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AL.2017.00012

Anspruchsberechtigung, ALK schliesst sich der Argumentation der Beschwerdeführerin im nach Vernehmlassung an. Gutrück zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen.

Zürich SozVersG · 2017-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Nachdem X.___ , geboren 1971, ihre Arbeitsstelle als Spezialistin Leistungen bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/56) per 31. Januar 2016 gekündigt worden war ( Urk. 6/54) und sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit bis 31. Juli 2016 verlängert hatte ( Urk. 6/136), meldete sie sich am 8. August 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur zur Arbeitsvermittlung für eine 50%-Stelle ( Urk. 6/55) und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab 1. August 2016 an ( Urk. 6/72).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 7. Septem ber 2016 bis zur Erlangung einer ganzen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/20). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

1. Dezember 2016 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 10. Januar 2017 Beschwerde erheben und die Auszahlung von Taggeldern gemäss ihrer Arbeitsfähigkeit beantra gen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Januar 2017 hatte einreichen lasse n ( Urk. 10 und 11), teilte die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 mit, dass sie der Beschwerdefüh rerin nunmehr Recht gebe und bereit sei, die Verfügung wiedererwägungs weise aufzuheben und die Taggelder nachzuzahlen ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontroll vorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstel len, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % , und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person nicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (BGE 135 V 185 E. 6 und 9.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung

ab 7. September 2016 im angefochtenen Entscheid noch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG per

6. September 2016 zu lediglich 25 % arbeitsfähig gewesen sei, weshalb ab 7. September 2016 bis zur Erlangung einer ganzen oder teilweisen (gemeint wohl: mindestens 50%igen) Arbeits fähigkeit kein Anspruch auf Leistun gen bestehe ( Urk. 2, 6/20 ff.). Hieran hielt sie, n achdem die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Dr. Z.___ mit der Bestätigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. August 2016 bis und mit 3 1. Oktober 2016 hatte einreichen lassen ( Urk. 11), nicht mehr fest , schloss s ich dem Beschwerdea ntrag der Beschwe rdeführerin an und erklärte sich bereit , die Taggelder nachzuzahlen ( Urk. 15). 2.2

Damit sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass die Beschwerdeführe rin ab 1. August 201 6 zu 50 % arbeitsfähig war und dass ab 1. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag. Diese Annahme findet nicht nur im nachträglich eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___ ( Urk. 11) Bestätigung, sondern auch in den bereits im Verwaltungsverfahren eingega ngenen Tag geldkarten ( Urk. 6/10, 6/115).

Entsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin im hier strittigen Zeitraum vom 7. September 2016 bis zum Erlass des ange fochtenen Entscheids vom 1. Dezember 2016, welcher rechtsprechungsge mäss die Grenze der richterliche n Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) zu 50 % und ab 1. November zu 100 % arbeitsfähig war.

Da ein wiedererwägungsweises Aufheben des angefochtenen Entscheids nach der Vernehmlassung nicht möglich ist (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310) und den Akten und Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend zu entnehmen ist, ob sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen gemäss Art. 8 AVIG bereits geprüft hat, ist d er angefochtene Ent scheid mit der Feststellung , dass vom 7. September 2016 bis 3 1. Oktober 2016 eine 50%ige und vom 1. bis 3 0. November 2016 eine 100%ige Ver mittlungsfähigkeit vorgelegen hat, aufzuheben und zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. September 2016 sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1. Dezember 2016 mit der Feststellung, dass vom 7. September 2016 bis 3 1. Oktober 2016 eine 50%ige und vom 1. bis 3 0. November 2016 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit vorgelegen hat, aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl - Arbeitslosenkasse IAW - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Dezember 2016 fest ( Urk. 2).

E. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % , und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung

ab 7. September 2016 im angefochtenen Entscheid noch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG per

6. September 2016 zu lediglich 25 % arbeitsfähig gewesen sei, weshalb ab 7. September 2016 bis zur Erlangung einer ganzen oder teilweisen (gemeint wohl: mindestens 50%igen) Arbeits fähigkeit kein Anspruch auf Leistun gen bestehe ( Urk. 2, 6/20 ff.). Hieran hielt sie, n achdem die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Dr. Z.___ mit der Bestätigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. August 2016 bis und mit 3 1. Oktober 2016 hatte einreichen lassen ( Urk. 11), nicht mehr fest , schloss s ich dem Beschwerdea ntrag der Beschwe rdeführerin an und erklärte sich bereit , die Taggelder nachzuzahlen ( Urk. 15).

E. 2.2 Damit sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass die Beschwerdeführe rin ab 1. August 201

E. 4 AVIG). Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person nicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (BGE 135 V 185 E. 6 und 9.1). 2.

E. 6 zu 50 % arbeitsfähig war und dass ab 1. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag. Diese Annahme findet nicht nur im nachträglich eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___ ( Urk. 11) Bestätigung, sondern auch in den bereits im Verwaltungsverfahren eingega ngenen Tag geldkarten ( Urk. 6/10, 6/115).

Entsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin im hier strittigen Zeitraum vom 7. September 2016 bis zum Erlass des ange fochtenen Entscheids vom 1. Dezember 2016, welcher rechtsprechungsge mäss die Grenze der richterliche n Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) zu 50 % und ab 1. November zu 100 % arbeitsfähig war.

Da ein wiedererwägungsweises Aufheben des angefochtenen Entscheids nach der Vernehmlassung nicht möglich ist (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310) und den Akten und Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend zu entnehmen ist, ob sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen gemäss Art.

E. 8 AVIG bereits geprüft hat, ist d er angefochtene Ent scheid mit der Feststellung , dass vom 7. September 2016 bis 3 1. Oktober 2016 eine 50%ige und vom 1. bis 3 0. November 2016 eine 100%ige Ver mittlungsfähigkeit vorgelegen hat, aufzuheben und zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. September 2016 sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1. Dezember 2016 mit der Feststellung, dass vom 7. September 2016 bis 3 1. Oktober 2016 eine 50%ige und vom 1. bis 3 0. November 2016 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit vorgelegen hat, aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl - Arbeitslosenkasse IAW - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2017.00012 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Angestellte Schweiz Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl Martin- Disteli -Strasse 9, 4601 Olten 1 Fächer gegen Arbeitslosenkasse IAW Lagerhausstrasse 9, 8400 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Nachdem X.___ , geboren 1971, ihre Arbeitsstelle als Spezialistin Leistungen bei der Y.___ (vgl. Urk. 6/56) per 31. Januar 2016 gekündigt worden war ( Urk. 6/54) und sich die Kündigungsfrist infolge Krankheit bis 31. Juli 2016 verlängert hatte ( Urk. 6/136), meldete sie sich am 8. August 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur zur Arbeitsvermittlung für eine 50%-Stelle ( Urk. 6/55) und zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern ab 1. August 2016 an ( Urk. 6/72).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse IAW einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 7. Septem ber 2016 bis zur Erlangung einer ganzen oder teilweisen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/20). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

1. Dezember 2016 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 10. Januar 2017 Beschwerde erheben und die Auszahlung von Taggeldern gemäss ihrer Arbeitsfähigkeit beantra gen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2017 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 2. Januar 2017 hatte einreichen lasse n ( Urk. 10 und 11), teilte die Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2017 mit, dass sie der Beschwerdefüh rerin nunmehr Recht gebe und bereit sei, die Verfügung wiedererwägungs weise aufzuheben und die Taggelder nachzuzahlen ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontroll vorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld; dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt.

Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstel len, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben, sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeitsfähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 % , und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, wenn die versicherte Person nicht zu mindestens 50 % arbeitsfähig ist (BGE 135 V 185 E. 6 und 9.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung

ab 7. September 2016 im angefochtenen Entscheid noch mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG per

6. September 2016 zu lediglich 25 % arbeitsfähig gewesen sei, weshalb ab 7. September 2016 bis zur Erlangung einer ganzen oder teilweisen (gemeint wohl: mindestens 50%igen) Arbeits fähigkeit kein Anspruch auf Leistun gen bestehe ( Urk. 2, 6/20 ff.). Hieran hielt sie, n achdem die Beschwerdeführerin das Arztzeugnis von Dr. Z.___ mit der Bestätigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit vom 1. August 2016 bis und mit 3 1. Oktober 2016 hatte einreichen lassen ( Urk. 11), nicht mehr fest , schloss s ich dem Beschwerdea ntrag der Beschwe rdeführerin an und erklärte sich bereit , die Taggelder nachzuzahlen ( Urk. 15). 2.2

Damit sind sich die Parteien nunmehr darin einig, dass die Beschwerdeführe rin ab 1. August 201 6 zu 50 % arbeitsfähig war und dass ab 1. November 2016 eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag. Diese Annahme findet nicht nur im nachträglich eingereichten Arztzeugnis von Dr. Z.___ ( Urk. 11) Bestätigung, sondern auch in den bereits im Verwaltungsverfahren eingega ngenen Tag geldkarten ( Urk. 6/10, 6/115).

Entsprechend ist als erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin im hier strittigen Zeitraum vom 7. September 2016 bis zum Erlass des ange fochtenen Entscheids vom 1. Dezember 2016, welcher rechtsprechungsge mäss die Grenze der richterliche n Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1) zu 50 % und ab 1. November zu 100 % arbeitsfähig war.

Da ein wiedererwägungsweises Aufheben des angefochtenen Entscheids nach der Vernehmlassung nicht möglich ist (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310) und den Akten und Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht abschliessend zu entnehmen ist, ob sie die übrigen Anspruchsvoraus setzungen gemäss Art. 8 AVIG bereits geprüft hat, ist d er angefochtene Ent scheid mit der Feststellung , dass vom 7. September 2016 bis 3 1. Oktober 2016 eine 50%ige und vom 1. bis 3 0. November 2016 eine 100%ige Ver mittlungsfähigkeit vorgelegen hat, aufzuheben und zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. September 2016 sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

Entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädi gung . Diese ist nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1. Dezember 2016 mit der Feststellung, dass vom 7. September 2016 bis 3 1. Oktober 2016 eine 50%ige und vom 1. bis 3 0. November 2016 eine 100%ige Vermittlungsfähigkeit vorgelegen hat, aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits losenentschädigung und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurück gewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess - ent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl - Arbeitslosenkasse IAW - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer