Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1980, erlitt bei seiner letzten Tätigkeit als Schaler-Bauarbei ter am 4. Mai 2010 einen Unfall mit Schulterverletzung und war in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 27. November 2013 ge währte die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine In validenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 %, was sie mit Ein spracheentscheid vom 23. Juli 2014 bestätigte. Ab dem 12. Januar 2015 absol vierte X.___ im Heilsarmee Brockenhaus Y.___ ein Arbeitstraining im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das per 18 . September 2015 vorzeitig abgebrochen wurde , da er das Pensum nicht wie vereinbart habe steigern können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016 im Ver fahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3 E. 1.1) .
1.2
Am 1 7. September 2015 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an (Urk. 8/II/12) und b eantragte Ar b eitslosenentschädigung, wo b ei er anga b , höchstens in einem Ausmass von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 50 % einer Vollzeit b eschäftigung ar b eiten zu können ( Urk. 8/II/11).
Mit Verfügung vom 30. September 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versi cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Sep tember 2015 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit. Die vom Versicherten dagegen am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. J uni 2016 in dem Sinne gut , dass der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückge wiesen wurde , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (na mentlich Beizug der IV-Akten) , neu verfüge (Verfahrensnummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3) . 1.3
Die Unia Arbeitslosenkasse zog in der Folge die Akten der IV-Stelle bei und bestätigte mit erneutem Einspracheentscheid vom 21. September 2016 die Ver fügung vom 30. September 2015. Das von X.___ dagegen mit Eingabe vom
24. Oktober 2016
anhängig gemachte Beschwerde verfahren (Verfahrens nummer AL.2016.00201) wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 3. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den angefochtenen Einspracheentscheid mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 8/II/1 E. 1). Ebenfalls mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 verneinte die Unia Arbeits losenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Sep- tember 2015 erneut (Urk. 8/I/8 S. 5-8). Auf Einsprache des Versicherten vom 30. November 2016 (Urk. 8/I/8) hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 9. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und ab dem 17. September 2015 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung habe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 11. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerde antwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdefüh rer eine ganze vom 1. April 2012 bis Ende Februar 2014 befristete Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2017 wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchfüh rung der notwendigen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde (Verfahrensnummer IV.2017.00327). Zu klären ist laut E. 4.2 des genannten Entscheids namentlich, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines psy chischen Leidens über den 12. September 2012 hinaus auch in an die Schulter beschwerden angepassten Tätigkeiten eingeschränkt war. Da die Beantwortung dieser Frage entscheidend für die Klärung des vorliegend strittigen Anspruchs auf Befreiung von der Beitragszeit ab 17. September 2013 beziehungsweise 1. Dezember 2013 ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. J uni 2016 im Verfahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3), erweist sich die Sache als nicht spruchreif. 2.
Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Berück sichtigung der ergänzenden Abklärungen der IV-Stelle - die Frage der Beitrags befreiung im massgeblichen Zeitraum erneut beurteile und über einen allfälli gen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu ver füge. 3.
Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädi gung zuzusprechen, welche ermessensweise mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen)
zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass de r angefochten Einspracheent scheid vom 1
7. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Unia Ar beitslosenkasse zurü ckgewiesen wird, damit diese, unter Berücksichtigung der ergän zenden Abklärungen der IV-Stelle ,
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1980, erlitt bei seiner letzten Tätigkeit als Schaler-Bauarbei ter am 4. Mai 2010 einen Unfall mit Schulterverletzung und war in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 27. November 2013 ge währte die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine In validenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 %, was sie mit Ein spracheentscheid vom 23. Juli 2014 bestätigte. Ab dem 12. Januar 2015 absol vierte X.___ im Heilsarmee Brockenhaus Y.___ ein Arbeitstraining im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das per 18 . September 2015 vorzeitig abgebrochen wurde , da er das Pensum nicht wie vereinbart habe steigern können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016 im Ver fahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3 E. 1.1) .
E. 1.2 Am 1 7. September 2015 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an (Urk. 8/II/12) und b eantragte Ar b eitslosenentschädigung, wo b ei er anga b , höchstens in einem Ausmass von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 50 % einer Vollzeit b eschäftigung ar b eiten zu können ( Urk. 8/II/11).
Mit Verfügung vom 30. September 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versi cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Sep tember 2015 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit. Die vom Versicherten dagegen am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom
E. 1.3 Die Unia Arbeitslosenkasse zog in der Folge die Akten der IV-Stelle bei und bestätigte mit erneutem Einspracheentscheid vom 21. September 2016 die Ver fügung vom 30. September 2015. Das von X.___ dagegen mit Eingabe vom
24. Oktober 2016
anhängig gemachte Beschwerde verfahren (Verfahrens nummer AL.2016.00201) wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 3. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den angefochtenen Einspracheentscheid mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 8/II/1 E. 1). Ebenfalls mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 verneinte die Unia Arbeits losenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Sep- tember 2015 erneut (Urk. 8/I/8 S. 5-8). Auf Einsprache des Versicherten vom 30. November 2016 (Urk. 8/I/8) hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2).
E. 2 Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Berück sichtigung der ergänzenden Abklärungen der IV-Stelle - die Frage der Beitrags befreiung im massgeblichen Zeitraum erneut beurteile und über einen allfälli gen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu ver füge.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00057
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 3. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Wenger Hefti Wenger Rechtsanwälte Lavaterstrasse 69, 8002 Zürich gegen Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH Ost Strassburgstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich 1 Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1980, erlitt bei seiner letzten Tätigkeit als Schaler-Bauarbei ter am 4. Mai 2010 einen Unfall mit Schulterverletzung und war in der Folge längere Zeit arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 27. November 2013 ge währte die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine In validenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 %, was sie mit Ein spracheentscheid vom 23. Juli 2014 bestätigte. Ab dem 12. Januar 2015 absol vierte X.___ im Heilsarmee Brockenhaus Y.___ ein Arbeitstraining im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das per 18 . September 2015 vorzeitig abgebrochen wurde , da er das Pensum nicht wie vereinbart habe steigern können (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2016 im Ver fahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3 E. 1.1) .
1.2
Am 1 7. September 2015 meldete sich X.___ beim Regionalen Arbeitsver mittlungszentrum (RAV) zur Arbeits vermittlung an (Urk. 8/II/12) und b eantragte Ar b eitslosenentschädigung, wo b ei er anga b , höchstens in einem Ausmass von 20 Stunden pro Woche beziehungsweise 50 % einer Vollzeit b eschäftigung ar b eiten zu können ( Urk. 8/II/11).
Mit Verfügung vom 30. September 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 verneinte die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versi cherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. Sep tember 2015 wegen Nichterfüllung der Mindestbeitragszeit. Die vom Versicherten dagegen am 8. Februar 2016 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 8. J uni 2016 in dem Sinne gut , dass der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2016 aufgehoben und die Sache an die Unia Arbeitslosenkasse zurückge wiesen wurde , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (na mentlich Beizug der IV-Akten) , neu verfüge (Verfahrensnummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3) . 1.3
Die Unia Arbeitslosenkasse zog in der Folge die Akten der IV-Stelle bei und bestätigte mit erneutem Einspracheentscheid vom 21. September 2016 die Ver fügung vom 30. September 2015. Das von X.___ dagegen mit Eingabe vom
24. Oktober 2016
anhängig gemachte Beschwerde verfahren (Verfahrens nummer AL.2016.00201) wurde mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 3. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Unia Arbeitslosenkasse den angefochtenen Einspracheentscheid mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte (Urk. 8/II/1 E. 1). Ebenfalls mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 verneinte die Unia Arbeits losenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 17. Sep- tember 2015 erneut (Urk. 8/I/8 S. 5-8). Auf Einsprache des Versicherten vom 30. November 2016 (Urk. 8/I/8) hin bestätigte sie dies mit Entscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2017 (Urk. 2) erhob X.___ am 9. März 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Entscheid sei aufzu heben und es sei festzustellen, dass er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei und ab dem 17. September 2015 grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung habe (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Ver nehmlassung vom 11. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerde antwort, Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2017 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdefüh rer eine ganze vom 1. April 2012 bis Ende Februar 2014 befristete Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. März 2017 wurde mit heutigem Urteil des hiesigen Gerichts in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchfüh rung der notwendigen medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückge wiesen wurde (Verfahrensnummer IV.2017.00327). Zu klären ist laut E. 4.2 des genannten Entscheids namentlich, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines psy chischen Leidens über den 12. September 2012 hinaus auch in an die Schulter beschwerden angepassten Tätigkeiten eingeschränkt war. Da die Beantwortung dieser Frage entscheidend für die Klärung des vorliegend strittigen Anspruchs auf Befreiung von der Beitragszeit ab 17. September 2013 beziehungsweise 1. Dezember 2013 ist (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. J uni 2016 im Verfahren Nummer AL.2016.00026, Urk. 8/II/3), erweist sich die Sache als nicht spruchreif. 2.
Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie - in Berück sichtigung der ergänzenden Abklärungen der IV-Stelle - die Frage der Beitrags befreiung im massgeblichen Zeitraum erneut beurteile und über einen allfälli gen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu ver füge. 3.
Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädi gung zuzusprechen, welche ermessensweise mit Fr. 1‘400.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen)
zu bemessen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass de r angefochten Einspracheent scheid vom 1
7. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Unia Ar beitslosenkasse zurü ckgewiesen wird, damit diese, unter Berücksichtigung der ergän zenden Abklärungen der IV-Stelle ,
über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführer s neu entscheide . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess - entschä digung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Wenger - Unia Arbeitslosenkasse - seco - Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger