opencaselaw.ch

AL.2016.00218

Arbeitnehmertätigkeit ausserhalb der EU/EFTA nicht nachgewiesen, kein Grund für Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorhanden

Zürich SozVersG · 2017-03-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1952, meldete sich am 2 3. Mai 2016 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung ab demselben Datum (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung a b dem 23. Mai 2016 (Urk. 7/7). Die d agegen vom Versicherte n am 1 3. Juli 2016 erhobene Ein sprache (Urk. 7/9) wies die ALK mit Entsch eid vom 1 8. Oktober 2016 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags - zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurück kehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehm er im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Unter entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehme r tätigkeit von min destens zwölf Monaten zu verstehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B203). 1.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis anforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä - di gung im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zw ölf Monaten nicht erfülle. Die eingereichten Unterlagen und die Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit in den vergan - genen zwei Jahren in Thailand seien sodann

unklar und in wesentlichen Punkt en widersprüchlich.

Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege somit nicht v or

(Urk. 2 S. 4). 2 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergange nen zwei Jahren in Thailand

eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausge übt habe . Dies sei von

Y.___ von der Firma Z.___ bestätigt worden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. Mai 2016 sei deshalb zu bejahen (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit vom 2 3. Mai 2014 bis zum 2 2. Mai 2016 unbe strittenermassen keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz oder im Gebiet EU/EFTA nachweisen kann und die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten daher nicht erfüllt. 3.2

Streitig und zu prüfen ist nun, ob der Beschw erdeführer von der Erfüllun g der Beitragszeit befreit ist, da er sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehm er

ausserhalb der EU/EFTA ausweisen kann. 3.3

3.3.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer

im Antrag auf Arbeitslosenent schädigung zunächst

angegeben hat, er habe zuletzt in den Jahren 2013/2014 (mehrmals jedes Jahr) im A.___ und im B.___ in Zürich gearbeitet

(Urk. 7/3). 3.3.2

Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens

am 2 9. August 2016 eingereichten Zeugnis der C.___ (D.___

Switzerland und E.___ Thailand), das von F.___ unterzeich net wurde, geht hervor, dass d er Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der G.___ als Küchen-/Service-Manager/Instruktor auf Volontär-Basis teilweise zu 100 % und auch zu 30 bis 80 % b eschäftigt gewesen sei. Er sei von Oktober 2007 bis voraussichtlich April 2011 ange stellt gewesen (Urk. 7/22).

Gemäss der von Y.___ unterzeichneten Arbeitsbestät i gung von C.___ vom 5. August 2016, die der Beschwerde führer ebenfalls am 2 9. August 2016 einreichte, hat dieser in den letzten 24 Monaten vor seiner Rückkehr in die Schweiz in der G.___ in Thailand und auch in anderen Ländern Asiens gear beitet. Seine Aufgaben seien unter anderem die Beaufsichtigung der Aufbau arbeiten der verschiedenen Betriebe und der Bereiche Gastronomie und Catering-Partyservice ausser Haus gewesen. Die Ze iten seien aus dem Zeug nis von

F.___, der leider seit längerem nicht mehr bei ihrer Orga nisation tätig sei, zu ersehen . Das Einkommen habe sich für diese 24 Monate auf Fr. 15‘110 .50 inklusive Kost, Logis, Steu ern und Sozialabgaben belaufen. Der Beschwerdeführer

habe davon aber 50 % selber bezahlt . Das seien pro Quartal Fr. 3‘777.6

5. Die Gehaltszahlungen seien aus der Schweiz auf sein Bankkonto in Thailand erfolgt (Urk. 7/24).

Gemäss der vom Beschwerdeführer am 8. September 2016 eingereichten Arbeitgeberbescheinigung

vom 1 0. Mai 2016, anscheinend

unterzeichnet von Y.___, war er vom 1. Mai 2014 bis zum 3 1. März 2016 als Allrounder Aufbau und Administration in einem Teilzeitpensum ange stellt gewesen . Der Gesamtverdienst habe Fr. 30‘ 221.10 (Fr. 7‘ 555 .30 + Fr. 15‘110.50 + Fr. 7‘555.30) und der letzte Monatslohn

Fr. 3‘555.30 betra gen (Urk. 7/30). 3.3.3

Im Weiteren ist dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ vom 2 3. August 2016 (Urk. 7/40) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die letzten 13 Jahre in Thailand gelebt und mit einem Geschäftspartner selb ständig ein Restaurant betrieben habe. Das Restaurant sei geschlossen wor den und stehe derzeit zum Verkauf . Der Beschwerdeführer sei gelernter Bäcker/Konditor und Confiseur . Seit rund zwanzig Jahren beziehe er eine Invalidenrente (gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Mai 2014 erhält er [zumindest] seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Inva lidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 88 %; Urk. 7/31). 3.3.4

Schliesslich liegt noch ein Auszu g aus einem thailändischen Bankkonto

mit Zahlungseingängen und – ausgängen

im Recht (Urk. 7/46). 3.4 3.4.1

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner behaupteten

Arbeitnehmertätigkeit bei der C.___ in Thailand ist zunächst unklar, von wann bis wann er in diesem Betrieb tätig gewesen sein soll . Während im am 2 9. August 2016 eingereichten Zeugnis von F.___

(ohne Datum) die Rede davon ist, dass er von Oktober 2007 bis April 201 1 angestellt gewesen sei (Urk. 7/22), geht aus der

Arb eitsbestäti gung

vom 5. August 2016 hervor, dass er

(auch) in den letzten 24 Monaten vor der Rückkehr in die Schweiz (im April 2016)

in diesem Betrieb gearbeitet habe. Verwirrlich ist in dieser Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 jedoch der Verweis auf das erwähnte Zeugnis von F.___, in welchem die Zeiten (mutmasslich: in denen der Beschwerdeführer dort gearbeitet ha be) zu ersehen seien (Urk. 7/24). Zudem wird in der

zuletzt eingereichten Arbeitge berbescheinigung vom 1 0. Mai 2016

eine andere Dauer des Arbeitsverhält nisses als in der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 genannt,

nämlich

1. Mai 2014 bis 3 1. März 2016

(Urk. 7/30).

Gestützt auf die

vom Beschwer deführer eingereichten Unterlagen (inkl. den Kontoauszug) ist sodann auch nicht nachvollziehbar, wie viel er mit dieser Arbeitnehmertätigkeit verdient haben soll, zumal in der Arbeitgeber bescheinigung vom 1 0. Mai 2016 ein Gesamtverdienst von Fr. 30‘221.10 (Urk. 7/30), i n der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 aber lediglich ein solcher von Fr. 15‘110.50 angegeben wurde (Urk. 7/24) und den Kontoauszügen keinerlei Angaben betreffend die Einzahler und den Grund für die Einzahlung zu entnehmen sind. 3.4.2

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ a m 2 3. August 2016 zunächst angegeben hat, in Thailand selbständig mit einem Geschäftspartner ein Res taurant betrieben zu haben, das nun verkauft werd e (Urk. 7/40; die entspre chenden Verkaufsinserate finden sich auch bei den Akten, Urk. 7/44) . Mi t S chreiben vom 2 3. September 2016 erklärte der Beschwerdeführer dann aber, dass er in den letzten 24 Monaten in einem 50%-Pensum für

Z.___ tätig gewesen sei (Urk. 7/ 37). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend bemerkte (Urk. 2 S. 4), kommt sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – das heisst vorliegend den Aussagen des Bes chwerdeführers vom 2 3. August 20 16 bei der Sozialbehörde der Gemeinde H.___

- in beweismässiger Hinsicht in der Regel jedoch grösseres Gewicht zu als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.5

Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund

dieser Unstimmigkeiten und Unge reimtheiten erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit der vom Beschwer deführer ei ngereichten Unterlagen zu seiner behaupteten Arbeitnehmertätig keit

in Thailand in den letzten 24 Monaten vor d er Rückkehr in die Schweiz bestehen und Lohnzahlungen nicht nachgewiesen sind .

Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit kann demnach nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer

eine mindestens zwölfmonatige Arbeitnehmertätigkeit ausserhalb der EU/EFTA im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG ausgeübt hat.

Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. Mai 2016 ver neint wurde, erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1952, meldete sich am 2 3. Mai 2016 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung ab demselben Datum (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung a b dem 23. Mai 2016 (Urk. 7/7). Die d agegen vom Versicherte n am 1 3. Juli 2016 erhobene Ein sprache (Urk. 7/9) wies die ALK mit Entsch eid vom 1 8. Oktober 2016 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags - zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.

E. 1.2 Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurück kehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehm er im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs.

E. 1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis anforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9).

E. 3 Satz 1 AVIG ausgeübt hat.

Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit vom 2 3. Mai 2014 bis zum 2 2. Mai 2016 unbe strittenermassen keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz oder im Gebiet EU/EFTA nachweisen kann und die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten daher nicht erfüllt.

E. 3.2 Streitig und zu prüfen ist nun, ob der Beschw erdeführer von der Erfüllun g der Beitragszeit befreit ist, da er sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehm er

ausserhalb der EU/EFTA ausweisen kann.

E. 3.3.1 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer

im Antrag auf Arbeitslosenent schädigung zunächst

angegeben hat, er habe zuletzt in den Jahren 2013/2014 (mehrmals jedes Jahr) im A.___ und im B.___ in Zürich gearbeitet

(Urk. 7/3).

E. 3.3.2 Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens

am 2 9. August 2016 eingereichten Zeugnis der C.___ (D.___

Switzerland und E.___ Thailand), das von F.___ unterzeich net wurde, geht hervor, dass d er Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der G.___ als Küchen-/Service-Manager/Instruktor auf Volontär-Basis teilweise zu 100 % und auch zu 30 bis 80 % b eschäftigt gewesen sei. Er sei von Oktober 2007 bis voraussichtlich April 2011 ange stellt gewesen (Urk. 7/22).

Gemäss der von Y.___ unterzeichneten Arbeitsbestät i gung von C.___ vom 5. August 2016, die der Beschwerde führer ebenfalls am 2 9. August 2016 einreichte, hat dieser in den letzten 24 Monaten vor seiner Rückkehr in die Schweiz in der G.___ in Thailand und auch in anderen Ländern Asiens gear beitet. Seine Aufgaben seien unter anderem die Beaufsichtigung der Aufbau arbeiten der verschiedenen Betriebe und der Bereiche Gastronomie und Catering-Partyservice ausser Haus gewesen. Die Ze iten seien aus dem Zeug nis von

F.___, der leider seit längerem nicht mehr bei ihrer Orga nisation tätig sei, zu ersehen . Das Einkommen habe sich für diese 24 Monate auf Fr. 15‘110 .50 inklusive Kost, Logis, Steu ern und Sozialabgaben belaufen. Der Beschwerdeführer

habe davon aber 50 % selber bezahlt . Das seien pro Quartal Fr. 3‘777.6

5. Die Gehaltszahlungen seien aus der Schweiz auf sein Bankkonto in Thailand erfolgt (Urk. 7/24).

Gemäss der vom Beschwerdeführer am 8. September 2016 eingereichten Arbeitgeberbescheinigung

vom 1 0. Mai 2016, anscheinend

unterzeichnet von Y.___, war er vom 1. Mai 2014 bis zum 3 1. März 2016 als Allrounder Aufbau und Administration in einem Teilzeitpensum ange stellt gewesen . Der Gesamtverdienst habe Fr. 30‘ 221.10 (Fr. 7‘ 555 .30 + Fr. 15‘110.50 + Fr. 7‘555.30) und der letzte Monatslohn

Fr. 3‘555.30 betra gen (Urk. 7/30).

E. 3.3.3 Im Weiteren ist dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ vom 2 3. August 2016 (Urk. 7/40) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die letzten 13 Jahre in Thailand gelebt und mit einem Geschäftspartner selb ständig ein Restaurant betrieben habe. Das Restaurant sei geschlossen wor den und stehe derzeit zum Verkauf . Der Beschwerdeführer sei gelernter Bäcker/Konditor und Confiseur . Seit rund zwanzig Jahren beziehe er eine Invalidenrente (gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Mai 2014 erhält er [zumindest] seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Inva lidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 88 %; Urk. 7/31).

E. 3.3.4 Schliesslich liegt noch ein Auszu g aus einem thailändischen Bankkonto

mit Zahlungseingängen und – ausgängen

im Recht (Urk. 7/46).

E. 3.4.1 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner behaupteten

Arbeitnehmertätigkeit bei der C.___ in Thailand ist zunächst unklar, von wann bis wann er in diesem Betrieb tätig gewesen sein soll . Während im am 2 9. August 2016 eingereichten Zeugnis von F.___

(ohne Datum) die Rede davon ist, dass er von Oktober 2007 bis April 201 1 angestellt gewesen sei (Urk. 7/22), geht aus der

Arb eitsbestäti gung

vom 5. August 2016 hervor, dass er

(auch) in den letzten 24 Monaten vor der Rückkehr in die Schweiz (im April 2016)

in diesem Betrieb gearbeitet habe. Verwirrlich ist in dieser Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 jedoch der Verweis auf das erwähnte Zeugnis von F.___, in welchem die Zeiten (mutmasslich: in denen der Beschwerdeführer dort gearbeitet ha be) zu ersehen seien (Urk. 7/24). Zudem wird in der

zuletzt eingereichten Arbeitge berbescheinigung vom 1 0. Mai 2016

eine andere Dauer des Arbeitsverhält nisses als in der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 genannt,

nämlich

1. Mai 2014 bis

E. 3.4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ a m 2 3. August 2016 zunächst angegeben hat, in Thailand selbständig mit einem Geschäftspartner ein Res taurant betrieben zu haben, das nun verkauft werd e (Urk. 7/40; die entspre chenden Verkaufsinserate finden sich auch bei den Akten, Urk. 7/44) . Mi t S chreiben vom 2 3. September 2016 erklärte der Beschwerdeführer dann aber, dass er in den letzten 24 Monaten in einem 50%-Pensum für

Z.___ tätig gewesen sei (Urk. 7/ 37). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend bemerkte (Urk. 2 S. 4), kommt sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – das heisst vorliegend den Aussagen des Bes chwerdeführers vom 2 3. August 20 16 bei der Sozialbehörde der Gemeinde H.___

- in beweismässiger Hinsicht in der Regel jedoch grösseres Gewicht zu als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

E. 3.5 Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund

dieser Unstimmigkeiten und Unge reimtheiten erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit der vom Beschwer deführer ei ngereichten Unterlagen zu seiner behaupteten Arbeitnehmertätig keit

in Thailand in den letzten 24 Monaten vor d er Rückkehr in die Schweiz bestehen und Lohnzahlungen nicht nachgewiesen sind .

Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit kann demnach nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer

eine mindestens zwölfmonatige Arbeitnehmertätigkeit ausserhalb der EU/EFTA im Sinne von Art. 14 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00218 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1952, meldete sich am 2 3. Mai 2016 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zürich Lagerstrasse zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädi gung ab demselben Datum (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1 5. Juni 2016 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung a b dem 23. Mai 2016 (Urk. 7/7). Die d agegen vom Versicherte n am 1 3. Juli 2016 erhobene Ein sprache (Urk. 7/9) wies die ALK mit Entsch eid vom 1 8. Oktober 2016 ab (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3 0. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2016 angezeigt wurde (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitrags - zeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .

Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2

Schweizer, die nach einem Auslandaufenthalt von über einem Jahr in einem Staat, der sowohl ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) liegt, in die Schweiz zurück kehren, sind während eines Jahres von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, sofern sie sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehm er im Ausland ausweisen können (Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG).

Unter entsprechender Beschäftigung ist eine Arbeitnehme r tätigkeit von min destens zwölf Monaten zu verstehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B203). 1.3

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis anforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstel lung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrschein lichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschä - di gung im angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Beitragszeit von zw ölf Monaten nicht erfülle. Die eingereichten Unterlagen und die Angaben hinsichtlich seiner Tätigkeit in den vergan - genen zwei Jahren in Thailand seien sodann

unklar und in wesentlichen Punkt en widersprüchlich.

Ein Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit liege somit nicht v or

(Urk. 2 S. 4). 2 .2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er in den vergange nen zwei Jahren in Thailand

eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausge übt habe . Dies sei von

Y.___ von der Firma Z.___ bestätigt worden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. Mai 2016 sei deshalb zu bejahen (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rah menfrist für die Beitragszeit vom 2 3. Mai 2014 bis zum 2 2. Mai 2016 unbe strittenermassen keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz oder im Gebiet EU/EFTA nachweisen kann und die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten daher nicht erfüllt. 3.2

Streitig und zu prüfen ist nun, ob der Beschw erdeführer von der Erfüllun g der Beitragszeit befreit ist, da er sich über eine entsprechende Beschäftigung als Arbeitnehm er

ausserhalb der EU/EFTA ausweisen kann. 3.3

3.3.1

Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer

im Antrag auf Arbeitslosenent schädigung zunächst

angegeben hat, er habe zuletzt in den Jahren 2013/2014 (mehrmals jedes Jahr) im A.___ und im B.___ in Zürich gearbeitet

(Urk. 7/3). 3.3.2

Aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens

am 2 9. August 2016 eingereichten Zeugnis der C.___ (D.___

Switzerland und E.___ Thailand), das von F.___ unterzeich net wurde, geht hervor, dass d er Beschwerdeführer als Mitarbeiter in der G.___ als Küchen-/Service-Manager/Instruktor auf Volontär-Basis teilweise zu 100 % und auch zu 30 bis 80 % b eschäftigt gewesen sei. Er sei von Oktober 2007 bis voraussichtlich April 2011 ange stellt gewesen (Urk. 7/22).

Gemäss der von Y.___ unterzeichneten Arbeitsbestät i gung von C.___ vom 5. August 2016, die der Beschwerde führer ebenfalls am 2 9. August 2016 einreichte, hat dieser in den letzten 24 Monaten vor seiner Rückkehr in die Schweiz in der G.___ in Thailand und auch in anderen Ländern Asiens gear beitet. Seine Aufgaben seien unter anderem die Beaufsichtigung der Aufbau arbeiten der verschiedenen Betriebe und der Bereiche Gastronomie und Catering-Partyservice ausser Haus gewesen. Die Ze iten seien aus dem Zeug nis von

F.___, der leider seit längerem nicht mehr bei ihrer Orga nisation tätig sei, zu ersehen . Das Einkommen habe sich für diese 24 Monate auf Fr. 15‘110 .50 inklusive Kost, Logis, Steu ern und Sozialabgaben belaufen. Der Beschwerdeführer

habe davon aber 50 % selber bezahlt . Das seien pro Quartal Fr. 3‘777.6

5. Die Gehaltszahlungen seien aus der Schweiz auf sein Bankkonto in Thailand erfolgt (Urk. 7/24).

Gemäss der vom Beschwerdeführer am 8. September 2016 eingereichten Arbeitgeberbescheinigung

vom 1 0. Mai 2016, anscheinend

unterzeichnet von Y.___, war er vom 1. Mai 2014 bis zum 3 1. März 2016 als Allrounder Aufbau und Administration in einem Teilzeitpensum ange stellt gewesen . Der Gesamtverdienst habe Fr. 30‘ 221.10 (Fr. 7‘ 555 .30 + Fr. 15‘110.50 + Fr. 7‘555.30) und der letzte Monatslohn

Fr. 3‘555.30 betra gen (Urk. 7/30). 3.3.3

Im Weiteren ist dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ vom 2 3. August 2016 (Urk. 7/40) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die letzten 13 Jahre in Thailand gelebt und mit einem Geschäftspartner selb ständig ein Restaurant betrieben habe. Das Restaurant sei geschlossen wor den und stehe derzeit zum Verkauf . Der Beschwerdeführer sei gelernter Bäcker/Konditor und Confiseur . Seit rund zwanzig Jahren beziehe er eine Invalidenrente (gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 26. Mai 2014 erhält er [zumindest] seit dem 1. Januar 2014 eine ganze Inva lidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 88 %; Urk. 7/31). 3.3.4

Schliesslich liegt noch ein Auszu g aus einem thailändischen Bankkonto

mit Zahlungseingängen und – ausgängen

im Recht (Urk. 7/46). 3.4 3.4.1

Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seiner behaupteten

Arbeitnehmertätigkeit bei der C.___ in Thailand ist zunächst unklar, von wann bis wann er in diesem Betrieb tätig gewesen sein soll . Während im am 2 9. August 2016 eingereichten Zeugnis von F.___

(ohne Datum) die Rede davon ist, dass er von Oktober 2007 bis April 201 1 angestellt gewesen sei (Urk. 7/22), geht aus der

Arb eitsbestäti gung

vom 5. August 2016 hervor, dass er

(auch) in den letzten 24 Monaten vor der Rückkehr in die Schweiz (im April 2016)

in diesem Betrieb gearbeitet habe. Verwirrlich ist in dieser Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 jedoch der Verweis auf das erwähnte Zeugnis von F.___, in welchem die Zeiten (mutmasslich: in denen der Beschwerdeführer dort gearbeitet ha be) zu ersehen seien (Urk. 7/24). Zudem wird in der

zuletzt eingereichten Arbeitge berbescheinigung vom 1 0. Mai 2016

eine andere Dauer des Arbeitsverhält nisses als in der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 genannt,

nämlich

1. Mai 2014 bis 3 1. März 2016

(Urk. 7/30).

Gestützt auf die

vom Beschwer deführer eingereichten Unterlagen (inkl. den Kontoauszug) ist sodann auch nicht nachvollziehbar, wie viel er mit dieser Arbeitnehmertätigkeit verdient haben soll, zumal in der Arbeitgeber bescheinigung vom 1 0. Mai 2016 ein Gesamtverdienst von Fr. 30‘221.10 (Urk. 7/30), i n der Arbeitsbestätigung vom 5. August 2016 aber lediglich ein solcher von Fr. 15‘110.50 angegeben wurde (Urk. 7/24) und den Kontoauszügen keinerlei Angaben betreffend die Einzahler und den Grund für die Einzahlung zu entnehmen sind. 3.4.2

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Sozialbehörde der Gemeinde H.___ a m 2 3. August 2016 zunächst angegeben hat, in Thailand selbständig mit einem Geschäftspartner ein Res taurant betrieben zu haben, das nun verkauft werd e (Urk. 7/40; die entspre chenden Verkaufsinserate finden sich auch bei den Akten, Urk. 7/44) . Mi t S chreiben vom 2 3. September 2016 erklärte der Beschwerdeführer dann aber, dass er in den letzten 24 Monaten in einem 50%-Pensum für

Z.___ tätig gewesen sei (Urk. 7/ 37). Wie die Beschwerdegegnerin zutref fend bemerkte (Urk. 2 S. 4), kommt sogenannten „Aussagen der ersten Stunde“ – das heisst vorliegend den Aussagen des Bes chwerdeführers vom 2 3. August 20 16 bei der Sozialbehörde der Gemeinde H.___

- in beweismässiger Hinsicht in der Regel jedoch grösseres Gewicht zu als späte ren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überle gungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). 3.5

Es ist somit festzuhalten, dass aufgrund

dieser Unstimmigkeiten und Unge reimtheiten erhebliche Zweifel an der Beweistauglichkeit der vom Beschwer deführer ei ngereichten Unterlagen zu seiner behaupteten Arbeitnehmertätig keit

in Thailand in den letzten 24 Monaten vor d er Rückkehr in die Schweiz bestehen und Lohnzahlungen nicht nachgewiesen sind .

Nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit kann demnach nicht als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer

eine mindestens zwölfmonatige Arbeitnehmertätigkeit ausserhalb der EU/EFTA im Sinne von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 AVIG ausgeübt hat.

Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4 .

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1 8. Oktober 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 3. Mai 2016 ver neint wurde, erweist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich - seco

- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl