsie gen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bun desgerichts 9C_877/2017 vom 2 8. Mai 2018 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 570 E. 2.2) .
Weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass sie wegen prozessualer Bedürftigkeit Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hätte (Art. 37 Abs. 4 ATSG), und ein solcher Anspruch aufgrund der Angaben in den vor liegenden Akten auch nicht offen sichtlich erscheint,
besteht auch kein An spruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren . 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1960, war ab
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2, Urk. 5/29, Urk. 5/32), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des
Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschä digung, AVIV).
E. 1.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Mei nungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grund sätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2).
E. 1.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs.
E. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs.
E. 3.1 In ihrem Kündigungsschreiben vom 2 2. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie stets einen ganz wesentlichen Beitrag zum Funktionieren des Schul betriebs (der Y.___) geleistet habe. Sowohl die Zusammenarbeit mit dem jetzi gen Rektor wie auch das verlorene Vertrauen in den Vorstand hätten sie dazu gebracht, ihren im Jahr 1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 3 1. August 2017 zu kündigen. Dass der Rektor dem Vorstand anlässlich der letzten Vor standssitzung den Antrag ge stellt habe, ihr den Lohn zu kürzen, beziehungsweise ihr Pensum zu verkleinern, sei mehr als nur beleidigend. Die Reaktionen des Vor standes darauf, hätten ihr aber auch deutlich ge zeig t, dass der gesamte Schul vor stand ihre enorme Arbeit nicht wür di gen würde. Die vorgeschlagenen Lohn kür zungen seien mit einem verständnis vol len Kopfnicken quittiert und ihr Ein wand, dass Lohnkürzungen bei langjährigen Dozenten und Rektorats mit gliedern nicht akzeptabel seien, mit dem simplen Spruch «Lohnkürzungen seien nie erfreulich» abgetan worden. Dabei sei über sehen worden, dass Lohn auch etwas mit Wert schätzung zu tun habe . Ausserdem hätten sowohl der Rektor als auch der gesamte Vorstand ihre Analyse zur finan ziellen Situation der Y.___ kaum zur Kenntnis genommen, obwohl die Revisionsstelle die Resultate der Analyse als plausibel erachtet habe. Ihre übrigen Vorschläge zur Zukunft der Y.___ seien nicht einmal diskutiert worden (Urk. 5/5).
E. 3.2 In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ vom 1 6. September 2017 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der neu gewählte Rektor der Y.___ am 1. September 2015 seine Arbeit aufgenommen habe. Anstatt sich um seinen eigenen Arbeitsbereich (Strategie Schulkonzept, Dozentensuche, Marketing) zu kümmern, habe er permanent und unkoordiniert in ihren Arbeitsbereich (Organisation, Administration, Rechnungswesen, Bera tung von Studierenden, Dozierenden und Experten, Kontakte mit Ämtern, Sub ventionsinstanzen, Verbänden, Schulvorstand) eingegriffen. Ausserdem habe die Schule ein massives finanzielles Problem, vor dem sie mit Unterstützung der Revisionsstelle den Rektor und den Präsidenten rechtzeitig gewarnt habe. Anstatt echte Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, habe der Vorstand auf Antrag des Rektors beschlossen, ihr nach über 31 Dienstjahren den Lohn massiv zu kürzen. Damit sei es für sie unzumutbar geworden, weiter für die Y.___ zu arbeiten, weshalb sie per 3 1. August 2017 gekündigt habe (Urk. 5/20). 4. 4 .1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ am 22. Mai 2017 per 31. August 2017 gekündigt hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (Urk. 5/5, Urk. 5/20). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob ihr das Verbleiben bei der Y.___ im Zeitpunkt der Kün di gung noch zumutbar war oder nicht. 4 .2
4 .2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, von ihr sei bei der Y.___ ein rechtswidriges Verhalten verlangt worden. Dabei habe es sich um Vorgänge gehandelt, für die sie sowohl zivil- wie auch strafrechtlich hätte haftbar gemacht werden könne n (Urk. 1 S. 5).
Sie macht geltend, dass sie in den auf Seite 6 ihrer Einsprache vom 26. Okto ber 2017 beschriebenen zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4). Dies be züglich führt e sie in ihrer Einsprache vom 26. Okto ber 2017 zunächst aus, der Rektor der Y.___ sei anlässlich der Vorstandssitzung vom 27.
März 2017 damit beauftragt worden, dem Vorstand noch vor der Mai-Sitzung Entscheidgrundlagen vorzulegen, wie mit der Schule weiter verfahren werden solle. Da er in der kri ti schen Zeit in den Ferien gewesen sei, habe er das Konzept nicht selbst erarbeite t, sondern damit einen Kollegen beauftragt. Die Rechnung für die Arbeit des Kolle gen habe dann die Y.___
bezahlen müssen (Urk. 5/33 S. 6, vgl. die Beilage 4 zu Urk. 5/33). Selbst wenn der Rektor der Y.___ damit tat sächlich seine Kompe tenzen über schritten haben sollte, ist nicht ersichtlich, ge stützt auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin deswegen zivil- oder straf rechtlich hätte belangt werden könn e n .
Der zweite Vorfall betraf das Mobiltelefon, das sich der Rektor offenbar gekauft hat te . Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 6. Oktober 2017 hat te sich der Rektor im Mai 2017 für private Zwecke ein neues Mobiltelefon gekauft. Auf die privat zu bezahlende Rechnung habe er sich den Rabatt des Y.___ -Mobiltelefon s der Beschwerde führerin anrechnen lassen (Urk. 5/33 S. 6) . In ihrer Einsprache
liess die Beschwer de führerin dazu noch ausführen, dass dies «kein weltbewegender Verstoss gegen die Rechtsordnung» sei (Urk. 5/33 S. 6) . Im vorliegenden Ver fahren bewertet die Beschwerdeführerin den Vorfall als rechtswidriges Verhalten, was von ihr abver langt worden sei und sie dem Risiko einer zivil- und strafrecht lichen Haf tung ausgesetzt habe (Urk. 1 S. 4-5).
Inwiefern sie mit rechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Der Rektor der Y.___ hat die Beschwerde führerin einzig gebeten, das Packet mit dem Mobiltelefon ent gegen zu nehmen und ihm die Rechnung hinzulegen, falls das Packet während seiner Ab wesenheit in der Post sein sollte (Urk. 5/37). Aufgrund dieser beiden von der Beschwerde führerin angeführten Begebenheiten lag mithin klarerweise keine Un zumut barkeit der Fortführung ihrer Tätig keit als Prorektorin der Y.___ vor. Dass diese beiden Vorkommnisse der Beschwerdeführerin Anlass zur Kündigung ge geben hätten, ergibt sich denn - entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin - weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus der Stellungnahme vom 16. September 2017 E. 3). 4 .2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei von i hr ebenfalls verlangt wor den, rechtswi driges Verhalten zu tolerieren, denn sie habe den Mitglieder n des Vorstandes der
Y.___ die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) nicht mitteilen dürfen (Urk. 1 S. 4-5). Dem von der Beschwerde füh rerin verfassten Protokoll zur Vorstandssitzung vom 2 7. März 2017 ist allerdings zu entnehmen, dass sie die bei dieser Sitzung Anwesenden über den finanziellen Stand der Y.___ orientiert hat (Beilage 3 zu Urk. 8/33). Auch aus diesem Vor bringen kann die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4 .3
Wenn auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungs schreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) und ihrer Stellungnahme vom 16. Sep tem ber 2017 (Urk. 5/20) abgestellt wird, so ergibt sich, dass sie mit der Arbeits weise des neuen Re ktors nicht einverstanden war . Dem Schreiben des Rektors vom 1 4. März 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Informationen weiter ge geben habe, ohne dies vorgängig mit ihm zu besprechen. Er führte dazu aus, dass er das «Vertrauensverhältnis zurzeit als empfindlich gestört» empfinde. Er bat die Beschwerdeführerin im selben Schreiben, ihm ihre Vorgehens weise und die Hinter gründe zu erläutern (Beilage 11 zu Urk. 5/33). Nach einer solchen Aussprache hätte sich d as Arbeits verhältnis zwischen der Beschwerde führerin und dem Rektor freilich auch wieder verbessern können. Den Protokollen zu den Vorstandsitzungen vom 2 7. März und 1 1. Mai 2017 ist sodann zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin de n Vorstand über die finan zielle Situation der Y.___ informieren und auch ihre eigenen Ideen für eine Neuor ganisation der Schule einbringen konnte (Beilagen 3 und 12 zu Urk. 5/33). Bei der Sitzung vom 1 1. Mai 2017 waren die Vorstandsmitglieder der Meinung, dass versucht werden sollte, in diesem Jahr mit einem (neuen) Studiengang zu beginnen . Jegliche Änderungen der Kostenstruktur, somit auch die Erhöhung der Schulgelder und Lohn kürzungen, sollten für dieses Ziel ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin teilte dem Vorstand bei dieser Sitzung mit, dass für sie Lohn kürzungen bei langjährigen Dozenten und Mitgliedern des Rektorats inakzeptabel s eien. Danach beschloss der Vorstand bei der Sitzung vom 1 1. Mai 2017, dass bei 12 Anmeldungen von neuen Studierenden im Sommer 2017 definitiv ein neuer Studiengang gestartet werden soll e . Bei weniger als 12 Anmeldungen solle der Rektor zusam men mit dem Präsidenten nach weiteren Bu dgetberechnungen ent scheiden, ob mit dem Studiengang begonnen werden soll. Notwendige Kosten strukturänderungen sollten je nach der Zahl der Angemeldeten der Rektor zusam men mit dem Präsidenten be schliessen (Beilage 12 zu Urk. 5/33). Demnach wusste die Beschwerdeführerin am 2 2. Mai 2017, als sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Y.___ kündigte gar noch nicht, ob und wie
die befürchtete Lohnkürzung tatsäch lich r ea lisiert werden würde . Darüber wäre gemäss diesem Vorstands beschluss erst im Sommer 2017 definitiv entschieden worden. Etwas anders lässt sich auch der Kündigung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht ent nehmen. Die Y.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. September 2017 dazu aus, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Beschwerde führer in keine kon kreten Schritte zum Vollzug der Kostensenkungsmassnahmen bekannt gewesen seien. Deme ntsprechend sei damals auch noch keine Änderungs kündigung bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin vorbereitet worden (Urk. 5/24).
Vor diesem Hintergrund war es somit nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerde führerin bereits rund 10 Tage nach der Vorstandsitzung vom 1 1. Mai 2017 die Kündigung ausgesprochen hat. Wie festgehalten (E. 1.3) ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzu le gen. Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz oder ein gespanntes Ver hältnis zu Vorgesetzen genügen nicht, damit eine Unzumutbarkeit a ngenommen werden kann (E. 1.3;
ARV 1977 Nr. 8 S. 33,
ARV 1986 Nr. 23 S. 92 E. 2b). D ie von der Beschwerdeführerin befürchtete Lohnkürzung, war im Zeitpunkt der Kündigung am 2 2. Mai 2017 noch nicht konkret beschlossen. Es ist nicht aus ge wiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungs pflicht alles Zumutbare unternommen hat, um das aus ihrer Sicht schwierige Arbeits ver hältnis zu ver bessern. Hinzu kommt: Auch wenn sie im Mai 2017 wusste, dass die Möglichkeit einer Lohn reduktion besteht, wenn sich im Sommer 2017 für den nächsten Studiengang an der Y.___ zu wenig Studierende anmelden w ü rden, wäre es ihr zumutbar gewesen, am Arbeitsverhältnis zu mindest so lange festzu halten, bis sich eine andere Arbeits möglichkeit gezeigt hätte (ARV 1977 Nr. 8 S.
33).
E. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 gelangte die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG vorliege, weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___
gekündigt habe, ohne über eine andere Stelle zu ver fügen, und ihr das Verbleiben bei der Y.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre (Urk. 2 S. 5-
E. 4.4 Unter Würdigung sämtlicher Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht m ehr zumutbar war.
Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 9 0 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Auch liegt keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) durch die Beschwerdegegnerin vor .
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist demzufolge erfüllt. 5. 5.1
Zu prüfen ist sodann die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent sch eid vom 18. Dezember 2017 aus, d ie Beschwerdeführerin habe mit ihrer Ein sprache glaubhaft gemacht, dass sie die Entwicklung am Arbeitsplatz und der damit verbundene subjektiv empfundene Vertrauensverlust in das Rektorat sowie den Vorstand beschäftigt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass bei der Beschwer de führerin subjektiv der Wunsch aufgekommen sei, etwas an ihrer Arbeits situation zu ändern. Dies könne vorliegend zusätzlich in die Beurteilung des Ver schuldens grades miteinfliessen, da aufgrund der Rechtslage alle Umstände des konkreten Einzel falls zu beachten seien. Insgesamt würden jedoch keine Umstände vor liegen, die ein Abweichen vom schweren Verschuldensgrad recht fertigen wür den. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation würden daher 31 Ein stelltage als ange messen erscheinen (Urk. 2 S. 7). Aufgrund des Vorge nannten ist dies nicht zu beanstanden. 6.
Schliesslich beantragt e die Beschwerde führe rin, dass ihr für das Einsprache ver fahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6). Mit angefoch te ne m
Ein spracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 hiess die Beschwerdegeg nerin die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut
und reduzierte die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 36 auf 31 Tage (Urk. 2). Eine Partei entschädigung hat sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugesprochen, weil g emäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG
im Einspracheverfahren in der Regel keine Partei entschädigungen zugesprochen
würden und keine Umstände ersichtlich seien, welche ein Abweichen von der Regel erlauben würden (Urk. 2 S. 7-8). In seiner neueren Rechtsprechung führte das Bundesgericht aus, dass der Gesetz ge ber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einsprache verfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtet habe: Der Ein sprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwalts kosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsie gen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bun desgerichts 9C_877/2017 vom 2 8. Mai 2018 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 570 E. 2.2) .
Weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass sie wegen prozessualer Bedürftigkeit Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hätte (Art. 37 Abs. 4 ATSG), und ein solcher Anspruch aufgrund der Angaben in den vor liegenden Akten auch nicht offen sichtlich erscheint,
besteht auch kein An spruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren .
E. 7 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2018.00026
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 8. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger Kellenberger Kaufmann, Rechtsanwälte Notare Neugasse 44, Postfach 552, 9001 St. Gallen gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1960, war ab 3 0. Januar 1986 als Direktionsassis tentin/Prorektorin bei der Y.___ angestellt (Urk. 5/2-4). Am 2 2. Mai 2017 kündigte sie ihre Anstellung per 31.
August 2017 (Urk. 5/5). In der Folge meldete sie sich a m 22. August 2017 beim Regiona len Arbeitsvermitt lungs zentrum (RAV) Zürich Hardturmstrasse zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab dem 1. September 2017 Arbeitslos en entschädigung (Urk. 5/1-2).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1.
Sep tember 2017 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 5/ 2 6). Die da gegen von der Versicherten am 2 6. Oktober 2017 erhobene Einsprache (Urk. 5/33) hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. Dezem ber 2017 teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchs berech ti gung auf 31 Tage (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. Januar 2018 Beschwerde u nd bean tragte, der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 sei aufzu heben und sie sei in der Anspruchsberechtigung nicht einzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2018 beantragte die Beschwerde gegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 4, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 5/1 49]), was der Be schwerdeführerin am 2 1. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 2, Urk. 5/29, Urk. 5/32), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit . a des
Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) ist die versicherte Person in der Anspruchs berechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschul den arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbst verschul det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit . b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschä digung, AVIV). 1.3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen (ARV 1989 Nr. 7 S. 89 E. 1a; vgl. auch Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N. 14 zu Art. 30). Ein schlechtes Arbeitsklima und Mei nungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen können grund sätzlich keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses begrün den (BGE 124 V 234 E. 4b/ bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_943/2012 vom 1 3. März 2013 E. 2). 1.4
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittel schwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV).
Ein schweres Verschulden liegt nach Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versi cherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben (lit . a) oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (lit . b). Bei Vorliegen eines entschuldbaren Grundes kann der Sanktionsrahmen des schweren Verschuldens rechtsprechungsgemäss unter schritten werden. Unter einem entschuldbaren Grund im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AVIV ist demnach ein Grund zu verstehen, der das Verschulden leichter als schwer erscheinen lässt (BGE 130 V 125 E. 3.5). 2. 2.1
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 gelangte die Beschwerde gegnerin zum Schluss, dass eine
selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit . a AVIG vorliege, weil die Beschwerdeführerin ihre Stelle bei der Y.___
gekündigt habe, ohne über eine andere Stelle zu ver fügen, und ihr das Verbleiben bei der Y.___ bis zum Finden einer neuen Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre (Urk. 2 S. 5- 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mehrfach auf die nach ihrer Ansicht «zweifelhaften Machenschaften» des neuen Rektors der Y.___ hin ge wiesen habe. Gemäss der Beschwerdeführerin habe der Rektor namentlich die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Finanzplanung, welche die desolate finan zi elle Situation der Y.___ aufgezeigt habe, unter Verschluss gehalten und dem Vorstand eine beschönigte Version vorgelegt (Urk. 2 S. 5). Hierzu sei festzuhalten, dass Span nungen am Arbeitsplatz nach arbeitslosen versiche rungs recht lichen Gesichts punkten nicht zu einer unzumutbaren Arbeitsstelle führen würden . Auch d er von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigungsgrund, wo nach sie durch die geschilderten Vorfälle mit dem Mobiltelefon und die Arbeits weise des Rektors vor allem das Vertrauen in das Rektorat und den Vorstand der Y.___ verloren habe, führe nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der Arbeits stelle. Die Beschwerdefüh rerin habe sodann keine schwerwiegenden persönlich keitsver letzenden Situationen er wähnt. Auch habe sie nirgends geltend gemacht, dass die Löhne
- wegen angespannte r
Finanzlage der Schule - nicht mehr recht zeitig und vollständig hätten beglichen werden können. Angesichts dieser Sachlage sei ihr das zumindest vorübergehende Verbleiben an der Arbeitsstelle bis zum Finden einer ihr besser zusagenden Stelle aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar gewesen (Urk. 2 S. 6). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführe rin sei sodann im Zeitpunkt, als s ie ihre Stelle bei der Y.___ gekündigt habe, keine definitive Kürzung ihres Lohnes beschlossen gewesen . Es komme hinzu, dass die fragliche Lohnkürzung um 20 % unter dem Blickwinkel von Art. 16 Abs. 2 lit .
i AVIG nicht zur Unzumutbarkeit führen würde (Urk. 2 S.
6). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt habe, weil sie die von ihr (der Beschwerdeführerin) geltend gemachten Gründe für die Selbst kündigung nicht vollständig geprüft habe. Die Beschwerdegegnerin habe weit ge hend nur die Frage der drohenden Lohnkürzung behandelt (Urk. 1 S.
3). In ihrer Einsprache habe sie unter anderem geltend gemacht, dass sie in zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vor nehmen müssen (Urk. 1 S.
4). Ausserdem habe sie die Mitglieder des Vorstandes nicht über die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) orientieren dürfen (Urk. 1 S.
4-5). Diese Umstände hätten zur Folge, dass die Beschwerde führerin sowohl zivil- wie strafrechtlich haftbar gemacht werden könne. Ein solches Verhalten, das die Arbeit geberin ihr abverlangt habe, sei gewiss nicht gesetzes kon form. Weil sie dies in Zukunft habe vermeiden wollen, sei sie gezwungen gewesen, das seit 31 Jahren bestehende Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen. Die Beschwerde geg nerin habe diese geltend gemachten Umstände, die eine Fortführung des Arbeits verhältnisses unzumutbar gemacht hätten, nicht wirklich ernsthaft geprüft. Vielmehr seien diese Umstände von der Beschwerde gegnerin als hinzunehmende Spannungen am Arbeitsplatz abqualifiziert worden. Mit der Einstellungsregelung soll e eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung ver hin dert werden. Eine selbstverschuldete Arbeits losigkeit liege nur dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzu schreiben sei, sondern in vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liege. Wenn von einem Arbeitnehmer ein rechtswidriges Ver halten verlangt werde respektive ver langt werde, rechtswidriges Verhalten zu tolerieren, so könne die versicherte Person solche Faktoren nicht mehr selbst ver meiden. Darum könnten diese durch die Arbeitgeberin gesetzten Faktoren nicht der versicherten Person als schuld haftes Verhalten angerechnet werden. Ihr sei vorliegend ein weiteres Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle deshalb nicht zuzumuten gewesen (Urk. 1 S. 5). 3.
3.1
In ihrem Kündigungsschreiben vom 2 2. Mai 2017 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie stets einen ganz wesentlichen Beitrag zum Funktionieren des Schul betriebs (der Y.___) geleistet habe. Sowohl die Zusammenarbeit mit dem jetzi gen Rektor wie auch das verlorene Vertrauen in den Vorstand hätten sie dazu gebracht, ihren im Jahr 1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag per 3 1. August 2017 zu kündigen. Dass der Rektor dem Vorstand anlässlich der letzten Vor standssitzung den Antrag ge stellt habe, ihr den Lohn zu kürzen, beziehungsweise ihr Pensum zu verkleinern, sei mehr als nur beleidigend. Die Reaktionen des Vor standes darauf, hätten ihr aber auch deutlich ge zeig t, dass der gesamte Schul vor stand ihre enorme Arbeit nicht wür di gen würde. Die vorgeschlagenen Lohn kür zungen seien mit einem verständnis vol len Kopfnicken quittiert und ihr Ein wand, dass Lohnkürzungen bei langjährigen Dozenten und Rektorats mit gliedern nicht akzeptabel seien, mit dem simplen Spruch «Lohnkürzungen seien nie erfreulich» abgetan worden. Dabei sei über sehen worden, dass Lohn auch etwas mit Wert schätzung zu tun habe . Ausserdem hätten sowohl der Rektor als auch der gesamte Vorstand ihre Analyse zur finan ziellen Situation der Y.___ kaum zur Kenntnis genommen, obwohl die Revisionsstelle die Resultate der Analyse als plausibel erachtet habe. Ihre übrigen Vorschläge zur Zukunft der Y.___ seien nicht einmal diskutiert worden (Urk. 5/5). 3.2
In ihrer Stellungnahme zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ vom 1 6. September 2017 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, dass der neu gewählte Rektor der Y.___ am 1. September 2015 seine Arbeit aufgenommen habe. Anstatt sich um seinen eigenen Arbeitsbereich (Strategie Schulkonzept, Dozentensuche, Marketing) zu kümmern, habe er permanent und unkoordiniert in ihren Arbeitsbereich (Organisation, Administration, Rechnungswesen, Bera tung von Studierenden, Dozierenden und Experten, Kontakte mit Ämtern, Sub ventionsinstanzen, Verbänden, Schulvorstand) eingegriffen. Ausserdem habe die Schule ein massives finanzielles Problem, vor dem sie mit Unterstützung der Revisionsstelle den Rektor und den Präsidenten rechtzeitig gewarnt habe. Anstatt echte Sanierungsmassnahmen zu ergreifen, habe der Vorstand auf Antrag des Rektors beschlossen, ihr nach über 31 Dienstjahren den Lohn massiv zu kürzen. Damit sei es für sie unzumutbar geworden, weiter für die Y.___ zu arbeiten, weshalb sie per 3 1. August 2017 gekündigt habe (Urk. 5/20). 4. 4 .1
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das Anstellungsverhältnis bei der Y.___ am 22. Mai 2017 per 31. August 2017 gekündigt hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert gewesen wäre (Urk. 5/5, Urk. 5/20). Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob ihr das Verbleiben bei der Y.___ im Zeitpunkt der Kün di gung noch zumutbar war oder nicht. 4 .2
4 .2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, von ihr sei bei der Y.___ ein rechtswidriges Verhalten verlangt worden. Dabei habe es sich um Vorgänge gehandelt, für die sie sowohl zivil- wie auch strafrechtlich hätte haftbar gemacht werden könne n (Urk. 1 S. 5).
Sie macht geltend, dass sie in den auf Seite 6 ihrer Einsprache vom 26. Okto ber 2017 beschriebenen zwei Fällen nicht gesetzeskonforme Zahlungen auf Veranlassungen des Rektors habe vornehmen müssen (Urk. 1 S. 4). Dies be züglich führt e sie in ihrer Einsprache vom 26. Okto ber 2017 zunächst aus, der Rektor der Y.___ sei anlässlich der Vorstandssitzung vom 27.
März 2017 damit beauftragt worden, dem Vorstand noch vor der Mai-Sitzung Entscheidgrundlagen vorzulegen, wie mit der Schule weiter verfahren werden solle. Da er in der kri ti schen Zeit in den Ferien gewesen sei, habe er das Konzept nicht selbst erarbeite t, sondern damit einen Kollegen beauftragt. Die Rechnung für die Arbeit des Kolle gen habe dann die Y.___
bezahlen müssen (Urk. 5/33 S. 6, vgl. die Beilage 4 zu Urk. 5/33). Selbst wenn der Rektor der Y.___ damit tat sächlich seine Kompe tenzen über schritten haben sollte, ist nicht ersichtlich, ge stützt auf welcher Grundlage die Beschwerdeführerin deswegen zivil- oder straf rechtlich hätte belangt werden könn e n .
Der zweite Vorfall betraf das Mobiltelefon, das sich der Rektor offenbar gekauft hat te . Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 2 6. Oktober 2017 hat te sich der Rektor im Mai 2017 für private Zwecke ein neues Mobiltelefon gekauft. Auf die privat zu bezahlende Rechnung habe er sich den Rabatt des Y.___ -Mobiltelefon s der Beschwerde führerin anrechnen lassen (Urk. 5/33 S. 6) . In ihrer Einsprache
liess die Beschwer de führerin dazu noch ausführen, dass dies «kein weltbewegender Verstoss gegen die Rechtsordnung» sei (Urk. 5/33 S. 6) . Im vorliegenden Ver fahren bewertet die Beschwerdeführerin den Vorfall als rechtswidriges Verhalten, was von ihr abver langt worden sei und sie dem Risiko einer zivil- und strafrecht lichen Haf tung ausgesetzt habe (Urk. 1 S. 4-5).
Inwiefern sie mit rechtlichen Konsequenzen hätte rechnen müssen, legte die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ansatzweise erkennbar.
Der Rektor der Y.___ hat die Beschwerde führerin einzig gebeten, das Packet mit dem Mobiltelefon ent gegen zu nehmen und ihm die Rechnung hinzulegen, falls das Packet während seiner Ab wesenheit in der Post sein sollte (Urk. 5/37). Aufgrund dieser beiden von der Beschwerde führerin angeführten Begebenheiten lag mithin klarerweise keine Un zumut barkeit der Fortführung ihrer Tätig keit als Prorektorin der Y.___ vor. Dass diese beiden Vorkommnisse der Beschwerdeführerin Anlass zur Kündigung ge geben hätten, ergibt sich denn - entgegen dem Vor bringen der Beschwerdeführerin - weder aus dem Kündigungsschreiben noch aus der Stellungnahme vom 16. September 2017 E. 3). 4 .2.2
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei von i hr ebenfalls verlangt wor den, rechtswi driges Verhalten zu tolerieren, denn sie habe den Mitglieder n des Vorstandes der
Y.___ die tatsächliche, finanzielle Situation des Trägervereins (der Y.___) nicht mitteilen dürfen (Urk. 1 S. 4-5). Dem von der Beschwerde füh rerin verfassten Protokoll zur Vorstandssitzung vom 2 7. März 2017 ist allerdings zu entnehmen, dass sie die bei dieser Sitzung Anwesenden über den finanziellen Stand der Y.___ orientiert hat (Beilage 3 zu Urk. 8/33). Auch aus diesem Vor bringen kann die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4 .3
Wenn auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Kündigungs schreiben vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) und ihrer Stellungnahme vom 16. Sep tem ber 2017 (Urk. 5/20) abgestellt wird, so ergibt sich, dass sie mit der Arbeits weise des neuen Re ktors nicht einverstanden war . Dem Schreiben des Rektors vom 1 4. März 2017 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Informationen weiter ge geben habe, ohne dies vorgängig mit ihm zu besprechen. Er führte dazu aus, dass er das «Vertrauensverhältnis zurzeit als empfindlich gestört» empfinde. Er bat die Beschwerdeführerin im selben Schreiben, ihm ihre Vorgehens weise und die Hinter gründe zu erläutern (Beilage 11 zu Urk. 5/33). Nach einer solchen Aussprache hätte sich d as Arbeits verhältnis zwischen der Beschwerde führerin und dem Rektor freilich auch wieder verbessern können. Den Protokollen zu den Vorstandsitzungen vom 2 7. März und 1 1. Mai 2017 ist sodann zu ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin de n Vorstand über die finan zielle Situation der Y.___ informieren und auch ihre eigenen Ideen für eine Neuor ganisation der Schule einbringen konnte (Beilagen 3 und 12 zu Urk. 5/33). Bei der Sitzung vom 1 1. Mai 2017 waren die Vorstandsmitglieder der Meinung, dass versucht werden sollte, in diesem Jahr mit einem (neuen) Studiengang zu beginnen . Jegliche Änderungen der Kostenstruktur, somit auch die Erhöhung der Schulgelder und Lohn kürzungen, sollten für dieses Ziel ausgeschöpft werden. Die Beschwerdeführerin teilte dem Vorstand bei dieser Sitzung mit, dass für sie Lohn kürzungen bei langjährigen Dozenten und Mitgliedern des Rektorats inakzeptabel s eien. Danach beschloss der Vorstand bei der Sitzung vom 1 1. Mai 2017, dass bei 12 Anmeldungen von neuen Studierenden im Sommer 2017 definitiv ein neuer Studiengang gestartet werden soll e . Bei weniger als 12 Anmeldungen solle der Rektor zusam men mit dem Präsidenten nach weiteren Bu dgetberechnungen ent scheiden, ob mit dem Studiengang begonnen werden soll. Notwendige Kosten strukturänderungen sollten je nach der Zahl der Angemeldeten der Rektor zusam men mit dem Präsidenten be schliessen (Beilage 12 zu Urk. 5/33). Demnach wusste die Beschwerdeführerin am 2 2. Mai 2017, als sie ihr Arbeitsverhältnis bei der Y.___ kündigte gar noch nicht, ob und wie
die befürchtete Lohnkürzung tatsäch lich r ea lisiert werden würde . Darüber wäre gemäss diesem Vorstands beschluss erst im Sommer 2017 definitiv entschieden worden. Etwas anders lässt sich auch der Kündigung der Beschwerdeführerin vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht ent nehmen. Die Y.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 2 9. September 2017 dazu aus, dass im Zeitpunkt der Kündigung der Beschwerde führer in keine kon kreten Schritte zum Vollzug der Kostensenkungsmassnahmen bekannt gewesen seien. Deme ntsprechend sei damals auch noch keine Änderungs kündigung bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin vorbereitet worden (Urk. 5/24).
Vor diesem Hintergrund war es somit nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerde führerin bereits rund 10 Tage nach der Vorstandsitzung vom 1 1. Mai 2017 die Kündigung ausgesprochen hat. Wie festgehalten (E. 1.3) ist bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzu le gen. Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz oder ein gespanntes Ver hältnis zu Vorgesetzen genügen nicht, damit eine Unzumutbarkeit a ngenommen werden kann (E. 1.3;
ARV 1977 Nr. 8 S. 33,
ARV 1986 Nr. 23 S. 92 E. 2b). D ie von der Beschwerdeführerin befürchtete Lohnkürzung, war im Zeitpunkt der Kündigung am 2 2. Mai 2017 noch nicht konkret beschlossen. Es ist nicht aus ge wiesen, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungs pflicht alles Zumutbare unternommen hat, um das aus ihrer Sicht schwierige Arbeits ver hältnis zu ver bessern. Hinzu kommt: Auch wenn sie im Mai 2017 wusste, dass die Möglichkeit einer Lohn reduktion besteht, wenn sich im Sommer 2017 für den nächsten Studiengang an der Y.___ zu wenig Studierende anmelden w ü rden, wäre es ihr zumutbar gewesen, am Arbeitsverhältnis zu mindest so lange festzu halten, bis sich eine andere Arbeits möglichkeit gezeigt hätte (ARV 1977 Nr. 8 S.
33). 4.4
Unter Würdigung sämtlicher Umstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Fortführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung vom 2 2. Mai 2017 (Urk. 5/5) nicht m ehr zumutbar war.
Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht erforderlich (antizipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 9 0 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Auch liegt keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) durch die Beschwerdegegnerin vor .
Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit .
a AVIG ist demzufolge erfüllt. 5. 5.1
Zu prüfen ist sodann die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2
Diesbezüglich führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einsprache ent sch eid vom 18. Dezember 2017 aus, d ie Beschwerdeführerin habe mit ihrer Ein sprache glaubhaft gemacht, dass sie die Entwicklung am Arbeitsplatz und der damit verbundene subjektiv empfundene Vertrauensverlust in das Rektorat sowie den Vorstand beschäftigt hätten. Es sei nachvollziehbar, dass bei der Beschwer de führerin subjektiv der Wunsch aufgekommen sei, etwas an ihrer Arbeits situation zu ändern. Dies könne vorliegend zusätzlich in die Beurteilung des Ver schuldens grades miteinfliessen, da aufgrund der Rechtslage alle Umstände des konkreten Einzel falls zu beachten seien. Insgesamt würden jedoch keine Umstände vor liegen, die ein Abweichen vom schweren Verschuldensgrad recht fertigen wür den. Unter Berücksichtigung der gesamten Situation würden daher 31 Ein stelltage als ange messen erscheinen (Urk. 2 S. 7). Aufgrund des Vorge nannten ist dies nicht zu beanstanden. 6.
Schliesslich beantragt e die Beschwerde führe rin, dass ihr für das Einsprache ver fahren eine Parteientschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 6). Mit angefoch te ne m
Ein spracheentscheid vom 1 8. Dezember 2017 hiess die Beschwerdegeg nerin die Einsprache der Beschwerdeführerin teilweise gut
und reduzierte die Ein stellung in der Anspruchsberechtigung von 36 auf 31 Tage (Urk. 2). Eine Partei entschädigung hat sie der Beschwerdeführerin jedoch nicht zugesprochen, weil g emäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG
im Einspracheverfahren in der Regel keine Partei entschädigungen zugesprochen
würden und keine Umstände ersichtlich seien, welche ein Abweichen von der Regel erlauben würden (Urk. 2 S. 7-8). In seiner neueren Rechtsprechung führte das Bundesgericht aus, dass der Gesetz ge ber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einsprache verfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten erachtet habe: Der Ein sprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwalts kosten selbst zu tragen, und der im Fall des Unterliegens einen unentgeltlichen Rechtsvertreter (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsie gen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden (Urteil des Bun desgerichts 9C_877/2017 vom 2 8. Mai 2018 E. 8.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 570 E. 2.2) .
Weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan hat, dass sie wegen prozessualer Bedürftigkeit Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hätte (Art. 37 Abs. 4 ATSG), und ein solcher Anspruch aufgrund der Angaben in den vor liegenden Akten auch nicht offen sichtlich erscheint,
besteht auch kein An spruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren . 7.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Thomas Kellenberger - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher