Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1952, diplomierter Maurermeister, war gemäss Handels registerauszug seit dem 1 4. Dezember 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ . Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts O.___ über die Y.___ mit Wirkung ab demselben Datum den Konkurs (Urk. 6/13). Am 2 5. März 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ z ur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1).
Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnis sen war der Versicherte vom 17. Februar bis zum 3 0. November 2015 zu 100 % und vom 1. Dezember 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 zu 50 %
arbeitsunfähig (Urk. 6/5-7 und Urk. 6/55 -56).
Mit Verfügung vom 2 3. September 2015 hielt die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich (ALK) fest, dass auf das Begehren des Versicherten um Arbeits losenentschädigung ab dem 2 3. März 2015 nicht einget reten werde, da er trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Fol gen das Antragsformular sowie die notwen d igen Unterlagen für die Abklä rung der Anspruchsberechtigung nicht eingereicht habe (Urk. 6/24). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 6/25)
und reichte unter anderem das ausgefüllte Antragsformular (Urk. 6/26) ein. Mit Entscheid vom 4. Januar 2016
hiess die ALK die Einsprache des Versicherten
teilweise gut und hielt fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 2 1. Oktober 2015 zu prüfen sein werde. Auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 2 5. März bis 2 0. Oktober 2015 „ werde dagegen nicht eingetreten “ (Urk. 6/45).
Mit Verfügung vom 1 6. März 2016 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015, da er die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle (Urk. 6/50). Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. März 2016 (sinngemäss) Einsprache (Urk. 6/51).
Mit Verfügung vom 1 3. April 2016 hielt die ALK fest, dass ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 2 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2015 erloschen sei (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2016 hielt die ALK sodann fest, dass auch ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
1. Januar bis zum 2 8. Februar 2016 erloschen sei (Urk. 6/77). Begründet wurde dies jeweils damit, dass der Versicherte die fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen nicht einge reicht habe. Gegen die Verfügung vom 1 6. Juni 2016 erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2016 Einsprache (Urk. 6/78).
Mit E ntscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die ALK die Einsprache des Versicherten (Urk. 6/51)
gegen die Verfügung vom 1 6. März 2016 (Urk. 6/50) ab und hielt fest, dass der Einsprecher ab dem 21. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Mitte Januar 2016 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 9. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 5. (Urk. 9-10) und 2 9. Dezember 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein; erstere wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäfti - gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitrags - zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh merin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeit ge berähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsicht lich des Lohnflusses wei tergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B146).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung ei ner bei tragspflichtigen Beschäf ti gung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).
Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn ausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder dur ch ein Treu handbüro geführte Ge schäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem ent spr echenden individuellen Kontoaus zug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestim mung des ver sicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen.
Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen ver mag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnab rech nung, eine Lohnquittung, ei nen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheits gehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Bew eislosig keit zulasten der versi cherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei d er Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Ver dienstes zu bestimmen (AVIG-Pr axis ALE, Rz . B148). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen
Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer, der bei der Y.___ eine arbeit geberähnliche Stellung inn egehabt habe, die erforderliche
Beitragszeit von zwölf Monate n
nicht nachweisen könne. Im Weiteren könne er sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen . Es bestehe demnach kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015 (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass er die erforderliche
Beitragszeit erfülle. Er sei bis zum Konkurs die ge samte Zeit und mit vollem Einsatz für die Y.___ tätig gewesen. Im Jahr 2014 sei dabei ein Lohn von Fr. 80‘000.-- deklariert worden. Dies könne vonseiten des Treuhandbüros bestätigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab Mitt e Januar 2016 sei zu bejahen (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der zweijährigen Ra h menfrist für die Beitragszeit vom 2 1. Oktober 2013 bis zum 2 0. Oktober 2015 eine mindestens zwölf monatige beitragspflichtige Beschäftigu ng nachweisen kann. 3.2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. Dezember 2000 bis zur Konkurseröffnung vom 1 6. Dezember 2014 als
Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im H andelsregister ein getragen war. A m 9. Oktober 2015 wurde die Gesellschaft aus dem Hand els register gelöscht (vgl. Urk. 6/13 und www.zefix.ch).
Was den Lohnfluss im Rahmen dieser Tätigkeit anbelangt, ist dem Lohnaus weis der Y.___ vom 1 3. März 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Einkommen von brutto Fr. 80‘000. -- bzw. netto Fr. 67‘101.-- erzielt habe (Urk. 6/ 18). Dies e Einkommenszahlen stimmen überein
mit dem Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. März 2016, der für die Monate Januar bis Dezember 2013 ebenfalls ein Einkommen von Fr. 80‘000.-- ausweist (Urk. 6/49), und mit den Angaben in der Steuererklärung 2013, wo der Beschwerdeführer Einkünfte von netto Fr. 67‘101 .-- deklarierte (Urk. 6/48).
Im Weiteren geht aus der Steuererklärung 2014 hervor, dass sich die
Erwerbs e inkünfte des Beschwerdeführers
auf Fr. 0.-- belaufen hätten (Urk. 6 /64) . Im IK-Auszug vom 7. März 2016 findet sich für das Jahr 2014 ebenfalls
kein Eintrag (Urk. 6/49).
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer sodann keine Angaben dazu, wie viel sein letzter Monatslohn betragen habe. Er verwies auf das Treuhand büro, welches dies noch genau ermittle (Urk. 6/27). Im Schreiben vom 2 0. Juli 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, seit ca. Juni 2014 keinen Lohn mehr bezogen zu haben (Urk. 6/4). In
der Aufstellu ng Lohnzahlungen 2014, welche er im Rahmen des Einsprachever fahrens einreichte, bestätigte er sich jedoch, dass sich die Monatslöhne von Januar bis Dezember 2014 jeweils auf brutto Fr. 6‘350.-- belaufen hätten (Urk. 6/84). Zudem liegen noch eine Bestätigung der Krankentaggeldver si cherung AXA Winterthur vom 2 6. Januar 2016, gemäss welcher der versi cherte Jahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 43 ‘200. -- betragen hat (Urk. 6/60), und ein Vorsorgeverzeichnis der AXA Stiftung Berufliche Vor so rge per 1. Dezember 201 5 vor, gemäss dem ein Jahreslohn des Besc hwer deführers in der Höhe von Fr. 80‘000.-- versichert wurde (Urk. 6/69).
Weitere Belege, welche den effektiven Lohnfluss des Beschwerdeführers im Jahr 2014 plausibilisieren könnten, wie namentlich
etwa Bank- oder Post kon toauszüge mit Lohneingängen oder Auszüge aus den Buchhalt ungsun terlagen der Y.___, hat er
– trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung seiten s der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk.
6/46, Urk. 6/62 und Urk. 6/82) - nicht eingereicht. 3. 3
Angesichts dieser Aktenlage und der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kann somit lediglich eine beitragspflichtige Beschäf tigung in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 als erwiesen betrachtet werden.
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG), findet vorliegend sodann keine Anwen dung. Dies schon deshalb nicht, weil keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten innerhalb der Beitragsrahmenfrist gegeben ist (vgl. Sachverhalt E. 1).
Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4 . 4.1
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2) davon ausging, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten
nicht nachgewiesen ist.
Ebenso wenig
liesse sich
bei Bejahung einer beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Bestimmbarkeit der Lohnhöhe der versicherte Verdienst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) hinreichend zuverlässig festlegen, wor aus ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgen würde. 4.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015 verneint wurde, erwe ist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1952, diplomierter Maurermeister, war gemäss Handels registerauszug seit dem 1 4. Dezember 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ . Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts O.___ über die Y.___ mit Wirkung ab demselben Datum den Konkurs (Urk. 6/13). Am
E. 1.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs.
E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeit ge berähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsicht lich des Lohnflusses wei tergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B146).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung ei ner bei tragspflichtigen Beschäf ti gung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).
Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn ausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder dur ch ein Treu handbüro geführte Ge schäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem ent spr echenden individuellen Kontoaus zug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestim mung des ver sicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen.
Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen ver mag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnab rech nung, eine Lohnquittung, ei nen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheits gehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Bew eislosig keit zulasten der versi cherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei d er Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Ver dienstes zu bestimmen (AVIG-Pr axis ALE, Rz . B148). 2.
E. 2 5. März 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ z ur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1).
Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnis sen war der Versicherte vom 17. Februar bis zum
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen
Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer, der bei der Y.___ eine arbeit geberähnliche Stellung inn egehabt habe, die erforderliche
Beitragszeit von zwölf Monate n
nicht nachweisen könne. Im Weiteren könne er sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen . Es bestehe demnach kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015 (Urk. 2 S. 4).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass er die erforderliche
Beitragszeit erfülle. Er sei bis zum Konkurs die ge samte Zeit und mit vollem Einsatz für die Y.___ tätig gewesen. Im Jahr 2014 sei dabei ein Lohn von Fr. 80‘000.-- deklariert worden. Dies könne vonseiten des Treuhandbüros bestätigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab Mitt e Januar 2016 sei zu bejahen (Urk. 1 S. 2 f.).
E. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäfti - gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitrags - zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der zweijährigen Ra h menfrist für die Beitragszeit vom 2 1. Oktober 2013 bis zum 2 0. Oktober 2015 eine mindestens zwölf monatige beitragspflichtige Beschäftigu ng nachweisen kann.
E. 3.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. Dezember 2000 bis zur Konkurseröffnung vom 1 6. Dezember 2014 als
Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im H andelsregister ein getragen war. A m 9. Oktober 2015 wurde die Gesellschaft aus dem Hand els register gelöscht (vgl. Urk. 6/13 und www.zefix.ch).
Was den Lohnfluss im Rahmen dieser Tätigkeit anbelangt, ist dem Lohnaus weis der Y.___ vom 1 3. März 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Einkommen von brutto Fr. 80‘000. -- bzw. netto Fr. 67‘101.-- erzielt habe (Urk. 6/ 18). Dies e Einkommenszahlen stimmen überein
mit dem Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. März 2016, der für die Monate Januar bis Dezember 2013 ebenfalls ein Einkommen von Fr. 80‘000.-- ausweist (Urk. 6/49), und mit den Angaben in der Steuererklärung 2013, wo der Beschwerdeführer Einkünfte von netto Fr. 67‘101 .-- deklarierte (Urk. 6/48).
Im Weiteren geht aus der Steuererklärung 2014 hervor, dass sich die
Erwerbs e inkünfte des Beschwerdeführers
auf Fr. 0.-- belaufen hätten (Urk.
E. 6 /64) . Im IK-Auszug vom 7. März 2016 findet sich für das Jahr 2014 ebenfalls
kein Eintrag (Urk. 6/49).
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer sodann keine Angaben dazu, wie viel sein letzter Monatslohn betragen habe. Er verwies auf das Treuhand büro, welches dies noch genau ermittle (Urk. 6/27). Im Schreiben vom 2 0. Juli 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, seit ca. Juni 2014 keinen Lohn mehr bezogen zu haben (Urk. 6/4). In
der Aufstellu ng Lohnzahlungen 2014, welche er im Rahmen des Einsprachever fahrens einreichte, bestätigte er sich jedoch, dass sich die Monatslöhne von Januar bis Dezember 2014 jeweils auf brutto Fr. 6‘350.-- belaufen hätten (Urk. 6/84). Zudem liegen noch eine Bestätigung der Krankentaggeldver si cherung AXA Winterthur vom 2 6. Januar 2016, gemäss welcher der versi cherte Jahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 43 ‘200. -- betragen hat (Urk. 6/60), und ein Vorsorgeverzeichnis der AXA Stiftung Berufliche Vor so rge per 1. Dezember 201 5 vor, gemäss dem ein Jahreslohn des Besc hwer deführers in der Höhe von Fr. 80‘000.-- versichert wurde (Urk. 6/69).
Weitere Belege, welche den effektiven Lohnfluss des Beschwerdeführers im Jahr 2014 plausibilisieren könnten, wie namentlich
etwa Bank- oder Post kon toauszüge mit Lohneingängen oder Auszüge aus den Buchhalt ungsun terlagen der Y.___, hat er
– trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung seiten s der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk.
6/46, Urk. 6/62 und Urk. 6/82) - nicht eingereicht. 3. 3
Angesichts dieser Aktenlage und der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kann somit lediglich eine beitragspflichtige Beschäf tigung in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 als erwiesen betrachtet werden.
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG), findet vorliegend sodann keine Anwen dung. Dies schon deshalb nicht, weil keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten innerhalb der Beitragsrahmenfrist gegeben ist (vgl. Sachverhalt E. 1).
Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4 . 4.1
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2) davon ausging, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten
nicht nachgewiesen ist.
Ebenso wenig
liesse sich
bei Bejahung einer beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Bestimmbarkeit der Lohnhöhe der versicherte Verdienst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) hinreichend zuverlässig festlegen, wor aus ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgen würde. 4.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015 verneint wurde, erwe ist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich AL.2016.00212 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Einkaufszentrum Neuwiesen Zürcherstrasse 8, Postfach 474, 8405 Winterthur Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1952, diplomierter Maurermeister, war gemäss Handels registerauszug seit dem 1 4. Dezember 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ . Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts O.___ über die Y.___ mit Wirkung ab demselben Datum den Konkurs (Urk. 6/13). Am 2 5. März 2015 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.___ z ur Arbeitsvermittlung (Urk. 6/1).
Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnis sen war der Versicherte vom 17. Februar bis zum 3 0. November 2015 zu 100 % und vom 1. Dezember 2015 bis zum 3 1. Januar 2016 zu 50 %
arbeitsunfähig (Urk. 6/5-7 und Urk. 6/55 -56).
Mit Verfügung vom 2 3. September 2015 hielt die Arbeitslosenkasse des Kan tons Zürich (ALK) fest, dass auf das Begehren des Versicherten um Arbeits losenentschädigung ab dem 2 3. März 2015 nicht einget reten werde, da er trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Fol gen das Antragsformular sowie die notwen d igen Unterlagen für die Abklä rung der Anspruchsberechtigung nicht eingereicht habe (Urk. 6/24). Dagegen erhob der Versicherte am 1 9. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 6/25)
und reichte unter anderem das ausgefüllte Antragsformular (Urk. 6/26) ein. Mit Entscheid vom 4. Januar 2016
hiess die ALK die Einsprache des Versicherten
teilweise gut und hielt fest, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi gung ab dem 2 1. Oktober 2015 zu prüfen sein werde. Auf den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 2 5. März bis 2 0. Oktober 2015 „ werde dagegen nicht eingetreten “ (Urk. 6/45).
Mit Verfügung vom 1 6. März 2016 verneinte die ALK einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015, da er die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten nicht erfülle (Urk. 6/50). Dagegen erhob der Versicherte am 3 1. März 2016 (sinngemäss) Einsprache (Urk. 6/51).
Mit Verfügung vom 1 3. April 2016 hielt die ALK fest, dass ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum 2 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2015 erloschen sei (Urk. 6/61). Mit Verfügung vom 1 6. Juni 2016 hielt die ALK sodann fest, dass auch ein allfälliger Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum
1. Januar bis zum 2 8. Februar 2016 erloschen sei (Urk. 6/77). Begründet wurde dies jeweils damit, dass der Versicherte die fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung mit Fristansetzung und Androhung der Folgen nicht einge reicht habe. Gegen die Verfügung vom 1 6. Juni 2016 erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2016 Einsprache (Urk. 6/78).
Mit E ntscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2) wies die ALK die Einsprache des Versicherten (Urk. 6/51)
gegen die Verfügung vom 1 6. März 2016 (Urk. 6/50) ab und hielt fest, dass der Einsprecher ab dem 21. Oktober 2015 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. November 2016 Beschwerde und bean tragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Mitte Januar 2016 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. November 2016 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 9. November 2016 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 5. (Urk. 9-10) und 2 9. Dezember 2016 (Urk. 12) reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein; erstere wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis nahme zugestellt (Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen - ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leis tungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvo raussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG) .
Eine der gesetzl ichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosen - ent schädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit . e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer inner - halb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitrags pflichtige Beschäfti - gung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmen frist für die Beitrags - zeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnverein barungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitneh merin lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärun gen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E.
1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von Arbeits losenentschädigung eine arbeit ge berähnliche Stellung innehatte, muss die Arbeitslosenkasse hinsicht lich des Lohnflusses wei tergehende Abklärun gen treffen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [ Seco ], Rz . B146).
Lassen sich in Fällen, die weitergehende Abklärungen bedingen, Bank- oder Postbelege beibringen, ist damit der Lohnfluss und die Ausübung ei ner bei tragspflichtigen Beschäf ti gung in der Regel nachgewiesen (AVIG-Praxis ALE, Rz . B147).
Wurde der Lohn bar bezogen, können das bei der Steuerverwaltung mit Lohn ausweis deklarierte Einkommen, Lohnquittungen oder dur ch ein Treu handbüro geführte Ge schäftsbücher jeweils in Verbindung mit einem ent spr echenden individuellen Kontoaus zug der AHV als Nachweis für den Lohnbezug akzeptiert werden. Widersprechen die genannten Beweismittel dem individuellen Kontoauszug der AHV, so ist für die Bestim mung des ver sicherten Verdienstes vom geringeren Betrag auszugehen.
Es ist denkbar, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, durch eine Kombination von anderen Beweismitteln den Lohnfluss nachzuweisen ver mag. Der Lohnfluss lässt sich zum Beispiel allein durch eine Lohnab rech nung, eine Lohnquittung, ei nen Arbeitsvertrag, eine Kündigungsbestätigung oder eine Lohnforderungseingabe im Konkurs nicht nachweisen. Solche Dokumente stellen lediglich Parteibehauptungen dar, über deren Wahrheits gehalt niemand ausser die versicherte Person selbst Angaben machen kann. Ergeben sich aufgrund der eingereichten Belege keine klaren Rückschlüsse auf die in der fraglichen Zeit effektiv ausbezahlten Löhne, liegt Bew eislosig keit zulasten der versi cherten Person vor, womit ein Anspruch auf Arbeits losenentschädigung infolge fehlender Beitragszeit verneint werden muss. Dem Nachweis des tatsächlich realisierten Lohnes kommt nicht nur bei der Bestimmung der Beitragszeit, sondern auch bei d er Festsetzung der Höhe des ver sicherten Verdienstes entscheidende Bedeutung zu. Ohne genaue Angaben über den Lohnfluss ist es nicht möglich, die Höhe des versicherten Ver dienstes zu bestimmen (AVIG-Pr axis ALE, Rz . B148). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen
Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer, der bei der Y.___ eine arbeit geberähnliche Stellung inn egehabt habe, die erforderliche
Beitragszeit von zwölf Monate n
nicht nachweisen könne. Im Weiteren könne er sich auch nicht auf einen Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berufen . Es bestehe demnach kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015 (Urk. 2 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass er die erforderliche
Beitragszeit erfülle. Er sei bis zum Konkurs die ge samte Zeit und mit vollem Einsatz für die Y.___ tätig gewesen. Im Jahr 2014 sei dabei ein Lohn von Fr. 80‘000.-- deklariert worden. Dies könne vonseiten des Treuhandbüros bestätigt werden. Ein Anspruch auf Arbeitslo senentschädigung ab Mitt e Januar 2016 sei zu bejahen (Urk. 1 S. 2 f.). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in der zweijährigen Ra h menfrist für die Beitragszeit vom 2 1. Oktober 2013 bis zum 2 0. Oktober 2015 eine mindestens zwölf monatige beitragspflichtige Beschäftigu ng nachweisen kann. 3.2
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer vom 1 4. Dezember 2000 bis zur Konkurseröffnung vom 1 6. Dezember 2014 als
Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im H andelsregister ein getragen war. A m 9. Oktober 2015 wurde die Gesellschaft aus dem Hand els register gelöscht (vgl. Urk. 6/13 und www.zefix.ch).
Was den Lohnfluss im Rahmen dieser Tätigkeit anbelangt, ist dem Lohnaus weis der Y.___ vom 1 3. März 2014 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 ein Einkommen von brutto Fr. 80‘000. -- bzw. netto Fr. 67‘101.-- erzielt habe (Urk. 6/ 18). Dies e Einkommenszahlen stimmen überein
mit dem Eintrag im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 7. März 2016, der für die Monate Januar bis Dezember 2013 ebenfalls ein Einkommen von Fr. 80‘000.-- ausweist (Urk. 6/49), und mit den Angaben in der Steuererklärung 2013, wo der Beschwerdeführer Einkünfte von netto Fr. 67‘101 .-- deklarierte (Urk. 6/48).
Im Weiteren geht aus der Steuererklärung 2014 hervor, dass sich die
Erwerbs e inkünfte des Beschwerdeführers
auf Fr. 0.-- belaufen hätten (Urk. 6 /64) . Im IK-Auszug vom 7. März 2016 findet sich für das Jahr 2014 ebenfalls
kein Eintrag (Urk. 6/49).
In der Arbeitgeberbescheinigung vom 1 6. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer sodann keine Angaben dazu, wie viel sein letzter Monatslohn betragen habe. Er verwies auf das Treuhand büro, welches dies noch genau ermittle (Urk. 6/27). Im Schreiben vom 2 0. Juli 2015 zuhanden der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, seit ca. Juni 2014 keinen Lohn mehr bezogen zu haben (Urk. 6/4). In
der Aufstellu ng Lohnzahlungen 2014, welche er im Rahmen des Einsprachever fahrens einreichte, bestätigte er sich jedoch, dass sich die Monatslöhne von Januar bis Dezember 2014 jeweils auf brutto Fr. 6‘350.-- belaufen hätten (Urk. 6/84). Zudem liegen noch eine Bestätigung der Krankentaggeldver si cherung AXA Winterthur vom 2 6. Januar 2016, gemäss welcher der versi cherte Jahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 43 ‘200. -- betragen hat (Urk. 6/60), und ein Vorsorgeverzeichnis der AXA Stiftung Berufliche Vor so rge per 1. Dezember 201 5 vor, gemäss dem ein Jahreslohn des Besc hwer deführers in der Höhe von Fr. 80‘000.-- versichert wurde (Urk. 6/69).
Weitere Belege, welche den effektiven Lohnfluss des Beschwerdeführers im Jahr 2014 plausibilisieren könnten, wie namentlich
etwa Bank- oder Post kon toauszüge mit Lohneingängen oder Auszüge aus den Buchhalt ungsun terlagen der Y.___, hat er
– trotz mehrfacher entsprechender Aufforderung seiten s der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Urk.
6/46, Urk. 6/62 und Urk. 6/82) - nicht eingereicht. 3. 3
Angesichts dieser Aktenlage und der teilweise widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers kann somit lediglich eine beitragspflichtige Beschäf tigung in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 als erwiesen betrachtet werden.
Art. 14 Abs. 1 lit . b AVIG, gemäss welchem Personen von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfall (Art. 4 ATSG), findet vorliegend sodann keine Anwen dung. Dies schon deshalb nicht, weil keine ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit von mehr als zwölf Monaten innerhalb der Beitragsrahmenfrist gegeben ist (vgl. Sachverhalt E. 1).
Von allfälligen weiteren Beweismassnahmen sind im Übrigen keine entscheid relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzuse hen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). 4 . 4.1
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2) davon ausging, dass eine beitragspflichtige Beschäftigung während der geforderten Dauer von zwölf Beitragsmonaten
nicht nachgewiesen ist.
Ebenso wenig
liesse sich
bei Bejahung einer beitragspflichtigen Beschäftigung mangels Bestimmbarkeit der Lohnhöhe der versicherte Verdienst (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) hinreichend zuverlässig festlegen, wor aus ebenfalls die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung folgen würde. 4.2
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 8. Oktober 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2 1. Oktober 2015 verneint wurde, erwe ist sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage des Doppels von Urk. 12 - seco
- Direktion für Arbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl